Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 68 22. Januar 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft B . , Beklagte und Beschwerdeführerin, vertreten durch die X., wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Werkstrasse 2, 7000 Chur, gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja vom 24. September 2012, in Sachen der A . , Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin, betreffend Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A.1. Am 21. Juni 2012 leitete die A. (nachfolgend A.; Klägerin) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. (nachfolgend StWEG B.; Beklagte) ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 197 ff. ZPO mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 24. Mai 2012 betreffend Einbau einer neuen Fluchttüre in Gutheissung der Klage nichtig ist; 2. Evtl. sei der Beschluss der Beklagten vom 24. Mai 2012 betreffend Einbau einer neuen Fluchttüre in Gutheissung der Klage zufolge Anfechtung aufzuheben; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In ihrer Eingabe erklärte die Klägerin eingangs, dass sie Eigentümerin einer Wertquote von 890/1000 der StWEG B. sei und die übrigen 110/1000 auf die C. AG entfielen. Sie (die Klägerin) betreibe in ihrem Stockwerkeigentum das B.; das Miteigentum der C. AG bestehe aus Ladengeschäften. Die C. AG möchte nun durchsetzen, dass ihr durch bauliche Massnahmen ein Fluchtweg aus ihren Ladengeschäften, welcher über gemeinschaftliche Teile führe, zur Verfügung gestellt werde, wodurch auch das Sonderrecht der Klägerin tangiert werde. In diesem Zusammenhang habe die C. AG ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO angehoben, in welchem sie unterlegen sei. Nunmehr habe sie in der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 24. Mai 2012 mit ihren vier Stimmen gegen die Stimme der Klägerin den Beschluss gefasst, dass das Baugesuch für den Einbau einer Fluchttüre bei der Gemeinde Z. eingereicht werden könne. Infolge der Teilnahme der C. AG an der Beratung und an der Abstimmung zu Traktandum 4 der Versammlung der Stockwerkeigentümer sei der Beschluss über den Einbau einer Fluchttüre nichtig bzw. eventualiter zufolge rechtzeitiger Anfechtung als ungültig aufzuheben. 2. Mit Datum vom 25. Juni 2012 wurden die Parteien von der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja aufgefordert, persönlich zur Vermittlungsverhandlung vom 19. Juli 2012 zu erscheinen. Auf Gesuch von Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger als Rechtsvertreter der beklagten Partei vom 5. Juli 2012 wurde die Vermittlungsverhandlung von der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja mit Schreiben vom 10. Juli 2012 auf den 23. August 2012 verschoben. 3. Am 23. August 2012 fand die Schlichtungsverhandlung im Sitzungszimmer des Bezirksgerichts Maloja in Z. statt. Neben D., welchem als Vermittler-
Seite 3 — 17 Stellvertreter die Leitung der Schlichtungsverhandlung oblag, waren Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether als Vertreter der klagenden Partei sowie E. und Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger als Verwalter bzw. Rechtsvertreter der beklagten Partei anwesend. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung machte Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger geltend, die klagende Partei sei säumig, weshalb das Schlichtungsgesuch im Sinne von Art. 204 Abs. 1 und Art. 206 ZPO als zurückgezogen gelte. Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether bestritt dies und brachte vor, dass er die klägerische Partei sehr wohl vertrete und die schriftliche Vollmacht nachreichen werde. Zudem habe zwar die klagende Partei Sitz im Bezirk Maloja, nicht jedoch deren Verwaltungsräte. Auch nach Unterbruch der Verhandlung beharrten beide Parteivertreter auf ihren Standpunkten. Des Weiteren führten sie aus, in der Sache nicht verhandeln zu wollen bzw. aufgrund des Streitgegenstands gar nicht verhandeln zu können. 4. Mit Schreiben vom 20. September 2012 reichte die A. bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja eine schriftliche Vollmacht ein, in welcher F. und G. als kollektivzeichnungsberechtigte Organe der Klägerin unter anderem Rechtsanwalt Dr. iur. H. bevollmächtigten, die Klägerin in Sachen StWEG B. vor Gericht zu vertreten. In der Folge substituierte Rechtsanwalt Dr. iur. H. die Vollmacht an Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether. B. Am 24. September 2012 teilte die Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja den Parteien das Protokoll der Schlichtungsverhandlung mit und erteilte der klagenden Partei mangels Einigung die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Rechtsbegehren darin lauteten wie folgt: „Rechtsbegehren der klagenden Partei 1. Es sei festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten vom 24. Mai 2012 betreffend Einbau einer neuen Fluchttüre in Gutheissung der Klage nichtig sei. 2. Evtl. sei der Beschluss der Beklagten vom 24. Mai 2012 betreffend Einbau einer neuen Fluchttüre in Gutheissung der Klage zufolge Anfechtung aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der beklagten Partei __________________“ Mit Bezug auf den anlässlich der Schlichtungsverhandlung seitens des beklagtischen Rechtsvertreters geltend gemachten Einwand betreffend Säumnis der klagenden Partei führte die Schlichtungsbehörde aus, dass die Parteien gestützt auf
Seite 4 — 17 Art. 204 ZPO zwar grundsätzlich persönlich zur Verhandlung zu erscheinen hätten und bei juristischen Personen in der Regel die Anwesenheit einer zeichnungsberechtigten Person erforderlich sei. Allerdings sei die Vertretung nicht nur Organen bzw. Gesellschaftern vorbehalten; es genüge, wenn der für die juristische Person agierende Vertreter eine gemäss Handelsregister gültig unterzeichnete Vollmacht vorweise, welche ihn zur Prozessvertretung bevollmächtige. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weshalb die klagende Partei nicht säumig im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO gewesen sei. C. Gegen diese Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja liess die StWEG B. mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erheben: „1. Die beigeschlossene Verfügung der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Maloja (ohne Datum) in Sachen der Parteien sei aufzuheben und das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Maloja sei zufolge Klagerückzugs als gegenstandslos mit amtlicher Kostenfolge zulasten der Klägerin abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ In ihrer Begründung macht die StWEG B. geltend, die Schlichtungsbehörde habe Art. 204 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 206 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie das Verfahren mittels Erteilung der Klagebewilligung abgeschlossen habe anstatt das Verfahren zufolge Säumnis der klagenden Partei als zurückgezogen zu betrachten und das Verfahren demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssten die Parteien grundsätzlich persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gelte auch für juristische Personen. Eine Partei müsse dann nicht persönlich erscheinen und könne sich vertreten lassen, wenn sie ausserkantonalen Wohnsitz bzw. Sitz habe (Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei der Klägerin handle es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z., weshalb sie persönlich an der Schlichtungsverhandlung hätte teilnehmen müssen, zumal die vorgängige Orientierung über die Vertretung im Sinne von Art. 204 Abs. 4 ZPO nicht erfolgt sei. In tatsächlicher Hinsicht sei erstellt, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung weder ein Verwaltungsrat, ein Geschäftsführer noch ein Handlungsbevollmächtigter, sondern lediglich der Rechtsvertreter anwesend gewesen sei, welcher überdies keine schriftliche Vollmacht habe vorlegen können. Damit sei die Klägerin weder persönlich anwesend noch vertreten gewesen, weshalb das Schlichtungsverfahren gar nicht korrekt habe durchgeführt werden können und die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO greifen würden. Was sodann die von der Klägerin nachgereichte Vollmacht anbelange, so sei diese – abgesehen davon, dass sie nicht bis zum von der Schlichtungsbehörde
Seite 5 — 17 angesetzten Datum eingereicht worden sei – aus zwei Gründen nach wie vor ungenügend. Erstens fehle ein Auszug aus dem Handelsregister als Nachweis dafür, dass die Personen, welche die Vollmacht unterzeichnet hätten, für die Klägerin rechtsgenügend handeln dürften. Zweitens würden mit der nachgereichten Vollmacht die Handlungen von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether nicht rückwirkend genehmigt, was indes erforderlich sei, weil die Vollmachten und die Substituierung beide erst nach dem Schlichtungstermin unterzeichnet worden seien. Sogar wenn es entgegen des klaren Wortlauts ausreichen würde, dass anstelle der Partei lediglich ein Rechtsanwalt erscheine, wäre die Klägerin somit säumig gewesen, weil der Rechtsanwalt am Schlichtungstermin nicht bevollmächtigt gewesen sei. D. Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2012 stellte die A. den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass Dr. iur. H. seitens der Klägerin gültig bevollmächtigt worden sei und dieser den Unterzeichnenden alsdann ebenfalls gültig in diese Vollmacht substituiert habe. Zum einen habe die Klägerin eine Kopie des Schlichtungsgesuchs vom 21. Juni 2012 zugestellt erhalten und dagegen nicht remonstriert, was bereits auf eine Vollmachtserteilung schliessen lasse. Zum anderen sei – obwohl auch die mündliche Bevollmächtigung zulässig sei – nachträglich eine schriftliche Vollmacht mit Substitution innert erstreckter Frist bei der Schlichtungsbehörde eingereicht worden. Zudem sei mit Erteilung der Vollmacht durch die Organe der Klägerin auch die Genehmigung der bisherigen Aktivitäten des Vertreters sowie auch des Substituten verbunden. Die Voraussetzungen gemäss Art. 38 Abs. 1 OR seien mithin erfüllt, da die Vollmachtserteilung bzw. die Genehmigung durch die Klägerin rückwirkende Kraft entfalte. Im Übrigen könne keine Rede davon sei, dass die Fristerstreckung „erschlichen“ worden sei; eine solche sei vielmehr erforderlich gewesen, weil der Unterzeichnende erst am 19. September 2012 habe substituiert werden können. Die Einwände der StWEG B. in dieser Hinsicht seien daher unzutreffend und unrichtig. Auf die Berufung könne aber aus zwei Gründen ohnehin nicht eingetreten werden. Zum einen habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung weder eine Ermächtigung zur Prozessführung noch ein Beschluss über die Bestellung eines Rechtsvertreters vorgelegen. Die Beklagte sei daher im Schlichtungsverfahren ihrerseits säumig gewesen, weshalb die Schlichtungsbehörde zu Recht die Klagebewilligung erteilt habe. Infolgedessen sei auf die Berufung bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Zum anderen handle es sich bei der Klagebewilligung nicht um einen Entscheid, der mit Berufung angefochten werden könne, sodass auf das seitens der Beklagten ergriffene Rechtsmittel auch aus diesem Grund
Seite 6 — 17 nicht eingetreten werden könne. Die Schlichtungsbehörde habe schliesslich auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keine Säumnis im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO treffe, was zur Abweisung der Berufung führe, sofern darauf nach dem Gesagten überhaupt einzutreten sei. E. Mit Replik vom 22. Oktober 2012 bzw. Duplik vom 1. November 2012 hielten die Parteien unverändert an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung bzw. Berufungsantwort fest. Auf die weitergehenden Ausführungen in der angefochtenen Klagebewilligung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die StWEG B. überhaupt zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die vom Vermittler-Stellvertreter der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja ausgestellte Klagebewilligung vom 24. September 2012 legitimiert ist. Die A. bringt in diesem Zusammenhang nämlich vor, die StWEG B. habe die gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB notwendige Klageermächtigung nicht eingeholt. Demgegenüber vertritt die StWEG B. die Auffassung, eine solche sei für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich, da das Vermittlungsverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet sei, womit eine gesetzliche Vollmacht zugunsten des Verwalters vorgelegen habe. Wie aus dem Folgenden hervorgeht, gehen die Ausführungen beider Parteien an der Sache vorbei. a. Gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann. Für die Frage, ob ein summarisches Verfahren im Sinne dieser Gesetzesbestimmung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der dem eigentlichen Entscheidverfahren vorgelagerte Schlichtungsversuch (vgl. Art. 197 ZPO) summarischer Natur ist. Vielmehr ist massgeblich, welche Klageart mit dem Schlichtungsversuch eingeleitet wird. Bei vorgeschriebenem Schlichtungsverfahren (bezüglich Ausnahmen siehe Art. 198 f. ZPO) wird nämlich die Klage selbst rechtshängig (vgl. Art. 62 ff. ZPO). Die Anfechtung von Beschlüssen einer Stockwerkeigentümerversammlung erfolgt vorliegend unbestrittenermassen im ordentli-
Seite 7 — 17 chen Verfahren, welches mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs seinen Anfang nimmt. Schon aus diesem Grund ist zu verlangen, dass in solchen Fällen bereits für das Schlichtungsverfahren eine Klageermächtigung vorliegt. Sodann gelangt man auch aufgrund des Sinns und Zwecks dieser Prozessführungsbewilligung zum gleichen Schluss. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft soll sich nämlich rechtzeitig schlüssig werden, ob sie einen Zivilprozess anheben oder sich auf einen solchen einlassen will, und der einzelne Stockwerkeigentümer soll nicht damit rechnen müssen, dass die Gemeinschaft durch den Verwalter leichtfertig in einen Prozess verwickelt wird. Die Ermächtigung vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist aber auch deshalb von Bedeutung, weil ohne eine solche der Verwalter anlässlich der Schlichtungsverhandlung keinen Vergleich abschliessen könnte. Ferner soll sich die Gemeinschaft im Voraus mit der Streitsache befassen, damit sie dem Verwalter Weisungen erteilen kann (vgl. PKG 1979 Nr. 6 E. 2). Will eine ordentliche Klage eingereicht werden oder wird – wie vorliegend – eine Stockwerkeigentümergemeinschaft in einen im ordentlichen Verfahren zu führenden Prozess einbezogen, so ist vorgängig, d.h. vor Durchführung des Schlichtungsverfahrens, eine Klageermächtigung einzuholen, es sei denn, der Verhandlungstermin werde derart kurzfristig angesetzt, dass es zeitlich nicht möglich ist, dieser Verpflichtung nachzukommen. In derart dringlichen Fällen kann die Ermächtigung nachgeholt werden (Art. 712t Abs. 2 ZGB am Ende; vgl. einen derartigen, ebenfalls eine Sühneverhandlung betreffenden Fall in PKG 1989 Nr. 3 E. 2.b). Festzuhalten ist aber grundsätzlich, dass eine Klageermächtigung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft bereits für das Schlichtungsverfahren einzuholen ist, sofern das Entscheidverfahren nicht bloss summarischer Natur ist. b. Dieses Zwischenergebnis führt aber nicht bereits dazu, dass auf das Rechtsmittel der StWEG B. mangels Klageermächtigung nicht eingetreten werden könnte. Vorliegend handelt es sich nämlich um den besonderen Fall, dass eine Stockwerkeigentümerin einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft anficht. Bei einer solchen Konstellation ist nach Lehre und Rechtsprechung ein formeller Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht notwendig. Vielmehr genügt in diesen Fällen eine von den übrigen Stockwerkeigentümern unterzeichnete Vollmacht als Prozessführungsermächtigung, zumal die Prozess führende Stockwerkeigentümerin bei der Beschlussfassung über die Prozessführung der Gemeinschaft zufolge der offensichtlich bestehenden Interessenkollision ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. PKG 2010 Nr. 3 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen ist somit, ob eine genügende Vollmacht vorliegt. In seinem Schreiben vom 5. Juli 2012 an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja teilte
Seite 8 — 17 Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger dem Vermittler-Stellvertreter mit, die StWEG B. habe ihn beauftragt, ihre Interessen zu wahren. Die ordentliche Bevollmächtigung werde anlässlich der Vermittlungsverhandlung nachgewiesen (act. 4 der vermittleramtlichen Akten). Offenbar wurde in der Folge vom Rechtsvertreter der StWEG B. eine Vollmacht aber weder zugestellt noch zur Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2012 mitgebracht und auch nicht nachträglich eingereicht, da sich bei den vermittleramtlichen Akten keine entsprechende Vollmacht befindet. Damit verstiess der Rechtsvertreter der Beklagten gegen Art. 68 Abs. 3 ZPO, wonach sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen hat (Dominik Infanger, in: Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 38). Allerdings hätte der Vermittler-Stellvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht ansetzen müssen. Dies ändert wiederum nichts an der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der StWEG B. auch mit der Berufungsschrift keine Vollmacht eingereicht hat und sich demzufolge zu Unrecht auf „die im Recht liegende Vollmacht“ beruft (vgl. act. A.1, Ziff. II./1 S. 2). Erst als in der Berufungsantwort die fehlende Ermächtigung bemängelt wurde (act. A.2, Ziff. III./2.1 S. 7 f.), wurde in der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 22. Oktober 2012 eine verkleinerte Faksimile-Vollmacht der C. AG an Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger abgedruckt (act. A.3, S. 2). Die Echtheit dieser Vollmacht wurde von der A. in ihren Gegenbemerkungen zur Replik vom 1. November 2012 (act. A.4) nicht bestritten (vgl. Art. 180 ZPO), so dass letztlich von einem knapp genügenden Nachweis der Bevollmächtigung auszugehen ist. Das Kantonsgericht kommt indessen nicht umhin festzuhalten, dass insbesondere von einer Partei, welche im gleichen Verfahren die ungenügende Bevollmächtigung der Gegenpartei bemängelt, erwartet werden dürfte, dass sie ihren diesbezüglichen prozessualen Pflichten vollumfänglich nachkommt. c. Mit der Feststellung, dass eine Vollmacht der C. AG zuhanden Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger vorliegt, ist aber noch nicht dargetan, dass von einer rechtsgültigen Prozessführungsbefugnis der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgegangen werden kann. Dafür bedarf es unter den vorliegenden Umständen zusätzlich des Nachweises, dass die C. AG nebst der klagenden A. die einzige Stockwerkeigentümerin ist. Die StWEG B. selbst macht hierzu keine Ausführungen. Indessen ergibt sich dies aus dem Schlichtungsgesuch der A. vom 21. Juni 2012 (Ziff. II./1 S. 3) und den Beilagen 1 und 2 (Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. Mai 2012 und Reglement für die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.; vgl. act. 1 der vermittleramtlichen Akten). Daraus folgt, dass sich
Seite 9 — 17 die StWEG B. auf eine hinreichende Prozessführungsbefugnis abstützen kann, was auch für die Einlegung von Rechtsmitteln durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter gilt (PKG 1992 Nr. 21 E. 1). Die Berechtigung der StWEG B. zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die angefochtene Klagebewilligung ist mithin (grundsätzlich) gegeben. 2.a. Die A. bringt in ihrer Berufungsantwort vom 16. Oktober 2012 (act. A.2) vor, die durch den Vermittler-Stellvertreter der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja ausgestellte Klagebewilligung stelle keinen berufungsfähigen Entscheid dar, da sie weder End- noch Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO sei. Ebenso wenig handle es sich bei der Klagebewilligung um einen „erstinstanzlichen“ Entscheid. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Schlichtungsbehörde die Kompetenz zur Entscheidung zustehe, was weder auf die Feststellung der Nichtigkeit noch auf die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung zutreffe. Auch aus diesem Grund sei die Berufung ausgeschlossen, was zu einem Nichteintretensentscheid führe (Ziff. III./2.2 ff. S. 8 f.). Die StWEG B. dagegen geht von einem Endentscheid aus, da mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossen und beendet worden sei (Berufung RA Infanger, act. A.1, Ziff. II./3 S. 2 ff.). b. Dass die Klagebewilligung an sich einen Endentscheid darstellt, kann von vornherein ausgeschlossen werden, da mit der Klagebewilligung kein Entscheid gefällt wird, sondern bloss die Nichteinigung der Parteien im Schlichtungsverfahren festgestellt wird und damit erst der Weg zur gerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst geöffnet wird (vgl. Art. 209 ZPO; vgl. auch Jörg Honegger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 2 zu Art. 209 ZPO; Urs Gloor/Barbara Umbricht Lukas, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Y. 2010, N 3 zu Art. 209 ZPO). Ein Endentscheid dagegen erledigt das Verfahren – unter Vorbehalt eines Rechtsmittels – in der Sache selbst oder aus prozessualen Gründen (vgl. Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 14 zu Art. 308 ZPO). Diese Feststellung bedeutet indessen noch nicht, dass im Rahmen des Schlichtungsverfahrens – sei es innerhalb der Klagebewilligung oder in einer separaten Verfügung – überhaupt keine mit Berufung oder Beschwerde anfechtbaren Entscheide gefällt werden könnten. Grundsätzlich wird in der Lehre anerkannt, dass auch Entscheide der Schlichtungsbehörde als erstinstanzlich gelten können, welche direkt an die obere kantonale Gerichtsbehörde weiterzuziehen sind (vgl. Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kom-
Seite 10 — 17 mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 6 zu Vor Art. 308-334 ZPO; N 6 zu Art. 308 ZPO). Die zusätzliche Bemerkung des Autors, wonach in diesen Fällen der erforderliche Streitwert für eine Berufung allerdings nie gegeben sein wird, macht jedoch deutlich, dass sich Blickenstorfer in der zitierten Kommentarstelle offensichtlich auf Entscheide im Sinne von Art. 212 ZPO bezieht, d.h. auf Fälle, in welchen der Schlichtungsbehörde nicht bloss Schlichtungsfunktion, sondern auch Entscheidkompetenz zukommt. Ausserhalb von Art. 212 ZPO sind verfahrensabschliessende Entscheide der Schlichtungsbehörde – mit Ausnahme eines allfälligen Nichteintretensentscheids bei offensichtlicher Unzuständigkeit (vgl. Infanger, a.a.O., S. 109; Honegger, a.a.O., N 18 f. zu Art. 202 ZPO; Urs Egli, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 10 ff. zu Art. 202 ZPO) – nur in Form von Abschreibungsverfügungen denkbar, sei dies zufolge Vergleichs, Klageanerkennung oder Klagerückzugs (Art. 208 ZPO) oder – wie vorliegend zur Diskussion stehend – zufolge Säumnisses (Art. 206 ZPO). Im letzteren Fall handelt es sich um einen „Entscheid“ im Sinne von Art. 242 ZPO, wogegen nach wohl überwiegender Lehrmeinung einzig die Beschwerde offensteht (vgl. Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 17 und 24 zu Art. 242 ZPO; Paul Oberhammer, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Y. 2010, N 11 zu Art. 242; Markus Kriech, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 8 zu Art. 242 ZPO; Georg Naegeli, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, Y. 2010, N 12 zu Art. 242 ZPO; Matthias Lerch, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 10 zu Art. 242 ZPO; a.M. Pascal Leumann Liebster, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 242 ZPO, und Reetz/Theiler, a.a.O., N 16 zu Art. 308 ZPO). Ist aber ein die Säumnis bejahender (End-)Entscheid nicht berufungsfähig, kann dies auch ein die Säumnis verneinender (Zwischen-)Entscheid nicht sein. In Frage kommt somit einzig eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b ZPO, deren Zulässigkeit allerdings davon abhängt, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. in diesem Zusammenhang auch Dominik Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Y. 2010, N 20 zu Art. 209 ZPO, welcher für den Fall, dass die Schlichtungsbehörde statt einer Abschreibungsverfügung zufolge Vergleichs eine Klagebewilligung ausstellt, von der Möglichkeit einer Beschwerde ausgeht, sowie auch Cipriano Alvarez/James T. Peter, in: Hausheer/
Seite 11 — 17 Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 11 zu Art. 204 ZPO, welche den Entscheid der Schlichtungsbehörde über die Zulässigkeit einer Vertretung ebenfalls als mittels Beschwerde anfechtbare prozessleitende Verfügung qualifizieren; vgl. auch das Urteil der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 11 35 vom 14. September 2011, E. 1.b). Im Übrigen scheint die Berufungsfähigkeit von Prozesszwischenentscheiden ohnehin nicht ganz unumstritten zu sein. So vertritt zumindest ein Teil der Lehre die Auffassung, dass nur solche Zwischenentscheide der Berufung unterliegen, welche in der Sache selber ergangen sind (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Y. 2010, N 5 zu Art. 308 ZPO; Myriam A. Gehri, in: Gehri/Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 4 zu Art. 308 ZPO). In jedem Fall setzt die Berufungsfähigkeit aber voraus, dass überhaupt ein selbständiger Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO ergangen und den Parteien als solcher förmlich eröffnet worden ist, was bei einer bloss vorfrageweisen Erwägung zur Zulässigkeit einer Vertretung im Rahmen der Klagebewilligung – ohne jeden Niederschlag im Dispositiv – nicht der Fall ist (vgl. dazu Kriech, a.a.O., N 10 zu Art. 237 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Y. 2012, N 15 und N 18 f. zu Art. 308 ZPO). Nach praktisch einhelliger Lehre besteht ausser in den vom Gesetz speziell geregelten Fällen kein Anspruch auf Erlass eines Zwischenentscheids. Vielmehr steht es in der alleinigen Kompetenz der ersten Instanz, ob sie eine strittige prozessuale Frage mittels Zwischenentscheids vorab entscheiden und damit den Weg für eine selbständige Anfechtung öffnen will (vgl. Oberhammer, a.a.O., N 4 f. zu Art. 237 ZPO; Kriech, a.a.O., N 5 zu Art. 237 ZPO; Killias, a.a.O., N 6 zu Art. 237 ZPO; Daniel Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 10 zu Art. 237 ZPO; Naegeli, a.a.O., N 7 zu Art. 237 ZPO). Ergeht hingegen kein Zwischenentscheid, ist die strittige Vorfrage im Rahmen des Endentscheids zu behandeln und auch erst zusammen mit diesem anfechtbar. Bezogen auf das Schlichtungsverfahren bedeutet dies, dass bei Ausstellung der Klagebewilligung ohne vorgängigen förmlichen Zwischenentscheid zur Frage der Säumnis erst im Rahmen des anschliessenden Gerichtsverfahrens darüber zu entscheiden ist, ob das Schlichtungsverfahren gehörig durchgeführt worden ist. c. Aus dem Gesagten erhellt, dass die angefochtene Klagebewilligung, in deren Erwägungen sich die Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja lediglich vorfra-
Seite 12 — 17 geweise zur Zulässigkeit einer Vertretung im Rahmen der durchzuführenden Schlichtungsverhandlung äussert, ohne den entsprechenden Entscheid den Parteien in Form eines selbständigen Zwischenentscheids zu eröffnen, entgegen der Auffassung der StWEG B. keinen berufungsfähigen Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO darstellt. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zur Konversion ist das im vorliegenden Fall ergriffene Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen; insofern ist auf die Berufung der StWEG B. nicht einzutreten. Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht von Graubünden unter Beilage des angefochtenen Entscheids innert 30 Tagen seit der Zustellung desselben schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Die angefochtene Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde des Bezirks Maloja wurde den Parteien am 24. September 2012 mitgeteilt und dem Rechtsvertreter der StWEG B. folglich frühestens am 25. September 2012 zugestellt. Mit Eingabe der Beschwerde am 5. September 2012 erfolgte diese jedenfalls innert der gesetzlichen Frist. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Angesichts des Umstands, dass – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann offengelassen werden, ob vorliegendenfalls die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO überhaupt gegeben wäre. 3. Die StWEG B. hat bereits anlässlich der Schlichtungsverhandlung vorgebracht, die A. sei säumig, weil sie nicht persönlich, sondern nur durch einen Rechtsanwalt vertreten sei und letzterer zudem keine Vollmacht vorlegen könne. Diese Auffassung wird auch in der Berufungsschrift vertreten und weiter ausgeführt, auch eine juristische Person mit Sitz im Kanton müsse an der Schlichtungsverhandlung persönlich vertreten sein (vgl. Berufung RA Infanger, act. A.1, Ziff. III./3 ff. S. 5 ff.). Demgegenüber hält die A. dafür, eine persönliche Anwesenheit von Organen der Gesellschaft sei nicht notwendig, wenn alle ausserkantonalen Wohnsitz hätten. Nach dem Wortlaut von Art. 204 Abs. 3 lit. a ZPO könnten damit nur natürliche Personen gemeint sein, da diese über einen Wohnsitz, juristische Personen jedoch über einen Sitz verfügten (vgl. Berufungsantwort RA Grether, act. A.2, Ziff. III./3 S. 10 f.). Der Vermittler-Stellvertreter erwog, die Vertretung von juristischen Personen sei nicht nur Organen bzw. Gesellschaftern vorbehalten. Es genüge, wenn der für die juristische Person agierende Vertreter eine gemäss Handelsregister gültig unterzeichnete Vollmacht vorweise, welche ihn zur Prozessvertretung bevollmächtige. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, wes-
Seite 13 — 17 halb die klagende Partei nicht säumig im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO gewesen sei. Dazu ergibt sich folgendes: a. Grundsätzlich kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz wird im Schlichtungsverfahren durchbrochen, indem Art. 204 Abs. 1 ZPO vorschreibt, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Grund dafür ist die Erwartung, dass durch ein persönliches Erscheinen ein Gespräch zwischen den Parteien ermöglicht, unmittelbar über die Streitsache verhandelt und gemeinsam versucht wird, eine Einigung zu finden (vgl. Honegger, a.a.O., N 1 zu Art. 204 ZPO; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N 2 zu Art. 204 ZPO mit weiteren Hinweisen). Naturgemäss lässt sich diese Zielsetzung bei juristischen Personen nicht unmittelbar umsetzen, da diese von Gesetzes wegen durch ihre Organe vertreten werden (vgl. Art. 54 und 55 ZGB). Das Prinzip des persönlichen Erscheinens der Parteien erfährt bei diesen Gegebenheiten bereits eine gewichtige Einschränkung, indem bei juristischen Personen von vornherein eine Vertretung vorgegeben ist. Wird im Weiteren berücksichtigt, dass die Vertretung einer juristischen Person im Schlichtungsverfahren nicht nur den statutarischen oder faktischen Organen wie namentlich den Verwaltungsräten, Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern und Direktoren vorbehalten ist, sondern auch durch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte möglich ist (vgl. Egli, N 5 f. zu Art. 204 ZPO), so erfährt der Grundsatz des persönlichen Erscheinens eine zusätzlichen Verwässerung. Diese Feststellung gilt umso mehr mit Blick auf die Praxis, dass es in der Regel sogar genügt, wenn nur eine kollektiv zeichnungsberechtigte Person an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt. Diese hat lediglich durch eine Prozessvollmacht aufzuzeigen, dass sie zur Abgabe verbindlicher Erklärungen für die Gesellschaft befugt ist (vgl. Egli, a.a.O. N 7 zu Art. 204 ZPO; Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N 3 zu Art. 204 ZPO mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen ist der Schritt zu einer alleinigen Vertretung der juristischen Person durch einen patentierten und im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt klein und es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb dies dem Willen des Gesetzgebers widersprechen sollte, zumal einem Rechtsanwalt die gleichen Befugnisse zur Abgabe verbindlicher Erklärungen für eine Gesellschaft erteilt werden können wie einem Handlungsbevollmächtigten. Schliesslich deutet auch der Wortlaut des Gesetzes in Art. 204 ZPO darauf hin, dass der Gesetzgeber beim Gebot des persönlichen Erscheinens der Prozesspartei zur Schlichtungsverhandlung in erster Linie an die natürlichen Personen gedacht hat; kann sich eine juristische Person doch nicht „begleiten“ lassen (Abs. 2) und verfügt sie nicht über einen „Wohnsitz“ (Abs. 3 lit. a); ebenso wenig kann eine juristi-
Seite 14 — 17 sche Person wegen Krankheit oder Alter verhindert sein (Abs. 3 lit. b). Das Kantonsgericht von Graubünden kommt nach dem Gesagten somit zum Schluss, dass sich eine juristische Person im Schlichtungsverfahren nicht nur durch seine statutarischen oder faktischen Organe vertreten lassen kann, sondern auch durch einen Rechtsanwalt, der bevollmächtigt ist, für die Gesellschaft verbindliche Erklärungen im Zusammenhang mit dem anhängig gemachten Verfahren abzugeben. b. Zu prüfen bleibt somit, ob der anlässlich der Schlichtungsverhandlung für die klagende A. aufgetretene Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether über eine rechtsgenügliche Vollmacht verfügte. Unbestritten ist, dass dieser an der Schlichtungsverhandlung vom 23. August 2012 keine schriftliche Vollmacht vorweisen konnte und die Gegenpartei sich mit der Versicherung, er vertrete die A., nicht begnügte. In Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO forderte der Vermittler- Stellvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Christph Grether deshalb auf, bis am 17. September 2012 eine schriftliche Vollmacht nachzureichen (act. 9 der vermittleramtlichen Akten). Diese Frist wurde auf Gesuch hin bis am 1. Oktober 2012 erstreckt (act. 11 und 12 der vermittleramtlichen Akten). Am 20. September 2012 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. H. eine auf das Advokaturbüro I. ausgestellte Anwaltsvollmacht vom 10./12. September 2012 ein, welche am 19. September 2012 an Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether substituiert wurde (act. 13 der vermittleramtlichen Akten). Die Vollmacht erachtete der Vermittler-Stellvertreter in der Folge als ausreichend. Die StWEG B. beanstandet in ihrer Berufung nunmehr das Fehlen eines Handelsregisterauszugs als Nachweis dafür, dass die Personen, welche die Vollmacht unterzeichnet haben, für die Klägerin rechtsgenüglich handeln durften. Sodann würden die Handlungen von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether nicht rückwirkend genehmigt. Gerügt wird zudem, die Gegenpartei habe sich die Fristerstreckung für die Nachreichung der Vollmacht erschlichen (vgl. Berufung RA Infanger, act. A.1, Ziff. III./7 S. 7 f.). c. Die Vorbringen der StWEG B. sind grösstenteils reichlich formalistisch. Dies trifft einmal für den Einwand zu, die Fristerstreckung für die Nachreichung der schriftlichen Vollmacht sei erschlichen worden, da diese bereits am 10. bzw. 12. September 2012 unterzeichnet vorgelegen habe. Begründet wurde das Fristerstreckungsgesuch vom 17. September 2012 mit der Abwesenheit eines Unterschriftsberechtigten (vgl. act. 11 der vermittleramtlichen Akten). Die StWEG B. übersieht, dass die Substitution der Vollmacht durch Rechtsanwalt Dr. iur. H. erst am 19. September 2012 und die Zustellung derselben an die Schlichtungsbehörde erst am 20. September 2012 erfolgte. Durchaus denkbar erscheint, dass mit dem
Seite 15 — 17 abwesenden Unterschriftsberechtigten Dr. iur. H. selbst gemeint war. Auf jeden Fall besteht kein Anlass, Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether die Erschleichung einer Fristerstreckung vorzuwerfen, da ihm selbst die substituierte Vollmacht erst am 20. September 2012 zugestellt wurde (vgl. act. 13 der vermittleramtlichen Akten). Zutreffend ist wohl, dass mit der schriftlichen Vollmacht kein Handelsregisterauszug eingereicht wurde. Die Schweizerische ZPO schreibt dies indessen auch nicht explizit vor. Hätte der Vermittler-Stellvertreter Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht gehabt, so hätte er allerdings selbst über das Internet die Zeichnungsberechtigung der Unterzeichnenden überprüfen können oder von der Klägerschaft einen Handelsregisterauszug verlangen müssen. Da die Schlichtungsbehörde von der Gültigkeit der Vollmacht ausging, hatte Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether keinen Grund, von sich aus einen Handelsregisterauszug nachzureichen. Nach der in der Berufungsschrift erhobenen diesbezüglichen Rüge war die A. gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO berechtigt, mit der Berufungsantwort einen Handelsregisterauszug zu produzieren. Aus diesem geht klar hervor, dass die unterzeichnenden F. und G. Kollektivzeichnungsberechtigte der Firma A. sind (vgl. act. C.2). Die Vollmacht enthält zudem das Recht zur Substituierung und für den vorliegenden Zweck hinreichende Handlungsvollmachten für den beauftragten Rechtsanwalt (vgl. act. 13 der vermittleramtlichen Akten; act. C.1). In formeller Hinsicht ist die im Recht liegende Vollmacht somit nicht zu beanstanden. d. Zu kurz greift vorliegendenfalls auch die Rüge, die Vollmacht sei erst nach der Schlichtungsverhandlung unterzeichnet worden und es fehle die Genehmigung von Handlungen des Rechtsvertreters, welche vor der Unterzeichnung stattgefunden hätten. Die StWEG B. übersieht, dass ein schriftliches, unterzeichnetes Vollmachtsformular lediglich Ausdruck der Handlungsbefugnis ist. Die Ermächtigung selbst kann mündlich ohne weiteres vor der Unterzeichnung der schriftlichen Vollmacht durch den Vollmachtgeber erteilt worden sein (vgl. Ernst Staehelin/Silvia Schweizer, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 27 zu Art. 68 ZPO; Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 11 zu Art. 68 ZPO; Tanja Domej, in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Y. 2010, N 4 zu Art. 68 ZPO). Dass Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether schon im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung bevollmächtigt gewesen sei, hat er gemäss Verhandlungsprotokoll bereits damals geltend gemacht und betont dies auch in seiner Berufungsantwort vom 16. Oktober 2012. Es bestehen denn auch in der Tat hinreichende Gründe für diese Annahme. Zum einen wäre es wenig
Seite 16 — 17 wahrscheinlich, dass ein in Y. domizilierter Rechtsanwalt in Z. zu einer Schlichtungsverhandlung erscheint und ganz offensichtlich mit der Streitsache vertraut ist, ohne über eine entsprechende Vollmacht zu verfügen. Auf ein derart ungewöhnliches und gegen die anwaltlichen Standespflichten verstossendes Verhalten muss nicht ohne besondere Anhaltspunkte geschlossen werden. Solche fehlen aber vorliegendenfalls gänzlich. Zum anderen weist auch die nachträgliche Substituierung vom 19. September 2012 durch Rechtsanwalt Dr. iur. H., die offensichtlich im Wissen über die stattgefundene Schlichtungsverhandlung erfolgte – das Schlichtungsgesuch wurde von Rechtsanwalt Dr. iur. H. selbst eingereicht -, darauf hin, dass am 19. September 2012 lediglich die bereits bestehende Vollmacht von Rechtsanwalt Dr. iur. H. an Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether auf dem entsprechenden Formular substituiert wurde. Dass Rechtsanwalt Dr. iur. H. bereits vor der Schlichtungsverhandlung durch die A. für dieselbe Sache bevollmächtigt wurde, ist im Übrigen gerichtsnotorisch, hat er doch die Klägerin bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren vertreten (Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 10. August 2012; Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 50/51 vom 6. Dezember 2012). Es kann somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether bereits im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung ausreichend für die A. bevollmächtigt war. Die Einwände der StWEG B. gegen die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether erweisen sich somit allesamt als unbegründet, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – zu Lasten der StWEG B. (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf Fr. 3‘000.-- festgesetzt (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Die Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung zugunsten der A. erfolgt mangels Einreichung einer Honorarnote nach richterlichem Ermessen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des damit verbundenen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt und Spesen) als angemessen.
Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das als Beschwerde entgegengenommene Rechtsmittel wird abgewiesen. 3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3‘000.-- gehen zu Lasten der StWEG B. und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- verrechnet. Die restlichen Fr. 1‘000.-- werden der StWEG B. in Rechnung gestellt. b) Die StWEG B. hat die A. für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘000.-- (inkl. MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diesen, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffenden, selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: