Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Januar 2013 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 66 16. Januar 2013 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schlenker Aktuar ad hoc Coray In der zivilrechtlichen Berufung der A., Berufungskläger, C., Berufungsklägerin, B . , Berufungsklägerin, D . , Berufungsklägerin, E., Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Maloja, Einzelrichter, vom 10. September 2012, mitgeteilt am 19. September 2012, in Sachen der F . , Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital, Chesa Planta, 7524 Zuoz, gegen die Berufungskläger, betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Am 4. August 2010 offerierte die F. (nachfolgend: Berufungsbeklagte) Plattenbeläge in Naturstein und Keramik zu Fr. 524‘709.05 und Natursteinbeläge fürs Treppenhaus zu Fr. 177‘835.-- für den Neubau einer Villa und von zwei Mehrfamilienhäusern auf Parzellen Nrn. 2432, 2433 und 2434 im G. in I. und erhielt von der Baugesellschaft J. den Zuschlag. Ab dem 15. Oktober 2010 stellte die Berufungsbeklagte entsprechend dem Baufortschritt der Baugesellschaft J. Akontorechnungen zu. Am 5. und 7. März 2012 erstellte sie zuhanden der Bauherrschaft detaillierte Rechnungen und am 14. März 2012 eine Endabrechnung über Fr. 477‘104.80. Von diesem Betrag wurden die bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 190‘000.-- abgezogen, wobei ein Restbetrag von Fr. 287‘104.80 resultierte. B. Am 18. Juni 2012 reichte die Berufungsbeklagte beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja ein Gesuch betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegen die B., A., C., D. und E. (nachfolgend: Berufungskläger) mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Das Grundbuchamt Oberengadin, H., sei anzuweisen, zulasten der nachfolgend aufgeführten Grundstücke in I. zugunsten der Gesuchstellerin Bauhandwerkerpfandrechte für die nachfolgend aufgeführten Pfandsummen nebst jeweils 5 % Zins seit dem 1. Juli 2012 vorläufig als Vormerkung einzutragen: Im Grundbuch I. Stammgrundstück-Nr. 2433 - Grundstücknummer S54964, Miteigentumsanteil von 298/1000 von A. in der Pfandsumme von Fr. 42‘778.61; - Grundstücknummer S54965, Miteigentumsanteil von 298/1000 von C. in der Pfandsumme von Fr. 42‘778.61; - Grundstücknummer S54966, Miteigentumsanteil von 339/1000 von E. in der Pfandsumme von Fr. 48‘664.26; - Grundstücknummer S54967, Miteigentumsanteil von 21/1000 von C. in der Pfandsumme von Fr. 3‘014.60; - Grundstücknummer S54968, Miteigentumsanteil von 23/1000 von A. in der Pfandsumme von Fr. 3‘301.70; - Grundstücknummer S54969, Miteigentumsanteil von 21/1000 von E. in der Pfandsumme von Fr. 3‘014.60. Stammgrundstück-Nr. 2434 - Grundstücknummer S54957, Miteigentumsanteil von 307/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 44‘070.58;
Seite 3 — 14 - Grundstücknummer S54958, Miteigentumsanteil von 284/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 40‘768.88; - Grundstücknummer S54959, Miteigentumsanteil von 329/1000 der D. in der Pfandsumme von Fr. 47‘228.74; - Grundstücknummer S54960, Miteigentumsanteil von 23/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 3‘301.70; - Grundstücknummer S54961, Miteigentumsanteil von 23/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 3‘301.70; - Grundstücknummer S54962, Miteigentumsanteil von 23/1000 der D. in der Pfandsumme von Fr. 3‘301.70; - Grundstücknummer S54963, Miteigentumsanteil von 11/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 1‘579.08. 2. Die Anweisung sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich mitzuteilen. 3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von vier Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des summarischen Entscheides betreffend vorläufige Vormerkung anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor zulasten des Grundstücks der Gesuchsgegner einzureichen.“ Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, die letzten Arbeiten seien am 19. und 20. März 2012 ausgeführt worden, womit die 4-Monatsfrist am 21. März 2012 zu laufen begonnen und demnach am 20. Juli 2012 geendet habe. Somit sei die Frist gewahrt. C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 hiess der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gut und wies das Grundbuchamt Oberengadin an, zugunsten der Berufungsbeklagten Bauhandwerkerpfandrechte im Sinne ihres Gesuches vorläufig einzutragen. Den Berufungsklägern wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. D. Am 3. Juli 2012 reichten die Berufungskläger ihre Stellungnahme beim Bezirksgericht Maloja ein und beantragten die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Die vorliegende Eingabe erfolge im Sinne einer vorläufigen Interessenwahrung, stelle also eine Geschäftsführung ohne Auftrag dar, welche im summarischen Verfahren durch die B. auch im Namen der übrigen Stockwerkeigentümer möglich sei, weil es aufgrund von Zeitknappheit nicht möglich gewesen sei, sämtliche Eigentümer zu kontaktieren und eine schriftliche Vollmacht einzuholen. Es gehöre als Bauherrin und Auftraggeberin zu den Pflichten der B., die Stockwerke ohne Pfandrechte zu übertragen und dafür zu sorgen, dass ungerechtfertigte Ansprüche abgewiesen würden. Die 4-Monatsfrist sei nicht eingehal-
Seite 4 — 14 ten, weil ein Plattenleger gemäss dem von der Berufungsbeklagten eingereichten Wochenrapport vom 12. bis 20. März 2012 am 19. und 20. März 2012 blosse Garantiearbeiten an einer Badewanne ausgeführt habe. Der entsprechende Mangel sei zusammen mit anderen Mängeln in einem Mailschreiben vom 6. Februar 2012 gerügt worden. Nachbesserungen würden nicht zur Vollendung gehören und vermöchten den Beginn der 3-Monatsfrist nicht hinauszuschieben. Die Wohnungen seien bereits im Jahre 2011 fertig gestellt und an die Käufer bzw. heutigen Eigentümer übergeben worden. In diesem Sinne sei die Frist mit Einreichung des Gesuchs am 18. Juni 2012 längst abgelaufen, selbst wenn man zugunsten der Berufungsbeklagten von der seit Januar 2012 neu anwendbaren viermonatigen Frist ausgehe. Ferner sei die Aufteilung der Pfandsummen nicht korrekt erfolgt. Die Arbeiten für die einzelnen Wohnungen und für die allgemeinen Teile für die beiden Häuser seien getrennt in Rechnung gestellt worden. Anhand dieser Rechnungen hätte die Berufungsbeklagte eine Aufteilung auf die einzelnen Pfandobjekte vornehmen müssen. Da ein Unternehmer, welcher in allen Stockwerkeinheiten eines Gebäudes gearbeitet habe, gehalten sei, den effektiven Aufwand den einzelnen Stockwerkeinheiten zu belasten und er deshalb nicht einfach das Gesamttotal seiner Rechnung im Verhältnis der Wertquoten den Stockwerkeinheiten zuweisen dürfe, sei die quotenmässige Aufteilung des Ausstandes auf die einzelnen Wohnungen unzulässig. Ebenso unzulässig sei die je hälftige Aufteilung des Ausstandes auf die beiden Häuser, welche offensichtlich einen unterschiedlichen Ausbau erfahren hätten. Das Pfandrecht sei aufgrund des Grundsatzes, dass die Wertvermehrung das Gegenstück der Realsicherheit des Baupfandes sei, auf die einzelnen Objekte aufzuteilen. Eine quotenmässige Aufteilung sei lediglich bezüglich derjenigen Arbeiten, welche nicht einem einzelnen Objekt konkret zugeordnet werden könnten, also bezüglich Arbeiten an den allgemeinen Teilen zulässig. E. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Maloja hiess mit Entscheid vom 10. September, mitgeteilt am 19. September 2012, das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vom 18. Juni 2012 teilweise gut und bestätigte die mit Entscheid vom 22. Juni 2012 zugunsten der Berufungsbeklagten angeordnete superprovisorische Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts über den Gesamtbetrag von Fr. 287‘104.80 (recte: Fr. 251‘505.09), zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2012 (Ziffer 1). Im Vergleich zum Gesuch kam der Einzelrichter indessen zu einer anderen Pfandsummenaufteilung, da die Kosten für die verschiedenen Einheiten und gemeinschaftlichen Teile auf den Rechnungen getrennt ausgewiesen seien. Weil der Liftkanal keiner Parzelle zugewiesen werden könne, könne die superprovisorisch verfügte
Seite 5 — 14 Eintragung dieser Kosten in der Höhe von Fr. 30‘882.51 nicht bestätigt werden. Ebenfalls seien Kosten für gewisse Balkone auf den Rechnungen nicht ausgeschieden, welche deshalb nicht bestätigt werden könnten. Aus dieser neuen Berechnung folgte, dass für alle Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke S54964 und S54966, bei welchen die ersuchte Pfandsumme erhöht wurde, eine Reduktion der Pfandsumme stattfand (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs). Ferner hielt der Einzelrichter im Dispositiv fest, dass der Berufungsbeklagten eine Frist bis zum 15. März 2013 zur Einreichung der Klage auf Geltendmachung der Forderung sowie auf definitive Eintragung des Pfandrechts angesetzt werde (Ziffer 2). Sowohl die Gerichtskosten von Fr. 2‘000.-- als auch die Kosten des Grundbuchamtes wurden unter Vorbehalt einer anderslautenden Regelung in einem allfälligen Hauptverfahren der Berufungsbeklagten auferlegt. Ebenfalls wurde diese verpflichtet, die Berufungskläger aussergerichtlich mit Fr. 2‘500.-- zu entschädigen (Ziffer 3). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der gegenteiligen Behauptungen der Parteien könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob besagte Arbeiten Bestellungsänderungen, die Behebung von Mängeln oder die Vollendung betreffen würden, womit vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass die vorausgesetzte viermonatige Eintragungsfrist mit der Gesuchseinreichung vom 18. Juni 2012 gewahrt worden sei. Unbestritten sei, dass die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Werkvertrages Material für die Stockwerkeinheiten der Berufungskläger geliefert und darin Arbeiten ausgeführt habe. Ebenfalls sei die geltend gemachte Pfandsumme unbestritten geblieben. F. Gegen diesen Entscheid reichten die Berufungskläger am 4. Oktober 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Beantragt wurde die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositives des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den Stockwerkeigentümergrundstücken Nrn. 54957 bis und mit 54969 des Grundbuchs von I.. Das Grundbuchamt Oberengadin sei anzuweisen, das superprovisorisch vorläufig vorgemerkte Bauhandwerkerpfandrecht auf den Stockwerkeigentumsgrundstücken Nrn. 54957 bis und mit 54969 im Grundbuch I. zu löschen. Eventualiter sei das zulasten von Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. 54964 im Grundbuch I. vorläufig einzutragende Pfandrecht auf einen Betrag von Fr. 42‘778.61 und das zulasten von Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. 54‘966 im Grundbuch I. vorläufig einzutragende Pfandrecht auf einen Betrag von Fr. 48‘664.26 zu reduzieren. Der Berufungsbeklagten sei eine Frist von zwei Monaten ab Mitteilung des Entscheides anzusetzen, um die Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Da die Ansprüche offensichtlich
Seite 6 — 14 unbegründet seien, sei bisher auf die Einholung einer schriftlichen Vollmacht verzichtet worden und die B. handle weiterhin im Sinne einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die anderen Stockwerkeigentümer. Die Nachreichung der Vollmachten (ausser derjenigen der B.) wurde von den Berufungsklägern angekündigt, erfolgte zunächst aber nicht. Die 4-Monatsfrist sei in jedem Fall abgelaufen, da die Berufungsbeklagte in ihrer Replik erklärt habe, dass die letzten Arbeiten, welche am 19. und 20. März 2012 ausgeführt worden seien, keine Nachbesserungen darstellten, sondern Abänderungen, welche auf Wunsch des Bauherren erfolgt seien. Deshalb sei das Werk mit den ursprünglich im Werkvertrag vereinbarten Arbeiten als vollendet zu betrachten und die 4-Monatsfrist abgelaufen. Sollten allerdings Arbeiten an einer Badewanne in einer Wohnung als Vollendungsarbeiten betrachtet werden, so dürften diese Arbeiten nur bezüglich der betroffenen Stockwerkeigentumseinheit und nicht bezüglich aller Stockwerkeigentumseinheiten als nicht vollendet und damit pfandrechsberechtigt qualifiziert werden. G. In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2012 beantragte die Berufungsbeklagte die teilweise Abweisung der Berufung. In Gutheissung der Ziffer 3.1 des beklagtischen Rechtsbegehrens sei das zulasten des Grundstücks Nr. S54964 im Grundbuch I. vorläufig einzutragende Pfandrecht auf dem bereits provisorisch vorgemerkten Betrag von Fr. 42‘778.61 zu belassen und das zulasten des Grundstücks Nr. S54966 im Grundbuch I. vorläufig einzutragende Pfandrecht auf dem bereits provisorisch vorgemerkten Betrag von Fr. 48‘664.26 zu belassen. Die viermonatige Frist sei eingehalten, da die Berufungsbeklagte in den Wintermonaten, namentlich von Dezember bis März, ihren Betrieb einstelle und der Auftrag demnach im März 2012 vollendet worden sei. H. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 forderte das Kantonsgericht von Graubünden den Rechtsvertreter der Berufungskläger auf, sämtliche noch ausstehenden Vollmachten nachzureichen. Diese Vollmachten wurden am 17. Dezember 2012 von Rechtsanwalt Just nachgereicht. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 — 14 II. Erwägungen 1. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid über die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts handelt es sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261 ff. ZPO; BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen auf zahlreiche Publikationen zur neuen eidgenössischen ZPO; dazu auch RAINER SCHUMACHER, Sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte für die Anordnung des vorläufigen Grundbucheintrags eines Bauhandwerkerpfandrechts − ZPO 6 V, in: Baurecht 2/2012, S. 72 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden solche Entscheide jüngst als Zwischen- und nicht mehr als Endentscheide angesehen (BGE 137 III 589 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_541/2011 vom 3. Januar 2011; diese Rechtsprechung zusammenfassend: RAINER SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht: Rechtsmittel im summarischen Verfahren betreffend vorläufigen Grundbucheintrag, in: Baurecht 2/2012, S. 74 ff.). Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO sind sowohl erstinstanzliche Zwischenentscheide als auch erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar. Der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten notwendig zu erreichende Streitwert von Fr. 10‘000.-- ist vorliegend klar erreicht und das Kantonsgericht von Graubünden gemäss Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) sachlich zur Beurteilung zuständig. Nach Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO gilt in Angelegenheiten betreffend vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712i, 779d, 779k und 837-839 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) − wie es auch vorliegend der Fall ist − das summarische Verfahren. Gleiches gilt im Übrigen auch aufgrund von Art. 249 lit. d Ziff. 11 ZPO für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je 10 Tage, wobei die Berufung unter Beilage des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 311 i.V.m. Art. 314 ZPO). Die vorliegende Berufung ging dem Kantonsgericht von Graubünden innerhalb der gesetzlichen Frist von 10 Tagen, d.h. am 4. Oktober 2012, form- und fristgerecht zu. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf die Berufung einzutreten ist. 2. Wie bereits erwähnt, findet vorliegend gemäss Art. 249 lit. d Ziff. 5 ZPO das summarische Verfahren Anwendung. Hierbei handelt es sich um ein beschränktes
Seite 8 — 14 Verfahren, dessen typische Merkmale Flexibilität und Schnelligkeit sind. Dem Zweck des summarischen Verfahrens entsprechend sind grundsätzlich nur sofort greifbare, das heisst liquide Beweismittel zulässig, denn nur solche können ohne Verzug abgenommen werden. Entsprechend ist gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO der Beweis grundsätzlich und in erster Linie durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel werden nur ausnahmsweise, d.h. unter den Voraussetzungen von Art. 254 Abs. 2 ZPO zugelassen. Damit ist klar, dass der Urkundenbeweis im summarischen Verfahren das im Vordergrund stehende Beweismittel darstellt. Auch im summarischen Verfahren muss grundsätzlich der volle Beweis abgenommen werden. Die Beschränkung der Beweismittel in Art. 254 ZPO führt mithin nicht zu einer Beschränkung des Beweismasses. Ausnahmen im Sinne einer Beschränkung des Beweismasses auf Glaubhaftmachung gelten nur, wo diese im Gesetz speziell vorgesehen sind, was nach Art. 961 Abs. 3 ZGB gerade bei der vorläufigen Eintragung ins Grundbuch der Fall ist (vgl. STEPHAN MAZAN, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 ff. und N 10 zu Art. 254: ferner MYRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254; MARCO CHEVALIER, in: Thomas Sutter- Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 1 ff. zu Art. 254). Die vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB wird demgemäss durch den Richter verfügt, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht wurde. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die behauptete Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Das Beweismass der blossen Glaubhaftmachung ist im summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes ins Grundbuch besonders stark herabgesetzt. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung darf die vorläufige Eintragung nur verweigert werden, wenn das beantragte Bauhandwerkerpfandrecht als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall, namentlich bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen beziehungsweise die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (RAINER SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich 2008, N 1394 ff.; JÜRG SCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N 16 zu Art. 961). Nach Art. 961 Abs. 3 ZGB hat der Unternehmer
Seite 9 — 14 allerdings keinen absoluten Anspruch auf den vorläufigen Grundbucheintrag. Bereits im summarischen Verfahren darf die Gerichtsbehörde den Anspruch auf ein Baupfandrecht umfassend abklären und das Gesuch um den vorläufigen Grundbucheintrag ablehnen, wenn der Baupfandanspruch ausgeschlossen ist (SCHUMA- CHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1394 in fine). 3. a) Vorliegend ist strittig, ob die von der Berufungsbeklagten geltend gemachten ausstehenden Forderungen für Bauarbeiten im Betrag von Fr. 287‘104.80 vorläufig im Grundbuch I. einzutragen sind bzw. die Vorinstanz mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 10. September 2012 zu Recht die von ihr am 18. Juni 2012 superprovisorisch beantragte Vormerkung im Grundbuch bestätigt hat. Nicht bestritten wird hingegen, dass ein Werkvertrag mit entsprechendem Inhalt zwischen der Berufungsbeklagten und der Baugesellschaft J. zustande gekommen ist und dass der Betrag von Fr. 287‘104.80 von der Baugesellschaft J. nicht bezahlt wurde. b) Bezüglich der Grundstücke S54964 und S54966 gilt es festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte in ihrem Gesuch vom 18. Juni 2012 an das Bezirksgericht Maloja die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Pfandsumme von Fr. 42‘778.61 für das Grundstück S54964 und die Pfandsumme von Fr. 48‘664.26 für das Grundstück S54966 beantragte. Im Urteil vom 10. September 2012 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja aufgrund einer anderen Verteilung der Pfandsummen auf die verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten, dass das Grundstück S54964 mit einer Pfandsumme von Fr. 51‘759.05 und das Grundstück S54966 mit einer Pfandsumme von Fr. 66‘506.96 belegt werde. In der Berufung vom 4. Oktober 2012 rügen die Berufungskläger, dass dieses Vorgehen des Einzelrichters den prozessualen Grundsatz verletze, dass einer Partei nicht mehr zugesprochen werden dürfe, als was von ihr verlangt werde. In der Berufungsantwort vom 18. Oktober 2012 wird dieser Einwand denn auch von der Berufungsbeklagten anerkannt. Aufgrund dieser Anerkennung kann ohne weitere Prüfung davon Vormerk genommen werden und der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu berichtigen. c) Ferner wurde bereits die ursprünglich im Gesuch auf Fr. 279‘471.78 bezifferte Gesamtpfandsumme bzw. der Restbetrag der Rechnungen auf Fr. 287‘104.80 korrigiert. Letzterer Betrag geht aus der replizierenden Stellungnahme der Berufungsbeklagten hervor und entspricht ebenfalls dem Total der im Rechtsbegehren aufgezählten Beträge. Daraus folgt, dass nicht nachträglich ein (unzulässiges) summenmässig erhöhtes Rechtsbegehren gestellt wurde. Im Übrigen
Seite 10 — 14 wäre dies irrelevant, da der Einzelrichter ohnehin nicht die ganze Pfandsumme bei der Verteilung zugelassen hat, sondern einen Abzug von Fr. 30‘882.51 für den Liftkanal vornahm, weil er diesen keiner Parzelle zuordnen konnte. Das Gleiche gilt für die Kosten gewisser Balkone, sodass die entsprechenden Beträge bei der Pfandsummenverteilung unberücksichtigt blieben. d) Der Einzelrichter hat die Pfandsummenaufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen als die Berufungsbeklagte. Dies wird von ihr in der Berufungsantwort grundsätzlich akzeptiert (vgl. S. 6). Auch die Berufungskläger erheben in ihrer Berufung gegen dieses Vorgehen keine begründeten Einwände, womit auf die Methode der Pfandsummenaufteilung nicht weiter einzugehen ist. 4. a) Im Grundsatz beschränken sich die Rügen der Berufungskläger darauf, dass die 4-Monatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch nicht eingehalten worden sei, da die letzten angegebenen Tätigkeiten der Berufungsbeklagen keine Arbeiten gemäss Werkvertrag, sondern vielmehr gemäss ihren eigenen Angaben Abänderungsarbeiten darstellen würden. Zudem würden diese Arbeiten nicht alle Stockwerkeinheiten betreffen. Da die Frist für jedes einzelne gebaute Bauwerk laufe, sei der Pfandrechtsanspruch für die übrigen Stockwerkeinheiten ohnehin verspätet angemeldet worden. Eine funktionelle Einheit bestehe zwischen den verschiedenen Stockwerkeinheiten nicht. Dagegen bringt die Berufungsbeklagte vor, dass die am 19. und 20. März 2012 erbrachten Leistungen bereits in der Abrechnung vom 14. März 2012 berücksichtigt gewesen seien, sie aber keine Nachbesserungen darstellen würden, sondern Abänderungen, welche auf Wunsch der Bauherrschaft erfolgt seien. Die Ausführungen der Berufungskläger, wonach die Bauarbeiten schon vorher vollendet gewesen seien und die am 19. und 20. März 2012 vorgenommenen Änderungen nachträglich auf Wunsch der Käuferschaft erfolgt seien, träfen so nicht zu. Da es sich um Wohnungen im oberen Preissegment handle, mache es keinen Sinn, diese fertig auszubauen und auf den Markt zu bringen. Bei fortgeschrittener Baurealisierung sei man bei Luxuswohnungen gezwungen, die unverkauften Wohnungen bis zu einem gewissen Standard auszubauen. Dies könne zur Folge haben, dass später Anpassungen vorgenommen werden müssten, welche aber immer noch unter den ursprünglichen Auftrag fallen würden. Dies sei in casu geschehen, denn es habe ein Auftrag für die gesamte Überbauung bestanden, der von Fall zu Fall angepasst worden sei. Da die Berufungsbeklagte den Betrieb im Winter jeweils zwischen Dezember und März einstelle, weil in den Wintermonaten im Engadin auf dem Bau nicht gearbeitet werde, handle es sich in
Seite 11 — 14 diesem Zeitraum um eine Ruhepause der Arbeiten. Es handle sich jedoch immer noch um denselben Auftrag, der dann im März 2012 vollendet worden sei. b) Aus den Akten geht hervor, dass die Berufungsbeklagte die Ausführung der Plattenbeläge in Naturstein und Keramik und der Natursteinbeläge im Treppenhaus der Überbauung G. in I. auf Parzellen Nrn. 2432, 2433 und 2434 übertragen erhielt. Des weiteren hat die Berufungsbeklagte gemäss eingelegtem Wochenrapport (act. 26 ihrer Beilagen ans Bezirksgericht) glaubhaft gemacht, dass am 19. und 20. März 2012 noch Plattenarbeiten für die Überbauung G. durch sie ausgeführt wurden. Ausgehend von diesen Daten wäre die Frist von vier Monaten gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der Gesuchseingabe vom 18. Juni 2012 und der superprovisorischen Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch vom 22. Juni 2012 gewahrt. In Frage gestellt wird von den Berufungsklägern zunächst, dass dies Vollendungsarbeiten im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung seien. Dazu ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass gemäss aufgeführter Gerichtspraxis die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden kann, wenn dieses als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich erscheint. Dies kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden. Die Ausführung von Plattenarbeiten, wie sie der Berufungsbeklagten von der Baugesellschaft J. in Auftrag gegeben wurden, ist unbestritten. Entgegen der früheren Behauptung der Berufungskläger in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012, wonach es sich bei den fraglichen Arbeiten nur noch um Mängelbehebungsarbeiten gehandelt habe, sind sich die Parteien im Berufungsverfahren einig, dass es um Arbeiten aufgrund einer Auftragsänderung ging. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestellungsänderungen nicht im Rahmen des gleichen Werkvertragsverhältnisses ergingen, sodass sie grundsätzlich vergütungspflichtig und auch pfandrechtsberechtigt sind (vgl. SCHUMACHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 456/459). Auf jeden Fall besteht kein Grund, diese Arbeiten im Rahmen eines Verfahrens um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht als pfandrechtsberechtigt anzuerkennen. 5. Bezüglich des Einwandes, die Arbeiten in den einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten würden separaten Fristen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts unterliegen, gilt es folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass Werkverträge für eine Gesamtüberbauung für die gleiche Arbeitsgattung abgeschlossen wurden und dass darin sowohl Arbeiten für gemeinschaftliche Anlagen als auch solche für Einheiten im Sonderrecht enthalten waren, spricht für einen einheitlichen Fristenlauf, zumal vertraglich nicht vorgesehen war, dass einzelne Teile der Überbauung früher und andere später fertig gestellt werden mussten. Bei diesen
Seite 12 — 14 Gegebenheiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Berufungsbeklagten ausgeführten Arbeiten eine funktionelle Einheit bildeten (vgl. SCHUMA- CHER, Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1226). Auf jeden Fall kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, der Eintragungsanspruch sei nicht gegeben oder nicht wahrscheinlich. Die vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage muss dem ordentlichen Gerichtsverfahren vorbehalten sein. 6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der angefochtene Entscheid im Umfange der Anerkennung durch die Berufungsbeklagte abzuändern ist und die Berufung im Übrigen abzuweisen ist. 7. a) Gemäss Art. 105 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien auch Kostennoten einreichen können. Im Gegensatz zu den Gerichtskosten wird die Parteientschädigung grundsätzlich nur auf Antrag der betreffenden Partei festgesetzt (vgl. nur MYRIAM A. GEHRI/MICHAEL KRAMER, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 105). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 ZPO nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verteilt. b) Vorliegend tragen die unterliegenden Berufungskläger die Kosten des Verfahrens. Sie obsiegen konkret nur in einem untergeordneten Punkt, welcher von der Berufungsbeklagten zudem anerkannt wurde. Eine teilweise Übertragung der Gerichtskosten auf die Berufungsbeklagte erscheint unter diesen Umständen nicht angebracht. Eine Kostenauferlegung an die Vorinstanz fällt angesichts dessen, dass die Pfandsumme im Berufungsverfahren nur um ca. 1/10 reduziert wird, nicht in Betracht. Die Fehler in der Pfandsummenberechnung waren zweifellos nicht die Hauptursache für die Berufung und verursachten sowohl den Berufungsklägern als auch dem Kantonsgericht wenig Begründungsaufwand. Somit werden die Gerichtskosten vollumfänglich und unter solidarischer Haftbarkeit den Berufungsklägern auferlegt. Sie haben die Berufungsbeklagte zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten dem Gericht keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand für das Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich nicht, den Kostenspruch der Vorinstanz zu ändern.
Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt 1. Von der teilweisen Anerkennung der Berufung durch die Berufungsbeklagte wird Vormerk genommen und die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird das Grundbuchamt I. angewiesen, zugunsten der F. auf folgenden Grundstücken die nachstehenden Bauhandwerkerpfandrechte, jeweils zuzüglich Zins von 5 % sei dem 1. Juli 2012, vorläufig einzutragen: Grundbuch der Gemeinde I. Stammgrundstück Nr. 2433 - Grundstücknummer S54964, Miteigentumsanteil von 298/1000 von A. in der Pfandsumme von Fr. 42‘778.61; - Grundstücknummer S54965, Miteigentumsanteil von 298/1000 von C. in der Pfandsumme von Fr. 38‘825.77; - Grundstücknummer S54966, Miteigentumsanteil von 339/1000 von E. in der Pfandsumme von Fr. 48‘664.26; - Grundstücknummer S54967, Miteigentumsanteil von 21/1000 von C. in der Pfandsumme von Fr. 1‘115.09; - Grundstücknummer S54968, Miteigentumsanteil von 23/1000 von A. in der Pfandsumme von Fr. 1‘221.29; - Grundstücknummer S54969, Miteigentumsanteil von 21/1000 von E. in der Pfandsumme von Fr. 1‘115.09. Stammgrundstück Nr. 2434 - Grundstücknummer S54957, Miteigentumsanteil von 307/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 42‘401.89; - Grundstücknummer S54958, Miteigentumsanteil von 284/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 10‘925.83; - Grundstücknummer S54959, Miteigentumsanteil von 329/1000 der D. in der Pfandsumme von Fr. 34‘556.41; - Grundstücknummer S54960, Miteigentumsanteil von 23/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 884.84; - Grundstücknummer S54961, Miteigentumsanteil von 23/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 884.84; - Grundstücknummer S54962, Miteigentumsanteil von 23/1000 der D. in der Pfandsumme von Fr. 884.84; - Grundstücknummer S54963, Miteigentumsanteil von 11/1000 der B. in der Pfandsumme von Fr. 423.18. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Seite 14 — 14 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘000.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagte ebenfalls solidarisch haftend für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.-- (inkl. MWST und Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: