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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.02.2014 ZK1 2013 124

13 febbraio 2014·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,807 parole·~29 min·7

Riassunto

Kosten der Beistandschaft etc. | KES Kindesschutzrecht (allgemein)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Februar 2014 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 13 124 17. Februar 2014 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuarin ad hoc Aebli In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 31. Oktober 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, in Sachen des A._____, geboren am _____1999, und der B._____, geboren am _____2004, betreffend Kosten der Beistandschaft etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 18 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten Eltern von A._____, geboren am _____1999, und B._____, geboren am _____2004. X._____ anerkannte seine Vaterschaft betreffend die beiden Kinder. Infolge der Trennung von Y._____ zog X._____ am 19. Oktober 2011 aus der gemeinsamen Wohnung in O.1_____ aus. Y._____ und X._____ arbeiten beide im Spital E._____. Y._____ ist dort als OP- Pflegefachfrau tätig und X._____ ist OP-Manager und ihr direkter Vorgesetzter. Sowohl das Arbeitspensum von X._____ als auch jenes von Y._____ betrug 100%. Beide erzielten ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6‘500.00. Nach der Trennung hegte Y._____ den Wunsch, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, um sich stärker der Kinderbetreuung widmen zu können (vgl. Akten KESB act. 3). B. Als sich Y._____ im Januar 2012 mit dem Begehren um Regelung der Unterhaltspflicht an die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell wandte, stellte diese fest, dass für die beiden Kinder A._____ und B._____ keine Unterhaltsverträge bestünden. Die Vormundschaftsbehörde lud X._____ am 13. Februar 2012 zu einer Besprechung ein und unterbreitete ihm einen Unterhaltsvertragsentwurf (Akten KESB act. 7 und 8). Der Vertragsentwurf sah vor, dass X._____ seinen beiden Kindern per sofort monatlich je CHF 1‘000.00 an ihren Unterhalt zu bezahlen habe. Der Unterhaltsbeitrag sei monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter der Kinder oder an die durch ihn bezeichnete Inkassostelle zu leisten. Am 16. März 2012 beauftragte Y._____ lic. iur. C._____, juristischer Mitarbeiter im Advokatur- und Notariatsbüro von Dr. iur. D._____ in O.2_____, mit ihrer Interessenwahrung, da sich das Verhältnis zu ihrem ehemaligen Lebenspartner zunehmend verschlechterte. Die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell teilte X._____ am 19. März 2012 mit, dass Y._____ ihren Antrag bezüglich Kindesunterhalt in der Hoffnung, dass sich die Situation zum Wohl der Kinder entspanne, zurückgezogen habe (Akten KESB act. 12). Y._____ wandte sich jedoch am 31. Mai 2012 wiederum an die Vormundschaftsbehörde mit der Bitte, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, da sich die Situation nicht wie erhofft beruhigt habe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 (Akten KESB act. 13) zeigte die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell dies X._____ an und lud ihn am 14. Juni 2012 erneut zu einem Gespräch ein. Zugleich machte sie ihn darauf aufmerksam, dass im Falle seines Nichterscheinens eine Beistandschaft für die Kinder nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet würde und lic. iur. C._____ als Beistand vorgeschlagen werde. Anlässlich des Gesprächs vom 14. Juni 2012 wurde der Unterhaltsvertrag (Akten KESB act. 19) wie folgt angepasst: Ausgehend da-

Seite 3 — 18 von, dass beide Eltern 100% arbeitstätig sind und durchschnittlich CHF 6‘500.00 netto pro Monat (nach Abzug der Quellensteuer) verdienen, habe der Vater an den Unterhalt von A._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zum Erreichen der Mündigkeit, CHF 825.00 zu leisten. Für B._____ habe er bis zu ihrem 12. Altersjahr einen Unterhaltsbeitrag von CHF 737.50 und ab ihrem 13. Altersjahr bis zum Ausbildungsabschluss, mindestens aber bis zur Mündigkeit, CHF 825.00 zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginne rückwirkend ab dem 1. Januar 2012. Die Unterhaltsbeiträge seien jeweils monatlich im Voraus auf die jeweiligen Sparkonti der Kinder zu überweisen. Die Erträge des Kindesvermögens dürften gemäss Art. 321 Abs. 1 ZGB nicht verbraucht werden. Ebenso wenig dürfte das Kindesvermögen ohne Bewilligung der Vormundschaftsbehörde angetastet werden. X._____ unterzeichnete diesen Vertrag am 14. Juni 2012. Von Y._____ wurde der Vertrag offenbar nicht unterzeichnet, weil sie ihr Arbeitspensum zugunsten der Kinderbetreuung auf 50% reduzieren wollte und zudem die Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf die Sparkonti der Kinder ablehnte. C. Die Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell ordnete daraufhin mit Beschluss vom 18. Juni 2012, mitgeteilt am 28. Juni 2012, was folgt an (Akten KESB act. 20): „1. Für A._____, geb. _____1999, und B._____, geb. _____2004, wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 2. Als Beistand wird Herr lic. iur. C._____, _____, ernannt. 3. Der Beistand wird beauftragt und ermächtigt: a) die Interessen der Kinder gegenüber ihrem Vater, X._____, zu wahren; b) für eine angemessene Regelung der Unterhaltspflicht des Kindsvaters zu sorgen, wozu ihm Prozessvollmacht im Sinne von Art. 421 Ziff. 8 ZGB mit Substitutionsrecht erteilt wird; c) nach Abschluss einer ausserordentlichen Unterhaltsvereinbarung die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde einzuholen; d) für den Fall, dass ausnahmsweise aus besonderen Gründen auf die Regelung der Unterhaltspflicht verzichtet werden soll, darüber rechtzeitig Bericht und Antrag zu stellen; e) nach Regelung der Unterhaltspflicht den Rechenschaftsbericht zu erstatten und über die Aufhebung oder Weiterführung der Beistandschaft sowie nötigenfalls über die Anordnung anderer Kindesschutzmassnahmen Antrag zu stellen. 4. Herr lic. iur. C._____ wird mit Fr. 220.00 pro Stunde zuzüglich Spesen und MWSt (ohne Interessenwertzuschlag) entschädigt. Die Rechnung

Seite 4 — 18 des Beistandes ist zusammen mit einem allfälligen Unterhaltsvertrag oder Urteil des zuständigen Gerichtes der hiesigen Behörde zur Überprüfung einzureichen. Die Entschädigung des Beistandes geht zulasten der Eltern von A._____ und B._____. 5. Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde, welche je hälftig zulasten von Frau Y._____ und Herrn X._____ gehen, betragen Fr. 600.00 (je Fr. 300.00) und sind innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses zu bezahlen. 6. Gegen die Person des Beistandes kann innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses bei der unterzeichnenden Behörde Einsprache erhoben werden. 7. (Mitteilung) (Rechtsmittelbelehrung).“ D. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengandin/Bergell erwuchs anschliessend unangefochten in Rechtskraft. Der Beistand lic. iur. C._____ nahm in der Folge Kontakt mit dem Rechtsvertreter von X._____, Dr. iur. Guido Lazzarini, auf und unterbreitete ihm seine rechtlichen Überlegungen betreffend den Kindesunterhalt, wobei er zum Ergebnis gelangte, dass ausgehend von einer Reduktion der Erwerbstätigkeit der Mutter auf 50% ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘250.00 bzw. CHF 1‘450.00 je Kind, nach der Zürcher Methode sogar CHF 1‘300.00 bzw. CHF 1‘605.00, angemessen sei (vgl. Akten KESB act. 24). Da die Versuche, zu höheren Unterhaltsbeiträgen zu gelangen, erfolglos blieben, reichte lic. iur. C._____ dem Vermittleramt des Bezirkes Maloja am 11. Oktober 2012 ein Schlichtungsbegehren ein (vgl. Akten KESB act. 27) mit dem Antrag, dass X._____ zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 1‘600.00 zuzüglich Kinderzulagen an seinen Sohn zu verpflichten sei. Er sei des Weiteren zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Tochter CHF 1‘300.00 bis zum 12. Altersjahr bzw. CHF 1‘600.00 ab dem 13. Altersjahr zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit der Kinder, zu leisten und zwar rückwirkend ab dem 1. November 2011 zuzüglich 5% Zins. Die Vermittlungsverhandlung fand am 6. Dezember 2012 statt, wobei das Protokoll unter der Vereinbarung offen gelassen wurde, dass der Rechtsvertreter von X._____ noch im selben Monat einen Vorschlag betreffend den abzuschliessenden Unterhaltsvertrag unterbreite. Als daraufhin weder ein Vorschlag noch eine Reaktion der Gegenseite erfolgte, hat lic. iur. C._____ das Vermittleramt am 4. Februar 2013 um Ausstellung der Klagebewilligung ersucht, welche ihm am nachfolgenden Tag erteilt wurde. Zugleich nahm er mit dem Rechtsvertreter von X._____ weitere Verhandlungen auf und setzte schliesslich die Unterhaltsbeiträge

Seite 5 — 18 - basierend auf einem Arbeitspensum von Y._____ von 100%, da ihr Arbeitgeber ihr keine Pensumsreduktion gewähre - wie ursprünglich im Unterhaltsvertrag der Vormundschaftsbehörde vom 14. Juni 2012 vorgesehen auf CHF 737.50 bzw. CHF 825.00 fest. Zusätzlich wurde in den Unterhaltsvertrag einzig aufgenommen, dass die Zahlung nicht auf die Sparkonti der Kinder, sondern auf das Haushaltskonto der Mutter zu erfolgen habe, sowie die Regelung der Nachzahlung der ausstehenden Monatsraten. Zudem wurde eine Besuchs- und Ferienrechtsregelung in den Vertrag integriert. E. Der Beistand entwarf im Hinblick auf den drohenden Ablauf der Klagefrist eine Klageschrift (Akten KESB act. 31), welche - da der Unterhaltsvertrag am 6. Mai 2013 und damit am Tag des Fristablaufs unterzeichnet wurde - dem Bezirksgericht Maloja dann allerdings nicht eingereicht werden musste. Der am 6. Mai 2013 abgeschlossene Unterhaltsvertrag wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Engadin/Südtäler (vormals Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell) mit Entscheid vom 23. Mai 2013 gemäss Art. 287 ZGB genehmigt (vgl. Akten KESB act. 33 und 34). In der Folge ergaben sich Inkassoprobleme, welche diverse Mahnungen seitens des Beistandes notwendig machten, sowie Differenzen betreffend die Wahrnehmung des Besuchsrechts. F. Am 17. Oktober 2013 reichte lic. iur. C._____ der KESB Engadin/Südtäler seinen per 30. September 2013 datierten Schlussbericht sowie die Honorarrechnung ein (Akten KESB act. 45 und 46) und beantragte der Behörde, diese zu genehmigen. Die Schlussrechnung belief sich auf total CHF 17‘041.50 (bestehend aus einem Honorar von CHF 14‘960.00, Auslagen/Spesen von CHF 448.80, Mehrwertsteuer von CHF 1‘232.70 und Verfahrenskosten von CHF 400.00) und wies für den Zeitraum vom 18. Juni 2012 bis zum 30. September 2013 einen Gesamtaufwand von 68 Stunden aus, ohne dass jedoch der Zeitaufwand für die einzelnen Positionen detailliert aufgeführt wurde. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 31. Oktober 2013 verfügte die KESB Engadin/Südtäler was folgt: „1. Die für A._____ und B._____ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird infolge Auftragserfüllung per 30. September 2013 aufgehoben. 2. Die von C._____ geleistete Arbeit wird verdankt und der Schlussbericht genehmigt. C._____ wird als Beistand von A._____ und B._____ entlassen. 3. Der Beistand wird angewiesen, der KESB innert drei Monaten sämtliche Akten und insbesondere die Ernennungsurkunde vom 18. Juni 2012 im Original zur Archivierung zu übergeben.

Seite 6 — 18 4. Für die Mandatsführung vom 19. Juni 2012 bis 26. September 2013 wird zugunsten von C._____ eine Entschädigung bzw. ein Spesenersatz von Fr. 17‘041.50 festgesetzt. Die Entschädigung geht zulasten der Eltern (Y._____ (Mutter): Fr. 8‘520.75 / X._____ (Vater): Fr. 8‘520.75) und sind (recte: ist) mit beiliegendem Einzahlungsschein innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. 5. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 510.-- festgesetzt und je zur Hälfte den Eltern von A._____ und B._____ (Y._____ Fr. 255.-- / X._____ Fr. 255.--) auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Eröffnung).“ Die KESB erwog insbesondere, dass die Vergütung des Beistandes mit Entscheid vom 18. Juni 2012 auf CHF 220.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer festgesetzt worden sei. In diesem Entscheid sei zudem festgehalten, dass die Entschädigung den Eltern von A._____ und B._____ auferlegt werde. Aus der vom Beistand eingereichten Honorarnote gehe ein Gesamtaufwand von 68 Stunden à CHF 220.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer hervor, wobei der geltend gemachte Aufwand im Einzelnen nachgewiesen sei. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 erhob X._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 31. Oktober 2013 und stellte folgende Anträge: „1. Es seien die Kosten der Beistandschaft gemäss angefochtenem Entscheid allein der Mutter der Kinder A._____ und B._____, Frau Y._____, aufzuerlegen, d.h. die Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids sei wie folgt abzuändern: (…) Die Entschädigung geht zulasten der Mutter von A._____ und B._____ und ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. 2. Es sei die Entschädigung des Beistandes gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids von CHF 14‘960.00 auf CHF 7‘480.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen zu reduzieren. 3. Es seien die Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler gemäss angefochtenem Entscheid allein der Mutter der Kinder A._____ und B._____, Frau Y._____, aufzuerlegen, d.h. die Ziffer des angefochtenen Entscheids sei wie folgt abzuändern: Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 510.- festgesetzt und der Mutter von A._____ und B._____ auferlegt. Sie sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz resp. der Mutter der Kinder A._____ und B._____, Frau Y._____.“

Seite 7 — 18 Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 2 KESV bei Vorliegen besonderer Umstände vom Grundsatz der hälftigen Kostentragung der Eltern abgewichen werden könne. Der Beschwerdeführer habe den Unterhaltsvertrag am 14. Juni 2012 unterzeichnet und damit seine Unterhaltspflicht anerkannt. Die Mutter sei damit jedoch nicht einverstanden gewesen und habe plötzlich eine Reduktion ihres Arbeitspensums angestrebt. Obwohl der Unterhaltsvertrag eine praxisgemässe Unterhaltsregelung beinhaltet habe, hätten die Mutter wie auch der Beistand der Kinder vom Beschwerdeführer zu Unrecht höhere Unterhaltszahlungen gefordert. Der daraufhin vom Beistand eingeleitete Zivilprozess sei ohne Ergebnis geblieben, da letztlich die substanziell gleiche Regelung wie jene vom 14. Juni 2012 umgesetzt worden sei. Ausserdem erscheine die Tätigkeit des Beistandes massgeblich durch den Willen der Mutter beeinflusst. Die Kinder und die Mutter seien durch dasselbe Advokaturbüro vertreten worden. Insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beistand die Korrespondenz teilweise sowohl im Namen der Kinder als auch der Mutter geführt habe, sei der Eindruck einer Interessenkollision entstanden. Die Interessen der Kinder und diejenigen der Mutter würden nicht klar getrennt werden. Die Annahme einer potentiellen Interessenkollision könne eine Kostentragungspflicht der Mutter begründen. Da der Beschwerdeführer der Unterhaltsregelung bereits im Juni 2012 zugestimmt habe, sei der Aufwand des Beistandes allein durch die Mutter verursacht worden. Es sei somit von einem besonderen Umstand im Sinne von Art. 27 Abs. 2 KESV auszugehen. Zudem sei der Beistand zumindest teilweise auch für die Interessen der Mutter tätig gewesen, womit sich ebenfalls eine Kostentragungspflicht begründen lasse. Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Honorarrechnung des Beistandes vom 16. Oktober 2013 einen Aufwand von 68 Stunden à CHF 220.00 ausweise, die einzelnen Aufwandspositionen sich jedoch mangels jeweiliger Zeitangabe nicht überprüfen liessen. Seiner Ansicht nach erscheine ein Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden und damit die Hälfte des geltend gemachten Aufwandes als gerechtfertigt. Insbesondere der Aufwand für das Vermittlungsbegehren, die Vermittlungsverhandlung und die Klageschrift sei als unzweckmässig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer die damit durchgesetzte Unterhaltszahlung bereits elf Monate zuvor anerkannt habe. Ausgehend von einem Aufwand von 34 Stunden à CHF 220.00 ergebe sich ein Honorar von CHF 7‘480.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen, welches jedoch ausschliesslich von der Mutter zu tragen sei. Dies gelte nicht nur für das Honorar des Beistandes, sondern auch für die Verfahrenskosten vor der KESB sowie vor der Beschwerdeinstanz.

Seite 8 — 18 H. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2014 beantragte die KESB Engadin/Südtäler, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. In ihrer Stellungnahme führte die KESB insbesondere aus, dass der Vertrag vom 14. Juni 2012 nicht im Interesse der Kinder gewesen sei, da der Unterhaltsbeitrag auf die jeweiligen Sparkonti der Kinder, deren Zugriff der behördlichen Bewilligung unterlag, hätte überwiesen werden sollen. Die von der Mutter angestrebte Reduktion ihres Arbeitspensums sei angesichts der Praxis des Bundesgerichts, wonach eine kinderbetreuende Frau eine Teilerwerbstätigkeit erst nach Vollendung des 10. Altersjahres ihres jüngsten Kindes aufzunehmen habe und dabei den jeweiligen Kinderbetreuungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen sei, durchaus legitim gewesen. Dass Y._____ ihr Arbeitspensum anschliessend doch nicht habe reduzieren können, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer als ihr direkter Vorgesetzter vehement gegen eine solche Reduktion eingesetzt habe. Erst nachdem der Unterhaltsvertrag vom 6. Mai 2013 von der Behörde genehmigt und in Rechtskraft erwachsen sei, habe Y._____ ihre Erwerbstätigkeit per 1. November 2013 auf 60% senken können. Ferner machte die KESB Engadin/Südtäler geltend, dass der Beistand im Sinne seines behördlichen Auftrags korrekt gehandelt habe. Die Zugeständnisse an den Kindsvater seien notwendig gewesen, um eine Einigung herbeizuführen und zu einer prozessökonomischen Lösung zu gelangen. Es sei schlichtweg stossend, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten der Mutter seiner Kinder überbinden wolle, nachdem er mit seinem Verhalten die Verfahrenskosten selbst in die Höhe getrieben habe. Ausserdem beinhalte der am 6. Mai 2013 abgeschlossene Vertrag abgesehen von der Höhe der Unterhaltszahlungen durchaus Neuerungen und zwar in Bezug auf das Unterhaltskonto sowie die Besuchs- und Ferienregelung. Gegen den Vorwurf der Interessenkollision wendete die KESB ein, dass der Beistand niemals Vertreter der Mutter gewesen sei. Was die Person des Beistandes angehe, habe X._____ auf sein Vorschlagsrecht verzichtet und bisher weder gegen die Ernennung von lic. iur. C._____ noch gegen dessen Tätigkeit Beschwerde erhoben. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit der Höhe der Unterhaltszahlung durchgesetzt habe, gegen seine Behauptung, dass die Tätigkeit des Beistandes durch den Willen der Mutter beeinflusst worden sei. Zusammenfassend seien keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 27 Abs. 2 KESV ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Kosten allein der Mutter aufzuerlegen. I. Der Beistand lic. iur. C._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2014 ebenfalls das Begehren um vollumfängliche Abweisung der Be-

Seite 9 — 18 schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung legte er hauptsächlich dar, dass die Entscheidungsgrundlagen des am 6. Mai 2013 unterzeichneten Unterhaltsvertrages gänzlich anders gewesen seien als zum Zeitpunkt des Vorliegens des ersten Vertrages, auch wenn die Höhe der Unterhaltsbeiträge letztlich unverändert geblieben sei. Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers habe keine Interessenkollision bestanden. Der Beschwerdeführer habe eine angebliche Vermischung selber zu verantworten, indem er Dr. iur. D._____ mit Fragen des Kindesschutzes, für welche eigentlich er als Beistand zuständig gewesen wäre, konfrontiert habe. Ferner erklärte lic. iur. C._____, dass aufwendige Verhandlungen nötig gewesen seien, um zu einer Kompromisslösung zu gelangen. So hätten insbesondere unterschiedliche Rechtspositionen bezüglich der anzuwendenen Art der Unterhaltsberechnung bestanden. Die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass er das Verfahren in seiner Funktion als Beistand mittels rechtlicher Schritte habe vorantreiben müssen. Was die rechtliche Vertretung von Y._____ betreffe, habe sich diese im März 2012 mit dringenden Fragen des Kindesschutzes an ihn gewandt. Daraufhin habe er mit der Vormundschaftsbehörde Kontakt aufgenommen und es habe eine gemeinsame Besprechung stattgefunden. Auch wenn er dannzumal noch nicht als Beistand der Kinder eingesetzt gewesen sei, seien ausschliesslich Fragen des Kindesschutzes behandelt worden, weshalb keine Interessenkollision vorgelegen habe. Obwohl der Beschwerdeführer von jenen Gesprächen gewusst habe, habe dieser sowohl seine Einsetzung als Beistand wie auch die Kostenverteilung gemäss dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Juni 2012 akzeptiert. Im Übrigen legte lic. iur. C._____ seiner Beschwerdeantwort eine detaillierte Honorarzusammenstellung bei, aus welcher sein konkreter Aufwand für die einzelnen Positionen ersichtlich wird. J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben wer-

Seite 10 — 18 den. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, N 30 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist vom Kostenspruch unmittelbar betroffen und der angefochtene Entscheid wurde ihm zugestellt, weshalb er als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdeberechtigt ist. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 11. November 2013 zugegangen Entscheid der KESB Engadin/Südtäler am 10. Dezember 2013 und damit innert der Rechtsmittelfrist formgerecht Beschwerde, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (dazu: Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwach-

Seite 11 — 18 senenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). c) Gemäss Art. 60 Abs. 3 EGzZGB finden die Vorschriften über neue Tatsachen und Beweismittel keine Anwendung, was als Ausfluss der im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geltenden Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB) anzusehen ist. Diese Verfahrensgrundsätze gelangen von Bundesrechts wegen auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 38 zu Art. 446 ZGB; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Gemäss Praxis des Kantonsgerichts sind diese Grundsätze ausdrücklich auch für den Kostenpunkt anwendbar (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer ZK1 13 65 vom 6. August 2013, E. 6). Die Einreichung von teilweise neuen Urkunden durch den Beistand, insbesondere einer detaillierten Honorarnote mit den entsprechenden Zeitangaben pro Position, welche der KESB Engadin/Südtäler bei ihrem Entscheid in diesem Detaillierungsgrad noch nicht vorlagen (vgl. Akten KESB act. 46), ist daher nicht zu beanstanden. 3.a) C._____ wurde am 18. Juni 2012 von der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell noch unter altem Recht als Beistand eingesetzt (vgl. Art. 397 i.V.m. Art 379 ff. aZGB). Die Entlassung des Beistandes und die Prüfung seiner Abrechnung hat sich indessen nach dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu richten (Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). b) Wie dargelegt beschloss die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell am 18. Juni 2012, lic. iur. C._____ als Beistand gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Regelung des Unterhalts von A._____ und B._____ einzusetzen. Gleichzeitig legte sie den für den Beistand geltenden Stundenansatz auf CHF 220.00 fest und bestimmte, dass die Eltern für die Entschädigung des Beistandes aufzukommen haben. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf grundsätzlich nicht zurückzukommen ist. Gleichwohl kritisiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, welche er aufgrund der ihm überbundenen Kosten der Beistandschaft führt, die Ernennung des Beistandes und spricht mögliche Interessenkollisionen an. Da die Wahl des Beistandes wie erwähnt grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann, ist auf diesen Einwand nur im Zusam-

Seite 12 — 18 menhang mit der Prüfung der Höhe der Entschädigung einzugehen, indem zu untersuchen ist, ob allfällige Interessenkollisionen die Entschädigungshöhe beeinflusst haben könnten. Dabei ist zunächst vom Sinn und Zweck der Einsetzung eines Beistandes gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes auszugehen. Eine solche Beistandschaft wird in Fällen errichtet, in denen der gesetzliche Vertreter zur Durchsetzung des Anspruchs nicht in der Lage oder aufgrund der Loyalität zum Unterhaltspflichtigen befangen ist. Es soll vermieden werden, dass die notwendigen Schritte wegen Kollision mit eigenen Interessen unterlassen werden (Peter Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch l, 4. Aufl., Basel 2010, N 8 zu Art. 308 ZGB, der darauf hinweist, dass in einer solchen Konstellation auch eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 2 aZGB möglich gewesen wäre; vgl. auch Cyrill Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.24a). Nun ist es offensichtlich, dass bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für unmündige Kinder die Interessen der betreuenden Mutter und jene der Kinder nicht immer gleichgelagert sind. Vielfach lässt sich der obhutsberechtigte Elternteil betreffend die Höhe der für die Kinder beanspruchten Unterhaltsbeiträge von teilweise sachfremden Motiven leiten, insbesondere weil sich die Unterhaltsbeiträge auf den Umfang der eigenen Erwerbstätigkeit und den Lebensstandard der Familie auswirken oder weil noch eine persönliche Auseinandersetzung mit dem früheren Partner auszutragen ist. Gerade um derartige Situationen zu vermeiden, soll ein möglichst neutraler Beistand eingesetzt werden, der - unbelastet von Konflikten zwischen den Eltern - das Augenmerk ausschliesslich auf die Vereinbarung von den Umständen angepassten Unterhaltsbeiträgen richten kann. Dies ist natürlich nicht der Fall, wenn die zuständige Behörde den bisherigen Rechtsvertreter der Mutter, welche mit ihrem ehemaligen Partner und Vater der Kinder zerstritten ist, als Beistand einsetzt. Dass eine solche Ausgangslage die Verhandlungen um angemessene Unterhaltsbeiträge nicht erleichtert, sondern im Gegenteil erheblich erschweren kann, erscheint offensichtlich. Vorliegendenfalls wusste die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell, dass lic. iur. C._____ die Mutter Y._____ vertrat (vgl. Akten KESB act. 10) und war sich auch bewusst, was eine derartige Konstellation beim Beschwerdeführer auslösen könnte (vgl. Akten KESB act. 3, wo die möglichen Auswirkungen einer ähnlichen, zwischen X._____ und einem Behördenmitglied bestehenden Situation beurteilt wurden). Unter diesen Umständen ist es in der Tat kaum nachvollziehbar, dass die damalige Vormundschaftsbehörde den Rechtsvertreter von Y._____ als Beistand zur Durchsetzung der Unterhalts-

Seite 13 — 18 ansprüche der Kinder gegenüber ihrem Vater eingesetzt hat. Ob dies aber tatsächlich Auswirkungen auf den vom Beistand geltend gemachten Stundenaufwand hatte, gilt es vorliegend - soweit möglich - zu prüfen. c) Vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird der von der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell festgelegte Stundenansatz von CHF 220.00. Ein solcher Einwand wäre denn auch verspätet, da der fragliche Beschluss der Vormundschaftsbehörde längst in Rechtskraft erwachsen ist. Des Weiteren hat die Vormundschaftsbehörde beschlossen, dass die Entschädigung des Beistandes zulasten der Eltern von A._____ und B._____ gehe. Nicht festgelegt worden ist indessen der Schlüssel, wie diese Entschädigung auf die beiden Elternteile aufzuteilen ist. Grundsätzlich ist es somit nicht ausgeschlossen, dass der mit solchen Kosten belastete Elternteil verlangt, dass entweder der Vater oder die Mutter alleine für die Entschädigung aufzukommen habe, wie dies der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde begehrt. d) Vorab ist darzulegen, welche gesetzlichen Grundlagen bezüglich der Höhe der Entschädigung des Beistandes bestehen bzw. bestanden. Art. 404 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Spesen hat. Gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung legt die Behörde die Höhe der Entschädigung fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben. Art. 404 Abs. 3 ZGB verpflichtet die Kantone sodann, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und die Entschädigung und den Spesenersatz zu regeln. Der Kanton Graubünden hat dies in der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) getan. Gemäss Art. 29 Abs. 1 KESV bemisst sich die Entschädigung für die Führung der Beistandschaft in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand, der für die sachgerechte Aufgabenerfüllung notwendig ist. Falls die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson erfordert, kann diese nach Art. 31 Abs. 4 KESV für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach den üblichen Stundenansätzen des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden. Gemäss Art. 31 Abs. 5 KESV werden Spesen und Barauslagen erstattet, sofern sie ausgewiesen sind und erforderlich waren. Zum Zeitpunkt der Ernennung des Beistandes im Juni 2012 richtete sich die Entschädigung noch nach der inzwischen ausser Kraft getretenen Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (BR 215.100, in Kraft bis 31. Dezember 2012). Gemäss Art. 28 Abs. 1 dieser Verordnung hatten Beistände Anspruch auf eine von der Vormundschaftsbehörde anlässlich der

Seite 14 — 18 Rechnungsprüfung oder der Berichtsgenehmigung festzusetzenden Entschädigung von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 pro Jahr. Dieser Betrag konnte gemäss Abs. 2 bei besonderer Beanspruchung angemessen erhöht, jedoch höchstens verdoppelt werden. Nach Art. 29 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe konnten patentierte Rechtsanwälte nur mit vorgängiger Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und nur für konkrete fachspezifische Verrichtungen den Tarif ihres Berufsverbandes in Rechnung stellen. e) Die Behörde legt die Höhe der Entschädigung des Beistandes anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles fest. Dabei sind die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert, massgebende Kriterien für die Festsetzung der Entschädigung (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 18 zu Art. 404 ZGB mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Erfordern die zu erfüllenden Aufgaben besondere berufliche Kenntnisse, wie dies etwa bei der Prozessführung oder Verwaltung eines komplexen Vermögens der Fall ist, wird eine Person mit den entsprechenden fachspezifischen Kenntnissen als Beistand eingesetzt und nach dem geltenden Berufstarif entschädigt. Der Behörde kommt bei der Festlegung der Entschädigung jedoch ein grosses Ermessen zu, wobei sie auch von den Tarifen abweichen und so etwa bei Anwälten den Ansatz für die unentgeltliche Rechtspflege anwenden kann (Reusser, a.a.O., N 19 zu Art. 404 ZGB wiederum mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch l, 4. Aufl., Basel 2010, N 12 zu Art. 416 aZGB). f) Die Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell hat die Entschädigung des Beistandes in ihrem Beschluss vom 18. Juni 2012 auf CHF 220.00 pro Stunde festgesetzt und wie dargelegt ist dieser Beschluss anschliessend unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dennoch ist dazu Folgendes zu bemerken: Die Vormundschaftsbehörde hat ihrem Beschluss bezüglich der Entschädigung von C._____ den Stundenansatz für einen patentieren Rechtsanwalt - und nicht etwa den Tarif von CHF 200.00, welcher für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 5 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt - zugrunde gelegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Damit hat sie sich über die Entschädigungsbestimmungen von Art. 28 und Art. 29 der damals geltenden Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe hinweggesetzt. Sie ging wohl

Seite 15 — 18 davon aus, dass für die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche allenfalls ein gerichtliches Verfahren notwendig werde und daher die Fachkompetenz eines Rechtsanwalts erforderlich sei. C._____ ist jedoch kein patentierter Rechtsanwalt, so dass einerseits seine Ernennung auch aufgrund dieses Umstandes in Frage zu stellen ist und andererseits die Festsetzung eines Tarifs für einen patentierten Anwalt unzulässig war, da der Anwaltstarif gemäss Art. 29 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe ausdrücklich nur patentierten Anwälten vorbehalten war. Da der Stundenansatz wie erwähnt mit Beschwerde gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell vom 18. Juni 2012 anzufechten gewesen wäre und dies unterlassen wurde, hat es mit diesen Feststellungen sein Bewenden. g) Wie dargelegt verfügt die Behörde bei der im Einzelfall konkret festzusetzenden Entschädigung über einen nicht unerheblichen Ermessensspielraum. In Bezug auf den in Rechnung gestellten Aufwand des Beistandes hat die Behörde insbesondere dessen Angemessenheit zu überprüfen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden mit Abrechnung nach Berufstarif und entsprechender Honorarnote hat die KESB somit wie ein Gericht bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigung die einzelnen Positionen und den Gesamtaufwand auf ihre Notwendigkeit hin zu prüfen (vgl. Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] sowie Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Dies bedingt natürlich, dass der Beistand, der nach Berufstarif entschädigt werden will, der KESB eine detaillierte Honorarnote einreicht respektive diese eine solche verlangt. Darunter ist eine Auflistung der einzelnen Tätigkeiten mit dem jeweils angeführten Zeitaufwand zu verstehen. Eine solche Honorarnote hat der Beistand der KESB vorliegend nicht eingereicht. Vielmehr sind auf seiner Honorarrechnung wohl die einzelnen Tätigkeiten aufgelistet, indessen fehlen die entsprechenden Zeitangaben pro Tätigkeit. Lediglich der Gesamtzeitaufwand von 68 Stunden ist in der Honorarrechnung festgehalten worden. Für eine genaue Prüfung des notwendigen Aufwands wäre die Darlegung der für die einzelnen Positionen aufgewendeten Zeit aber unerlässlich gewesen, ansonsten hätte die KESB - wie unter diesen Umständen im Gerichtsverfahren üblich - den Aufwand ex aequo et bono schätzen und anschliessend das Honorar gemäss der Zeitaufwandschätzung festlegen müssen. Naheliegender wäre indes gewesen, vom Beistand die fehlenden Angaben der Honorarnote einzufordern und anschliessend die Abrechnung im Detail auf Notwendigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Überdies hätte es sich zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgedrängt, die Honorarnote den bereits vorbestimmten Kostenträgern zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Da die KESB dies alles nicht

Seite 16 — 18 getan hat und somit über ungenügende Prüfungsunterlagen verfügte, konnte sie korrekterweise auch nicht zum Schluss gelangen, dass der geltend gemachte Aufwand „im Einzelnen nachgewiesen“ sei (angefochtener Entscheid, S. 4 E. 4). h) Obwohl das nach Anwaltstarif zugesprochene Honorar grundsätzlich nicht vom Erfolg der Bemühungen des eingesetzten Rechtsvertreters abhängt, kann im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit und Notwendigkeit des zeitlichen Aufwands dennoch das Verhältnis von Aufwand und Erfolg mitberücksichtigt werden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Beistand aufgrund seiner früheren Tätigkeit für Y._____ nicht mehr in die Thematik des Falles einarbeiten musste. Zudem war bekannt, dass der Beschwerdeführer mit den von der Vormundschaftsbehörde berechneten Unterhaltsbeiträgen einverstanden war (vgl. Akten KESB act. 19). Somit stand als primäres Ziel im Vordergrund, das Interesse der Kinder an einer Arbeitszeitreduktion der Mutter mit damit einhergehenden höheren Unterhaltsbeiträgen des Vaters durchzusetzen. Dieses Vorhaben scheiterte vollständig, indem am Schluss vergleichsweise genau dieselben Unterhaltsbeiträge resultierten, wie sie vorgängig vom Vater bereits anerkannt waren. Der Unterhaltsvertrag vom 6. Mai 2013 wurde lediglich mit zwei Klauseln betreffend die Zahlung der Unterhaltsbeiträge auf das Haushaltskonto der Mutter und die Besuchsrechtsregelung ergänzt, welche zweifellos keinen grossen Verhandlungsaufwand verursachten. Obwohl die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar für eine Berücksichtigung des Bedürfnisses der Kinder nach einer vermehrten Betreuung durch ihre Mutter gesprochen hätte, konnten weder die Pensumsreduktion der Mutter noch höhere Unterhaltsbeiträge des Vaters durchgesetzt werden. Vielmehr wurde die Reduktion des Arbeitspensums erst nach der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags möglich, wobei die Unterhaltsbeiträge des Vaters aber unverändert blieben. Dieses Ergebnis gilt es in diesem Zusammenhang nicht weiter zu hinterfragen. Zu prüfen ist lediglich, ob für ein solches Endresultat in der Tat der geltend gemachte Zeitaufwand von 68 Stunden erforderlich und angemessen war. Diese Prüfung ist nicht von der Beschwerdeinstanz, sondern im Rahmen einer gesamthaften Neuprüfung der Entschädigung des Beistandes von der KESB Engadin/Südtäler vorzunehmen. Die Sache wird mithin zur neuen Beurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Für die im vorliegenden Entscheid angesprochenen Geschehensabläufe vor der Vormundschaftsbehörde Oberengadin/Bergell bzw. der KESB Engadin/Südtäler hat nicht die Kindsmutter Y._____ einzustehen. Es ist daher kein

Seite 17 — 18 Grund ersichtlich, weshalb allein ihr die Kosten der Beistandschaft und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden sollten. 5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da weder der Beschwerdeführer noch die KESB Engadin/Südtäler noch der Beistand lic. iur. C._____ mit ihren Begehren durchgedrungen sind, gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 1‘500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Es werden keine aussergerichtlichen Entschädigungen zugesprochen.

Seite 18 — 18 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden und die Sache zur neuen Entscheidung über die Entschädigung des Beistandes und die Verfahrenskosten im Sinne der Erwägungen an die KESB Engadin/Südtäler zurückgewiesen wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2013 124 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.02.2014 ZK1 2013 124 — Swissrulings