Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 3. November 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 32 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der zivilrechtlichen Beschwerde der Erbengemeinschaft X., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B., gegen das Kostendekret des Kreispräsidiums Ilanz vom 21. August 2009, mitgeteilt gleichentags, in Sachen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y . , Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Verwaltung A., betreffend Kostendekret, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 19. Februar 2009 (Poststempel) reichte die Erbengemeinschaft X. beim Kreisamt Ilanz ein Vermittlungsbegehren gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. betreffend Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ein. Zugleich stellte sie den Antrag, mit der Ansetzung einer Vermittlungsverhandlung vorläufig zuzuwarten, worüber die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. mit Schreiben vom 24. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt wurde. B. Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 wurden die Parteien vom Kreispräsidium Ilanz auf den 18. August 2009 zu einer Vermittlungsverhandlung vorgeladen. Ein Verschiebungsgesuch der Erbengemeinschaft X. vom 14. Juni 2009, mit welchem ein Aufschub um mehrere Jahre verlangt wurde, behandelte das Kreispräsidium Ilanz nicht. Während die Beklagte durch die Verwaltung A. vertreten war, blieb die Klägerin der Sühneverhandlung fern. C. Mit Verfügung vom 21. August 2009 erliess der Kreispräsident Ilanz, was folgt: „1. Die kreisamtlichen Kosten im Betrage von CHF 200.00 gehen zulasten der Kläger; zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ilanz. 2. Die Kläger werden beide mit einer Busse von je CHF 100.00 bestraft; zahlbar innert 30 Tagen an die Kreiskasse Ilanz. 3. Die Kläger werden aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Frage der ausseramtlichen Entschädigung der Beklagten Stellung zu nehmen. 4. Die zweite Vermittlung wird angesetzt auf: Donnerstag, 17. September 2009, 10.00 Uhr, in Ilanz, Rathaus, 3. Stock, Sitzungszimmer Kreisamt. Bleiben die Kläger wiederum aus oder sind diese nicht ordnungsgemäss vertreten, wird die Klage abgeschrieben. 5. (Mitteilung)“ D. Gegen dieses Kostendekret des Kreispräsidiums Ilanz erhob B. als Vertreter der Erbengemeinschaft X. am 26. August 2009 (Eingangsstempel) Beschwerde beim Kreispräsidium Ilanz, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht von Graubünden überwies. Die Erbengemeinschaft X. beantragte sinngemäss die Aufhebung der ihr auferlegten vermittleramtlichen Verfahrenskosten und der vorgesehenen Überbindung von Parteikosten sowie der verhängten Busse. E. Mit Verfügung vom 8. September 2009 und vom 10. September 2009 forderte das Kantonsgericht von Graubünden die Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. so-
Seite 3 — 7 wie das Kreispräsidium Ilanz zur Vernehmlassung auf. Gleichentags verfügte das Kantonsgericht die Bezahlung eines Kostenvorschusses von je Fr. 1'500.--. Während die Erbengemeinschaft X. den Betrag von Fr. 1'500.-- fristgerecht überwies, war der von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Anteil bis zum Ablauf der Frist am 2. Oktober 2009 noch nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 setzte das Kantonsgericht von Graubünden der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. eine Nachfrist bis zum 13. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies es die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 39 Abs. 2 ZPO darauf hin, dass sie bei nicht fristgerechter Bezahlung solange vom Verfahren ausgeschlossen werde, bis sie den Kostenvorschuss geleistet habe. F. Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Kreispräsidium Ilanz unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Eine Vernehmlassung der Stockwerkeigentümergemeinschaft Y. ist nicht aktenkundig. G. Am 9. September 2009 (Poststempel) und am 14. September 2009 (Poststempel) reichte B. beim Kreisamt Ilanz weitere Schreiben ein. Dieses leitete die Dokumente zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiter. Mit den eingereichten Schreiben teilte der Beschwerdeführer insbesondere mit, dass kein Mitglied der Erbengemeinschaft X. entweder aus gesundheitlichen oder aus zeitlichen Gründen imstande sei, den zweiten Vorladungstermin am 17. September 2009 wahrzunehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden, sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Darüber hinaus
Seite 4 — 7 knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde der Erbengemeinschaft X. einzutreten. 2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 GOG). Diese Voraussetzung ist – wie aus dem Folgenden hervorgeht – im vorliegenden Fall gegeben. 4.a) Solange der Beklagte nicht vertröstet hat, ist er gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen und der Richter entscheidet nach freiem Ermessen, inwieweit seinen Beweisanträgen stattgegeben wird. Der Ausschluss aus dem Verfahren bedeutet, dass keine weiteren beklagtischen Prozesshandlungen mehr zur Kenntnis genommen beziehungsweise keine Eingaben mehr angenommen werden. Nur die bereits bekannten Beweisanträge dienen dem Richter für seinen, die Zulassung der beantragten Beweismittel betreffenden Ermessensentscheid. Wird die Vertröstung nachträglich geleistet, kann der Richter auf seine Beweisverfügung jederzeit zurückkommen (vgl. Art. 96 Abs. 2 ZPO; Dominik Infanger, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Erstinstanzliche Zivilstreitsachen im ordentlichen Verfahren vor dem Bündner Einzelrichter, Zürich 2000, S. 187). b) Bis zum heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin noch keine Vertröstung geleistet, weshalb sie gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO bis auf Weiteres vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen wird. Allfällige von ihr vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben somit unberücksichtigt.
Seite 5 — 7 5. Nach Art. 233 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Während die Beschwerdeschrift vom 26. August 2009 (Eingangsstempel) und das am 9. September 2009 nachträglich eingereichte Schreiben fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden eingegangen sind, erfolgte die Zustellung der am 14. September 2009 eingereichten Unterlagen nicht innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist – also verspätet. Doch selbst auf das am 9. September 2009 fristgerecht eingereichte Begehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Da dieses Schreiben am Beschwerdethema vorbeigeht, kann es nicht als Stellungnahme (Replik) auf die Eingabe des Kreispräsidiums Ilanz vom 29. September 2009 verstanden werden. Die am 9. September 2009 und am 14. September 2009 von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen bleiben daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren (ZK1 09 32) unberücksichtigt. 6.a) Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob das Kreispräsidium Ilanz zu Recht ein Kostendekret erlassen sowie die Ansetzung einer zweiten Vorladung gemäss Art. 76 ZPO verfügt hat. Art. 76 ZPO regelt die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der Parteien von der angesetzten Vermittlungsverhandlung. Erscheint der Kläger nicht zur ersten Verhandlung, wird gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eine neue Verhandlung angesetzt. Abs. 3 bestimmt weiter, dass die ausbleibende Partei grundsätzlich die durch die Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen hat und bis zu einem Betrag von Fr. 200.-- gebüsst werden kann. Diese Bestimmung setzt indessen stillschweigend voraus, dass die Zustellung zur ersten Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss erfolgt ist und die vorgeladene Person dieser Vorladung schuldhaft keine Folge geleistet hat. b) Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO sind verschiedene Zustellungsarten möglich. Unter anderem können Vorladungen zu Vermittlungsverhandlungen innerhalb des Kantons mittels eingeschriebenen Briefs zugestellt werden. Nachforschungen bei der Post haben ergeben, dass B. als Vertreter der Erbengemeinschaft X. die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung am 9. Juni 2009 entgegen genommen hat. Dass ihr die Vorladung nicht zugegangen sei, wird denn von der Erbengemeinschaft X. auch nicht bestritten. Die Zustellung zur Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 hat demnach als ordnungsgemäss erfolgt zu gelten. c) Des Weiteren ist B. als Vertreter der Erbengemeinschaft der auf den 18. August 2009 angesetzten Vermittlungsverhandlung fern geblieben. Mit Schreiben vom
Seite 6 — 7 14. Juni 2009 beantragte die Erbengemeinschaft, die Sühneverhandlung vom 18. August 2009 sei um mehrere Jahre zu verschieben. Wohl ist darin schwerlich eine zureichende Begründung für eine Verschiebung der terminierten Sühneverhandlung zu erblicken. Indessen geht es nicht an, dass das Kreispräsidium Ilanz das ihm zugegangene Verschiebungsbegehren gänzlich unbehandelt liess. Nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) statuierten Grundsatz des rechtlichen Gehörs haben die Parteien Anspruch darauf, dass sich das Gericht ernsthaft mit ihren Vorbringen auseinandersetzt (Vogel/Spühler, a.a.O., § 31 N 72 ff.). Das Kreispräsidium Ilanz wäre somit verpflichtet gewesen, der Erbengemeinschaft X. zu eröffnen, ob ihr Gesuch um Terminverschiebung genehmigt wird oder nicht. Da der Kreispräsident dies unterliess, beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Da die Erbengemeinschaft bis zum Verhandlungstermin im Unklaren gelassen wurde, ob ihr erneutes Verschiebungsgesuch gutgeheissen werde oder nicht, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet. Die Voraussetzungen der Kostenüberbindung auf die ausbleibende Partei sind unter diesen Umständen nicht erfüllt. Das Kostendekret vom 21. August 2009 ist somit aufzuheben und die Kosten der Vermittlungsverhandlung vom 18. August 2009 verbleiben beim Kreisamt Ilanz. Dieses hat nunmehr eine neue Sühneverhandlung anzusetzen. 7. Da die vorliegende Beschwerde aufgrund eines offenkundigen Verfahrensfehlers der Vorinstanz gutgeheissen werden muss, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kreisamtes Ilanz, welches der Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten hat (vgl. PKG 2004 Nr. 11).
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 128.-- gehen zu Lasten des Kreises Ilanz, der der Erbengemeinschaft X. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an: