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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.09.2009 ZK1 2009 22

15 settembre 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,318 parole·~42 min·8

Riassunto

Nebenfolgen Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. September 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 09 22 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichterin Michael Dürst RichterInnen Präsident Brunner und Kantonsrichter Hubert Redaktion Aktuarin Duff Walser In der zivilrechtlichen Berufung der A., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 17. März 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen B., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung hat sich ergeben:

Seite 2 — 26 A. B., geboren am 24. Januar 1968, und A., geboren am 4. Mai 1968, heirateten am 17. Juni 1993 vor dem Zivilstandsamt Zizers. Aus der Ehe gingen die Kinder C., geboren am 29. Juni 1990, und D., geboren am 4. Dezember 2000, hervor. B. Am 21. Februar 2007 reichten die Parteien beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. In der Folge wurden sie zur getrennten und gemeinsamen Anhörung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 ZGB auf den 14. März 2007 vorgeladen. Dabei bestätigten beide Eheleute den Willen, die Ehe aufzulösen. Nach erfolgter Anhörung wurde den Parteien schliesslich Frist zur Einreichung einer Ehescheidungskonvention gesetzt. Da jedoch eine solche nicht zustande kam, setzte der Bezirksgerichtspräsident den Ehegatten in der Folge die zweimonatige Bedenkfrist im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB an. C. Mit Schreiben vom 9. und 16. August 2007 bestätigten die Ehegatten ihren Scheidungswillen und gaben die schriftliche Erklärung zur gerichtlichen Behandlung der strittigen Scheidungsnebenfolgen ab. Daraufhin schrieb der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Scheidungsverfahren mit Verfügung vom 20. August 2007 ab und überwies die Beurteilung der Nebenfolgen dem Bezirksgericht Imboden. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist bis zum 8. Oktober 2007, um Anträge zu den strittigen Nebenfolgen einzureichen (Art. 112 Abs. 3 ZGB und Art. 5b EGzZGB). D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 kam A. dieser Aufforderung nach und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geb. am 29. Juni 1990, und D., geb. am 4. Dezember 2000, sei A. zuzuweisen und ihr die alleinige elterliche Sorge einzuräumen. 3. B. sei zu berechtigen, seine Kinder jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Überdies sei ihm das Recht einzuräumen, mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 4. B. sei zu verpflichten, A. an den Unterhalt der Kinder C. und D. monatlich je Fr. 1'000.-- zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils pränumerando am ersten eines jeden Monats. 5. B. sei zu verpflichten, A. an ihren Unterhalt monatlich Fr. 2'200.--, befristet bis am 31. Dezember 2016, zu bezahlen, zahlbar pränumerando am ersten eines jeden Monats.

Seite 3 — 26 6. Die derzeitige Arbeitgeberfirma von B. sei gerichtlich anzuweisen, vom Lohn von B. jeden Monat Fr. 4'200.-- zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen bzw. die vom Gericht festzusetzenden Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträge direkt auf das Konto von A. bei der Postfinance zu überweisen. 7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 und 5 hiervor seien zu indexieren. 8. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 9. Die während der Ehe erworbenen Beiträge der beruflichen Vorsorge seien gemäss Art. 120 ff. ZGB je hälftig zu teilen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7.6% MWSt.) zu Lasten von B..“ Demgegenüber liess B. mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 beantragen: „1. Die Ehe sei zu scheiden. 2. Die beiden Kinder C., geb. 29. Juni 1990, und D., geb. 4. Dezember 2000, seien der Sorge und Obhut der Mutter zuzuweisen. 3. Dem Vater sei für jedes zweite Wochenende des Monats von Samstagmorgen 09.00 Uhr bis Sonntagabend 20.00 Uhr das Besuchsrecht und für drei Wochen im Jahr das Ferienrecht zuzusprechen. 4. Der Tochter D. sei ein Erziehungsbeistand beizugeben. 5. Der Vater sei zu verpflichten, monatlich pränumerando je Kind CHF 1'000.-- zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen auszurichten. 6. Auf die Zusprechung einer Unterhaltsrente an die Ehefrau sei zu verzichten. Eventualiter sei die Unterhaltszahlung an die Ehefrau gerichtlich festzulegen und in Abstufung zeitlich zu begrenzen. 7. Die Pensionskassenguthaben seien gemäss Gesetz aufzuteilen. 8. Die Eigentumswohnung sei dem Antragsteller zuzuweisen. 9. Der Antragsteller hält allfälligen Forderungen aus Güterrecht seitens der Ehefrau die Verrechnung entgegen. 10. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A..“ In ihren Stellungnahmen vom 20. November 2007 und 5. Dezember 2007 sowie im weiteren Schriftenwechsel gemäss Art. 87 Abs. 2 ZPO (Stellungnahmen vom 14. Januar 2008) bestätigten beide Parteien ihre Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe. E. Mit Urteil vom 17. März 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, erkannte das Bezirksgericht Imboden:

Seite 4 — 26 „1. Die am 17. Juni 1993 vor Zivilstandsamt Zizers geschlossene Ehe der A. und des B. wird gestützt auf das gemeinsame Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die Tochter D., geboren am 4. Dezember 2000, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wird das Recht eingeräumt, seine Tochter an zwei Wochenenden im Monat zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien im Jahr mit ihr zu verbringen. Diese Regelung gilt als Minimalanspruch für den Streitfall. Im Übrigen können die Parteien das Besuchs- und Ferienrecht unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes frei regeln. 3. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter D. einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu entrichten. Die Unterhaltspflicht dauert – vorbehältlich Art. 277 Abs. 2 ZGB – bis zur Mündigkeit. 4. B. wird verpflichtet, A. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Dezember 2016 einen monatlich im Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'315.00 zu entrichten. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Unterhaltspflicht. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss den Ziffern 3 und 4 hiervor werden an den Landesindex der Konsumentenpreise, Basis bei Rechtskraft des Scheidungsurteils, gebunden. Sie werden jährlich jeweils per 1. Januar aufgrund des Indexstandes des Monats November des Vorjahres dem veränderten Indexstand angepasst, es sei denn, B. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages (UB) erfolgt nach folgender Formel. alter UB x neuer Index Neuer UB = ----------------------------------------------------------- Index bei Rechtskraft des Scheidungsurteils 6. Die I., General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich, wird gerichtlich angewiesen, vom Pensionskassenguthaben des B. den Betrag von Fr. 42'385.80 auf das Konto von A. bei der G. Stiftung, Berufliche Vorsorge, Postfach 300, 8401 Winterthur (A.) zu überweisen. 7. Das Grundbuchamt Landquart, Bahnhofplatz 1, 7302 Landquart, wird angewiesen, B. (unter Übertragung des Miteigentums von A.) als Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 80-15 (50/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 80 Plan 6 mit Sonderrecht an der 4 ½-Zimmerwohnung im 4. OG NW mit Kellerabteil Nr. 15 im UG, als Nebenraum H.) und des Grundstückes Nr. 80-19-22 (3/66 Miteigentum an Grundstück Nr. 80-19, 66/1000 Miteigentum an Grundstück Nr. 80 Plan 6, obligationäres Benützungsrecht am Autoabstellplatz Nr. 11 in der unterirdischen Einstellhalle mit 22 Autoeinstellplätzen, H.) im Grundbuch einzutragen. Vorbehalten bleibt Art. 832 ZGB betreffend Schuldübernahme. 8. B. wird verpflichtet, A. als Ausgleichszahlung für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der 4½-Zimmer-Eigentumswohnung in H. den Betrag von Fr. 13'500.00 zu entrichten, zahlbar nach Rechtskraft des

Seite 5 — 26 Scheidungsurteils in 24, jeweils auf den Ersten eines Monats fälligen Raten zu je Fr. 562.50. 9. Im Übrigen wird die anlässlich der Hauptverhandlung abgeschlossene Teil-Ehescheidungskonvention im Sinne von Art. 140 ZGB genehmigt. 10. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus: – einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'200.00 – einer Schreibgebühr von Fr. 1'502.00 – Barauslagen von Fr. 298.00 total somit Fr. 5'000.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Sie werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, zu dessen Lasten beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Gemeinwesens. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Über die Höhe der Entschädigungen der Rechtsvertreter wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Rechtsanwalt lic. iur. E. Vogel und Rechtsanwalt lic. iur. D.R. Marty werden aufgefordert, innert 20 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils eine detaillierte, dem Tarif der unentgeltlichen Rechtspflege entsprechende Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt. 11. (Mitteilung).“ F. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 8. Juni 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Ihre Rechtsbegehren lauten: „1. Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Imboden vom 17. März 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, sei aufzuheben. 2. B. sei zu verpflichten, A. an ihren Unterhalt monatlich Fr. 2'200.--, befristet bis am 31. Dezember 2016, zu bezahlen, zahlbar pränumerando am ersten eines jeden Monats. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 % MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Mit der Berufungserklärung reichte der Rechtsvertreter der Ehefrau überdies unter dem Titel „Beweisergänzungsanträge“ verschiedene neue Urkunden ein. G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 15. September 2009 waren beide Parteien sowie deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Nachdem das Beweisverfahren unter Vorbehalt der Beweisanträge der Berufungsklägerin sowie der formfreien richterlichen Befragung geschlossen wurde, hielten die Parteivertreter ihre

Seite 6 — 26 Vorträge. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Gegenpartei die Abweisung der Berufung beantragte. Der Rechtsvertreter von A. gab zudem eine schriftliche Ausfertigung seines Vortrags zu den Akten. Anlässlich der anschliessenden formfreien Befragung der Parteien, bestätigte die Berufungsklägerin, dass sie nach wie vor zu 60 % erwerbstätig sei und damit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 2'100.-- erziele. Auf Nachfrage der Vorsitzenden erklärte sie überdies, dass sie aufgrund der Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen sowie der unregelmässigen Arbeitszeiten, aber auch zur Abholung ihrer Tochter bei der Tagesmutter auf ein Auto angewiesen sei. Ausserdem müsse sie sich aufgrund der knappen Mittagszeit auswärts verpflegen. Der Berufungsbeklagte führte seinerseits aus, dass er immer noch bei der gleichen Arbeitgeberin, der E.-AG, beschäftigt sei, wobei er klarstellte, dass er keinen 13. Monatslohn erhalte. Auf den Verwendungszweck der Pauschalspesen angesprochen, erläuterte er zudem, dass er damit die Betriebskosten des Autos (Fahrspesen, Parkplatzgebühren etc.) sowie die Kosten für Restaurantbesuche mit Kunden anlässlich von Baustellenbesuchen decke. Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die I. Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. a) Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h EGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Imboden handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist folglich gegeben. b) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die vorliegende Berufung von A. vom 8. Juni 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 17. März 2009, mitgeteilt am 18. Mai 2009, wurde

Seite 7 — 26 sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. 2. Mit der Berufungserklärung reichte der Rechtsvertreter der Ehefrau neun neue Urkunden ein. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungsbeklagte demgegenüber geltend, diese Urkunden seien aus dem Recht zu weisen, da sie schon vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können. Vorweg ist somit zu prüfen, ob die neuen Beweisurkunden im Berufungsverfahren zuzulassen sind. a) Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime, im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Marcel Leuenberger in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB, mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 EGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen. Dabei verlangt die zitierte Bestimmung klar, dass die neuen Anträge in der Berufungserklärung kurz zu begründen sind (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 1 Erw. 4.a S. 8 f., Erw. 5.b. S. 11). b) Da nach dem Gesagten im Scheidungsverfahren vor oberer Instanz nicht nur echte, sondern auch unechte Noven uneingeschränkt zuzulassen sind, erweist sich der Einwand des Berufungsbeklagten, die neuen Urkunden hätten bereits vor Vorinstanz eingereicht werden können, als unbehelflich. Im Übrigen

Seite 8 — 26 bleibt zwar festzustellen, dass in der vorliegenden Berufungserklärung eine kurze Begründung, wie sie von Art. 5d Abs. 3 EGzZGB gefordert wird, vollständig fehlt. Allerdings dürfte die Begründung für die Einlegung der neuen Urkunden vorliegend auch ohne ausdrückliche Formulierung als offensichtlich betrachtet werden. Bei den neu eingereichten Urkunden handelt es sich nämlich um Versicherungsnachweise der Krankenkasse, Belege für Wasser-/Abwassergebühren, Strom- und Kinderbetreuungskosten sowie die Arbeitszeitkontrollblätter für die Monate Januar und März 2009 und eine Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Arbeitszeiten von A.. Es liegt folglich auf der Hand, dass die Berufungsklägerin mittels Vorlage dieser Urkunden den Nachweis von zusätzlichen Bedarfspositionen erbringen will, welche zu einem höheren nachehelichen Unterhaltsbeitrag führen würden. Bei einem Bestehen auf einer expliziten Begründung für die Einreichung der neuen Urkunden müsste sich das Gericht daher wohl den Vorwurf des überspitzten Formalismus gefallen lassen (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. November 2008 in Sachen E.T. gegen A.T. und A.T.-E. [ZF 08 38], Erw. 1. d). Die Frage nach der Zulässigkeit der neuen Urkunden muss jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, da es - wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt - letztlich auf die von der Berufungsklägerin eingelegten neuen Beweismittel im Ergebnis nicht ankommt. Mangels Erheblichkeit der neuen Urkunden kann die Frage nach ihrer Zulassung im Berufungsverfahren daher offen gelassen werden. 3. Strittig ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die Höhe des nachehelichen Unterhalts (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Während das Bezirksgericht Imboden A. einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'315.-- pro Monat zugesprochen hat, fordert diese im Berufungsverfahren - gleich wie vor Vorinstanz - monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 2'200.--. Dabei bleibt die Befristung der nachehelichen Unterhaltspflicht bis zum 31. Dezember 2016 (Vollendung des 16. Altersjahres der Tochter) unbestritten. Konkret beanstandet der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin einerseits die von der Vorinstanz angewandte Methode der Unterhaltsbemessung ohne Überschussbeteiligung und zum andern die vorinstanzliche Berechnung des Grundbedarfs der Ehefrau. Dabei bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Anfechtung des Ehegattenunterhalts die Rechtskraft von Gesetzes wegen auch hinsichtlich des gemäss Teilkonvention auf Fr. 1'000.-- festgesetzten Kinderunterhaltsbeitrages (Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) aufgeschoben ist. Für eine Neubeurteilung dieses Punktes besteht vorliegend

Seite 9 — 26 indes kein Anlass. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet mithin einzig die Frage, in welcher Höhe A. einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besitzt. 4. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des sogenannten "clean break" und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte – soweit immer möglich – für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; das nacheheliche Unterhaltsrecht basiert in diesem Sinn auf dem Grundgedanken der Eigenversorgung der Ehegatten. Anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (vgl. dazu BGE 132 III 598 ff. Erw. 9.1 S. 600; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2007 5C.53/2007 Erw. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Was unter dem gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge zu verstehen ist, bestimmen die Umstände des Einzelfalls. Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien. So sind die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen zu berücksichtigen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass die Aufzählung in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessender Natur ist, aber je nach Sachlage auch nicht alle der genannten Kriterien zu berücksichtigen sind (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB). Die nacheheliche Unterhaltspflicht wird in Art. 125 ZGB offen umschrieben, so dass das Gericht entsprechend über einen weiten

Seite 10 — 26 Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136, Erw. 3.a S. 141 = Pra 2001 Nr. 148). a) B. und A. haben am 17. Juni 1993 geheiratet. Die Trennung erfolgte anfangs 2005. Die Ehe der Parteien dauerte mithin über 10 Jahre, wobei daraus zwei Kinder hervorgegangen sind, welche heute 19 und 9 Jahre alt sind. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts von A. ist somit aufgrund der Dauer der Ehe, der beiden daraus hervorgegangenen Kinder und der während der Ehe praktizierten klassischen Rollenteilung - wie auch die Vorinstanz richtig festgestellt hat (vgl. act. I./11 Erw. 4.a S. 9 f.) - klarerweise von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. b) Die Vorinstanz hat sodann (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./11] Erw. 4.d S. 11 ff.) zur Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages in einem ersten Schritt den Minimalbedarf jedes Ehegatten berechnet, diesen dem jeweiligen Einkommen der Ehegatten gegenüber gestellt und schliesslich den beim Ehemann resultierenden Überschuss unter Hinweis auf BGE 134 III 145 ff. vollständig dem Ehemann überlassen. Im Ergebnis hat sie demnach der Berufungsklägerin - abgesehen von einem Betrag von Fr. 250.-- für die nacheheliche Altersvorsorge (vgl. act. I./11 Erw. 4.d S. 11 und S. 13 f.) - einen nur gerade das blanke Existenzminimum deckenden Unterhaltsbeitrag zugesprochen. Demgegenüber verbleibt dem Berufungsbeklagten gemäss vorinstanzlicher Unterhaltsberechnung ein Überschuss von Fr. 1'203.-- (vgl. act. I./11 Erw. 4.d S. 12) beziehungsweise unter Hinzurechnung des vorweg zugestandenen 20%-igen Zuschlags auf den Grundbetrag (vgl. act. I./11 Erw. 4.d S. 11) gar von Fr. 1'423.--. Dieses Vorgehen erweist sich aus mehreren nachfolgend darzulegenden Gründen als unhaltbar. aa) Zunächst ist die vorinstanzliche Bemessung des nachehelichen Unterhalts für die Ehefrau allein schon deshalb zu beanstanden, weil die Berücksichtigung des Zuschlags von 20% auf dem Notbedarf des Ehemannes im klaren Widerspruch zur konstanten Praxis des Kantonsgerichts steht. Letzteres hat nämlich unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung wiederholt festgehalten, dass sich die damit einhergehende Bevorzugung des wirtschaftlich leistungsfähigeren geschiedenen Ehegatten nach dem revidierten Scheidungsrecht nicht mehr rechtfertigen lasse (vgl. Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. April 2006 [ZF 05 80] Erw. 3.b] und vom 30. Oktober 2000 [ZF 00 55] Erw. 5.c sowie ZBJV 1999 S. 21). In Nachachtung

Seite 11 — 26 der gefestigten Praxis des Kantonsgerichts hätte die Vorinstanz folglich von einer zusätzliche Erhöhung des Notbedarfs um 20% absehen müssen. bb) Darüber hinaus hat die Vorinstanz mit der oben dargelegten Vorgehensweise offensichtlich auch Sinn und Tragweite des von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheides BGE 134 III 145 f. sowie der im Urteilszeitpunkt bereits publizierten Präzisierung in BGE 134 III 577 ff. verkannt. aaa) Zum einen beschränkt nämlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung den nachehelichen Unterhalt keineswegs auf die Deckung des Minimalbedarfs, wie es die Vorinstanz in der beanstandeten Berechnung getan hat. Vielmehr verlangt sie ausdrücklich eine Bemessung des gebührenden Unterhalts an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten (vgl. BGE 134 III 145 Erw. 4 S. 146 mit Hinweisen; BGE 134 III 577 Erw. 3 S. 579, Erw. 8. S. 580 f.) Dabei stellt das Bundesgericht klar, dass bei lebensprägenden Ehen unter der Voraussetzung genügender Mittel beide Teile gleichermassen Anspruch auf die Fortführung des genannten Standards haben. Reichen die Mittel zufolge der scheidungsbedingten Mehrkosten (Führung von zwei Haushalten) nicht mehr aus, um den bisherigen Standard weiterzuführen, besteht sodann laut Bundesgericht für den Unterhaltsberechtigten zumindest ein Anspruch auf gleichwertige Lebensführung wie der unterhaltspflichtige Ehegatte (vgl. so schon BGE 129 II 7). Beschränkt wird dieser Anspruch einzig insofern, als dem Unterhaltspflichtigen in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 135 III 66). Die Vorgehensweise der Vorinstanz, welche die Ehefrau bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts auf das Existenzminimum herabsetzt, steht mithin im klaren Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie erscheint im Übrigen um so unbilliger, als die Berufungsklägerin freiwillig zu 60% arbeitet, obschon die Tochter D. das zehnte Altersjahr noch nicht erreicht hat und die Mutter somit aufgrund ihrer nachehelichen Betreuungspflichten gegenüber ihrer erst neunjährigen Tochter nicht zu eigener Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre (vgl. BGE 115 II 6). bbb) Soweit die Vorinstanz zudem unter Hinweis auf BGE 134 III 145 f. die Bemessungsmethode der hälftigen Überschussteilung von vornherein ausschliesst (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./11] S. 14 f.), kann ihr ebenso wenig gefolgt werden.

Seite 12 — 26 Zwar wurde in BGE 134 III 145 erwogen, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts in der Regel unpassend sei. Weiter führte das Bundesgericht in diesem Zusammenhang aus, dass für den nachehelichen Unterhalt bei lebensprägenden Ehen in einem ersten Schritt anhand der Feststellung der zuletzt gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung (zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten) der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln, in einem zweiten Schritt die beidseitige Eigenversorgungskapazität zu prüfen und in einem dritten Schritt ein allfälliger Unterhaltsbeitrag des einen an den andern festzusetzen sei (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 145 Erw. 4 S. 146 f.). Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 134 III 577 hängt es jedoch stets von der konkreten Situation der Ehegatten ab, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhalt im Einzelfall zu berechnen ist, weshalb das Bundesgericht auch zwingend die Feststellung der relevanten Lebensverhältnisse verlangt. Entsprechend hat das Bundesgericht in BGE 134 III 577 f. festgehalten, dass eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung klar abzulehnen sei, da eine solche mit Blick auf die mit der Scheidung einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation zu unsachgemässen Ergebnissen führen würde. Dies heisse jedoch nicht – und insofern präzisiert das Bundesgericht seine Erwägungen in BGE 134 III 145 – dass die Methode der hälftigen Überschussbeteiligung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte. Gerade bei langen, von klassischer Rollenverteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie - wie das Bundesgericht weiter ausdrücklich bestätigt - durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insofern die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen (vgl. zum Ganzen BGE 124 III 577 Erw. 3 S. 578 f.). Eben diese Umstände treffen aber gerade auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu. Wie bereits dargelegt, ist auch hier von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Dabei wird aus den Akten ersichtlich, dass die ehelichen (vgl. kB 3; kB 39; kB 40; bB 31.1 und 31.2) und nachehelichen Einkommensverhältnisse (vgl. bB 42, kB 50) offensichtlich im mittleren Bereich liegen und das nach der Trennung hinzugekommene Einkommen der Berufungsklägerin von rund Fr. 2'100.-- (vgl. kB 50) kaum mehr als die scheidungsbedingten Mehrkosten für die zusätzliche Führung eines zweiten Haushalts, die Kinderbetreuung, die auswärtige Verpflegung etc. zu decken vermag (vgl. dazu auch näher Erw. 5 S. 14 ff.). Entgegen der Auffassung der

Seite 13 — 26 Vorinstanz kann daher im vorliegenden Fall die Methode der hälftigen Überschussteilung mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. ccc) Wohl bleibt einzuräumen, dass sich die Ehefrau selber nie auf die Methode der Überschussbeteilung berufen hat, sondern stets nur die Deckung des von ihr geltend gemachten Bedarfs einschliesslich eines Beitrages zum Aufbau der Altersvorsorge einforderte (vgl. Eingabe vom 1. Oktober 2007 [act. I./2] S. 7 f. sowie vorinstanzliches Plädoyer Rechtsanwalt Vogel [act. IV./5] S. 3 f.). Wird aber der nacheheliche Unterhalt nicht mittels Überschussbeteilung, sondern konkret berechnet, so hätte die Vorinstanz die geltend gemachten Bedarfspositionen - wie oben dargelegt (vgl. Erw. 4.b.bb.aaa. S. 11 f.) - nicht nach rein betreibungsrechtlichen Gesichtspunkten beurteilen dürfen, sondern hätte sie gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ausdrücklich eine Bemessung des gebührenden Unterhalts an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten verlangt (vgl. BGE 134 III 145 Erw. 4 S. 146 mit Hinweisen; BGE 134 III 577 Erw. 3 S. 579, Erw. 8. S. 580 f.), mit der vorab festzustellenden ehelichen Lebenshaltung vergleichen müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Parteien in ihren Rechtsschriften zur massgeblichen ehelichen Lebenshaltung kaum geäussert haben. Immerhin hat nämlich die Berufungsklägerin, welche für den ehelichen Lebensstandard an sich beweispflichtig ist, in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2007 (act. I./2 S. 4) behauptet, dass sich das Nettoeinkommen des Ehemannes inklusive Kinderzulagen im Jahr 2004 auf Fr. 102'473.-- belaufen und letzterer zusätzlich Pauschalspesen von Fr. 7'200.-- bezogen habe. In ihrer Forderung nach einem den geltend gemachten Bedarf deckenden Unterhaltsbeitrag ist zudem die Behauptung, dass dieser Bedarf dem ehelichen Standard entspricht, zumindest implizit enthalten. Die Vorinstanz hätte sich mithin in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis mit der in der Ehe zuletzt gepflegten gemeinsamen Lebenshaltung eingehend auseinandersetzen müssen. Damit hat sie sich jedoch nur oberflächlich befasst, indem sie in Zusammenhang mit der Bemessung des Vorsorgeunterhalts die dafür massgebliche Lebenshaltung der Ehefrau lediglich pauschal auf Fr. 2'800.-- bis Fr. 3'400.-- im Monat bezifferte (vgl. act. I./11 S. 14). Dabei wurde zwar zur Begründung auf das Einkommen des Ehemannes verwiesen. Von welcher Höhe respektive von welchem Zeitpunkt die Vorinstanz bei dieser Schätzung ausgegangen ist und auf welche weiteren Umstände sie sich dabei abstützt, lässt sich dem angefochtenen

Seite 14 — 26 Urteil allerdings nicht entnehmen. Die vorinstanzliche Bemessung des nachehelichen Unterhalts an die Ehefrau ist daher auch insofern zu beanstanden, als der rechtserhebliche Sachverhalt - konkret der in der Ehe zuletzt erreichte Lebensstandard - nur ungenügend festgestellt wurde. Der nacheheliche Unterhalt von A. ist daher im Folgenden unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu zu bemessen. 5. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ist gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 134 III 145 ff. Erw. 4 S. 146 f.; BGE 134 III 577 Erw. 3. S. 578 f.) zunächst in einem ersten Schritt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard festzustellen und gestützt darauf zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei genügenden Mitteln beide Teile gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung vor der Trennung haben (BGE 132 III 593 ff. Erw. 3.2 S. 594 f.), welche aber - zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten - gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 ff. Erw. 3.1.1 S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 5C.43/2006 Erw. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 127 III 289 Erw. 2a/aa S. 291 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 13. April 2007 5C.244/2006 Erw. 2.4.1). a) Die Parteien leben seit anfangs 2005 getrennt. Als Basis zur Feststellung des letzten gemeinsamen Lebensstandards können daher nebst der Eheschutzverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 20. April 2006 (kB 1) die Steuererklärung 2004 (kB 38; bB 31.1) beziehungsweise die Steuerveranlagung aus dem Jahre 2004 (bB 31.2; bB 31.3) herangezogen werden. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass das darin ausgewiesene Einkommen des Ehemannes in Höhe von Fr. 106'073.-- nicht bloss den regulären Lohn umfasst. Vielmehr sind darin auch die Hälfte der pauschal ausgerichteten Spesen von Fr. 7'200.-- (vgl. kB 38; kB 39; kB 40) sowie fast Fr. 35'000.-- für Überstundenentschädigungen enthalten, wobei letztere zu einem grossen Teil nicht für die Bestreitung des

Seite 15 — 26 laufenden Lebensunterhalts der vierköpfigen Familie zur Verfügung standen, sondern für den Kauf eines Autos respektive die Bezahlung von Autoreparaturen verwendet wurden (vgl. bB 23.3-4). Überstundenentschädigungen sind dem Berufungsbeklagten sodann bereits in den Jahren 2002 und 2003, wenn auch in erheblich geringerem Masse, ausbezahlt worden (vgl. bB 24.1; bB 24.3; bB 25.1). Die Ehefrau hat allerdings in ihrer mit der Stellungnahme vom 20. November 2007 eingereichten persönlichen Stellungnahme (vgl. kB 36) selber geltend gemacht, dass der Berufungsbeklagte das Überstundengeld nicht für den Unterhalt der Familie, sondern für Autos und teure Hobbies (Vereinsreisen, Wein) verwendet habe. Das in der Steuererklärung 2004 (kB 38; bB 31.1) ausgewiesene Einkommen der Ehefrau in Höhe von rund Fr. 3'000.--, also Fr. 250.-- im Monat hat letztere ihrerseits für den Unterhalt ihrer Pferde benötigt (vgl. kB 36). Unter diesen Umständen muss folglich davon ausgegangen werden, dass für die Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltung kaum mehr als der reguläre Lohn des Ehemannes von monatlich rund Fr. 6'000.-- (inkl. Kinderzulagen und Anteil 13. Monatslohn) zur Verfügung stand. Diesem Einkommen ist der anhand der Steuerunterlagen (kB 38: bB 31.1 und 31.2) ermittelte Bedarf der Familie von total rund Fr. 5'300.-- gegenüberzustellen, welcher sich aus dem Grundbetrag von Fr. 2'300.--, den Wohnkosten von mindestens Fr. 1’300.-- (Hypothekarzins Fr. 975.-- [bB 31.1 Formular 4] + Unterhaltskosten zirka Fr. 330.-- [bB 31.1 Formular 7: bB 31.2 Ziff. 7.1]), den Krankenkassenprämien von zirka Fr. 600.-- (bB 31.1 Formular 5; bB 31.2 Ziff. 11.2), sowie sonstigen Versicherungen von rund Fr. 100.-- (bB 31.1 Formular 5; bB 31.2) und den Steuern von zirka Fr. 1'000.-- (bB 31.2. und bB 31.3) zusammensetzt. Dabei wird deutlich, dass nach Abzug der Kosten für Betrieb und Unterhalt zweier Autos, welche erfahrungsgemäss mindestens mit zirka Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- zu veranschlagen sind, kein nennenswerter Überschuss verbleiben konnte, auf den die Ehefrau im Sinne eines Anteils an der ehelichen Lebenshaltung auch im Rahmen des nachehelichen Unterhalts Anspruch erheben könnte. Zumindest bleibt jedoch die Feststellung, dass der Berufungsklägerin auch während der Ehe ein Auto zur Verfügung stand und dessen Kosten demnach unabhängig davon, ob sie auf die Benützung eines Autos zwingend angewiesen ist, beim ehelichen Lebensstandard zu berücksichtigen sind. b) Vor dem Hintergrund dieses zuletzt gemeinsam gelebten Standards zuzüglich der scheidungsbedingten Mehrkosten ist in einem weiteren Schritt der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu ermitteln. Dabei bleibt ausgehend von dem von A. in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2007 (vgl. act. I./2 S. 7 f.) geltend

Seite 16 — 26 gemachten nachehelichen Bedarf zunächst zu bemerken, dass die Wohnkosten von Fr. 1'816.-- zwar ausgewiesen sind (vgl. kB 23). Der Wohnkostenanteil der Tochter ist jedoch bereits durch den Kinderunterhalt gedeckt, weshalb die anrechenbaren Wohnkosten entsprechend der Berechnung der Vorinstanz auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren sind. Überdies sind die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Stromkosten, Abwasser- und Abfallgebühren wie auch das Waschgeld bereits im Grundbetrag enthalten und können daher – wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig erwogen (vgl. act.I./11 S. 13) – nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Demgegenüber entspricht die gemäss Versicherungspolice ausgewiesene Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich rund Fr. 50.-- (vgl. kB 26) dem ehelichen Standard. Entgegen der Vorinstanz, welche unter dem Titel Versicherungen lediglich Fr. 15.-- angerechnet hat, ist sie daher bei der Ermittlung des nachehelichen Bedarfs der Ehefrau in vollem Umfang einzurechnen. Dasselbe gilt auch für die von der Berufungsklägerin geltend gemachten und aktenmässig ausgewiesenen Kosten für die Zusatzversicherungen der Krankenkasse (vgl. kB 20). Sie entsprechen dem ehelichen Standard. In Abweichung zur Bedarfsberechnung der Vorinstanz sind sie daher neben den Kosten für die Grundversicherung zusätzlich anzurechnen. Der Selbstbehalt der Krankenkasse ist allerdings im Grundbetrag enthalten und kann somit nicht nochmals berücksichtigt werden. Bei den ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten (vgl. kB 30) und den geltend gemachten Kosten für die auswärtige Verpflegung handelt es sich sodann um scheidungsbedingte Mehrkosten, welche grundsätzlich zu berücksichtigen sind, wenn der Ehefrau bei der Feststellung der Eigenversorgungskapazität ihr Einkommen aus der Teilzeitstelle voll angerechnet wird (vgl. dazu unten Erw. 5.d S. 20 f.). Auch hier bleibt allerdings einzuräumen, dass die Betreuungskosten teilweise bereits durch den Kinderunterhalt gedeckt werden. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Berufungsbeklagte gemäss edierten Lohnblättern (vgl. Editionen act. IV.) und eigenen Ausführungen vor Schranken des Kantonsgerichts seit dem Jahre 2005 keinen 13. Monatslohn mehr erhält, womit entgegen der Berechnung der Vorinstanz von einem tieferen Lohn des Ehemannes und damit von eher knappen Verhältnissen ausgegangen werden muss (vgl. dazu auch unten Erw. 5.e.aa. S. 21 f.). Aus den dargelegten Gründen erscheint es demzufolge angezeigt, die ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten von zirka Fr. 400.-lediglich hälftig, also im Umfang von Fr. 200.-- anzurechnen. Demgegenüber ist der geltend gemachte Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 100.--, welcher den betreibungsrechtlichen Minimalansätzen (12 Tage à Fr. 8.-- [vgl. Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001

Seite 17 — 26 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG Ziff. II.4.b]) entspricht, vollumfänglich einzukalkulieren. Dasselbe gilt auch für die von A. geltend gemachten Autobetriebskosten von Fr. 352.-- monatlich (vgl. act. I./1 S. 8). Die Benützung eines Autos gehörte nämlich zur ehelichen Lebenshaltung der Berufungsklägerin, weshalb letztere auch jetzt Anrecht darauf hat. Darüber hinaus ist die Benützung eines Fahrzeugs der neben der Kinderbetreuung im Umfang von 60% erwerbstätigen Berufungsklägerin auch aus zeitlichen und organisatorischen Gründen zuzugestehen. A. hat unregelmässige Arbeitszeiten, arbeitet an Sonnund Feiertagen und ist überdies auch zur Abholung ihrer Tochter bei der Tagesmutter, welche beispielsweise im Krankheitsfall unmittelbar und zu jeder Zeit möglich sein muss, auf ein Fahrzeug angewiesen. Im Übrigen sind die von ihr geltend gemachten Kosten für Unterhalt und Betrieb des Personenwagens denn auch grösstenteils ausgewiesen (vgl. kB 25; kB 27; kB 28) und bewegen sich zudem mit rund Fr. 350.-- im Rahmen des ehelichen Standards, weshalb sie entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts voll einzubeziehen sind. Mit Bezug auf die Steuern darf schliesslich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Berufungsklägerin nebst ihrem Erwerbseinkommen von rund Fr. 2'100.-- (vgl. kB 50) und den eigenen Alimenten auch den Kinderunterhalt zuzüglich der Kinderzulagen wird versteuern müssen. Ausgehend vom daraus resultierenden Jahreseinkommen von rund Fr. 64'000.-- unter Berücksichtigung der Steuerabzüge für die Tochter (Sozialabzug, Abzug für Kinderbetreuung durch Dritte), des Pauschalabzugs für allgemeine Berufsauslagen und der Abzüge für Versicherungsprämien ist daher entgegen der Annahme der Vorinstanz von einem steuerbaren Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 47'000.-- auszugehen (vgl. dazu Praxisfestlegung der Steuerverwaltung vom 1. Januar 2009 zu Art. 36 lit. l StG und Art. 38 Abs. 1 lit. d StG [www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/Praxisfestlegungen/038-1.pdf. und 036-I-0.pdf.] sowie Botschaft zur Teilrevision des StG, Heft Nr. 10/2006-2007, S. 1189). Berücksichtigt man (entgegen der neuen Einlage 01/8, welche offensichtlich auf dem falschen Tarif und der falschen Konfession basiert), dass die Berufungsklägerin als Alleinerziehende, die für die unmündige Tochter Kinderalimente bezieht und versteuert, Anspruch auf den Verheiratetentarif hat (BGE 133 II 311 f.), resultiert somit gemäss Online-Berechnung (www.stv.gr.ch) eine Steuerbelastung von Fr. 2'600.--, also rund Fr. 200.-- im Monat. Ausgehend vom Grundbetrag für Alleinstehende mit Unterstützungspflichten gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von http://www.stv.gr.ch

Seite 18 — 26 Graubünden vom 17. Januar 2001 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Ziff. I.2) unter Hinzurechnung der reduzierten Wohn- und Kinderbetreuungskosten, der ausgewiesenen Krankenkassen- und Versicherungsprämien sowie der dem ehelichen Standard entsprechenden Fahrzeugbetriebskosten, den scheidungsbedingten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und den Steuern ergibt sich somit folgende Berechnung für den nachehelichen Bedarf der Berufungsklägerin: Grundbetrag Fr. 1'250.-- Wohnkosten Fr. 1'500.-- Versicherungen Fr. 50.-- Krankenversicherungsprämien Fr. 260.-- Kinderbetreuungskosten Fr. 200.-- Betriebskosten Auto Fr. 350.-auswärtige Verpflegung Fr. 100.-- Steuern Fr. 200.-- Verbrauchsunterhalt total Fr. 3'910.-c) Wie die Vorinstanz im Grundsatz richtig erkannt hat, umfasst der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB sodann auch den sogenannten Vorsorgeunterhalt. Diesen hat das Bezirksgericht Imboden - ausgehend von einer auf Fr. 2'800.-- bis Fr. 3'400.-- bezifferten Lebenshaltung der Ehefrau - auf einen Betrag von Fr. 250.-- pro Monat geschätzt (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./11] S. 13 f.). Grundlage für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts bildet gemäss BGE 135 III 158 Erw. 4 die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat, das heisst, die dem ehelichen Standard entsprechende Lebenshaltung einschliesslich der scheidungsbedingten Mehrkosten. Diese beläuft sich jedoch, wie oben ermittelt,

Seite 19 — 26 auf rund Fr. 3'900.--, womit sich die von der Vorinstanz angenommene Basis als erheblich zu tief erweist. Der Vorsorgeunterhalt ist daher nachfolgend ausgehend von der ermittelten Lebenshaltung der Ehefrau von Fr. 3'900.-- und ihrem Nettoeinkommen von Fr. 2'100.-- analog der in BGE 135 III 158 Erw. 7 angestellten Berechnungen neu zu berechnen. Dabei ist die massgebende Lebenshaltung in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen, von dem zunächst das eigene rentenbildende Bruttoeinkommen der Ehefrau in Abzug zu bringen ist (vgl. BGE 135 III 158 Erw. 7.3, Erw. 7.4). Darauf sind schliesslich entsprechend der vom Bundesgericht skizzierten Grundsätze jeweils die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge im Bereich der AHV und des BVG zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (BGE 135 III 158 Erw. 4.3). Im Bereiche der AHV bleibt dabei zu berücksichtigen, dass A. gemäss Art. 29sexies AHVG Erziehungsgutschriften zustehen, welche bei der Ermittlung des Vorsorgeunterhalts ebenfalls abgezogen werden müssen. Für den Vorsorgeunterhalt von A. ergibt sich demnach folgende Berechnung: aa) Im Bereich AHV (vgl. BGE 135 III 158 Erw. 7.3): Lebenshaltung Einkommen (rentenbildend) Erziehungsgutschriften Manko pro Monat Beiträge 10% netto (=87%) Fr. 3'900.-- Fr. 2'100.-brutto Fr. 4'483.-- Fr. 2'414.-- Fr. 285.-- Fr. 1784.-- Fr. 178.-bb) Im Bereich BVG (BGE 135 III 158 Erw. 7.4) : Lebenshaltung Einkommen (rentenbildend) Manko pro Monat brutto Fr. 4'483.-- Fr. 2'414.-brutto Fr. 2'488.-- Fr. 419.-- Fr. 2'069.--

Seite 20 — 26 koordiniert Altersgutschrift. auf Fr. 2'069.- (Art. 16 BVG) 2010-2012 2013-2016 Ansatz (Jahrgang 1968) 10 % 15 % Betrag Fr. 207.-- Fr. 310.-- Jahre 3 4 Durchschnitt: Fr. 266.-cc) Gesamthaft betrachtet ist somit von einem Vorsorgebedarf der Ehefrau von monatlich rund Fr. 450.-- (Fr. 178.-- AHV + Fr. 266.-- BVG) auszugehen. Aus dem für A. eingereichten Pensionskassenausweis (kB 35) geht allerdings hervor, dass letztere bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber über eine das BVG-Minimum übersteigende berufliche Vorsorge verfügt, zumal ein höherer als der gesetzlich koordinierte Lohn versichert ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, den ermittelten Vorsorgebedarf auf zirka Fr. 300.-- zu reduzieren. Rechnet man diesen zum oben ermittelten nachehelichen Bedarf von Fr. 3'900.-- hinzu, ergibt sich demnach ein gebührender Unterhalt der Ehefrau von rund Fr. 4'200.-- pro Monat. d) Mit Blick auf den Vorrang der Eigenversorgung gilt es folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern A. diesen Unterhalt selber zu finanzieren vermag. Dabei ist von dem von der Berufungsklägerin bei ihrer gegenwärtigen 60% - Anstellung erzielten Nettoverdienst von rund Fr. 2'100.-- pro Monat (vgl. kB 50) auszugehen, zumal ein weiterer Ausbau des Arbeitspensums bis zum Erreichen des 16. Altersjahres der Tochter - wie von der Vorinstanz richtig erwogen (vgl. auch vorinstanzliches Urteil [act. I./11] Erw. 4.c S. 11 sowie S. 14) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 135 III 158 Erw. 3.2; 109 II 186 Erw. 5. b S. 289) nicht zugemutet werden kann. Ausgehend von ihrem monatlichen Einkommen von Fr. 2'100.-- fehlt der Berufungsklägerin zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts von Fr. 4'200.-- demnach ein Betrag von Fr. 2'100.- -. e) Ist aber die Berufungsklägerin somit zur Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts auf Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen, so

Seite 21 — 26 muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. aa) Ausgangspunkt bildet die bei den Akten liegende Lohnabrechnung vom Januar 2009 (bB 42). Danach erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Einkommen von Fr. 7'484.30 einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 490.-- und einer Spesenpauschale von Fr. 500.--, was einem reinen Nettolohn von Fr. 6'494.30 entspricht. Aus den von der Arbeitgeberin edierten Lohnblättern (vgl. Editionen act. IV) geht zudem hervor und der Berufungsbeklagte hat auch vor Schranken nochmals bestätigt, dass ihm seit dem Jahre 2005 kein 13. Monatslohn mehr ausgerichtet wird. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, welche von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 7'076.-inklusive 13. Monatslohn ausgehen (vgl. act. I./11 S. 11 lit. d, S. 14), erweisen sich demzufolge als unzutreffend. Auf die Frage der Anrechenbarkeit der Spesenpauschale von Fr. 500.--, welche die Ehefrau in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2007 geltend gemacht hat, ist die Vorinstanz sodann nicht näher eingegangen. Der Ehemann hat jedoch bereits im Verfahren betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren Unterlagen über die steuerliche Behandlung der Pauschalspesen eingelegt (vgl. Aktendossier Proz. Nr. 130-3007- 39 act. II./8 und II./9). Diesen ist zu entnehmen, dass die Steuerverwaltung nach Einsprache von B. die ausbezahlten Pauschalspesen offenbar als Ersatz für effektive Auslagen für Kundenbesuche akzeptiert und auf eine Einkommensaufrechnung verzichtet hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass die ausbezahlten Pauschalspesen den effektiven Auslagen entsprechen und somit keinen Lohnbestandteil darstellen. Eine Anrechnung der Spesen auf das Einkommen des Berufungsbeklagten fällt daher auch im vorliegenden Verfahren ausser Betracht (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 7 zu Art. 125). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes ist mithin von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 6'500.-- auszugehen, womit ihm nach Abzug des zu leistenden Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.-- zirka Fr. 5'500.-- pro Monat verbleiben. bb) Diesen Fr. 5'500.-- ist der nacheheliche Bedarf des Berufungsbeklagten gegenüberzustellen. Dabei bleibt ausgehend von der Bedarfsberechnung der Vorinstanz zunächst festzustellen, dass der darin eingeschlossene Betrag von Fr. 1'735.-- für Wohnkosten für einen Alleinstehenden bei den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen sehr hoch erscheint. Kommt hinzu, dass der von der Vorinstanz ermittelte Betrag nicht vollständig nachvollziehbar ist. Gemäss den bei den Akten liegenden Bankunterlagen (bB

Seite 22 — 26 35.3 und bB 35.4) belief sich der Hypothekarzins im Jahre 2007 auf total Fr. 9'609.30 (Fr. 1'590.85 + Fr. 8’018.45), das heisst rund Fr. 800.-- pro Monat. Dazu kamen Nebenkosten (StWE-Beiträge) von zirka Fr. 4'000.-- (vgl. bB 36.2 [Fr. 300.- - + Fr. 300.-- + Fr. 3'488.85]), das heisst Fr. 333.-- pro Monat, womit sich eine monatliche Belastung von gesamthaft rund Fr. 1'135.-- (Fr. 800.-- + Fr. 333.--) ergibt. Unter Berücksichtigung des leicht höheren Zinssatzes ab 14. Januar 2008 (vgl. bB 35.1 und bB 35.2) wären die Wohnkosten sodann vorübergehend auf rund Fr. 1'270.-- (3.25% x [Hypothek Fr. 290'000.-- + Hypothek Fr. 55'258.--]: 12 + Fr. 333.--) angestiegen. Heute liegen sie jedoch wieder wesentlich tiefer (vgl. Aktendossier Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege [ERZ 09 168]). Der vom Bezirksgericht Imboden ermittelte Betrag für die Wohnkosten wird demnach nur bei Anrechnung der vertraglich vereinbarten Amortisation von jährlich Fr. 6'150.-- (vgl. bB 35.6 Ziff. 5 S. 6) erreicht. Dabei handelt es sich indessen um eine vermögensbildende Leistung, welche demzufolge bei der Berücksichtigung der Wohnkosten ausser Betracht bleiben muss (vgl. auch Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Ziff. II.1). Unter den dargelegten Umständen ist dem Berufungsbeklagten daher höchstens derselbe Betrag für Wohnkosten zuzugestehen wie der Berufungsklägerin, nämlich Fr. 1'500.-- pro Monat. Auf der anderen Seite hat auch der Ehemann grundsätzlich Anspruch auf Weiterführung des bisherigen Lebensstandards (vgl. BGE 132 III 593 ff. Erw. 3.2 S. 594 f.), so dass auch sein Bedarf nicht auf das betreibungsrechtliche Minimum beschränkt werden darf. Entsprechend sind wie bei der Ehefrau nebst Grundbetrag, Wohnkosten und Steuern die ausgewiesenen Krankenkassenprämien von rund Fr. 190.-- (vgl. bB 37), die Kosten weiterer Versicherungen sowie die Betriebskosten für ein Auto und die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung bei einem Arbeitspensum von 100% (20 x Minimalbetrag von Fr. 8.-- gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Ziff. II.4.b) zu berücksichtigen. Von einem 20%-igen Zuschlag auf den Notbedarf ist indes entgegen der Berechnung der Vorinstanz aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben Erw. 4.b.aa. S. 11 mit Hinweisen auf die kantonsgerichtliche Rechtsprechung) abzusehen. Für den nachehelichen Bedarf von B. ergibt sich daher folgende Berechnung:

Seite 23 — 26 Grundbetrag Fr. 1'100.-- Wohnkosten Fr. 1'500.-- Versicherungen Fr. 50.-- Krankenversicherungsprämien Fr. 190.-- Betriebskosten Auto Fr. 350.-auswärtige Verpflegung Fr. 160.-- Steuern Fr. 200.-- Verbrauchsunterhalt total Fr. 3’550.-- Insgesamt kommt somit auch der Berufungsbeklagte auf einen dem ehelichen Standard entsprechenden Bedarf von ungefähr Fr. 3'550.--, womit in Gegenüberstellung zu dem (nach Abzug der Kinderalimente) ermittelten Einkommen von monatlich rund Fr. 5'500.-- ein frei verfügbarer Betrag von zirka Fr. 1950.-- resultiert. Bei Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 2'100.-an die Ehefrau, welcher dem zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts ermittelten Fehlbetrag entspricht, hätte der Berufungsbeklagte demnach eine Einbusse von Fr. 150.-- (Fr. 1'950.-- ./. Fr. 2'100.--) hinzunehmen. Dazu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass damit noch nicht in das betreibungsrechtliches Existenzminimum des Ehemannes eingegriffen würde. Überdies bleibt zu bedenken, dass der für den Ehemann errechneten Einbusse von Fr. 150.-- eine Bedarfsberechnung zugrunde liegt, in der ein Betrag von Fr. 350.-- für die Betriebskosten seines Autos berücksichtigt wurde, obschon diese Kosten gemäss eigenen Angaben des Berufungsbeklagten vor Schranken des Kantonsgerichts offenbar zu einem grossen Teil bereits durch die vom Arbeitgeber ausbezahlten Pauschalspesen gedeckt werden. In Anbetracht dessen erscheint es demzufolge ohne weiteres gerechtfertigt, den zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Ehefrau fehlenden Betrag von Fr. 2'100.-- voll auszugleichen. Der Berufungsklägerin, welche einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-verlangt, ist daher in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung unter Aufhebung von

Seite 24 — 26 Ziffer 4 des angefochtenen Urteils ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'100.-- pro Monat zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Ist der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen (vgl. BGE 128 III 121 f. insb. Erw. 3 S. 122 f.). Der mit vorliegendem Urteil zugesprochene nacheheliche Unterhalt von Fr. 2'100.-- liegt über dem bis anhin vorsorglich geleisteten Unterhalt von monatlich Fr. 1'700.-- gemäss Eheschutzverfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. April 2007 (kB 2 Dispositiv Ziff. 2. c.). Es stellt sich daher die Frage, ob der nacheheliche Unterhalt an die Ehefrau in Ausübung des gemäss Art. 126 ZGB bestehenden Ermessens mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen werden soll. Ein expliziter Antrag zum Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht fehlt im vorliegenden Berufungsbegehren. Mit Blick auf die doch eher engen finanziellen Verhältnisse des Ehemannes wie auch auf den Umstand, dass letzterer nebst dem nachehelichen Unterhalt auch noch Ratenzahlungen für die güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten hat (vgl. vorinstanzliches Urteil [act. I./11] Ziff. 8 des Urteilsdispositivs), erscheint es jedoch angezeigt, den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht an die Rechtskraft des Berufungsurteils zu knüpfen. 7. Nachdem die vorinstanzliche Kostenregelung nicht angefochten wurde, ist vorliegend nur über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden. a) Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden. A. forderte mit der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'200.-- pro Monat. Das Kantonsgericht hat ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'100.-- zugesprochen. Die Berufungsklägerin ist demnach mit ihrem Begehren fast vollständig durchgedrungen. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich daher,

Seite 25 — 26 die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungsbeklagten zu überbinden, welcher A. für das Berufungsverfahren zudem eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese ist, da Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel keine Honorarnote eingereicht hat, nach richterlichem Ermessen festzulegen. Die ausseramtliche Entschädigung wird daher vom Kantonsgericht dem mutmasslich notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 2000.-- festgesetzt. b) Am 24. Juni 2009 reichte A. für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2009 gutgeheissen. Nachdem A. für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten von B. zugesprochen wird, hat der Kanton Graubünden die Kosten der Rechtsvertretung der Berufungsklägerin allerdings nur insoweit zu tragen, als die zugesprochene Entschädigung diese nicht deckt oder uneinbringlich ist, sie also auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung beim Beklagten nicht eingetrieben werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 2 ZPO). Diesfalls ist die entsprechende Honorarnote zunächst bei der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Genehmigung einzureichen (Art. 47 Abs. 4 ZPO).

Seite 26 — 26 Demnach erkennt die I. Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt von A. mit Wirkung ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Dezember 2016 einen monatlich im Voraus zahlbaren und auf den ersten fälligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'100.-- zu bezahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 432.--, total somit Fr. 4’432.-- gehen zu Lasten von B., welcher A. mit Fr. 2’000.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass A. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von B. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 7. Juli 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden in Anspruch nehmen kann. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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