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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 04.05.2011 ZK1 2011 24

4 maggio 2011·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,275 parole·~6 min·5

Riassunto

Hausverbot | Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 04. Mai 2011 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 11 24 06. Mai 2011 Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, 9004 St. Gallen, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 16. März 2011, mitgeteilt am 22. März 2011, in Sachen der Y . , Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Hausverbot,

Seite 2 — 6 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 4. April 2011 samt mitgereichten Akten, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y. zusammen mit der A. am 21. September 2010 mit eingeschriebenem Brief gegenüber X. ein Hausverbot bezüglich der Y. in D. samt den dazugehörenden Restaurantsbetrieben auf unbestimmte Dauer aussprach, – dass die Y. sodann am 17. Dezember 2010 den damals noch zuständigen Kreispräsidenten ersuchte, das erwähnte Hausverbot gegenüber X. auszusprechen, – dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja nach durchgeführtem Verfahren, nachdem die Zuständigkeit auf den 1. Januar 2011 auf ihn übergangen war, das Gesuch am 16. März 2011 guthiess und X. verbot, das Hotelgebäude des Y., einschliesslich Personalhäuser, Büro- und Lagergebäude, B. und C. in D. zu betreten sowie die entsprechenden Straffolgen gemäss Art. 292 StGB androhte, – dass der Einzelrichter darin feststellte und erwog, die Gesuchstellerin habe das Hausrecht in ihren Räumlichkeiten und könne grundsätzlich frei entscheiden, wen sie einlasse und bewirte, solange ihr Verhalten nicht diskriminierend sei; dass der Gesuchsgegner die Räumlichkeiten der Gesuchstellerin zum Zwecke der Betreuung seiner privaten Skischulgäste betreten wolle; dass die Gesuchstellerin indessen einen Zusammenarbeitsvertrag mit einer anderen örtlichen Skischule abgeschlossen habe; dass die Gesuchstellerin keiner Pflicht unterliege, mit dem Gesuchsgegner einen Vertrag abzuschliessen und auch ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausser Betracht falle; dass das Verbot aber auf fest umgrenzte zu beschränken sei, was namentlich auf den Vorplatz der Hotelliegenschaft nicht zutreffe, – dass X. dagegen am 4. April 2011 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen liess mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei von der Anordnung eines Hausverbotes abzusehen, – dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, der Beschwerdeführer sei freiberuflicher Skilehrer in D. und dank seinen Sprachkenntnissen insbesondere bei Touristen aus dem slawischen Raum beliebt; die Beschwerdegegnerin verfüge über eine hoteleigene Skischule, die von der A. betrieben werde, bei welcher auch der Beschwerdeführer angestellt gewesen sei, wobei

Seite 3 — 6 ihm am 14. April 2009 gekündigt worden sei; dass das anschliessende gerichtliche Vorgehen mittels Vergleich beendet worden sei; dass die Vorinstanz richtig festgestellt habe, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich frei entscheiden könne, wem sie Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren möchte; dass diese Zutrittsverweigerung indessen diskriminierend sei, weil die Verweigerung nicht auf sachliche Gründe zurück geführt werden könne; dass die Vorinstanz zu Unrecht derartige Gründe annehme, – dass die Vorinstanz am 7. April 2011 auf eine Stellungnahme verzichtete, – dass die Y. keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde verschiedene neue Urkunden einreicht und zusätzliche Beweise anbietet, – dass dies sowie die darauf gestützten neuen Sachverhaltsdarstellungen von vornherein unzulässig sind, da gemäss Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind, – dass das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren bezüglich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts nur insoweit korrigierend eingreifen kann, wenn sich dieser als offensichtlich unrichtig erweist (Art. 320 lit. b ZPO), – dass der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Zutrittsverweigerung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich als diskriminierend herausstellen würde und dies nur dann anzunehmen wäre, wenn (a) die verweigernde Partei eine Dienstleistung öffentlich anbietet, (b) diese Dienstleistung zum Normalbedarf gehört und praktisch jedermann zur Verfügung steht und im Alltag in Anspruch genommen wird, (c) wegen der starken Machtstellung des Anbieters eine zumutbare Ausweichmöglichkeit zur Befriedigung des Normalbedarfs fehlt und (d) keine sachlich gerechtfertigten Gründe für die Verweigerung geltend gemacht werden können (vgl. dazu BGE 129 III 35), – dass sich diese Voraussetzungen auf eine mögliche Kontrahierungspflicht beziehen und von vornherein fraglich ist, ob diese im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, da der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin keinen Vertrag eingehen will, sondern lediglich verlangt, dass diese das Betreten ihrer Räumlichkeiten duldet, ohne dass X. eine Gegenleistung erbringen müsste,

Seite 4 — 6 – dass das Hausverbot aber selbst dann nicht verweigert werden könnte, wenn die Kriterien gemäss BGE 129 III 35 zur Anwendung gelangen würden, – dass der Beschwerdeführer sich grundsätzlich in seiner Beschwerde darauf beschränkt, das Vorliegen von sachlich gerechtfertigten Gründen für das Hausverbot zu bestreiten und auf die weiteren Voraussetzungen der „Kontrahierungspflicht“ kaum eingeht, – dass es insbesondere unzutreffend ist, wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz erachte lediglich das Fehlen von sachlichen Gründen für das Verbot als nicht gegeben, – dass im angefochtenen Entscheid vielmehr unter Bezugnahme auf BGE 129 III 35 festgehalten wird, dass die Gesuchstellerin keiner Pflicht unterliege, mit dem Gesuchsgegner einen Vertrag abzuschliessen, – dass bei genauem Hinsehen keine einzige Voraussetzung für die Annahme eines diskriminierenden Verhaltens gegeben ist, – dass als Dienstleistung im hier vorliegenden Sinne nicht etwa die Bewirtung und Beherbergung von (Nobel-) Gästen anzunehmen ist, sondern der freie Zutritt von betriebsfremden Privatskilehrern zu den Hotelräumlichkeiten zur Betreuung ihrer Kunden, – dass offensichtlich ist, dass die Y. derartige Dienstleistungen nicht allgemein und öffentlich anbietet, – dass eine derartige Dienstleistung auch nicht zum Normalbedarf gehört, welche heute praktisch jedermann zur Verfügung steht und im Alltag in Anspruch genommen wird, – dass im weiteren auch keine starke Machtstellung der Beschwerdegegnerin in diesem Bereich angenommen werden kann, da es in D. bekanntlich zahlreiche Nobelhotels gibt, – dass schliesslich ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Gründe für das Hausverbot gegeben sind, da die Beschwerdegegnerin anerkanntermassen über eine hoteleigene Skischule verfügt und es deshalb ohne weiteres sachlich gerechtfertigt ist, dass sie nicht betriebsfremden Privatskilehrern freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewährt, damit diese für ihre Kunden darin Dienstleis-

Seite 5 — 6 tungen erbringen können und durch diese Tätigkeit die hoteleigene Skischule konkurrenzieren, – dass schliesslich auch der Hinweis auf Ziff. 7 des zwischen X. und der A. zur Beendigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit abgeschlossenen Vergleichs unbehelflich ist, – dass darin lediglich festgehalten ist, dass alles zu unterlassen sei, was der anderen Partei das wirtschaftliche, sportliche, gesellschaftliche und persönliche Fortkommen erschweren würde, – dass einerseits der Vergleich nicht mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wurde, – dass andererseits in dieser Unterlassungspflicht selbstredend nicht enthalten ist, dass X. in seinem wirtschaftlichen Fortkommen noch zu unterstützen sei, worauf der freie Zutritt zu den Räumlichkeiten der Y. zur Betreuung von Kunden des Beschwerdeführers hinauslaufen würde, – dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, – dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei verzichtet werden kann, da sie keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 6 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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