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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 11.05.2009 ZF 2008 71

11 maggio 2009·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,494 parole·~17 min·7

Riassunto

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 71 Urteil II. Zivilkammer Vorsitz Kantonsrichter Hubert RichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Vizepräsident Schlenker Redaktion Aktuar Engler In der zivilrechtlichen Berufung des lic. iur. Z., Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, sowie der Anschlussberufung des Y., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 08. Mai 2008, mitgeteilt am 03. September 2008, in Sachen des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers gegen den Beklagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Y., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der ein Malerunternehmen betreibenden Y. & Co. AG mit Sitz in U., wurde ab Ende März 2004 im Hinblick auf die Scheidung von seiner Ehefrau X. von lic. iur. Z. als Anwalt beraten und vertreten. Die förmliche Vollmacht, welche als Gerichtsstand Chur vorsieht und ausdrücklich von Ehetrennung und Ehescheidung spricht, datiert vom 24. Juni 2004, dem Tag, als beim Bezirksgerichtspräsidium Albula ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen eingereicht wurde. – Die Parteien erklärten die Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes als anwendbar, wobei sie sich auf einen ordentlichen Stundenansatz von Fr. 250.00 einigten. Ausdrücklich übernahmen sie überdies die in den Honoraransätzen enthaltene Regelung über die Erhebung eines Interessenwertzuschlages. – Im Eheschutzverfahren vor Bezirksgerichtspräsidium Albula erging am 06. September 2004 eine Verfügung, worin unter anderem die Obhut über die beiden Kinder S. und T. auf die Mutter übertragen (Ziff. 3 des Dispositivs) sowie das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters geregelt wurde (Ziff. 4 des Dispositivs). Ausserdem wurde festgelegt, in welcher Höhe Y. Beiträge an den Unterhalt seiner Ehefrau (Ziff. 5 des Dispositivs) sowie an jenen seiner beiden Kinder (Ziff. 6 des Dispositivs) zu entrichten habe. Schliesslich wurde noch rückwirkend auf den 31. Juli 2004 die Gütertrennung angeordnet (Ziff. 7 des Dispositivs). – Ein hiergegen gerichteter Rekurs von Y. wurde durch das Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 05. November 2004 abgewiesen. – Mit Schreiben vom 02. Dezember 2004 widerrief Y. den Z. erteilten Auftrag. Im anschliessenden Scheidungsverfahren betraute er Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel mit der Wahrung seiner Interessen. In der Zeit, in welcher Z. für Y. tätig war, stellte er ihm für Bemühungen, die er in dessen Interesse und nicht in jenem der AG erbracht habe, unter verschiedenen Malen und unter dem Vorbehalt späterer Bereinigung einen Betrag von insgesamt Fr. 45'763.65 in Rechnung. Hieran leistete Y. Zahlungen in der Höhe von Fr. 38'213.35. Darin enthalten war ein Vorschuss von Fr. 20'000.00 zur Deckung eines allfälligen Interessenwertzuschlages. – Y. fordert nunmehr einen Teil der bereits geleisteten Gelder zurück. Ausserdem will er den Aufwand entschädigt erhalten, der ihm dadurch entstanden sei, dass sich nach der durch Z. selbst verschuldeten Entlassung eine neue Rechtsvertreterin in den Falle habe einarbeiten müssen. B. Am 14. Juni 2007 machte Y. beim Kreispräsidenten Chur als Vermittler gegen Z. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 10. Juli

Seite 3 — 11 2007 hatte er an der Sühneverhandlung vom 09. Juli 2007 die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 21'000.00 zuzüglich jährlich 5 % Verzugszins seit 13. Juni 2007 zu zahlen. 2. Es sei festzustellen, dass die Parteien ansonsten aus allen bisherigen Auftragsverhältnissen (insbesondere Anwaltsvollmacht vom 24. Juni 2004 inkl. alle Nebenverfahren) auseinandergesetzt sind. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. C. Mit Prozesseingabe vom 03. September 2007 unterbreitete Y. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei er an seinen Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In seiner Prozessantwort vom 31. Oktober 2007 stellte Z. demgegenüber den Antrag: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, insoweit darauf überhaupt einzutreten ist. 2. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7.6 % MWSt., zu Lasten des Klägers.“ Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 08. Mai 2008, mitgeteilt am 03. September 2008, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird, soweit darauf eingetreten werden konnte, teilweise gutgeheissen. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 16'969.70 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Juni 2007 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 5815.70 (Gerichtsgebühren CHF 4500.00, Schreibgebühren CHF 576.00, Bargebühren CHF 319.70, Streitwertzuschlag CHF 420.00) gehen zu einem Drittel zu Lasten des Klägers (CHF 1938.55) und zu zwei Dritteln zu Lasten des Beklagten (CHF 3877.15). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Der Beklagte hat den Kläger überdies mit CHF 11’300.00 inkl. Barauslagen und MWSt. ausseramtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an: ….“ E. Mit Eingabe vom 24. September 2008 erklärte Z. die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er die folgenden Begehren stellte:

Seite 4 — 11 „1. Das angefochtene Urteil vom 08.05./03.09.2008 (Proz.-Nr. 110-2007- 45) sei insoweit vollumfänglich aufzuheben, als die Vorinstanz auf die Klage von Y. eingetreten ist. 2. Die Klage von Y. sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher (Bezirksgericht Plessur und Kantonsgericht Graubünden) und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich MWSt., zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.“ F. Am 29. September 2008 liess Y. Anschlussberufung einreichen und beantragen: „1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Anschlussberufungsbeklagte zu verpflichten, dem Anschlussberufungskläger CHF 19'969.70 zuzüglich jährlich 5 % Zins seit 14. Juni 2007 zu zahlen. 2. Es sei von RA Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, eine schriftliche Auskunft über seinen Stundenaufwand bis zum 2.12.2004 als Vertreter von Frau X. in den Verfahren gegen Y. einzuholen. Eventualiter seien vom genannten Rechtsanwalt editionsweise seine Honorarrechnungen an Frau X. in den Verfahren gegen Y. bis zum 2.12.2004 einzuholen. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren, für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur und für dasjenige vor dem Kreisamt Chur zu Lasten des Anschlussberufungsbeklagten.“ G. Mit Verfügung vom 02. Oktober 2008 wurde das in Ziff. 2 der Anschlussberufungserklärung enthaltene Beweisergänzungsbegehren durch das Kantonsgerichtspräsidium abgewiesen. Dies blieb unangefochten. In der Folge ordnete das Kantonsgerichtspräsidium die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens an (Art. 224 Abs. 2 ZPO). H. In seiner Berufungsbegründung vom 15. Dezember 2008 bestätigte Z. die mit der Berufungserklärung gestellten Anträge. Y. hielt in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung vom 13. Januar 2009 lediglich noch die Ziffern 1 und 3 seiner Anschlussberufungserklärung aufrecht. Ausserdem beantragte er die Abweisung der Berufung. Z. verzichtete darauf, sich zur Anschlussberufungsbegründung der Gegenpartei vernehmen zu lassen.

Seite 5 — 11 Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und in den Eingaben an das Kantonsgericht wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Dass die Vorinstanz gestützt auf die zwischen den Parteien gültig abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung, die auf Chur und mithin auf einen im Bezirk Plessur liegenden Ort lautet, ihre örtliche und angesichts des Umstandes, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 21'000.00 aus angeblich nicht gehöriger anwaltlicher Tätigkeit den Betrag von Fr. 8000.00 überstieg, auch ihre sachliche Zuständigkeit bejaht hat (Art. 9 GestG bzw. Art. 19 Ziff. 1 ZPO), blieb zu Recht unbestritten. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Insbesondere ist offenkundig, dass die Streitsache vermögensrechtlicher Natur ist. Da der umstrittene Betrag im Zeitpunkt, als das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde, die Grenze von Fr. 8000.00 noch immer überstieg, unterliegt die Streitsache gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO der Berufung an das Kantonsgericht. Auf das innert Frist ergriffene und den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Rechtsmittel (Art. 219 Abs. 1 ZPO) kann deshalb eingetreten werden. – Die Beurteilung erfolgt dabei durch die II. Zivilkammer (Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts, KGV). 2. Das Bezirksgericht Plessur trat auf das in Ziffer 2 der Klage enthaltene Feststellungsbegehren mangels eines hinreichenden Rechtsschutzinteressens gar nicht erst ein. Dies blieb unangefochten und ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Darauf braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. Abgewiesen wurde die Klage durch die Vorinstanz insoweit, als Y. die der Y. & Co. AG unter der Bezeichnung „Unternehmensberatung“ in Rechnung gestellten Bemühungen als Teil seines eigenen Rückforderungsanspruchs behandelt wissen wollte. In diesem Umfang wurde also seine Aktivlegitimation verneint, was im Berufungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt wurde. Gemäss Ziffer 2 seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. September 2008 hielt Y. vor Kantonsgericht ein Beweisergänzungsbegehren aufrecht, welches er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hatte, mit welchem er indessen nicht durchgedrungen war. Mit Verfügung vom 02. Oktober 2008 wies das Kantonsgerichtspräsidium den Antrag als nicht relevant ab. Der Gesuchsteller fand sich hiermit ab und

Seite 6 — 11 verzichtete auf einen Weiterzug im Sinne von Art. 237 Abs. 1 ZPO. Auch mit diesem Punkt braucht sich also die Berufungsinstanz nicht mehr auseinander zu setzen. Im Übrigen hätte dem Antrag auf Beschaffung zusätzlicher Beweismittel gestützt auf die Ausführungen des Kantonsgerichtspräsidiums in seiner Verfügung vom 02. Oktober 2008 ohnehin nicht entsprochen werden können. In seiner Anschlussberufungsbegründung vom 13. Januar 2009 liess Y. diesen Teil des ursprünglichen Begehrens denn auch ersatzlos fallen. 3. a) Obwohl die unterzeichnete Vollmacht das Datum des 24. Juni 2004 trägt, war Z. bereits seit dem Monat März 2004 für Y. als Anwalt tätig. Dies ergibt sich nicht nur aus der ersten Zwischenrechnung vom 28. April 2004, welche als Beginn der anwaltlichen Bemühungen den 25. März 2004 anführt, sondern insbesondere aus einem Schreiben der W. vom 24. März 2004, in welchem der Treuhänder V. Z. im Auftrag von Y. ersuchte, im Hinblick auf eine anzustrebende Ehescheidung umfassend dessen Interessen zu wahren. Vom Anwalt wurde erwartet, dass er seinem Mandanten die sich aus einer Ehescheidung ergebenden finanziellen Folgen aufzeige und dass er bei der Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen, wie für sämtliche Betroffenen eine angemessene Lebenshaltung gewährleistet werden könne, dem Umstand Rechnung zu tragen habe, dass die wirtschaftliche Existenz des Malerunternehmens nicht gefährdet werden dürfe. Bei alledem solle auf eine gütliche Einigung mit X. hingearbeitet werden. Ausserdem wünschte Y., dass er weiterhin in seinem eigenen Haus, in welchem auch seine Eltern wohnten, verbleiben könne; möglichst zusammen mit seinen Kindern. In der Folge wurde Z. in diesem Sinne für Y. tätig. Das Vertragsverhältnis endete dann am 02. Dezember 2004 mit dem schriftlichen Widerruf des Auftrags. b) Für den Zeitabschnitt vom 25. März 2004 bis zum 02. Dezember 2004 machte Z. gegenüber Y. einen Aufwand von rund 72 Stunden geltend. Welche konkreten Bemühungen darin enthalten sind, ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit aus den Erläuterungen, welche den einzelnen Zwischenrechnungen beigelegt wurden. In Zusammenhang mit den bei den Akten befindlichen Aufzeichnungen des Anwalts geht daraus insbesondere hervor, an welchen Daten Telefongespräche und anderweitige Besprechungen stattgefunden haben, desgleichen, wie lange sie jeweils dauerten und welchen Inhalt sie hatten. Bei dieser Ausgangslage darf als erstellt angesehen werden, dass der in Rechnung gestellte Aufwand auch tatsächlich angefallen ist. Angesichts der näheren Ausführungen im Schreiben der W. vom 24. März 2004 sowie des Umstandes, dass die förmliche Vollmacht ausdrücklich auf Ehetrennung/Ehescheidung lautete, kann aber ebenso wenig zweifelhaft sein, dass

Seite 7 — 11 vom Auftrag sämtliche Bemühungen von Z. gedeckt waren, also nicht nur jene, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abklärung des Scheidungswillens der Ehefrau und dem Eheschutzverfahren standen, sondern auch jene, welche im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung getätigt wurden. Da es sich von der Sache her und nach den Abmachungen der Parteien um einen entgeltlichen Auftrag handelte, besitzt Z. gemäss Art. 394 Abs. 3 OR grundsätzlich einen Anspruch, seine Verrichtungen voll abgegolten zu erhalten, und dies zu dem bei der Vollmachtserteilung vereinbarten, noch als zulässig zu bezeichnenden Ansatz von Fr. 250.00 pro Stunde. Entgegen dem eben Gesagten vertritt das Bezirksgericht Plessur die Auffassung, Z. müsse sich von seinem Honorar nach Zeitaufwand wegen unnötiger Bemühungen einen Abzug von Fr. 3000.00 (entsprechend 12 Stunden) gefallen lassen. Er hätte sich darauf beschränken müssen, bei X. abzuklären, ob sie mit einer Scheidung einverstanden sei. Bei einer abschlägigen Antwort hätte er dann ein Eheschutzverfahren veranlassen können, in welchem weder Fragen des Güterrechts noch des nachehelichen Unterhalts zu beantworten gewesen seien. Diese Sichtweise erscheint zu einfach. Wenn Z. eine einvernehmliche Scheidung anstrebte, was der Auftraggeber mit gutem Grund ausdrücklich wünschte und wovon ihn abzuhalten der Anwalt keine Veranlassung hatte, lag es für ihn auf der Hand, dass er einen Entwurf für eine Ehescheidungskonvention auszuarbeiten hatte, der dem Mandanten aufzeigte, mit welchen finanziellen Belastungen er im Rahmen des wirtschaftlich Tragbaren zu rechnen habe, und der es gleichzeitig der Gegenpartei überhaupt erst erlaubte, darüber zu befinden, ob sie sich bereits jetzt auf eine Scheidung einlassen oder ob sie hiermit bis zum Ablauf der Trennungszeit zuwarten wolle. Um hierfür die notwendigen Grundlagen zu erhalten, war eine vertiefte Auseinandersetzungen mit dem ehelichen Güterrecht und dem nachehelichen Unterhalt unabdingbar, und es besteht deshalb kein Grund, für diesen Teil anwaltlicher Bemühungen von vornherein jegliches Entgelt zu verweigern. Nun einfach bei einzelnen Verrichtungen Korrekturen vorzunehmen, drängt sich ebenso wenig auf. Da der Anwalt sein Augenmerk nicht nur auf das Eheschutzverfahren, sondern auch auf die wesentlichen Belange eines anschliessenden Scheidungsprozesses zu richten hatte, und da die Parteien erbittert darum stritten, wem von ihnen die Obhut über die gemeinsamen Kinder zukommen solle, ist es nachvollziehbar, dass es relativ häufig zu längeren Gesprächen mit dem Mandanten gekommen ist. Was schliesslich die konkreten Bemühungen beim Umsetzen der Abklärungsergebnisse in einen schriftlichen Entwurf einer Ehescheidungskonvention betrifft, darf nicht übersehen werden, dass nebst dem eigentlichen Vertragstext zusätzlich erläuternde Bemer-

Seite 8 — 11 kungen ausgearbeitet wurden. Entscheidend aber ist vor allem, dass der mit dem Eheschutzverfahren verbundene Aufwand sowohl im angefochtenen Urteil wie von der Gegenpartei allzu stark bagatellisiert wird. Berücksichtigt man, dass die Auseinandersetzung vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula wesentlich vom Streit um die Kinderbelange geprägt war, dass sich die Parteien mit einem Bericht des Vormundschaftspräsidenten Belfort über die Befragung der Kinder auseinander zu setzen hatten, dass vor dem Eheschutzrichter zwei Verhandlungen stattfanden, dass durch ihn nicht nur ein Entscheid in der Sache selbst erging, sondern auch einer zu einem Erläuterungsbegehren, dass in beiden Punkten ein Weiterzug an das Kantonsgerichtspräsidium erfolgte, dass vor der oberen Instanz eine Vergleichsverhandlung durchgeführt wurde und dass der 25 Seiten starke Rekursentscheid die Streitsache ebenfalls als anspruchsvoll erscheinen lässt, ist der von Z. geltend gemachte Aufwand von 72 Stunden noch als vertretbar zu bezeichnen. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von Fr. 3000.00 erweist sich damit als nicht gerechtfertigt, was in teilweiser Gutheissung der Berufung zu korrigieren ist. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass dem mit der Anschlussberufung bekräftigten Antrag, es sei das Honorar des Anwalts wegen übertriebenen Aufwands sogar um zusätzliche Fr. 3000.00 zu kürzen, nicht entsprochen werden kann. Eine Herabsetzung in dieser Höhe vermag Y. aber auch nicht etwa dadurch zu erwirken, dass er der Honorarforderung von Z. eine Schadenersatzforderung von Fr. 3000.00 entgegenhält und geltend macht, der Beizug einer neuen Anwältin habe zu entsprechenden Mehrkosten geführt. Dem ist zu Recht bereits die Vorinstanz nicht gefolgt. Abgesehen davon, dass keineswegs erstellt ist, dass Z. den Anwaltswechsel schuldhaft verursacht hat, hätte Y. Rechtsanwältin Caviezel anhalten müssen, in ihrer eigenen Honorarnote den durch die Einarbeitung in den Fall entstandenen Aufwand gesondert auszuweisen. Wieso solches nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, und es besteht deshalb kein Grund, auf die vom Anschlussberufungskläger beantragte richterliche Schadensschätzung zurückzugreifen. c) In Zusammenhang mit der Auftragserteilung und der Ausstellung einer förmlichen Vollmacht waren die Parteien übereingekommen, dass zusätzlich zum Honorar nach Zeitaufwand noch ein Interessenwertzuschlag geschuldet sei, wobei die konkrete Regelung aus Art. 5 der damals gültigen Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes übernommen wurde. Danach bewegte sich der durch Interpolation zu ermittelnde Zuschlag bei einem Interessenwert von Fr. 50'000.00 bis Fr. 100'000.00 zwischen Fr. 2500.00 und Fr. 4000.00. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, hielt das Bezirksgericht Plessur im angefochtenen Urteil fest, es gebe keine genügenden Anhalts-

Seite 9 — 11 punkte, dass die Parteien ihre Vereinbarung über die Berechnung des Interessenwertzuschlags nachträglich zu Gunsten des Anwalt geändert hätten, dass sich dieser Zuschlag hinreichend klar ermitteln lasse und somit keine Veranlassung bestehe, ihn durch eine Erhöhung des Honorars nach Zeitaufwand abzugelten, dass einzig auf die im Eheschutzverfahren eingebrachte Unterhaltsforderung abzustellen sei, während allfällige Forderungen aus Güterrecht und auf Bezahlung von nachehelichem Unterhalt nicht Streitgegenstand gebildet und damit ausser Acht zu bleiben hätten, dass man von einer mutmasslichen Dauer von drei Jahren bis zum Vorliegen eines Scheidungsurteils habe ausgehen dürfen und dass all dies berücksichtigend einen Interessenwert von annähernd Fr. 100'000.00 ergebe, was zu einem Zuschlag von Fr. 4000.00 führe. Dem ist nichts beizufügen. d) Aus all dem erhellt, dass sich Z. von den als Honorar nach Zeitaufwand und als Interessenwertzuschlag sowie für Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt in Rechnung gestellten Fr. 45'763.65 lediglich, aber immerhin die folgenden Abzüge gefallen lassen muss: Fr. 20'000.00 für den nicht geschuldeten Anteil am Interessenwertzuschlag sowie Fr. 1520.00 für die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Daraus ergibt sich eine bereinigte Honorarforderung des Anwalts von Fr. 24'243.65. Da ihm Y. indessen bereits einen höheren Betrag bezahlt hat, nämlich Fr. 38'213.35, hat der Beklagte dem Kläger Fr. 13'969.70 zu erstatten. Hinzu kommen 5 % Verzugszins seit dem 14. Juni 2007, dem Tag der Anhängigmachung der Klage. 4. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erhält Y. von den eingeklagten 21'000 Franken einen Betrag von rund 14'000 Franken zugesprochen. Seine Forderung wird also in einer Höhe von deutlich über fünfzig Prozent geschützt. Auf der anderen Seite gilt es aber zu bedenken, dass der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren vollständig unterlegen ist. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Kreisamtes Chur sowie jene des Bezirksgerichtes Plessur den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Dies hat zur Folge, dass weder dem Kläger noch dem Beklagten eine Umtriebsentschädigung zusteht. Zum gleichen Ergebnis käme man, wenn das Feststellungsbegehren entsprechend der von Z. vertretenen Meinung in Anlehnung an jene Rechnungen, die nicht mehr bezahlt wurden, mit rund 7800 Franken beziffert würde. Die eingeklagte Forderung beliefe sich in diesem Fall auf rund 28'800 Franken. Hiervon werden wie gesehen rund 14'000 Franken geschützt, was annähernd die Hälfte des geltend gemachten Betrages ausmacht. Damit bleibt es beim bereits genannten Verteilschlüssel.

Seite 10 — 11 5. Laut dem Urteil des Bezirksgerichts Plessur hätte Z. Y. rund 17'000 Franken entrichten müssen. Mit seiner Berufung wollte der Beklagte erwirken, dass die Forderung des Klägers gänzlich abgewiesen werde. Hiermit ist er überwiegend gescheitert. Er erreichte aber immerhin, dass der durch ihn zu bezahlende Betrag um 3000 Franken auf rund 14'000 Franken herabgesetzt wurde. Y. seinerseits hatte mit seinem Widerstand gegen die Berufungsanträge zu einem grossen Teil Erfolg. Nicht verhindern konnte er allerdings, dass Z. im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil im eben beschriebenen Umfang besser gestellt wurde. Ausserdem unterlag er insoweit, als er ihn mit seiner Anschlussberufung zur Leistung weiterer 3000 Franken verpflichten lassen wollte als die rund 17'000 Franken, welche dem Bezirksgericht Plessur angemessen erschienen waren. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 5000.00 anzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 192.00, total somit Fr. 5192.00, zu drei Vierteln Z. und zu einem Viertel Y. zu überbinden. 6. Im gleichen Verhältnis sind für das Weiterzugsverfahren vor Kantonsgericht auch die Umtriebsentschädigungen festzulegen. Nach Einschätzung der II. Zivilkammer wäre bei vollständigem Obsiegen für die angemessene Wahrung der Interessen des durch einen Anwalt vertretenen Y. ein Entgelt in der Höhe von Fr. 3200.00 angebracht. Z., der seine Interessen vor Gericht persönlich vertrat, ohne hierfür einen Anwaltskollegen beizuziehen, müsste sich demgegenüber eine Reduktion des Honorars auf Fr. 1600.00 gefallen lassen (vgl. hierzu PKG 2007-6-28, 2005-11-63). Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens und Unterliegens schuldet Z. somit Y. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2400.00 (¾ von Fr. 3200.00), während er von ihm Fr. 400.00 zugute hat (¼ von Fr. 1600.00). Nach Verrechnung der beiden Ansprüche bleibt eine Verpflichtung von Z., seinen Gegner für dessen Umtriebe im Berufungsverfahren mit Fr. 2000.00 zu entschädigen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Die Klage wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und es wird Z. verpflichtet, Y. einen Betrag von Fr. 13'969.70 zuzüglich 5 % Zins seit 14. Juni 2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.00 sowie jene des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 5815.70 gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5192.00 (Gerichtsgebühr Fr. 5000.00, Schreibgebühr Fr. 192.00) gehen zu ¾ zu Lasten von Z. und zu ¼ zu Lasten von Y.. Z. wird überdies verpflichtet, Y. für das Verfahren vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 2000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 6. Gegen diese einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 7. Mitteilung an:

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