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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 14.09.2009 ZK1 2009 26

14 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·1,513 parole·~8 min·10

Riassunto

amtliche und ausseramtliche Kosten | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 26 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner Redaktion Aktuar ad hoc Bühler In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beklagter und Beschwerdeführer, gegen das Kostendekret des Kreispräsidenten Chur vom 1. Juli 2009, mitgeteilt am 2. Juli 2009, in Sachen des Y., Kläger und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend vermittleramtliche und ausseramtliche Kosten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 ersuchte Y., welcher mit X. im Streit betreffend Persönlichkeitsverletzung liegt, den Kreispräsidenten Chur um Ansetzung und Durchführung einer Sühneverhandlung. Der Kreispräsident Chur hat die Parteien mit Schreiben vom 11. Juni 2009 auf den 1. Juli 2009 zur Sühneverhandlung vorgeladen und die Klägerschaft verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.-- zu leisten. Diese Vorladung nahm X. gemäss Gerichtsurkunde am 12. Juni 2009 entgegen. Während die Klägerschaft am vereinbarten Termin erschien, blieb der Beklagte der Vermittlungsverhandlung ohne Entschuldigung fern. B. Mit Kostendekret vom 1. Juli 2009, mitgeteilt am 2. Juli 2009, erkannte der Kreispräsident Chur wie folgt: „1. Die Parteien werden zu einer zweiten Vermittlungsverhandlung auf Mittwoch, 14. Oktober 2009, 11.15 Uhr beim Kreisamt Chur, Rathaus/Poststrasse 33, 7000 Chur, vorgeladen. 2. Die vermittleramtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 200.- hat der Beklagte zu bezahlen. 3. Der Beklagte hat den klägerischen Rechtsanwalt ausseramtlich mit Fr. 200.- zu entschädigen. 4. Dem Beklagten wird, gestützt auf Art. 76 Abs. 3 ZPO, eine Busse in der Höhe von Fr. 100.- auferlegt. 5. (Mitteilung).“ C. Gegen diesen Entscheid erhob X. mit Schreiben vom 6. Juni 2009 (recte wohl 6. Juli 2009) Einspruch (recte Beschwerde) beim Kreispräsidenten Chur und beantragte die Aufhebung des Kostendekrets. Der Kreispräsident Chur überwies die ihm zugestellte Beschwerde samt Beilagen dem Kantonsgericht von Graubünden zur Beurteilung. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit die Vermittlungsverhandlung vom 1. Juli 2009 nicht habe wahrnehmen können. Im Weiteren habe er sich mit Schreiben vom 29. Juni 2009 bei der Amtsvormundschaft für sein Nichterscheinen vor dem Kreispräsidenten Chur entschuldigt. D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 forderte das Kantonsgericht Graubünden die Vorinstanz sowie Y. zur Stellungnahme auf. Während der Kreispräsident Chur in erwähnter Angelegenheit auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtete,

Seite 3 — 6 beantragte Y. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) kann beim Kantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen nicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner gegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Gemäss Art. 232 Ziff. 7 ZPO kann gegen selbständige Kostenentscheide, namentlich gemäss Art. 76, 77, 83 und 178 ZPO, Beschwerde wegen Gesetzesverletzung geführt werden. Art. 232 Ziff. 7 ZPO enthält eine beispielhafte Aufzählung und ist nicht abschliessend. Allen Kostenentscheiden ist gemeinsam, dass sie nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides bilden, sondern selbständig die Kostentragungspflicht in besonderen Fällen regeln. Darüber hinaus knüpfen selbständige Kostenentscheide nicht an einen materiellen Hauptentscheid an, sondern an den Tatbestand der Säumnis. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 232 ZPO zulässig. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gemäss Art. 233 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde von X. einzutreten. 2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 ZPO überprüft das Kantonsgericht im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermessensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermessen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17). Das vom Richter ausgeübte Ermessen kann somit nur hinsichtlich einer Ermessensüberschreitung und eines Ermessensmissbrauchs, nicht aber auf Angemessenheit hin überprüft werden. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in

Seite 4 — 6 dem der Rechtssatz kein Ermessen eingeräumt hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz 467). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter massgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dabei liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn der Entscheid unzweckmässig oder unangemessen ist. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass er sich auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderläuft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 463; PKG 1987 Nr. 17, ZB 08 41 E. 2 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist folglich unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 12 Abs. 3 GOG). 4. Art. 76 Abs. 3 ZPO regelt die Säumnisfolgen bei Fernbleiben der Parteien von der angesetzten Vermittlungsverhandlung. Erscheint der Beklagte nicht zur ersten Verhandlung, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung eine neue Verhandlung angesetzt. Abs. 3 bestimmt weiter, dass die ausbleibende Partei grundsätzlich die durch ihr Säumnis verursachten amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu tragen hat und bis zu einem Betrag von Fr. 200.-- gebüsst werden kann. Diese Bestimmung setzt indes stillschweigend voraus, dass die Zustellung der Vorladung zur ersten Vermittlungsverhandlung ordnungsgemäss erfolgt ist und die vorgeladene Person dieser Vorladung schuldhaft keine Folge geleistet hat. Ob dem Beschwerdeführer die vermittleramtlichen Verfahrens- und Parteikosten sowie die Busse von Fr. 100.-- zu Recht auferlegt wurden, hängt somit davon ab, ob er gehörig geladen wurde und er der Vorladung unverschuldet keine Folge geleistet hat. Wäre dies zu verneinen, entfiele der Rechtsgrund für die Kostentragung und Busse. a. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO werden Personen, die nicht im Kanton, wohl aber in der Schweiz wohnen, entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Requisition an die zuständige Gerichtbehörde vorgeladen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zusendung mittels eingeschriebenem Brief, welcher der Beschwerdegegner gemäss Gerichtsurkunde am 12. Juni 2009 entgegennahm und unterzeichnete. Somit kann die Zustellung der Vorladung als ordnungsgemäss betrachtet werden.

Seite 5 — 6 b. In der Beschwerde vom 6. Juli 2009 machte X. als Entschuldigung für sein Nichterscheinen eine angebliche Reiseunfähigkeit geltend. Gemäss ärztlichem Attest vom 29. Juni 2009 beschränkt sich die Reiseunfähigkeit jedoch nur auf längere Flugreisen. Die Strecke von A. nach Chur (GR) hätte X. ohne weiteres mit dem Zug oder dem Auto zurücklegen können. Somit stellt das ärztliche Zeugnis offenkundig keinen hinreichenden Grund für sein Nichterscheinen vor dem Kreispräsidenten Chur dar. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 teilte X. der Amtsvormundschaft ebenfalls mit, dass er an der Vermittlungsverhandlung vom 1. Juli 2009 infolge Krankheit und Reiseunfähigkeit nicht teilnehmen könne. Abgesehen davon, dass X. sich offensichtlich bei der unzuständigen Amtsstelle entschuldigte, konnte er mangels näherer Bezeichnung des Termins nicht davon ausgehen, das Schreiben werde - falls überhaupt abgeschickt und angenommen - an die zuständige Stelle weitergeleitet. Geradezu unglaubwürdig erscheint sein Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er habe die Vorladung zur Sühneverhandlung vom 11. Juni 2009 nicht mehr gefunden. Dadurch will er offenbar andeuten, dass er nicht mehr gewusst habe, bei welcher Amtsstelle er sich einzufinden habe. Im Entschuldigungsschreiben an die Amtsvormundschaft beantragte er aber einen neuen Termin, weil „die Angelegenheit nicht vor Kreisamt“ geregelt werden könne. Nach Ansicht des Kantonsgerichts hatte X. demnach genaue Kenntnis davon, dass er sich am 1. Juli 2009 beim Kreisamt Chur einzufinden hatte. Die Annahme des Kreispräsidenten Chur, X. habe der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung schuldhaft keine Folge geleistet, ist demnach nicht zu beanstanden. Da die Voraussetzungen der Kostenüberbindung auf die ausbleibende Partei, wie oben dargelegt, erfüllt sind, hat der Kreispräsident Chur X. im Sinne von Art. 76 Abs. 3 ZPO zu Recht die amtlichen und ausseramtlichen Kosten auferlegt und ihn mit einem Betrag von Fr. 100.-- gebüsst. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die gerichtlichen Kosten zu Lasten von X. (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird vom Beschwerdegegner nicht begehrt.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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