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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.04.2012 ZK1 2010 51

23 aprile 2012·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,667 parole·~8 min·5

Riassunto

vormundschaftliche Massnahmen | Beschwerde ZGB Vormundschaftsrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni __________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. April 2012 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 51 30. April 2012 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 21. August 2012 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung I. Zivilkammer Präsident Brunner In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 5. Februar / 21. September 2010, mitgeteilt am 12. November 2010, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Vormundschaftsbehörde Y . , betreffend Aufsichtsbeschwerde,

Seite 2 — 8 wird nach Einsichtnahme in die „Beschwerde“ vom 6. Dezember 2010 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme des Bezirksgerichts Maloja vom 9. März 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten, in die Eingabe des X. vom 10. März 2012 mit weiteren Beilagen sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Vormundschaftsbehörde Y. am 13. Dezember 2007 über X. eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 394 ZGB errichtete und den Amtsvormund A. als Beistand einsetzte, – dass in der Folge für X. aus gesundheitlichen Gründen ein Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik F. in Z. notwendig wurde, welche am 5. September 2008 über ihn ein Gutachten verfasste, – dass X. am 23. Dezember 2008 beim Bezirksgericht Maloja als erste Aufsichtsbehörde über das Vormundschaftswesen Beschwerde einreichte und die Übertragung der Beistandschaft an eine andere Behörde beantragte, – dass das Verfahren in der Folge aus gesundheitlichen Gründen des Beschwerdeführers sistiert wurde, – dass X. am 15. April 2009 seine Einwilligung zur Beistandschaft auf eigenes Begehren widerrief, – dass X. am 15. August 2009 beim Bezirksgericht Maloja eine weitere Beschwerde einreichte und in ergänzenden Schreiben u.a. die unverzügliche Aufhebung der Beistandschaft auf eigenes Begehren beantragte, – dass auch diese Beschwerde aufgrund des Gesundheitszustandes von X. sistiert wurde, – dass der Beschwerdeführer in der Folge von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde, welche am 5. Februar 2010 stattfand, – dass an dieser Verhandlung indessen auf Wunsch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers weder eine Beratung stattfand noch ein Entscheid gefällt wurde, – dass die Vormundschaftsbehörde Y. am 17. August 2010 die Beistandschaft auf eigenes Begehren aufhob, den Schlussbericht des Beistandes genehmigte, diesen aus dem Amt entliess und ihm Entlastung erteilte,

Seite 3 — 8 – dass X. gegen diesen Beschluss ebenfalls Beschwerde beim Bezirksgericht Maloja einreichte, – dass das Bezirksgericht Maloja diese Beschwerde am 6. Dezember 2011, mitgeteilt am 22. Dezember 2011, kostenfällig abwies, – dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, – dass X. auf Anfrage des Bezirksgerichts Maloja an seinen Beschwerden vom 23. Dezember 2008 und 15. August 2009 festhielt und am 8. September 2010 einen Entscheid verlangte, – dass das Bezirksgericht Maloja darüber am 21. September 2010 entschied, die beiden Aufsichtsbeschwerden als erledigt abschrieb bzw. vollumfänglich abwies, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte, – dass die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- zuzüglich Fr. 500.-- Schreibgebühren dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, – dass X. dagegen am 6. Dezember 2010 „Beschwerde“ an das Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren, der Beschwerdeentscheid vom 5. Februar / 21. September 2010 sei aufzuheben, – dass auf Begehren von X. das Verfahren mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 sistiert wurde, bis der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja in der Prozedur Nr. 120-2010-15 vorliege, – dass dieser Entscheid am 22. Dezember 2011 mitgeteilt wurde, so dass die Sistierung mit Verfügung vom 5. März 2012 aufgehoben und das Bezirksgericht Maloja zur Akteneinreichung und Stellungnahme zur Gebührenhöhe aufgefordert wurde, – dass diese Stellungnahme am 13. März 2012 einging und dem Rechtsvertreter von X. zugestellt wurde, – dass X. am 10. März 2012 eine weitere Rechtschrift einreichte, – dass das Rechtsmittel gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 5. Februar / 21. September 2010 am 6. Dezember 2010, also noch vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung und des damit im Zusammenhang stehenden Art. 64 EGzZGB erfolgte, so dass sich der Weiterzug gemäss dem damals gültigen Art. 64 EGzZGB richtete,

Seite 4 — 8 – dass diese Bestimmung vorsah, dass gegen Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses die Berufung an das Kantonsgericht erhoben werden kann, so dass grundsätzlich die Vorschriften über die Berufung gemäss Art. 218 ff. der damals gültigen Bündnerischen Zivilprozessordnung anwendbar sind (vgl. auch Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH), – dass auf jeden Fall das als Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO/GR betitelte Rechtsmittel die unrichtige Weiterzugsform darstellt, – dass dieser Mangel dem Beschwerdeführer indessen nicht schadet, da die Eingabe den Formvorschriften einer Berufung gemäss dem damals gültigen Art. 64 EGzZGB genügt, – dass die „Beschwerde“ somit als Berufung gemäss Art. 64 EGzZGB entgegen zu nehmen und zu behandeln ist, – dass der Berufungskläger mit Ausnahme des Sistierungsantrags ausschliesslich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids begehrt, – dass auf eine Berufung die nur den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und keine formulierten Abänderungsanträge enthält, nicht eingetreten werden kann, es sei denn, der Wille des Berufungsklägers lasse sich aus anderen Umständen zweifelsfrei ermitteln (PKG 1976 Nr. 9, 1991 Nr. 11), – dass (mit Ausnahme des Kostenpunkts) der Berufung nicht eindeutig entnommen werden kann, was der Berufungskläger von der Berufungsinstanz erwartet, zumal der ursprüngliche Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft auf eigenes Begehren bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens durch Aufhebung der Massnahme erledigt wurde und X. die Berufungsschrift lediglich zum Vorbringen von Rügen über die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde, des Amtsvormundes und der Klinik F. bzw. durch diese verursachte Verzögerungen benutzt, – dass das Kantonsgericht aber von vornherein nicht zuständig wäre, Verhaltensweisen des Amtsvormundes und der Psychiatrischen Klinik zu überprüfen, da es nicht deren Aufsichtsbehörde ist, – dass auf die Berufung – mit Ausnahme des Kostenpunktes – demnach bereits aus diesen Gründen nicht eingetreten werden kann,

Seite 5 — 8 – dass auf die Berufung aber selbst dann nicht eingetreten werden könnte, wenn man aus der Berufungsschrift den Antrag des Berufungsklägers ableiten würde, es sei festzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde sich in verschiedener Hinsicht unkorrekt verhalten habe, – dass für derartige Rügen nämlich ein aktuelles Interesse vorhanden sein muss und entsprechend gegen Handlungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, die Beschwerde (bzw. Berufung) grundsätzlich nicht mehr offen steht (vgl. Thomas Geisser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, N 27 zu Art. 420 ZGB), – dass dem Berufungskläger nach Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines allenfalls widerrechtlichen Verhaltens der Vormundschaftsbehörde auch dann fehlt, wenn er dies im Hinblick auf einen späteren Haftpflichtprozess anstrebt, da dies als Vorfrage im Verantwortlichkeitsprozess selbst zu beurteilen wäre (vgl. BGE 5 A_262/2007, 5 A_824/2008), – dass somit nur auf jenen Punkt der Berufung eingetreten werden kann, mit welchem X. die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten bemängelt, – dass vorab der Einwand, die Vorinstanz hätte lediglich grundsätzliche Fragen der Amtsführung zu beurteilen gehabt und hätte nicht umfassend auf alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten materiellen Rügen eingehen müssen, geradezu als rechtsmissbräuchlich zu werten ist, – dass angesichts der vom Beschwerdeführer immer wieder vorgebrachten Kritik am Vorgehen der Vorinstanz und anderer involvierter Behörden X. wohl der erste gewesen wäre, der die Vorinstanz gerügt hätte, wenn sie auf seine Vorbringen nicht umfassend eingegangen wäre, – dass im übrigen nicht gerügt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Gerichtskosten X. auferlegt wurden, – dass der Berufungskläger sich vielmehr in erster Linie an deren Höhe stört, – dass der Berufungskläger in diesem Zusammenhang eine falsche Bestimmung des Kostentarifs im Zivilverfahren zitiert und davon ausgeht, gemäss Art. 2 sei eine maximale Gebühr von Fr. 8'000.-- zulässig,

Seite 6 — 8 – dass nämlich gemäss Art. 3 bei Entscheiden des Bezirksgerichtsausschusses als erstinstanzliche Behörde im Vormundschaftswesen eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'500.-- erhoben werden kann, – dass die Maximalgebühr sich im vorliegenden Fall verdoppelt, da gleichzeitig zwei Beschwerden zu beurteilen waren, – dass der Vorinstanz bei der Festlegung der Gerichtsgebühr ein grosses Ermessen zukommt und die Berufungsinstanz darin nur mit Zurückhaltung eingreift, – dass aus den Akten hervorgeht, dass sich die Vorinstanz immer wieder mit neuen Eingaben und Anträgen von X. zu befassen hatte, – dass zudem eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt wurde und der Bezirksgerichtsausschuss auf Begehren des Beschwerdeführers ein zweites Mal zur Beratung und Entscheidfällung zusammen kommen musste, – dass der Aufwand für die Entscheidvorbereitung und die Redaktion des Beschwerdeentscheids erheblich war, – dass unter diesen Umständen eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- ohne weiteres innerhalb des Ermessensspielraums der Vorinstanz liegt, – dass sodann die separat verrechneten Schreibgebühren von Fr. 500.-- beanstandet werden, – dass das Bezirksgericht Maloja in seiner Stellungnahme vom 9. März 2012 dazu ausführt, dass allein die möglichen Gebühren für 39 Schreibseiten (Originalausfertigung à Fr. 15.--) diesen Betrag übersteigen würden, – dass gemäss Art. 8 des Kostentarifs im Zivilverfahren die Schreibgebühren je angefangene Seite für die Originalausfertigung von Entscheidungen, für das Verhandlungsprotokoll, für Verfügungen sowie für Prozesskorrespondenz und Vorladungen Fr. 16.-- und für jede im Rahmen des Verfahrens hergestellte Fotokopie Fr. 1.-- betragen, – dass allein schon eine einzige Originalausfertigung des Entscheids von 16 Seiten Schreibgebühren von Fr. 256.-- ausmachen, so dass bei zwei Entscheiden gemäss Mitteilungsziffer der Betrag von Fr. 500.-- bereits überschritten ist,

Seite 7 — 8 – dass den Akten zu entnehmen ist, dass seitens des Bezirksgerichts Maloja noch zahlreiche weitere Schreiben und Verfügungen erfolgten, so dass der Einwand von zuviel berechneten Schreibgebühren haltlos ist, – dass somit die sich auf den Kostenpunkt beziehenden Rügen abzuweisen sind, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des X. gehen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 8 — 8 verfügt: 1. Die Berufung wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des X.. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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