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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 23.03.2010 ZK1 2009 47

23 marzo 2010·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,268 parole·~16 min·5

Riassunto

Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 47 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Schlenker Redaktion Aktuarin ad hoc Küng In der Zivilsache der A., Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Heller, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen die Vormundschaftsbehörde X . , Gesuchsgegnerin, die Vormundschaftsbehörde Y . , Gesuchsgegnerin und die Vormundschaftsbehörde Z . , Gesuchsgegnerin, betreffend örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt; B.), hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Nachdem sich die Eheleute A. und B. im Herbst 2008 getrennt hatten, reiste B. am 3. November 2008 von seinem Wohnsitz in C. in seine Heimat F.. Dort zog er sich Ende Dezember 2008 bei einem Verkehrsunfall schwere Kopfverletzungen zu, worauf er hospitalisiert werden musste und längere Zeit im Koma lag. Anfang Februar 2009 wurde er auf Initiative seiner Ehefrau A. mit der Rega in die Schweiz bzw. ins Kantonsspital D. überführt, wo er sich weiteren Operationen unterziehen musste. Ab März 2009 folgte eine Reha in Bellikon/AG, wo er schliesslich Ende April 2009 vollständig aus dem Koma erwachte. Anschliessend wurde er am 20. August 2009 ins Wohnheim G. in E. überführt, wo sich sein Zustand stabilisieren konnte. Gemäss Mitteilung des Wohnheims G. reiste B. am 23. Dezember 2009 nach Banja Luka aus. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung C. wurde B. anlässlich des Umzugs seiner Ehefrau A. von C. nach D. am 30. Juni 2009 in C. ab- und am 1. Juli 2009 in D. angemeldet. B. Im Zusammenhang mit dem am 3. September 2009 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur eingeleiteten Verfahren um Erlass von Eheschutzmassnahmen liess A. am 4. September 2009 bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. einen Antrag auf Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen für B. stellen. Aufgrund der beim Unfall von Ende Dezember 2008 zugezogenen Kopfverletzungen sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Angelegenheit zu verstehen und seine Rechte zu wahren, so die Begründung des Antrages. In der Folge informierte die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. die Rechtsvertreterin von A. telefonisch, dass sie sich in vorliegender Angelegenheit als nicht zuständig erachte, und verwies diese unter Hinweis auf den letzten Wohnsitz von B. vor dem Unfall an die Vormundschaftsbehörde der Kreise Z.. Am 9. September 2009 gelangte die Gesuchstellerin daher an die Vormundschaftsbehörde Z., welche ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 30. September 2009 jedoch ebenfalls ablehnte. Zur Begründung machte sie geltend, dass B. nach der Trennung von seiner Ehefrau die Schweiz mit dem Willen verlassen habe, die eheliche Gemeinschaft definitiv aufzugeben und nach F. zurückzukehren, wo er unmittelbar einen neuen Wohnsitz begründet habe. Der

Seite 3 — 11 letzte Wohnsitz liege daher nicht in C., sondern in F., wo allerdings die Errichtung einer vormundschaftlichen Vertretung nur schwer verlangt werden könne. Im Sinne einer pragmatischen Lösung sei daher die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde in D. zu bejahen, wo B. mittlerweile offiziell angemeldet sei und auch das Eheschutzverfahren hängig sei. Zudem seien sowohl seine Ehefrau und seine Ansprechperson von der Pro Infirmis in D. wohnhaft. Auf den ihr direkt zugestellten Entscheid der Vormundschaftsbehörde Z. reagierte die Vormundschaftsbehörde X. mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 zuhanden der Vormundschaftsbehörde Y., worin sie darlegte, dass B. seinen in F. begründeten Wohnsitz mit der Rückkehr in die Schweiz wieder aufgegeben habe, er mangels bewusster Wahl eines neuen Aufenthaltsortes aber keinen neuen Wohnsitz begründet habe, weshalb sich sein abgeleiteter Wohnsitz gestützt auf Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG aufgrund seines Aufenthaltes bestimme. Sein Wohnsitz befinde sich daher in E., was auch gelte, wenn der Aufenthalt in E. bloss als schlichter Aufenthalt betrachtet werden könne; diesfalls gelange nämlich Art. 24 Abs. 2 ZGB zur Anwendung, wonach der Aufenthaltsort als Wohnsitz gelte, während Art. 26 ZGB in dieser Konstellation nicht greifen könne. Vorliegend sei daher die Vormundschaftsbehörde Y. für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen zuständig. Mit an die Vormundschaftsbehörde Z. adressiertem Schreiben vom 28. Oktober 2009 verneinte schliesslich auch die Vormundschaftsbehörde Y. ihre Zuständigkeit. In ihrer Begründung berief sie sich darauf, dass sich B. bei seiner Abreise nach F. in C. nicht abgemeldet habe, was gegen eine Wohnsitznahme in F. bzw. eine Aufgabe des Wohnsitzes in C. spreche. Nach seinem Unfall habe er aufgrund der eingetretenen Urteilsunfähigkeit keinen neuen Wohnsitz mehr begründen können und auch die Unterbringung im Wohnheim G. habe gemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz begründet. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei davon auszugehen, dass der Wohnsitz in C. im Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörde Z. nicht aufgegeben worden sei und dieser somit gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB nach wie vor bestehe. C. Am 27. November 2009 wandte sich A. an das Kantonsgericht Graubünden mit dem Begehren, es sei in der genannten Angelegenheit die örtliche Zuständigkeit für die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen für Herrn B., mit derzeitigem Aufenthalt im Wohnheim G. gerichtlich festzustellen.

Seite 4 — 11 In ihren Vernehmlassungen vom 16. Dezember 2009 (Vormundschaftsbehörde der Kreise Z.), 17. Dezember 2009 (Vormundschaftsbehörde Y.) und 22. Dezember 2009 (Vormundschaftsbehörde des Kreises D.) stellten alle drei Vormundschaftsbehörden den Antrag, sie seien als nicht zuständig zu erklären, wobei sie an den vorgängig geäusserten Auffassungen festhielten. II. Erwägungen 1. Art. 42 EG zum ZGB enthält für den Vormundschaftsbereich zum einen eine funktionelle Kompetenzausscheidung zwischen dem Bezirksgerichtsausschuss als erster und dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde, wobei die in Abs. 1 genannten Zustimmungs- und Entscheidungszuständigkeiten der unteren Aufsichtsbehörde lediglich beispielhafter Natur sind. Zum andern wird gemäss Abs. 2 dem Kantonsgericht als zweiter Aufsichtsbehörde zusätzlich die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen übertragen. Gestützt darauf obliegen ihm jene Aufgaben, welche vernünftigerweise nur von einer einzigen Instanz wahrgenommen werden können. Dazu gehört unter anderem der Entscheid über negative Kompetenzkonflikte zwischen mehreren Vormundschaftsbehörden, die ihrerseits unterschiedlichen erstinstanzlichen Aufsichtsbehörden unterstellt sind (vgl. PKG 2008 Nr. 1 S. 7 Erw. 1). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. 2. Gemäss Art. 373 Abs. 1 ZGB bestimmen die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden sowie das Verfahren im Zusammenhang mit Bevormundungsfällen. Damit bestimmt grundsätzlich auch das kantonale Recht, wer zur Einleitung eines Entmündigungsverfahrens berechtigt ist. Von Bundesrechts wegen zur Verfahrenseinleitung legitimiert sind indessen – abgesehen von der betroffenen Person selbst (Art. 372 ZGB) und der Vormundschaftsbehörde des Heimatortes (Art. 378 ZGB) – auch alle nach Art. 328 ZGB unterstützungspflichtigen und unterstützungsberechtigten Verwandten unter Einschluss des Ehegatten. Die Legitimation der entsprechenden Verwandten umfasst nicht bloss ein Anzeigerecht, sondern einen bundesrechtlichen Anspruch auf einen Sachentscheid, den sie gegebenenfalls auch ans Bundesgericht weiterziehen können (vgl. Thomas Geiser, Basler Kommentar ZGB I, 3. Auflage, Basel 2006, N 8 zu Art. 373 ZGB; BGE 112 II 481 ff.). Betreffend die Beistandschaft ist in Art. 397 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass für das Verfahren die gleichen Vorschriften gelten wie für die Bevormundung. Dieser Verweis erfasst auch die Regeln über den Kreis der antragsberechtigten Personen. Zur

Seite 5 — 11 Beantragung einer Beistandschaft legitimiert ist daher, wer daran ein rechtlich relevantes Interesse hat, was beim Bestehen von Unterhalts- und Unterstützungspflichten jedenfalls zu bejahen ist (vgl. Geiser, a.a.O., N 9 zu Art. 397 ZGB; BGE 120 II 8). Als Ehefrau des B. ist A. somit legitimiert, die Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen für denselben zu beantragen. Dies muss auch das Recht beinhalten, im Falle eines negativen Kompetenzkonfliktes die örtlich zuständige Vormundschaftsbehörde bestimmen zu lassen. Entsprechend ist ihre Legitimation auch im vorliegenden Verfahren zu bejahen. 3. In ihren Vernehmlassungen berufen sich die involvierten Vormundschaftsbehörden einerseits auf Art. 20 IPRG und andererseits auf Art. 23 ff. ZGB. Dabei übersehen sie, dass die genannten Bestimmungen bei internationalen Sachverhalten im Bereich des Vormundschaftsrechts gar nicht zur Anwendung gelangen. Vielmehr verweist Art. 85 Abs. 2 IPRG diesbezüglich auf das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HESÜ), welches in der Schweiz am 1. Juli 2009 mit Wirkung gegenüber allen schutzbedürftigen Erwachsenen, die aus der Sicht der mit der Anordnung einer Schutzmassnahme befassten schweizerischen Behörde einen ausländischen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des HESÜ oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, in Kraft getreten ist. Das Abkommen entfaltet damit eine sog. erga-omnes-Wirkung und ist unabhängig davon, ob der Schutzbedürftige einem Vertragsstaat angehört, anwendbar. B. ist Bosnischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthaltsbewilligung B. Für die Frage nach der örtlich zuständigen Vormundschaftsbehörde, die sich erstmals nach dem Antrag an die Vormundschaftsbehörde X. vom 4. September 2009 (act. 01.1) gestellt hat, ist nach dem Gesagten das HESÜ massgebend. 4. Das HESÜ regelt grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit und überlässt die Regelung der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit dem autonomen Recht der Vertragsstaaten. In der Schweiz normiert das IPRG gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zusammen mit der direkten internationalen Zuständigkeit aber auch die örtliche Zuständigkeit in abschliessender Form. Damit sind die im Übereinkommen verwendeten Anknüpfungskriterien auch für die Bestimmung der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten heranzuziehen, ohne dass auf die Normen des ZGB zurückgegriffen werden muss (vgl. Füllemann Daniel, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachsenenschutzes, St. Gallen 2008, N 127 mit weiteren Hinweisen; BGE 124 III 179).

Seite 6 — 11 5. a) Art. 5 Abs. 1 HESÜ bestimmt, dass die Behörden des Vertragsstaates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Der Anknüpfungsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des HESÜ ist dabei vertragsautonom auszulegen und nicht nach Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG zu definieren (vgl. Catherine Westenberg, Basler Kommentar zum IPRG, Basel 2007, N 27 zu Art. 20 IPRG; Ivo Schwander, Basler Kommentar zum IPRG, Basel 2007, N 27 zu Art. 85 IPRG; Füllemann, a.a.O., N 129). b) Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ist im Rahmen der Haager Konventionen der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung gemeint. Der Anknüpfungsbegriff soll damit zur Zuständigkeit am Ort des sozialen Umfelds führen und dementsprechend am Ort liegen, an dem die betroffene Person sozial (d.h. familiär, schulisch, beruflich) eingebettet und integriert ist. Der Begriff ist demnach in erster Linie qualitativen Charakters. Die Dauer eines Aufenthalts bzw. der physischen Präsenz an einem Ort ist für sich alleine nicht entscheidend, wenngleich eine - allerdings keineswegs ununterbrochene - Anwesenheit schon aus rein grammatikalischen Gründen für die Bejahung eines „Aufenthalts“ unentbehrlich ist. Ebenso wenig ist der Wille des Betroffenen per se ausschlaggebend, auch wenn jener oftmals die massgebende soziale Integration zur Folge hat und ihm deshalb durchaus Indizcharakter zukommt. Von zentraler Bedeutung ist indessen, an welchem Ort insgesamt der Schwerpunkt der bestehenden Beziehungen bzw. der Daseins- und Lebensmittelpunkt liegt. Dabei sind nebst der tatsächlichen Aufenthaltsdauer sämtliche nach aussen wahrnehmbare Gegebenheiten, wie etwa die familiären und beruflichen Bindungen, die erlebte Schul- und/oder Berufsausbildung, Sprachkenntnisse, Wohnverhältnisse und Freizeitaktivitäten, zu berücksichtigen. All diesen Kriterien kommt aber - wie erwähnt - nur Indizwirkung zu und es ist jeweils anhand einer genauen Einzelfallanalyse festzustellen, ob sich am fraglichen Ort auch tatsächlich ein Lebensmittelpunkt gebildet hat (vgl. Füllemann, a.a.O., N 130). c) Als wichtiges Indiz für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes gilt die tatsächliche Aufenthaltsdauer, zumal sich bereits aus der Verwendung des Adjektivs "gewöhnlich" das Erfordernis einer gewissen Kontinuität und Beständigkeit ergibt. Hinsichtlich der erforderlichen Mindestdauer des Aufenthaltes für das Vorliegen eines Indizes gehen Lehre und Rechtsprechung der einzelnen Mitgliedstaaten der Haager Konferenz allerdings weit auseinander. Immerhin lässt sich im Sinne einer Faustregel festhalten, dass bei Minderjährigen mindestens ein Aufenthalt von einem halben Jahr vorausgesetzt wird, während bei Erwachsenen

Seite 7 — 11 – als Folge der tendenziell länger dauernden sozialen Integration - sogar von einem Zeitraum von einem Jahr ausgegangen wird, sofern nicht andere Indizien (wie z.B. ein freiwilliger Eintritt in ein Altersheim) schon vorher eindeutig für die Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes sprechen (vgl. Füllemann, a.a.O., N 133 ff.). d) Kontrovers diskutiert wird in der Lehre auch die Frage des Erfordernisses der Urteilsfähigkeit zur Begründung eines Lebensmittelpunktes. Dem Argument des Missbrauchsrisikos wird dabei entgegengehalten, dass der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Haager Konventionen sich an den nach aussen hin wahrnehmbaren Gegebenheiten und nicht nach einem inneren Willen der betreffenden Person orientiere. Damit einerseits der besonderen Schutzbedürftigkeit der Erwachsenen im Sinne des HESÜ und andererseits der Konzeption der Haager Übereinkommen angemessen Rechnung getragen wird, ist eine differenzierte Vorgehensweise angebracht. Auch wenn die Urteilsfähigkeit bezüglich der sozialen Integration keine Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Haager Übereinkommens bildet, so ist bei einem nicht mehr urteilsfähigen Erwachsenen, der noch in urteilsfähigem Zustand den bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und bei dem ein Wechsel des Aufenthalts in einen anderen Staat veranlasst wird, dieser neue Aufenthalt als unfreiwilliger Aufenthalt zu betrachten und dementsprechend ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht leichthin anzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Erwachsene aufgrund der eingetretenen Urteilsfähigkeit nicht mehr an den früher begründeten gewöhnlichen Aufenthalt zurückkehren kann. Infolgedessen wird regelmässig eine deutlich längere Verweildauer als eine solche von einem Jahr im neuen Aufenthaltsstaat erforderlich sein, um den letzten selbst begründeten gewöhnlichen Aufenthalt abzulösen (vgl. Füllemann, a.a.O., N 149 ff.). 6. a) In casu ist unbestritten, dass B. bis November 2008 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in C. hatte. Fraglich ist, ob B. mit der im November 2008 erfolgten Rückreise nach F. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Z. macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe damals seine persönlichen Sachen mitgenommen und sei mit dem Willen nach F. zurückgekehrt, die eheliche Gemeinschaft definitiv aufzugeben. Dieses Verhalten, so die Vormundschaftsbehörde Z. zeige deutlich, dass B. seine Ehefrau und C. endgültig habe verlassen wollen. Ausser Betracht gelassen hat die Vormundschaftsbehörde Z. dabei, dass B. seine Papiere weiterhin in der Schweiz, nämlich in C., belassen hat. Gegen die Annahme einer definitiven Rückkehr nach

Seite 8 — 11 F. spricht zudem der Umstand, dass seine Familie, insbesondere seine am 11. Juni 2007 geborene Tochter, weiterhin in der Schweiz lebt. Wie bereits erwähnt, war B. sodann Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B, welche ihn zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigte. Vor dem Hintergrund dieser Arbeitsmöglichkeit und den bekanntlich besseren wirtschaftlichen Bedingungen in der Schweiz ist eine Aufgabe des hiesigen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht leichthin anzunehmen. Zudem hielt sich B. bis zu seinem Unfall nicht einmal zwei Monate in F. auf. Diese kurze Aufenthaltsdauer in F. vermag unter Berücksichtigung aller oben genannten Gegebenheiten noch keine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes zu begründen. b) Dasselbe gilt auch bezüglich einer allfälligen Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Rückkehr in die Schweiz Anfang Februar 2009, waren doch die Aufenthalte an den verschiedenen Orten, sei es im Kantonsspital D., der Reha in Bellikon oder später im Wohnheim G., nur jeweils von kurzer Dauer und allein durch den Gesundheitszustand von B. bedingt. Von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes an einen dieser Orte kann demzufolge von vornherein nicht ausgegangen werden. Dazu kommt, dass die Urteilsfähigkeit von B. aufgrund der schweren Verletzungen, die er sich bei dem Verkehrsunfall im Dezember 2008 zugezogen hat, stark beeinträchtigt wurde. Ein Wechsel seines gewöhnlichen Aufenthaltes kann daher nicht leichthin angenommen werden und würde eine umso längere Aufenthaltsdauer an einem Ort voraussetzen. c) Bis zur Einreichung des Gesuches um Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen hat B. demnach weder in F. noch in der Schweiz einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Damit stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 2 HESÜ gegeben ist. Dieser sieht vor, dass für Erwachsene, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, die Behörden des Vertragsstaates, in dem sich der Betroffene befindet, zuständig sind. Dieser Fall muss jedoch deutlich von demjenigen des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art. 5 Abs. 2 HESÜ unterschieden werden. Art. 6 Abs. 2 HESÜ soll nämlich nicht dazu benutzt werden, um den Behörden dieses letztgenannten Staates unverzüglich eine allgemeine Zuständigkeit zu verleihen mit der Begründung, dass der Erwachsene seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt verloren habe, ohne wieder einen neuen erworben zu haben. Eine derartige Auslegung wäre besonders gefährlich, wenn der Wechsel des Aufenthaltes des Erwachsenen ohne seine Zustimmung beschlossen wurde. Bevor Art. 6 Abs. 2 HESÜ greifen kann, ist daher eine angemessene Wartezeit

Seite 9 — 11 erforderlich, um die Gewissheit zu haben, dass der ordnungsgemäss begründete frühere gewöhnliche Aufenthalt endgültig aufgegeben wurde. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von einem Staat in einen anderen behalten demnach die Behörden des früheren gewöhnlichen Aufenthalts ihre Zuständigkeit, solange der Erwachsene keinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in den er umgezogen ist, erworben hat (vgl. Paul Lagarde, Rapport explicatif sur la Convention concernant la protection des adultes, in: Actes et documents 1999, S. 390 ff. N 55). Im Anwendungsbereich des HESÜ besteht somit eine ähnliche Rechtslage, wie sie das schweizerische Recht in Art. 24 Abs. 1 ZGB für den Fall eines Wohnsitzwechsels vorsieht. Damit steht fest, dass allfällige vormundschaftliche Massnahmen für B. von den Behörden an seinem früheren gewöhnlichen Aufenthalt zu ergreifen sind, weshalb das von der Ehefrau eingereichte Gesuch in die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde Z. fällt. 7. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Umstand, dass B. am 23. Dezember 2009 offenbar wieder aus der Schweiz ausgereist ist, selbst wenn diese Ausreise nunmehr zwecks definitiven Verbleibs in F. erfolgt sein sollte. F. ist nicht Vertragsstaat des HESÜ. Dies führt dazu, dass Art. 5 Abs. 2 HESÜ, der vorsieht, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig sind, nicht anwendbar ist. In diesem Fall ist nach autonomem internationalem Zivilprozessrecht (IZPR) zu entscheiden, ob eine Fortdauer der Zuständigkeit bejaht oder verneint werden soll. Gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für das schweizerische IZPR im Allgemeinen eine perpetuatio fori bejaht. Im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat muss dies grundsätzlich auch im Bereich des Erwachsenenschutzes gelten. Wie im Bereich des Minderjährigenschutzes liesse sich eine Ablehnung der perpetuatio fori nämlich höchstens dann rechtfertigen, wenn der schutzbedürftige Erwachsene im Nichtvertragsstaat nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, in einem negativen Kompetenzkonflikt letztlich ohne Schutz dazustehen (vgl. Füllemann, a.a.O., N 550 mit weiteren Hinweisen; BGE 129 III 404, 406; BGE 116 II 209, 212). Zumindest solange als keine Gewähr dafür besteht, dass am neuen Aufenthaltsort die erforderlichen Schutzmassnahmen ergriffen werden, muss daher die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, in casu also der Vormundschaftsbehörde Z., bestehen bleiben. 8. a) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten in analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB zu Lasten des Kantons Graubünden. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um ein eigentliches Rechtsmittelverfahren,

Seite 10 — 11 in dem die Gesuchstellerin obsiegt hat. Nachdem sämtliche involvierten Vormundschaftsbehörden ihre Zuständigkeit abgelehnt haben, liegt aber eine vergleichbare Interessenlage wie in einem Beschwerdeverfahren vor, weshalb der Gesuchstellerin, die mit ihrem berechtigten Anliegen durchgedrungen ist, keine Kosten auferlegt werden können. Umgekehrt kann auch der als zuständig erklärten Vormundschaftsbehörde Z. kein grobes Fehlverhalten vorgeworfen werden, welches eine ausnahmsweise Kostenüberbindung rechtfertigen würde. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- gehen daher vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Bezüglich der ausseramtlichen Kosten sieht Art. 58 Abs. 3 EGzZGB in Verbindung mit Abs. 4 EGzZGB vor, dass jener Person, welche sich erfolgreich in einem Verfahren mit der Vormundschaftsbehörde durchgesetzt hat, vor allen Instanzen eine Parteientschädigung zu Lasten der Gerichtskasse - oder ausnahmsweise zu Lasten der Vormundschaftsbehörde - zugesprochen werden kann (vgl. PKG 1995 Nr. 6, Erw. 4b). Es erscheint daher als angemessen, der Gesuchstellerin für ihren Aufwand eine Entschädigung von Fr. 1'500.-zuzusprechen. Diese ausseramtliche Entschädigung geht ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Für die Anordnung allfälliger vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber B. wird die Vormundschaftsbehörde Z. als zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der die Gesuchstellerin zudem ausseramtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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