Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 31 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 15. September 2009 teilweise gutgeheissen worden). Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuarin Mosca —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, Gelbes Haus, 7220 Schiers, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 24. Januar 2008, mitgeteilt am 3. März 2008, in Sachen des Y., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen die Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:
2 A. X., geboren am 16. August 1954 in A. und Y., geboren am 4. Februar 1949 in B., heirateten am 7. Oktober 1976 vor Zivilstandsamt C.. Sie sind Eltern der Kinder: D., geboren am 27. August 1983, E., geboren am 18. Januar 1986, und F., geboren am 18. Januar 1989. B. Im Januar 2004 zog der Ehemann aus der ehelichen Liegenschaft am G. in C. aus. Am 13. April 2004 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen. C. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos erliess am 26. August 2004 folgende, am 27. August 2004 mitgeteilte Verfügung: „1. Es wird festgestellt, dass X. und Y. berechtigt sind, getrennt zu leben. 2. Der noch minderjährige Sohn der Parteien, F., geb. 18. Januar 1989, wird X. zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter deren alleinige Obhut gestellt. 3. Von einer konkreten Regelung des Y. bezüglich seines Sohnes F. zustehenden Besuchs- und Ferienrechtes wird vorerst abgesehen. Dieses soll vielmehr wie bisher flexibel und entsprechend den Wünschen und Interessen des Sohnes F. wahrgenommen werden. 4. Das eheliche Wohnhaus in C., G., wird X. sowie dem Sohn F. zur alleinigen Benutzung zugeteilt. Die Hypothekarzinsen sowie die Nebenkosten dieser Liegenschaft gehen rückwirkend ab dem 1. April 2004 vollumfänglich zulasten von X.. 5. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohnes F. rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zuzüglich Kinderzulagen, zahlbar pränumerando, zu leisten. 6. Y. wird ferner verpflichtet, an den Unterhalt von X. rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00, zahlbar pränumerando, zu leisten. 7. Allfällige von Y. in der Zwischenzeit bereits bezahlte Unterhaltszahlungen können mit den in den vorstehenden Ziffern 5 und 6 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden. 8. Im übrigen werden die Anträge der Parteien, soweit darauf eingetreten werden kann bzw. diese in der Zwischenzeit nicht zurückgezogen wurden, abgewiesen. 9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens im Betrag von insgesamt Fr. 890.00 (Gerichtsgebühr Fr. 500.00, Schreibgebühren Fr. 390.00) gehen je zur Hälfte zulasten der X. und des Y. und sind innert 30 Tagen mittels beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 10. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Mitteilung).“
3 D. Gegen diese Verfügung liess Y. am 17. September 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichen, mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekursgegnerin sei kein Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. 2. Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei in dem Sinne zu ergänzen, dass a) die vom Rekurrenten seit 1. Mai 2004 für den Sohn F. geleisteten Zahlungen im Teilbetrag von Fr. 595.70 ebenfalls mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 5 des Dispositivs verrechnet werden können; b) 1. die vom Rekurrenten seit 1. Mai 2004 für die Rekursgegnerin geleisteten Zahlungen im Teilbetrag von Fr. 306.65 ihm von dieser zu vergüten sind; 2. eventuell die vom Rekurrenten seit 1. Mai 2004 für die Rekursgegnerin geleisteten Zahlungen im Teilbetrag von Fr. 712.25 mit den Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden können, sofern der Rekursgegnerin Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. 3. Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu verleihen. 4. Die Ziff. 9 und 10 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. 5. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten für beide Instanzen seien der Gesuchstellerin und Rekursgegnerin aufzuerlegen.“ E. Mit Verfügung vom 20. September 2004 wurde dem Rekurs gestützt auf Art. 12 Abs. 2 EGzZGB aufschiebende Wirkung erteilt. F. X. liess am 22. September 2004 ebenfalls Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 26. August 2004, mitgeteilt am 27. August 2004, einreichen. Sie stellte die folgenden Anträge: „1. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekursgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. März 2004 an den Unterhalt des Sohnes F. einen monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.--, zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinderzulagen, an die Rekurrentin zu bezahlen. 2. Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekursgegner sei zu verpflichten, rückwirkend ab 1. März 2004 an den Unterhalt der Rekurrentin einen monatlich im voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'500.-- zu bezahlen. 3. Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Rekursgegner sei gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, umfassend und lückenlos über seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Er sei insbesondere zu verpflichten, die vollständigen Auszüge betreffend das Konto 208-925792.01U und das Depot 0208-925792.S1, beide
4 bei der Z. und beide lautend auf seinen Namen, ab 1. Januar 1999 bis dato an die Rekurrentin auszuhändigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten des Rekursgegners.“ G. Zum Rekurs von X. liess sich Y. am 30. September 2004 vernehmen. Er beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auch X. liess mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragen. H. Anlässlich der Einigungsverhandlungen vor Kantonsgerichtspräsidium vom 5. November 2004, 19. Januar 2005 und 10. Februar 2005 einigten sich die Parteien im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs umfassend. Mit Verfügung vom 10. Februar 2005, mitgeteilt am 2. März 2005, erkannte das Kantonsgerichtspräsidium: „1. Die Ziffern 5 bis 10 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 26. August 2004 werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. und dem gemeinsamen Sohn F. rückwirkend ab 1. Mai 2004 bis und mit Dezember 2004 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden und unabänderlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2’200.- - zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten. Davon entfallen Fr. 1’000.-- auf X. und Fr. 1’200.-- zuzüglich Kinderzulagen auf den Sohn F.. 3. Die von Y. seit 1. Mai 2004 an den Sohn F. bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1’000.-- zuzüglich Kinderzulagen können verrechnet werden. 4. Y. wird verpflichtet, X. und dem gemeinsamen Sohn F. rückwirkend ab 1. Januar 2005 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'470.-- zu entrichten. Davon entfallen Fr. 3'270.-- auf X. und Fr. 1’200.-- auf den Sohn F.. Die Kinderzulagen werden ab 1. Februar 2005 von X. bezogen. 5. Y. wird verpflichtet, X. in die Auszüge des Kontos Z. 208-925792.01 U sowie des Depots Z. 208-925792.S1 (seit 1999) Einblick zu gewähren. 6. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 voranstehend gilt unter dem Vorbehalt der definitiv zu entrichtenden Steuern und der definitiven Festlegung der von beiden Parteien an die mündigen Söhne E. und D. zu leistenden Beiträge durch das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Eine dannzumalige Abänderung der Unterhaltsbeiträge bleibt demzufolge vorbehalten. 7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 890.-- sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 800.-- tragen die Parteien je zur Hälfte. Die aussergerichtlichen Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Rekursverfahrens werden wettgeschlagen. 8. (Mitteilung.)“
5 I. Mit Teil-Scheidungskonvention vom 23. Mai/9. Juni 2006 einigten sich die Parteien über folgendes: „1. Die elterliche Sorge und die Obhut über den Sohn F., geboren am 18. Januar 1989, wird der Mutter zugeteilt. 2. Von einer Regelung des Besuchsrechts des Vaters kann abgesehen werden. 3. Über den monatlichen Unterhaltsbeitrag für den Sohn F., einen allfälligen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau und die güterrechtliche Auseinandersetzung sind sich die Parteien nicht einig. Sollten sie sich darüber nicht einigen können, wären die offenen Nebenfolgen dem Bezirksgericht zum Entscheid zu unterbreiten. 4. Die Aufteilung der gegenseitigen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge richtet sich nach Art. 122 ZGB. 5. Die Kosten des nicht streitigen Verfahrensabschnittes vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos tragen die Parteien je zur Hälfte, und die diesbezüglichen ausseramtlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des streitigen Verfahrensabschnittes vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos soll das Gericht nach dem Verfahrensausgang in den streitigen Punkten auferlegen. 6. Die Parteien beantragen dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos und nötigenfalls dem Bezirksgericht die Genehmigung der vorliegenden Teil-Scheidungskonvention.“ J. Mit Eingabe vom 23. Juni 2006 an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos machte Y. das Ehescheidungsverfahren anhängig mit der gleichzeitigen Bitte, das Anhörungsverfahren nach Art. 112 Abs. 2 ZGB und Art. 5 EGzZGB einzuleiten. K. Am 23. August 2006 wurden die Parteien vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos angehört. Beide Parteien bestätigten ihren Scheidungswillen. Noch nicht einigen konnten sich die Parteien über die Regelung des Unterhaltsbeitrages für den Sohn F., einen allfälligen nachehelichen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 23. August 2006 wurde beiden Parteien eine zweimonatige Bedenkzeit eingeräumt, nach dessen Ablauf die Parteien zu erklären hatten, ob sie nach wie vor die Scheidung wollten und mit den Nebenfolgen, wie sie in der Teil-Scheidungskonvention vom 23. Mai/9. Juni 2006 geregelt seien, immer noch einverstanden seien. Nachdem sich die Parteien in der Folge innerhalb der zweimonatigen Bedenkzeit über die noch offenen Nebenfolgen der Ehescheidung nicht einigen konnten, räumte ihnen das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos mit Verfügung vom 2. November 2006 Frist bis zum 22. November 2006
6 ein, um ihre diesbezüglichen Anträge und Beweismittel an das Bezirksgericht Prättgau/Davos einzureichen. L. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Der vom Vater an den Unterhalt des Sohnes F., geboren am 18. Januar 1989, zu leistende Beitrag sei auf Fr. 1'200.-- im Monat festzulegen, zahlbar monatlich im voraus. Der Vater ist damit einverstanden, dass die Unterhaltspflicht von Fr. 1'200.-- über das Mündigkeitsalter des Sohnes hinaus so lange dauert, bis dieser die Mittelschule in N. ordentlich abgeschlossen hat. 2. Der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. Dabei sei das Miteigentum an der Liegenschaft der Parteien am G. in C. (Parzelle H., Plan 46) aufzuheben, und es sei die öffentliche Versteigerung anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer, zu Lasten der Ehefrau.“ M. X. liess am 31. Januar 2007 folgende Anträge stellen: „1. Die Ehe sei auf gemeinsames Begehren zu scheiden. 2. Die am 23. Mai/9.Juni 2006 geschlossene Teil-Scheidungskonvention sei gerichtlich zu genehmigen und ins Urteil aufzunehmen. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes F., geboren am 18. Januar 1989, bis zum ordentlichen Abschluss seiner Berufungsausbildung monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Fr. 1'200.-- bis zu Aufnahme eines Studiums an einer Hoch- oder Fachschule. b) Fr. 2'000.-- ab Aufnahme eines Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule. zuzüglich der gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder/Ausbil-dungszulagen, soweit diese nicht von der Ehefrau bezogen werden. 4. Der Ehemann sei zu verpflichten, an seine Ehefrau monatlich im Voraus die folgenden Beiträge als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: a) Fr. 3'500.-- bis und mit Juli 2011 b) Fr. 2'500.-- ab August 2011 bis und mit Juli 2012 c) Fr. 1'500.-- ab August 2012 bis und mit Juli 2015 d) Fr. 500.-- ab August 2015 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Alters der Ehefrau 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 3 und 4 hiervor seien an den Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik zu bin-
7 den und jährlich am 1. Januar dem Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen. 6. Die Liegenschaft Parzelle I. Plan 11, Grundbuch der Gemeinde C., sei der Ehefrau zum aktuellen Wert zu Alleineigentum zuzuweisen, sofern dieser Wert den Betrag von Fr. 900'000.-- nicht übersteigt. 7. Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 8. Die Gerichts- und Anwaltskosten seien den Parteien, soweit sie sich geeinigt haben, je zur Hälfte aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten gemäss Gesetz zu verlegen.“ N. Mit Stellungnahme vom 14. März 2007 liess Y. sodann folgendes beantragen: „1. Mit den Ziff. 1 und 2 (des Rechtsbegehrens der Ehefrau laut ihrer Eingabe vom 31. Januar 2007) ist der Ehemann einverstanden, ebenso mit der Ziff. 5, soweit sie die Indexierung des Unterhaltsbeitrages für den Sohn F. betrifft. 2. Im übrigen seien die Anträge der Ehefrau abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Ehemannes auf Seite 2 seiner Rechtsschrift vom 7. Dezember 2006 übereinstimmen.“ X. hielt mit Stellungnahme vom 20. März 2007 an ihren bereits gestellten Anträgen unverändert fest. O. Am 3. Januar 2008 reichte Rechtsanwältin Moser eine zwischen den Parteien abgeschlossene Teilvereinbarung vom 24./10. Dezember 2007 ein, mit dem Antrag, diese gerichtlich zu genehmigen. Diese Teilvereinbarung hat folgenden Wortlaut: Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung zwischen X., geboren 16. August 1954, von Q. und C. GR, wohnhaft G., C., und Y., geboren am 4. Februar 1949, von Q., M., In güterrechtlicher Hinsicht vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Liegenschaft G., C. 1.1 X. und Y. sind je zur Hälfte Miteigentümer an der Liegenschaft Parzellen-Nr. H., Plan-Nr. 46, Wohnhaus mit Garage, Vers.-Nr. 22 D, Schopf, Vers.-Nr. 22 D-A, mit 718 m2 Gebäudefläche mit Umschwung, Grundbuch der Gemeinde C.. 1.2 Zuweisung Die unter vorstehender Ziffer 1.1 aufgeführte Liegenschaft im Grund-
8 buch der Gemeinde C. wird X. zu Alleineigentum zugewiesen. Der Anrechnungswert der gesamten Liegenschaft beträgt Fr. 890'000.--. Y. überträgt hiermit an X. seinen hälftigen Miteigentumsanteil (Anrechnungswert Fr. 445'000.--) an: - Grundbuch der Gemeinde C. Parzellen-Nr. H., Plan-Nr. 46, Wohnhaus mit Garage, Vers.-Nr. 22 D, Schopf, Vers.-Nr. 22 D-A, mit 718 m2 Gebäudefläche mit Umschwung, Unter dem G.; Anmerkungen: Keine Dienstbarkeiten: Recht: Fuss- und Fahrwegrecht z.L. C./1503 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht z.L. C./1529 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht z.L. C./1530 Recht: Fuss- und Fahrwegrecht z.L. C./I. Last: Transport baulicher Ausnützung z.G. C./I. z.G. C./1503 z.G. C./1529 zG. C./1530 Recht: Transport baulicher Ausnutzung z.L. C./1503 Recht: Transport baulicher Ausnutzung z.L. C./1529 Recht: Transport baulicher Ausnutzung z.L. C./1530 Grundlasten: Keine Vormerkungen: Keine Grundpfandrechte: Grundpfandverschreibung, Fr. 600'000.--, Rang, Max. 8% Grundpfandgläubiger: T. 1.3 Die Parteien sind Solidarschuldner gegenüber der T. für die auf der Liegenschaft Parz.-Nr. H., Plan-Nr. 46, lastenden Grundpfandschulden von aktuell Fr. 525'000.-- (Schuldenstand per 16.10.2007). Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils übernimmt X. die gesamten Grundpfandschulden von Fr. 525'000.-- zur alleinigen Schuld- und Zinspflicht unter gleichzeitiger Entlastung des Solidarschuldners Y.. X. verpflichtet sich, für die Entlassung von Y. aus der gesamten Schuldpflicht zu sorgen. 1.4 Diese Eigentumsübertragung unterliegt nicht der Handänderungssteuer (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 Steuergesetz Gemeinde C.). 1.5 Allfällige mit dieser Eigentumsübertragung anfallende Grundstückgewinnsteuern übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 2. Güterrechtliche Ausgleichszahlung
9 2.1 Die genaue Höhe des von X. geschuldeten Ausgleichsbetrages aus Güterrecht ist vom Bezirksgericht Prättigau/Davos festzulegen. 2.2 Zur Teiltilgung des Anspruchs von Y. aus Güterrecht werden Fr. 200'000.-- per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit dem Guthaben von X. aus der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche der zweiten Säule (Guthaben per Rechtskraft des Scheidungsurteils) verrechnet, mithin hat die Vorsorgeeinrichtung von Y. (Personalfürsorgestiftung der J.) der Vorsorgeeinrichtung von X. (L.) Fr. 200'000.-- weniger als den effektiv geschuldeten Ausgleichsbetrag aus der beruflichen Vorsorge zu überweisen. 3. Übrige Vermögenswerte Jede Partei erhält diejenigen Vermögenswerte (Konti, Guthaben, Versicherungsansprüche, Gegenstände etc.) zu Alleineigentum, welche sich derzeit in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Namen lauten. 4. Schulden (mit Ausnahme der Hypothekarschulden) Jede Partei übernimmt diejenigen Schulden, die auf ihren Namen lauten. 5. Grundbuchanmeldung 5.1 Das Grundbuchamt K. sei nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gerichtlich anzuweisen, folgende Eintragungen im Grundbuch der Gemeinde C. vorzunehmen: Gemäss Ziff. 1.2 dieser Teilvereinbarung: Streichung von Y. als Miteigentümer zur Hälfte an der Liegenschaft Parzellen-Nr. H., Plan-Nr. 46. Eintragung von X. als Alleineigentümerin der Liegenschaft Parzellen-Nr. H., Plan-Nr. 46 5.2 Die mit dieser Eigentumsübertragung zusammenhängenden amtlichen Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes übernehmen die Parteien je zur Hälfte. 6. Genehmigungsantrag Die Parteien beantragen dem Bezirksgericht Prättgau/Davos, die vorliegende Teilvereinbarung zu genehmigen. 7. Diese Vereinbarung wird in fünf Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar ist für das Bezirksgericht Prättigau/Davos bestimmt und je ein Exemplar erhalten die Parteien und deren Rechtsvertreter. C. den 24.12.07 M., den 10. Dezember 2007 X. Y. P. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 24. Januar 2008 liess Y. folgende Anträge stellen: „1. Die Ehe der Parteien sei auf gemeinsames Begehren zu scheiden.
10 2. Die am 23. Mai/9. Juni 2006 abgeschlossene Teil-Scheidungskon-vention und die am 24./10. Dezember 2007 unterzeichnete Teil-Vereinbarung im Güterrecht seien gerichtlich zu genehmigen. 3. Der vom Vater an den Unterhalt des Sohnes F., geboren am 18. Januar 1989, zu leistende Beitrag sei auf Fr. 1'200.-- im Monat festzulegen, zahlbar monatlich im voraus. Der Vater ist damit einverstanden, dass die Unterhaltspflicht von Fr. 1'200.-- über das Mündigkeitsalter des Sohnes hinaus so lange dauert, bis dieser die Mittelschule in N. ordentlicherweise abgeschlossen hat. 4. Der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 5. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann aus Güterrecht eine Restzahlung von Fr. 57'907.15 zu leisten. 6. Bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei die Aufteilung der Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB unter Berücksichtigung der Verrechnung eines Betrages von Fr. 200'000.-- zu Gunsten der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes gemäss Ziff. 2.2 der Teil-Vereinbarung vorzunehmen. 7. Die Anträge der Ehefrau seien abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Ehemannes übereinstimmen. 8. Die Kosten des streitigen Verfahrensabschnittes seien der Ehefrau aufzuerlegen, welche den Ehemann ausseramtlich gemäss Honorarnote zu entschädigen habe.“ X. hielt an den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 31. Januar 2007 und der Stellungnahme vom 20. März 2007 fest. Q. Mit Urteil vom 24. Januar 2008, mitgeteilt am 3. März 2008, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die am 7. Oktober 1976 vor Zivilstandsamt C./GR zwischen X. und Y. geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt von F. bis zum ordentlichen Abschluss der Mittelschule in N. (30. Juni 2008) monatlich Fr. 1'200.-- zu bezahlen, zahlbar im Voraus am Ersten eines jeden Monats auf das Konto der Mutter X.. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-/Ausbildungszulagen sind von Y. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange er solche ausbezahlt erhält und sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB. 3. Von der Verpflichtung des Y., X. einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wird abgesehen. 4. Die derzeit im je hälftigen Miteigentum von X. und Y. stehende Liegenschaft Parzellen-Nr. 1505, Plan-Nr. 46, Wohnhaus mit Garage, Vers.-Nr. 22 D, Schopf, Vers.-Nr. 22 D-A, mit 718 m2 Gebäudegrundfläche mit Umschwung, Unter dem G., Grundbuch der Gemeinde C., wird X. mit alleiniger Zins- und Schuldpflicht zu Alleineigentum zugewiesen. Das Grundbuchamt K. wird per Dispositiv-Mitteilung angewiesen, die
11 Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von Y. auf X. vorzunehmen. Die Kosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. 5. X. wird verpflichtet, Y. aus Güterrecht eine Restzahlung von Fr. 17'489.85 zu leisten. Darin ist mitberücksichtigt, dass gemäss Ziff. 2.2 der Teilvereinbarung vom 24./10. Dezember 2007 Fr. 200'000.-- per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit dem Guthaben von X. aus der je hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche der zweiten Säule (Stand per Rechtskraft des Scheidungspunktes) verrechnet werden, mithin also die Vorsorgeeinrichtung von Y. der Vorsorgeeinrichtung von X. Fr. 200'000.- - weniger als den effektiv geschuldeten Ausgleichsbetrag aus der beruflichen Vorsorge zu überweisen hat. 6. Die von den Parteien während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben werden je hälftig geteilt (Stand der Guthaben: Rechtskraft des Scheidungspunktes [Dispositiv Ziff. 1 vorstehend]. Vom Differenzbetrag, der X. zusteht, sind Fr. 200'000.-- in Abzug zu bringen (siehe dazu Dispositiv Ziff. 5). Die Personalfürsorgestiftung der J. wird somit nach Eintritt der Rechtskraft gerichtlich angewiesen, den X. noch zustehenden Geldbetrag auf deren Konto bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden zu überweisen. Mit Vollzug dieser Bestimmung sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt. 7. Im Übrigen werden die am 23. Mai/9. Juni 2006 abgeschlossene Teil- Scheidungskonvention und die am 24./10. Dezember 2007 unterzeichnete Teil-Vereinbarung im Güterrecht genehmigt. Jede Partei ist Alleineigentümerin jener Vermögenswerte, die sie zurzeit besitzt oder die auf ihren Namen lauten. Damit (und neben all dem vorstehend Erwähnten) sind die Parteien auch güterrechtlich auseinandergesetzt. 8. Die Kosten des nicht streitigen Verfahrens vor Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos von pauschal Fr. 800.-- gehen je hälftig zulasten des Y. und der X.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 9. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.00 - Schreibgebühren von Fr. 1'600.00 - Barauslagen (Gutachten Fr. 2'144.35, Zeugen Fr. 80.--) von Fr. 2'224.35 total somit von Fr. 8'824.35 gehen zu 3/5 (= Fr. 5'294.60) zulasten der X. und zu 2/5 (= Fr. 3'529.75) zulasten des Y.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 10. Die ausseramtlichen Kosten des nicht streitigen Verfahrens werden wettgeschlagen. 11. Betreffend des streitigen Verfahrens wird X. verpflichtet, Y. ausseramtlich mit Fr. 3'551.15 zu entschädigen. 12. (Rechtsmittelbelehrung) 13. (Mitteilung)“
12 R. Dagegen liess X. am 7. April 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären. Sie beantragt: „1. Es seien die Ziffer 3 betreffend nachehelicher Unterhalt an die Berufungsklägerin, die Ziffer 9 betreffend die Verteilung der Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/IDavos und die Ziffer 11 betreffend die ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten des Berufungsbeklagten gemäss Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 24. Januar 2008, mitgeteilt am 3. März 2008, aufzuheben. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Berufungsklägerin monatlich im Voraus die folgenden Beiträge als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: a) Fr. 3'000.-- bis und mit Juli 2011 b) Fr. 2'000.-- ab August 2011 bis und mit Juli 2012 c) Fr. 1'000.-- ab August 2012 bis zum Eintritt des Berufungsbeklagten ins AHV-Alter (voraussichtlich Februar 2014) 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 hiervor seien an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2005/Stand Rechtskraft Scheidungsurteil) zu binden und jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahren dem Indexstand vom November des Vorjahres anzupassen. 4. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, betreffend des streitigen Verfahrens die Berufungsklägerin für das Verfahren vor erster Instanz aussergerichtlich zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ S. Am 17. April 2008 liess Y. Anschlussberufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Seine Anträge lauten: „1. In Abänderung des 1. Satzes von Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Restzahlung aus Güterrecht, welche X. an Y. zu bezahlen hat, von Fr. 17'489.85 um Fr. 33'133.75 auf Fr. 50'623.60 zu erhöhen. 2. In Abänderung von Ziff. 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von Fr. 8'824.35 zu 4/5 (= Fr. 7'059.50) X. und zu 1/5 (= Fr. 1'764.85) Y. aufzuerlegen. 3. In Abänderung von Ziff. 11 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die ausseramtliche Entschädigung, welche X. an Y. zu bezahlen hat, von Fr. 3'551.15 auf Fr. 17'100.-- zu erhöhen. 4. Die Berufung von X. sei vollumfänglich abzuweisen. 5. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge (dies zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin.“ T. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht von Graubünden vom 26. August 2008 waren nebst den Parteien die beiden Rechtsver-
13 treter, Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser und Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, anwesend. X. liess ihre schriftlich gestellten Berufungsanträge bestätigen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung. Y. bestätigte ebenfalls seine am 17. April 2008 gestellten Anträge. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen schriftliche Ausführungen zu den Akten. Auf die Begründung der Anträge sowie das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Die Vorinstanz hat einen Anspruch der Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt verneint. Bei einem Eigeneinkommen von Fr. 7'100.-- sei es nicht nur möglich ihren Bedarf von Fr. 6'606.-- zu decken, sondern darüber hinaus einen frei verfügbaren Überschuss von rund Fr. 1'100.-- zu erwirtschaften. Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei lebensprägender Ehe sich der gebührende Unterhalt der Berufungsklägerin an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) bemesse und vorliegend von wirtschaftlich sehr guten und sehr gehobenen Verhältnissen auszugehen sei. Bei der Bedarfsrechnung seien sämtliche zur betreffenden Lebenshaltung notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen und nicht nur gerade das um die Autokosten erweiterte „familienrechtliche Existenzminimum“. Die Berufungsklägerin könne mit ihrem Einkommen den ihr gebührenden Unterhalt nicht decken und habe gemäss Art. 125 ZGB Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Wie noch zu zeigen sein wird, kann sich das Kantonsgericht in dieser Frage der Ansicht der Berufungsklägerin weitgehend anschliessen. a) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Art. 125 Abs. 1 ZGB wird in Abs. 2 derselben Bestimmung durch mehrere – jedoch nicht abschliessende – Kriterien präzisiert. Dazu zählen etwa die Aufgabenteilung und die Lebensstellung während der Ehe sowie deren Dauer, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Betreuungspflichten, berufliche Ausbildung und Erwerbsaussichten. Der nacheheliche Unterhalt soll insbesondere den durch die Ehescheidung verursachten Veränderungen Rechnung tragen. Die Bestimmung konkretisiert die Prinzipien des so genannten „clean break“ und der nachehelichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst
14 zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den anderen verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbständigkeit nicht erreichen kann (BGE 127 III 136 E. 2). Um den nachehelichen Unterhalt zu ermitteln, ist bei einer lebensprägenden Ehe in folgenden drei Schritten vorzugehen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Verhältnisse der Parteien festzustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden (BGE 134 III 145 E. 4 mit weiteren Hinweisen). In BGer 5A_288/2008 vom 27. August 2008 hat das Bundesgericht schliesslich in einem Fall guter bis sehr guter wirtschaftlicher Verhältnisse festgehalten: “Mit Rücksicht auf die Höhe der Einkommen kann der (nacheheliche) Unterhalt nicht nach der Methode der Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung bemessen werden, die nur bei mittleren Familieneinkommen (bis ca. 8'000.-oder Fr. 9'000.--) anwendbar ist.“ aa) Vorliegend ist ohne Zweifel von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, zumal die Ehedauer rund 27 Jahre betragen hat und der Ehe drei Söhne entsprossen sind. Die gelebten Umstände haben die Lebensverhältnisse der Ehegatten nachhaltig geprägt (vgl. Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 47 ff. zu Art. 125 ZGB): Von 1983 bis 1994 war die Berufungsklägerin ausschliesslich für die Erziehung der Kinder und die Haushaltsführung zuständig. Von 1994 bis 1996 und von 2000 bis 2003 unterrichtete die Berufungsklägerin aushilfsweise an den Primarschulen in C. und O.. Von 1996 bis 2000 unterrichtete sie an zwei Lektionen pro Tag an der Schule des P. in Qu.. Seit dem 1. August 2003, somit ein halbes Jahr vor der Ehetrennung, versieht X. ein Vollpensum als Lehrerin an der Primarschule C.. Auch wenn die Berufungsklägerin während der Ehe teilweise berufstätig war, so hat sie sich doch mehrheitlich der Erziehung der Kinder gewidmet. Während 11 Jahren war sie sogar ausschliesslich mit der Erziehung der Kinder und mit der Haushaltsführung beschäftigt.
15 bb) Ist nach dem Gesagten von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und verfügen die Parteien, wie noch zu zeigen sein wird, über ein überdurchschnittliches Familieneinkommen, so hat die Berufungsklägerin grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der während der Ehe zuletzt gelebten Lebenshaltung (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) beziehungsweise - bei ungenügender Leistungsfähigkeit - auf gleichwertige Lebensführung wie der Unterhaltspflichtige. Die Eheleute X.Y. lebten während ungetrennter Ehe in sehr komfortablen Verhältnissen. So verfügten sie beispielsweise über ein grosses Einfamilienhaus an bester Lage mit Swimmingpool und Gartenanlage. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufung einen Bedarf von monatlich Fr. 9'834.80 geltend. Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, es gehe nicht an, dass die Berufungsklägerin einen Bedarf von Fr. 9'834.80 geltend mache, also rund Fr. 1'500.-- mehr als im erstinstanzlichen Verfahren. Bei der Bedarfsberechnung sei der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard massgebend. Eine Erhöhung des Anspruchs gestützt auf Zahlen des Jahres 2007 sei somit nicht zulässig, da die Parteien seit dem 23. Januar 2004 voneinander getrennt leben würden. Der Berufungsbeklagte übersieht bei seiner Argumentation, dass die von der Berufungsklägerin in ihrer Berufung geforderten Unterhaltsbeiträge reduziert worden sind. Während sie vor Vorinstanz noch Fr. 3'500.-bis und mit Juli 2011, Fr. 2'500.-- ab August 2011 bis und mit Juli 2012, Fr. 1'500.-ab August 2012 bis und mit Juli 2015 und Fr. 500.-- ab August 2015 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der Ehefrau forderte, lauten die Anträge in ihrer Berufung wie folgt: Fr. 3'000.-- bis und mit Juli 2011, Fr. 2'000.-- ab August 2011 bis und mit Juli 2012 und Fr. 1'000.-- ab August 2012 bis zum Eintritt des Berufungsbeklagten ins AHV-Alter (voraussichtlich Februar 2014). Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Berufungsklägerin in ihrer Berufung eine neue rechtliche Argumentation vorbringt, zumal gemäss Art. 5 d Abs. 2 EGzZGB in der oberen kantonalen Instanz selbst neue Anträge zulässig sind, wenn diese mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung gestellt werden. cc) Der gebührende Unterhalt von X. setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Der monatliche Grundbetrag für X. beträgt - wie vom Berufungsbeklagten ebenfalls anerkannt - Fr. 1'250.--. Darin enthalten sind auch die Kosten für Kommunikation, weshalb diese nicht zusätzlich geltend gemacht werden können (vgl. Ziff. 5 der Bedarfsberechnung der Berufungsklägerin). Unter dem Titel „Gesundheit“ fordert die Berufungsklägerin Fr. 454.-- für Krankenkassenprämie, Fr. 40.-- Selbstbehalt, Fr. 52.-- für den Zahnarzt und Fr. 60.-- für den Optiker. Diese Kosten sind ausgewiesen. Die geltend gemachten Hypothekarzinsen belaufen sich auf Fr. 1'664.60.
16 In diesem Zusammenhang führt die Berufungsklägerin aus, den eingelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Laufzeit für die Festhypothek im Betrag von Fr. 500'000.-- per 30. Juni 2008 geendet habe und damit ab 1. Juli 2008 neu abgeschlossen werden musste. Daneben habe auch eine variable Hypothek von Fr. 25'000.-- bestanden. Die neu mit der Gläubigerbank abgeschlossene Vereinbarung laute wie folgt: Fr. 400'000.-- zu 3.9% und eine variable Hypothek von Fr. 125'000.-zu derzeit 3.5%, was einem jährlichen Hypothekarzins von aktuell Fr. 19'975.-- entspreche (monatlich Fr. 1'664.60). Nach Ansicht des Berufungsbeklagten fehlt der Beweis, dass die Hypothekarzinsen nun auf monatlich Fr. 1'664.60 gestiegen seien, nachdem die Vorinstanz noch Fr. 1'400.-- berücksichtigt habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Den Beweis, dass die Festhypothek im Betrag von Fr. 500'000.-- per 30. Juni 2008 ausgelaufen ist, hat die Berufungsklägerin erbracht (vgl. neu mit der Berufungserklärung eingelegte Akte [4.2]). Dass die Zinssätze für Hypotheken gestiegen sind, lässt sich der bei den Akten befindlichen Bestätigung der T. entnehmen (act. 4.3). Indem der Betrag der Festhypothek von Fr. 500'000.-auf Fr. 400'000.-- reduziert worden ist, konnte die Berufungsklägerin verhindern, dass die Summe der Hypothekarzinsen noch höher gestiegen wäre. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Berufungsklägerin monatlich Hypothekarzinsen im Umfang von Fr. 1'664.60 in ihre Bedarfsrechnung einbezogen hat. Die Nebenkosten belaufen sich gemäss Angaben der Berufungsklägerin auf monatlich Fr. 777.60 (jährlich Fr. 9'330.95). Die Vorinstanz kürzte die Nebenkosten auf einen Betrag von Fr. 3'317.-- pro Jahr (Fr. 280.-- pro Monat). Dies zu Unrecht. Zur Liegenschaft gehört – und gehörte bereits während intakter Ehe – ein Schwimmbad und ein aufwendiger Garten. Die Kosten, welche in diesem Zusammenhang entstehen, sind als Nebenkosten anzurechnen, zumal nicht – wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen – vom familienrechtlichen Existenzminimum, sondern vom gebührenden Unterhalt auszugehen ist (vgl. BGE 134 III 145 E. 4). Ebenfalls zu Unrecht wurden die Kosten für den Kaminfeger sowie die Auslagen für die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlage und die Revision der Tankanlage gekürzt. Wie die Berufungsklägerin zu Recht ausführt, übersieht die Vorinstanz, dass die anfallenden Nebenkosten bereits im Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos von Seiten des Berufungsbeklagten im Detail aufgelistet und auch eingereicht wurden (vgl. act. 9 zur Vernehmlassung des Berufungsbeklagten vom 29. April 2004 an den Bezirksgerichtspräsidenten). Damit ist erwiesen, dass die nunmehr geltend gemachten Nebenkosten inklusive der Auslagen für Schwimmbad und Gartenpflege bereits während noch intakter Ehe angefallen sind. Im Detail sind folgende Nebenkosten zu beachten:
17 Nebenkosten Jahr Monat Rätia Energie Fr. 2'330.50 Fr. 194.20 Schneeräumung Fr. 100.00 Fr. 8.35 Wasser-/Abwassergebühr Fr. 557.00 Fr. 46.40 Kaminfeger ( 2 x pro Jahr) Fr. 216.80 Fr. 18.05 Feuerungskontrolle Fr. 70.00 Fr. 5.85 Tankrevision Fr. 306.65 Fr. 25.55 Schwimmbad ein/aus Fr. 1'000.00 Fr. 83.35 Gartenpflege Fr. 2'500.00 Fr. 208.35 Heizöl Fr. 2'250.00 Fr. 187.50 Total Fr. 9'330.95 Fr. 777.60 Zu Recht sind hingegen die Versicherungsprämien (Gebäude, Wasser, GVA) von monatlich Fr. 72.00 und auch die Rückstellung für den Unterhalt der Liegenschaft von monatlich Fr. 300.-- in die vorinstanzliche Berechnung eingeflossen. Die Prämie für Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung (Fr. 59.--) sowie einige Mitgliederbeiträge (Mitgliederbeitrag Lehrperson, Jahresbeitrag pädagogische Hochschule, Mitgliederbeitrag Rega), total rund Fr. 100.--, sind ebenfalls zu berücksichtigen und werden vom Berufungsbeklagten auch akzeptiert. Hingegen stellt sich der Berufungsbeklagte bei dem von der Berufungsklägerin geltend gemachten Betrag für Steuern von monatlich Fr. 1'851.-- auf den Standpunkt, dass zum einen im Jahre 2007 die Unterhaltsbeiträge für den Sohn F. entfallen würden und zum anderen der vom Unterhaltsverpflichteten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von gegenwärtig Fr. 3'550.-- sich reduzieren werde, weshalb es bei dem von der Vorinstanz grosszügig gerechneten Steuerbetrag von Fr. 1'500.-- sein Bewenden haben müsse. Dem ist beizupflichten, zumal - wie noch zu zeigen sein wird sich der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf einiges unter Fr. 3'550.-- belaufen wird. Sodann macht die Berufungsklägerin Fr. 530.40 als Einlage in die Säule 3a geltend. Zu Recht wendet der Berufungsbeklagte dagegen ein, dass die Zahlungen nach Art. 125 ZGB gemäss Bundesgerichtspraxis (BGE 132 III 597 E. 7.3) dem laufenden Unterhalt zu dienen haben. Kommt hinzu, dass der Berufungsklägerin aus der Teilung der Vorsorgeansprüche gemäss Art. 122 ZGB ein grosser Betrag zustehen wird. Die Austrittsleistungen des Berufungsbeklagten aus seiner Pensionskasse und der Zusatzkasse per 1. Januar 2008 betragen nämlich insgesamt Fr. 928.073.75 (bB 48 und 49). Für
18 Ferien, Freizeit, diverse Interessen und Soziales fordert die Berufungsklägerin total Fr. 1'735.--. Dies ist nach Ansicht des Kantonsgerichtes zu viel. Bei allem Verständnis dafür, dass die Berufungsklägerin unter diesem Titel gewisse Auslagen zuzugestehen sind, so erscheint ein Betrag von rund Fr. 20'000.-- pro Jahr in diesem Bereich klar zu hoch. Der Berufungsklägerin ist zuzumuten, ihre Bedürfnisse (insbesondere Ferien, Schmuck) auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine Pauschale von Fr. 1'000.-- (= Fr. 12'000.-- pro Jahr) erscheint angemessen. Zu Recht hat sodann die Vorinstanz erkannt, dass die Berufungsklägerin als Lehrerin im Vollzeitpensum Anspruch auf ein Auto hat, weshalb Auslagen im Umfang von Fr. 650.-- zu veranschlagen sind. X. verfügte auch während ungetrennter Ehe über ein Fahrzeug. Hinzuzurechnen sind die Kosten für die Parkplatzmiete beim Schulhaus von monatlich Fr. 33.35. Die Berufungsklägerin wendet sodann ein, dass auch Leistungen an die beiden studierenden Söhne D. und E. zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Berufungen von D. und E. gegen die Urteile des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 10.11./12.12.2005 in Sachen gegen Y., mit Streitverkündung an X., betreffend Festlegung des Mündigenunterhaltes, hätten sich die Eltern Y. und X. darauf geeinigt, dass Y. 70% und X. 30% des Unterhalts der beiden Söhne zu tragen haben (vgl. Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidiums vom 24. März 2006 beziehungsweise 27. Juli 2006). Entsprechend den Werten, die anlässlich der Einigungsverhandlung vom 24. März 2006 ermittelt worden seien, habe die Berufungsklägerin mit ihren Söhnen vereinbart (vgl. bB 38 und 39), dass sie an den Unterhalt von E. und D. im Umfang von wertmässig je Fr. 857.-- monatlich beitrage, was 30% des Unterhalts entspreche. Zu beachten sei zudem, dass sie auch die Krankenkassenprämien von je Fr. 266.10 für D., E. und auch für den jüngsten Sohn F. bezahle. Entsprechend seien die von ihr aufzubringenden je Fr. 857.-- zu reduzieren. Die Berufungsklägerin will insgesamt Fr. 1'838.30 für die von ihr geleisteten Beiträge (in natura und in bar) an den Unterhalt der drei volljährigen Söhne in die Berechnung einbeziehen. Dieser Argumentation kann sich das Kantonsgericht nur teilweise anschliessen. In Bezug auf den Sohn F. ist insofern eine Änderung eingetreten, als dieser seit dem 25. August 2008 beim Vater lebt und Y. auch für die Krankenkassenprämien von F. aufkommt. Was die beiden volljährigen Söhne D. und E. betrifft, gilt es zu berücksichtigen, dass diese wohl auswärts in S. beziehungsweise in R. studieren, sich aber an den Wochenenden und während den Semesterferien im Hause ihrer Mutter in C. aufhalten, was fraglos mit Kosten für die Berufungsklägerin verbunden ist. Das Kantonsgericht beziffert diese Kosten auf je Fr. 300.-- pro Monat, zumal beispielsweise die Übernachtung der Söhne im Haus in C. keine zusätzlichen Kosten verur-
19 sacht. Addiert man die von der Mutter zu leistenden Krankenkassenprämien von je Fr. 266.-- hinzu, so ergibt dies ein Betrag von Fr. 1'132.--. Insgesamt ergibt sich somit ein gebührender Unterhalt von X. von Fr. 9'085.50: Grundbetrag Fr. 1'250.00 Krankenkasse Fr. 454.00 Krankenkasse (Selbstbehalt) Fr. 40.00 Zahnarzt Fr. 52.00 Optiker Fr. 60.00 Hypothekarzinsen Fr. 1'664.60 Nebenkosten Fr. 777.60 Versicherungsprämien (EFH) Fr. 72.00 Rückstellungen Fr. 300.00 Priv. Versicherungen + Beiträge Fr. 100.00 Steuern Fr. 1'500.00 Auto Fr. 650.00 Parkplatz Fr. 33.35 Ferien und Freizeit Fr. 1'000.00 Krankenkasse E. und D. Fr. 532.00 Unterhaltskosten der Mutter für E. Fr. 300.00 Unterhaltskosten der Mutter für D. Fr. 300.00 Total Fr. 9'085.55 dd) Das Einkommen der Berufungsklägerin beläuft sich aktuell auf Fr. 7'000.-- netto inklusive Anteil 13. Monatslohn und Ortszulage (vgl. act. 2.3 gemäss Berufung). Die Vorinstanz war von Fr. 7'100.-- ausgegangen. Zu beachten ist, dass seit Juli 2008 die Sozialzulage im Betrag von Fr. 2'640.-- pro Jahr wegfällt, da für den Sohn F. gegenwärtig keine Unterstützungspflicht mehr besteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 Personalgesetz, BR 170.400). Ebenso entfällt seit Juli 2008 die Ausbildungszulage für F.. ee) Mit ihrem eigenen Einkommen von Fr. 7'000.-- kann die Berufungsklägerin ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 9'085.55 nicht decken. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ihre Eigenversorgungskapazität somit zu verneinen (vgl. BGE 134 III 145 E.4). ff) Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes beläuft sich auf monatlich rund Fr. 26'500.-- netto. Das von der Vorinstanz aufgrund der Steuererklärung 2006 festgestellte Einkommen wurde von keiner Partei beanstandet.
20 gg) Die Vorinstanz hat den Grundbedarf von Y. sodann auf Fr. 15'292.-beziffert. Neu gilt es jedoch zu beachten, dass der Sohn F. beim Berufungsbeklagten wohnt, weshalb sich der Grundbetrag entsprechend auf Fr. 1'250.-- erhöht. Zusätzlich werden auch die Krankenkassenprämien von F. vom Vater bezahlt. Nicht hinzuzuzählen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz Auslagen für das Auto, zumal seit 2006 ein jährlicher Betrag von Fr. 5'438.65 für die Privat-Nutzung des Geschäftsfahrzeuges vom Lohn abgezogen wird (vgl. Stellungnahme Dr. Schaad an die Vorinstanz vom 14. März 2007, S. 12; kB 43). Der Grundbedarf des Berufungsbeklagten beläuft sich somit auf Fr. 15'058.--: Grundbetrag Fr. 1'250.00 Krankenkasse Fr. 452.00 Krankenkasse F. Fr. 266.00 Wohnungsmiete Fr. 1'300.00 Versicherungen und Mitgliederbeiträge Fr. 100.00 Steuern Fr. 6'050.00 Kinderalimente Fr. 5'640.00 Total Fr. 15'058.00 hh) Eine Gegenüberstellung von Leistungsfähigkeit und Grundbedarf ergibt, dass die Berufungsklägerin eine Unterdeckung von rund Fr. 2'100.-- aufweist, während der Berufungsbeklagte nach Abzug des Grundbedarfes von rund Fr. 15'100.--, Mittel im Umfang von 11'400.-- zur Verfügung hat. Ihre Arbeitskraft schöpft die Berufungsklägerin mit ihrem 100% Arbeitspensum vollumfänglich aus, so dass von ihr nicht mehr verlangt werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Parteien rund 27 Jahre gedauert hat und genügend Mittel vorhanden sind. Unter diesen Umständen erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, dass Y. folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je monatlich im Voraus, an X. zu bezahlen hat: - Fr. 2'100.-- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis Ende Juli 2011, bis zum Abschluss der Erstausbildung von D. (Wegfall der Grundbedarfsposition für D. von rund Fr. 600.--); - Fr. 1'500.-- ab August 2011 bis Ende Juli 2012, bis zum Abschluss der Erstausbildung von E. (Wegfall der Grundbedarfsposition für E. von rund Fr. 600.--); - Fr. 900.-- ab August 2012 bis zum Eintritt von Y. in das AHV-Alter.
21 Mit dieser Lösung wird beiden Parteien die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards ermöglicht. Bei der Abstufung der Unterhaltsbeiträge wird zudem davon ausgegangen, dass das Einkommen der Berufungsklägerin sich im Verlauf der nächsten Jahre erhöhen wird (vgl. neu mit der Berufungserklärung eingereichte Gehaltstabelle, act. 2.5). Andererseits werden aber auch die voraussichtlichen Ausbildungsabschlüsse der Söhne und das Jahr der voraussichtlichen Pensionierung des Berufungsbeklagten beachtet. Der älteste Sohn D. wird sein Architekturstudium an der Universität in S. voraussichtlich im Sommer 2011 und E. das Jusstudium an der Universität R. voraussichtlich im Sommer 2012 abschliessen. b) Im Resultat ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und die Ziff. 3 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben. Y. ist zu verpflichten, folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je monatlich im Voraus, an X. zu bezahlen: - Fr. 2'100.-- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis Ende Juli 2011, - Fr. 1'500.-- ab August 2011 bis Ende Juli 2012, - Fr. 900.-- ab August 2012 bis zum Eintritt von Y. in das AHV-Alter. c) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2008 von 101.1 Punkten (Basis Dezember = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2009, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, Y. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 101.1 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 2. In seiner Anschlussberufung vom 17. April 2008 verlangt Y., in Abänderung des 1. Satzes von Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei die Restzahlung aus Güterrecht, welche X. an Y. zu bezahlen habe, von Fr. 17'489.85 um Fr. 33'133.75 auf Fr. 50'623.60 zu erhöhen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe X. eine Eigengutersatzforderung von Fr. 66'267.55 zugesprochen. Er sei hingegen der Auffassung, dass dieser Betrag als Errungenschaft zu qualifizieren und folglich auf beide Parteien hälftig aufzuteilen sei.
22 a) Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies beweisen. Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Berufungsklägerin behauptet, sie habe ein voreheliches Sparguthaben von Fr. 23'522.-- in die Ehe gebracht. Die Vorinstanz hat – wie es der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt - diesen Beweis zu Unrecht als erbracht erachtet. Die Parteien haben am 7. Oktober 1976 geheiratet. Aus der Steuererklärung 1979- 1980 ist ersichtlich, dass die Ehegatten unter der Position 35 „Wertschriften und Guthaben gemäss Wertschriftenverzeichnis“ am Stichtag 1. Januar 1979 eine Betrag von Fr. 23'522.-- deklariert haben (vgl. bB 17 und 44). Das Kantonsgericht teilt die Auffassung des Berufungsbeklagten, wonach es unglaubhaft ist, dass der Betrag von Fr. 23'522.-- per 1. Januar 1979 auf den Franken genau dem von der Ehefrau behaupteten Guthaben zum Zeitpunkt der Heirat entsprochen habe. In Position 10 der Steuererklärung sind Zinsen für das Jahr 1977 im Umfang von Fr. 321.-- und für das Jahr 1978 von Fr. 482.-- deklariert. Der deutlich höhere Zinsertrag im zweiten Jahr lässt darauf schliessen, dass das Kapital angewachsen ist. Was aber nach dem 7. Oktober 1976 (Heirat) erspart wurde, bildet Errungenschaft. Demnach sind die Zinsen von Fr. 321.-- und Fr. 482.-- der Errungenschaft zuzuteilen (vgl. Art. 197 Abs. 2 Ziff.4 ZGB). Dies zeigt, dass die Annahme der Vorinstanz, wonach der per 1. Januar 1979 deklarierte Betrag von Fr. 23'522.-- mit dem vorehelichen Sparguthaben der Berufungsklägerin identisch sei, in jedem Fall nicht zutreffen kann. Kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin mit der Urkundeneinlage 47 belegt hat, dass ein Betrag von Fr. 5'871.-- im Laufe des Jahres 1977- demnach nach Eheabschluss - auf ihr Gehaltskonto bei der T. einbezahlt worden ist. Diese Zahlung betrifft eine Austrittsentschädigung der Pensionskasse bis zum 30. April 1977. Wie sich der Betrag auf die Zeit vor und nach dem Eheabschluss aufteilt, ist, wie dies der Berufungsbeklagte zu Recht ausführt, nicht ersichtlich. Jedenfalls wird deutlich, dass auch aus diesem Grund der Betrag von Fr. 23'522.-- auf den 1. Januar 1979 nicht genau dem am 7. Oktober 1976 eingebrachten Sparheftguthaben entsprechen kann. Die Berufungsklägerin hat in diesem Zusammenhang ihren Vater U. als Zeugen aufgerufen. Letzterer hat bestätigt, dass sie beide einmal bei der V. vorgesprochen haben. Die Berufungsklägerin habe gefragt, ob sie mit ihren Ersparnissen von Fr. 24'000.-- eine Eigentumswohnung kaufen könne. Den Betrag von Fr. 24'000.-kenne er, weil X. diese Summe dem Bankangestellten in seiner Anwesenheit genannt habe. Der Zeuge wusste auch, dass die Berufungsklägerin eine Wohnung im W., K. oder C., kaufen wollte. Die Besprechung auf der Bank habe im August /Sep-
23 tember stattgefunden. Das Ehepaar X.Y. habe die Wohnung dann etwa Mitte des folgenden Jahres, im Jahre 1976 oder 1977 gekauft. Wie sich der Kontostand zwischen Besprechung auf der Bank und dem Erwerb der Wohnung verändert habe, konnte der Zeuge nicht beantworten. Die Beurkundung des Kaufvertrages betreffend die Eigentumswohnung in der Überbauung „W.“ erfolgte aber entgegen den Aussagen des Zeugen nicht im Jahre 1976 oder anfangs 1977, sondern erst am 25. Mai 1979 (vgl. bB 16). Damals waren die Parteien schon mehr als 2 ½ Jahre verheiratet. Der Zeuge hat sich somit, was die zeitlichen Angaben betrifft, geirrt. Es ist nicht anzunehmen, dass die Berufungsklägerin bereits im Jahre 1976 eine Besprechung auf der Bank betreffend Finanzierung einer Eigentumswohnung angestrebt hat, wenn der Kauf der betreffenden Wohnung erst 2 ½ Jahre später erfolgt ist. Daraus folgt wiederum, dass auch die Angaben des Zeugen betreffend Umfang der Ersparnisse in zeitlicher Hinsicht wohl nicht zutreffend sein können. Jedenfalls ist es der Berufungsklägerin nicht gelungen mit der Zeugenaussage ihres Vaters zu beweisen, dass sie bei der Heirat Ersparnisse von Fr. 23'522.-- hatte. b) Die Vorinstanz legte im Weiteren dar, der Betrag von Fr. 23'522.-- sei sodann für den Kauf der Eigentumswohnung samt Garage investiert worden, denn in den folgenden Steuererklärungen fehle die entsprechende Summe. Die Berufungsklägerin hat jedoch nicht die dem Kauf folgende Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis ins Recht gelegt, um ihre Behauptung zu belegen, ihr Sparheft mit einem Guthaben von Fr. 23'522.-- sei per 1. Januar 1979 restlos für den Kauf der Eigentumswohnung verwendet worden. Den Akten kann entnommen werden (vgl. bB 9), dass die Parteien mit Kaufvertrag vom 12. März 1985 ihre Eigentumswohnung samt Garage für Fr. 225'000.-mit Besitzesantritt per 1. Oktober 1985 wiederum verkauft haben (bB 19). Der Kaufpreis war in der Höhe von Fr. 88'050.-- durch Übernahme der Grundpfandschuld und in der Höhe von Fr. 136'950.-- durch Überweisung zu bezahlen. Die Verkäufer verpflichteten sich gemäss Ziff. 7 der Besonderen Bestimmungen, den Kaufvertrag spätestens am 1. Oktober 1985 zur Eintragung ins Grundbuch anzumelden. Gemäss Eintragungsbescheinigung des Grundbuchamtes erfolgte der Grundbucheintrag effektiv am 1. Oktober 1985 (bB 19). Am 21. Juni 1985 kauften die Parteien das Baugrundstück in C., auf welchem sie später ein Einfamilienhaus errichteten. Der Kaufpreis von 153’769.50 war am Tag der Eintragung des Vertrages im Grundbuch zu bezahlen. Gemäss Bescheinigung des Grundbuchamtes erfolgte die Eintragung noch am 21. Juni 1985 (bB 9). Zu Recht fragt sich der Berufungsbeklagte, wie es möglich sein sollte, mit dem am 1. Oktober 1985 erhaltenen Verkauferlös für die Eigentumswohnung samt Garage bereits am 21. Juni 1985 das Bauland zu be-
24 zahlen. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht der Ehefrau allein einen Mehrwert gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB von Fr. 4'800.-- für den Verkauf der Eigentumswohnung samt Garage und von Fr. 37'967.55 für das Bauland zugesprochen. c) Wie bereits dargestellt, gilt gemäss Gesetz alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft. Da es der Berufungsklägerin nicht gelungen ist nachzuweisen, dass sie bei der Heirat Ersparnisse von Fr. 23'522.-- hatte, ist dieser Betrag als Errungenschaft zu qualifizieren. Ebenso sind die Fr. 4'800.-- (Mehrwert für den Verkauf der Eigentumswohnung) und die Fr. 37'967.55 (Mehrwert für das Bauland) der Errungenschaft zuzuschlagen. Insgesamt gilt somit der im Güterrecht noch streitige Betrag von Fr. 66'267. 55 als Errungenschaft. Dem Berufungsbeklagten steht die Hälfte davon, nämlich Fr. 33'133.75, zu. Zusammen mit dem unbestrittenen Betrag von Fr. 17'489.85 gemäss Ziff. 5 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz beläuft sich sein Restanspruch aus Güterrecht auf Fr. 50'623.60. Die Anschlussberufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen, Ziff. 5 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und X. ist zu verpflichten, Y. aus Güterrecht eine Restzahlung von Fr. 50'623.60 zu leisten. 3. Gemäss Art. 122 ZPO ist der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verpflichten. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende Partei ist sodann in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2). In Ziff. 5 Abs. 2 der Teil-Scheidungskonvention vom 23. Mai/9. Juni 2006 haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des streitigen Verfahrensabschnittes vor dem Bezirksgericht Prättigau/Davos nach dem Verfahrensausgang in den streitigen Punkten aufzuerlegen seien. a) Die Vorinstanz hat die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von insgesamt Fr. 8'824.35 zu 3/5 X. und zu 2/5 Y. auferlegt. Die Berufungsklägerin verlangt nun mit der Berufung, die Kosten des streitigen Verfahrensabschnittes seien vollumfänglich Y. aufzuerlegen. Y. beantragt hingegen mit der Anschlussberufung, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, 4/5 der Kosten des streitigen Ver-
25 fahrens vor Vorinstanz zu tragen, während er noch 1/5 dieser Kosten zu tragen hätte. Zudem sei X. in Abänderung von Ziff. 11 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, ihm eine ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 17'100.-- zu bezahlen. Es gilt zu berücksichtigen, dass bezüglich des Unterhaltes für den Sohn F. X. in ihren Anträgen monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- bis zur Aufnahme eines Studiums an einer Hoch- oder Fachhochschule und von Fr. 2'000.-- ab Aufnahme eines Studiums verlangte. Y. hat sich anlässlich der Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-- bis zum Abschluss der Mittelschule einverstanden erklärt. Die Vorinstanz ist diesem Antrag gefolgt und hat den weitergehenden Antrag der Berufungsklägerin abgewiesen. Dieser Punkt blieb vor Kantonsgericht unangefochten. Sodann beantragte die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren für sich einen nachehelichen Unterhalt bis August 2018. Die Vorinstanz hat diesen Anspruch vollumfänglich abgewiesen. Vor Kantonsgericht hat nun die Ehefrau den Unterhaltsanspruch in der Höhe und Dauer reduziert. In diesem wichtigen Punkt der Berufung ist die Berufungsklägerin hauptsächlich durchgedrungen, weshalb ihr schon alleine deshalb kein überwiegender Teil der Kosten überbunden werden könnte. Einzig in Bezug auf die Höhe des Unterhaltsanspruches erfolgte eine Reduktion. Im Güterrecht waren drei Punkte strittig. Während die Berufungsklägerin vor Vorinstanz noch überwiegend Recht erhalten hatte (zwei Punkte), erreichte Y. in der Berufung, dass der vor Kantonsgericht noch streitige Punkt zu seinen Gunsten entschieden wurde. Dieser Punkt ist indessen gegenüber dem Unterhaltspunkt von untergeordneter Bedeutung. Insgesamt rechtfertigt es sich somit und erscheint es angemessen, die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 8'824.35 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da in der Regel die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden, sind vorliegend die ausseramtlichen Kosten vor Vorinstanz wettzuschlagen. b) Im Berufungsverfahren hat die Berufungsklägerin mehrheitlich obsiegt. Vor allem in der Frage des nachehelichen Unterhaltsanspruches vermochte X. in grossen Teilen durchzudringen. Wie bereits ausgeführt, korrigierte das Kantonsgericht den Antrag der Berufungsklägerin einzig in Bezug auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach unten. Was die Dauer des nachehelichen Unterhaltsanspruchs betrifft, schützte das Kantonsgericht ihre Forderung. Der Berufungsbeklagte drang hingegen mit seiner güterrechtlichen Forderung durch. Allerdings fällt bei der Verteilung der Kosten der betragsmässig höhere Unterhaltsanspruch schwerer in Gewicht. In der Frage der Verteilung der amtlichen Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos obsiegte keine der Parteien. Nach dem Gesagten recht-
26 fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¼ der Berufungsklägerin und zu ¾ Y. aufzuerlegen, welcher X. für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit 3'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
27 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 3, 5, 9 und 11 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, X. folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar je monatlich im Voraus, zu bezahlen: a) Fr. 2'100.-- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis Ende Juli 2011 b) Fr. 1'500.-- ab August 2011 bis Ende Juli 2012 c) Fr. 900.-- ab August 2012 bis zum Eintritt von Y. in das AHV-Alter. 3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juli 2008 von 101.1 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2009, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, Y. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge erfolgt nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index 101.1 Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt. 4. X. wird verpflichtet, Y. aus Güterrecht eine Restzahlung von Fr. 50'623.60 zu leisten. Darin ist mitberücksichtigt, dass gemäss Ziff. 2.2 der Teilvereinbarung vom 24./10. Dezember 2007 Fr. 200'000.-- per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit dem Guthaben von X. aus der je hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche der zweiten Säule (Stand per Rechtskraft des Scheidungspunktes) verrechnet werden, mithin also die Vorsorgeeinrichtung von Y. der Vorsorgeeinrichtung von X. Fr. 200'000.-- weniger als den effektiv geschuldeten Ausgleichsbetrag aus der beruflichen Vorsorge zu überweisen hat. 5. Die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 8'824.35 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 464.--, insge-
28 samt somit Fr. 8'464.--, gehen zu ¼ zu Lasten von X. und zu ¾ zu Lasten von Y., welcher X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen hat. 6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an: