Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Juli 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 12 37 17. Juli 2012 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des A. und B., Berufungskläger, C. und D., Berufungskläger, E. und F., Berufungskläger, G., Berufungsklägerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 30. Mai 2012, mitgeteilt am 31. Mai 2012, in Sachen der Berufungskläger gegen die X . , bestehend aus (1.) Y. und (2.) Z., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Erlass eines Baustopps),
Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Berufung vom 11. Juni 2012 samt mitgereichten Akten, in die Berufungsantwort vom 25. Juni 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Stockwerkeigentümer A. und B., C. und D., E. und F. sowie G. der Stockwerkeigentümergemeinschaft W. in H. am 10. Mai 2012 gegen die X., ihrerseits ebenfalls Stockwerkeigentümerin im gleichen Gebäude, beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart ein Gesuch um Erlass vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen stellte, – dass darin insbesondere beantragt wurde, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, mit sofortiger Wirkung jegliche bauliche Massnahmen auf dem Umgelände der Hochbaute I. auf Parzelle _ in H. zu unterlassen, – dass die X. bereits am 3. Mai 2012 in diesem Zusammenhang eine Schutzschrift eingereicht hatte mit dem Begehren, ein in Aussicht stehender und immer wieder angedrohter Baustopp sei nicht superprovisorisch zu verfügen, – dass die X. in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 unter anderem ausführte, das Gesuch sei gegenstandslos geworden, da sämtliche Bauarbeiten an den Gartensitzplätzen abgeschlossen seien, – dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart das Gesuch am 30. Mai 2012 abwies und den Gesuchstellern die Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-sowie eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘000.-- an die Gesuchsgegnerin auferlegte, – dass der Einzelrichter insbesondere in materiell-rechtlicher Hinsicht erwog, die X. sei schon aufgrund der Begründungserklärung betreffend Stockwerkeigentum berechtigt, die Umgestaltung der Parkplätze zu Grünflächen, Gartensitzplätzen oder dergleichen vorzunehmen; überdies hätten die Gesuchsteller dem Baugesuch schriftlich zugestimmt, – dass die Gesuchsteller dagegen am 11. Juni 2012 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden einreichten mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei – vorgängig bereits superprovisorisch – ein Baustopp zu verfügen, – dass der Erlass einer superprovisorischen Verfügung mit Verfügung vom 13. Juni 2012 abgewiesen wurde,
Seite 3 — 6 – dass die X. in ihrer Berufungsantwort vom 25. Juni 2012 erneut ausführte, die zur Diskussion stehenden Bauarbeiten an den Gartensitzplätzen seien abgeschlossen; auf die Ausführung weiterer Arbeiten an den Besucherparkplätzen, die Sanierung des beschädigten Teerbelages sowie die Vervollständigung der Humusierung werde verzichtet, – dass die Berufungsbeklagten mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2012 darauf behaftet wurden, bis zum Abschluss des Verfahrens vor Kantonsgericht auf der Parzellen-Nr. _ in H. keine weiteren Bauarbeiten auszuführen, was von der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2012 nochmals bestätigt wurde, – dass gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO auch erstinstanzliche Entscheid über vorsorgliche Massnahmen mit Berufung anfechtbar sind, – dass es sich im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, welche offensichtlich den Betrag von Fr. 10‘000.-- überschreitet, – dass die Berufung form- und fristgerecht eingereicht wurde, so dass grundsätzlich auf sie eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorgliche Massnahmen nur dann zu erlassen sind, sofern sie sich als notwendig erweisen, – dass es dem Gesuchstellern mit ihrem Begehren ausschliesslich darum geht, einen Baustopp hinsichtlich der Umgebungsarbeiten auf der Parzelle _ in H. zu erwirken, – dass die X. bereits in ihrer Berufungsantwort vom 25. Juni 2012 darauf hingewiesen hat, dass der allergrösste Teil der Umgebungsarbeiten abgeschlossen sei und sie auf die Ausführung gewisser Abschlussarbeiten bis zur Klärung der offenen Fragen verzichte, – dass die X. zudem vom Kantonsgericht auf ihre Zusage behaftet wurde, – dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die X. nicht an ihre Zusage halte, – dass unter diesen Umständen das Begehren der Gesuchsteller um Erlass eines Baustopps gegenstandslos wird und insbesondere auch nicht mehr als notwendig erscheint,
Seite 4 — 6 – dass somit das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung ihres Begehren weggefallen ist, – dass die Berufung somit als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass demnach lediglich noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden ist, – dass dem Gericht in diesem Zusammenhang ein weites Ermessen zukommt und es alle Kriterien zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 4 zu Art. 107 ZPO), – dass vorab der Verzicht auf die Vollendung der Bauarbeiten durch die X. nicht als Anerkennung des Gesuchs auf Aussprechung eines Baustopps gewertet werden kann, da einerseits der allergrösste Teil der Arbeiten offensichtlich bereits erledigt ist und andererseits die Zusage der Berufungsbeklagten ohne Zweifel dahin zu verstehen ist, dass sie freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Zeit auf die Vollendung der Bauarbeiten verzichtet, so dass die Verteilungsgrundsätze gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht zur Anwendung kommen, – dass das Gesuch um Erlass eines Baustopps grundsätzlich rechtzeitig gestellt wurde, da zum damaligen Zeitpunkt die Arbeiten noch im Gange waren, so dass nicht gesagt werden kann, das Gesuch sei von vornherein nicht notwendig gewesen, – dass zum anderen aber auch nicht behauptet werden kann, die Ausführung der Umgebungsarbeiten sei angesichts der Uneinigkeit unter den Stockwerkeigentümern gegen Treu und Glauben erfolgt, da sich die X. immerhin auf entsprechende Bestimmungen in der Erklärung auf Begründung von Stockwerkeigentum, auf das durch alle Stockwerkeigentümer unterzeichnete Baugesuch und eine durch alle Stockwerkeigentümer unterzeichnete Vollmacht an Elsbeth Putscher mit relativ detaillierten Angaben über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Tätigkeiten stützen konnte, – dass es aber nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens ist, die sich stellenden rechtlichen Fragen abschliessend zu beurteilen, sondern dies dem ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt,
Seite 5 — 6 – dass es indessen für das künftige Zusammenwirken der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuträglicher ist, dass die X. nicht auf die Vollendung der Bauarbeiten beharrt und damit bis zur abschliessenden Klärung der offenen Rechtsfragen zuwartet, – dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, die Kosten der Verfahren vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart und vor Kantonsgericht beiden Parteigruppen je zur Hälfte aufzuerlegen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen, – dass das Gericht gemäss Art. 263 ZPO der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne weiteres dahin, ansetzt, wenn die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig ist, – dass die Klage in der Hauptsache noch nicht anhängig gemacht ist, – dass das Gesuch bzw. die Berufung zwar als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, – dass indessen die X. bei ihrer Zusage behaftet wird, die Bauarbeiten nicht zu Ende zu führen, – dass dieser Zustand wie eine vorsorgliche Massnahme nicht auf unbeschränkte Zeit bestehend bleiben kann, – dass deshalb auch bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Berufungsklägern Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen ist mit der Androhung, dass bei ungenütztem Ablauf der Frist die X. an ihre Zusage nicht mehr gebunden ist, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlichen Kompetenz ergeht,
Seite 6 — 6 verfügt: 1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Gesuch und die Berufung werden als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die X. wird auf ihre Zusage behaftet, bis zur Klärung der offenen Fragen auf die Ausführung von weiteren Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. _ in H. zu verzichten. 4. Den Berufungsklägern wird im Sinne von Art. 263 ZPO Frist bis zum 1. Oktober 2012 zur Einreichung der Klage in der Hauptsache angesetzt, ansonsten die X. an ihre Zusage gemäss vorstehender Ziffer nicht mehr gebunden ist. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Landquart von Fr. 2‘500.-- und jene des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.-gehen unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchsteller und Berufungskläger einerseits sowie der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten andererseits. Der die Berufungsbeklagte treffende Anteil an den Kosten des Berufungsverfahrens werden aus dem von den Berufungsklägern geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4‘000.-- bezogen und die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, ihren Anteil von Fr. 1‘250.-- den Berufungsklägern zu bezahlen. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: