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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 17.08.2009 ZK1 2009 23

17 agosto 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,217 parole·~11 min·8

Riassunto

vermittleramtliche und ausseramtliche Kosten | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 17. August 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 23 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Richter Michael Dürst und Bochsler Redaktion Aktuar ad hoc Schaub In der zivilrechtlichen Beschwerde des X. und Y., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten B. vom 2. Juni 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, in Sachen Z., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dietmar Blumenthal, Unterdorf, 7415 Rodels, betreffend vermittleramtliche und ausseramtliche Kosten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 8 I. Sachverhalt A. X. und Y. sind Nachbarn von Z. am Weg C. in B.. Ihre Garageneinfahrten verlaufen entlang einer Grenze ihrer Grundstücke (vgl. Fotos act. 1/5). Im November 2007 vereinbarten die beiden Parteien, zwischen diesen Garageneinfahrten einen Stellriemen anzubringen. Die Baukosten für den Stellriemen, welche die Parteien je zur Hälfte übernahmen, beliefen sich gemäss Rechnung der Firma A. Bau AG vom 20. Dezember 2007 (act. 1/5) auf Fr. 3'400.―. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 an Z. liessen X. und Y. durch ihren Rechtsvertreter verlauten, sie seien mit dem Stellriemen, in der Form wie er erstellt wurde, nicht einverstanden. Der Absatz am vorderen Ende überrage den Boden um 15 cm, was das Einbiegen auf ihren Einstellplatz hindere. So hätten bereits drei Autos die hervorstehende Kante touchiert. Einige Zeit später schlugen X. und Y. mit Schreiben vom 3. November 2008 durch ihren Rechtsvertreter eine Vergleichslösung vor: Der Stellriemen sei an der vordersten Kante abzuflachen (vgl. Skizze des Korrekturvorschlags act. 1/5). C. Eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Kante des Stellriemens fand sich aber schlussendlich nicht. Deshalb reichten X. und Y. am 20. April 2009 ein Vermittlungsbegehren beim Kreisamt B. ein. Daraufhin lud dieses die Parteien zur Sühneverhandlung auf den 13. Mai 2009 vor. Einen Tag vor der Verhandlung (12. Mai 2009) zogen die Kläger ihre Klage jedoch zurück. Als Begründung führten sie aus, der Beklagte habe am fraglichen Ort einen Zaun angebracht. Dadurch sei das Hindernis für die einfahrenden Autos beseitigt. Z. habe mit der Erstellung des Zauns seine Störung des Grundstücks XY. anerkannt. Die kreisamtlichen Kosten seien demnach dem Beklagten aufzuerlegen und es sei zusätzlich den Klägern eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Der klägerische Aufwand habe Fr. 2'540.15 betragen (act. 1/8). D. Zu diesen Anträgen wurde Z. vom Kreisamt B. am 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung eingeladen, welche er am 25. Mai 2009 einreichte. Er wendete ein, er habe die verlangte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'540.15 mit Erstaunen zur Kenntnis genommen. Mit der Errichtung des Zauns, der übrigens komplett auf seinem Grundstück liege, habe er keinesfalls die von der Gegenseite behauptete Forderung anerkannt. Er fügte hinzu, dass bei einem Klagerückzug der Kläger den Beklagten für dessen Aufwendungen zu entschädigen habe und verlangte darauf gestützt seinerseits eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'024.35 (act. 1/5).

Seite 3 — 8 E. In der darauffolgend erlassenen Abschreibungsverfügung vom 2. Juni 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, erkannte der Kreispräsident: „1. Die Streitsache ist in Folge Klagerückzugs als erledigt zu betrachten und kann vom Verzeichnis des Kreisamtes B. abgeschrieben werden. 2. Die Kosten für das Vermittlungsverfahren betragen Fr. 300.- und gehen zu Lasten von X. und Y. unter solidarischer Haftbarkeit. 3. X. und Y. werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, Z. Fr. 1'024.35 zu bezahlen (inklusive MWST). 4. (Mitteilung.)“ Dagegen reichten X. und Y. Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden ein. Sie begehrten darin, die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten sei aufzuheben, die Kosten für das Vermittlungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sowie für die ausseramtlichen Aufwendungen seien vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sie halten in ihrer Begründung weiterhin daran fest, der Beschwerdegegner habe den Zaun zwischen den Einfahrten lediglich in der Absicht erstellt, die geltend gemachte Störung zu beheben, bzw. die entsprechende Klage abzuwehren. Dies komme einer konkludenten Klageanerkennung gleich, was wiederum heisse, dass der Beklagte sämtliche Kosten der Verfahren zu tragen habe. Der Beklagte entgegnete in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2009, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Er macht geltend, die Erstellung des Zauns habe nichts mit der geforderten Abänderung des Stellriemens zu tun. So sei schon länger geplant gewesen den Staketenzaun rund um sein Grundstück zu erneuern. Zudem beantragte er, sollten Zweifel an der Tauglichkeit der Einfahrt zur Liegenschaft vorhanden sein, einen Augenschein durchzuführen. II. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.a) Beide Parteien reichten ihre Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein. Seit 1. Januar 2009 ist das Kantonsgericht Graubünden gemäss Art. 12 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Kammern eingeteilt. Beschwerden nach Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) sind folglich nicht mehr an den Kantonsgerichtsausschuss zu richten, da es diese Gerichtsinstanz nicht mehr gibt. b) Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz wegen Gesetzesverletzungen ergibt sich aus Art. 232 ZPO. Neben nicht berufungsfähigen Urteilen und prozesserledigenden Entscheiden der Einzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, lässt Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO Raum für weitere, nicht aufgeführte Anwendungsfälle. Insbesondere Ziffer 7 ist nicht ab-

Seite 4 — 8 schliessend ausgestaltet. So kann nicht nur gegen die ausdrücklich in Art. 232 Ziff. 7 ZPO genannten, selbständigen Kostenentscheide Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht Graubünden hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung Zuordnungskriterien entwickelt (PKG 1991 Nr. 22 E. 2.d S. 92 f., 1955 Nr. 51 S. 114; vgl. PKG 1996 Nr. 21, 1984 Nr. 24 S. 75). Angewendet auf den vorliegenden Fall führen sie zu folgendem Ergebnis: Die angefochtene Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten B. klärt selbständig die Kostentragungspflicht, denn der Kostenentscheid im vorliegenden Fall ist nicht Bestandteil eines materiellen oder formellen Hauptentscheides. Weiter werden in dieser Abschreibungsverfügung die Kosten bei der definitiven Beendigung des Verfahrens geregelt. Schliesslich knüpft der vorliegende Kostenentscheid direkt an den Rückzug der Klage nach Art. 70 Abs. 1 ZPO an. Einen weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei dieser Abschreibungsverfügung um einen selbständigen Kostenentscheid handelt, liefert das ausdrücklich von Art. 232 Ziff. 7 ZPO genannte Anwendungsbeispiel des Kostenentscheids bei nicht Weiterverfolgen des Verfahrens nach Ausstellung des Leitscheins (Art. 77 ZPO). Die Erledigung des Verfahrens infolge Rückzugs stellt einen Kostenentscheid mit sehr ähnlicher Ausgestaltung dar und ist somit mit den gleichen Mitteln anzufechten. Die vorliegende Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten B. ist demnach unter die Kategorie der nicht ausdrücklich erwähnten, selbständigen Kostenentscheide im Sinne von Art. 232 Ziff. 7 ZPO zu subsumieren (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZB 05 10 vom 21. Februar 2005). Da sich durch die Einordnung unter Ziffer 7 anstatt unter Absatz 1 des Art. 232 ZPO am Rechtsmittel nichts ändert, ist die Form der Beschwerdeschrift trotzdem gewahrt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. X. und Y. machten vor dem Kreispräsidenten geltend, der Bau des Grenzzauns zwischen den beiden Einfahrten komme einer konkludenten Anerkennung der gestellten Forderung gleich. Deshalb habe Z. sämtliche Kosten der zurückgezogenen Klage zu tragen. Der Kreispräsident hatte also über die Kostenverteilung zwischen den beiden Parteien zu befinden. a) Über die Kostenzuteilung beim Rückzug einer Klage im Vermittlungsverfahren entscheidet der Kreispräsident grundsätzlich nach Art. 70 Abs. 1 ZPO. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, werden in ständiger Praxis des Kantonsgerichts bei einem Klagerückzug im Vermittlungsverfahren die Kosten gemäss Art. 114 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO verlegt – analog einem Klagerückzug in einem Prozess, welcher über das Vermittlungsverfahren hinaus gediehen ist (PKG 1977 Nr. 25 E. 2 S. 92). Bei Art. 114 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine Spezialnorm. Sie bestimmt als Grundsatz, dass im Falle des Klagerückzuges der

Seite 5 — 8 Kläger in der Regel verpflichtet ist, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Damit wird das richterliche Ermessen vom Gesetzgeber eingeschränkt. Es wird ihm vorgeschrieben, wie er bezüglich der Kostentragung im Regelfall zu entscheiden hat. Dies bedeutet, er darf von der Regel, dass im Falle des Klagerückzuges der Kläger kostenpflichtig wird, nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe abweichen (PKG 1987 Nr. 25 S. 87; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZB 07 9 vom 24. April 2007 E. 2.a S. 6 f.). Vorliegend beantragte die eine Partei eine davon abweichende Kostenverteilung. Der Kreispräsident hatte demzufolge zu prüfen, ob allenfalls eine Ausnahme zu dieser Regelung angezeigt ist. b) Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde, der Entscheid des Kreispräsidenten, welcher der Regel gemäss Art. 114 ZPO folgte, beruhe auf willkürlichen Annahmen. Es hätten gewichtige Gründe für eine abweichende Kostenverteilung vorgelegen, die der Kreispräsident bei der Kostenverteilung jedoch in unhaltbarer Weise nicht berücksichtigt habe. Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorausgegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzen, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie seien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen sich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichem Versehen (Art. 235 Abs. 2 ZPO). Bei Ermessensentscheiden – wie bei der Überprüfung, ob wichtige Gründe für ein Abweichen von der Kostenverteilungsregel von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegen – übt das Kantonsgericht zudem Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die Ermessensbetätigung der Vorinstanz willkürlich ist, wenn sich also der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder es der Richter überschritten hat. Mit anderen Worten müsste sich der vorinstanzliche Entscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen (PKG 1987 Nr. 17 E. 1. S. 72; PKG 1981 Nr. 18 E. 1 S. 55; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Bei wie im vorliegenden Fall klaren Verhältnissen fällt das Kantonsgericht selbst einen Entscheid (Art. 235 Abs. 3 ZPO) und prüft die Beschwerde mit der oben aufgeführten beschränkten Kognition. c) Ein Abweichen von der Kostenverteilungsregel ist im vorliegenden Fall nicht angebracht. In seinen Erwägungen hielt der Kreispräsident einerseits die Auffassung der Beschwerdeführer für nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, andererseits die Darstellung des Beschwerdegegners für nicht unglaubwürdig. Schliesslich

Seite 6 — 8 befand er, es sei nicht erstellt, dass die Vorkehren des Beschwerdegegners einer Klageanerkennung gleich kämen. Diese Beurteilung der diesem Schluss zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten erachtet das Kantonsgericht nicht als willkürlich. Es ist namentlich aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwieweit sich die Ansicht des Kreispräsidenten, die Erstellung des Zauns sei in anderem Zusammenhang erfolgt, auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen oder dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwiderlaufen soll. Gleichermassen zu Recht angenommen hat der Kreispräsident, dass aufgrund der früheren Korrespondenz und des Vermittlungsbegehrens davon ausgegangen werden konnte, die Entschärfung der Stellplattenkante am Anfang der Einfahrt wäre Gegenstand der zurückgezogenen Klage, bzw. des noch ausstehenden Rechtsbegehrens gewesen und nicht etwa die Gefahrenabwehr der durch die Kante verursachten Situation als solche. Die Forderung, den von den Beschwerdeführern als störend empfundenen Absatz zu entfernen, erfüllte der Beschwerdegegner eben gerade nicht. Der Kreispräsident hat demnach richtig gefolgert, das Aufstellen des Zauns entfalle als Anerkennungstatbestand. d) Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, hätte die Klage an sich im Übrigen wenig Aussicht auf Erfolg gehabt. Ein zwingender Grund für eine Anerkennung war auch deshalb nicht gegeben. So einigten sich die Parteien auf die Erstellung des Stellriemens als Abgrenzung der beiden Liegenschaften. Dass der Stellriemen den Boden überragen würde, ergibt sich aus dessen Bauart selbst und konnte von den Beschwerdeführern schon vor dessen Erstellung erahnt werden. Überdies ist weder der Umstand, dass der Abschluss der Stellplatte als erhöhtes Rechteck in Erscheinung tritt – welches nicht einmal ganz bis zum Anfang der Einfahrten, sondern nur bis zum Abwasserschacht reicht (vgl. act. 1/5) – noch allgemein ein Hindernis – wie z. B. ein Pfosten – an einer Grundstücksgrenze ungewöhnlich. Die Fotos der Einfahrten (act. 1/5) vermitteln hinsichtlich der Verhältnissen am Ort einen genügenden Eindruck: Es ist darauf gut ersichtlich, dass die Stellplatte auf der Grenze lag und die Einfahrt zu XY.s für einen Personenwagen ausreichend breit war. Es bestand deshalb kein Anlass, derart nahe an den Stellriemen zu fahren oder diesen gar zu touchieren. Im Gegenteil wird vom Lenker eines Fahrzeuges ein gewisses Mass an Sorgfalt erwartet. Dementsprechend sollte die hervorstehende Kante des Stellriemens einen umsichtigen Fahrzeuglenker beim Einparkieren in die Garageneinfahrt nicht hindern. e) Zusammengefasst lagen mithin keine gewichtigen Gründe vor, welche dem Kreispräsidenten erlaubt hätten, von der Kostenverteilungsregel des Art. 114 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Einen Ausnahmefall musste er nicht annehmen. Die Be-

Seite 7 — 8 schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal keine Einwendungen seitens der Beschwerdeführer gegen die Höhe der vom Kreispräsidenten der Gegenpartei zugesprochenen aussergerichtlichen Entschädigung erhoben werden. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer. Es ergibt sich daraus ebenfalls, dass X. und Y. Z. aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben.

Seite 8 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― (inkl. Schreibgebühr) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche überdies verpflichtet werden, den Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 800.― aussergerichtlich zu entschädigen. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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