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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 31.05.2010 ZK1 2010 18

31 maggio 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,106 parole·~16 min·5

Riassunto

vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Mai 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 10 18 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Vizepräsident Schlenker und Kantonsrichter Bochsler Redaktion Aktuarin ad hoc Ambühl In der Prozessbeschwerde der A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. Januar 2010, mitgeteilt am 16. Februar 2010, in Sachen der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. A., geboren am 22. Februar 1943, und B., geboren am 3. Juli 1948, heirateten am 21. Juni 1969 vor dem Zivilstandsamt Malans. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Es sind dies C., geboren am 19. September 1969 (genannt C.), D., geboren am 16. April 1972, sowie E., geboren am 1. Juli 1973. B. ist Inhaber der X. in Malans. Sowohl seine Frau A. als auch der älteste Sohn C., gelernter Winzer und Küfer, arbeiten im Betrieb mit. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003, mitgeteilt am 22. Juli 2004, stellte der Bezirksgerichtspräsident Landquart gerichtlich fest, dass die beiden Parteien seit Ende Februar 2003 zum Getrenntleben berechtigt seien. C. Am 14. Juni 2004, mitgeteilt am 14. Juni 2004, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart auf Gesuch der Ehefrau superprovisorisch, das heisst ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei, B. werde jegliche Verfügung über die in der Verfügung genannten Liegenschaften verboten. D. Am 1. März 2007 instanzierte A. die Ehescheidungsklage beim Kreispräsidenten Maienfeld als Vermittler. Noch vor der Durchführung der Sühneverhandlung unterzeichneten die Parteien am 20. März 2007 einen gemeinsamen Scheidungsantrag, woraufhin der Kreispräsident Maienfeld gleichentags die Akten dem Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zur weiteren Erledigung überwies. Anlässlich der gemeinsamen und getrennten Anhörung vom 1. Mai 2007 bestätigten beide Ehegatten ihren Scheidungswillen. E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007, mitgeteilt am 28. Juni 2007, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Landquart in Sachen A. gegen B. betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren wie folgt: „1.Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Parteien für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens zum Getrenntleben berechtigt sind. 2. B. wird verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens mit Wirkung ab 1. April 2007 einen monatlich pränumerando je auf den Ersten fälligen Beitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 3. A. wird für berechtigt erklärt, diesen Betrag für ihre persönlichen Bedürfnisse der Geschäftsbuchhaltung zu entnehmen.

Seite 3 — 11 4. Die mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 14. Juni 2004 angeordnete Anmerkung der Grundbuchsperre wird bestätigt. Sie wird auf folgende Grundstücke ausgedehnt: Im Grundbuch Malans: - Y. (Bauland) - Z. (Boden, nicht überbaut). Das Grundbuchamt Landquart wird gerichtlich angewiesen, die zusätzlich verfügten Grundbuchsperren auf den erwähnten Grundstücken anzumerken. 5. B. wird gerichtlich verpflichtet, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die X. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz, unverzüglich an die Ehefrau A. weiterzuleiten bzw. an den Sohn C.. B. wird ferner verpflichtet, keinerlei Bezüge ab dem Mietzinskonto der Liegenschaft Bahnhof in Malans zu tätigen und die gesamte Buchhaltung seiner Ehefrau A. bzw. dem Sohn C. zu übergeben. 6. A. bzw. der Sohn C. werden für berechtigt erklärt, den Rechnungen für Lieferungen der X. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen kann. Im Gegenzug wird A. verpflichtet, die Privataufwändungen von B. zu bezahlen wie Steuerrechnungen, AHV-Beiträge etc. 7. A. wird gerichtlich verpflichtet, ab dem Geschäftskonto den Betrag von Fr. 5'000.-- als Anwaltskostenvorschuss an B. zu überweisen. 8. (Kosten). 9. (Mitteilung).“ F. Am 9. März 2009 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge als Vertreter von B. das Bezirksgerichtspräsidium Landquart, die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 20. Juni 2007 seien aufzuheben. G. Mit Urteil vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, erkannte das Bezirksgericht Landquart, die zwischen A. und B. am 21. Juni 1969 vor dem Zivilstandsamt Malans geschlossene Ehe werde auf beidseitigen Antrag hin gerichtlich geschieden. B. werde zudem gerichtlich verpflichtet, an A. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- sowie eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 845'554.- auszurichten. Der Begründung kann unter anderem entnommen werden, dass B. bis zu seiner Verbeiratung im Jahre 2004 sämtliche

Seite 4 — 11 Voraussetzungen der Selbstbewirtschaftung erfüllt habe. Die genannte vormundschaftliche Massnahme sei zwar mit Urteil vom 7. Juni 2006, mitgeteilt am 22. Juni 2006, vom Bezirksgerichtsausschuss Landquart wieder aufgehoben worden, indessen habe B. insbesondere aufgrund der vorsorglichen Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 den Betrieb trotzdem nicht wieder selber führen können, obwohl er die Geschäftsführung stets selber habe wahrnehmen wollen. Auch nach der Scheidung werde B. den Betrieb zweifellos wieder selber leiten, selbst wenn C. weiterhin als Betriebsleiter angestellt bleibe, wovon ausgegangen werden dürfe. H. Mit Entscheid vom 24. Juni 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, wies der Bezirksgerichtspräsident Landquart sämtliche Parteianträge in Bezug auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit darauf eingetreten werden könne. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass den Parteien inzwischen das Urteil im Hauptverfahren schriftlich mitgeteilt worden sei und diese dadurch über die nachehelichen Unterhaltsbeiträge und die Ausgleichszahlung informiert worden seien. Es bleibe den Parteien vorbehalten, gegen dieses Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. Mai 2009 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden zu erklären, beziehungsweise ein neues Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen beim nun zuständigen Kantonsgerichtspräsidenten Graubünden einzureichen. In der Folge haben sowohl A. als auch B. gegen das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. Mai 2009 bei der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden Berufung erklärt. I. Mit Gesuch vom 24. September 2009 liess B. beim Kantonsgericht Graubünden ein neues Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren stellen. Dabei wurde insbesondere beantragt, die Ziffern 3, 5 und 6 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren vom 20. Juni 2007 seien aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, mit der Verfügung vom 20. Juni 2007 des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart sei A. und deren Sohn faktisch die ganze Geschäftsführung übertragen worden. B. habe somit keinerlei Einfluss mehr auf die strategischen Entscheidungen in seinem eigenen Betrieb. A. liess in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 die Abweisung des Gesuchs beantragen. J. Mit Verfügung vom 18. Januar 2010, mitgeteilt am 16. Februar 2010, erkannte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden,

Seite 5 — 11 das Gesuch von B. werde gutgeheissen und die Ziffern 3, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 würden aufgehoben. Dabei wurde insbesondere festgestellt, B. sei die Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb nahezu vollständig entzogen worden. Ein derart schwerwiegender Eingriff in die Verfügungsbefugnis komme einer Verbeiratung, somit einer vormundschaftlichen Massnahme, gleich und könne daher nicht im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angeordnet werden. Die bestehende vorsorgliche Massnahme sei unter den gegebenen Umständen unverhältnismässig. Die güterrechtlichen Ansprüche seien im Übrigen bereits durch die angeordnete Grundbuchsperre weitestgehend gesichert. K. Gegen diese Verfügung liess A. am 16. März 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1.Die Verfügung vom 18. Januar 2010, mitgeteilt am 16. Februar 2010, sei aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdegegners vom 24. September 2009 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.“ L. B. liess in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2010 beantragen, es seien sowohl die Beschwerde als auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. M. Mit Verfügung vom 7. Mai 2010, mitgeteilt am 7. Mai 2010, wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 237 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann gegen prozessleitende und vorsorgliche Präsidialverfügungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, innert 20 Tagen bei der betreffenden Kammer Beschwerde geführt werden. Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer das im Ehescheidungsverfahren der Parteien ergangene Urteil des Bezirksgerichtes

Seite 6 — 11 Landquart vom 20. Mai 2009, mitgeteilt am 25. Juni 2009, mittels Berufung an das Kantonsgericht angefochten. Gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 ZPO sowie Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) ist im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die Kammervorsitzende zum Erlass oder zur Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 ZGB zuständig. In diesem Zusammenhang verfügte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 18. Januar 2010, mitgeteilt am 16. Februar 2010, die Abänderung der mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 angeordneten vorsorglichen Massnahmen. Bei diesem Entscheid handelt es sich somit um eine Verfügung im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen und damit um eine vorsorgliche Präsidialverfügung im Sinne von Art. 237 ZPO (vgl. PKG 1997 Nr. 15). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.a) Gemäss Art. 137 Abs. 2 ZGB trifft das Gericht während eines Scheidungsverfahrens die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Es kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, aber das Verfahren über Scheidungsfolgen fortdauert. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. Dabei wird insbesondere Art. 178 ZGB, welcher die Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten regelt, sinngemäss angewendet (vgl. BGE 118 II 378; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 25 N 11; Leuenberger, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 13 zu Art. 137). Gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung erfordert (vgl. Art. 178 Abs. 1 ZGB). Sinn und Zweck von Art. 178 ZGB ist es, zu verhindern, dass der eine Ehegatte vermögensrechtliche Ansprüche seines Ehepartners aus der Ehe vereitelt (vgl. Vetterli, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 178; Honsel/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB; 3. Auflage, Basel 2006, N 1 zu Art. 178; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, II/1/2, Bern 1999, N 5 zu Art. 178). b) Voraussetzung der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB ist einerseits, dass die wirtschaftliche Grundlage der Familie bedroht ist, wobei es

Seite 7 — 11 genügt, wenn der bisherige Standart der Familie nicht aufrecht erhalten werden kann. Andererseits bedarf es einer Gefährdung der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft. Diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen können einerseits im Unterhaltsrecht oder auch im Güterrecht wurzeln. Der gesuchstellende Gatte hat eine Gefährdung seiner Ansprüche durch befürchtetes eigenmächtiges Handeln seines Ehepartners glaubhaft zu machen, was bedeutet, dass er objektive Anhaltspunkte darzulegen hat, aus denen das Gericht auf das wahrscheinliche Vorhandensein einer aktuellen, das heisst für die nächste Zukunft zu erwartende Gefährdung schliessen kann. Ausgeschlossen von der Eheschutzmassnahme gestützt auf Art. 178 ZGB ist die Absicherung von zukünftigen Ansprüchen nach Art. 125 ZGB, da es sich dabei um nacheheliche Ansprüche handelt, so dass kein Eheschutz mehr in Frage stehen kann (vgl. Hausheer/Reuser/Geiser, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 178; Honsel/Vogt/Geiser, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 178). c) Die gerichtliche Massnahme nach Art. 178 ZGB besteht darin, dass über bestimmte Vermögenswerte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden darf. Allerdings darf das Eheschutzgericht beziehungsweise das Massnahmegericht dem betreffenden Ehegatten nicht die Dispositionsbefugnis über das ganze Vermögen nehmen. Eine solche Globalsperre im Sinne einer quasi-vormundschaftliche Massnahme hat der Gesetzgeber bewusst abgelehnt. Die Verfügungsbeschränkung muss sich vielmehr auf bestimmte Vermögensobjekte beziehen, die in der richterlichen Anordnung individuell zu bezeichnen sind. Der Umfang der Verfügungsbeschränkung bestimmt sich im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die gerichtliche Massnahme ist allein in dem Masse zulässig, als sie für den gesetzlich vorgesehenen Zweck erforderlich erscheint. Jedenfalls müssen dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Gatten mindestens so viele Vermögensobjekte zur uneingeschränkten Disposition überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Vetterli, a.a.O, N 4. zu Art. 178; Honsel/Vogt/Geiser, a.aO., N 16 f. zu Art. 178; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 178). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Bezirksgerichtspräsidium Landquart angeordneten vorsorglichen Massnahmen vom 20. Juni 2007 unverhältnismässig seien und aufgrund dessen die Ziffern 3, 5 und 6 des entsprechenden Dispositivs aufgehoben hat. 3.a) Gegenstand der Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB sind wie bereits erwähnt sachgebundene, ganz bestimmte Vermögenswerte. Eine

Seite 8 — 11 umfangmässig zu weit reichende Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Sinne von Art. 178 ZGB – insbesondere eine generelle Beschränkung der Verfügungsbefugnis (sog. Globalsperre) - führt zu einer faktischen Bevormundung eines Ehegatten, was unzulässig ist. Vorliegend wird die Verfügungsbefugnis – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht nur auf einzelne, individuell bestimmte Vermögenswerte beschränkt, sondern vielmehr wird B. die Dispositionsbefugnis über sein ganzes Vermögen und insbesondere die Geschäftsführungsbefugnis gänzlich entzogen. Indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart verfügte, die gesamte Geschäftskorrespondenz betreffend die X. und weitere bei ihm eingehende, den Betrieb betreffende Korrespondenz sowie die gesamte Buchhaltung seien unverzüglich an A. beziehungsweise an den Sohn C. weiterzuleiten (vgl. Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Juni 2007), wird ein wesentlicher, im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehender Bereich, dem Einflussbereich des Beschwerdegegners gänzlich entzogen. Auch hinsichtlich der Massnahme, wonach A. beziehungsweise der Sohn C. für berechtigt erklärt werden, den Rechnungen für Lieferung der X. Einzahlungsscheine der auf ihren Namen lautenden Konti beizulegen und den Vermerk anzubringen, dass die Zahlung mit befreiender Wirkung nur auf diese Konti erfolgen kann (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Juni 2007), hat der Bezirksgerichtspräsident Landquart in unverhältnismässiger Art und Weise verfügt. Die Einnahmen aus dem Betrieb werden so auf ein Konto geführt, auf welches nur A. beziehungsweise C. Zugriff haben. Dadurch wird die Verfügungsbefugnis nicht wie in Art. 178 ZGB vorgesehen lediglich eingeschränkt, sondern sie wird B. gänzlich entzogen. Der Beschwerdegegner hat auf sämtliche Einnahmen seines Unternehmens keinerlei Zugriffsmöglichkeiten. Eine solche Globalsperre ist gesetzeswidrig. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart führte in der Verfügung vom 20. Juni 2007 im Weiteren aus, bis zur definitiven Entscheidung seien die Ehefrau und der Sohn für den gesamten Geschäftsbetrieb und die korrekte Führung der Buchhaltung verantwortlich. B. wurde folglich faktisch die Geschäftsführung entzogen. Der Bezirksgerichtspräsident Landquart bezweckte mit der Anordnung dieser Massnahmen insbesondere, in Bezug auf die Führung des Betriebes klare Strukturen und Abgrenzungen zu schaffen. Er verkennt dabei jedoch, dass eine solche Massnahme weder im Ehe- noch im Scheidungsrecht vorgesehen ist. Das Gesetz sieht in Art. 137 Abs. 2 ZGB eine sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft vor. Dieser Verweis gilt zwar generell und bedeutet keine Einschränkungen der möglichen Massnahmen. Allerdings müssen die Massnahme ihre Grundlage im materiellen Bundesrecht haben (vgl.

Seite 9 — 11 Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 137; Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N 5 zu Art. 137), was vorliegend nicht der Fall ist. Es entspricht zudem nicht dem Sinn und Zweck von Art. 178 ZGB, eine kompetente Führung einer Firma zu gewährleisten oder die Unternehmensnachfolge zu regeln. Vielmehr sollen individuell bestimmte Vermögenswerte, welche der ehelichen Gemeinschaft mindestens wertmässig erhalten bleiben sollen, geschützt werden. Die Sperre von Vermögensobjekten ist nur soweit zulässig, als dies der Sicherungszweck erfordert. In Bezug auf die Geschäftsführung erkannte das Bezirksgericht Landquart in seinem Scheidungsurteil vom 20. Mai 2009 ausdrücklich, der Betrieb werde auch in Zukunft von B. weitergeführt. Dieser habe darüber hinaus stets seinen Willen kund getan, den Betrieb weiter führen zu wollen, was ihm jedoch unter anderem aufgrund der verfügten Massnahmen verunmöglicht worden sei. Ob mit dem Wiedereinstieg in den Betrieb und insbesondere in die Geschäftsführung tatsächlich eine Gefährdung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft hervorgerufen wird, ist äusserst fraglich und kann keinesfalls ein Indiz dafür darstellen, dass die Erfüllung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft ernsthaft und aktuell in Gefahr sein sollte. Ausserdem hat sich der Beschwerdegegner bis anhin nicht abschliessend darüber geäussert, inwieweit er in Zukunft die Dienste von A. beziehungsweise C. in seinem Betrieb weiterhin in Anspruch nehmen werde. Im Weiteren müssen dem von der Verfügungsbeschränkung betroffenen Gatten mindestens so viele Vermögensobjekte zur uneingeschränkten Disposition überlassen bleiben, dass er daraus seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Dispositiv der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 wird A. jedoch verpflichtet, die Privataufwendungen von B. zu bezahlen. B. ist somit in Bezug auf die Bestreitung seines Lebensunterhaltes von A. abhängig, zumal er darauf angewiesen ist, dass diese seine Privataufwendungen begleicht. Demzufolge verfügt B. über keinerlei Vermögensobjekte mehr, über welche er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes frei verfügen kann. Dadurch wird die Handlungsfähigkeit von B. in finanziellen Belangen derart eingeschränkt, dass dies einer vermögensrechtlichen Bevormundung gleichkommt. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft bereits dadurch sichergestellt werden, indem sämtliche Liegenschaften mit einer Grundbuchsperre belegt wurden. b) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden rechtmässig verfügte, die Ziffern 3, 5 und 6 der

Seite 10 — 11 Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 20. Juni 2007 seien unverhältnismässig und daher aufzuheben. Insbesondere handelt es sich bei den verfügten Massnahmen um umfangmässig zu weit reichende Verfügungsbeschränkungen. Zum einen bezieht sich die Verfügungsbeschränkung nicht wie in Art. 178 ZGB vorgesehen auf individuell bestimmte Vermögenswerte und zum anderen wird die Verfügungsbefugnis derart beschränkt, dass B. die Dispositionsbefugnis über sein gesamtes Vermögen genommen wird, was eine quasi-vormundschaftliche Massnahme darstellt und in diesem Zusammenhang gesetzeswidrig ist. Der Entscheid der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Gemäss Art. 122 ZPO wird in der Regel der unterliegende Teil zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Da die Beschwerdeführerin mit keinem ihrer Anträge durchgedrungen ist und die Beschwerde demnach vollumfänglich abgewiesen werden muss, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner zudem aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 176.- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche den Beschwerdegegner aussergerichtlich mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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