Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 35 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Richter Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuar Pers In der zivilrechtlichen Beschwerde der Vormundschaftsbehörde Chur , Gäuggelistrasse 1, 7002 Chur, Beschwerdeführerin, gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2010, mitgeteilt am 5. August 2010, in Sachen der A., Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Kostenauflage (Gerichtsgebühr, aussergerichtliche Entschädigung), hat sich ergeben:
Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A.1. A. wurde am _ in Z. geboren, wo sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Adoptivvater die ersten fünf Lebensjahre verbrachte. Danach kehrte die Familie in die Schweiz zurück. Im Alter von 20 Jahren heiratete sie B., Asylbewerber aus Y.. Aus dieser Ehe ging der Sohn C., _, hervor. Im Jahr 2007 wurde die Ehe geschieden. 2. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Oktober 2009 wurde A. gestützt auf Art. 369 ZGB entmündigt und unter Vormundschaft gestellt. Ebenso wurde der mit Beschluss des Vizepräsidiums der Vormundschaftsbehörde der Kreise Oberengadin/Bergell vom 25. März 2009 vorgängig über sie verfügte fürsorgerische Freiheitsentzug (FFE) aufrechterhalten. Dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur lag ein Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17. August 2009 zugrunde, in welchem A. eine seit Jahren bestehende chronische Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie attestiert wurde. Bei der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung handle es sich um eine Geisteskrankheit. Aufgrund dieser Krankheit sei sie nicht mehr in der Lage, ohne Dritthilfe ihr Alltagsleben zu bestreiten, und sie benötige Unterstützung in allen Lebensbereichen. Eine alleinige Wohnfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Aufgrund der krankheitsbedingten eingeschränkten Urteilsfähigkeit seien die Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben und es werde die Errichtung einer Vormundschaft empfohlen. 3. Gleichzeitig ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 für C. auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Bevormundung seiner Mutter eine Vormundschaft an. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine entmündigte Person könne gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB keine elterliche Sorge ausüben. Jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befinde, gehöre gemäss Art. 368 Abs. 1 ZGB unter Vormundschaft, soweit das Sorgerecht nicht dem anderen Elternteil zu übertragen sei. Durch die Bevormundung der Mutter sei ihr die elterliche Sorge über ihren Sohn C. von Gesetzes wegen zu entziehen. Der Vater sei inzwischen aus der Schweiz ausgewiesen worden und nach Y. zurückgekehrt, wo seine aktuelle Aufenthaltsadresse nicht bekannt sei. Eine Übertragung der elterlichen Sorge von C. auf den Vater sei deshalb nicht möglich und würde auch aufgrund der grossen geographischen Distanz zwischen der Schweiz und Y. keinen Sinn machen.
Seite 3 — 14 Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 2. November 2009 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur als erstinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und beantragte, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben. B. Ferner liess A. gegen den sie selbst betreffenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 20. Oktober 2009 am 5. November 2009 Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur erklären. Mit Beschwerde beantragte sie, der angefochtene Beschluss betreffend Aufrechterhaltung des FFE und Errichtung der Vormundschaft sei per sofort aufzuheben. Des weiteren sei ein Obergutachten über die Frage der Bevormundung und des begleiteten Wohnens zu erstellen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2009, mitgeteilt am 15. Dezember 2009, hiess der Bezirksgerichtsausschuss Plessur die Beschwerde teilweise gut und hob die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. C.1. Gegen dieses Urteil erhob A. am 5. Januar 2010 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden als zweitinstanliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Errichtung einer Vormundschaft für den Sohn C. vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur sistiert. Mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. März 2010, mitgeteilt am 12. April 2010, wurde die Berufung, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gutgeheissen und die Vormundschaft über A. aufgehoben. Gleichzeitig wurde für sie eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 ff. ZGB errichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, vor dem Hintergrund der positiven Entwicklungen von A. seit Errichtung des Gutachtens könne der vorinstanzlichen Beurteilung nicht mehr in allen Punkten gefolgt werden. Von einer Therapieuneinsichtigkeit bzw. fehlender Behandlungsbereitschaft - wie sie die Vorinstanz noch angenommen habe - könne aktuell kaum mehr gesprochen werden. Ebenso wenig könne A. jede Kooperationsbereitschaft abgesprochen werden. So habe sie denn auch im Grundsatz die Bereitschaft zur Weiterführung der Medikamenteneinnahme und der ambulanten psychiatrischen Behandlung wie auch zur Zusammenarbeit mit einem Beistand oder Beirat bestätigt. Da ihr die Krankheitseinsicht aber nach wie vor fehle und mit dem Abschluss des laufenden Verfahrens der Druck, entmündigt zu werden, vorerst wegfallen werde, dürfe nicht erwartet werden, dass sie auf sich selbst gestellt in der Lage sein werde, in die empfohlenen Therapien und medikamentösen Behandlungen einzuwilligen und sie über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich durchzuhalten. Unter diesen Umständen könne nicht vollständig von vormund-
Seite 4 — 14 schaftlichen Massnahmen abgesehen werden. Vielmehr scheine es angezeigt, ihr durch die Errichtung einer Beistandschaft jemanden zur Seite zu geben, der sie zu entsprechendem Tun ermuntere. Gleichzeitig sei dadurch eine Person vorhanden, die zusätzliche Hilfe anfordern könne, wenn ausserhalb ihres eigenen Kompetenzbereichs Handlungsbedarf entstehe. 2. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass das Beschwerdeverfahren betreffend C. ihres Erachtens als erledigt abgeschrieben werden könne, nachdem die Bedingung der rechtskräftigen Entmündigung seiner Mutter gemäss Ziffer 1 des Beschlusses vom 20. Oktober 2009 nicht eingetreten sei. 3. Der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, reichte am 13. Juli 2010 seine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, dass dem Vorschlag des Vormundschaftspräsidenten zugestimmt werden müsse; das Verfahren sei obsolet. Mit dieser Feststellung werde ebenfalls die Abschreibung der Beschwerde beantragt. Seines Erachtens sei die Vormundschaftsbehörde in Gänze unterlegen und, da die Errichtung einer Vormundschaft über C. ersatzlos dahin falle, habe die Vormundschaftsbehörde respektive das Gemeinwesen die Gerichts- sowie die Anwaltskosten zu übernehmen. 4. Mit Abschreibungsverfügung vom 5. August 2010, mitgeteilt gleichentags, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Die Beschwerde betreffend Errichtung einer Vormundschaft wird gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 671.00 (Gerichtsgebühren CHF 450.00, Schreibgebühren CHF 136.00, Bargebühren CHF 85.00) gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto _ des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit CHF 500.00 inkl. MWST zu entschädigen. 3. Dem Parteivertreter der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der vorliegenden Abschreibung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote betreffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und diesbezügliche Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist wird der Bezirksgerichtspräsident den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festsetzen. 4. (Mitteilung).“ D. Gegen diese Abschreibungsverfügung liess die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur mit Eingabe vom 26. August 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren erklären:
Seite 5 — 14 „1. Ziff. 2 des Abschreibungsbeschlusses sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin Kosten und Entschädigungen auferlegt werden. 2. Im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur (Proz Nr. _) seien die Gerichtskosten und eine allfällige ausseramtliche Entschädigung zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Plessur zu verlegen. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien nach Gesetz zu verlegen.“ Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 beantragte A. die Abweisung der Beschwerde; zudem sei sie für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Das Bezirksgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 16. September 2010 unter Einreichung der Akten auf eine Vernehmlassung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) können Entscheide des Bezirksgerichtsausschusses in Vormundschaftssachen mit Berufung an das Kantonsgericht angefochten werden. Dabei wird jedoch über Art. 64 Abs. 4 EGzZGB direkt auf die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) als ergänzend und sinngemäss anwendbares Verfahrensrecht verwiesen, wobei nach der Zivilprozessordnung die Berufung nur gegen prozesserledigende Sachurteile im Sinne der ZPO zulässig ist. Der für das Anfechtungsobjekt in Art. 64 EGzZGB verwendete Begriff „Entscheid“ wird somit bereits durch die Verweisung von Art. 64 Abs. 4 EGzZGB auf die ZPO allgemein als Sachurteil im Sinne der ZPO präzisiert. Art. 64 EGzZGB übernimmt demnach im Verfahren betreffend Vormundschaftssachen dieselbe Funktion, wie sie Art. 3 Abs. 2 EGzZGB für das ordentliche Verfahren hat. Dort heisst es - durchaus im Einklang mit Art. 218 Abs. 1 ZPO, in welchem der Begriff Urteil als Sachurteil in Abgrenzung zu Prozessurteil zu verstehen ist wörtlich, dass Sachurteile der Berufung an das Kantonsgericht unterliegen. Das bedeutet zweierlei, nämlich: Die Berufung ist nur gegen Sachurteile im Sinne der ZPO gegeben und - in Verbindung mit der für das Verfahren geltenden generellen Verweisung von Art. 2 1. Halbsatz EGzZGB auf die ZPO - dass gegen verfahrensabschliessende Erkenntnisse ohne materielle Behandlung der Sache, wie der vorliegend angefochtenen Abschreibungsverfügung, eben nicht die Berufung, son-
Seite 6 — 14 dern die Beschwerde gegeben ist. Auch im Verfahren betreffend Vormundschaftssachen muss daher grundsätzlich der gleiche Rechtsdualismus von Berufung und zivilrechtlicher Beschwerde gelten, wie sonst im Zivilverfahren, womit die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 5. August 2010 zu Recht mit Beschwerde nach Art. 232 ZPO angefochten wurde (vgl. zum Ganzen auch PKG 2004 Nr. 6 E. 1.c.aa. ff.). b. Die zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 232 ZPO ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 233 Abs. 2 ZPO). c. Als direkter Vorinstanz ist es der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur grundsätzlich verwehrt, gegen den Entscheid der Oberbehörde selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen. In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend von dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der Oberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und dieserart ein unmittelbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine solche Situation liegt vor, wenn sich ein Selbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt. Die Vormundschaftsbehörde als Organ des Kreises ist somit zur Anfechtung des sie belastenden Kostenentscheids legitimiert (PKG 1996 Nr. 6 E. 1.a f.) Die am 26. August 2010 erhobene Beschwerde der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur gegen die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 5. August 2010, mitgeteilt gleichentags, wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den oben dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen, so dass darauf einzutreten ist. 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur zu Recht die Verfahrenskosten und überdies eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von A. auferlegt hat. Die Abschreibungsverfügung an sich wird mit Beschwerde nicht angefochten. Diese erfolgte denn auch aufgrund einer Mitteilung der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, wonach die Errichtung einer Vormundschaft über C. gegenstandslos geworden sei, nachdem die Bedin-
Seite 7 — 14 gung der rechtskräftigen Entmündigung seiner Mutter gemäss Ziffer 1 des Beschlusses vom 20. Oktober 2009 nicht eingetreten sei. Ob dieses Vorgehen formell korrekt ist und ein automatisches Dahinfallen des Beschlusses allein durch den Umstand, dass das Kantonsgericht von Graubünden die Entmündigung über A. aufgehoben und stattdessen lediglich eine Beistandschaft errichtet hat, angenommen werden durfte oder ob die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur ihren Beschluss vielmehr formell hätte aufheben müssen, kann vorliegend dahin gestellt bleiben, da unter allen Beteiligten Einigkeit darüber herrscht, dass dieser Beschluss keine Gültigkeit mehr besitzt. 3.a. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass in der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 5. August 2010 die Auferlegung der Gerichtskosten und der ausseramtlichen Entschädigung auf sie (die Beschwerdeführerin) gemäss Ziffer 2 des Dispositivs weder begründet werde noch auf einen einschlägigen Rechtssatz verwiesen werde. Während der Rechtsvertreter von A. bzw. C. vor Erlass des Abschreibungsbeschlusses zur Stellungnahme eingeladen worden sei, in welcher er sich auch auf die Kosten- und Entschädigungsfolge eingelassen habe, seien der Beschwerdeführerin als Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Plessur Kosten- und Entschädigungsfolgen auferlegt worden, ohne dass ihr Gelegenheit eingeräumt worden sei, dazu Stellung zu nehmen. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der daraus abgeleiteten Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). b. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Insbesondere folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; 127 I 54 E. 2.b S. 56 mit weiteren Hinweisen; PKG 2007 Nr. 13 E. 4.a; Steinmann, Die
Seite 8 — 14 schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, N 25 zu Art. 29 BV). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass das Beschwerdeverfahren betreffend die Bevormundung von C. dahinfalle, nachdem die Bedingung der rechtskräftigen Entmündigung seiner Mutter gemäss Ziffer 1 des Beschlusses vom 20. Oktober 2009 nicht eingetreten sei. Ihres Erachtens könne das entsprechende Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden. In der Folge wurde Rechtsanwalt Marty mit Schreiben des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 2. Juli 2010 gebeten, hierzu Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Kosten- und Entschädigungsfolge. Diesem Ersuchen kam Rechtsanwalt Marty mit Schreiben vom 13. Juli 2010 nach. Darin führte er aus, dass die Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren in Gänze unterlegen sei, weshalb sie respektive das Gemeinwesen die Gerichtssowie die Anwaltskosten zu übernehmen habe. Ohne daraufhin auch der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, sich ihrerseits zur Kosten- und Entschädigungsfolge zu äussern, hat die Vorinstanz dieser ohne jegliche Begründung oder zumindest Nennung einschlägiger Gesetzesbestimmungen die Verfahrenskosten sowie eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von A. auferlegt. - Dadurch hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht nur das rechtliche Gehör verweigert, sondern ist offensichtlich auch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2.b S. 102 f. mit Hinweisen; Steinmann, a.a.O., N 27 zu Art. 29 BV). Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Abschreibungsverfügung nicht gerecht zu werden, da nicht nachvollziehbar dargelegt wird, aus welchen
Seite 9 — 14 Überlegungen die Vorinstanz in Bezug auf die Kostenauflage zu ihrem Entscheid gelangte. Namentlich ist der Verfügung nicht zu entnehmen, welche Gesetzesbestimmungen dem Entscheid zugrunde gelegt wurden. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschwerde als begründet. c. Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3.d/aa S. 437 f., 126 V 130 E. 2.b S. 132 mit Hinweisen; PKG 2007 Nr. 13 E. 4.c; Steinmann, a.a.O., N 32 f. zu Art. 29 BV). Die Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 232 ff. ZPO ist auf Rechtsverletzungen und willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt (Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO), es hat mithin keine freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf den Sachverhalt und die Rechtslage. Daraus erhellt, dass eine Heilung der im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten Gehörsverletzung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist demnach aufzuheben. 4. Das Kantonsgericht von Graubünden greift auf die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO nur ein, wenn der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Wo das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum einräumt, liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen überschritten wird, d.h. wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich vertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten
Seite 10 — 14 sowie der Parteientschädigung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um typische Ermessensentscheide, welche im Beschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Kognition unterliegen. Aus diesem Grund kann das angerufene Gericht den Entscheid nicht in eigener Kompetenz fällen, sondern hat die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). 5. Im Hinblick auf die Zurückweisung zu neuem Entscheid in Bezug auf die Kostenauflage erscheint es angebracht, an dieser Stelle einige Hinweise, welche die Vorinstanz zu beachten haben wird, anzubringen. a. Zunächst einmal handelt es sich bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf C. entgegen der in der Abschreibungsverfügung verwendeten Bezeichnung nicht um die Beschwerdegegnerin, sondern aus Sicht des Bezirksgerichtsausschusses Plessur um die Vorinstanz. Es gilt zu beachten, dass das Verfahren vor den vormundschaftlichen Behörden Teil der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit bildet. Zu seiner Einleitung bedarf es keines besonderen Gesuchs, vielmehr ist die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 52 Abs. 1 EGzZGB von Amtes wegen verpflichtet zu handeln, sobald ihr ein Grund zum Einschreiten bekannt ist. Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist eine Verwaltungstätigkeit der Zivilgerichte und anderweitiger Behörden in bürgerlichen Angelegenheiten. Wie das Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein eigentliches Parteiverfahren. Ihr Wesen besteht nicht darin, dass im Verhältnis zwischen einem Kläger und einem Beklagten entschieden wird, was rechtens ist, sondern dass die Rechtsanwendung in einem Verfahren erfolgt, in dem sich zwar unter Umständen - in der Regel bei Ergreifung eines Rechtsmittels - zwei Parteien gegenüberstehen können, aber nicht notwendig gegenüberstehen müssen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Zweiparteienverfahren, Partei ist lediglich A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur ist demgegenüber entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht Partei, obschon ihr im vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren eine spezielle Stellung zukommt. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 62 Abs. 1 EGz- ZGB). Insofern kommt ihr im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz eine passive Legitimation zu (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 82; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 194).
Seite 11 — 14 b. Die Grundsätze der Kostenauflage im vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren finden sich in den Art. 63 Abs. 2 und Art. 58 Abs. 4 EGzZGB. Nach Art. 63 Abs. 2 EGzZGB sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird die Beschwerde gutgeheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Überdies regelt die zitierte Bestimmung die Kostenfolge für den Fall, dass der Beschwerdeführer durch grobfahrlässiges Verhalten unnötige Kosten verursacht hat. Art. 58 Abs. 4 zweiter Satz EGzZGB bestimmt, dass Rechtsmittelinstanzen Kosten und Parteientschädigungen den Vorinstanzen überbinden können. Darüber, wie die amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu verteilen sind, wenn das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, enthält das EGzZGB indes keine Regelung. Für die Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist daher mangels Regelung im EGzZGB gemäss allgemeinem Verweis in Art. 2 EGzZGB auf die entsprechenden Bestimmungen in der Zivilprozessordnung abzustellen. Die Kostenzuteilung wird darin in Art. 122 ZPO geregelt, wobei Abs. 4 bestimmt, dass das Gericht in Fällen der Gegenstandslosigkeit des Prozesses nach Ermessen über die gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens veranlasst hat, wer vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren selber veranlasst hat (PKG 1998 Nr. 1 E. 2.a, 1987 Nr. 25). Wenn nun aber - wie oben ausgeführt - die Kosten selbst bei Gutheissung der Beschwerde zu Lasten der Gerichtskasse gehen (Art. 63 Abs. 2 zweiter Satz EGz- ZGB), so muss dies dazu führen, dass Art. 58 Abs. 4 EGzZGB (Kostenauflage an die Vorinstanz) nur bei krassen Verfahrensfehlern der Vorinstanz anzuwenden ist (vgl. Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden in PKG 2004 Nr. 11 E. 7.e). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass die Entmündigung von A. im Zeitpunkt des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur aufgrund der gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 17. August 2009 bei ihr diagnostizieren Geisteskrankheit zweifelsohne zu Recht erfolgt ist (siehe hierzu auch das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. März 2010, ZK1 10 1, E. 4.b ff.). Als Folge der Entmündigung der Mutter als einzige Inhaberin der elterlichen Sorge war die Errichtung einer Vormundschaft für das unmündige Kind von Gesetzes wegen zwingend notwendig, da gemäss Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) Unmündigen und Entmündigten keine elterliche Sorge zusteht und Art. 368 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jede unmündige Person, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befindet, unter Vor-
Seite 12 — 14 mundschaft gehört. Daraus folgt, dass für ein unmündiges Kind entweder elterliche Sorge oder Vormundschaft bestehen muss; eine dritte Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor (Langenegger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 3 zu Art. 368 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N 1). Die Beschwerdeführerin führt sodann zutreffend aus, dass der Bevormundung und der Ernennung des Mandatsträgers zum Vormund bereits vor der formellen Rechtskraft des Massnahmeentscheids „materielle“ Wirkung zukommt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Ergreifung des Rechtsmittels keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (vgl. Art. 61 Abs. 4 EGzZGB). Gemäss Art. 389 ZGB hat der vorerst einmal (zu Recht oder Unrecht) gewählte Vormund einer allfälligen Ablehnung oder Anfechtung zum Trotz einstweilen das Amt auszuüben. Die ratio legis dieser Bestimmung besteht darin, den „Schwachen“ möglichst keinen Moment schutzlos bzw. ohne Betreuung zu lassen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, Band II, 3. Abteilung, 1. Teilband, 3. Aufl., Bern 1984, N 30 zu Vorbemerkungen zu Art. 379-391 ZGB und N 5 ff. zu Art. 389- 391 ZGB). Insofern ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nicht zu beanstanden, dass die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur die Errichtung der Vormundschaft über C. an den Eintritt der Rechtskraft des Entmündigungsentscheids betreffend seine Mutter geknüpft hat. Dazu ist es indessen nicht gekommen, da das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 8. März 2010 (ZK1 10 1) entschieden hat, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen positiven Entwicklung von A. kein Grund mehr für eine Entmündigung derselben vorliege. Aus diesem Grund sind anschliessend sowohl die Errichtung der Vormundschaft über C. hinfällig als auch das damit in Zusammenhang stehende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden. Unter den gegebenen Umständen wird ein allfälliger Vorwurf, die Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur habe im vorliegenden Fall einen krassen Verfahrensfehler begangen oder die Gegenstandslosigkeit des Verfahren veranlasst, insbesondere angesichts der klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung (Art. 296 Abs. 2 und Art. 368 Abs. 2 ZGB) sowie der ihr kraft Gesetzes auferlegten Verpflichtung, beim Vorliegen bestimmter Umstände von Amtes wegen tätig zu werden (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 EGzZGB), wohl nur schwer zu begründen sein. 6.a Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat und zudem ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Kantonsgerichts von Graubünden im Beschwerdeverfahren nach Art. 232 ff. ZPO ist eine Heilung dieses Mangels des vorinstanzlichen Verfahrens nicht
Seite 13 — 14 möglich. Die angefochtene Abschreibungsverfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. b. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund eines offenkundigen Verfahrensfehlers der Vorinstanz gutgeheissen werden muss, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'456.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur, welches sowohl der Beschwerdeführerin als auch der anwaltlich vertretenen A. eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat (PKG 2004 Nr. 11 E. 7. e f.). Angesichts des entschädigungspflichtigen Aufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint dabei zu Gunsten der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur eine Entschädigung von Fr. 500.-- als angemessen. Angesichts der bloss 1 ½-seitigen Vernehmlassung ohne weitere Rechtsabklärungen ist die aussergerichtliche Entschädigung an Rechtsanwalt Marty auf Fr. 400.-- (inkl. MWSt) zu begrenzen.
Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 5. August 2010 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'456.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, gehen zu Lasten des Bezirksgerichts Plessur, welches überdies der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty eine solche von Fr. 400.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: