Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.03.2014 ZK1 2013 129

19 marzo 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,327 parole·~22 min·5

Riassunto

Besuchsrecht | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 129 25. März 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Decurtins In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 19. Dezember 2013, in Sachen der gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin und des Dr. Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur, betreffend Besuchsrecht, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X._____ und Y._____ heirateten am 28. April 2000 vor dem Zivilstandsamt O.1_____ und sind Eltern der Söhne A._____, geboren am _____2000, B._____, geboren am _____2002, und C._____, geboren am _____2004. Bis zur Trennung am 1. November 2011 lebte die Familie in O.1_____. Durch den Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 31. Oktober 2012 wurden die Kinder für die Trennungsphase unter die Obhut der Mutter gestellt, während das elterliche Sorgerecht bei beiden Elternteilen gemeinsam verblieb. Durch diesen Entscheid wurde Y._____ zudem das Recht eingeräumt, seine Söhne jeweils am zweiten und vierten Wochenende jedes Monats zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen während dreier Wochen pro Jahr gemeinsame Ferien zu verbringen. B. Bei der Ausübung des Besuchsrechts kam es insofern zu erheblichen Problemen, als Y._____ gegenüber seinen Söhnen als Bestrafungs- und Erziehungsmassnahme wiederholt handgreiflich geworden war. Auf entsprechende Meldung von Dr. med. D._____, Leiter der Kinderschutzgruppe am Kantonsspital Graubünden, hin sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 18. Juni 2013 das Recht von Y._____ auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern befristet für die Dauer der Begutachtung und die anschliessende Beurteilung der Situation. Gleichzeitig beauftragte sie Dr. med. E._____ mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über Y._____ hinsichtlich dessen Gewaltpotential und der damit verbundenen Gefährdung der Kinder. Zudem sollte das Gutachten konkrete Empfehlungen für die Gestaltung des erneuten Kontaktaufbaus und die Ausübung des Besuchsrechts beinhalten. C. In seinem Gutachten vom 12. Oktober 2013 stellte Dr. med. E._____ fest, dass die Kinder aufgrund der langandauernden schwierigen Trennungssituation und der massiven Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern unter starken Loyalitätskonflikten leiden würden. Auf die altersüblichen Geschwisterrivalitäten reagiere Y._____ laut und mit Strafandrohungen, welche unter Einsatz von Tätlichkeiten hin und wieder auch umgesetzt würden. Es bestehe eine hohe Gefahr, dass der Vater gegenüber den Kindern erneut tätlich werde, da er die Züchtigung seiner Söhne gemäss eigenen Aussagen weiterhin nicht ausschliessen könne und keine wirkliche Alternative zu diesen körperlichen Massregelungen sehe. So hätten die drei Kinder – obschon möglicherweise unter gegenseitiger Beeinflussung – anlässlich der persönlichen Befragung durch den Gutachter denn auch angegeben, keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollen. Dr. med. E._____ empfahl

Seite 3 — 14 Y._____ die Teilnahme an einem Programm für häusliche Gewalt, nötigenfalls in Kombination mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Den Kindern solle eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden, um mit dieser Therapiegespräche bezüglich künftiger Kontaktwünsche und Beziehungspflege zum Vater führen zu können. In Bezug auf das Besuchsrecht empfahl er, dass die Kontakte zwischen dem Vater und den Kindern langsam und schrittweise sowie zunächst in Begleitung erfolgen sollen. Zudem sollen zunächst keine Übernachtungen stattfinden und zwecks Vermeidung von gegenseitigen Überforderungen sollen nicht alle drei Kinder gleichzeitig zum Vater auf Besuch gehen. D. Gestützt auf dieses Gutachten vom 12. Oktober 2013 und auf die Äusserungen von X._____ und Y._____ anlässlich einer persönlichen Anhörung sowie an der Sitzung der KESB Nordbünden vom 17. Dezember 2013 entschied diese gleichentags was folgt: "1. A._____, B._____ und C._____ und den Eltern wird die Weisung erteilt, per sofort mit Dr. phil. F._____ Therapiegespräche bezüglich zukünftiger Kontaktwünsche und der Beziehungspflege zum Vater zu führen. Die Eltern werden angewiesen, nach Massgabe von Dr. F._____ an den Therapiegesprächen mitzuwirken. Der Therapeut ist befugt, innerhalb des Therapieprozesses die von den Kindern gewünschten Besuchskontakte zu ihrem Vater zu planen und umzusetzen. Sobald das Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und dem Vater aufgebaut ist, können Besuchswochenenden erprobt und ausgewertet werden. Wenn nach Einschätzung von Dr. F._____ zukünftige Besuchskontakte unbelastet und unbegleitet stattfinden können, wird er ersucht, der KESB Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Falls massgebliche Veränderungen der Situation erfolgen (bspw. Abbruch der Therapiegespräche) oder spätestens nach einem Jahr ist von Dr. F._____ ebenfalls ein Verlaufsbericht an die KESB einzureichen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf total Fr. 6'382.50 (Grundgebühr Fr. 300.--, aufwandbezogene Gebühr Fr. 612.50, Gutachten Fr. 5'470.--) festgesetzt und je zur Hälfte den Eltern von A._____ (X._____ (Mutter): Fr. 3'191.25 / Y._____ (Vater): Fr. 3'191.25) auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Eröffnung) 5. (Mitteilung)." Dabei argumentierte die KESB insbesondere mit dem durch die schwierige Trennungssituation gefährdeten Wohl der Kinder. Auf Empfehlung von Dr. med. E._____ wurde Dr. phil. F._____ eingesetzt, welcher – allenfalls unter Mitwirkung der Eltern – als neutrale Vertrauensperson die Beziehungspflege zwischen den

Seite 4 — 14 Kindern und dem Vater fördern soll. Zudem sollte die mit Entscheid vom 18. Juni 2013 angeordnete Sistierung des Kontaktes zwischen dem Vater und den Söhnen bis zu einem anderslautenden Antrag von Dr. phil. F._____ zu Handen der KESB weitergeführt werden; durch die Sistierung sei in der Zwischenzeit eine gewisse Ruhe eingekehrt und deren Beibehaltung liege nicht nur im Interesse sämtlicher Parteien, sondern könne auch viel dazu beitragen, die Familiensituation stabil zu halten und den Kindern Sicherheit zu vermitteln. Angesichts der fachlichen Unterstützung in der Klärung der Besuchsrechtsthematik durch Dr. phil. F._____ wurde überdies vorerst davon abgesehen, eine Besuchsbeistandschaft zu errichten. Entgegen der Empfehlung von Dr. med. E._____ wurde ausserdem davon abgesehen, Y._____ zu einer Teilnahme an einem Programm für häusliche Gewalt zu verpflichten. Aufgrund seiner fehlenden Motivation und des geäusserten Widerstandes erachtete die KESB eine entsprechende Weisung als nicht sinnvoll. Immerhin tat die KESB in den Erwägungen ihre Erwartung kund, dass Y._____ an den Therapiegesprächen mit Dr. phil. F._____ aktiv teilnehme und bezüglich seiner impulsiven Verhaltensweisen aus eigener Initiative eine spezialisierte therapeutische Fachperson aufsuche. Da hauptsächlich der persönliche Verkehr Gegenstand des Verfahrens bildete, wurden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) je hälftig den Eltern auferlegt. E. Gegen diesen Entscheid der KESB Nordbünden vom 17. Dezember 2013, mitgeteilt am 19. Dezember 2013, erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 27. Dezember 2013 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte was folgt: "1. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei dahingehend zu ergänzen, dass Y._____ die Weisung zu erteilen sei, sich in therapeutische Behandlung bezüglich seiner Gewaltproblematik zu begeben, allenfalls sei er anzuweisen, an einem Programm für häusliche Gewalt teilzunehmen und anschliessend sich einer zusätzlichen psychotherapeutischen Bearbeitung zu unterziehen. Das Besuchs- und Ferienrecht sei solange zu sistieren, bis nicht von einem Facharzt bestätigt wird, dass keine Gefahr mehr besteht, dass Y._____ gegenüber seinen Kindern gewalttätig wird. 2. Ziff. 2 des Entscheides sei aufzuheben und die Verfahrenskosten von total CHF 6'382.50 seien Y._____ aufzuerlegen, allenfalls sei ½ der Kosten der KESB Nordbünden zu belasten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten Y._____, allenfalls zulasten der KESB Nordbünden."

Seite 5 — 14 Zur Begründung stützte sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. E._____, welcher empfohlen hatte, Y._____ hinsichtlich seiner Impulsivität zu einer entsprechenden therapeutischen Behandlung zu verpflichten. Den Antrag auf vollumfängliche Überbindung der Verfahrenskosten begründete die Beschwerdeführerin damit, dass es einzig und allein Y._____ gewesen sei, der durch sein Verhalten gegenüber den Kindern Anlass für das Verfahren vor der KESB gegeben habe. F. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die KESB Nordbünden zu einer Vernehmlassung auf, worauf diese am 3. Februar 2014 eine solche einreichte und darin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin begehrte Weisung an Y._____, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, führte die KESB aus, dass für eine derartige Weisung an einen Elternteil im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Aus dem gleichen Grund lehnte die KESB auch die ebenfalls in Ziffer 1 der Beschwerdeschrift verlangte resolutiv bedingte Sistierung des Besuchsrechts ab; in ihren Augen sei die angeordnete Sistierung bis zu einem anderslautenden Bericht des Fachmanns Dr. phil. F._____ zur Wahrung des Wohls der Kinder ausreichend. Hinsichtlich der gerügten Kostenauflage führte die KESB unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die hälftige Aufteilung unter den Eltern den Regelfall darstelle und insbesondere keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche nach einer anderweitigen Kostenverteilung verlangen würden. G. Am 5. Februar 2014 reichte Y._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) dem Kantonsgericht seine Beschwerdeantwort ein und beantragte was folgt: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter seien die Verfahrenskosten des Verfahrens vor der KESB in Höhe von Fr. 6'382.50 im Umfange von 50% im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin der KESB Nordbünden zu belasten, unter Abweisung der übrigen Beschwerdeanträge. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zulasten der KESB Nordbünden." In seiner umfassenden Beschwerdeantwort relativierte der Beschwerdegegner die Darstellung seiner Person als unkontrollierter, impulsiver Gewalttäter. Seiner Ansicht nach seien die von der KESB angeordneten Massnahmen verhältnismässig

Seite 6 — 14 und würden dem Kindeswohl ausreichend Rechnung tragen. Er betonte, dass sich an seiner Haltung gegenüber der von Dr. med. E._____ für ihn persönlich vorgeschlagenen Therapie nichts geändert habe und er sich einer solchen – und noch viel weniger einer Massnahme wie von der Beschwerdeführerin beantragt – nicht unterziehen werde. Bezüglich der beantragten Neuverteilung der Verfahrenskosten zu seinen Ungunsten brachte er unter anderem vor, dass die von der KESB angeordnete Kostenverteilung der gesetzlichen Regelung entspreche und dass insbesondere keine Gründe ersichtlich seien, welche eine Abweichung von derselben rechtfertigen würden. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht beantragt, dass die Kosten vollumfänglich ihm aufzuerlegen seien. Ausserdem habe sie die identische Kostenaufteilung im Entscheid der KESB vom 18. Juni 2013 damals nicht beanstandet. H. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Nordbünden, mit welchem diese im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 273 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und seinen Söhnen geregelt und über die Kosten des Verfahrens befunden hat. Da im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, kann gegen solche Entscheide der KESB gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin als Mutter der drei Söhne, welche durch den angefochtenen Entscheid selbst zur Mitwirkung an den Therapiege-

Seite 7 — 14 sprächen verpflichtet wird und die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hat, ist als unmittelbar Betroffene des Entscheids klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde gegen den am 19. Dezember 2013 mitgeteilten Entscheid der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2013 eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. c) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung erteilt. Damit hat sie eine Anordnung getroffen, die gemäss Art. 450c ZGB ohne anderslautenden Entscheid ohnehin von Gesetzes wegen gilt. Allerdings verlangt die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht lediglich die Ergänzung der von der Vorinstanz erteilten Weisung, so dass die Anordnung der Therapiegespräche bei Dr. phil. F._____ bereits formell rechtskräftig ist und mit diesen wie vorgesehen sofort begonnen werden kann. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime

Seite 8 — 14 und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, Fam- Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Die von der KESB Nordbünden in ihrem Entscheid vom 17. Dezember 2013 angeordnete Massnahme wird grundsätzlich von keinem Elternteil bestritten. Die Beschwerdeführerin will zusätzlich aber noch die von Gutachter Dr. med. E._____ ausgesprochene Empfehlung umgesetzt haben, wonach sich der Beschwerdegegner bezüglich seines Gewaltpotentials in therapeutische Behandlung zu begeben und allenfalls (zunächst) an einem Programm für häusliche Gewalt teilzunehmen habe. Der Beschwerdegegner wehrt sich dagegen und führt unter anderem aus, dies entspreche nicht den Vorschlägen des Gutachters, welcher lediglich die Teilnahme an einem Programm für häusliche Gewalt empfohlen habe; eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung sei nur dann nötig, wenn sich zeigen sollte, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner Impulsivität nötig werde. Aufgrund der fehlenden Motivation des Beschwerdegegners sowie seines gezeigten Widerstandes und der dadurch begrenzten Erfolgschancen hat die KESB auf eine Weisung bezüglich therapeutischer Gespräche verzichtet und es bei einer entsprechenden Empfehlung belassen (vgl. angefochtener Entscheid S. 5). In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vertritt die KESB unter Hinweis auf

Seite 9 — 14 Lehrmeinungen zu Art. 307 ZGB die Auffassung, im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen sei die Weisung an die Eltern, sich selbst ärztlich (und psychiatrisch) begutachten oder behandeln zu lassen, nicht zulässig. Richtig ist wohl, dass Michelle Cottier (in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, N 6 zu Art. 307 ZGB mit weiteren Hinweisen) diese Meinung vertritt. Zu beachten ist aber, dass ein gewichtiger Teil der Lehre und auch das Bundesgericht zu dieser Frage einen anderen Standpunkt einnehmen. So weist Ingeborg Schwenzer (in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 22 zu Art. 273 ZGB unter Hinweis auf die Botschaft Revision Scheidungsrecht S. 158 f.) zu Recht darauf hin, dass Art. 273 Abs. 2 ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2000) ein ausdrückliches Ermahnungs- und Weisungsrecht der Vormundschaftsbehörde (resp. seit 1. Januar 2013 der Kindesschutzbehörde) enthalte, welches der bereits in Art. 307 Abs. 3 ZGB niedergelegten Befugnis entspreche. Als mögliche Weisung erwähnt die Autorin die Verpflichtung zur Führung von Gesprächen mit Beratungsstellen (Schwenzer, a.a.O., N 24 zu Art. 273 ZGB). Peter Breitschmid zählt im gleichen Kommentar (a.a.O., N 22 zu Art. 307 ZGB) zu den erlaubten Weisungen explizit auch die Durchführung einer Therapie auf. In die gleiche Richtung geht auch die höchstrichterliche Rechtsprechung: Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die "Kann-Vorschrift" von Art. 307 Abs. 3 ZGB dem Richter und den Behörden einen grossen Ermessensspielraum einräume, was auch die Befugnis enthalte, unter anderem eine Weisung zur Durchführung einer Therapie zu erlassen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3 und 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6 zur Zwangsmediation). Voraussetzung ist nach dieser bundesgerichtlichen Praxis aber immer, dass die an die Eltern gerichtete Weisung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme und damit im Interesse des Kindeswohls erlassen wird. So gesehen würde die Verpflichtung des Beschwerdegegners, an einem Programm über häusliche Gewalt teilzunehmen und sich allenfalls einer therapeutischen Behandlung hinsichtlich seines Gewaltproblems zu unterziehen, von Art. 307 Abs. 3 und Art. 273 Abs. 2 ZGB gedeckt sein, da diese Weisungen der Verbesserung der Voraussetzungen zur Ausübung des Besuchsrechts und damit letztlich dem Kindeswohl dienen. Diese Frage muss aber nicht abschliessend beantwortet werden, da sich die von der KESB erlassene Weisung – wie im Folgenden aufgezeigt wird – ohnehin als sinnvoll und verhältnismässig erweist. b) Die KESB hat im angefochtenen Entscheid angeordnet, dass die drei Kinder und die Eltern bezüglich zukünftiger Kontaktwünsche und Beziehungspflege zum Vater per sofort mit Dr. phil. F._____ Therapiegespräche zu führen haben.

Seite 10 — 14 Dabei erfolgte eine ausdrückliche Weisung an die Eltern, an den Therapiegesprächen nach Massgabe von Dr. phil. F._____ mitzuwirken. Der Therapeut seinerseits erhielt die Befugnis, innerhalb des Therapieprozesses die von den Kindern gewünschten Besuchskontakte zu ihrem Vater zu planen und umzusetzen. Bei entsprechendem Fortschritt sollen Besuchswochenenden erprobt und ausgewertet werden. Zudem wurde der Therapeut angewiesen, der KESB eine Meldung zu erstatten, sobald nach seiner Einschätzung zukünftige Besuchskontakte unbelastet und unbegleitet stattfinden können. Mit einer eigentlichen Gesprächstherapie bei einem Fachmann, in welche die ganze Familie einbezogen wird, soll eine Annäherung und eine Wiederherstellung des Vertrauens zwischen dem Vater und den Kindern erreicht werden. Da unbestrittenermassen die Gewaltanwendungen des Vaters gegenüber den Kindern zum Abbruch der Besuchsrechtsausübung geführt haben, ist es naheliegend, dass diese Gewaltproblematik des Vaters zu einem zentralen Thema der Gespräche werden wird. Da davon auszugehen ist, dass dieses Problem mit Hilfe des Therapeuten Dr. phil. F._____ angesprochen und aufgearbeitet wird, erscheinen zusätzliche Massnahmen in dieser Hinsicht nicht als notwendig und verhältnismässig. Erst wenn sich zeigen würde, dass die Therapie nicht den gewünschten Erfolg bringt, wären weitergehende Weisungen in Betracht zu ziehen. Da die ersten Besuchswochenenden erst werden stattfinden können, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vater und den Kindern wieder aufgebaut ist – was nichts anderes heisst, als dass die Kinder aller Voraussicht nach keine unkontrollierten Gewaltausbrüche des Vaters mehr zu befürchten haben –, muss der Beschwerdegegner in Kauf nehmen, dass es mit der blossen Therapie bei Dr. phil. F._____ länger dauern könnte, bis sich die Besuchskontakte wieder einigermassen normalisieren, als wenn er selber noch zusätzliche Massnahmen zur Überwindung dieser Schwäche ergreifen würde. Ohne einen positiven Verlaufsbericht von Dr. phil. F._____ und eine entsprechende anschliessende Beschlussfassung der KESB bleibt die Ausübung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts sistiert, wie dies von der KESB in den Erwägungen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6) ausdrücklich festgehalten wurde. Da die von der KESB angeordneten Massnahmen als hinreichend und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend erachtet werden, bleibt auch kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte weitergehende Sistierung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen einer positiven Bestätigung eines Facharztes, dass der Beschwerdegegner gegenüber seinen Kindern nicht mehr gewalttätig werde. Aus den erwähnten Gründen erweist sich die Beschwerde gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens als unbegründet.

Seite 11 — 14 4.a) In Bezug auf die Kostenfolge ist vorab darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 63a Abs. 1 EGzZGB grundsätzlich die Eltern die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zu tragen haben. Die Rechtsgrundlage für die Aufteilung der Verfahrenskosten der KESB befindet sich in Art. 63 Abs. 2 EGzZGB, wonach diese Kosten für Kindesschutzverfahren und im Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt von den Eltern zu tragen sind. Konkretisiert werden diese Grundsätze in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz. So sieht Art. 27 Abs. 2 KESV vor, dass in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, wobei besondere Umstände eine andere Kostenaufteilung zur Folge haben können. Gemäss Cyril Hegnauer (in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band II, Art. 270 – 295 ZGB, Bern 1997, N 40 zu Art. 276 ZGB) sind die Verfahrenskosten im Sinne eines solch besonderen Umstandes von demjenigen Elternteil zu tragen, der das betreffende Verfahren zu verantworten hat. Liegen nun die Gründe für ein Kindesschutzverfahren klarerweise bei einem Elternteil und hat der anderen dieses in keiner oder nur in untergeordneter Weise zu verantworten, so ist ein derartiger besonderer Umstand gegeben, der eine hälftige Kostenaufteilung nicht mehr als sachgerecht erscheinen lässt. b) Die Beschwerdeführerin verlangt, die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und die Verfahrenskosten von total CHF 6'382.50 seien dem Beschwerdegegner, allenfalls zur Hälfte der KESB Nordbünden, aufzuerlegen. Dieses Begehren begründet sie damit, dass es alleine der Beschwerdegegner gewesen sei, der mit seinen tätlichen Übergriffen Anlass für die Intervention der KESB und insbesondere die teure Begutachtung gegeben habe. Der Beschwerdegegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Verfahren sei durch die Beschwerdeführerin und ohne Rücksprache mit ihm initiiert worden. Zudem habe sie die im Entscheid der KESB vom 18. Juni 2013 angeordnete hälftige Kostenaufteilung damals akzeptiert und es vor der Vorinstanz unterlassen, einen Antrag auf eine andere als die hälftige Kostenverteilung zu stellen. Darüber hinaus korrigiert er die von der Beschwerdeführerin dargelegte finanzielle Situation der Parteien; mit einem monatlichen Einkommen von CHF 9'700.-- sei sie durchaus in der Lage, die ihr überbundenen Verfahrenskosten zu tragen. c) Von vornherein unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdegegners, die Beschwerdeführerin hätte vor der KESB einen entsprechenden Antrag um Abweichung von der üblichen Kostenverteilung stellen müssen. Die KESB hat als Folge

Seite 12 — 14 der in Kindesschutzverfahren geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime nämlich von Amtes wegen zu prüfen, ob allenfalls ein Grund besteht, von der gesetzlichen Regel abzuweichen (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. August 2013, ZK1 13 65 E. 6). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die hälftige Kostenteilung im Entscheid der KESB vom 18. Juni 2013 akzeptiert hatte, schliesst nicht aus, dass sie im vorliegenden Verfahren nun ein Begehren um anderweitige Kostenaufteilung stellt. Wie die Beschwerdeführerin in Ziffer 9 ihrer Beschwerdeschrift plausibel ausführt, habe sie die Kostenauflage schon im damaligen Entscheid als ungerechtfertigt empfunden, angesichts des geringen Betrages von CHF 657.50 aus Opportunitätsgründen jedoch von einer entsprechenden Beschwerde abgesehen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die finanzielle Situation der Eltern für die Kostenaufteilung im vorliegenden Fall keine Rolle spielt: die Beschwerdeführerin erhält für sich und die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 9'700.-- und wäre damit finanziell voraussichtlich in der Lage, einen hälftigen Anteil an den Prozesskosten zu übernehmen. d) Ausschlaggebend für die Kostenaufteilung ist vorliegendenfalls die Tatsache, dass sowohl die Sistierung des Besuchsrechts als auch die Begutachtung durch Dr. med. E._____ und die erlassenen Weisungen ganz eindeutig durch die Gewaltanwendungen des Beschwerdegegners gegenüber seinen Kindern ausgelöst wurden. Der Beschwerdegegner hat folglich eindeutig die Ursache für das Kindesschutzverfahren gesetzt (vgl. den Entscheid der KESB vom 18. Juni 2013 sowie den angefochtenen Entscheid). Vor dem Hintergrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist die vorliegende Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Kosten des vorinstanzlichen Kindesschutzverfahrens in Höhe von CHF 6'382.50 gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerin gänzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Nachachtung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) vorliegend auf CHF 1'800.-- festgesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) werden diese Kosten zu 2/3 (CHF 1'200.--) der Beschwerdeführerin sowie zu 1/3 (CHF 600.--) dem Beschwerdegegner auferlegt. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter des Beschwerde-

Seite 13 — 14 gegners keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'800.-- als angemessen. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Beschwerdegegner aussergerichtlich mit 1/3 dieser vollen Entschädigung, d.h. mit CHF 600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. Die Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden in Höhe von insgesamt CHF 6'382.50 werden vollumfänglich Y._____ auferlegt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'800.-- gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ (CHF 1'200.--) und zu 1/3 zu Lasten von Y._____ (CHF 600.--). Sie werden ab dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- bezogen. Der Restbetrag von CHF 300.-- wird Y._____ vom Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Y._____ wird überdies verpflichtet, X._____ CHF 300.-- zu bezahlen. X._____ wird verpflichtet, Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von CHF 600.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2013 129 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 19.03.2014 ZK1 2013 129 — Swissrulings