Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 10. Oktober 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 50 17. Oktober 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner Aktuarin ad hoc Ambühl In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen den Entscheid der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 22. Juli 2011, in Sachen der Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin gegen die Vormundschaftsbehörde Prättigau / Davos , Berglistutz 8, Postfach 631, 7270 Davos-Platz, Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend fürsorgerischer Freiheitsentzug, hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. A. wurde am 14. April 1985 geboren. Sie ist Bürgerin von X. und ledig. Ihr derzeitiger gesetzlicher Wohnsitz hat sie in Y.. A. ist entmündigt und durch Amtsvormund C., Amtsvormundschaft Davos-Klosters, bevormundet. B. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 22./23. Dezember 2010 wurde A. gestützt auf Art. 397a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der psychiatrischen Klinik Waldhaus zurückbehalten. C. Mit Fax-Schreiben vom 9. Juni 2011 verlangte der Verein Psychex im Namen von A. deren sofortige Entlassung aus der Klinik Waldhaus. Daraufhin beschloss die Vormundschaftsbehörde mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juni 2011, mitgeteilt am 14. Juni 2011, was folgt: „1. Das Entlassungsgesuch vom 9. Juni 2011 wird abgewiesen. 2. A. wird gestützt auf Art. 397a ZGB zur stationären Behandlung in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus, 7000 Chur, zurückbehalten. 3. Die ärztliche Klinikleitung wird ersucht, A., zweckdienlich zu behandeln bis sie in eine andere Institution überwiesen werden kann. Die Überweisung selbst wird zum gegebenen Zeitpunkt erneut von der Vormundschaftsbehörde angeordnet (Art. 397b Abs. 3 ZGB). 4. Die Gebühr der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos im Sinne von Art. 26a der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung vormundschaftlicher Organe beträgt Fr. 250.00 und ist durch den Vormund, zu Lasten der Bevormundeten, mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos innert 30 Tagen zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung führte die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos im Wesentlichen aus, dass mittlerweile mehrfach dargetan sei, dass A. die notwendige persönliche Fürsorge derzeit nicht auf andere Weise als auf dem Weg eines stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik erbracht werden könne. Es sei nach wie vor das Ziel der Vormundschaftsbehörde, A. mittelfristig einer tatsächlichen Entziehungstherapie in Bezug auf Cannabis und Alkohol zuzuführen und ihr dann - wenn die psychotischen Rückfälle vermieden werden könnten - eine berufliche Tätigkeit zu ermöglichen, allenfalls in geschütztem Rahmen. Die Vor-
Seite 3 — 13 mundschaftsbehörde Prättigau/Davos stützte sich dabei insbesondere auf die Stellungnahme der Chefärztin der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Dr. med. B., vom 10. Juni 2011. D. Mit Fax-Eingabe vom 15. Juni 2011 gelangte der Verein Psychex an das Bezirksgericht Prättigau/Davos und verlangte die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Juni 2011 der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos sowie die sofortige Entlassung von A. aus der Klinik Waldhaus. Darin wurde Rechtsanwalt lic. iur. D. Marty als Rechtsvertreter angegeben, welcher seine Vollmacht mit Schreiben vom 21. Juni 2011 nachreichte. E. Sowohl die Amtsvormundschaft Davos-Klosters als auch die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos beantragten in ihren Stellungnahmen an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 4. Juli 2011 beziehungsweise 6. Juli 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Am 11. Juli 2011 reichte die Klinik Waldhaus auf Verlangen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos einen Bericht betreffend A. ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass A. an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide. Zudem lägen wiederkehrende Selbstgefährdungssituationen vor, sobald sich die Patientin der Betreuung entziehe. Sie konsumiere Drogen, wobei sie sich im Milieu diversen Gefahren aussetze (u.a. Infektionskrankheiten durch ungeschützten Geschlechtsverkehr). Schliesslich bestehe bei der Patientin Cannabisabhängigkeit und Alkoholmissbrauch. So habe sich die Patientin am 23.06.2011 Haschisch auf die geschlossene Akutstation per Post zustellen lassen. Unter Drogen- und Alkoholeinfluss komme es auch zu fremdaggressivem Verhalten. Aufgrund der stark beeinträchtigten Urteils- und Handlungsfähigkeit sei sie nicht in der Lage, Therapievereinbarungen einzuhalten. Die Aufrechterhaltung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges sei notwendig, da die notwendige persönliche Fürsorge und Schutzbedürftigkeit nicht anders gewährleistet werden könne. G. Am 18. Juli 2011 fand in der Klinik Waldhaus die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos statt. An dieser Hauptverhandlung waren sowohl die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos als auch A. sowie deren Rechtsvertreter anwesend. Der Rechtsvertreter führte in seinem Parteivortrag insbesondere aus, dass A. unter einer Schizophrenie leide. Seine Mandantin habe chronisch gute und schlechte Momente. A. sollte bei gutem Zustand raus dürfen. Sie konsumiere zwar Alkohol und Cannabis. Eine fürsorgerische Freiheitsentziehung brauche es nicht;
Seite 4 — 13 vielmehr benötige seine Mandantin eine enge Betreuung mit Atemlufttests und Urinproben zur Kontrolle. A. sei in die offene Abteilung zu verlegen. Es beständen zudem keine Symptome hinsichtlich einer allfälligen Drogensucht von A.. Alkoholprobleme seien nicht vorhanden. Die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos beantragte anlässlich ihres Plädoyers vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos die Abweisung des Entlassungsgesuches. Zur Begründung führte der Vertreter der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos insbesondere aus, dass die notwendige persönliche Fürsorge und das Schutzbedürfnis von A. nicht anders als durch Aufrechterhaltung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges sichergestellt werden könne. A. sei in letzter Zeit wieder zwei Mal aus dem Waldhaus entwichen. Am 30. Juni 2011 sei sie aus der Klinik entwichen und tags darauf im Stadtpark Chur von der Kantonspolizei Chur aufgegriffen und wieder in die Klinik gebracht worden. Ein zweites Mals sei A. am Abend des 12. Juli 2011 aus dem geschlossenen Garten der Klinik Waldhaus entwichen. Am 14. Juli 2011 sei sie dann von der Polizei in Zürich aufgegriffen worden, als sie im Migros von den dort ausgestellten Waren gegessen habe, was zur Alarmierung der Polizei geführt habe. Die anschliessend durchgeführten Tests hätten gezeigt, dass A. Alkohol und Cannabis konsumiert habe. Insgesamt sei sie nicht in der Lage, auf eigenen Beinen zu stehen, ohne sich selbst und andere zu gefährden. Die Überwachung durch den Vormund reiche nicht aus. Eine Therapie, zuerst in Form eines absoluten Entzuges von Cannabis und Alkohol, sei die Grundlage für eine Besserung und Stabilisierung des Zustandes von A.. H. Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 22. Juli 2011, erkannte die erstinstanzliche Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos was folgt: „1. Die Beschwerde von A. gegen den Zirkularbeschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 14. Juni 2011, mitgeteilt am 14. Juni 2011, betreffend Ersuchen, den Zirkulationsbeschluss aufzuheben und sie aus der Klinik zu entlassen, wird abgewiesen. 2. a) Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1‘000.-- gehen - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird - unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO - zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. (Rechtsmittelbelehrung).
Seite 5 — 13 4. (Mitteilung).“ Die erstinstanzliche Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen führte in ihrem Entscheid aus, dass die mündlichen Ausführungen der Vormundschaftsbehörde und auch des Rechtsvertreters von A. anlässlich der Hauptverhandlung klar aufgezeigt hätten, dass sich die in den Berichten beschriebene Situation nicht gebessert habe. A. leide an einer psychischen Schizophrenie und an einem Drogenproblem, womit der Schwächezustand gegeben sei. Bei jedem Entweichen von A. aus der Klinik konsumiere sie Drogen und Alkohol. Ihr Verhalten sei dabei so auffällig gewesen, dass sie jeweils von der Polizei habe aufgegriffen werden müssen. Sie bringe sich selber in Gefahr und zeige auch fremdaggressives Verhalten. Mildere Massnahmen hätten keine Wirkung gezeigt, weshalb auch das Kriterium der Subsidiarität erfüllt sei. Zusammenfassend seien sämtliche Voraussetzungen erfüllt, um den fürsorgerischen Freiheitsentzug aufrecht zu erhalten. I. Gegen diesen Entscheid liess A. mit Eingabe vom 29. Juli 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 18./22. Juli 2011 sei aufzuheben. 2. Der über Frau A. verhängte FFE sei aufzuheben. 3. Frau A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei mit der unentgeltlichen Verbeiständung zu beauftragen. 4. Die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegte Cannabis- und Alkoholabhängigkeit sei medizinisch abzuklären. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.“ Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Klinik habe nicht beweisen können, dass A. cannabis- beziehungsweise alkoholabhängig sei. Die positiven Tests nach der Rückkehr sowie das Vorkommnis, als sich A. per Post „Gras“ in die Klinik habe zuschicken lassen, seien kein Beweis für die Sucht. Diesbezüglich seien medizinische Abklärungen unumgänglich. A. habe zudem als man ihr mitgeteilt habe, es bestände eine Cannabis- und Alkoholabhängigkeit darauf bestanden, sich einem Entzug auf der dafür spezialisierten Abteilung in der Psychiatrischen Klinik Beverin zu unterziehen. Schliesslich könne A. bei gut eingestellter Medikation ein nahezu beschwerdefreies Leben führen. J. Mit Eingabe vom 8. August 2011 reichte die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Berufung unter gesetzlicher Kostenfolge. Dabei stützten sie sich vor allem auf den beigeleg-
Seite 6 — 13 ten Zwischenbericht der Klinik Waldhaus vom 5. August 2011, gemäss welchem erneut klar und unzweideutig hervor gehe, dass die Aufrechterhaltung des FFE als notwendig erachtet werde, da die persönliche Fürsorge und der Eigenschutz von A. anders nicht gewährleistet werden könne. K. Mit Eingabe vom 21. September 2011 reichte der Rechtsvertreter von A. seine Replik ein und nahm zur Eingabe der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und den bisherigen Ausführungen in seiner Berufung vom 29. Juli 2011 fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 64 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) kann gegen Entscheide des Bezirksgerichtes in vormundschaftlichen Angelegenheiten Berufung gemäss Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht erhoben werden. Mit Berufung anfechtbar sind gemäss Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) unter anderem erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, unabhängig davon, ob sie im ordentlichen, vereinfachten oder summarischen Verfahren ergangen sind. Nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind immer berufungsfähig (vgl. Dominik Gasser/ Brigitte Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Bern 2010, N 1 f. zu Art. 308). Gemäss Art. 311 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid - wie es auch vorliegend der Fall ist - je 10 Tage (vgl. auch Art. 397d ZGB und Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgericht von Graubünden vom 16. Mai 2011, ZK1 11 19). b) Gemäss Art. 397f Abs. 1 ZGB hat das Gericht bei der Überprüfung eines die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnenden oder aufrechterhaltenden Entscheides gemäss Art. 397d ZGB in einem einfachen und raschen Verfahren zu entscheiden. Das Gebot der Raschheit des Verfahrens gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern auch für das Rechtsmittelverfahren. Das Beschleu-
Seite 7 — 13 nigungsgebot verlangt zudem, dass das Gericht die Sache ausserhalb der Reihenfolge behandelt und Gerichtsferien sowie Rechtsstillstand nicht gelten (vgl. Thomas Geiser, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/ Thomas Geiser [Hrsg], Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2011, N 1, 8 und 11 zu Art. 397f). Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, ob diese einen Einzelrichter oder ein Kollegialgericht für den Entscheid als zuständig bezeichnen sollen. Mit einem einfachen und raschen Verfahren sind beide Lösungen vereinbar (vgl. BGE 115 II 133). c) Der Berufungskläger reichte die Berufung gegen den Entscheid der erstinstanzlichen Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 22. Juli 2011, am 29. Juli 2011 und damit fristgerecht ein. Überdies entspricht die Berufung den Formerfordernissen, so dass darauf eingetreten werden kann. 2.a) Die erstinstanzliche Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos entschied mit Entscheid vom 18. Juli 2011, mitgeteilt am 22. Juli 2011, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, um den fürsorglichen Freiheitsentzug bei A. aufrecht zu erhalten. Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung vom 29. Juli 2011, es sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und den über A. verhängte fürsorgerische Freiheitsentzug aufzuheben. Nachfolgend gilt es demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung bei A. nach wie vor erfüllt sind und die Vorinstanz demnach in rechtsmässiger Art und Weise die Aufrechterhaltung der Massnahme verfügt hat. b) Art. 397a ZGB nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine persönliche Fürsorge notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Vorausgesetzt ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Die besondere Schutzbedürftigkeit muss auf bestimmte Gründe zurückzuführen sein. Diese sind im Gesetz abschliessend aufgezählt; es sind dies Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankungen oder schwere Verwahrlosung. Die Freiheitsentziehung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht
Seite 8 — 13 werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips lässt der entscheidenden Behörde unvermeidlich ein weites Ermessen. Zudem muss die Freiheitsentziehung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Anstalt beurteilen. Insofern stellt der Begriff der geeigneten Anstalt eine weitere Einschränkung dar. Gemeint ist jede Einrichtung, in der einer Person ohne oder gegen deren Willen persönliche Fürsorge unter spürbarer Einschränkung der Bewegungsfreiheit erbracht werden kann. Eine Anstalt ist geeignet, wenn sie über die Organisation und personelle Kapazitäten verfügt, um der eingewiesenen Person die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die diese im Wesentlichen benötigt. Die Anstalt muss im Einweisungs- beziehungsweise Rückbehaltungsentscheid konkret bezeichnet werden (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 397a). c) Über die fürsorgerische Freiheitsentziehung für psychisch kranke Personen darf im Weiteren nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden. Nicht erforderlich ist die Einholung eines Gutachtens bei einem aussenstehenden Experten, wenn der für die Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung oder Entlassung zuständigen Behörde oder Stelle eine sachverständige Person angehört (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 19 zu Art. 397e). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird festgehalten, dass als Sachverständiger eine Person mit psychiatrischen Sachkenntnissen zu verstehen sei (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. D. vom 27. September 1983, E. 2) beziehungsweise dass einzig ein objektives Gutachten eines fachkundigen neutralen Arztes zu verlangen sei (BGE 118 II 249 E. 2a), der ein ausgewiesener Fachmann zu sein hat (vgl. auch BGE 119 II 320 ff.; BGE 128 III 15). d) Gemäss Art. 397a Abs. 3 ZGB muss die auf Absatz 1 dieser Bestimmung in einer Anstalt untergebrachte Person schliesslich entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Ob die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrechterhalten bleiben soll, ist anhand der Lage des Betroffenen im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen. Eine Person ist nicht nur zu entlassen, wenn sich ihr Zustand gebessert hat, sondern auch, wenn sich herausstellt, dass die Einweisung nie gerechtfertigt war. Die betroffene Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung stellen (vgl. Thomas Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 397a). 3.a) Vorliegend wurde A. mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 22. beziehungsweise 23. Dezember 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB in der psychiatrischen Klinik Waldhaus zurückbehalten. Am 9. Juni 2011 verhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-249%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page249
Seite 9 — 13 langte sie ihre sofortige Entlassung. Dieses Entlassungsgesuch wurde mit Zirkulationsbeschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 14. Juni 2011, mitgeteilt am 14. Juni 2011 abgewiesen. Die Vormundschaftsbehörde stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht der Chefärztin der Klinik Waldhaus, Dr. med. B. vom 10. Juni 2011, gemäss welchem die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung notwendig sei, da die notwendige persönliche Fürsorge und das Schutzbedürfnis nicht anders gewährleistet werden könne. Gemäss diesem Bericht konnte bei A. - nebst dem Vorliegen einer Geistesschwäche - zudem eine Cannabisabhängigkeit sowie Alkoholmissbrauch festgestellt werden. Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Prättigau/Davos die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 14. Juni 2011 und ihre sofortige Entlassung aus der Klinik Waldhaus beantragen. Daraufhin verlangte das Bezirksgericht Prättigau/Davos bei der Klinik Waldhaus erneut einen Bericht in Bezug auf die Situation von A.. Auch diesem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 14. Juli 2011 kann entnommen werden, dass die notwendige persönliche Fürsorge und das Schutzbedürfnis nicht anders gewährleistet werden könne, als durch den angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug. Im Weiteren wurde sowohl die Cannabisabhängigkeit als auch das Vorliegen des Alkoholmissbrauchs erneut bestätigt. Schliesslich wurde im genannten Schreiben ein Vorfall beschreiben, gemäss welchem sich die Patientin am 23. Juni 2011 Haschisch auf die geschlossenen Akutstation habe per Post zustellen lassen. Nicht zuletzt aufgrund der genannten Berichte der psychiatrischen Dienste Graubünden entschied die erstinstanzliche Beschwerdebehörde in Vormundschaftssachen des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung aufrecht zu erhalten sei. Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 bezüglich der von A. eingereichten Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden reichte die Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos erneut einen Bericht der Klinik Waldhaus zur aktuellen Situation von A. ein. Den vorangehenden Berichten vom 10. Juni 2011 beziehungsweise 11. Juli 2011 entsprechend führten die Psychiatrischen Dienste Graubünden in ihrem Bericht vom 5. August 2011 aus, dass A. an einer Geistesschwäche im Sinne des Gesetzes leide und wiederkehrende Selbstgefährdungssituationen vorlägen. Regelmässige Lockerungen des therapeutischen Stufenprogramms missbrauche die Patientin regelmässig, um sich dann diversen Gefahren im Milieu (unter anderem Infektionskrankheiten durch ungeschützten Geschlechtsverkehr) auszusetzen. Die Patientin habe zuletzt am 4. August 2011 nur durch erhöhten pflegerischen Betreuungsaufwand im begleiteten Einzelausgang davon abgehalten werden können, abzuge-
Seite 10 — 13 hen. Schliesslich bestätigten die Psychiatrischen Dienste sowohl das Vorliegen der Cannabisabhängigkeit als auch des Alkoholmissbrauches. b) Aufgrund dieser Ausführungen und insbesondere aufgrund der von den psychiatrischen Diensten Graubünden verfassten Berichte bezüglich der Situation von A. erhellt, dass sich der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin seit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde Prättigau/Davos vom 22. Dezember 2010 beziehungsweise 23. Dezember 2010 betreffend die Zurückbehaltung von A. in der psychiatrischen Klinik Waldhaus nicht gebessert hat. Sämtlichen Berichten kann dabei insbesondere entnommen werden, dass A. an einer Cannabisabhängigkeit leidet und ein Alkoholmissbrauch vorliegt. Zwei aktenkundige Entweichungen von A. aus der Klinik Waldhaus bestätigen zudem, dass sich die Berufungsklägerin der Betreuung immer wieder zu entziehen versuchte und sich so diversen Gefahren aussetzte. So ist A. sowohl am 30. Juni 2011 als auch am 12. Juli 2011 aus der Klinik Waldhaus entwichen und musste jeweils von der Kantonspolizei Graubünden beziehungsweise Zürich in die Klinik Waldhaus zurückgeführt werden. Nach beiden Entweichungen wurden in der Klinik Waldhaus bei A. Drogentests durchgeführt, welche bestätigten, dass die Berufungsklägerin während ihrer Ausflüchte sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumierte. Der Grund für die besondere Schutzbedürftigkeit von A. ist vorliegend gemäss den massgebenden Berichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden auf eine Geistesschwäche zurückzuführen. Um die persönliche Fürsorge sowie den persönlichen Schutz von A. sicherzustellen, ist die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme daher zwingend notwendig. Das dargelegte Verhalten von A. bestätigt zudem, dass die persönliche Fürsorge nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Insbesondere sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, die A. genügenden Schutz bieten. Dabei verfügt die Klinik Waldhaus durchaus über die Organisation und personellen Kapazitäten, um der Berufungsklägerin die Pflege und Fürsorge zu erbringen, die diese im Wesentlichen benötigt. Aufgrund des aufgezeigten gesundheitlichen und psychischen Zustandes von A. sowie ihrem Verhalten rechtfertigt es sich ohne Weiteres, die Berufungsklägerin in der Klinik Waldhaus in Chur zurück zu behalten. c) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin verlangt in seiner Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden vom 29. Juli 2011, dass es unumgänglich sei, A. einer medizinischen Abklärung zu unterziehen. Diese solle eine klare Antwort auf die Frage geben, ob A. cannabis- und alkoholabhängig im Sinne des Gesetzes sei. Diesbezüglich kann festgestellt werden, dass sich die Berichte der Klinik Waldhaus beziehungsweise die Verfasser der jeweiligen Berichte bezüglich
Seite 11 — 13 der Situation von A. unter den konkreten Umständen ohne Weiteres als geeignet erweisen, ein objektives Gutachten zu erstellen, weil die entsprechenden Ärzte über die dafür erforderlichen psychiatrischen Sachkenntnisse verfügen. Zudem sind die Berichte der Klinik Waldhaus in Bezug auf die derzeitige Situation von A. durchaus aussagekräftig; jedenfalls lassen die vorliegenden Berichte die für die Beurteilung des vorliegenden Entlassungsgesuches von A. nötigen Schlüsse zu. Im Übrigen gelingt es dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin nicht, den Schlussfolgerungen der Klinik etwas Substantielles entgegenzuhalten. Aus den vorliegenden Umständen - insbesondere der durchgeführten Drogentests nach den beiden Entweichungen aus der Klinik, der Postzustellung von Haschisch auf die geschlossenen Akutstation der Klinik Waldhaus sowie den Ausführungen von A. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos in Bezug auf ihren Alkohol- und Cannabiskonsum - erhellt vielmehr, dass A. ein Hang zu übermässigem Genuss von Alkohol und Cannabis hat und sich diesem – mit den beschriebenen Folgen - nicht mehr aus eigener Willenskraft erwehren kann. Aus diesen Gründen erweisen sich die Berichte der Klinik Waldhaus als hinreichend und das Gesuch um weitere medizinische Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Cannabis- und Alkoholabhängigkeit bei A. ist demnach abzuweisen. d) Zusammenfassend erweist sich die Berufung von A. sowohl in Bezug auf die Aufhebung der verhängten fürsorgerischen Freiheitsentziehung als auch bezüglich des Begehrens um medizinische Abklärungen hinsichtlich der Cannabisund Alkoholabhängigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Die Klinik Waldhaus kann darüber hinaus durchaus als geeignete Anstalt betrachtet werden, da diese aufgrund der ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse von A. bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen. 4. Bei diesem Ausgang würde es sich grundsätzlich rechtfertigen, die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Angesichts ihrer offensichtlichen Bedürftigkeit und ihres gesundheitlichen Zustandes rechtfertigt es sich indessen, die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 63 Abs. 3 EG zum ZGB). 5. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn eine Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die vorliegende Berufung insgesamt betrach-
Seite 12 — 13 tet als offensichtliche unbegründet betrachtet werden muss, kann der Entscheid im Sinne von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz erfolgen (vgl. Erwägung 1.b).
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziffer 6 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: