Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. April 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 8 16. April 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 27. August 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch die Amtsvormundin Z., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Obergasse 19, 8402 Winterthur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 10. Januar 2012, mitgeteilt am 18. Januar 2012, in Sachen der Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen den Berufungskläger, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:
Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y. und X. heirateten am 26. August 2006 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 18. Oktober 2006, C., geboren am 29. März 2008, und D., geboren am 16. Januar 2010, hervor. X. wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 15. Februar 2011 gemäss Art. 370 ZGB entmündigt. Das dagegen erhobene Beschwerdeverfahren ist noch hängig. B. Am 23. Juni 2011 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Inn ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuweisung der Obhut über die Kinder unter Einräumung eines angemessenen Besuchsrechts für den Vater sowie die Verpflichtung von X. zur Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von Fr. 700.-- pro Kind und eines monatlichen Unterhalts von Fr. 1'770.-- an sich beantragte. Darüber hinaus stellte sie das Begehren, es sei X. superprovisorisch anzuweisen, die eheliche Wohnung unverzüglich zu verlassen und ihr den Schlüssel auszuhändigen. C. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2011 liess X. mitteilen, dass er die eheliche Wohnung bereits am 26. Juni 2011 verlassen habe. Des Weiteren erklärte er sich mit der Zuteilung der Obhut über die drei Kinder an die Ehefrau einverstanden, wobei er beantragte, die Kinder nach vorgängiger telefonischer Ankündigung auf eigene Kosten jederzeit besuchen beziehungsweise zu sich auf Besuch nehmen zu können. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ersuchte er um Verpflichtung zur Zahlung des Anteils seines Nettoeinkommens, welcher sein Existenzminimum von Fr. 2'487.00 übersteige. Der Antrag der Ehefrau auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhalts sei abzuweisen. D. Am 1. September 2011 fand vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Inn eine mündliche Verhandlung statt. In der Folge schlossen die Parteien am 3. September/18. Oktober/2. November 2011 einen gerichtlichen Vergleich ab, in welchem sie sich über die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht einigten. Über die Höhe der Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ehefrau konnte demgegenüber keine Einigung erzielt werden. E. Mit Entscheid vom 10. Januar 2012, mitgeteilt am 18. Januar 2012, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn wie folgt: „1. Die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung wird wie folgt ins Dispositiv aufgenommen:
Seite 3 — 11 1. Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2011 getrennt. 2. Die Kinder B., geb. am 18. Oktober 2006, C., geb. am 29. März 2008, und D., geb. am 16. Januar 2010, sollen unter die Obhut der Mutter gestellt werden. 3. Die Eltern sprechen sich jeweils über die Regelung des persönlichen Verkehrs ab, wobei die Parteien vereinbaren, dass sich der Vater höchstens einmal pro Tag telefonisch meldet und nach 19.00 Uhr keine Telefonanrufe und Besuche mehr stattfinden. Der Vater soll wie in den letzten beiden Monaten die Kinder wenn möglich jeden Tag sehen. Als Minimalregelung für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, wird vereinbart, dass der Vater das Recht hat, die Kinder unter Vorankündigung von einer Woche einen halben Tag pro Woche zu besuchen. Aufgrund des Alters der Kinder wird vorerst auf die Regelung eines Ferienrechts verzichtet. 4. Da sich die Parteien über die Unterhaltszahlungen an die Kinder und die Ehefrau nicht einig sind, soll das Gericht darüber entscheiden. 5. Der Ehemann bzw. die Vormundin geben der Mutter Auskunft über das Einkommen und Vermögen bzw. Schulden. 6. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 2. X. wird verpflichtet, rückwirkend ab 1. Juli 2011 für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich insgesamt CHF 2'827.00 (für die Kinder je CHF 700.00, für Y. CHF 727.00) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. 3.a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien und gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten. c) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der gesuchstellenden Partei wird unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 5'336.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. d) Der unentgeltliche Rechtsbeistand der gesuchgegnerischen Partei wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 4'511.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 6. Februar 2012 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1.a) Ziff. 2 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn vom 10. Januar 2012 sei aufzuheben.
Seite 4 — 11 b) Stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2011 an den Unterhalt der drei Kinder zusammen monatlich im Voraus den Anteil seines Nettoeinkommens (inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn) zu zahlen, welcher sein Existenzminimum von CHF 2'422.00 übersteigt. c) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten jede Änderung seines Nettoeinkommens durch Vorlage neuer Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und dergleichen zu belegen und ihr jeweils die Lohnausweise des Vorjahres vorzulegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Gleichentags ersuchte X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2012 (ERZ 12 47) gewährt wurde. G. In ihrer Berufungsantwort vom 20. Februar 2012 liess Y. die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers beantragen. Auch sie ersuchte gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche ebenfalls mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. März 2012 (ERZ 12 67) gewährt wurde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 und Art. 314 ZPO Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EGzZPO, BR 320.100 und Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). 2.a) Gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB bedarf die Prozessführung einer bevormundeten Partei, soweit keine Dringlichkeit gegeben ist, der Bewilligung der Vormundschaftsbehörde. Auf die Bedeutung des Rechtsstreits kommt es nicht an. Die Bestimmung
Seite 5 — 11 gilt sowohl für Zivil- wie auch für Verwaltungsstreitigkeiten. Die Genehmigung ist nicht nur notwendig, wenn das Mündel auf der Aktivseite steht, sondern auch, wenn es die beklagte Partei ist. Das Gericht hat das Vorliegen der Zustimmung als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Stimmt die Vormundschaftsbehörde in einem Passivprozess nicht rechtzeitig zu, so ist das Mündel säumig. Das Gericht muss von Bundesrechts wegen dem Vormund eine Frist ansetzen, in der er die befürwortende Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde beibringen kann. Für die Notwendigkeit der Zustimmung ist entscheidend, dass es sich um einen Streit handelt, den das Mündel nicht selber führen kann, sondern für den es vom Vormund vertreten werden muss. Geht es um die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte, kann das urteilsfähige Mündel den Prozess selber führen und die Vormundschaftsbehörde hat kein Mitbestimmungsrecht. Das urteilsfähige Mündel kann somit selbständig in einem Scheidungsprozess auftreten. Es kann entsprechend auch ohne Zustimmung des Vormundes und auch ohne Genehmigung der Behörde seinen Scheidungswillen ausdrücken. Soweit es aber um die Regelung der wirtschaftlichen Scheidungsfolgen geht, hat der Vormund mitzuwirken und damit ist auch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erforderlich. Gleiches hat auch für das vorliegende Eheschutzverfahren, in welchem es um die Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung geht, zu gelten (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 20 zu Art. 421 mit weiteren Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall reichte Y. am 23. Juni 2011 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen, namentlich auch um Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Trennung von X., ein. X., vertreten durch die Amtsvormundin Z., trat somit auf der Passivseite auf. Wie aus dem angefochtenen Entscheid (vgl. insbesondere S. 8 Ziff. 10.a) hervorgeht, wurde X. mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Val A. vom 15. Februar 2011 gemäss Art. 370 ZGB entmündigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist noch hängig. Für das vorliegende Berufungsverfahren, in welchem X. im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren als Aktivpartei auftritt, wurde - soweit von der Vollständigkeit der Akten ausgegangen werden kann - keine Genehmigung der Vormundschaftsbehörde eingeholt. Auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels kann jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden, zumal - wie die nachfolgende Erwägung zeigt - auf die Berufung ohnehin nicht eingetreten werden kann. 3.a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Wie
Seite 6 — 11 bereits die Eingabe an die erste Instanz muss auch die Berufungseingabe ein Rechtsbegehren enthalten. Zwar nennt Art. 311 ZPO einzig die Begründung, die aber gerade auch der Erläuterung der Begehren dient und diese damit voraussetzt. Aus einer Rechtsmittelschrift muss jedoch hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Demzufolge sind auch in der Berufungseingabe Rechtsbegehren zu stellen. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, dass die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind, das heisst, es muss gesagt werden, in welchem konkreten Betrag die angefochtenen Unterhaltsbeiträge abgeändert werden sollen. Daran ändert auch nichts, dass es im vorliegenden Fall unter anderem um Kinderunterhalt geht, auf welchen die Offizialmaxime Anwendung findet. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an Parteianträge. Die Offizialmaxime gilt in diesen Angelegenheiten auch vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet. Während somit die formellen Voraussetzungen der Berufungsschrift die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens betreffen, geht es bei der Offizialmaxime darum, dass das Gericht in der Folge nicht an die Parteianträge gebunden ist und von diesen abweichen kann, zumal das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt. Damit sind im vorliegend zu behandelnden Berufungsverfahren auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4 S. 618 ff. mit zahlreichen Hinweisen). b) Ein Rechtsbegehren muss - wie bereits ausgeführt wurde - so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Fehlt es im Falle von Geldforderungen an einem bezifferten Rechtsbegehren, so ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten. Dieser Prozessgrundsatz galt schon unter dem bisherigen kantonalen Zivilprozessrecht (vgl. hierzu PKG 2006 Nr. 5; PKG 1995 Nr. 15) und gilt weiterhin unter Herrschaft der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. BGE 137 III 617 E. 4 S. 618 ff.). Das Rechtsbegehren der vorliegend zu beurteilenden Berufung vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Der Be-
Seite 7 — 11 trag, der für den Unterhalt der Kinder zu leisten ist, wird nicht beziffert, sondern vom erzielten Einkommen und dem Existenzminimum des Berufungsklägers abhängig gemacht. Da diese Positionen variabel sind, lässt sich der monatlich zu leistende Betrag nicht aus dem Rechtsbegehren bestimmen, weshalb bei allfälliger Überführung dieses Antrags ins Dispositiv auch kein vollstreckbarer Titel vorliegen würde. Auch lässt sich weder aus dem Rechtsbegehren noch aus den dazugehörigen Erklärungen ein Höchstbetrag ableiten. Der Unterhaltsbeitrag ist somit auch bezüglich Maximalhöhe nicht hinreichend begrenzt, was ebenfalls dazu führt, dass auch dieser Punkt dem richterlichen Ermessen überlassen wird. Dies, obwohl der anwaltlich vertretene Berufungskläger in der Lage ist und ihm zugemutet werden kann, die Höhe des von ihm als angemessen erscheinenden Unterhaltsbeitrags genau anzugeben. Indem der Berufungskläger das Rechtsbegehren nicht beziffert, sondern lediglich den jeweiligen Überschuss zwischen seinem Einkommen und seinem Existenzminimum als Richtlinie angibt, kann auf sein Begehren nicht eingetreten werden. c) Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt - oder im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317). Im vorliegenden Fall lässt sich auch der Begründung nicht entnehmen, auf welchen konkreten Betrag die Unterhaltszahlungen nach Ansicht des Berufungsklägers festzulegen sind. Hierzu führt er nämlich einzig aus, dass ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Existenzminimum zu belassen sei. Da seine Einkommensentwicklung nach Ablauf seines Arbeitsvertrags ungewiss sei und Abänderungsverfahren zu vermeiden seien, sei der Unterhaltsbeitrag so festzusetzen, dass er zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2011 an den Unterhalt der drei Kinder zusammen monatlich im Voraus den Anteil seines Nettoeinkommens inklusive Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn zu zahlen, welcher sein Existenzminimum von Fr. 2'422.-- übersteige. Auch daraus lässt sich nicht ermitteln, auf welchen Betrag der Berufungskläger den Kinderunterhalt insgesamt reduziert haben möchte. Ist - wovon der Berufungskläger ausgeht - das monatliche Nettoeinkommen variabel beziehungsweise müsste es laufend aufgrund von Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Lohnausweisen überprüft werden, wie dies der Berufungskläger in Ziffer 1 lit. c seines Rechtsbegehrens beantragt, so könnte - würde
Seite 8 — 11 solches zum Urteil erhoben - gar kein bezifferter Unterhalt festgesetzt werden. Die Berufungsbeklagte hätte so gesehen gar keinen Vollstreckungstitel in ihren Händen, weil ja die Höhe des gesamten Unterhaltsbeitrags fortlaufend entsprechend den Einkommensschwankungen erst noch festgesetzt werden müsste. Ein Urteil muss aber ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. PKG 2006 Nr. 5 S. E. 2.a). Auch die Vorinstanz ist somit im Ergebnis zu Recht auf das vom Berufungskläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren formulierte Rechtsbegehren nicht weiter eingegangen und hat den Unterhaltsbeitrag insgesamt - ausgehend vom bezifferten Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten - ziffernmässig und vollstreckbar festgesetzt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst unter Beizug der Berufungsbegründung und des angefochtenen Entscheids das Rechtsbegehren nicht hinreichend interpretiert und kein genau bezifferter Unterhaltsbeitrag, sei es für die Kinder, sei es für die Ehefrau, ermittelt werden kann. Vorliegend steht somit das Verbot des überspitzten Formalismus einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen. d) Ist von einem ungenügenden Rechtsbegehren auszugehen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Es ist dem Berufungskläger auch keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Ergänzung des Begehrens einzuräumen. Diese Bestimmung entspricht Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006, S. 7306 Ziff. 5.9.2), wonach im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur Ergänzung von Rechtsschriften, die den formellen Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen, nicht gewährt werden kann (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.). 4.a) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Vorliegend ist X. – da auf seine Berufung nicht eingetreten werden konnte – vollständig unterlegen, weshalb ihm die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden. Angesichts der ihm mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Februar 2012 (ERZ 12 47) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Darüber hinaus hat der Berufungskläger aufgrund seines Unterliegens der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zur Abgeltung der notwendigen Auslagen und Kosten der berufsmässigen Vertretung zu leisten. Dabei gelangt der Normaltarif zur Anwendung. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten reichte mit Datum vom 28. März 2012 eine
Seite 9 — 11 Honorarnote über den Betrag von Fr. 1'349.45 zu den Akten, wobei ein zeitlicher Aufwand von 4.75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht wurden. Dieser Aufwand erscheint als angemessen und ist der Berufungsbeklagten zu Lasten des Berufungsklägers zuzusprechen. Sollte sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweisen, so wäre der Rechtsvertreter aufgrund der Y. mit Verfügung vom 22. März 2012 (ERZ 12 67) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton Graubünden zu entschädigen. Dabei wäre jedoch nur ein reduzierter Stundentarif von Fr. 200.-- zu vergüten, was einem Honorar von total Fr. 1'092.95 entspräche. Unter dem Vorbehalt der Uneinbringlichkeit ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Berufungsbeklagten somit eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'092.95 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO) b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Berufungsklägers wird ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt, wobei die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibt. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers machte unter Anwendung des reduzierten Stundentarifs von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 1'787.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer)geltend. Dieses erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X. wird dementsprechend auf Fr. 1'787.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3.a) Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'349.45 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. b) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird dem Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten vom Kanton Graubünden infolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege (ERZ 12 67) ein Honorar von Fr. 1'092.95 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 4.a) Die X. auferlegten Gerichtskosten und die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren werden gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ERZ 12 47) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von X. wird auf Fr. 1'787.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Seite 11 — 11 6. Mitteilung an: