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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2012 ZK1 2011 79

11 gennaio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,663 parole·~23 min·5

Riassunto

Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 79 16. Januar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst RichterInnen Brunner und Schlenker Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Rolf W. Rempfler, Falkensteinstrasse 1, 9006 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 14. September 2011, mitgeteilt am 13. Oktober 2011, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X. und Y. heirateten am 13. September 1996 in Dänemark. Aus dieser Ehe gingen die Kinder A., geboren am 29. Oktober 1996, B., geboren am 17. September 1998 und C., geboren am 13. Februar 2002, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in D.. B. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 ersuchte Y. den Bezirksgerichtspräsidenten Imboden um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Darin ersuchte sie neben der superprovisorisch zu verfügenden Zuteilung der Obhut über die drei Kinder die Zuweisung der ehelichen Wohnung in D. sowie die Festlegung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von Fr. 6'528.--. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2008 zeigte sich der Ehemann mit der Zuweisung der Wohnung an die Gesuchstellerin einverstanden, beantragte jedoch, es sei die älteste Tochter A. unter seine elterliche Obhut zu stellen und die Ehefrau zur Entrichtung eines Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.-- zu verpflichten. Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin seien nicht zu sprechen. C. Mit Eheschutzverfügung vom 15. Dezember 2008 teilte der Bezirksgerichtspräsident Imboden als Eheschutzrichter die Obhut über die gemeinsamen Kinder unter gleichzeitiger Zuweisung der ehelichen Wohnung der Ehefrau zu, räumte dem Ehemann ein gerichtsübliches Besuchsrecht von zwei Wochenenden im Monat ein und verpflichtete ihn zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 5'413.--, wobei Fr. 1'000.-- auf jedes Kind und Fr. 2'413.-- an die Ehefrau entfielen. Gegen diese Verfügung liess X. am 12. Januar 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. März 2009 konnten sich die Parteien auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts sowie die Einräumung eines Ferienrechts einigen, woraufhin das Rekursverfahren gleichentags als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden konnte. D. Am 19. April 2010 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Imboden ein Gesuch um Abänderung der erlassenen Eheschutzmassnahmen. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 7. Juli 2010 kamen die Parteien vergleichsweise überein, die Obhut über die Tochter A. auf den Vater zu übertragen, wobei der Mutter ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde. Der an die Ehefrau und die beiden Töchter B. und C. zu entrichtende Unterhaltsbeitrag wurde auf Fr. 5'250.-- (je Fr. 1'000.-- für jedes Kind und Fr. 3'250.-- für die Ehefrau) festge-

Seite 3 — 15 legt. Das Abänderungsverfahren konnte mit Verfügung vom 7. Juli 2010 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. E. Nachdem die Ehegatten am 9./22. Februar 2011 beim Bezirksgericht Imboden das Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren anhängig gemacht hatten, stellte X. am 27. Juni 2011 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren: „Es sei der im Eheschutz (Verfügung BGP Imboden vom 7. Juli 2010, Proz. Nr. 130-2010-52) festgesetzte Ehegattenunterhalt von Fr. 3'250.-- für die Dauer des Scheidungsverfahrens herabzusetzen wie folgt: - ab 1. Juli 2011 bis und mit Februar 2012: Fr. 2'259.25, - ab März 2012: Fr. 0.--; Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Antrag zum Verfahren: Es seien die Akten des hängigen Ehescheidungsverfahrens, Proz. Nr. 115- 2011-13 beizuziehen, desgleichen die Akten des letzten Eheschutzverfahrens, Proz. Nr. 130-2010-52, abgeschlossen mit der unangefochten gebliebenen Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Imboden vom 7. Juli 2010.“ F. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2011 liess Y. die vollumfassende Abweisung des Abänderungsgesuchs unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers beantragen. G. Mit Entscheid vom 14. September 2011, mitgeteilt am 13. Oktober 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Imboden wie folgt: „1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. verpflichtet, seiner Familie Unterhaltsbeiträge wie folgt zu entrichten: - Fr. 5'250.00 bis zum 31. August 2012 (je Fr. 1'000.00 für die Töchter B. und C., zuzüglich der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen; Fr. 3'250.00 für die Ehefrau); - Fr. 3'247.00 mit Wirkung ab 1. September 2012 (je Fr. 1'000.00 für die Töchter B. und C., zuzüglich der vertraglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen; Fr. 1'247.00 für die Ehefrau). 2. Die Kosten dieses Verfahrens in Höhe von Fr. 2'000.00 gehen, unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss, zu ¾ zu Lasten des Gesuchstellers und zu ¼ zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Ausseramtlich hat der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin mit Fr. 1'375.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Mitteilung).“

Seite 4 — 15 H. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Dabei stellte er das folgende Rechtsbegehren: „In Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der im Eheschutz (Abschreibungsverfügung BGP Imboden vom 7. Juli 2010, Proz. Nr. 130-2010- 52) vereinbarte Ehegattenunterhalt von Fr. 3'250.-- für die Dauer des Scheidungsverfahrens herabzusetzen wie folgt: - ab 1. Juli 2011 bis und mit Februar 2012: Fr. 2'259.25 - ab März 2012: Fr. 0.-- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten, auch für das Verfahren vor Vorinstanz. Antrag zum Verfahren: Es seien die Akten des beim Bezirksgericht Imboden hängigen Ehescheidungsverfahrens, Proz. Nr. 115-2011-13 beizuziehen.“ I. In ihrer Berufungsantwort vom 7. November 2011 beantragte Y. die vollumfassende Abweisung der Berufung unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren. J. Am 16. November sowie am 2. Dezember 2011 liess der Berufungskläger jeweils ein Aktenverzeichnis unter Beilage weiterer Urkunden einreichen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2011 sowie vom 9. Dezember 2011 beantragte die Berufungsbeklagte jeweils die Verweisung dieser Urkunden aus dem Recht, zumal deren Einlage einen Verstoss gegen die Novenbeschränkung von Art. 317 ZPO darstelle. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen, ist die Berufung allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 10'000.-- übersteigt. Massgebend ist somit nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzli-

Seite 5 — 15 chen Urteils noch streitig war. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 8 zu Art. 308 ZPO; Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 24 zu Art. 308 ZPO). b) Vorliegend hat X. in seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vor der Vorinstanz um eine Herabsetzung des im Eheschutzverfahren festgelegten Ehegattenunterhalts von Fr. 3'250.-- auf Fr. 2'259.25 ab 1. Juli 2011 und um eine komplette Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 1. März 2012 ersucht. Demgegenüber beantragte Y. die Abweisung des Abänderungsgesuchs und dementsprechend die Beibehaltung der bisherigen Unterhaltsregelung, welche einen monatlichen Beitrag zu ihren Gunsten von Fr. 3'250.-- vorsah. Strittig waren somit Differenzbeträge von rund Fr. 990.-- bis Ende Februar 2012 und Fr. 3'250.-- ab 1. März 2012, womit der Streitwert bei Anrechnung des zwanzigfachen Betrags im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO klarerweise über der massgeblichen Grenze von Fr. 10'000.-- liegt. Selbst wenn von der zweifellos kürzeren Dauer des Hauptverfahrens auszugehen wäre, ist der für die Berufungsfähigkeit erforderliche Streitwert bei beantragten wiederkehrenden Leistungen in der genannten Grössenordnung offensichtlich noch erreicht. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung vom 24. Oktober 2011 ist demnach einzutreten. 2.a) Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Gemäss Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO finden die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft und damit die Art. 271 ff. ZPO sinngemäss Anwendung. Für die vorsorglichen Massnahmen gilt damit wie unter dem bisherigen Recht, dass diese in einem raschen Verfahren erlassen werden müssen. Es kommen mithin die Vorschriften über das summarische Verfahren unter Einbezug der Art. 272 und Art. 273 ZPO zur Anwendung (vgl. de Graaf in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 3 zu Art. 276). Art. 272 ZPO statuiert im Sinne der Wahrheitsfindung im Familienprozess die Untersuchungsmaxime für sämtliche eherechtlichen Verfahren im summarischen Verfahren. Dies steht im Gegensatz zu Art. 277 ZPO, der für das Scheidungsverfahren im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des nachehelichen Unterhalts den Verhandlungsgrundsatz vorsieht. Entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten gelangt die Untersuchungsmaxime nach überwiegender Lehre

Seite 6 — 15 auch dann zur Anwendung, wenn im Massnahmeverfahren nur der Ehegattenunterhalt, nicht aber Kinderbelange strittig sind (vgl.; Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 2 ff. zu Art. 272; de Graaf, a.a.O., N. 3 zu Art. 276). b) Geht es im summarischen Verfahren um Kinderbelange, kommt der Untersuchungsgrundsatz uneingeschränkt zum Zuge; für alle anderen Streitpunkte gilt die sogenannte abgeschwächte Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet, dass das Gericht auch über nicht von den Parteien vorgebrachtes Tatsachenmaterial Beweise erheben und dem Urteil zugrunde legen kann. Es kann auch über nicht bestrittene Tatsachenbehauptungen Beweise erheben und ist nicht auf die von den Parteien beantragten Beweismittel beschränkt. Daraus folgt, dass kein Beweismittel von vornherein ausgeschlossen werden kann. Diese Verfahrensmaxime, die den erstinstanzlichen Prozess beherrscht hat, gilt auch in zweiter Instanz grundsätzlich weiter. Die Geltung der abgeschwächten Untersuchungsmaxime auch im Berufungsverfahren hat zur Folge, dass im Unterschied zu sonstigen summarischen Verfahren keine Beweismittelbeschränkung besteht und das Novenverbot gemäss Art. 317 ZPO entfällt. Sowohl echte wie auch unechten Noven sind bis zur Urteilsberatung zugelassen (vgl. de Graaf in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, N. 4 zu Art. 273; vgl. Reetz/Hilber, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 317 ZPO; Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 271 ZPO N 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die nachträglichen Eingaben des Berufungsklägers vom 16. November 2011 (act. B.06-B.09) sowie vom 2. Dezember 2011 (act. B.10-B.17) entgegen dem Antrag der Berufungsgeklagten zuzulassen sind. 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Abänderung der mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 7. Juli 2010 gestützt auf einen zwischen den Parteien erzielten Vergleich angeordneten Eheschutzmassnahmen. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens können gemäss Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauernde Änderung eingetreten ist oder die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner angebracht, wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutz- bzw. des Präliminarentscheides einer Abän-

Seite 7 — 15 derung entgegen. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 8, 8a und 10 zu [a]Art. 179 ZGB; Hasenböhler/Opel, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 3 und 4 zu Art. 179 ZGB). Nicht jede geringfügige Abweichung von den im Entscheidzeitpunkt massgebenden Eigenschaften berechtigt jedoch bereits zu einer Abänderung. So wird im Unterhaltspunkt eine wesentliche und dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse gefordert (Bräm, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, 1. Abteilung, Teilband II 1 c, 3. Aufl. Zürich 1998, N 10 zu Art. 179 ZGB). Was wesentlich und dauerhaft ist, entscheidet sich nach den konkreten Verhältnissen der im Einzelfall betroffenen Parteien. 4. Der Berufungskläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe die veränderte Betreuungssituation und die damit verbundene Pensumsreduktion des Berufungsklägers nicht zutreffend gewürdigt. Seit Erlass der Eheschutzverfügung habe sich die Situation insofern geändert, als die älteste Tochter A. den Kontakt zu ihrer Mutter praktisch abgebrochen habe, womit jegliche Mitbetreuung der Berufungsbeklagten entfallen sei. Seit September 2010 sei der Berufungskläger rund um die Uhr alleine für die Betreuung und Erziehung von A. zuständig und verantwortlich. Mit seiner 100%-Kaderstelle mit Arbeitsort in E. leiste er mehr als die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung von ihm verlange. Infolge des Kontaktabbruchs sei die überobligatorische Belastung unzumutbar geworden, weshalb er für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 29. Oktober 2012 (Vollendung des 16. Lebensjahrs von A.) eine Reduktion seines Arbeitspensums auf 80% vorgenommen habe. Diese Pensumsreduktion sei zwar freiwillig erfolgt, sie beruhe jedoch auf schützenswerten Gründen, nämlich Kinderbetreuung/-erziehung und seine eigene Gesundheit, weshalb eine angemessene Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgenommen werden müsse. Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen aus, es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Betreuungsintensität mit zunehmendem Alter des Kindes abnehme. Der Berufungskläger zeige nicht konkret auf, weshalb von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach dem betreuenden Elternteil nach Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs in der Regel zuzumuten sei, abzuweichen wäre. Offensichtlich habe sich die Tochter in letzter Zeit trotz der berufsbedingten Abwesenheit des Kindsvaters gut entwickelt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern bei einer Weiterführung eines Vollzeiterwerbs eine dem Kindeswohl abträgliche Entwicklung stattfinden könnte. Die Argumente des Berufungsklägers seien recht allgemein gehalten und

Seite 8 — 15 vermöchten die Notwendigkeit einer Reduktion des Arbeitspensums nicht darzutun. Daher sei bei ihm nicht vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, sondern es seien ihm hypothetisch die Einkünfte anzurechnen, welche er bei einem 100%-Pensum erzielen würde. a) Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als seine Belastung durch den Vollzeiterwerb und die zusätzliche umfassende Betreuung der Tochter A. als sehr hoch einzustufen ist. Dies insbesondere im Lichte der von der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.203/2006 vom 16. Januar 2007 mit Verweis auf BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Im vorliegenden Fall ist die vom Berufungskläger zu betreuende Tochter A. jedoch erst 15-jährig, weshalb ein Vollzeiterwerb gemäss herrschender Lehre noch nicht verlangt werden kann. Fest steht jedoch, dass der Berufungskläger bis anhin einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das dabei erzielte Einkommen ist ihm analog zur Praxis bei Überzeit auch weiterhin anzurechnen, wenn für das Aufgeben der bisherigen Gepflogenheiten keine triftigen Gründe vorliegen und die Entrichtung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, kann die Frage, ob im konkreten Fall ausreichende Gründe für eine Pensumsreduktion vorliegen, jedoch offen gelassen werden, da selbst mit dem tieferen Einkommen dank des Wegfalls der hohen Berufsauslagen beim Berufungskläger noch eine ausreichende Leistungsfähigkeit vorhanden ist, um die Unterhaltsbeiträge in bisheriger Höhe leisten zu können. b) Gemäss Lohnabrechnung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen für die Monate März bis Mai 2011 (Hauptverfahren act. II/35.1-35.3) erzielt der Berufungskläger nach Reduktion seines Arbeitspensums auf 80% ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 10'422.55. Nach den Abzügen für Sozialversicherungen (total 7,2% ≙ Fr. 750.45) und für die Rentenversicherung (Fr. 727.35) verbleibt somit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'944.80 respektive unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von Fr. 9'746.40. Im Vergleich zum Einkommen, welches der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren zugrunde gelegt wurde (Fr. 11'296.--), ergibt sich somit eine Reduktion um Fr. 1’549.60 pro Monat. Was den Grundbedarf des Berufungsklägers anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Umstand, dass die Tochter A. neu beim Berufungskläger lebt, bereits im Abänderungsverfahren berücksichtigt wurde. Die Parteien konnten sich damals auf einen Grundbedarf des Berufungsklägers von Fr. 5'449.-- einigen, ohne jedoch die einzelnen Bedarfspositionen genau zu beziffern. Aus diesem

Seite 9 — 15 Grund ist die nachfolgende Berechnung in Anlehnung an das erste Eheschutzverfahren durchzuführen, wobei die entsprechenden Auslagen für A. (Grundbetrag, Krankenkassenprämie) nunmehr beim Vater anzurechnen sind. Der Grundbedarf des Berufungsklägers hat sich gegenüber dem Eheschutzverfahren überdies dadurch geändert, dass aufgrund des Arbeitsplatzwechsels die erheblichen Auslagen für den Arbeitsweg von E. nach F. mit dem Privatfahrzeug wegfallen. Für den aktuellen Arbeitsweg von D. nach F. erscheint die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als zumutbar, weshalb lediglich noch die Kosten für ein bündnerisches Generalabonnement BÜGA (Fr. 200.-- pro Monat) einbezogen werden. Gelegentliche Ausseneinsätze, wie sie der Berufungskläger geltend macht, sind zwar durch die Arbeitszeiterfassung belegt, den Akten sind jedoch keine Angaben zu deren Ort zu entnehmen. Auch die Bestätigung des Arbeitgebers beweist keine Verpflichtung zur Benützung eines Privatfahrzeugs, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass für Dienstreisen weitere, nicht durch den Arbeitgeber abgegoltene Auslagen über diejenigen des BÜGA hinaus entstehen. Bei der Ermittlung der jährlichen Steuerbelastung ist vom Nettoeinkommen (Fr. 117'000.--) inklusive der Kinderzulagen (Fr. 7'600.--) auszugehen. Des Weiteren sind die zulässigen Abzüge wie Berufsauslagen, Unterhaltsleistungen, Versicherungsprämien und Kinderabzüge zu berücksichtigen, was ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 42'000.-- ergibt. Gestützt darauf dürfte sich die jährliche Steuerbelastung auf etwa Fr. 1'450.-- belaufen, was monatlichen Rückstellungen von Fr. 120.-- entspricht. Der Grundbedarf des Berufungsklägers setzt sich nach dem Gesagten somit wie folgt zusammen:  Grundbetrag Fr. 1'350.00  Grundbetrag A. Fr. 600.00  Krankenkasse Fr. 211.75  Krankenkasse A. Fr. 91.35  Wohnkosten Fr. 1’814.00  BÜGA Fr. 200.00  Hausratsversicherung Fr. 42.00  Steuerlast Fr. 120.00  Total Fr. 4'429.10 Weitere Bedarfspositionen werden im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und sind auch nicht nachgewiesen. c) Wird nun der Bedarf des Berufungsklägers (Fr 4'429.--) seinem aktuellen Nettoeinkommen (Fr. 9'746.--) gegenübergestellt, so ergibt sich daraus ein monat-

Seite 10 — 15 licher Überschuss von Fr. 5'317.--. Damit können die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen des Berufungsklägers gedeckt werden, ohne dass ein Eingriff in sein Existenzminimum vorliegt. Mit anderen Worten ist der Berufungskläger auch mit niedrigerem Arbeitspensum und dadurch geringerem Einkommen weiterhin in der Lage, für den Unterhalt seiner Familie im bisherigen Umfang aufzukommen. Eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge lässt sich aus dieser Sicht nicht begründen. Damit erübrigt sich die Frage, ob die vom Berufungskläger herbeigeführte Einkommensminderung wieder rückgängig gemacht werden könnte und er das von der Vorinstanz festgelegte Einkommen auch tatsächlich erzielen könnte. Ebenso wenig vermögen gewisse Anpassungen im Grundbedarf der Ehefrau einen Abänderungsgrund herbeizuführen, was im Übrigen vom Berufungskläger auch nicht geltend gemacht wird. Der Grundbedarf der Ehefrau beläuft sich nach Berücksichtigung der tieferen Wohnkosten (neu Fr. 1'886.--, vgl. act. III/4) insgesamt noch auf Fr. 5'342.--, so dass die Beibehaltung der Unterhaltsbeiträge von total Fr. 5'250.-nicht unangemessen erscheint. d) In der vorstehenden Rechnung ausgeklammert blieben die Kinderzulagen, die beiden Ehegatten für die bei ihnen lebenden Kinder zusätzlich zur Verfügung stehen und die Deckung von in der Bedarfsrechnung nicht berücksichtigten Kosten im Zusammenhang mit den Kindern erlauben. Darunter fallen insbesondere die Auslagen für Schule und Schulmaterial im Falle von A. sowie die Kosten für Schulmaterial und Sportaktivitäten im Falle von B. und C.. 5. Des Weiteren strittig ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Berufungsbeklagte. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Ehefrau habe spätestens mit der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (9./22. Februar 2011) bewusst sein müssen, dass an eine Wiedervereinigung definitiv nicht mehr zu denken sei und damit eine Wiederaufnahme eines Teilzeiterwerbs unumgänglich sei. Der Ehemann habe die Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab März 2012 beantragt. Angesichts der mehrjährigen beruflichen Abwesenheit der Berufungsbeklagten, der ausgewiesenen überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse von X. und der Tatsache, dass sich die beiden Töchter B. und C. dannzumal mitten im laufenden Schuljahr befinden würden, sei die sich daraus ergebende Übergangsfrist zu kurz bemessen. Lege man den Beginn der Erwerbspflicht auf den Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien, somit per 1. September 2012, fest, könne die Ehefrau ihre Tätigkeit nicht nur mit dem Stundenplan ihrer beiden Töchter abstimmen, sondern auch eine Fremdbetreuung organisieren. Dagegen wendet der Berufungskläger nun ein, die Ehe sei bereits vor der Ende 2008 erfolgten Aufhebung

Seite 11 — 15 des gemeinsamen Haushalts unheilbar zerrüttet gewesen, weshalb der Berufungsbeklagten bereits viel früher als vom Vorderrichter angenommen klar gewesen sei, dass an eine Wiedervereinigung definitiv nicht mehr zu denken war. Dieser Zeitpunkt sei aktenkundigerweise auf mindestens Januar 2009 zu setzen, als die Berufungsbeklagte von seiner Stellungnahme in Sachen Obhutszuteilung der Kinder vom 11. Januar 2009 Kenntnis erhalten habe. Daraus resultiere bis Februar 2012 eine Übergangsfrist für den beruflichen Wiedereinstieg von mindestens 36 Monaten, was eine mehr als angemessene Dauer darstelle. a) Ist eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit eines jeden Ehegatten an Bedeutung. Für die Frage der Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ist es deshalb sowohl im Eheschutzverfahren wie auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gerechtfertigt, auf die für die Scheidung geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.90/2002 vom 1. Juli 2002 E. 4.b). Ab welchem Zeitpunkt der Berufungsbeklagten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall vor allem nach der bisher gelebten Aufgabenverteilung der Ehegatten, der beruflichen Ausbildung und den Erwerbsaussichten aufgrund der Arbeitsmarktlage. Wird die Pflicht zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht, so ist dem betroffenen Ehegatten eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Er muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.470/2002 vom 22. Mai 2003 mit Hinweis auf BGE 114 II 13 E. 5 S. 17). b) Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist einem haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehegatten die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst dann zumutbar, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist. Im vorliegenden Verfahren ist dies Mitte Februar 2012 der Fall, wenn die jüngste Tochter C. 10-jährig wird. Dennoch hat die Vorinstanz die Umstellungsfrist bis Ende August 2012 ausgedehnt. Bei Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände und unter Einbezug der Tatsache, dass der Berufungsbeklagten trotz weiterhin erforderlicher Betreuung von zwei Kindern sogleich ein 50%-Pensum zugemutet wird, ist die Lösung der Vorinstanz als grosszügig, aber noch vertretbar zu werten. Zwar ist dem Berufungskläger darin zuzustimmen, dass die Ehefrau bereits vor Einreichung des Scheidungsbegehrens damit rechnen musste, dass die Wiederaufnahme des Ehelebens nicht mehr zu erwarten war. Dies insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass bereits im Eheschutzverfahren die Obhutszuteilung äusserst

Seite 12 — 15 strittig war und sogar zu einer Strafanzeige (25. August 2009) und einem Strafverfahren wegen Entziehen von Unmündigen (Urteil vom 10. November 2010) führte. Bereits zu diesem Zeitpunkt war sicherlich absehbar, dass eine Weiterführung des gemeinsamen Haushalts nicht mehr möglich sein würde. Auch kann im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - trotz des hohen Einkommens des Ehemannes - nicht von guten finanziellen Verhältnissen gesprochen werden, zumal beide Parteien mit den vorhandenen Mitteln knapp ihren Grundbedarf decken können. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsbeklagte seit 15 Jahren neben der Haushaltführung und der Kinderbetreuung keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der berufliche Unterbruch erfolgte zudem nach bloss ein- bis zweijähriger Berufstätigkeit, was aufzeigt, dass die Berufungsbeklagte kaum über praktische Berufserfahrung verfügt. Hinzu kommt, dass es sich bei ihrem Berufsabschluss um ein ausländisches Diplom handelt (Hauptverfahren act. II/52), was sich auf dem Arbeitsmarkt ebenso wie ihre pakistanische Abstammung als nachteilig erweisen könnte. Eine weitere Schwierigkeit dürfte darin bestehen, dass erfahrungsgemäss - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - nur ein eingeschränkter Markt für Teilzeitstellen mit kinderverträglichen Arbeitszeiten (somit ohne Nachtwache) besteht. Die vom Berufungskläger angegebenen Stellenangebote (Hauptverfahren act. II/54.1-9) weisen entweder ein höheres Anforderungsprofil (beispielsweise das Absolvieren einer Höheren Fachschule HF) auf oder beziehen sich auf ein höheres Arbeitspensum. Es besteht somit ein gewisses Arbeitsmarktrisiko, welches im vorliegenden Fall massgeblich ins Gewicht fällt. Des Weiteren muss die zukünftige Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht mit dem Stundenplan der beiden bei ihr lebenden Töchter koordiniert und für allfällige Überschneidungen eine Fremdbetreuung organisiert werden. Unter diesen Umständen erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Umstellungsfrist nicht als unangemessen, weshalb auf eine Anpassung verzichtet werden kann. 6.a) Was die Höhe des der Berufungsbeklagten anrechenbaren hypothetischen Einkommens betrifft, führte die Vorinstanz aus, gestützt auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik sei bei einer ausgebildeten Krankenschwester von einem Bruttolohn zwischen F. 2'500.-- und Fr. 3'115.-- auszugehen. Das Stellenangebot sei zwar genügend, jedoch dürfe die lange berufliche Abwesenheit der Ehefrau nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser sei dadurch Rechnung zu tragen, indem das erzielbare Einkommen zumindest in einer Anfangsphase im unteren Bereich der Lohnspanne anzusiedeln sei. Konkret sei der Ehefrau somit ab 1. September 2012 ein monatlicher Nettoverdienst von Fr. 2'250.-- anzurechnen. Demgegenüber

Seite 13 — 15 macht der Berufungskläger geltend, der Vorderrichter habe die konkrete Lage auf dem Arbeitsmarkt zu wenig realistisch gewürdigt. Das Stellenangebot für diplomiertes Pflegepersonal sei nicht nur genügend, sondern schlicht hervorragend. Auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt würden für Pflegekräfte inzwischen sogar „Kopfgelder“ für erfolgreiche Vermittlungen gezahlt und die Leitungen der Heime, Spitäler und Kliniken würden enormen Werbeaufwand zur Personalrekrutierung betreiben. Zwar könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beweis der Grundlagen eines hypothetischen Einkommens auch auf Lohnstrukturerhebungen abgestellt werden, jedoch nur sofern die erforderlichen Anpassungen an die konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen würden. In seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 27. Juni 2010 forderte der Berufungskläger die Anrechnung eines monatlichen Nettoneinkommens von mindestens Fr. 3'250.-- einschliesslich eines 13. Monatslohns. b) Die Vorbringen des Berufungsklägers vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung ausgeführt wurde, liegen im konkreten Fall zahlreiche Faktoren vor, welche sich auch längerfristig, das heisst über die Einarbeitungszeit von drei Monaten hinaus, mit grosser Wahrscheinlichkeit lohnmindernd auswirken dürften. Ausserdem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungskläger angeführten Stellenausschreibungen für die Berufungsbeklagte grösstenteils nicht in Betracht kommen, weil entweder ein anderes Anforderungsprofil gestellt wird oder ein höheres Arbeitspensum zu verrichten ist. Die Überlegungen der Vorinstanz, wonach auf einen statistischen Durchschnittslohn im unteren Bereich der Lohnspanne abzustellen ist, erscheinen unter diesen Gesichtspunkten nicht als unangemessen. Dies gilt umso mehr, als der angenommene Nettoverdienst von Fr. 2'250.-- von der Vorinstanz in vollem Umfang vom Bedarf der Ehefrau in Abzug gebracht wird, ohne dabei allfällige Auslagen, die mit der Erwerbstätigkeit in direktem Zusammenhang stehen (Arbeitsweg, Kinderbetreuung, etc.) zu berücksichtigen. Damit verbleibt der Berufungsbeklagten nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung ihrer eigenen und den Lebenskosten der beiden jüngeren Kindern das familienrechtliche Existenzminimum, während dem Berufungskläger zusammen mit der ältesten Tochter ab diesem Zeitpunkt ein nicht unerheblicher Überschuss zur Verfügung stehen wird. Selbst wenn die Berufungsbeklagte somit ein höheres Einkommen als hypothetisch angenommen erzielen würde, bliebe der zugesprochene Unterhaltsbeitrag noch angemessen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angefügt, dass der Anspruch der Ehefrau korrekterweise auf den Zeitpunkt ihrer Erwerbsaufnahme neu hätte bemessen werden müssen, da auch sie - im Rahmen

Seite 14 — 15 der durch den ehelichen Lebensstandard gesetzten Obergrenze - Anspruch auf Teilhabe an den durch ihren Einsatz verbesserten finanziellen Verhältnissen hat. Nachdem dies jedoch von Seiten der Ehefrau nicht angefochten wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass sich die Verhältnisse des Berufungsklägers zwar insofern verändert haben, als er aufgrund der Pensumsreduktion ein tieferes Einkommen erzielt, dass diese Lohnverminderung jedoch keine Anpassung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Auch die übrigen Einwände des Berufungsklägers erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Art. 8 der Verordnung über die Verfahrenskosten im Zivilprozess; BR 320.070) zulasten des Berufungsklägers, welcher der Berufungsbeklagten zudem die im Berufungsverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Dabei erscheint der vom Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten mit Honorarnote vom 15. November 2011 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 4'316.20 als angemessen. Nach Einreichung der Honorarnote gingen jedoch seitens des Berufungsklägers weitere Rechtschriften ein, welche beim Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen zusätzlichen Aufwand (Studium, Rücksprache mit Klientin, Stellungnahme etc.) verursachten. Es rechtfertigt sich daher, den geltend gemachten Honoraranspruch auf Fr. 4'800.-- zu erhöhen. X. ist somit zu verpflichten, Y. für das vorliegende Berufungsverfahren mit Fr. 4'800.-- zu entschädigen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– gehen zulasten des Berufungsklägers, welcher der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren überdies eine Parteientschädigung von Fr. 4'800.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2011 79 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.01.2012 ZK1 2011 79 — Swissrulings