Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Februar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 80 13. Februar 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos, vom 24. Oktober 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. X. und Y. heirateten am 27. Mai 1983 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am _, C., geboren am _, und D., geboren am _, hervor, welche heute bereits mündig sind. Die Ehegatten wohnten bis zur Trennung in ihrem Eigenheim in E.. B. Mit Schreiben vom 9. November 2011 ersuchten beide Parteien gemeinsam beim vormaligen Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilte der Ehemann dem Bezirksgerichtspräsidenten mit, er habe eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung betraut, weshalb mit dem Erlass der Eheschutzverfügung noch zugewartet werden solle. C. Mit Schreiben vom 3. April 2012 liess X. mitteilen, es sei den Parteien bis anhin leider nicht gelungen, ihr Getrenntleben gütlich zu regeln, woraufhin der Bezirksgerichtspräsident beiden Parteien mit Verfügung vom 5. April 2012 Frist zur Einreichung ihrer begründeten Anträge und Beweismittel einräumte. D. Y. liess mit Eingabe vom 24. April 2012 die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft in E. zur alleinigen Benützung sowie die rückwirkende Verpflichtung von X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von Fr. 3‘407.-- ab 1. Januar 2012 beantragen. In seiner Eingabe vom 25. April 2012 erklärte sich X. mit der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft in E. an Y. einverstanden, beantragte jedoch, die monatlichen Unterhaltszahlungen seien bis zwei Monate nach Erlass des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids auf Fr. 2‘970.-- und danach bis zum 31. Dezember 2012 auf Fr. 1‘950.-- festzulegen. In ihren Stellungnahmen vom 16. Mai 2012 respektive vom 31. Mai 2012 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten die Abweisung der Anträge der Gegenpartei. E. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2012 vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos änderte X. sein Rechtsbegehren dahingehend, als er sich für die Zeitspanne vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 mit einem monatlich zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 2‘800.-- einverstanden erklärte. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2012, mitgeteilt am 13. November 2012, erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass Y. und X. seit dem 15. September 2011 getrennt leben.
Seite 3 — 14 2. Das vormals eheliche Wohnhaus, E., wird für die Dauer des Getrenntlebens Y. zugeteilt. 3. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab dem 1. August 2012 im Voraus monatlich CHF 3‘040.00 zu bezahlen. Zwischen dem 1. August 2012 bis heute aufgelaufene Differenzen sind innert 30 Tagen auszugleichen. Ab dem Zeitpunkt, an dem der gemeinsame Sohn B. das vormals eheliche Wohnhaus verlassen hat, beträgt der Unterhaltsbeitrag monatlich CHF 3‘290.00 (anstatt CHF 3‘040.00). 4. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von Y. und X.. Der Geldbetrag von je CHF 400.00 ist dem Gericht innert 30 Tagen zu bezahlen. 5. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. (Rechtsmittelbelehrung). 7. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 8. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 23. November 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Die Ziffern 3., 4. und 5. des Dispositivs des Entscheids der Einzelrichterin am Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2012 seien aufzuheben. 2. X. sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab 01. August 2012 einen monatlichen Beitrag von Fr. 2‘800.00 zu bezahlen. Dies für die Dauer einer 2-monatigen Übergangszeit. 3. Nach Ablauf der in vorstehender Ziffer 2. erwähnten Übergangszeit sei X. zu verpflichten, an den Unterhalt von Y. einen monatlichen Beitrag von Fr. 1‘100.00 zu bezahlen. 4. X. sei für berechtigt zu erklären, die seit dem 01. August 2012 bereits erbrachten Unterhaltsleistungen mit den vorstehend erwähnten Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge fürs vorinstanzliche Verfahren und fürs Berufungsverfahren zu Lasten von Y..“ G. In ihrer Berufungsantwort vom 5. Dezember 2012 liess Y. die vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X. beantragen. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. H. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 reichte der Vertreter von Y. eine Arbeitsbestätigung des F. zu den Akten. Diese wurde der Gegenpartei am 9. Januar 2013 zur Kenntnisnahme und Vervollständigung der Akten zugestellt.
Seite 4 — 14 Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide der Einzelrichterin in Zivilsachen am Bezirksgericht zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO). 2. Die Berufungsbeklagte macht zunächst geltend, der Berufungskläger habe sein Rechtsbegehren, soweit es den Unterhalt ab 1. Oktober 2012 betreffe, massiv zu seinen Gunsten verändert. Es handle sich dabei nicht um eine Beschränkung der Klage. X. habe weder neue Beweismittel eingereicht, noch solche beantragt. Ebenso wenig behaupte er in seiner Berufung vom 23. November 2012 neue Tatsachen. Mangels neuer Tatsachen sowie wegen unzulässiger Erhöhung des Rechtsbegehrens beziehungsweise Erweiterung der Klage sei die vom Berufungskläger beantragte Klageänderung rechtswidrig. a) Grundsätzlich gilt, dass der Kläger mit seinem Klageantrag das Prozessthema festlegt und sodann daran gebunden ist, denn der Beklagte muss wissen, wogegen er sich zu verteidigen hat und das Gericht, worüber es zu befinden hat. Eine Klageänderung bedeutet eine inhaltliche Änderung der Klage, wie etwa die Erweiterung oder die Zugrundelegung eines anderen Lebensvorgangs. Die blosse Reduktion des im Rechtsbegehren Verlangten ist keine Klageänderung. Ein solches Vorgehen ist als teilweiser Klagerückzug im Sinne von Art. 241 ZPO zu qualifizieren. Eine Einschränkung der Begehren ist daher stets, und zwar unabhängig von Art. 317 ZPO, zulässig (Reetz/Hilber in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N. 71 ff. zu Art. 317; Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N. 1375 S. 563).
Seite 5 — 14 b) Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das Rechtsbegehren des Berufungsklägers zwischen dem vorinstanzlichen Verfahren und der Berufung abgeändert wurde. So beantragte X. anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 2012 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 die Beschränkung der Unterhaltsleistung auf Fr. 2‘970.-- und danach bis zum 31. Dezember 2012 auf Fr. 2‘800.-- (vgl. Entscheid der Vorinstanz S. 16), während er seiner Ehefrau im Berufungsverfahren ab dem 1. August 2012 einen monatlichen Betrag von Fr. 2‘800.-und nach Ablauf einer zweimonatigen Übergangsfrist von Fr. 1‘100.-- zugesteht. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass mit dem angefochtenen Entscheid einzig die Unterhaltsleistungen ab 1. August 2012 geregelt wurden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in Erwägung 12 fest, dass die Verfügung der Einfachheit halber ihre Wirkung erst ab dem 1. August 2012 , also ab dem Zeitpunkt entfalte, ab dem die Ehefrau ein 60%-Pensum am F. versehe. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe es bei den von X. akonto geleisteten Beiträgen. Somit liegt die einzige Änderung darin, dass der Berufungskläger nicht mehr von einer befristeten Unterhaltspflicht ausgeht, sondern seiner Ehefrau auch über den 31. Dezember 2012 hinaus noch Unterhaltszahlungen in Aussicht stellt. Es liegt demzufolge keine unzulässige Klageänderung, sondern vielmehr eine Einschränkung des eigenen Begehrens vor, welche gemäss vorstehend zitierter Praxis stets zulässig ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist demnach einzutreten. 3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage, ob es Y. zuzumuten ist, ihr Arbeitspensum von aktuell 60% auf 100% zu erhöhen, was eine Reduktion des von X. zu entrichtenden monatlichen Unterhaltsbeitrags zur Folge hätte. X. begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Parteien entgegen den Feststellungen der Vorinstanz nicht die klassische Rollenverteilung gelebt hätten. Vielmehr sei Y. nach dem Wegfall der Kinderbetreuungspflichten einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen und zwar entgeltlich und auch unentgeltlich. Sie habe somit während den letzten 16 Jahren mit ihrem Engagement in der Spielgruppe E. und auch mit ihrer Tätigkeit im F. auf ihrem erlernten Beruf arbeiten und sich dadurch ein hohes Ansehen und eine enorme Berufserfahrung aneignen können. Zwar anerkenne er, dass die Ehe lebensprägend gewesen sei, jedoch müsse auch bei lebensprägenden Ehen der gebührende Unterhalt und die Eigenversorgungskapazität ermittelt werden. Da Y. keinen Kinderbetreuungspflichten mehr nachgehen müsse, sie sich einer guten Gesundheit erfreue, eine abgeschlossene Berufsausbildung und langjährige Berufserfahrung habe und bereits während der Ehe einer Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 40% nachgegangen sei, könne ihr ohne weiteres zugemutet werden, ihre derzeitig
Seite 6 — 14 60%-ige Erwerbstätigkeit nach einer zweimonatigen Übergangszeit auf 100% auszudehnen, weshalb ihr ein Einkommen von monatlich Fr. 4‘400.-- (Erwerbseinkommen und Mietzinszahlungen) angerechnet werden könne. Ihr Fehlbetrag belaufe sich dann lediglich noch auf Fr. 1‘100.--, wofür er durch entsprechende Unterhaltszahlungen aufkommen werde. Demgegenüber wendet die Berufungsbeklagte in materieller Hinsicht ein, es treffe nicht zu, dass sie „während des Zusammenlebens“ als auch unmittelbar danach arbeitstätig gewesen sei. Die Parteien hätten die knapp dreissigjährige Ehe nach klassischer Rollenverteilung gelebt. Der Berufseinstieg sei erst gegen Ende des Zusammenlebens nach rund 28 Jahren erfolgt. Davor habe sie neben weiteren Freiwilligen ehrenamtlich die von ihr gegründete Kinderspielgruppe in E. geleitet. Eine Berufserfahrung stelle dies jedoch nicht dar. Vielmehr habe sie zu Gunsten der Familie freiwillig auf eine eigene Karriere verzichtet. Ihr sei es in Anbetracht der gesamten Umstände weder möglich noch zumutbar, ihr Pensum auf 100% zu erweitern. Strittig ist vorliegend somit einzig der Ehegattenunterhalt, wobei der Berufungskläger in der Unterhaltsberechnung lediglich noch die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten beanstandet. Die von der Vorinstanz vorgenommene Grundbedarfsberechnung wird anerkannt (Entscheid Vorinstanz S. 10 f.; Berufung S. 4). Ebenfalls anerkannt wird das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Ehemanns (Entscheid Vorinstanz S. 11; Berufung S. 4). 4. Der Berufungskläger scheint die Ansicht zu vertreten, dass die Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ausschliesslich nach Art. 125 ZGB, mithin nach den für den nachehelichen Unterhalt bestimmten Kriterien, festzusetzen sind, wenn - wie hier - mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen ehelichen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Dieser Auffassung kann mit Bezugnahme auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen insbesondere BGE 137 III 385 = Pra 2012 Nr. 4) so absolut nicht gefolgt werden. Selbst wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist, was der Sachrichter feststellen muss, bleibt Art. 163 ZGB die Grundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten in einem Eheschutzverfahren ebenso wie bei den für die Dauer des Scheidungsverfahrens erlassenen vorsorglichen Massnahmen (BGE 130 III 537 E. 3.2). Gemäss dieser Bestimmung sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Abs. 1); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags muss das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
Seite 7 — 14 ZGB von der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung ausgehen, welche die Ehegatten bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Geldmittel unter sich getroffen haben. Sodann ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) der Zweck von Art. 163 ZGB, das heisst, der gebührende Unterhalt der Familie, die Ehegatten verpflichtet, sich jeder nach seinen Kräften an den durch das Getrenntleben entstehenden zusätzlichen Kosten zu beteiligen. Es ist somit denkbar, dass das Gericht im Anschluss an diese Prüfung die für das Zusammenleben getroffene Vereinbarung ändern muss, um sie an diesen neuen Sachverhalt anzupassen. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung gemäss BGE 128 III 65 = Pra 2002 Nr. 40 zu verstehen, der zufolge im Rahmen von Art. 163 ZGB bei der Beurteilung des Unterhaltsbeitrags und insbesondere der Frage der Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) einzubeziehen sind. So muss das Gericht prüfen, ob und in welchem Umfang angesichts dieses neuen Sachverhalts dem Ehegatten, der nunmehr durch das Getrenntleben der Pflicht zur Führung des gemeinsamen Haushalts enthoben ist, zugemutet werden darf, seine frei gewordene Arbeitskraft anderweitig einzusetzen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen. In einer solchen Situation werden in der Tat ein erneuter gemeinsamer Haushalt und damit die Beibehaltung der früheren Aufgabenteilung weder angestrebt noch sind sie wahrscheinlich. Das Ziel der finanziellen Unabhängigkeit der Ehegatten, namentlich des bisher nicht oder lediglich in beschränktem Umfang erwerbstätigen Partners nimmt an Bedeutung zu. Dies gilt im Bereich der Eheschutzmassnahmen, wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, ebenso wie für die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens, da in diesem Stadium der endgültige Bruch der ehelichen Verbindung höchst wahrscheinlich ist. Jedoch bleibt Art. 163 ZGB der Rechtsgrund der Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten im Falle des Eheschutzes (vgl. BGE 137 III 385 = Pra 2012 Nr. 4). Soweit der Berufungskläger im vorliegenden Fall ausschliesslich Art. 125 ZGB angewendet wissen will, verkennt er den Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 5. Im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutba-
Seite 8 — 14 rer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung, u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Eine Ausnahme ist allerdings denkbar, wenn die Belastung des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten (im Vergleich zu derjenigen seines Ehepartners) als gering zu bezeichnen ist - insbesondere wenn keine Kinder betreut werden müssen - und auch sonst der Aufnahme einer entlohnten (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nichts entgegensteht. Die Pflicht zur (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ergibt sich - wie vorstehend dargelegt wurde - aus Art. 163 ZGB, indem einerseits für die Finanzierung von zwei Haushalten höhere Kosten anfallen und andererseits für den haushaltführenden Ehegatten der bisherige Beitrag an die gemeinsamen Lasten (unter Vorbehalt der Erziehungspflichten) wegfällt, wenn neu jeder Teil einen Haushalt führt (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542; Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 N. 3.3; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N. 04.60). Was nun die Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit anbelangt, sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls massgebend, auf welche in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen ist. 6.a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Trennung der Ehegatten im vorliegenden Fall wohl endgültig erfolgt sein dürfte. So gibt der Ehemann an, bereits anlässlich der vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos stattgefundenen ersten Eheschutzverhandlung seinen Scheidungswunsch bekundet zu haben. Diesem habe die Ehefrau aber nicht konkret zustimmen können (vgl. act. I/3 S. 2). Der Berufungsantwort der Ehefrau ist zu entnehmen (S. 9 Ziff. 19), sie habe mehrfach erklärt, dass sie sich einer früheren Scheidung nicht widersetzt habe, aber vorher den aktuellen Unterhalt als Basis für die Scheidungsverhandlung geklärt haben wollte. Daraus geht hervor, dass mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen ehelichen Haushalts nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Trennung endgültig, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob genügend Mittel vorhanden sind, um die durch die Trennung verursachten Mehrkosten zu finanzieren. Im vorliegenden Fall gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Grundbedarf beider Ehegatten bei insgesamt Fr. 4‘788.-- (Fr. 2‘390.-- für den Ehemann und Fr. 2‘398.-- für die Ehefrau) liegt. Dieser Betrag wird, wie die entsprechende Unterhaltsberechnung auf S. 11 der Berufung zeigt, vom Berufungskläger nicht angefochten. Ebenfalls unbestritten sind die von der Vorinstanz berechneten Einkommen der Ehegatten, nämlich Fr. 9199.-- beim Ehemann und Fr. 2‘324.-- bei der Ehefrau, wobei bei letzterer
Seite 9 — 14 Fr. 500.-- an Mietzinseinnahmen vom Sohn B. hinzuzurechnen sind, was einen Gesamtlohn von Fr. 12‘023.-- ergibt. Aus der Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Gesamteinkommen resultiert nach Abzug der Steuern und der Amortisation für das Eigenheim immer noch ein Überschuss von Fr. 5‘261.-- (vgl. Urteil Vorinstanz S. 14; Berufung S. 4). Liegen derart gute finanzielle Verhältnisse vor, dass die durch die Trennung verursachten Mehrkosten ohne weiteres finanziert werden können, kommt nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit bereits im Eheschutzverfahren nur ausnahmsweise in Betracht; nämlich nur dann, wenn die Belastung des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehegatten (im Vergleich zu derjenigen seines Ehepartners) als gering zu bezeichnen ist und somit auch von ihm ein finanzieller Beitrag an den Mehrkosten erwartet werden kann. b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Zusammenleben der Parteien rund 28 Jahre. Dabei lebten sie die klassische Rollenverteilung: Während die Ehefrau die drei Kinder betreute und den Haushalt besorgte, ging der Ehemann einem ausserhäuslichen Erwerb nach. Nebenbei war die Ehefrau ehrenamtlich für die von ihr gegründete Spielgruppe in E. tätig. Obwohl sie diese Tätigkeit rund 16 Jahre lang ausübte, kann nicht von einer Zuverdienerehe gesprochen werden, zumal ihr Engagement unentgeltlich erfolgte. Im November 2008, somit rund drei Jahre vor der Trennung, nahm Y. eine Stelle in der Kinderkrippe am F. an (vgl. act. D.5), wobei das Arbeitspensum 40% betrug. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits 50 Jahre alt. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Grundsatz besteht, dass dem bislang nicht erwerbstätigen (gesunden und von Erziehungspflichten befreiten) Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum vollendeten 45. Altersjahr zumutbar ist, wobei es sich dabei jedoch nicht um eine starre Regel, sondern um eine Richtlinie handelt und eine Tendenz besteht, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist positiv zu werten, dass die Berufungsbeklagte im Alter von 50 Jahren den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit geschafft hat, ohne dass dies aufgrund finanzieller Engpässe nötig gewesen wäre. Rund ein Jahr nach der Trennung erhöhte sie den Beschäftigungsgrad per 1. August 2012 auf 60%. Mit diesem Pensum erzielt sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2‘324.-- und ist somit - unter Anrechnung der Mietzinseinnahmen von Fr. 500.-- - bereits jetzt in der Lage, ihren Grundbedarf selbst zu decken. Durch die Aufstockung ihres Arbeitspensums leistet sie zudem einen Beitrag an die durch das Getrenntleben entstandenen zusätzlichen Kosten. Insofern ist nicht einsehbar, weshalb sie bereits im vorliegen-
Seite 10 — 14 den Eheschutzverfahren zu einer Aufstockung ihres Arbeitspensums verpflichtet werden soll. Auch wenn die Frage der Unzumutbarkeit beim Aufstocken einer schon während aufrechter Ehe ausgeübten Teilzeit-Erwerbstätigkeit weniger streng zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.435/2011), so gilt es im vorliegenden Fall ausserdem zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte bereits 55 Jahre alt wird und sie noch mit 54 Jahren eine Aufstockung von 40% auf 60% vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass sich der Berufungskläger mit keinem Wort zu den tatsächlichen Möglichkeiten einer Pensumerweiterung äussert, welche ebenfalls Voraussetzung einer richterlich angeordneten Erhöhung bilden. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren (act. I/5 S. 4) machte die Berufungsbeklagte geltend, sie sei sich bewusst gewesen, dass sie das Arbeitspensum inskünftig nicht auf den damals aktuellen 40% belassen könne. Entsprechend habe sie sich um eine Erweiterung des Arbeitspensums bemüht und sich bei der Arbeitgeberin eingesetzt. Diese habe die Möglichkeiten geprüft und ihr entgegenkommenderweise angeboten, die Anstellung als Mitarbeiterin der Kinderkrippe ab 1. August 2012 auf 60% zu erweitern. Eine weitere Aufstockung des Arbeitsverhältnisses sei vorerst nicht möglich und auch nicht zumutbar. Kann das bestehende Arbeitspensum nicht ausgebaut werden, verbliebe nur ein Wechsel der Arbeitsstelle. Dies ist Y. zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuzumuten und dürfte sich aufgrund der persönlichen Voraussetzungen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt auch als schwierig gestalten. c) Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit im Falle von Y. unter den gegebenen Voraussetzungen und angesichts des provisorischen Charakters der Eheschutzmassnahmen nicht zumutbar ist und daher auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die Dauer der Trennung verzichtet wird. Aufgrund der Tatsache, dass der Trennungswille definitiv ist, kommt den Eheschutzmassnahmen in erster Linie die Aufgabe zu, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 04.61). Erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird sodann zu prüfen sein, ob trotz grundsätzlicher Eigenversorgungspflicht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht und inwiefern die Ehe die finanziellen Verhältnisse und beruflichen Möglichkeiten des vormals haushaltführenden Ehegatten beeinflusst haben. Solange jedoch die Ehe noch besteht, gilt auch weiterhin die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung (vgl. ZBJV Band 148, 2012, S. 809). 7. In einem weiteren Schritt ist die konkrete Unterhaltsfestsetzung der Vorinstanz zu überprüfen. Das Bundesgericht schreibt keine bestimmte Methode vor, nach welcher der Unterhalt festzulegen ist (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414), und
Seite 11 — 14 im Übrigen kommt dem Eheschutzrichter bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zu, welches freilich willkürfrei auszuüben ist. a) Die Vorinstanz wählte für die Unterhaltsfestsetzung das sog. zweistufige Vorgehen, bei welchem zuerst der konkrete Bedarf dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und sodann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel (je hälftig beziehungsweise bei Kindern meist im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln) auf die Ehegatten verteilt wird. Diese Berechnungsmethode gelangt verbreitet beim ehelichen Unterhalt zur Anwendung, wobei sie bei durchschnittlichen Einkommen durchaus auch für den nachehelichen Unterhalt zu sachgerechten Ergebnissen führt. Bei sehr hohen Einkommen wird vom Grundsatz der hälftigen Überschussbeteiligung in der Regel abgewichen, weil der Unterhaltsbeitrag ansonsten eine eigentliche Vermögensbildung erlauben und das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorwegnehmen würde (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_908/2011 vom 8. März 2012 E. 4.2). b) Im hier zu beurteilenden Fall liegt das Gesamteinkommen von Fr. 12‘023.-am oberen Ende dessen, was noch als durchschnittlich bezeichnet werden kann; klarerweise ist es aber auch nicht als ausserordentlich hoch zu qualifizieren. Im vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheid erachtete das Bundesgericht ein Gesamteinkommen von Fr. 15‘285.-- (ein Betrag, der vorliegend auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht erreicht würde), ebenfalls noch als durchschnittlich. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unsachlich oder gar abwegig, wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der zweistufigen Berechnungsweise ausgegangen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers findet der Unterhaltsanspruch im Eheschutzverfahren, zumal die Ehe weiterhin besteht, seine Grundlage weiterhin in Art. 163 ZGB. c) Was die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz anbelangt, ist festzuhalten, dass die Begründung eines Entscheids gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt beschränken (vgl. BGE 136 I
Seite 12 — 14 229 E. 5.2 S. 236; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Abgesehen davon, dass der Berufungskläger ohne weiteres in der Lage war, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, wie die sich über 12 Seiten erstreckenden materiellen Ausführungen in der Berufung zeigen, wird im vorinstanzlichen Entscheid die Vorgehensweise in nachvollziehbarer Weise dargelegt, welche Berechnungsmethode zur Anwendung gelangt (vgl. E. 10) und wie diese im konkreten Fall umgesetzt wird (vgl. E. 12). Damit wurde der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen, zumal es sich bei der gewählten Berechnungsmethode - wie bereits dargelegt wurde - um eine in Eheschutzverfahren verbreitete Methode handelt. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht seinen Ausführungen gefolgt ist, kann der Berufungskläger somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. d) Nicht bestritten werden im vorliegenden Fall die einzelnen Positionen der Unterhaltsberechnung. So geht auch der Berufungskläger in seiner Berechnung von einem Grundbedarf der Ehefrau von Fr. 2‘398.-- und einem solchen des Ehemanns von Fr. 2‘390.-- (vgl. act. A.1 S. 10) aus. Aus der Gegenüberstellung mit dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12‘023.-- resultiert nach Abzug der Steuern (je Fr. Fr. 835.--) und der Amortisation der Hypothek der ehelichen Liegenschaft (Fr. 304.--) ein monatlicher Überschuss von Fr. 5‘261.--. Dieser ist - wie vorstehend ausgeführt wurde - hälftig auf die Parteien zu verteilen. Nach Abzug des Eigeneinkommens ergibt sich entsprechend der vorinstanzlichen Berechnung ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3‘040.--, welcher der Berufungskläger seiner Ehefrau monatlich zu überweisen hat. Keine konkreten Einwände erhebt der Berufungskläger gegen die Regelung der Vorinstanz, wonach der monatliche Unterhaltsbeitrag Fr. 3‘290.-- beträgt, sobald der gemeinsame Sohn B. das vormals eheliche Wohnhaus verlassen hat und somit die Mietzinseinnahmen von Fr. 500.-- pro Monat wegfallen. Entsprechend ist auch diese Regelung beizubehalten. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse für die Dauer der Trennung als angemessen erscheint. Des Weiteren liegt kein Verstoss gegen die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Begründungspflicht vor. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und die Berufung ist demzufolge abzuweisen. Somit besteht auch keine Veranlassung, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Berufungsverfahren erhebt das Kantonsgericht als Berufungsinstanz eine Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- bis
Seite 13 — 14 Fr. 30‘000.-- (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Vorliegend erscheint die Erhebung einer Gebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen. Der Berufungskläger ist zudem verpflichtet, die Berufungsbeklagte für die notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten von Y. erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) als angemessen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- verrechnet. Die restlichen Fr. 1‘500.-- werden dem Berufungskläger in Rechnung gestellt. 3. Der Berufungskläger wird zudem verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Spesen) zu bezahlen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: