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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.01.2012 ZK1 2011 57

31 gennaio 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·7,371 parole·~37 min·7

Riassunto

Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut | Berufung ZGB Kindesrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Januar 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 57 2. Februar 2012 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst Richter Präsident Brunner und Vizepräsident Schlenker Aktuarin ad hoc Gadient Stecher In der zivilrechtlichen Berufung der X., Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Strässler Fontana, Obere Gasse 24, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011, mitgeteilt am 5. August 2011, in Sachen der Berufungsklägerin gegen die Vormund schaftsbehörde C . , Berufungsbeklagte, betreffend Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut, hat sich ergeben:

Seite 2 — 22 I. Sachverhalt A. X., geboren am 1. September 1990, wohnhaft in A., ist Mutter der beiden Mädchen Y., geboren am 13. Juli 2009, und Z., geboren am 25. Mai 2010. Vom Vater der Kinder, I., hat sich X. kurz nach der Geburt des ersten Mädchens im Herbst 2009 getrennt. Für Y. wurde X. auf eigenes Begehren die elterliche Sorge entzogen. Y. ist bevormundet, als Vormundin amtet Amtsvormundin J.. Das Mädchen lebt seit Oktober 2009 bei der Pflegefamilie K. in B.. Bereits vor der Geburt der zweiten Tochter Z. prüfte die Vormundschaftsbehörde C. vormundschaftliche Massnahmen für X. und das ungeborene Kind. Vom 11. Februar 2010 bis zum 10. März 2010 hielt sich X. zur stationären Begutachtung in der Mutter- und Kind- Abteilung der Klinik D. in E. auf. Im Anschluss an die Geburt der Tochter Z. trat X. im Juni 2010 zwecks abschliessender Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit gemeinsam mit ihrer Tochter erneut in die Mutter- und Kind-Abteilung der Klinik D. ein. Dort blieb sie bis zu ihrem Übertritt ins Heim für Mutter und Kind in F./NW, welcher am 15. Dezember 2010 gestützt auf die entsprechende Empfehlung im Zusatzgutachten von Dr. med. Q., Chefärztin der R., vom 8. Oktober 2010 erfolgte. B. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 9. März 2011, mitgeteilt am 29. März 2011, wurde für X. auf eigenes Begehren eine Beistandschaft gestützt auf Art. 394 in Verbindung mit Art. 372 ZGB errichtet. Zur Beiständin wurde L. ernannt. Sie wurde insbesondere mit der persönlichen Fürsorge und der Planung der beruflichen Ausbildung der Verbeiständeten betraut. C. Am 28. März 2011 wurde die Vormundschaftsbehörde C. von der Hausleiterin des Mutter- und Kind-Hauses in F., M., sowohl mündlich als auch schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass X. aufgrund ihres äusserst provokativen Verhaltens der Aufenthalt im Heim gekündigt werde und sie dieses binnen zweier Tage verlassen sollte. Die Hausleiterin empfahl für die Mutter einen sicheren Aufenthaltsort, eventuell in der Klinik D.. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2011 entzog daher der Vormundschaftspräsident C. X. die Obhut über die Tochter Z. und brachte diese in der Folge wie ihre Schwester Y. ebenfalls bei der Pflegefamilie K. in B. unter. D. Dagegen liess X. am 9. April 2011 bei der Vormundschaftsbehörde Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventuell, für den Fall, dass die Vormundschaftsbehörde zum Schluss gelangen sollte, dass X. keine elterliche Sorge und Obhut für Z. haben sollte, wurde bean-

Seite 3 — 22 tragt, es sei der Entzug der elterlichen Sorge zu überprüfen und X. die elterliche Sorge und Obhut zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wegnahme des Kindes nach dem Subsidiaritätsprinzip nur zulässig sei, wenn das Kind in seiner Entwicklung nicht anders geschützt werden könne, und unter Beachtung dieses Prinzips liessen sich gegenwärtig mehrere Unterstützungsmöglichkeiten finden, die es X. ermöglichen würden, selber gut für Z. zu sorgen. E. Mit am 21. April 2011 mitgeteiltem und nach eigener Darstellung an der Sitzung vom 6. April 2011 gefasstem Beschluss trat die Vormundschaftsbehörde C. auf die Einsprache von X. nicht ein, soweit die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 30. März 2011 betreffend Entzug der elterlichen Sorge und Obhut verlangt wurde. Die Vormundschaftsbehörde war zum Schluss gelangt, dass die entsprechende Verfügung nichtig und damit rechtsunwirksam sei, da X. – gestützt auf Art. 311 Abs. 3 ZGB – gar nie Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut bezüglich Z. gewesen sei. Im Übrigen lehnte die Vormundschaftsbehörde C. den gestellten Eventualantrag auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut für Z. ab. Die Bemühungen, X. soweit zu begleiten, dass sie Z. selbst versorgen und erziehen könne, seien gescheitert. Nach der Ausweisung aus dem Mutter- und Kind- Heim sollte X. ihre Tochter selber versorgen, wozu sie jedoch offensichtlich nicht im Stande sei, weshalb das Wohl von Z. in höchstem Masse gefährdet sei. Ohne eine Fremdplatzierung sei die richtige Versorgung und Erziehung nicht sichergestellt. Im Weiteren bestätigte die Vormundschaftsbehörde in ihren Erwägungen die Fremdplatzierung bei den Pflegeeltern K. in B., was jedoch im Dispositiv keine Erwähnung fand. F. Dagegen liess X. mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde beim Bezirksgericht C. mit folgenden Anträgen erheben: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und es sei X. die elterliche Sorge und Obhut für ihre Tochter Z., geboren am 25. Mai 2010, wieder zu erteilen, allenfalls unter Erteilung von Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. 2. Eventuell sei die Sache zur näheren Abklärung milderer Massnahmen an die Vormundschaftsbehörde C. zurückzuweisen. 3. Für den Fall, dass das Bezirksgericht zum Schluss kommen sollte, dass X. elterliche Sorge und Obhut über Z. hat, sei die Präsidialverfügung der Vormundschaftsbehörde C. vom 30. März 2011 vollumfänglich aufzuheben.

Seite 4 — 22 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ Die Auffassung der Vormundschaftsbehörde zu Art. 311 Abs. 3 ZGB werde nicht beanstandet. Gerügt werde jedoch die Ablehnung des Eventualantrages ohne Prüfung der veränderten Umstände und der vorgeschlagenen Unterstützungsmöglichkeiten. So habe die Beschwerdeführerin zu Z., im Gegensatz zu ihrer ersten Tochter, von Anfang an eine enge Bindung aufgebaut. Sie sei auch bereit, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihre Tochter selbst betreuen zu können, und habe sich auch insofern weiterentwickelt. Als professionelle Unterstützung kämen die Mütterberatung und der Kinderarzt in Frage. Die Beschwerdeführerin würde sich auch mit einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einverstanden erklären. Sodann habe sich die Grosstante, N., welche Rentnerin sei und in G. lebe, bereit erklärt, jeweils das Wochenende mit der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zu verbringen. Schliesslich sei X. auch damit einverstanden, die empfohlene ambulante Psychotherapie weiterzuführen. Auch die eingesetzte Beiständin würde X. unterstützen. Während einer allfälligen Ausbildung könne das Kind in der „H.“ in A. untergebracht werden. Eventuell sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Z. wenigstens an den Wochenenden zu sich nehmen könne. Schliesslich wäre zu prüfen, ob sie gemeinsam mit Z. erneut in die Klinik D. eintreten und ihre Kompetenzen im Umgang mit ihrer Tochter erweitern könnte. G. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 stellte die Vormundschaftsbehörde C. Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Ergänzend führte die Vormundschaftsbehörde aus, dass lediglich ein Heimaufenthalt als mildere Massnahme in Frage gekommen sei. Diese Massnahme sei jedoch trotz intensiver Bemühungen seitens der Behörde und der involvierten Fachpersonen am Verhalten von X. gescheitert. Eine noch mildere Massnahme müsse daher als von Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, weshalb sich die Fremdplatzierung als notwendig erwiesen habe. H. Während hängigem Beschwerdeverfahren erliess die Vormundschaftsbehörde C. am 10. Mai 2011, mitgeteilt am 10. Juni 2011, betreffend Z. sodann den folgenden Beschluss: „1. Es wird festgestellt, dass die Entziehung der elterlichen Sorge über Y., geb. am 13. Juli 2009, im Sinne von Art. 311 Abs. 3 ZGB auch für Z., geb. am 25. Mai 2010, wirksam ist.

Seite 5 — 22 2. Die in Unkenntnis dieser Rechtslage für Z. am 4./23. August 2010 errichtete Erziehungsbeistandschaft wird durch eine Vormundschaft für Unmündige im Sinne von Art. 368 Abs. 1 ZGB ersetzt. 3. Zur Vormundin wird die bisherige Erziehungsbeiständin, J., Amtsvormundin, _, ernannt. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, die Ernennungsurkunde zur Erziehungsbeiständin vom 23. August 2010 an die Vormundschaftsbehörde zur Verwahrung zurückzusenden. 4. Die Vormundin hat sobald als nötig, ordentlicherweise aber jährlich, der Vormundschaftsbehörde über ihre Bemühungen Bericht zu erstatten. Dies erstmals per 31. Dezember 2011. 5. Der Vormundin ist es ausdrücklich untersagt, Z. ohne vorherige Zustimmung der Vormundschaftsbehörde C., von der Pflegefamilie weg zu nehmen oder anderswo unterzubringen. Über eine allfällige Entlassung entscheidet die zuständige Vormundschaftsbehörde. 6. Auf die Erhebung einer Genehmigungsgebühr gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe, wird verzichtet. 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung).“ Die Vormundschaftsbehörde bestätigte in den entsprechenden Erwägungen die bereits dargelegte Rechtsauffassung zu Art. 311 Abs. 3 ZGB, wonach die Entziehung der elterlichen Sorge auch bezüglich Kindern gelte, welche erst nach Erlass der behördlichen Anordnung geboren würden, wie dies im vorliegenden Fall bei der zweitgeborenen Z. gegeben sei. Damit erweise sich bezüglich Z. mangels elterlicher Sorge die Errichtung einer Vormundschaft als notwendig. Sodann bestätigte die Vormundschaftsbehörde ihre bereits dargelegte Einschätzung, wonach eine Rückübertragung der elterlichen Sorge an X. nicht in Frage komme. I. Am 30. Juni 2011 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht C. statt. Mit Beschwerdeentscheid vom 30. Juni 2011, mitgeteilt am 5. August 2011, erkannte das Bezirksgericht C. als erstinstanzliche Beschwerdeinstanz in Vormundschaftssachen was folgt: „1. Die Beschwerde von X. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 6. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011, wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verzichtet.

Seite 6 — 22 3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird – unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO – zu Lasten des Kantons Graubünden mit Fr. 2'310.00 (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse C. bezahlt. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 6. (Mitteilung).“ J. a) Dagegen erhob X. mit Eingabe vom 16. August 2011, eingegangen am 17. August 2011, Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 1 des Beschwerdeentscheides vom 30. Juni 2011/5. August 2011 sei aufzuheben. 2. Ziff. 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde C. vom 6. April 2011 sei aufzuheben und es sei X. die elterliche Sorge und Obhut für ihre Tochter Z., geboren am 25. Mai 2010, wieder zu erteilen, allenfalls unter Erteilung von Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB. 3. Eventuell sei die Sache zur näheren Abklärung milderer Massnahmen an die Vormundschaftsbehörde C. zurückzuweisen. 4. Unter gesetzlicher Kostenfolge.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, es werde einerseits die unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie andererseits die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt. Sämtliche Hilfsangebote, welche vorgeschlagen worden seien, bestünden tatsächlich und könnten in A. in Anspruch genommen werden. Zutreffend sei, dass die Entziehung der elterlichen Sorge für Y. auch für die später geborene Z. gelte, jedoch hätten sich die Verhältnisse zwischenzeitlich derart geändert, dass eine Aufhebung bzw. Änderung der Massnahme angezeigt sei. Die Berufungsklägerin fühle sich in der Lage, mit der möglichen und nötigen Hilfe, ihre Tochter alleine zu betreuen. Bereits mit der Kombination von Familienbegleitung und der Hilfe von Frau N. am Wochenende sei eine mehr als bloss punktuelle Unterstützung gegeben. Die Berufungsklägerin sei bereit, erneut in ein Mutter- und Kind-Heim einzutreten. Damit widerspreche die Fremdplatzierung von Z. dem Subsidiaritätsprinzip. Eventuell sei zu prüfen, ob zumindest der Kontakt zwischen Mutter und Tochter ausgebaut werden könne. Es sollten auch von den Pflegeeltern unbeaufsichtigte Kontakte, etwa am Wohnort der Berufungsklägerin, möglich sein.

Seite 7 — 22 b) Die Vormundschaftsbehörde C. beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 29. August 2011, eingegangen am 30. August 2011, die Abweisung der Berufung und wiederholte zunächst die wesentlichsten Erwägungen ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vom 13. Mai 2011. Ergänzend führte sie aus, sich entgegen dem Vorwurf von X. wiederholt mit der angebotenen Hilfeleistung durch Frau N. auseinander gesetzt zu haben. Zu den Vorschlägen der ambulanten Hilfe habe die Vormundschaftsbehörde anlässlich der Gerichtsverhandlung vor Bezirksgericht C. eingehend Stellung genommen. Die Mütterberaterin halte sich pro Woche lediglich drei Stunden in A. auf und müsse in dieser Zeit sämtliche Kleinkinder bzw. Mütter von A. beraten. Auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung erweise sich als ungenügend. Die bei X. gutachterlich festgestellte Notwendigkeit einer intensiven und regelmässigen Überwachung könne durch eine Familienbegleiterin, welche sich beispielsweise einen Nachmittag pro Woche bei X. aufhalten würde, nicht gewährleistet werden, zumal diese Begleitung ausdrücklich nur für einen beschränkten Zeitraum gedacht sei. Hinsichtlich des angebotenen Klinikaufenthaltes sei schliesslich klarzustellen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Situation verändert habe und einer betreuten Wohnsituation dieses Mal Erfolg beschieden sein sollte. Sodann habe sich Z. bei der Pflegefamilie mittlerweile gut eingelebt. Gegen eine moderate Ausweitung des Besuchsrechts sei grundsätzlich nichts einzuwenden. Allerdings habe sich gezeigt, dass X. nicht in der Lage sei, ihr Kind längere Zeit ohne Überwachung zu betreuen. c) Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2011 forderte die vorsitzende Kantonsrichterin die Vormundschaftsbehörde C. unter Ansetzung einer Frist auf, sämtliche im Verfahren betreffend elterliche Sorge über Z. erstellten Akten, soweit diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht wurden, zu edieren. Dieser Aufforderung leistete die Vormundschaftsbehörde mit Eingabe vom 5. September 2011 Folge. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) aa) Die Regelung des Verfahrens in Vormundschaftssachen mit Einschluss des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist - unter Vorbehalt der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Schranken - Sache der Kantone. An diesem Grundsatz hat sich auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen

Seite 8 — 22 Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011, deren Geltungsbereich gemäss Art. 1 lit. b ZPO die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst, nichts geändert. Die Kantone sind daher frei, ob sie das vormundschaftliche Verfahren (samt Weiterzug) wie bis anhin regeln oder hierfür die neue ZPO für anwendbar erklären (vgl. Sutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 zu Art. 1; Vock, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 6 zu Art. 1). Entsprechend wird im Kanton Graubünden das Kindesschutz- und Vormundschaftsrecht nach wie vor in den Art. 41 und 52 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) geregelt. Einzig für den Weiterzug an das Kantonsgericht als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde (Art. 42 Abs. 2 EGzZGB) verweist das kantonale Recht in Art. 64 EGzZGB auf die Berufung gemäss Schweizerischer ZPO, die insoweit als kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Sinn und Tragweite dieser Bestimmung sind unter Einbezug der in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Qualifizierung des Vormundschaftsverfahrens als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ermitteln (PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c.bb.fff., S. 41; 1996 Nr. 6 E. 1.a je mit Hinweisen). Für letztere erklärt die ZPO in Art. 248 lit. e ausdrücklich das summarische Verfahren – allerdings unter Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) und daher ohne Beweismittelbeschränkung (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO) – für anwendbar. Damit muss der Verweis in Art. 64 EGzZGB als Verweis auf die Berufung in Summarsachen (Art. 314 ZPO) mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen verstanden werden. Daraus ergibt sich zunächst, dass für Berufungen in Vormundschaftssachen eine Frist von zehn Tagen gilt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist schriftlich zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und das weitere Verfahren richtet sich nach den Art. 316 ff. ZPO. Als Folge der Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. b ZPO) gilt sodann auch die in Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgesehene Novenbeschränkung nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren bis zum Beginn der Urteilsberatung vorgebracht werden bzw. sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 14 zu Art. 317; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 1. Auflage, Basel 2010, N 7 zu Art. 317). ab) Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011 war der Beschwerdeführerin am 5. August 2011 mitgeteilt worden. Gemäss Auszug der Post („Track & Trace“; act. 1/3) wurde der Beschwerdeent-

Seite 9 — 22 scheid der Beschwerdeführerin am 8. August 2011 zugestellt. Die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden wurde sodann am 16. August 2011 der Post zur Zustellung übergeben. Da auch die Formvorschriften eingehalten wurden, ergibt sich, dass die Berufung frist- und formgemäss erhoben wurde. b) Mit der angefochtenen und vom Bezirksgericht C. als Beschwerdeinstanz bestätigten Verfügung wurde der Antrag der Berufungsklägerin auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut bezüglich ihrer Tochter Z. abgelehnt und deren Unterbringung bei Pflegeeltern geregelt. Die Berufungsklägerin ist als unmittelbar hievon betroffene Person zur Berufung legitimiert, zumal zweifellos auch ein aktuelles Interesse gegeben ist, womit sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. 2. a) Vorweg kann festgestellt werden, dass die Tatsache, wonach der Entzug der elterlichen Sorge über die erstgeborene Tochter Y. auch gegenüber der später geborenen Tochter Z. Wirkung entfaltet, wie schon vor der Vorinstanz unbestritten geblieben ist. Die Vormundschaftsbehörde C. hat in ihrem Beschluss vom 6. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011, denn auch richtig erkannt, dass die Präsidialverfügung vom 30. März 2011 betreffend Entzug der elterlichen Sorge und Obhut teilweise nichtig sei, da X. – gestützt auf Art. 311 Abs. 3 ZGB – gar nie Inhaberin der elterlichen Sorge und Obhut bezüglich Z. gewesen sei, und ist diesbezüglich auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Regelung gemäss Art. 311 Abs. 3 ZGB gründet auf dem Umstand, dass die Gründe, welche zur Entziehung der elterlichen Sorge führen, in der Regel die Erziehungsfähigkeit der Eltern gegenüber allen Kindern in Frage stellen, weshalb die Entziehung – wie im vorliegenden Fall – auch gegenüber jenen Kinder gilt, welche erst nach Erlass der behördlichen Anordnung geboren werden (vgl. Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 14 zu Art. 311/312). b) Zu entscheiden ist folglich im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut bezüglich Z. an die Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen wurde. Der diesbezügliche Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 6. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011, war von der Berufungsklägerin vor Bezirksgericht C. mit der Begründung angefochten worden, dass der Beschluss ohne Prüfung milderer Massnahmen erfolgt sei. Tatsächlich ergibt sich, dass im genannten Beschluss der Vormundschaftsbehörde mit keinem Wort auf die in der Einsprache von der Berufungsklägerin vorgeschlagenen Unterstützungsmöglichkeiten eingegangen wurde. Dieser Umstand, welcher eine Verletzung der Begrün-

Seite 10 — 22 dungspflicht und damit auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist möglicherweise dadurch zu erklären, dass der angefochtene Beschluss nach eigener Darstellung der Vormundschaftsbehörde bereits an ihrer Sitzung vom 6. April 2011 – und damit vor Eingang der Einsprache vom 9. April 2011 – gefasst worden war (vgl. Datierung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde C. vom 6. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011, sowie die entsprechende Darstellung im Sachverhalt S. 3 unten). Daraus müsste der Schluss gezogen werden, dass sich die für den Entscheid zuständige Gesamtbehörde gar nie mit den Vorbringen in der Einsprache befasst hätte. Dies wiederum würde folglich bedeuten, dass sich die Vormundschaftsbehörde C. nicht bloss den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs gefallen lassen müsste, sondern dass es darüber hinaus auch an einer gültigen Beschlussfassung durch die zuständige Behörde mangeln würde. In diesem Zusammenhang erweist sich allerdings von Bedeutung, dass sich die Vormundschaftsbehörde C. an ihrer Sitzung vom 10. Mai 2011 – und damit in Kenntnis der Einsprache vom 9. April 2011 – in Zusammenhang mit der Bestellung eines Vormundes für die Tochter Z. erneut mit der Angelegenheit befasst und die Ablehnung des Antrages auf Rückübertragung der elterlichen Sorge und Obhut vollumfänglich bestätigt hat (vgl. Beschluss der Vormundschaftsbehörde C. vom 10. Mai 2011, mitgeteilt am 10. Juni 2011; Akten VB, act. 11). Sodann wurden die in der Einsprache vom 9. April 2011 geltend gemachten Unterstützungsmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren von beiden Parteien eingehend thematisiert (vgl. hierzu etwa die Beschwerde vom 6. Mai 2011; Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde C. vom 13. Mai 2011 sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht C. vom 30. Juni 2011 [Beschwerdeentscheid S. 10 f.]) und in der Folge auch von der Vorinstanz ausführlich geprüft (vgl. Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011, mitgeteilt am 5. August 2011, S. 14 ff.). Damit ergibt sich, dass die allfälligen Mängel im Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde C. jedenfalls als geheilt erachtet werden können, zumal solche in der Berufung auch nicht gerügt wurden. 3. Die Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz führe im angefochtenen Urteil aus, dass ein umfassendes Betreuungs- und Hilfsangebot, wie es die Beschwerdeführerin skizziere, in A. derzeit nicht existiere. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Sämtliche Hilfsangebote, welche als mögliche Unterstützung der Berufungsklägerin aufgezeigt worden seien, könnten auch in A. in Anspruch genommen werden. Der Berufungsklägerin ist insoweit zuzustimmen, als sämtliche vorgeschlagenen Hilfsangebote je für sich tatsächlich existieren und in A. auch in Anspruch

Seite 11 — 22 genommen werden können. Davon geht im Übrigen auch die Vorinstanz aus, wenn sie diesen Angeboten in ihren Erwägungen ausdrücklich durchaus ein gewisses Entlastungspotenzial zugesteht (vgl. Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011, S. 16). Die von der Berufungsklägerin kritisierte Feststellung der Vorinstanz in ihrem Urteil (vgl. E. 3.2.2 S. 15) bezog sich jedoch nicht auf die Existenz eines jeden einzelnen Hilfsangebotes an sich, sondern auf die Umsetzung des gesamten skizzierten Entlastungs- und Unterstützungsmodells im konkreten Fall. Die Umsetzung eines derartigen auf die speziellen Bedürfnisse der Berufungsklägerin zugeschnittenen Unterstützungsmodells ist aufgrund der Tatsache, dass die einzelnen Hilfsangebote bis anhin nicht miteinander vernetzt sind, zwingend mit einem erheblichen Koordinationsbedarf verbunden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vorgängigen Planung und Strukturierung des Helfernetzes als auch zur Sicherstellung der Kommunikation unter den Beteiligten während der gesamten folgenden Betreuungszeit. Insofern ist die genannte Feststellung der Vorinstanz auch nicht zu beanstanden. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für die weitere Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutrifft, wonach die Vormundschaftsbehörde eine derart komplexe Aufgabe mangels personeller und finanzieller Ressourcen kaum habe übernehmen können (vgl. E. 3.2.2 S. 15). Es wäre durchaus denkbar, dass die Koordination und Überwachung eines derartigen individuellen Unterstützungsmodells allenfalls einem Erziehungsbeistand übertragen werden könnte. Vorliegend muss jedoch auf diese Fragestellung nicht weiter eingegangen werden, da die folgenden Erwägungen zeigen werden, dass es letztlich nicht entscheidrelevant ist, ob und wie das vorgeschlagene Betreuungsmodell zu koordinieren wäre. 4. Im Weiteren rügt die Berufungsklägerin die unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. Aufgrund der veränderten Umstände würden durch die verfügten Massnahmen das Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip verletzt. Die Berufungsklägerin sei mit der vorgeschlagenen Unterstützung in der Lage, selbst für ihre Tochter Z. zu sorgen, weshalb sowohl der Entzug des Sorgerechts als auch die Fremdplatzierung in Nachachtung der genannten Prinzipien rückgängig zu machen seien. a) Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes bei Veränderung der Verhältnisse der neuen Lage anzupassen. Die allgemeine Regel, wonach bei Veränderungen der Verhältnisse die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen ist, erscheint als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips: Ungeeignete Massnahmen sind anzupassen, entweder durch Ergänzung bzw. Verschärfung im Rahmen der Stufenfolge, oder durch Reduktion

Seite 12 — 22 (vgl. Breitschmid, BSK, a.a.O., N 1 zu Art. 313). Zuständig zur Anpassung ist die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen auch die (weitere) Eignung der Massnahme zu evaluieren hat; ebenso sind aber auch entsprechende Begehren der von der Massnahme Betroffenen zu prüfen (vgl. Breitschmid, BSK, a.a.O., N 2 zu Art. 313). b) Zutreffend ist somit, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, verfügte Kindesschutzmassnahmen laufend zu überprüfen und bei Vorliegen veränderter Verhältnisse angemessen anzupassen. Nach Auffassung der Berufungsklägerin liegt im vorliegenden Fall eine relevante Veränderung der Verhältnisse insofern vor, als sich ihre Haltung zur Mutterschaft grundsätzlich und in positiver Weise verändert habe. Sie habe zu ihrer Tochter Z. im Gegensatz zu ihrem ersten Kind von Anfang an eine enge Beziehung aufbauen können, was auch seitens der Fachpersonen bestätigt werde. Im Weiteren sei sie sich ihrer eigenen Grenzen bewusst geworden und habe sich auch insofern seit der Geburt des ersten Kindes weiterentwickelt. Sie sei entsprechend auch bereit, die notwendige Unterstützung in Anspruch zu nehmen, damit sie eine gute Mutter für ihre Tochter sein könne. Es ist unbestritten, dass bei der Berufungsklägerin zwischen der Geburt ihrer ersten Tochter und der bevorstehenden Geburt der Tochter Z. eine gewisse persönliche Entwicklung stattgefunden hat und insofern eine Veränderung eingetreten ist. So war denn die veränderte Einstellung zur Mutterschaft auch Anlass für die Vormundschaftsbehörde C., die Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin vertieft abzuklären. Entsprechend sind dem Gutachten der R. vom 1. Juni 2010 Ausführungen der Vormundschaftsbehörde zu entnehmen, wonach die Berufungsklägerin während der Schwangerschaft des zweiten Kindes einen reiferen Eindruck gemacht und sich kooperativer verhalten habe. Sie habe mehrfach geäussert, alles tun zu wollen, um dieses zweite Kind behalten zu können. Es bestünden jedoch Zweifel, ob dieses Verhalten aus Berechnung erfolge und ob es von Dauer sei (vgl. Akten VB, act. 8, S. 2). Auch die Beiständin der ersten Tochter Y. konnte eine positive Veränderung feststellen. Die Berufungsklägerin habe die Besuchstermine mit ihrer Tochter im Vergleich zu früher nun stets zuverlässig eingehalten und sich auch liebevoll um ihr Kind gekümmert. Sie habe wiederholt eine Ausdehnung der Besuche gewünscht (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2010, Akten VB, act. 8, S. 8). Aufgrund der Einschätzung der Gutachter wurde die Berufungsklägerin schliesslich gemeinsam mit der Tochter Z. im Haus für Mutter und Kind in F. untergebracht. Erst wenn diese Massnahme scheitere, sei eine Fremdplatzierung in Betracht zu ziehen (vgl. Beschluss/Weisung der Vormundschaftsbehörde C.

Seite 13 — 22 vom 12. Oktober 2010, Akten VB, act. 5). Auch die Vorinstanz stellt die gute Beziehung zur Tochter Z. und die grundsätzlich gute Einstellung zu ihrer Rolle als Mutter nicht in Abrede (vgl. angefochtenes Urteil S. 15). Die Vorinstanz nimmt dabei Bezug auf den Situationsbericht des Hauses für Mutter und Kind, F., vom 21. März 2011, in welchem übereinstimmend festgehalten wird, dass die Berufungsklägerin Z. sehr liebe und gerne Mutter sei (vgl. Akten VB, act. 15, S. 2). c) Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob und allenfalls inwiefern die unbestrittenermassen erfolgte Entwicklung seitens der Berufungsklägerin Auswirkung auf ihre Erziehungsfähigkeit hat bzw. ob diese nach einer Anpassung der verfügten Massnahme verlangt. ca) Im Gutachten der Dres. med. P., Assistenzärztin, und Q., Chefärztin, R., vom 1. Juni 2010 wurde festgestellt, aufgrund der erhobenen Befunde sei bei der Berufungsklägerin vom Vorliegen eines ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit- Hyperaktivität-Syndroms) des Erwachsenenalters auszugehen. Entsprechende Symptome seien bereits in der frühen Kindheit aufgetreten und teilweise auch behandelt worden, unter anderem mit dem Stimulans Ritalin. Neben der Diagnose des ADHS seien zudem akzentuierte Persönlichkeitszüge aufgefallen, im Sinne einer erhöhten Impulsivität, raschen Irritierbarkeit, in einer starken Suche nach Anerkennung von aussen sowie einem teilweise kindischen und distanzlosen Verhalten. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung, insbesondere einer Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ, seien dabei aber zum jetzigen Zeitpunkt ihrer Meinung nach nicht erfüllt. Eine abschliessende Beurteilung sei jedoch schwierig, da die Berufungsklägerin lediglich während ihrer Schwangerschaft, welche eine geringere Ausprägung der Störung der Gefühlsregulation zur Folge haben könne, habe untersucht werden können (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2010, Akten VB, act. 8, S. 16 f.; vgl. auch das entsprechende Zusatzgutachten vom 8. Oktober 2010, Akten Vorinstanz, act. 4/3, S. 5). Während ihres ersten Klinikaufenthaltes habe sich die Berufungsklägerin einerseits offen, motiviert, kooperativ und lernwillig gezeigt. Andererseits habe sie sich teilweise aber auch sehr unreif verhalten. Dabei habe sie über die Konsequenzen ihres Verhaltens nur wenig nachgedacht und dieses kaum reflektiert. Ihr Verhalten sei auch teilweise distanzlos sowohl gegenüber dem Personal als auch gegenüber Mitpatienten gewesen. Die Berufungsklägerin habe grosse Defizite im sozialen Bereich und im Beziehungsaufbau. Sie habe zudem mehrfach zu Körperhygiene und gesünderer Ernährung angehalten werden müssen (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2010, Akten VB, act. 8, S. 15 f.). Aufgrund der beschriebenen De-

Seite 14 — 22 fizite bestehe eine leichte Geistesschwäche mit verminderter Handlungs- und Urteils- sowie Erkenntnisfähigkeit. Grundsätzlich sei von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit auszugehen. Die Berufungsklägerin dürfte Mühe haben, Grundbedürfnisse des Kindes zu erkennen und kontinuierlich zu befriedigen, da die hierfür notwendige längerfristige Aufmerksamkeit von ihr wohl nur mit Mühe aufgebracht werden könne. Die festgestellten Defizite könnten bei guter Motivation und Kooperation ausgeglichen werden. Für eine abschliessende Beurteilung müsse jedoch die Interaktion mit dem Kind beobachtet werden (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2010, Akten VB, act. 8, S. 17 f. sowie S. 21). Empfohlen würden verhaltenstherapeutische Massnahmen im Sinne eines ADHS-Coachings, zumindest ein medikamentöser Behandlungsversuch mit dem Stimulans Concerta sowie eine langjährige, ambulante psychotherapeutische Behandlung. Weiter benötige die Berufungsklägerin praktische Unterstützung zur Bewältigung des Alltags (vgl. Gutachten vom 1. Juni 2010, Akten VB, act. 8, S. 18 f. sowie S. 20). cb) Gemäss Zusatzgutachten von Dr. med. Q., Chefärztin, R., vom 8. Oktober 2010, welches aufgrund eines zweiten stationären Aufenthaltes der Berufungsklägerin in der Klinik D. gemeinsam mit ihrer Tochter Z. im Zeitraum Juni bis Dezember 2010 erfolgte, kann diese nicht selbständig für ihre Tochter sorgen. Sie benötige genaue Anleitung und Kontrolle, damit sie genau das mache, was abgemacht sei. Insbesondere in Bezug auf die Ernährung des Säuglings habe sie ihre eigenen Vorstellungen gehabt und habe immer wieder darauf hingewiesen werden müssen, genügend Schoppen bereit zu stellen und nicht etwa bereits Brei zu geben. Eine geregelte Tagesstruktur habe nur mit Mühe hergestellt werden können. Nur unter ständiger Anleitung und Kontrolle habe sie den Tag-/Nachtrythmus und die besprochene Ernährung eingehalten. Auch bezüglich der eigenen Körperhygiene und der Körperpflege ihrer Tochter habe sie immer wieder angeleitet und kontrolliert werden müssen. Die Zimmerordnung lasse nach wie vor zu wünschen übrig (Zusatzgutachten vom 8. Oktober 2010, Akten Vorinstanz, act. 4/3, S. 5 f.). Die Berufungsklägerin sei sehr um einen guten Eindruck bemüht gewesen. Zeitweise sei wiederum ein distanzloses Verhalten, insbesondere gegenüber Männern, aufgefallen. Zwischendurch sei sie sehr unruhig, auch gereizt und im Denken sprunghaft gewesen. An Wochenenden habe sie ihr Kind jeweils mitgenommen, habe es aber immer wieder durch andere Personen betreuen lassen, um selbst in den Ausgang gehen zu können. Auf der anderen Seite sei sie aber auch wieder sehr überfürsorglich. Mit der Zeit sei die Berufungsklägerin ruhiger,

Seite 15 — 22 kooperativer und weniger aufbrausend gewesen, habe mehr Motivation zur Auseinandersetzung mit den eigenen Problemen gezeigt (Zusatzgutachten vom 8. Oktober 2010, Akten Vorinstanz, act. 4/3, S. 3 f.). Aufgrund der festgestellten leichtgradigen Beeinträchtigung der Handlungsund Urteilsfähigkeit infolge der psychischen Störung (ADHS), welche einer Geistesschwäche entspreche, werde die Errichtung einer Beistandschaft empfohlen. Hierbei sei insbesondere auch die fehlende berufliche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Im Speziellen sei die Berufungsklägerin nicht in der Lage, alleine für ihre Tochter zu sorgen, weshalb Weisungen zur Betreuung der Tochter notwendig seien. Es werde die Einweisung in ein Mutter-Kind-Heim empfohlen, um sicherzustellen, dass die Berufungsklägerin unter Anleitung und Kontrolle die Pflege des Kindes übernehmen könne und das Wohlergehen der Tochter sichergestellt sei. Es sei zudem eine ambulante psychiatrische Behandlung unter Einbezug der dafür notwendigen Medikamente anzuordnen (vgl. Zusatzgutachten vom 8. Oktober 2010, Akten Vorinstanz, act. 4/3, S. 6). cc) Gemäss Situationsbericht von O., Sozialarbeiterin FH, Haus für Mutter und Kind, F., vom 21. März 2011 (Akten VB, act. 15), wo sich die Berufungsklägerin gemeinsam mit Z. in der Zeit von 15. Dezember 2010 bis zur Kündigung des Aufenthaltes am 28. März 2011 aufhielt, zeigte sich die Berufungsklägerin von Anfang an wenig einsichtig bezüglich der Notwendigkeit eines Aufenthaltes in einem betreuten Umfeld. Sie sei der Ansicht, für sich und ihre Tochter alleine sorgen zu können. Die Zusammenarbeit sei von Widerstand geprägt, auf Veränderungsvorschläge und Vorgaben könne sie mit Wut, Beschimpfung, Verweigerung oder mit verbalen Drohungen reagieren. Nach Zusammenstössen zeige sich die Berufungsklägerin für kurze Zeit kooperativ und zugänglich. Die Berufungsklägerin ziehe sich oft in ihr Zimmer zurück, dieses sei unordentlich. Die verordnete Therapie mit dem Medikament Concerta lehne sie ab. Z. sei ein zufriedenes Kind und entwickle sich altersgemäss, sie werde von ihrer Mutter sehr geliebt. Die Berufungsklägerin sei gerne Mutter und habe gewisse Fortschritte gemacht beim Erkennen der Bedürfnisse ihrer Tochter. Sie benötige jedoch Begleitung im Alltag und immer noch viel Überzeugungsarbeit. Es werde ein geschützter Ausbildungsplatz für die Berufungsklägerin und für diese Zeit eine Fremdplatzierung von Z. in einer Pflegefamilie empfohlen. Besuche sollten in geschütztem Rahmen ermöglicht werden. Mit Telefon bzw. E-Mail vom 28. März 2011 von M., Hausleiterin Haus für Mutter und Kind, F., an den Präsidenten der Vormundschaftsbehörde C. (Akten VB, act. 16) wurde der Berufungsklägerin in der Folge der Aufenthalt aufgrund ihres äusserst provokativen Verhaltens gekündigt. Sie provoziere mit ihrem Verhalten Mit-

Seite 16 — 22 bewohnerinnen zu Gewalt und zeige sich nicht einsichtig. Es müsse für Mutter und Kind binnen zweier Tage eine andere Lösung gefunden werden. Für die Mutter werde ein sicherer Aufenthaltsort empfohlen. cd) Damit muss zusammenfassend festgestellt werden, dass zwar eine gewisse positive Entwicklung bei der Berufungsklägerin festgestellt werden konnte, diese jedoch nichts an der nach wie vor bestehenden, immer noch erheblichen Einschränkung der Erziehungsfähigkeit als Folge der diagnostizierten psychischen Störung zu ändern vermochte. Die Fachpersonen stellten denn auch einhellig fest, dass sich eine dauernde Anleitung und stetige Kontrolle nach wie vor als unbedingt notwendig erweist, um das Wohlergehen von Z. sicherzustellen. Es hat sich während den Beobachtungszeiten immer wieder gezeigt, dass die Einhaltung von Abmachungen und getroffenen Regelungen etwa bezüglich Ernährung und Hygiene des Kindes oder dessen Tages- und Nachtrythmus – und damit bezüglich elementarer Grundbedürfnisse eines Säuglings und Kleinkindes – auch nach längerem Aufenthalt immer noch engmaschig überprüft werden mussten. Die Berufungsklägerin konnte zwar immer wieder von der Notwendigkeit bestimmter Vorgehensweisen überzeugt werden, vermochte diese dann jedoch trotzdem nur teilweise umzusetzen oder fiel nach einiger Zeit in alte Verhaltensmuster zurück. Insbesondere während des Aufenthaltes im Heim für Mutter und Kind, F., zeigte die Berufungsklägerin wieder sehr wenig Einsicht und war nicht bereit, Hilfestellungen anzunehmen oder ihr Verhalten zu ändern bzw. kritisch zu hinterfragen. Sie reagierte wiederholt mit Aggressionen oder Rückzug auf Vorschläge oder Forderungen der Betreuungspersonen. Ihr provokatives Verhalten führte schliesslich gar zu einer Kündigung des Aufenthaltes. Die Berufungsklägerin war nach anfänglicher Einsicht auch nicht mehr bereit, die von den R. empfohlenen Therapien durchzuführen und verweigerte insbesondere die Einnahme des vorgeschlagenen Medikamentes. Es ergibt sich somit, dass es die erheblich beeinträchtigte Erziehungsfähigkeit der Berufungsklägerin immer noch nicht erlaubt, ihre Tochter Z. alleine zu betreuen. d) Die Berufungsklägerin anerkennt diesen Umstand insoweit, als sie darlegt, sich ihrer Grenzen klar geworden zu sein, weshalb sie bereit sei, die notwendige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie schlägt verschiedene Hilfsangebote vor, welche in A. verfügbar seien und die bei ihr noch bestehenden Defizite auszugleichen vermöchten. Die Vorinstanz hat das vorgeschlagene Betreuungsmodell – wie nachfolgend zu zeigen sein wird zu Recht – als in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unzureichend qualifiziert. Wie bereits dargelegt, ist unbestritten, dass sämtliche vorgeschlagenen Hilfsangebote je für sich in A. in Anspruch genommen wer-

Seite 17 — 22 den können. Die Mütterberatung hält regelmässig Sprechstunden ab. Für die gesamte Landschaft A. bzw. für alle dort wohnhaften Kinder ist jedoch lediglich ein Nachmittag pro Woche – insgesamt drei Stunden – reserviert (vgl. Beilagen Passivpartei, act. 04/2). Bereits dieser Umstand zeigt, dass für die Berufungsklägerin allerhöchstens eine sehr kurze Kontrolle oder Beratung pro Woche möglich wäre. Die üblichen Entwicklungs- und Gesundheitskontrollen beim Kinderarzt finden lediglich in sehr grossen Abständen – alle paar Monate bzw. später nur noch jährlich – statt. Sodann wird insbesondere eine sozialpädagogische Familienbegleitung vorgeschlagen. Eine solche Begleitperson könnte die Berufungsklägerin gemäss eigener Darstellung ein bis zweimal pro Woche für einige Stunden besuchen (vgl. Plädoyer RA Strässler, Akten Vorinstanz, act. 9, S. 3). Hinzuweisen gilt es zudem auf den Umstand, dass sozialpädagogische Familienbegleitungen von Vornherein lediglich für eine zeitlich beschränkte Begleitung von Familien in schwierigen Lebenssituationen vorgesehen sind (vgl. Beilagen Passivpartei, act. 04/3). Schliesslich ist die regelmässige Unterstützung der Grosstante der Berufungsklägerin, N., an den Wochenenden zugesagt. Die Berufungsklägerin pflegt bereits heute einen engen Kontakt zu ihrer Grosstante. Allerdings gilt es hierbei festzustellen, dass die Wirksamkeit dieser Unterstützungsmassnahme, selbst wenn diese auch über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich jedes Wochenende stattfinden würde, von der Vormundschaftsbehörde aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit zu Recht in Frage gestellt wurde. So kann den Akten entnommen werden, dass sich die Berufungsklägerin am 1. Januar 2011 abends um 22.00 Uhr gemeinsam mit Z. im Zug von Landquart nach A. befand; zu diesem Zeitpunkt lag die Verantwortung für Z. in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde jedoch bei N. (vgl. Akten VB, act. 3 und 17 bzw. Beilagen Passivpartei, act. 04/1). Insofern erübrigen sich auch weitere diesbezügliche Beweiserhebungen. Insgesamt ist festzustellen, dass durch das vorgeschlagene Betreuungsmodell zwar regelmässige, aber dennoch nur punktuelle Kontrollen gewährleistet werden können. Selbst bei idealer Koordination und Kommunikation unter den einzelnen Begleitpersonen bliebe somit die nicht unerhebliche Gefahr bestehen, dass allfällige Fehlentwicklungen bei Z. erst zu spät erkannt würden. Es muss an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass die Fachpersonen einhellig eine dauernde Anleitung und stetige Kontrolle nach wie vor als unbedingt notwendig bezeichneten, um das Wohlergehen von Z. sicherzustellen. Zudem bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens der Berufungsklägerin erhebliche Zweifel an ihrem Durchhaltevermögen. Es zeigte sich wiederholt, dass sie zwar immer wieder motiviert, einsichtig und bemüht war, aber in der Folge

Seite 18 — 22 dennoch getroffene Abmachungen nicht über einen längeren Zeitraum einhalten konnte bzw. wollte. So hat sie auch empfohlene Massnahmen immer wieder abgelehnt. Bereits hingewiesen wurde auf die Verweigerung der als indiziert qualifizierten medikamentösen Behandlung. Sodann hat sie auch die empfohlene langjährige ambulante psychiatrische Behandlung bis anhin nicht aus eigener Initiative in Angriff genommen, sondern bietet lediglich an, diese allenfalls wieder aufzunehmen, wenn dies als notwendig erachtet werde. Dass die Berufungsklägerin grösste Mühe bekundet, die Motivation über einen längeren Zeitraum hinweg aufrecht zu erhalten, zeigte sich immer wieder in den Klinik- bzw. Heimaufenthalten. Bereits während ihres ersten Aufenthaltes in der Klinik D. im Juni 2010 zeigte sie sich nach anfänglicher Motivation bald sehr unzufrieden und unkooperativ (vgl. Akten VB, act. 21). Bereits eingegangen wurde auf ihr von Widerstand und Ablehnung geprägtes Verhalten im Heim für Mutter und Kind, F., wo sie sich wenig kooperativ und einsichtig zeigte und dies obwohl sie besorgt darüber war, dass ihr Z. weggenommen werden könnte (vgl. E. 4 c/cc sowie Akten VB, act. 15 und 2). Der Einwand der fehlenden Eignung des Heims in F. wurde von der Berufungsklägerin nicht näher begründet (vgl. Plädoyer RA Strässler, Akten Vorinstanz, act. 9, S. 3). Sie war bei dessen Auswahl denn auch selbst involviert gewesen und das Scheitern dieses Heimaufenthaltes, welcher schliesslich mit der Kündigung seitens der Institution endete, vermochte die Berufungsklägerin nicht zu erklären. Aufgrund des geschilderten Verlaufs der Aufenthalte in der Klinik D. bzw. in den Heimen für Mutter und Kind wurde auch zu Recht von einer nochmaligen Unterbringung der Berufungsklägerin mit der Tochter Z. in der Klinik D. abgesehen. Insgesamt liegen zudem bezüglich des vorgeschlagenen Betreuungsmodells – neben der Tatsache, dass dieses keine ständige Begleitung und Überwachung gewährleisten kann – lediglich Bereitschaftserklärungen der Berufungsklägerin vor, die entsprechende Hilfe in Anspruch zu nehmen und die empfohlene Therapie anzutreten. Blosse Absichtserklärungen vermögen jedoch nicht zu genügen. Die Berufungsklägerin hat im Gegenteil zuerst den Tatbeweis für eine aktive und dauerhafte Veränderung ihrer eigenen Lebensführung zu erbringen. Hierbei kann sie die Unterstützung ihrer Beiständin in Anspruch nehmen. Als weiterer Faktor fällt auch die fehlende berufliche Ausbildung negativ ins Gewicht. Um eine langjährige Abhängigkeit von Sozialhilfe zu vermeiden, werden Schritte zur Erlangung der beruflichen und finanziellen Unabhängigkeit einzuleiten sein, was wiederum zwingend mit einer zusätzlichen Fremdbetreuung der Tochter verbunden wäre. Insgesamt kann damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch die für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes notwendige Kontinuität und Stabilität des Betreuungsverhältnisses mit der Fremdplatzierung bei der Pflegefamilie besser gewährleistet werden.

Seite 19 — 22 Damit gilt es abschliessend festzustellen, dass nach dem Scheitern der Klinik- bzw. Heimaufenthalte entsprechend den gemachten Ausführungen die vorgeschlagenen Möglichkeiten, welche eine selbständige Betreuung von Z. durch die Berufungsklägerin hätten ermöglichen sollen, zu Recht als ungenügend abgelehnt wurden und folgerichtig die Fremdplatzierung von Z. verfügt wurde. 5. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid auch mit der Frage einer möglichen Wiedererteilung der elterlichen Sorge trotz weiter bestehenden Obhutsentzugs befasst (vgl. Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011, S. 18). Sie kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten und namentlich aus dem Zusatzgutachten der R. deutlich ergebe, dass die Berufungsklägerin derzeit in ihrer erzieherischen Eignung zu überfordert sei, um die Restbefugnisse der elterlichen Sorge gegenüber dem Kind pflichtgemäss ausüben zu können. In der Berufung wurde auf diese Fragestellung nicht eingegangen, insbesondere wurde kein Antrag auf Erteilung der elterlichen Sorge gestellt. Für die Berufungsklägerin dürfte denn auch die Obhut bzw. die persönliche Betreuung ihrer Tochter im Vordergrund stehen, weshalb darauf im jetzigen Zeitpunkt nicht weiter eingegangen werden muss. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Auffassung der Vorinstanz in Anbetracht der bei der Berufungsklägerin gutachterlich diagnostizierten Defizite nicht zu beanstanden ist. 6. Schliesslich stellt die Berufungsklägerin den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der Frage, ob der Kontakt zwischen der Berufungsklägerin und ihrer Tochter Z. ausgebaut werden könne. Sie besuche ihre Tochter derzeit während zwei Stunden pro Monat unter Aufsicht der Pflegeeltern. Auf diese Weise könne keine tragfähige Beziehung beibehalten und längerfristig aufgebaut werden. Es solle ihr ermöglicht werden, längere Zeit alleine mit ihrer Tochter zu verbringen und sie auch zu sich nach Hause nehmen zu können. a) Diesbezüglich gilt es zunächst zu präzisieren, dass das Besuchsrecht durch die Berufungsklägerin bei den Pflegeeltern ihrer beiden Töchter derzeit zweimal pro Monat – und entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin nicht lediglich einmal pro Monat – ausgeübt werden kann. Dies ergibt sich aus dem Bericht der Pflegeeltern K. an die Vormundschaftsbehörde C. vom 22. Juni 2011, in welchem diese zum Ablauf der einzelnen ausgeübten Besuchszeiten – nämlich am 12. und 27. April 2011, am 11. und 25. Mai 2011 sowie am 7. und 21. Juni – und zum Verhalten der Berufungsklägerin gegenüber ihren Töchtern Stellung nehmen (Akten Vorinstanz, act. 8). Bereits im Bericht vom 26. November 2010 führen die Pflege-

Seite 20 — 22 eltern aus, die Berufungsklägerin besuche ihre Tochter Y. alle zwei Wochen für rund zwei Stunden (Akten VB, act. 18). b) Die nunmehr beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Vormundschaftsbehörde C. vom 6. April 2011, mitgeteilt am 21. April 2011. Der entsprechende Eventualantrag wurde von der Berufungsklägerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Die Vorinstanz hat es in ihrem Beschwerdeentscheid abgelehnt, der Berufungsklägerin die Erlaubnis zu erteilen, Z. übers Wochenende selbständig an ihrem Wohnort zu betreuen. Es wurde im Weiteren aber auch festgestellt, dass eine erneute Prüfung dieser Fragestellung bei einer günstigen Entwicklung und Festigung der aktuellen Verhältnisse möglich sei (vgl. Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtes C. vom 30. Juni 2011, S. 17). Die Vormundschaftsbehörde C. signalisierte ihrerseits in ihrer Vernehmlassung zur Berufung vom 29. August 2011 die Bereitschaft zu einer moderaten Ausdehnung des Besuchsrechts an sich. Zu Recht weist die Vormundschaftsbehörde jedoch im Weiteren darauf hin, dass in den Prozess bezüglich Ausweitung des Besuchsrechts notwendigerweise auch die Vormundin von Z. miteinzubeziehen ist, welche wird beurteilen müssen, ob eine solche Ausdehnung des Besuchsrechts auch im Wohle des Kindes liege (vgl. act. 04, S. 3). Bei dieser Sachlage erwiese sich eine Rückweisung an die Vorinstanz, wie dies dem Eventualbegehren der Berufungsklägerin entspräche, als nicht sachgerecht. Der Berufungsklägerin steht es frei, ihr Anliegen auf Ausdehnung des Besuchsrechts mit Z. direkt bei der dafür zuständigen Vormundschaftsbehörde vorzubringen. Diese ist auf ihrer geäusserten grundsätzlichen Bereitschaft zur Vornahme einer Prüfung zu behaften, weshalb sich eine entsprechende Anweisung erübrigt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Angesichts ihrer Bedürftigkeit rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vollständig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 8. September 2011, mitgeteilt am 9. September 2011 (ERZ 11 400), erteilte Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erweist sich insoweit als gegenstandslos.

Seite 21 — 22 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird entsprechend der eingereichten, in Berücksichtigung des mutmasslich notwendigen Aufwandes als angemessen zu qualifizierenden Honorarnote auf Fr. 1'933.30, inkl. MwSt und Barauslagen, festgesetzt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Vormundschaftsbehörde wird praxisgemäss keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen (PKG 1995 Nr. 6 E. 4.b).

Seite 22 — 22 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. a) Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von X. werden gestützt auf die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ERZ 11 400) dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. b) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von X. wird auf Fr. 1'933.30 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

ZK1 2011 57 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.01.2012 ZK1 2011 57 — Swissrulings