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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.12.2011 ZK1 2011 65

22 dicembre 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,949 parole·~25 min·5

Riassunto

Vollzug eines Amtsbefehls | Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. Dezember 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 65 28. Dezember 2011 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Schlenker und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Bernhard In der zivilrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden vom 22. August 2011, mitgeteilt am 30. August 2011, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, betreffend Vollzug eines Amtsbefehls, hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Die Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Eigentümer der in V. an der Z. Strasse gelegenen Parzellen Nr. a (X.) und Nr. c (Y.). Zwischen den beiden Parzellen liegt die Parzelle Nr. b, welche in fünf Stockwerkeigentumsanteile unterteilt ist. Die als Zufahrtsstrasse zur E. dienende Z. Strasse ist seit dem Jahr 1963 auf Dienstbarkeitsbasis als gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der beteiligten Parzellen konstituiert. Dementsprechend erfolgt die Zufahrt zum jeweiligen Grundstück unter Beanspruchung der Grundstücke der einzelnen Eigentümer. Im Bereich der Parzellen Nr. b und Nr. c verfügt die Z. Strasse über eine Ausbuchtung. X. und ihr Ehemann benutzten die besagte Ausbuchtung gegen den Willen der Eigentümer der Parzellen Nr. b und Nr. c regelmässig als Wendeplatz. Bei der Überbauung der Parzelle b in den Jahren 2002 bis 2004 wurde der dortige Teil der Ausbuchtung zu Parkplätzen umgestaltet. Die Eigentümer der Parzelle c betonierten bei ihrem Teil der Ausbuchtung Eisenstangen mit Kettenspannung ein und brachten einen Pflanzgarten an. Wendemanöver sind seither nicht mehr möglich. B. Im Jahr 2001 verlangten die damaligen Eigentümer der Parzellen Nr. d, Nr. e, Nr. b und Nr. c (Y.) gegen die Eigentümerin der Parzelle Nr. a (X.) nach erfolglos durchgeführter Sühneverhandlung die Festlegung der Unterhaltslasten für die Z. Strasse. Mit Urteil vom 20. März 2002 regelte das Bezirksgericht Imboden die Unterhaltslasten, wobei für X. ein Anteil von 24.30 % ausgeschieden wurde. Die von ihr erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 14. Oktober 2002, mitgeteilt am 20. November 2002, ab. In den Jahren 2006 und 2007 folgten weitere von den Parteien gegenseitig eingeleitete Verfahren betreffend die Sanierung der Z. Strasse. C. Am 26. April 2006 stellte X. beim Kreisamt Trins gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. c das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls mit folgenden Rechtsbegehren: „a) Die Eigentümer von Parzelle Nr. c, Grundbuch V., seien mit Amtsbefehl anzuhalten, die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von der Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren werden kann. Zu diesem Zweck sei der Kehrplatz (hälftiger Anteil) auf dem Grundstück Nr.

Seite 3 — 16 c wiederherzustellen, so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. b für Wendemanöver benutzt werden kann. b) Der Amtsbefehl an die im Ingress genannten Eigentümer Y. sei unter Anordnung der Straffolgen von Art. 292 StGB zu erlassen, der lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straffolgen dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.“ c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsbeklagten.“ Ein nämliches Gesuch liess X. gegen die Miteigentümer der Parzelle Nr. b stellen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2006 bzw. 5. Juli 2006 (Pr.Nr. D.) wies der Kreispräsident das Amtsbefehlsgesuch vom 26. April 2006 betreffend Besitzesschutz unter Kostenfolge zulasten von X. ab. Ebenso wurde im Verfahren betreffend die Parzelle b entschieden. D. Gegen die beiden erwähnten Entscheide des Kreispräsidenten Trins erhob X. beim Kantonsgerichtsvizepräsidium von Graubünden Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie eventualiter um Gutheissung des Gesuchs vom 26. April 2006. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom 14. September 2006, mitgeteilt am 13. Oktober 2006, wurden beide Beschwerden dahingehend entschieden, als die angefochtenen Entscheide des Kreispräsidenten Trins vom 30. Juni 2006 bzw. vom 5. Juli 2006 aufgehoben wurden und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kreisamt Trins zurückgewiesen wurde. Das Kantonsgericht hielt in den Erwägungen fest, dass die Ausbuchtung, welche hälftig auf den Parzellen Nr. b und c liegt, zur Dienstbarkeitsanlage gehöre, und dass die Eigentümer dieser Parzellen nichts vornehmen dürften, was die Ausübung der Dienstbarkeit durch X. erschwere. Daher seien die Pfosten und Ketten auf Parzelle Nr. c zu entfernen, damit das Fuss- und Fahrwegrecht durch X. ausgeübt werden könne. Schliesslich wurde der Kreispräsident angehalten, in diesem Sinne einen Amtsbefehl zu erlassen, für den Fall, dass sich die Parteien nicht einigen sollten. E. Gestützt auf diese Entscheide erliess der Kreispräsident mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 (Pr.Nr. D.) den anbegehrten Amtsbefehl und hielt in Ziff. 3 seines Entscheides die Eigentümer von Parzelle Nr. c unter gleichzeitiger Androhung

Seite 4 — 16 der Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) an, „die ganze Dienstbarkeitsanlage auf ihrem Grundstück jederzeit freizuhalten, damit diese von den Dienstbarkeitsberechtigten ungehindert befahren und begangen werden kann. Zu diesem Zweck ist der Kehrplatz (hälftiger Teil) auf dem Grundstück Nr. c wiederherzustellen (einbetonierte Eisen-Absperrungspfosten und Kettenspannung sind zu entfernen), so dass er gemeinsam mit dem Teil auf Parzelle Nr. b für Wendemanöver benutzt werden kann und es ist am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage der angelegte Pflanzgarten zu entfernen und der Untergrund wiederherzustellen, so dass die Anlage jederzeit benutzt werden kann.“ Ähnliches wurde auch zu Lasten der Parzelle Nr. b verfügt. Beide Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. F. Auf Gesuch von X. hin setzte der Kreispräsident Trins mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 den Beschwerdegegnern eine Frist bis 15. November 2007, um den im Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 angeordneten Massnahmen nachzukommen. Nachdem die Gesuchsgegner diesem Befehl nicht Folge leisteten, stellte X. beim Kreisamt Trins gegen die Gesuchsgegner das Begehren um Ersatzvornahme. Am 30. November 2007 verfügte der Kreispräsident, dass mit der Projektierung und Ausführung der Ersatzvornahme begonnen werde und auferlegte Y., einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme. In der Folge leistete X. ihrerseits den Kostenvorschuss. Sowohl die Verfügung vom 25. Oktober 2007 als auch jene vom 30. November 2007 erwuchsen in Rechtskraft. G. Bereits am 26. Februar 2006 allerdings hatten die Eigentümer der Parzellen Nr. b und Nr. c gegen X. eine Klage erhoben mit den Begehren um Feststellung, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht und/oder Kehrplatzrecht und/oder ein allgemeines Benutzungsrecht im Bereich ihrer Parzellen auf dem gesamten Strassenabschnitt, eventualiter im Bereich der Ausbuchtung nicht bestehe bzw. subeventualiter zu löschen wäre. H. Ebenfalls in der Zwischenzeit gelangten Y., Eigentümer der Parzelle Nr. c, sowie die Stockwerkeigentümer der Parzelle Nr. b (StWE-Gemeinschaft U.) mit separaten Eingaben vom 28. September 2007 an das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit den Begehren, es seien beide Verfahren betreffend Vollzug eines Amtsbefehls (Pr.Nr. C., die Parzelle Nr. b betreffend sowie Pr.Nr. D., die Parzelle Nr. c betreffend) bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bezirksgericht Imboden pendenten Zivilstreitsache zu sistieren. Sowohl X. als auch dem Kreisamt Trins sei

Seite 5 — 16 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB pendente lite zu verbieten, den Streitgegenstand zu verändern bzw. durch Dritte verändern zu lassen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007, mitgeteilt am 13. Dezember 2007, trat der Bezirksgerichtspräsident auf das Gesuch nicht ein und verpflichtete Y. sowie die Miteigentümer der Parzelle Nr. b zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'376.65 an X.. Die dagegen von den Eigentümern der Parzelle Nr. b sowie von Y. am 3. Januar 2008 eingereichte Beschwerde hiess der Bezirksgerichtsausschuss Imboden mit Entscheid vom 4. März 2008, mitgeteilt am 2. April 2008, gut und untersagte sowohl dem Kreisamt Trins als auch X. die Veränderung des Streitgegenstandes während des hängigen Verfahrens. Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesgericht, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. März 2009 abwies, soweit es darauf eintrat. I. Mit Urteil vom 12. Mai 2009 stellte das Bezirksgericht Imboden in teilweiser Gutheissung der Klage vom 26. Februar 2006 fest, dass dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. a im Bereich der Ausbuchtung weder ein Fuss- und Fahrwegrecht noch ein Kehrplatzrecht zustehe. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 7. Juni 2010 (mitgeteilt am 17. Dezember 2010) ab. Gegen dieses Urteil reichte X. am 1. Februar 2011 eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Klage ein. In seinem Schreiben vom 23. Februar 2011 schloss das Kantonsgericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegner verlangten in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass keine tatbestandliche Grundlage für die Behauptung der Beschwerdeführerin bestehe, die Ausbuchtung sei seit 1963 unangefochten und in gutem Glauben als Wendeplatz benützt worden, weshalb sie bei Erwerb ihrer Parzelle im Jahr 1993 im Sinn von Art. 973 Abs. 1 ZGB gutgläubig darauf habe vertrauen dürfen, die betreffende Fläche gehöre zur Dienstbarkeitsanlage (5A_95/2011 E. 3.2). Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Zivilsachen am 26. Mai 2011 ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Die Beschwerdeführerin X. wurde kosten- und entschädigungspflichtig. Das hiergegen erhobene Revisionsgesuch

Seite 6 — 16 vom 27. August 2011 wies das Bundesgericht am 5. September 2011 ab, soweit darauf einzutreten war (5F_9/2011). J. Am 8. Februar 2011 übermittelte der Kreispräsident Trins dem Bezirksgericht Imboden die Akten der vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden am 4. März 2008 bzw. vom Bundesgericht am 12. März 2009 sistierten Streitsache zur weiteren Beurteilung. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Februar 2011 überwiesen. Am 8. Juli 2011 wurde den Parteien vom Bezirksgericht Imboden Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sowie der Honorarnote gesetzt. In ihrer innert Frist eingereichten Stellungnahme vom 19. Juli 2011 stellte X. den Antrag, dass die Gesuchsgegner Y. gemäss den rechtskräftigen Amtsbefehlen vom 25. Oktober und 30. November 2007 (Pr.Nr. D.) zu verpflichten seien, die eigentliche Strassenfläche der Z. Strasse auf ihrem Grundstück Nr. c wiederherzustellen, d.h. der am östlichen Ende der Dienstbarkeitsanlage angelegte Pflanzgarten (Länge ca. 4m) und der dort aufgestellte Kompostbehälter seien zu entfernen und der Untergrund sei wieder als Wiese herzustellen. Ebenso sei das bei der Entfernung des Eisen-Absperrpfostens entstandene Loch in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. c zu asphaltieren. Die Gesuchsgegner haben in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 9. August 2011 den Antrag gestellt, dass das Gesuch kostenfällig zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. K. Mit Entscheid vom 22. August 2011, mitgeteilt am 30. August 2011, vereinigte der Einzelrichter für Zivilsachen des Bezirksgerichts Imboden die Verfahren von X. gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. b (Proz.Nr. 135-201152) und gegen Y. (Proz.Nr. 135-2011-53) und verfügte betreffend Vollzug eines Amtsbefehls gemäss Art. 145 ZPO/GR was folgt: „1. Die Verfahren Proz.Nr. 135-201152 und Proz.Nr. 135-2011-53 um Vollzug der Amtsbefehle des Kreisamtes Trins vom 7. Dezember 2006 werden infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten der beiden Verfahren von insgesamt Fr. 1'800.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegnern, resp. zu ¼ zu lasten der StWE-Gemeinschaft U. und zu ¼ zu Lasten von Y. und sind von den Gesuchsgegnern mittels des beiliegenden Einzahlungsscheines dem Bezirksgericht Imboden innert 30 Tagen zu überweisen. Die auf die Gesuchstellerin anfallenden Gerichtskosten werden mit dem von ihr geleisteten Vorschuss betreffend Ersatzvor-

Seite 7 — 16 nahme verrechnet. Die Restanz wird ihr nach Rechtskraft dieses Entscheides erstattet. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3.a) Gegen diesen Entscheid kann zivilrechtliche Berufung geführt werden (Art. 308 ff. ZPO). Diese ist beim Kantonsgericht von Graubünden, Engadinstrasse 24, 7000 Chur, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 7 EGzZPO). b) Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). (…) 4. (Mitteilung).“ Das Bezirksgericht begründete seinen Entscheid insbesondere damit, dass auf Seiten der Gesuchstellerin X. ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung fehle, weshalb die beiden Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Imboden abzuschreiben seien. L. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts Imboden erhob X. am 15. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 des Entscheides des Einzelrichters am Bezirksgericht Imboden vom 22. August 2011 sei aufzuheben, soweit das Verfahren Proz. Nr. 135-2011-53 um Vollzug des Amtsbefehls des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 (Pr.Nr. D.) infolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Es sei der Amtsbefehl des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 (Pr.Nr. D.) zu vollziehen, indem die mit rechtskräftiger Verfügung des Kreispräsidenten Trins vom 30. November 2007 bereits angeordnete Ersatzvornahme für folgende bauliche Massnahmen auf Parzelle Nr. c richterlich vollzogen wird: • Entfernung des am östlichen Endes der Dienstbarkeitsanlage angelegten Pflanzgartens (Länge ca. 4m) und des dort aufgestellten Kompostbehälters und Wiederherstellung des Untergrunds als Wiese. • Asphaltierung des bei der Entfernung des Eisen-Absperrpfosten entstandenen Loches in der nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. c. Eventuell sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Seite 8 — 16 2. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin die Hälfte der Gerichtskosten, d.h. Fr. 900.00, auferlegt und ihr keine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner zugesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin sei ein Viertel der Gerichtskosten, d.h. Fr. 450.00, aufzuerlegen, und den Beschwerdegegnern die Hälfte der Gerichtskosten, d.h. Fr. 900.00. Die Beschwerdegegner seien solidarisch zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 936.85 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz richterlich anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'500.00 für die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme bis zur rechtskräftigen Erledigung der Ersatzvornahme-Kostenabrechnung zurückzubehalten. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, welche solidarisch zu verpflichten seien, die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'014.95 (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen.“ M. Mit Verfügung vom 16. September 2011 forderte das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerdegegner Y. zur Beschwerdeantwort auf. Dafür wurde ihnen eine Frist von 30 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung eingeräumt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 machte Rechtsanwalt Cahenzli, Vertreter der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht darauf aufmerksam, dass vorliegende Sache im summarischen Verfahren zu entscheiden sei und folglich die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO 10 Tage betrage. Dieselbe Frist habe gemäss Art. 322 Abs. 2 ZPO auch für die Beschwerdeantwort zu gelten. Sollte die Gegenpartei eine verspätete Beschwerdeantwort einreichen, könne sie die daraus entstehenden Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht als Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO geltend machen. Am 18. Oktober 2011 reichten die Beschwerdegegner ihre Beschwerdeantwort mit folgenden Rechtsbegehren ein: „1. Materielles 1.1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 1.2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin. 2. Formelles

Seite 9 — 16 Eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort wiederherzustellen.“ Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ersuchten die Beschwerdegegner sodann das Kantonsgericht um Gewährung einer Nachfrist für die Beschwerdeantwort, in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO. In ihrer Stellungnahme vom 10. November 2011 fordert die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs um Gewährung einer Nachfrist. Ebenfalls am 10. November 2011 nimmt die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schreiben Stellung zur Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 149 ZPO. N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, welches bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2011 wurde am 30. August 2011 mitgeteilt, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren das neue Recht und damit die Schweizerische ZPO Anwendung findet. b) Gegen Entscheide des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht in Vollstreckungssachen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid – gemäss Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. a ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des Entscheides (Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich und begründet sowie unter Beilage des angefochtenen Entscheides (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde vom 15. September 2011 gegen den am 30. August 2011 mitgeteilten Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Imboden ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Seite 10 — 16 c) Fraglich ist, ob die Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2011 ebenfalls fristgerecht eingereicht wurde. Das Kantonsgericht von Graubünden hat den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 16. September 2011 eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Beschwerdeantwort gesetzt. Wie unter lit. b) erläutert, entscheidet das Gericht für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen im summarischen Verfahren, weshalb die Beschwerdefrist wie auch die Frist für die Beschwerdeantwort lediglich 10 Tage beträgt (Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 ZPO). Den Beschwerdegegnern wurde somit fälschlicherweise eine Frist von 30 Tagen für ihre Beschwerdeantwort eingeräumt. Auf unrichtige prozessleitende Verfügungen werden die Grundsätze für unrichtige oder unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen analog angewandt (Reetz / Theiler, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 312 N. 21). Gemäss Rechtsprechung und Lehre berechtigt eine unrichtige, unklare oder zweideutige Rechtsmittelbelehrung, aufgrund welcher dem Rechtsuchenden prozessuale Nachteile entstehen (z.B. Versäumen einer gesetzlichen Frist), die angerufene Instanz nicht, auf das entsprechende Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Art. 49 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] sowie BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; 115 Ia 12 E. 4a; 114 Ia 105 E. 2a; Gehri, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 52 N. 19; Göksu in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 52 N. 17; Reetz, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, vor Art. 308 - 318 N. 25). Wo eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung allerdings durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können, wird der Vertrauensschutz indessen versagt (BGE 124 I 255 E. 1a/aa; 118 Ib 326 E. 1c), die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur muss aber nicht nachgeschlagen werden (BGE 117 Ia 421 E. 2a; 112 Ia 305 E. 3; 106 Ia 13 E. 3). Die Unkenntnis des Gesetzestextes ist als grobes Verschulden zu qualifizieren (vgl. BGE 117 Ia 421 E. 2a) und kann nicht geheilt werden, was in wertungsmässiger Übereinstimmung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO (wonach nur leichtes Verschulden zur Wiederherstellung einer Frist berechtigt) steht. Bei anwaltlicher Vertretung muss sich die Partei das Wissen bzw. Wissenmüssen ihres Anwaltes anrechnen lassen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; BGE 5A_401/2007 E. 4.2 sowie Reetz, a.a.O., vor Art. 308 - 318 N. 25 mit weiteren Verweisen). In vorliegender Sache haben die Beschwerdegegner und ihr Anwalt auf die prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Sep-

Seite 11 — 16 tember 2011 vertraut und ihre Beschwerdeantwort erst kurz vor Ablauf der 30tägigen Frist und damit verspätet eingereicht. Aus der Lektüre der ZPO geht eindeutig hervor, dass das Gericht in Vollstreckungssachen im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 339 Abs. 2 ZPO) und auch in der Beschwerdeschrift wird bereits auf die 10-tägige Frist aufmerksam gemacht. Deshalb können sich die Beschwerdegegner nicht auf ihr Vertrauen in behördliches Handeln berufen, zumal sie auch anwaltlich vertreten sind. Ebenso ist das Wiederherstellungsgesuch abzulehnen, da Unkenntnis des Gesetzestextes, wie bereits erwähnt, als grobes Verschulden zu qualifizieren ist. Auch das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist vom 28. Oktober 2011 ist folglich abzuweisen. Die beschwerdegegnerische Partei ist somit säumig geworden und das Verfahren wird gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne die versäumte Handlung weitergeführt, das heisst, die Beschwerdeantwort ist aus dem Recht zu weisen. Dies wird sich jedoch – wie noch zu zeigen sein wird – nicht auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens auswirken. d) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO für die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-. Dieser Antrag erweist sich als unnötig, da es fester Praxis der Gerichte entspricht, Gerichtskostenabrechnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss des Prozesses durchzuführen. e) Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, wogegen für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine beschränkte Kognition gilt: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. „Offensichtlich unrichtig“ ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101; vgl. Blickenstorfer, in: Brunner / Gasser / Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 320 N. 11 f.; Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 320 N 3 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 2).

Seite 12 — 16 2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die unrichtige Rechtsanwendung komme in ihrem Gehalt sogar einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gleich. a) Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt bei aktenwidrigen Feststellungen oder offensichtlichen Versehen der Vorinstanz vor. Im Folgenden ist auf die einzelnen, von der Beschwerdeführerin gerügten Punkte einzugehen: 1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, in ihrer Sachverhaltsfeststellung bewusst übersehen zu haben, dass sich die rot markierte Fläche auf dem dem Urteil vom 20. März 2002 beiliegenden Plan auf die gesamte Dienstbarkeitsfläche bezieht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sind im vorinstanzlichen Entscheid jedoch keine Hinweise dafür zu finden, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, dass sich das Urteil vom 20. März 2002 des Bezirksgerichts Imboden auf die gesamte Strassenfläche der Z. Strasse bezogen hat. 2. In Bezug auf den Amtsbefehl vom 7. Dezember 2006 des Kreispräsidenten Trins hat die Vorinstanz aufgrund der Vereinigung der beiden Verfahren Proz.Nr. 135-201152 und Proz.Nr. 135-2011-53 nur den Amtsbefehl gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. b zitiert und auf denjenigen gegen die Eigentümer der Parzelle c analog verwiesen. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt damit nicht vor. Der Vollständigkeit halber wurde der Amtsbefehl gegen die Eigentümer der Parzelle c im vorstehenden Sachverhalt unter lit. E. wiedergegeben. 3. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung muss überdies in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den örtlichen Verhältnissen des Pflanzgartens (Ziff. B.2 S. 6 der Beschwerde) verneint werden. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass sich auf Parzelle Nr. c ein Pflanzgarten sowie einbetonierte Eisenpfosten mit Kettenspannung befänden, was X. die Durchführung von Wendemanövern verunmögliche (S. 2 des vorinstanzlichen Entscheids). Dass die Vorinstanz damit die örtlichen Verhältnisse des Pflanzgartens verkannte, ist nicht nachzuvollziehen. Die Vorinstanz hätte einzig noch prononcierter ausführen können, dass nur die Eisenpfosten und nicht auch der Pflanzgarten die Durchführung von Wendemanövern verunmöglichte. Es ist insbesondere auch festzuhalten, dass

Seite 13 — 16 die Vorinstanz an keiner Stelle ihrer Ausführungen davon ausging, dass sich die angeordneten Ersatzmassnahmen auf Parzelle Nr. c auf die Fläche der Strassenausbuchtung beziehen. 4. Unter lit. C. der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung wird – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – tatsächlich von einem Verfahren betreffend Feststellung des Inhalts „Strassenausbuchtung“ gesprochen. Im Verfahren, das die Eigentümer der Parzellen Nr. b und Nr. c am 26. Februar 2007 initiierten, ging es allerdings um die Feststellung, dass ein Fuss- und Fahrwegrecht und/oder Kehrplatzrecht und/oder ein allgemeines Benutzungsrecht im Bereich der Parzellen Nr. b und Nr. c auf dem gesamten Strassenabschnitt, eventualiter im Bereich der Ausbuchtung nicht bestehe bzw. subeventualiter zu löschen wäre (siehe dazu im obenstehenden Sachverhalt lit. G). Allerdings hat die Vorinstanz auf S. 6 ihres Entscheids die relevanten Passagen des Dispositivs des entsprechenden Urteils wörtlich wiedergegeben, weshalb auch hier nicht von einer willkürlichen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden kann. 5. In lit. F. der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung gibt die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2011 wieder. Dabei ist die Vorinstanz tatsächlich unsorgfältig vorgegangen, stellt doch die Beschwerdeführerin nicht den Antrag, das Gesuch um Wiederherstellung der Dienstbarkeitsfläche sei gegenstandslos geworden, sondern beharrte auf der Vollstreckung der rechtskräftigen Amtsbefehle vom 25. Oktober und 30. November 2007 (Pr.Nr. D.; siehe dazu im obenstehenden Sachverhalt lit. J). In diesem Punkt ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aktenwidrig. Die eben unter Ziff. 4 und 5 festgehaltenen Sachverhaltsberichtigungen erscheinen unter Würdigung der wesentlichen Unterlagen eher untergeordneter Natur, so dass in Bezug auf den relevanten Sachverhalt nicht von willkürlichen Feststellungen seitens der Vorinstanz ausgegangen werden kann. In Bezug auf die rechtliche Würdigung und unter Gesamtbetrachtung der Umstände der vorliegenden Sache zeitigen die genannten Berichtigungen – wie noch zu zeigen sein wird – ohnehin keine Auswirkungen. b) Hinsichtlich der unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Vollzug des Amtsbefehls des Kreispräsidenten Trins vom 7. Dezember 2006 bzw. vom 25. Oktober

Seite 14 — 16 und 30. November 2007 (Proz.Nr. 135-2011-53) nicht infolge Gegenstandslosigkeit hätte abschreiben dürfen. Vielmehr bestehe seitens der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse am Vollzug des Amtsbefehls vom 7. Dezember 2006, zumal sich die Rechtslage in Bezug auf den Pflanzgarten und die Asphaltierung des Loches, beide auf Parzelle Nr. c, mit Urteil vom 12. Mai 2009 des Bezirksgerichts Imboden, bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil vom 26. Mai 2011 (5A_95/2011), keineswegs geändert habe. Mit Urteil vom 26. Mai 2011 (5A_95/2011) stellte das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdeführerin kein Recht habe, die Strassenausbuchtung, die sich hälftig über die Parzellen Nr. b und Nr. c erstreckt, als Kehrplatz oder als Fussund Fahrweg zu benützen. Das Bundesgericht hielt sich dabei an die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts von Graubünden im Urteil vom 7. Juni 2010. In diesem Urteil hat das Kantonsgericht unter anderem erwogen, dass es zweifellos zutreffend sei, „dass mit der Dienstbarkeitserrichtung aus objektiver Sicht lediglich der ungehinderte Zugang jedes Eigentümers zu seinem an der Z. Strasse gelegenen Grundstück verschafft werden sollte und die Vorderlieger daher objektiv betrachtet kein schützenswertes Interesse daran haben können, die als Sackgasse ausgestaltete Z. Strasse bis zu deren Ende zu befahren, um dort statt auf ihrem eigenen Grundstück zu wenden“ (Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 09 33 vom 7. Juni 2010 E. 6.b.bc). Wie das Kantonsgericht bereits im eben genannten Urteil festhielt, ergibt sich auch aus dem Grundbucheintrag nur ein „Fuss- und Fahrwegrecht mit gerichtlicher Kostenregelung“. Aus dem Eintrag allein lassen sich keine weiteren Rechte und Pflichten der Eigentümer ableiten (siehe auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ERZ 10 263 / 271 vom 23. März 2011 E. 4.d). Die gerichtliche Kostenregelung wurde in den Urteilen im Jahr 2002 festgestellt: Das Bezirksgericht hatte für die Festsetzung der Anteile an den Unterhaltskosten zu je 50 % die Parzellengrösse und die Strassenlänge gewichtet (Urteil vom 20. März 2002 S. 9 oben), was das Kantonsgericht schützte (Urteil vom 14. Oktober 2002 S. 13). Die Strassenfläche war demgegenüber kein Bemessungskriterium. Entsprechend steht der Verteilschlüssel in keinem Zusammenhang mit der belasteten Fläche (so zitiert im Entscheid 5A_95 / 2011 E. 2.3). Wie in den verschiedenen Urteilen festgehalten, macht ein Fuss- und Fahrwegrecht in der als Sackgasse ausgestalteten Z. Strasse nur Sinn, sofern es den Anwohnern erlaubt, bis auf ihre Grundstücke zu gelangen. Ein schützenswertes Interesse, die Z. Strasse bis zu deren Ende zu befahren oder andersweitig zu benützen, haben die Vorderlieger nicht. Die einzige sinnvolle Mitbenutzung für

Seite 15 — 16 Vorderlieger – die Ausführung von Wendemanövern – wurde mit Urteil vom 26. Mai 2011 vom Bundesgericht letztinstanzlich untersagt. Worin das Interesse der Beschwerdeführerin am Vollzug des Amtsbefehls vom 7. Dezember 2006 bzw. vom 25. Oktober und 30. November 2007 – der Entfernung des Pflanzgartens und der Asphaltierung des Loches – tatsächlich liegen soll, vermag die Beschwerdeführerin weder darzulegen noch sieht das Kantonsgericht selbst einen Grund dafür: Weder der Pflanzgarten noch der Kompostbehälter noch das Loch im Asphalt hindern die Beschwerdeführerin daran, auf ihr Grundstück zu gelangen. Ein über das Nutzungsinteresse der Beschwerdeführerin hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist somit nicht ersichtlich. Die nur formell rechtskräftigen Amtsbefehle vom 7. Dezember 2006 bzw. vom 25. Oktober und 30. November 2007 wurden durch ein ordentliches Verfahren in der gleichen Sache verdrängt und können nicht mehr vollzogen werden. Auch wenn das Bundesgerichtsurteil vom 26. Mai 2011 nicht direkt den Amtsbefehl zum Thema hatte, so geht aus dem Urteil doch klar hervor, dass aus der betreffenden Dienstbarkeit, die aus objektiver Sicht lediglich den ungehinderten Zugang jedes Eigentümers zu seinem an der Z. Strasse gelegenen Grundstück ermöglichen sollte, keine weiteren Rechte und Pflichten seitens der Eigentümer abgeleitet werden können. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 2'500.- gehen gemäss Art. 106 Abs. 1 und 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) zu Lasten der Beschwerdeführerin X.. Da die Beschwerdeantwort infolge Säumnis nicht ins Recht genommen werden konnte, entfällt die ausseramtliche Entschädigung an die Beschwerdegegner.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

ZK1 2011 65 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.12.2011 ZK1 2011 65 — Swissrulings