Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ____________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 1. Dezember 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 47 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Strässler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Kantons Graubünden , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, mit Streitverkündung an die B . _____ , Eingerufene (klägerseits), gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. März 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, in Sachen der C . _____ , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Schadenersatz (Art. 5 SchKG), hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 A.1. Die C._____ ersteigerte am 4. April 2003 die vormals im Eigentum der D._____ stehende Liegenschaft Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde O.1._____ zu einem Preis von Fr. 420'000.00. Die Versteigerung erfolgte aufgrund der Betreibung auf Grundpfandverwertung der Grundpfandgläubigerin im ersten Rang, der B._____. Gemäss betreibungsamtlicher Schätzung wies die Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von Fr. 1'135'000.00 auf. 2. In Ziff. 11 der Steigerungsbedingungen wurde folgende Regelung getroffen: 11. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer/die Ersteigerin zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Verwertungskosten sowie die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. (...) b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw." 3. Der durch die Ersteigerung erzielte Wertzuwachs der D._____ wurde von der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 nach Ermessen veranlagt. Am 26. November 2004 war über die D._____ der Konkurs eröffnet worden, welcher am 20. Dezember 2004 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde. Mit Pfandrechtsverfügung vom 23. Februar 2005 machte die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden daher im Umfang von Fr. 24'430.00 (Grundstückgewinnsteuer Fr. 23'770.00, Zinsen Fr. 660.00) ein gesetzliches Pfandrecht, lastend auf der ersteigerten Liegenschaft, geltend. Das Grundbuchamt E._____ wurde angewiesen, das gesetzliche Steuerpfandrecht auf dem nun im Eigentum der C._____ stehenden Grundstück vorzumerken. Die von der C._____ dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 21. Juni 2005 abgewiesen. 4. Mit Schreiben vom 19. September 2005 machte die C._____ gegenüber dem Betreibungsamt O.1._____ eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 24'430.00 geltend. Die Haftpflichtversicherung des Kantons Graubünden, die F._____ Versicherungen, lehnte die Haftung mit Brief vom 29. Dezember 2005 ab. Nachdem die C._____ erneut an die Haftpflichtversicherung gelangt war, forderte das Finanz- und Militärdepartement Graubünden die B._____ auf, dem Betreibungsamt den Steuerbetrag samt Zins, also Fr. 24'430.00 zu erstatten. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Betrag sei vom Betreibungsamt irrtümlich ausbezahlt worden. Das Betreibungsamt erliess am 3. Mai 2006 eine neue Steigerungsabrechnung, in welcher die Grundstückgewinnsteuer vom Pfanderlös vor dessen Verteilung an die Gläubigerinnen und Gläubiger in Abzug gebracht wurde. Die B._____ wurde aufgefordert, den ihr irrtümlich zuviel ausbezahlten Betrag von Fr. 24'430.00 zu erstatten. Dagegen erhob die B._____ am 11. Mai 2006 Einsprache bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses
Seite 3 — 13 Graubünden als Aufsichtsbehörde über SchKG vom 4. Juli 2006 wurde die Beschwerde dahin gutgeheissen, dass die neue Steigerungsabrechnung aufgehoben wurde. B. Da die Haftpflichtversicherung eine Haftung des Kantons weiterhin ablehnte (vgl. KB 19), reichte die C._____ am 22. März 2007 gegen den Kanton Graubünden beim Vermittleramt des Kreises Chur Klage ein. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 16. Mai 2007 wurde am 20. Mai 2007 der Leitschein ausgestellt mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 24'430.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2005 zu bezahlen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. Die Klage wurde mit Prozesseingabe vom 11. Juli 2007 frist- und formgerecht beim Bezirksgericht Plessur eingereicht. Das Rechtsbegehren wurde insofern abgeändert, als in Ziff. 1 Zins seit dem 21. Juli 2005 beantragt wurde. Die Rechtsbegehren in der Prozessantwort vom 24. September 2007 blieben unverändert gemäss Leitschein. Zudem verkündete der Beklagte der B._____ den Streit und beantragte, es sei im Falle der Gutheissung der Klage über den Rückgriffsanspruch im Sinne von Art. 32 ZPO zu entscheiden. Die B._____ erklärte mit Schreiben vom 31. Oktober 2007, dass sie sich am Verfahren nicht beteilige. C. Mit Urteil vom 6. März 2008, mitgeteilt am 19. Mai 2008, entschied das Bezirksgericht Plessur was folgt: 1. Die Klage wird gutgeheissen. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, der C._____ Fr. 24'430.00 zuzüglich Zins seit dem 21. Juli 2005 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 6'830.85 (Gerichtsgebühren Fr. 5'500.00, Schreibgebühren Fr. 548.00, Bargebühren Fr. 293.85, Streitwertzuschlag Fr. 498.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss verbleibt ein offener Restbetrag von Fr. 830.85, der innert 30 Tagen auf das PC-Konto Z.2._____ des Bezirksgerichts Plessur zu überweisen ist. Der Kanton Graubünden hat die C._____ zudem ausseramtlich mit Fr. 12'440.65 (inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen. 3. Mitteilung
Seite 4 — 13 Das Bezirksgericht erwog, dass die in den Steigerungsbedingungen enthaltene Regelung, wonach die Verwertungskosten ohne Abrechnung an den Zuschlagspreis und damit zusätzlich vom Ersteigerer zu zahlen seien, von der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweiche und daher bundesrechtswidrig sei. Ein Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sei nicht ersichtlich. Zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 5 Abs. 1 SchKG gegeben seien. Den Schaden im Umfang von Fr. 24'430.00 zuzüglich Zins erachtete die Vorinstanz als bewiesen. Sie ging davon aus, dass die C._____ unabängig davon, ob sie Kenntnis davon hatte oder hätte haben können, dass die Grundstückgewinnsteuern unter die Verwertungskosten fallen, davon ausgehen durfte, dass das Betreibungsamt die Steigerungsbedingungen bundesrechtskonform anwenden würde. Es könne ihr entsprechend keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden, weil sie sich nicht gegen die Steigerungsbedingungen zur Wehr gesetzt und diese nicht angefochten hatte. Auch bei der Abrechnung habe die C._____ auf die Fachkenntnis und das richtige Vorgehen des Betreibungsamtes vertrauen dürfen. Der Schaden wurde gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Plessur durch den Betreibungsbeamten als Vollstreckungsorgan widerrechtlich verursacht, nämlich in Verletzung von Art. 157 SchKG, welcher die Interessen sämtlicher direkt Beteiligter schütze. Ebenfalls bejaht wurde der adäquate Kausalzusammenhang, womit sämtliche Voraussetzungen für die Haftung des Kantons als gegeben erachtet wurden. Nach der Auffassung der Vorinstanz hätte sich zudem die berechtigte Frage stellen lassen, ob nicht von einer sinngemässen Klageanerkennung durch den Kanton Graubünden auszugehen sei. Aus den Akten ergebe sich nämlich, dass sowohl die Haftpflichtversicherung als auch das Finanz- und Militärdepartement Graubünden mit einem offensichtlichen Irrtum des Betreibungsbeamten argumentiert hätten (Editionen, act. 27 und act. 28). D.1. Gegen diesen Entscheid liess der Kanton Graubünden am 30. Mai 2008 frist- und formgerecht Berufung erklären mit folgenden Anträgen: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 ordnete der Kantonsgerichtspräsident das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. 3. In der Berufungsbegründung vom 14. August 2008 wurden die Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung bestätigt. Zur Begründung wird unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 VZG und BGE 123 III 53 E.4a ausgeführt, dass eine Bedingung, wie sie in Ziff. 11 lit. a der Steigerungsbedingungen formuliert worden sei, zwar unüblich sein möge, aber entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Plessur zweifellos zulässig sei. Indem die C._____ gegen die Steigerungsbedingungen keine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gemacht habe, habe sie diese zudem akzeptiert. Sie habe
Seite 5 — 13 die in der Abrechnung aufgeführten Verwertungskosten auch bezahlt, ohne dass diese in den Steigerungsbedingungen konkret genannt worden seien. Der Schadensbeweis sei nicht rechtsgenüglich erbracht worden. Dem Betreibungsamt O.1._____ könne kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es gebe anders als für Urkundspersonen im Sinne von Art. 17 EGzZGB keine gesetzliche Bestimmung, welche vorschreiben würde, dass der Betreibungsbeamte in den Steigerungsbedingungen einen Hinweis auf den Bestand eines gesetzlichen Pfandrechtes für Wertzuwachssteuern aufzuführen habe. Das Betreibungsamt O.1._____ sei bewusst und zulässigerweise von Art. 157 SchKG abgewichen, indem es die Verwertungskosten gemäss den Steigerungsbedingungen zusätzlich dem Ersteigerer überbunden habe. Der Begriff Verwertungskosten sei in den Steigerungsbedingungen fett hervorgehoben worden. Selbst wenn das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuern entgegen den Steigerungsbedingungen vom Erlös hätte abziehen müssen, entfalte Art. 157 SchKG keine Schutzwirkung zugunsten der Ersteigererin, sondern diene einzig dem Betreibungsamt. Da es an einer wesentlichen Amtspflichtsverletzung fehle, entfalle die Haftung des Kantons auch wegen Fehlens der Widerrechtlichkeit. 4. Die C._____ beantragte in ihrer schriftlichen Berufungsantwort vom 29. September 2008 die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich aus den edierten Akten ergebe, dass der Kanton Graubünden die Rechtsauffassung der Gegenpartei vorprozessual anerkannt habe. Aus der Tatsache, dass die B._____ aufgefordert worden sei, den eingeklagten Betrag von Fr. 24'430.00 zu erstatten, ergebe sich eindeutig, dass die C._____ diesen Betrag bezahlt habe. In der Korrespondenz - und zwar bis zum Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses - habe der Kanton Graubünden bzw. dessen Haftpflichtversicherung anerkannt, dass die Grundstückgewinnsteuer vom Verwertungserlös in Abzug zu bringen und nur der Restsaldo der Pfandgläubigerin auszuzahlen gewesen wäre. Zwar sei es gemäss der klaren, revidierten Fassung von Art. 49 Abs. 2 VZG zulässig, der Ersteigererin weitere Kosten zu überbinden. Voraussetzung dafür sei aber, dass dies klar und unmissverständlich erfolge (BGE 123 III 53 ff.). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Grundstückgewinnsteuern sei in den Steigerungsbedingungen nicht zu finden. Der allgemeine Hinweis auf die Verwertungskosten ohne Konkretisierung, was alles darunter zu subsumieren sei, genüge nicht. Zudem könnten gemäss herrschender Rechtsprechung nur bereits vor der Versteigerung bestehende, nicht fällige Kosten zusätzlich überbunden werden. Die Grundstückgewinnsteuern seien deshalb der Ersteigererin nicht rechtsgenüglich überbunden worden. Die Berufungsbeklagte habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Grundstückgewinnsteuern bundesrechtskonform vom Steigerungserlös abgezogen würden. Der Inhalt der Steigerungsbedingungen sei in Art. 135 SchKG und Art. 45 bis 52 VZG nicht abschliessend festgelegt. Art. 160 Abs. 3 StG schreibe vor, dass die Parteien im Veräusserungsvertrag auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts aufmerksam zu machen seien. Auch im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehe das gesetzliche Pfandrecht, weshalb ein Hinweis darauf in den an Stelle des Veräusserungsvertrags tretenden Steigerungsbedingungen anzubringen sei. Da die Steigerungsbedingungen vom Betreibungsbeamten aufzusetzen seien, habe dieser im vorliegenden Fall gegen diese Verpflichtung ver-
Seite 6 — 13 stossen. In der Steigerungsabrechnung habe das Betreibungsamt unter der Rubrik "Verwertungskosten" ausdrücklich nur die Kosten gemäss eidgenössischem Gebührentarif (GebVzSchKG) abgerechnet. Es sei somit selbst nicht der Auffassung gewesen, dass die Grundstückgewinnsteuern gestützt auf Ziff. 11 lit. a der Steigerungsbedingungen von der Ersteigererin zu tragen seien. Anfänglich habe es sich auf die bundesrechtswidrige Auffassung gestützt, dass die Grundstückgewinnsteuern als Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht im Sinne von Ziff. 11 lit. b der Steigerungsbedingungen zu qualifizieren sei. Dies zeige deutlich, dass selbst das Betreibungsamt die Steigerungsbedingungen nicht so ausgelegt habe, wie sie heute vom Kanton Graubünden verstanden würden. Da in den Steigerungsbedingungen ein ausdrücklicher Hinweis auf die Grundstückgewinnsteuern fehle, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Berufungsbeklagte die Steigerungsbedingungen nicht angefochten habe. Art. 157 Abs. 1 SchKG entfalte eine Schutzwirkung zu Gunsten der Ersteigererin. Wenn die Grundstückgewinnsteuern in bundesrechtskonformer Anwendung der Bestimmung vom Verwertungserlös in Abzug zu bringen seien, führe dies dazu, dass die Erwerberin nicht nachträglich mit dem gesetzlichen Pfandrecht für die Grundstückgewinnsteuer in Anspruch genommen werden könne. Der Abzug bzw. die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern bewirke gerade die Verhinderung einer solchen Schädigung. Der Betreibungsbeamte habe eine Amtspflichtverletzung begangen, indem er weder auf das gesetzliche Pfandrecht hingewiesen noch die Grundstückgewinnsteuern vom Bruttoerlös abgezogen habe. Ein überwiegendes Selbstverschulden liege nicht vor. Weder der Kanton noch seine Haftpflichtversicherung habe erkannt, dass die Grundstückgewinnsteuern nicht unter Ziff. 11 lit. b, d.h., nicht fällige Forderungen, für welche ein gesetzliches Pfandrecht bestehe, subsumiert werden könnten. Dieser Umstand zeige mit aller Deutlichkeit, dass der Begriff der Verwertungskosten gemäss Ziff. 11 lit. a keineswegs derart klar für jedermann erkenntlich die Überbindung der Grundstückgewinnsteuer enthalte. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Urteile des Bezirksgerichts betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten kann gemäss Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO Berufung ergriffen werden. Die Berufung ist innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Urteils an zu erklären. Sie hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 ZPO). b) Die formgerechte Berufungserklärung vom 30. Mai 2008 richtet sich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 6. März 2008, welches am 19. Mai 2008 mitgeteilt worden war. Auf das rechtzeitig eingereichte Rechtsmittel wird eingetreten, zumal der Streitwert gemäss Art. 19 ZPO bei einer Forderungssumme von Fr. 24'430.00 zuzüglich Zins erreicht ist.
Seite 7 — 13 c) Zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die ordentlichen Zivilgerichte zur Beurteilung des gegenüber dem Kanton Graubünden geltend gemachten Anspruchs auf Schadenersatz gemäss Art. 5 SchKG zuständig sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichtes Plessur verwiesen werden (E. 1, S. 5f. ; Art. 229 Abs. 3 ZPO). 2.a) Nach Art. 157 Abs. 1 SchKG werden aus dem Pfanderlös vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und für die Verteilung bezahlt. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis sind dem Ersteigerer nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR. 281.42) zur Zahlung zu überbinden: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf die Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln (...)sowie die Handänderungsabgaben; b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und daher im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Art. 836 ZGB, Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftensteuern usw.) ferner die laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl. Zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagpreis hinaus kann der Ersteigerer nicht verpflichtet werden, ausser es sei in den Steigerungsbedingungen vorgesehen (Art. 49 Abs. 2 VZG). b) Unter den Begriff der Verwertungskosten gemäss Art. 157 Abs. 1 SchKG fallen nach der ständigen bundesgerichtlichen Praxis auch die Grundstückgewinnsteuern (BGE 122 III 248; 120 III 156 E. 2b; Bernheim/Känzig im Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II; Basel/Genf/München 1998, N. 13 zu Art. 157 SchKG). In BGE 120 III 153 E. 2 b (mit Hinweisen) war die Rechtsprechung bestätigt worden, wonach zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von Art. 262 Abs. 1 SchKG ausser den eigentlichen Konkurskosten auch die öffentlichrechtlichen Schulden gehören, welche erst nach der Konkurseröffnung entstanden sind, so insbesondere die Grundstückgewinnsteuern. Diese seien bei genauerer Betrachtung als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 262 Abs. 2 SchKG und Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten. Nach BGE 122 III 246 sind die Grundstückgewinnsteuern auch bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung in gleicher Weise als Verwertungskosten vom Bruttoerlös abzuziehen. Die Grundstückgewinnsteuern entstehen bei Zwangsverwertung mit dem Zuschlag, fallen also nicht unter die Forderungen gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b VZG, welche bereits vor der Versteigerung bestehen müssen (Häusermann/Stöckli/Feuz im Basler Kommentar, a.a.O., N. 20 zu Art. 135 SchKG mit Hinweisen). c) Hätte das Betreibungsamt die Steigerungsbedingungen entsprechend dem Regelfall gemäss Gesetz aufgestellt, wären die Grundstückgewinnsteuern vor der Verteilung des Erlöses als Verwertungskosten abzuziehen gewesen.
Seite 8 — 13 3.a) Ziff. 11 der Steigerungsbedingungen in der Betreibung Nr. Z.3._____ des Betreibungsamtes O.1._____ lautete wie folgt: Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer/die Ersteigerin zu übernehmen bzw. bar zu bezahlen: a) die Verwertungskosten sowie die Kosten der Eigentumsübertragung und der in bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. (...) b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern), ferner die laufenden öffentlich-rechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw." Die Grundstückgewinnsteuern als Verwertungskosten wurden damit entgegen der gesetzlichen Regelung von Art. 157 Abs. 1 SchKG in Ziff. 11 lit. a) der Steigerungsbedingungen der Ersteigererin überbunden. Ziff. 11 lit. b), welcher analog Art. 49 Abs. 1 lit. b VZG formuliert wurde, findet auf die Grundstückgewinnsteuern keine Anwendung, da diese erst mit dem Zuschlag entstehen und vor der Versteigerung noch keinen Bestand haben (ebenso die Vorinstanz in E. 4a) und b) S. 7f.; anders die Erwägungen in SKA 06 11, in welchem aber nur die Frage der Gültigkeit der nachträglich zu Lasten der B._____ abgeänderten Betreibungsabrechnung zu prüfen war). Hierüber sind sich auch die Parteien einig (Berufungsantwort S. 5). Es stellt sich die Frage, ob die zusätzliche Überbindung der Verwertungskosten in den Steigerungsbedingungen zulässig ist. b) Der notwendige Inhalt der Steigerungsbedingungen ist in Art. 135 SchKG und in den Art. 45 - 51 VZG geregelt. Die Steigerungsbedingungen legen gemäss Art. 135 Abs. 2 SchKG insbesondere fest, welche Kosten dem Erwerber überbunden werden. Art. 48 und Art. 49 VZG sind Ausführungsbestimmung zu dieser Bestimmung - und nicht etwa zu Art. 157 SchKG, welcher die Verteilung regelt (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 28, Rz. 51, S. 276; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 32, Rz. 6 und Anm. 6, S. 457; Ausführungsbestimmungen zu Art. 157 SchKG sind Art. 112 ff. VZG). Dass die Art. 48 ff. VZG Ausführungsbestimmungen zu Art 135 SchKG und entsprechend vor diesem Hintergrund auszulegen sind, ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus der Systematik. In Art. 48 VZG wird unter den Titeln "C. Steigerungsbedingungen, A. Inhalt, III. Überbindung, 1. auf Abrechnung am Zuschlagspreis" festgehalten, dass dem Ersteigerer die laufenden Zinsen der überbundenen Pfandforderungen auf Abrechnung an den Zuschlagspreis überbunden werden, sofern die Steigerungsbedingungen nicht etwas anderes bestimmen. Unter "2. ohne Abrechnung am Zuschlagspreis" sind in Art. 49 Abs. 1 VZG diejenigen Kosten aufgeführt, welche den Erwerbenden ohne Anrechnung an den Zuschlagspreis überbunden werden. In Art. 49 Abs. 2 VZG wird festgehalten, dass der Erwerber zu weiteren Zahlungen über den Zuschlagpreis hinaus nicht verpflichtet werden kann, ausser es sei in den Steigerungsbedingungen vorgesehen. Ebenso wie Art. 48 VZG die übliche Regelung enthält unter dem Vorbehalt, dass die Steige-
Seite 9 — 13 rungsbedingungen etwas anderes bestimmen, ist nach der Rechtsprechung und der Lehre in Art. 49 Ziff. 1 VZG der regelmässige Inhalt von Steigerungsbedingungen festgelegt. Gestützt auf Art. 49 Ziff. 2 VZG können dem Erwerber aber dann zusätzliche Kosten auferlegt werden, wenn dies in den Steigerungsbedingungen klar und unzweideutig vorgesehen ist. Die Steigerungsbedingungen gehen diesfalls vor (BGE 60 II 34; BGE 123 III 58 mit Verweis auf die klarere neue Fassung dieser Bestimmung; vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 32 Rz. 6 und Anm. 6, S. 457). Als Zwischenergebnis ergibt sich, dass es wegen des Vorrangs der Steigerungsbedingungen nicht bundesrechtswidrig ist, einem Erwerber weitere Kosten zusätzlich zu überbinden, auch wenn eine solche Regelung von den Grundsätzen der Verteilung gemäss Art. 157 SchKG abweicht. Ziff. 11 lit. a der Steigerungsbedingungen, in welchen der Erwerberin die Grundstückgewinnsteuern zusätzlich auferlegt wurden, hält nach der Auffassung des Kantonsgerichts grundsätzlich vor Bundesrecht stand. 4.a) Zu prüfen bleibt, ob der Hinweis auf diese aussergewöhnlichen Zusatzkosten im konkreten Fall ausreichend war. Das Bundesgericht verlangte in BGE 60 III 34 eine "klare und unzweideutige" Regelung; in BGE 123 II 58 spricht es von zusätzlichen Kosten, welche "clairement prévus par les conditions de vente" sein müssen. b) Dass die Verwertungskosten im zu beurteilenden Fall ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zusätzlich zu übernehmen sind, ist aus den Steigerungsbedingungen optisch klar ersichtlich. Der Begriff wurde in Ziff. 1 lit. a der Steigerungsbedingungen fett hervorgehoben. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Be-griff "Verwertungskosten" für sich allein klar und unzweideutig ist oder ob in den Steigerungsbedingungen vielmehr anzugeben gewesen wäre, welche Kosten im Detail unter diesen Begriff fallen. Wird der Begriff der Verwertungskosten in den Steigerungsbedingungen eines Verwertungsverfahrens im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts verwendet, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er im Sinne des SchKG und der einschlägigen ständigen Rechtsprechung dazu verwendet wird und zu verstehen ist. Die Aufzählung bestimmter Verwertungskosten würde eher Verwirrung stiften, indem es zu Unklarheiten kommen könnte, ob nur die ausdrücklich genannten Kosten gemeint sind oder ob - wie in Ziff. 11 lit. b der Steigerungsbedingungen - lediglich eine beispielhafte Aufzählung erfolgt. Näher zu spezifizieren gewesen wären die Verwertungskosten nach der Auffassung des Kantonsgerichts nur dann, wenn der Begriff abweichend vom üblichen Inhalt verwendet worden wäre. Eine über den mit dem Gesetz und der Rechtsprechung übereinstimmenden Begriff hinausgehende Klarstellung der Verwertungskosten kann nicht verlangt werden. Dies folgt schon daraus, dass es überspitzt formalistisch wäre, zu fordern, dass Steigerungsbedingungen detaillierter und ausführlicher wären als das Gesetz selbst. Wie auch die Vorinstanz in E. 4 a) ausführt, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Grundstückgewinnsteuern zu den Verwertungskosten gehören. Es ist Sache der Ersteigererin, sich rechtzeitig zu erkundigen, wie die in den Steigerungsbedingungen verwendeten Fachausdrücke zu verstehen sind. Sie kann sich nicht
Seite 10 — 13 im Nachhinein darauf berufen, sie habe den Begriff anders interpretiert, wenn dieser gemäss Gesetz und Praxis verwendet wurde. c) Gemäss Art. 160 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes macht die Urkundsperson die Parteien ausdrücklich auf den Bestand des gesetzlichen Pfandrechts für Wertzuwachssteuern aus der aktuellen und aus früheren Handänderungen gemäss Art. 130 ff. EGzZGB aufmerksam. Dies ist im Veräusserungsvertrag festzuhalten. Diese Bestimmung gilt, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 160 StG ergibt, für den vertraglichen Eigentumsübergang. Art. 160 Abs. 3 StG richtet sich an die Urkundsperson, also an die Notarin oder den Notar bzw. an den Grundbuchverwalter gemäss Art. 1 des Notariatsgesetzes. Die Steigerung ist demgegenüber ein eigenständiger Eigentumserwerb, welcher den Bestimmungen des SchKG unterliegt. Einen Veräusserungsvertrag gibt es nicht. Der Zuschlag stellt vielmehr eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Er bewirkt unmittelbar den Übergang des Eigentums des verwerteten Grundstückes auf die Erwerberin (vgl. Häusermann/Stöckli/Feuz, Basler Kommentar zum SchKG, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N. 2 zu Art. 142a SchKG; Art. 656 Abs. 2 ZGB, Art. 18 Abs. 2 lit. c GBV). Die Bedingungen für den Erwerb werden in den Steigerungsbedingungen festgelegt. Weder Art. 135 SchKG noch die detaillierten Ausführungsbestimmungen in Art. 45 bis 52 VZG schreiben vor, dass die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte eine Belehrungspflicht bezüglich der Grundstückgewinnsteuer hat. Aus Art. 160 StG analog hergeleitet werden kann eine solche Pflicht entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht; dies umso mehr als Art. 160 StG eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt, während die betreibungsrechtliche Grundstücksteigerung nach eidgenössischem Recht erfolgt, das in der ganzen Schweiz einheitlich anzuwenden ist. d) Die Steigerung fand am 4. April 2003 statt (KB 4). Das Betreibungsamt O.1._____ hat in seiner Abrechnung vom 15. April 2003 explizit lediglich die Verwertungskosten gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG abgerechnet (act. 18 der Editionen). Daraus kann entgegen der Auffassung der C._____ nicht geschlossen werden, dass unter dem Begriff "Verwertungskosten" gemäss den Steigerungsbedingungen lediglich diese Kosten gemeint waren. Zum Zeitpunkt der Abrechnung konnte nämlich noch davon ausgegangen werden, dass die primäre Schuldnerin, die D._____, die Grundstückgewinnsteuern bezahlen würde. Der Konkurs über diese Gesellschaft wurde erst am 26. November 2004 eröffnet (KB 6), die Pfandrechtsverfügung wurde am 23. Februar 2005 erlassen (KB 5). Das Betreibungsamt hat am 15. April 2003 somit diejenigen Kosten abgerechnet, die zu diesem Zeitpunkt bekannt waren; es war nicht verpflichtet, einen Vorbehalt bezüglich allfälliger weiterer Kosten aufzunehmen. e) Die D._____ blieb bis zur Verwertung Eigentümerin der Liegenschaft und erzielte selbst den aus der Verwertung resultierenden Grundstückgewinn, indem ihre Schuld gegenüber der Grundpfandgläubigerin im Umfang des Verwertungserlöses reduziert wurde. Bernhard/Känzig (a.a.O., SchKG II, N. 13 zu Art. 157 SchKG) erachten es bei dieser Konstellation als sachgerecht, die
Seite 11 — 13 Grundstückgewinnsteuer ebenfalls der Eigentümerin des Grundstücks aufzuerlegen. Die C._____ wurde erst belangt, als über die D._____ der Konkurs eröffnet wurde, indem die Steuerverwaltung Gebrauch machte von der Möglichkeit des gesetzlichen Pfandrechts. Diesem Risiko unterliegen aber alle Liegenschaftskäuferinnen und -käufer, sofern keine Sicherung der Grundstückgewinnsteuern erfolgt, was nicht unbedingt üblich ist. Das durch das Mitbieten kundgetane Einverständnis der Ersteigererin mit den vorliegenden Steigerungsbedingungen ist gleichzusetzen einem Verzicht des Käufers auf die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern im Grundstückkaufvertrag (vgl. BGE 60 III 34, E. 2). Dass die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer nach dem Konkurs der veräussernden Gesellschaft an der Ersteigererin hängen bleibt, ist mithin nicht derart aussergewöhnlich, dass jemand, der ein Grundstück erwirbt, nicht im Entferntesten damit rechnen muss. Auch aus diesem Grund erscheint die Überbindung der Grundstückgewinnsteuer in den Steigerungsbedingungen an die Erwerberin nicht unbillig. 5.a) An der Auslegung der Steigerungsbedingungen vermag auch das spätere Verhalten des Betreibungsamtes nichts zu ändern. Der Versuch, mit einer korrigierten Steigerungsabrechnung die Grundstückgewinnsteuer bei der B._____ einzutreiben, geschah offensichtlich auf Druck des Rechtsvertreters der C._____ und beruhte auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage. Am Inhalt und der Verbindlichkeit der unangefochten gebliebenen Steigerungsbedingungen ändert dies nichts. b) Die C._____ wirft mit der Vorinstanz die Frage auf, ob nicht von einer sinngemässen Klageanerkennung durch den Kanton Graubünden auszugehen sei (vgl. E. 6, S. 17 des vorinstanzlichen Urteils). Wer eine Klage anerkennt, will die der Klage entsprechenden Verpflichtungen auf sich nehmen (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 400). Zwar vertraten vorprozessual sowohl die Haftpflichtversicherung als auch das Finanz- und Militärdepartement die unzutreffende Auffassung, dass das Betreibungsamt die Grundstückgewinnsteuer offensichtlich irrtümlich und bundesrechtswidrig nicht vor der Auszahlung an die Pfandgläubigerin vom Verwertungserlös abgezogen habe (act. 27 und 28 der Editionen des Betreibungsamtes). Selbst wenn der Kanton Graubünden von einem Fehler des Betreibungsbeamten ausging, bedeutet dies noch nicht, dass er die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 SchKG als gegeben erachtete und sich verpflichten wollte, der Klägerin die verlangten Fr. 24'430.00 zu bezahlen. Die entsprechenden Forderungen wurden im Gegenteil immer bestritten (KB 11, KB 17, KB 19). Von einer Klageanerkennung kann damit nicht die Rede sein. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundstückgewinnsteuern der Ersteigererin in den vorgehenden Steigerungsbedingungen rechtsgültig überbunden wurden. Das Betreibungsamt hatte sich an diese Steigerungsbedingungen zu halten. Anders als im Regelfall gemäss Art. 157 SchKG waren die Grundstückgewinnsteuern im konkreten Einzelfall vor der Verteilung vom Bruttoerlös nicht abzuziehen. Die Auszahlung an die B._____ war korrekt. Dass die C._____ anschliessend
Seite 12 — 13 über die Pfandrechtsverfügung für die Steuer in Anspruch genommen wurde, beruht nicht auf einem Fehler des Betreibungsamtes, so dass die Schadenersatzpflicht des Kantons entfällt. Für gesetzmässiges Vorgehen im Rahmen der Amtspflicht kann niemand haftbar gemacht werden (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., 8. Aufl., § 5, Rz. 14, S. 45). Die Berufung wird daher gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage der C._____ gegen den Kanton Graubünden abgewiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens vor dem Vermittleramt und dem Bezirksgericht Plessur sowie die Kosten des Berufungsverfahrens gehen gemäss dem Ausgang des Prozesses zu Lasten der C._____, welche den Kanton Graubünden für beide Verfahren zu entschädigen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur macht der Rechtsvertreter des Kantons Graubünden unter Einlage einer detaillierten Honorarnote eine Entschädigung von Fr. 10'976.70 inkl. MwSt. geltend. Dieser Betrag, welcher unter demjenigen der Gegenpartei liegt, erscheint angemessen und wird zugesprochen. Für das schriftliche Berufungsverfahren wird eine Entschädigung von Fr. 3'500.00 inkl. MwSt. zugesprochen.
Seite 13 — 13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und es wird die Klage der C._____ gegen den Kanton Graubünden abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 6'830.85 (Gerichtsgebühren Fr. 5'500.00, Schreibgebühren Fr. 548.00, Bargebühren Fr. 293.85, Streitwertzuschlag Fr. 489.00) gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten, welche zudem verpflichtet wird, den Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'976.70 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 256.00, total somit Fr. 5'756.00, gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten, welche den Beklagten und Berufungskläger für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 3'500.00 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]