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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.01.2012 ZK1 2011 75

31 gennaio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,602 parole·~28 min·10

Riassunto

Eheschutz | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 75 1. Februar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Brunner und Michael Dürst Aktuarin Thöny In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen Y., Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz, hat sich ergeben:

Seite 2 — 17 I. Sachverhalt A. Y. und X. heirateten am 22. Juni 1990 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 17. Oktober 1987, und C., geboren am 6. Februar 1992, hervor, welche heute bereits mündig sind. B. Am 10. Mai 2011 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten G. ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsgegner, die Verpflichtung von Y. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung für die Zeit ab 8. März 2011 bis 31. März 2011 von Fr. 3'200.-- und für die Zeit ab 1. April 2011 von Fr. 4'200.-- sowie die Anordnung der Gütertrennung per 10. Mai 2011 beantragte. Darüber hinaus stellte sie das Begehren, es sei dem Gesuchsgegner superprovisorisch zu untersagen, sich ihr und ihrer Wohnung auf weniger als 300 Meter zu nähern. C. In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2011 stimmte Y. dem Antrag um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn zu. Des Weiteren stellte er den Antrag, die Gütertrennung bereits per 31. Dezember 2010 anzuordnen. Im Übrigen seien die darüber hinausgehenden Begehren der Ehefrau abzuweisen. D. Am 1. Juli 2011 fand vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht G. eine mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Teil-Trennungsvereinbarung, worin sie sich über die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses an den Ehemann und an die zwei noch in Ausbildung stehenden Töchter, die Anordnung der Gütertrennung per 10. Mai 2011 sowie über eine gegenseitige Verpflichtung, sich nicht auf weniger als 300 Meter zu nähern, einigten. Über die von X. geltend gemachten Unterhaltsforderungen konnte keine Einigung erzielt werden. E. Mit Entscheid vom 1. Juli 2011, mitgeteilt am 22. September 2011, erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht G. wie folgt: „1. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien die eheliche Gemeinschaft per 8. März 2011 aufgehoben haben und seit diesem Zeitpunkt zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. Das bisher eheliche Wohnhaus „D.“ in E. wird für die Dauer der Trennung Y. und den beiden mündigen, aber noch in Ausbildung stehenden Töchtern B. und C. zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Y. verpflichtet sich auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung der zugrundeliegenden Anschuldigungen, sich seiner Ehefrau und ihrer Wohnung auf eine Distanz von weniger als 300 Metern zu nähern.

Seite 3 — 17 Diese Verpflichtung erfolgt unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ X. unterzieht sich ebenfalls einer gleichen Verpflichtung gegenüber dem Ehemann unter Anerkennung der möglichen Straffolgen von Art. 292 StGB. Ausgenommen sind Kontakte zwischen den Parteien wenn Gegenstände abgeholt werden müssen. 4. Y. wird gerichtlich verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 8. März 2011 einen monatlich pränumerando je auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’459.-- zu bezahlen, der so lange Gültigkeit hat, als die zugrunde liegenden Verhältnisse keine Änderungen erfahren. Die bereits unter diesem Titel erbrachten Unterhaltsleistungen bzw. die Bezüge von X. können mit dieser Unterhaltsverpflichtung verrechnet werden. 5. Es wird die Gütertrennung mit Stichtag per 10. Mai 2011 angeordnet. Die Parteien sind gehalten, die Aufteilung des Mobiliars und Inventars selbst vorzunehmen. Der Antrag um Aufteilung durch den Bezirksgerichtspräsidenten wird endgültig abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidenten G., bestehend aus: - Gerichtsgebühren Fr. 985.00 - Schreibgebühren Fr. 356.00 - Barauslagen Fr. 120.40 Total Fr. 1'461.40 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil von X. wird zufolge der ihr erteilten Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 123 ZPO auf die Gerichtskasse genommen. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge wird aus der Gerichtskasse ein Anwaltshonorar von Fr. 2'527.20 ausbezahlt (Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer darin enthalten). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ F. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 Abs. 1 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ab dem 8.3.2011 an den Unterhalt der Berufungsklägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'475.-zu bezahlen.

Seite 4 — 17 2. Ziff. 4 Abs. 2 des Entscheids des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziff. 6 des Entscheides des Einzelrichters des Bezirksgerichtes G. vom 1.7.2011 sei aufzuheben und dem Berufungsbeklagten seien die Kosten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin ausseramtlich angemessen zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Gleichzeitig liess X. auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, welches mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (ERZ 11 448) gutgeheissen wurde. G. Der Bezirksgerichtspräsident G. beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. H. In seiner Berufungsantwort vom 17. Oktober 2011 liess Y. ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen. I. An der vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 7. Dezember 2011 durchgeführten Instruktionsverhandlung nahmen X. mit ihrem Rechtsvertreter Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge sowie Y. mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg teil. Es konnte in der Folge keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft ergehen im summarischen Verfahren (vgl. Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Dagegen kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Zuständig für die Beurteilung von solchen Berufungen ist die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts (Art. 6 lit. a der Verordnung über das Kantonsgericht, KGV, BR 173.100). Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der ange-

Seite 5 — 17 fochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 3. Oktober 2011 wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe des Unterhaltsbeitrags des Ehemannes gegenüber der Berufungsklägerin. X. macht in diesem Zusammenhang geltend, der von der Vorinstanz errechnete Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'459.-- basiere auf falschen Grundlagen und sei dadurch viel zu tief angesetzt worden. So seien beim Grundbedarf verschiedene Positionen wie Wohnkosten, Leasinggebühren, Steuern und Unterhaltszahlungen an die Tochter B. zu hoch eingesetzt worden. Auf der Gegenseite sei dafür ihr Einkommen zu Unrecht zu hoch angesetzt worden, weil der Januarlohn nicht berücksichtigt werden dürfe, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt noch zu 100% berufstätig gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren gilt es somit zu prüfen, ob die jeweilige Leistungsfähigkeit der Parteien im angefochtenen Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise, ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 272 ZPO in besonderen eherechtlichen Verfahren, wozu auch das Eheschutzverfahren gehört, der Untersuchungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Jedoch ist der Richter an die formellen Parteianträge, das heisst, an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann also für eine Position mehr und für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007, E. 4). 3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar festgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breit-

Seite 6 — 17 schmid, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N. 11 und 12 zu Art. 285). 4. Der Einzelrichter am Bezirksgericht G. ging im Falle von Y. von einem Grundbedarf von Fr. 6'641.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für alleinerziehende Personen von Fr. 1'350.--, Wohnkosten inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 2'081.--, Krankenkassenprämien für sich und die Tochter C. von Fr. 500.--, Leasinggebühren von Fr. 410.--, Steuern von Fr. 500.--, Unterhaltsbeiträge an die noch in Erstausbildung stehende Tochter B. von Fr. 1'500.--, Telefonkosten von Fr. 200.-- sowie Versicherungsprämien von Fr. 100.--. a) Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben oder steht die Aufhebung unmittelbar bevor, ist bei ihnen vom monatlichen Grundbetrag für alleinstehende Schuldner auszugehen. Dieser beträgt gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 18. August 2009) Fr. 1'200.--. Für den Ehepartner, bei welchem unmündige Kinder wohnen, beträgt der monatliche Grundbetrag Fr. 1'350.--. Im Falle von Y. gilt es zu beachten, dass seine Töchter gemäss seinen eigenen Angaben zwar noch bei ihm in der vormals ehelichen Liegenschaft wohnen, jedoch beide sowohl das Mündigkeitsalter erreicht wie auch die Erstausbildung abgeschlossen haben. Insofern besteht von Seiten von Y. sicherlich ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf den monatlichen Grundbetrag für einen alleinerziehenden Schuldner. Diese Position ist demzufolge spätestens in der zweiten Berechnungsphase ab 1. Januar 2012 auf Fr. 1'200.-- zu reduzieren. b) Die Berufungsklägerin macht geltend, die Hypothekarzinsen von Y. würden sich gemäss den entsprechenden Steuerbescheinigungen auf Fr. 1'360.-- belaufen. Hinzukommen würden noch Nebenkosten von Fr. 200.-- pro Monat. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 2'081.-- sei daher zu hoch. Demgegenüber führt der Berufungsbeklagte aus, die Hypothekarzinsen würden pro Monat Fr. 1'371.30 betragen. Gegenüber der Bank seien zudem pro Jahr Fr. 7’000.-zu amortisieren. Dies sei eine Bedingung, welche die Bank gestellt habe und somit sehr wohl zu berücksichtigen sei. An Hypothekarzinsen inklusive Amortisationen würden somit Fr. 1'954.30 anfallen. Für Nebenkosten etc. würden somit, gehe man von Wohnkosten in Höhe von Fr. 2'081.-- pro Monat aus, noch Fr. 126.60 verbleiben. Dies sei selbst nach Ansicht der Berufungsklägerin viel zu wenig. Effektiv seien somit Wohnkosten in Höhe von mindestens Fr. 2'200.-- einzusetzen.

Seite 7 — 17 Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen und den Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Amortisationen sind dabei praxisgemäss nicht zu berücksichtigen, weil sie der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienen (vgl. Jann Six, Eheschutz, Bern 2008, N. 2.94). Wie aus den Akten hervorgeht (C.1), beläuft sich die erste Festhypothek auf 2.8% auf dem Betrag von Fr. 470'000. Dies ergibt monatliche Hypothekarzinsen von Fr. 1'096.65. Bei der zweiten Festhypothek wurde ein Zins von 2.26 % auf dem Schuldbetrag von Fr. 130'000.-- vereinbart, was monatliche Zinsbelastungen von Fr. 244.85 ergibt. Demzufolge sind insgesamt Fr. 1'341.50 pro Monat für Hypothekarzinsen anzurechnen. Was die Unterhaltskosten betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas bereits im Grundbetrag enthalten sind und nicht zusätzlich angerechnet werden können (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG). Der Berufungsbeklagte selbst beziffert die Unterhaltskosten mit mindestens Fr. 246.-- pro Monat (vgl. S. 3 der Berufungsantwort), was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des Gesagten können Y. unter dem Titel Wohnkosten somit aufgerundet Fr. 1'600.-- pro Monat angerechnet werden. Dieser Betrag wurde denn auch von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung anerkannt. c) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im familienrechtlichen Existenzminimum die monatlichen Krankenkassenprämien gemäss KVG zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die effektiv bezahlte Prämie. Werden Prämienverbilligungen gewährt, sind diese zu berücksichtigen. Im Falle von Y. werden monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 259.-- geltend gemacht. Diese beinhalten jedoch - wie aus der Zusammenstellung vom 2. November 2011 (act. C.7.6) hervorgeht - auch Zusatzversicherungen, welche nicht zum familienrechtlichen Grundbedarf zählen. Es sind somit lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in Höhe von Fr. 217.-- anzurechnen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die Aufwendungen für die Krankenkassenprämien der Tochter C.. Diese befand sich zwar anfangs der Trennungszeit noch in Erstausbildung, sie erzielte jedoch bereits einen Brutto-Lehrlingslohn von Fr. 1'070.-- (vgl. act. III/1.). Damit konnte sie ohne weiteres für die eigenen Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 241.-- aufkommen. Dies umso mehr, als ihr noch Fr. 270.-- an Ausbildungszulagen zur Verfügung standen und sie keinen weiteren Beitrag an die Haushaltskosten zu bezahlen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass das Kind einen angemesse-

Seite 8 — 17 nen Beitrag an seinen Unterhalt leistet, wenn es mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft wohnt. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In entsprechendem Umfang reduziert sich das Unterstützungsbudget der Eltern, denn die Eltern können gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Dabei ist gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Beitrag in Höhe von einem Drittel des Nettoeinkommens als angemessen zu bezeichnen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.46 mit weiteren Hinweisen). d) Von der Berufungsklägerin angefochten wird sodann die Anrechnung der Leasinggebühren für das Fahrzeug des Ehemannes, während ihre eigenen Auslagen für ein gleiches Auto nicht berücksichtigt worden seien. Der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Dementsprechend seien die Leasingzinsen nicht anzurechnen. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, er arbeite bei der F. als Lokomotivführer mit Station G.. Es seien ca. 250 unterschiedliche Dienste vorhanden, von denen ungefähr 90 nur mit dem Auto auszuführen seien, so beispielsweise Frühdienst ab 03.30 Uhr oder Spätdienst bis 02.30 Uhr. Die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz sind als Teil der unumgänglichen Berufskosten als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Leasinggebühren können nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt. Kompetenzcharakter hat ein Fahrzeug dann, wenn es für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendig ist. Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig langen Arbeitswegs oder wenn das Fahrzeug beispielsweise im Aussendienst eingesetzt wird, der Fall sein. Als Lokomotivführer hat Y. unregelmässige Arbeitszeiten, welche auch weit ausserhalb der üblichen Betriebszeiten liegen können. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum Arbeitsort (Station G.) ist daher nicht immer möglich. Seinem Fahrzeug kommt daher offensichtlich Kompetenzcharakter zu, weshalb die Leasinggebühren an den betreibungsrechtlichen Grundbedarf angerechnet werden können. Unter diesem Titel sind monatlich somit Fr. 400.-- zu berücksichtigen. Abzüge für weitere Auslagen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, wie sie der Berufungsbeklagte geltend macht, können nicht angerechnet werden. e) Des Weiteren gerügt wird von der Berufungsklägerin der monatliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'500.-- für die Tochter B.. Diese habe nebst den Sti-

Seite 9 — 17 pendien noch ein eigenes Einkommen erzielt, sodass für den Berufungsbeklagten gar keine weiteren Kosten angefallen seien. Ausserdem habe der Berufungsbeklagte nicht im Entferntesten nachgewiesen, dass dieser Betrag auch tatsächlich bezahlt worden sei. In diesem Zusammenhang führte Y. aus, B. sei noch bis zum 20. Oktober 2011 in Ausbildung. Sie habe sich für eine Doktorandenstelle beworben. Sie sei nach wie vor nicht wirtschaftlich selbständig, sondern müsse von ihm weiterhin unterstützt werden. B. habe während ihrer Studienzeit stundenweise an der Universität gearbeitet und dabei ein Einkommen von einigen hundert Franken pro Monat erzielt. Mit diesem Sackgeld habe sie sich gewisse Annehmlichkeiten geleistet, welche von den Eltern nicht finanziert worden seien. Für die Kosten wie Unterhalt, Studien- und Prüfungsgebühren, Miete, Krankenkasse, Versicherungen, Generalabonnement etc. sei jedoch der Vater aufgekommen, was B. ausdrücklich bestätigt habe. ea) Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Hat das Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt. Die Eigenverantwortung des Kindes geht jedoch der Unterhaltspflicht der Eltern vor, was für ein mündiges Kind erst recht gilt. Diese Eigenverantwortung besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das (mündige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der geltend gemachte Bedarf von B. während des Studiums setzt sich gemäss den eingereichten Akten wie folgt zusammen: Miete Fr. 352.00 Nebenkosten Fr. 30.00 Krankenkasse Fr. 208.00 (nur KVG)

Seite 10 — 17 Generalabonnement Fr. 35.00 „Sackgeld“ (inkl. Verpflegung) Fr. 500.00 Auslagen Fr. 600.00 Total Fr. 1’725.00 Dem gegenüber stehen Stipendien in Höhe von Fr. 717.-- (Fr. 8'600.-- pro Jahr) und Ausbildungszulagen von Fr. 270.--. Von ihrem monatlichen Bedarf bleiben somit - ohne Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte, welche sie als Taschengeld verwenden durfte - lediglich Fr. 738.-- ungedeckt. Es rechtfertigt sich daher nicht, einen höheren Unterhaltsbeitrag als aufgerundet Fr. 800.-- an den betreibungsrechtlichen Grundbedarf von Y. anzurechnen. eb) Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst grundsätzlich nur die Erstausbildung des Kindes. Bei einem Hochschulstudium ist dies gemäss überwiegender Lehre mit dem Master der Fall (vgl. Wullschleger in: FamKomm Scheidung, Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 25). Wie aus den Akten hervorgeht und anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2011 bestätigt wurde, hat B. ihr Studium Ende Oktober 2011 abgeschlossen. Damit hat sie auch ihre Erstausbildung beendet, weshalb die Unterstützungspflicht der Eltern endet. Es rechtfertigt sich jedoch im vorliegenden Fall, die finanzielle Unterstützung des Vaters noch bis zum Ende des Jahres anzurechnen, weil ihr eine angemessene Zeit zur Suche einer Arbeitsstelle einzuräumen ist. Ab dem 1. Januar 2012 sind von Y. geleistete Unterhaltsbeiträge an B. als freiwillige Zuwendungen zu betrachten, welche an den betreibungsrechtlichen Grundbedarf nicht anzurechnen sind. f) Als weitere Positionen sind im familienrechtlichen Grundbedarf von Y. praxisgemäss Versicherungsprämien (Fr. 100.--) sowie Telefongebühren (Fr. 200.--) aufzuführen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Haustiere. Im Eheschutzverfahren müssen die Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten und an unmündige Kinder unabhängig von den Kosten für die Haltung eines Haustiers festgesetzt werden. Haustiere können mit anderen Worten nicht dazu führen, dass ein Ehegatte höhere oder tiefere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat. Die durch ein Haustier anfallenden Kosten sind aus dem Grundbetrag oder dem Überschussanteil, der auf den Ehegatten fällt, der für das Haustier sorgt, zu begleichen (Six, a.a.O., N. 2.79). g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Y. entsprechend den vorangegangenen Erwägungen für die Zeit vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 von folgendem familienrechtlichen Grundbedarf ausgegangen werden muss: Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten Fr. 1'600.00

Seite 11 — 17 Krankenkasse Fr. 217.00 Leasing Fr. 400.00 Unterhalt B. Fr. 800.00 Telekom Fr. 200.00 Versicherung Fr. 100.00 Total Fr. 4'667.00 Ab dem 1. Januar 2012 reduziert sich sein Grundbedarf infolge der Reduktion des Grundbetrags um 150.-- und des Abschlusses der Erstausbildung von Tochter B. um Fr. 800.-- auf insgesamt Fr. 3'717.--. 5. Was das Einkommen von Y. betrifft, ging die Vorinstanz von einem Jahreseinkommen von Fr. 96'842.-- aus, was einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 8'100.-- entspricht. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass es sich dabei um ein Reineinkommen handle. In diesem Einkommen sei eine Prämie in Höhe von Fr. 500.-- enthalten. Diese Anerkennungsprämie sei nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls sei zu berücksichtigen, dass in diesem Betrag noch Kinderund Ausbildungszulagen eingeschlossen seien, welche aber nun, da beide Töchter die Ausbildung abgeschlossen haben, wegfallen würden. Sein effektives Einkommen belaufe sich daher noch auf Fr. 7'488.50 pro Monat. a) Bei der Berechnung des Einkommens ist vom effektiv erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettolohn hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 E. 2.2). Zum Nettoeinkommen gehören auch Zulagen für Schicht- und Nachtarbeit sowie vertraglich geschuldete Provisionen. In der Höhe und Häufigkeit stark variierende Bonuszahlungen oder Gratifikationen sind entweder mit einem durchschnittlichen Wert zu berücksichtigen oder aber vom Einkommen auszuklammern. In einem solchen Fall ist der unterhaltspflichtige Ehegatte im Eheschutzentscheid zu verpflichten, sich beim anderen Ehegatten unaufgefordert über den jeweils ausbezahlten Bonus auszuweisen und ihm nach Auszahlung die Hälfte davon zu überweisen. Vom unterhaltspflichtigen Ehegatten bezogene Kinderzulagen sind für den Unterhalt des Kindes bestimmt und seinem Bedarf anzurechnen (vgl. zum Ganzen Six, a.a.O., E. 2.128 ff.) b) Im vorliegenden Fall befinden sich die Lohnabrechnungen von Januar 2011 bis Oktober 2011 bei den Akten. Vom ausgewiesenen Bruttolohn sind zunächst die Kinderzulagen und sodann die Sozialabzüge in Abzug zu bringen. Daraus resultiert für die letzten 10 Monate ein Verdienst von Fr. 71'317.25, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein durchschnittliches monatliches Netto-

Seite 12 — 17 einkommen von Fr. 7'726.-- ergibt. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass ab November 2011 auch die bis anhin ausgerichteten Familienzulagen in Höhe von monatlich Fr. 120.-- entfallen dürften, weshalb sich das Einkommen ab diesem Zeitpunkt entsprechend reduziert. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Anrechnung des 13. Monatslohns ist bis zum Jahresende von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'700.-- auszugehen. Für die nachfolgende Zeit sind die Familienzulagen gänzlich zu streichen, weshalb sich das anrechenbare Einkommen auf durchschnittlich rund Fr. 7'600.-- pro Monat reduzieren wird. 6. Was ihre eigene Leistungsfähigkeit betrifft, macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz habe ihr Einkommen zu hoch angesetzt. Insbesondere dürfe der Januarlohn nicht berücksichtigt werden, da sie damals noch zu 100% berufstätig gewesen sei. Seit der zweiten Februarwoche 2011 sei sie zu 100% krankgeschrieben und erhalte lediglich noch eine Provision in Form eines sogenannten Bonus Gruppenbetreuung im Umfang von 6%. Deshalb könne ihr lediglich ein Einkommen von Fr. 885.-- pro Monat angerechnet werden. a) Im Falle von X. ging der vorinstanzliche Einzelrichter von einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 1'352.-- aus. In diesem Betrag eingerechnet sind jedoch, wie die Berufungsklägerin zu Recht vorbringt, auch die Einkünfte aus dem Monat Januar, wo sie noch zu 100% arbeitsfähig war. Ab Februar 2011 war sie jedoch nachweislich krank geschrieben und daher kaum erwerbstätig. Die Einkünfte beliefen sich gemäss den sich bei den Akten befindenden Abrechnungen auf durchschnittlich rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Es rechtfertigt sich daher, ihr für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 1'000.-- anzurechnen. Was die Zeit danach betrifft, so ist auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 1. Juli 2010 (act. II.3) abzustellen, aus welcher hervorgeht, dass bei X. zwar ein Teilinvaliditätsgrad von 21,6% vorliegt, sie jedoch mit ihrer Tätigkeit als Verkaufsberaterin bei H. ein Jahreseinkommen von mindestens Fr. 31'822.70 erzielen könne. Aus den Akten geht hervor, dass sie im Jahre 2009 Auszahlungen der H. in Höhe von insgesamt rund Fr. 46'290.-- und im Jahre 2010 von rund Fr. 40'352.-- erhalten hat. Darin nicht berücksichtigt sind jedoch - wie X. anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2011 glaubhaft darlegte - die Spesen, welche im Zusammenhang mit der Präsentation der Produkte von H. entstanden sind. Die Berufungsklägerin war bis zum 15. Dezember 2011 krankgeschrieben (act. B.12). Aufgrund dessen muss davon ausgegangen werden, dass sie ab Januar 2012 ihre Tätigkeit bei H. wieder aufnehmen kann, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt ein monatliches Einkommen anzurechnen ist. Es scheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, ausgehend von der Verfügung der IV-Stelle auf ein monatliches Ein-

Seite 13 — 17 kommen von Fr. 2'600.-- abzustellen. Sollte ihr Gesundheitszustand auch längerfristig keine oder nur eine noch weiter eingeschränkte Erwerbstätigkeit zulassen, bliebe ihr der Weg über ein Abänderungsverfahren offen. Die Behauptungen des Berufungsbeklagten, es sei X. ohne weiteres möglich, mit ihrer bisherigen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 7'000.-- bis Fr. 8'000.-- zu verdienen, blieben unbewiesen und erscheinen aufgrund der Berechnungen der IV-Stelle auch nicht als glaubhaft. b) Wird der Berufungsklägerin auch inskünftig ein Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei H. angerechnet, rechtfertigt es sich auch, in ihrem Grundbedarf die monatlichen Leasinggebühren von Fr. 403.-- zu berücksichtigen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass sie aus beruflichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen ist, weshalb diesem Kompetenzcharakter zugesprochen werden kann. c) Was die Krankenkasse betrifft, sind auch bei X. lediglich die Auslagen für die obligatorische Krankenversicherung nach KVG sowie die obligatorische Unfall- Deckung für Nicht-UVG-Versicherte, nicht aber die Zusatzversicherungen nach VVG zu berücksichtigen. Diese können aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Anteil am Überschuss bezahlt werden. Demzufolge sind in der Bedarfsrechnung der Berufungsklägerin lediglich Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 302.-- anzurechnen. d) Somit präsentiert sich der Grundbedarf von X. wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'000.00 Krankenkasse Fr. 302.00 Leasing Fr. 403.00 Telekom Fr. 200.00 Versicherung Fr. 100.00 Total Fr. 3'205.00 7. Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen. Dabei sind aufgrund des Umstandes, dass beide Töchter ihre Erstausbildung abgeschlossen haben, zwei verschiedene Zeitspannen zu unterscheiden. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima ein Überschuss, so ist dieser vorab für Steuerzahlungen und zur Schuldentilgung zu verwenden. Vor der Aufteilung des Überschusses ist zunächst ein Betrag für die in Zukunft mutmasslich anfallenden Steuern zu berücksichtigen. Dabei ist festzuhalten, dass die Abziehbarkeit der Unterhaltsbeiträge beim Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und die Steuerbarkeit

Seite 14 — 17 der Unterhaltsbeiträge beim unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Ausgleich bewirken, weshalb es sich unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens häufig rechtfertigt, bei beiden Ehegatten den gleichen Betrag für Steuern zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.169). Im vorliegenden Fall erscheint der Betrag von Fr. 300.-- als angemessen. Der nach Abzug der Steuern verbleibende Überschuss ist sodann für die Schuldentilgung zu verwenden, sofern der zahlungspflichtige Ehegatte nachweist, dass es sich um gemeinsame Schulden handelt oder solche, die den Lebensunterhalt beider Ehegatten betreffen oder betroffen haben. Darunter fällt auch die Amortisation der Hypothek der Familienwohnung (vgl. Six, a.a.O., N. 2.166). Im vorliegenden Fall lautet diese gemäss Hypothekarvertrag auf beide Ehegatten. Die Aufnahme der Hypothek für die Familienwohnung diente damit gleichermassen den Interessen beider Parteien, weshalb eine Anrechnung - sofern es die finanziellen Möglichkeiten zulassen als gerechtfertigt erscheint (vgl. auch BGE 127 III 289). Die Amortisation hat jedoch direkt, das heisst an die Bank und nicht an eine Vorsorgeeinrichtung zu erfolgen. Da die Amortisationen aus dem Überschuss, der beiden Parteien gleichermassen zusteht, finanziert werden, entfällt auch in einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückforderungsanspruch für die während der Trennung geleisteten Zahlungen. Gemäss den Akten betragen die Aufwendungen für die Amortisation rund Fr. 583.-- pro Monat. Soweit der Überschuss ausreicht, sind davon die jährlich notwendigen Amortisationen zu bezahlen, wobei in einer ersten Phase bis zum 31. Dezember 2011 hierfür lediglich Fr. 228.-- zur Verfügung stehen. Ab 1. Januar 2012 reicht der Überschuss aus, um die vollständigen Amortisationsbeiträge davon bezahlen zu können. Der danach noch verbleibende Überschuss ist gleichmässig auf die Parteien zu verteilen. Zu den vom Berufungsbeklagten geltend gemachten rückständigen Steuern liegen keine Belege bei den Akten, weshalb diese Position keine Berücksichtigung finden kann. Für eine erste Phase vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ist folgende Unterhaltsberechnung massgebend: Ehemann Ehefrau Total Grundbedarf (ohne Steuern) Fr. 4'667.00 Fr. 3'205.00 Fr. 7'872.00 Einkommen Fr. 7’700.00 Fr. 1'000.00 Fr. 8'700.00 vorläufiger Überschuss Fr. 828.00 Abzug Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Abzug Amortisation Fr. 228.00 bereinigter Gesamtbedarf Fr. 5'195.00 Fr. 3'505.00 abzgl. eigenes Einkommen Fr. 7'700.00 Fr. 1'000.00 Unterhaltsbeitrag Fr. -2'505.00 Fr. 2'505.00

Seite 15 — 17 Für die Zeit ab 1. Januar 2012 für die effektive Dauer der Trennung ist schliesslich folgende Unterhaltsberechnung massgebend: Ehemann Ehefrau Total Grundbedarf (ohne Steuern) Fr. 3'717.00 Fr. 3'205.00 Fr. 6'922.00 Einkommen Fr. 7’600.00 Fr. 2'600.00 Fr. 10'200.00 vorläufiger Überschuss Fr. 3'278.00 Abzug Steuern Fr. 300.00 Fr. 300.00 Abzug Amortisation Fr. 583.00 definitiver Überschuss 1/2 1/2 Fr. 2’095.00 Anteil Überschuss Fr. 1'047.50 Fr. 1'047.50 bereinigter Gesamtbedarf Fr. 5'647.50 Fr. 4'552.50 abzgl. eigenes Einkommen Fr. 7'600.00 Fr. 2'600.00 Unterhaltsbeitrag Fr. -1'952.50 Fr. 1'952.50 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. für die Zeit vom 8. März 2011 (anteilsmässig) bis zum 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 2'500.-und ab dem 1. Januar 2012 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Die Berufung von X. ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 4 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011 entsprechend abzuändern. 8. In Ziffer 4 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids wurde festgehalten, dass bereits erbrachte Unterhaltsleistungen beziehungsweise die Bezüge von X. mit der Unterhaltsverpflichtung verrechnet werden können. Y. bestätigte jedoch anlässlich der Instruktionsverhandlung am Kantonsgericht von Graubünden, dass er bis anhin noch keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau geleistet habe. Insofern kann die im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids enthaltene Verrechnungsklausel ersatzlos gestrichen werden. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch auf BGE 135 III 315 E. 2.4 verwiesen, wonach eine derartige Verrechnungsklausel im Vollstreckungsverfahren ohnehin zu Schwierigkeiten führen könnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die von den Parteien angesprochenen Bargeldbezüge (im Falle von Y. Fr. 10'450.-- und im Falle von X. Fr. 10'474.45) unter den Titel Güterrecht fallen und somit im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht zu behandeln sind. Gleiches gilt auch für einen allfällig erzielten Erlös aus dem Verkauf eines weiteren Fahrzeugs. 9. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den

Seite 16 — 17 Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). a) Im vorinstanzlichen Verfahren ging es neben der Festlegung des Unterhaltsanspruchs von X. auch noch um die Zuordnung der ehemals ehelichen Wohnhauses, das Verbot der gegenseitigen Annäherung auf weniger als 300 Meter, die Aufteilung des Mobiliars sowie die Festlegung des Stichtags für die Gütertrennung. Über diese Punkte konnten die Parteien eine Einigung erzielen. Was den Unterhaltsanspruch anbelangt, so bestritt Y. vor der Vorinstanz das Bestehen einer Unterhaltspflicht aufgrund knapper finanzieller Verhältnisse, während X. für die Zeit ab 8. März bis 31. März 2011 Fr. 3'200.-- und ab 1. April 2011 Fr. 4'200.-forderte. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses des vorliegenden Berufungsverfahrens, rechtfertigt es sich, an der vorinstanzlichen Kostenverteilung, welche eine hälftige Beteiligung vorsah, festzuhalten. b) X. stellte im Berufungsverfahren das Begehren, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 3'475.-- zu erhöhen. Demgegenüber beantragte Y. die Abweisung der Berufung und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge. Somit hat keine der Parteien vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar heraufgesetzt, jedoch nicht in dem von der Berufungsklägerin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren wettzuschlagen sind. c) X. wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (ERZ 11 448) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 122 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin reichte am 7. Dezember 2011 eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'267.45 ein, wobei er 8.25 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 37.-- und 8% Mehrwertsteuer verrechnete. Dem als Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festzusetzenden Betrag ist jedoch ein Stundenansatz von lediglich Fr. 200.-- (Art. 5 HV) zugrunde zu legen, weshalb das zuzusprechende Honorar auf Fr. 1'822.-- zu kürzen ist. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin wird somit auf Fr. 1'822.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Seite 17 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters am Bezirksgericht G. vom 1. Juli 2011 wird aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Ehefrau X. die folgenden, monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - für die Zeit vom 8. März 2011 bis zum 31. Dezember 2011 monatlich Fr. 2'500.--; - ab dem 1. Januar 2012 für die restliche Dauer der Trennung monatlich Fr. 2'000.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'500.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4.a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. b) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Berufungsklägerin wird auf Fr. 1'822.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

ZK1 2011 75 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.01.2012 ZK1 2011 75 — Swissrulings