Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.10.2008 ZF 2008 29

13 ottobre 2008·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·6,353 parole·~32 min·6

Riassunto

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. Oktober 2008 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 08 29 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Riesen-Bienz, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuarin ad hoc Ankes —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 6. Dezember 2007, mitgeteilt am 22. Februar 2008, in Sachen Y., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Nebenfolgen Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A.1. Y., geboren am _ 1964 in A., und Z., geboren am _ 1963 in B., heirateten am _ 1988 in C.. Aus dieser Ehe sind die Söhne D., geboren am _1989, und E., geboren am _ 1991, hervorgegangen. Z. ist zudem Vater der Tochter F., geboren am _ 2003, welche aus der Beziehung mit seiner jetzigen Lebensgefährtin G. stammt. 2. Bis zu ihrer Trennung im Jahre 2002 bewirtschafteten die Parteien gemeinsam den Hof "H." in C.. B. Am 20. Februar 2002 liess Z. erstmals eheschutzrichterliche Massnahmen beantragen. Gegen die hierauf erlassene Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums I. vom 14. Mai 2002, mitgeteilt am 29. Mai 2002, liess Y. am 13. Juni 2002 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben. C. In der Einigungsverhandlung vor Kantonsgerichtspräsidium Graubünden vom 18. Juli 2002 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich Y. verpflichtete, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2002 zu verlassen; im Gegenzug verpflichtete sich Z. zu Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau während der auf den Auszug folgenden 12 Monate. D. Mit Unterhaltsvertrag vom 22. November 2003 verpflichtete sich Z., F. monatlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: Fr. 200.─ von Geburt bis 31. März 2009, Fr. 700.─ vom 1. April 2009 bis 31. März 2015 und Fr. 800.─ vom 1. April 2015 bis zur Mündigkeit. E. Aufgrund gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 18. Januar 2006 fand am 14. Februar 2006 die getrennte und gemeinsame Anhörung der Eheleute vor Bezirksgerichtspräsidium I. statt. Dabei bekräftigten die Ehegatten ihren Scheidungswillen und erklärten, die Beurteilung sämtlicher strittiger Nebenfolgen dem Gericht überlassen zu wollen. Nach Ablauf der zweimonatigen Bedenkfrist bestätigten die Ehegatten ihre Erklärungen, woraufhin das Bezirksgerichtspräsidium I. mit Verfügung vom 5. September 2006 das Verfahren in den streitigen Abschnitt überführte und der Ehefrau dabei die Klägerrolle zuwies. F. Mit Prozesseingabe vom 19. Oktober 2006 liess Y. beantragen was folgt: "1. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss Gesetz anzuordnen und zu vollziehen. 2. An den im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaften sei der Ehefrau ein Gewinnbeteiligungsanspruch für die Dauer von 25 Jahren einzuräumen. Dabei sei das zuständige Grundbuchamt anzuweisen,

3 den entsprechenden Eintrag für die Dauer von 25 Jahren ab Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Grundbuch vorzunehmen. 3. Die Aufteilung der Pensionskassenguthaben sei zu verweigern. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich jeweils gültige MWSt., zu Lasten des Ehemannes." Die Klägerin habe von 1988 bis 2002 intensiv im ehelichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet, wobei sämtliche Ersparnisse umgehend reinvestiert worden seien; auch sei der gesamte Viehbestand sowie weitere Fahrhabe während der Ehezeit angeschafft sowie ein neuer Grossstall erstellt worden. Da der Ehemann eine umfassende Darlegung seiner Vermögenssituation verweigere, sei eine Schätzung durch die Schätzungsabteilung des schweizerischen Bauernverbandes, Brugg/AG, vorzunehmen. G. In seiner Prozessantwort vom 13. Dezember 2006 liess Z. Folgendes beantragen: "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Obhut und elterliche Sorge über die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder - D., geb. _1989, und - E., geb. _ 1991, sei alleine dem Vater zuzuweisen. 3. Regelung des Besuchs- und Ferienrechts. 4. Die Mutter sei zu verpflichten, an den Unterhalt der beiden Kinder einen monatlichen, pränumerando zahlbaren Beitrag in Höhe von je Fr. 550.─, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen, zuzüglich der vertraglichen oder gesetzlichen Kinderzulagen, zu bezahlen. 5. Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung wird dargelegt, der Ehemann habe mit Abtretungsvertrag vom 10. Oktober 1997 von seinem Vater verschiedene Grundstücke in der Gemeinde C. zum Ertragswert von insgesamt Fr. 94'500.─ übernehmen können, was durch einen zinsfreien Erbvorbezug von Fr. 4'571.40, die Übernahme einer bestehenden Grundpfandschuld von Fr. 23'928.60 und ein verzinsliches Darlehen von Fr. 30'000.─ von seinem Vater finanziert worden sei; der Rest der Schuld sei durch Wohnrechtsdarlehen von Fr. 24'000.─ (lebenslanges Wohnrecht zugunsten seiner Eltern, Jahrgang 1940 und 1942) sowie Fr. 12'000.─ (lebenslanges Wohnrecht zugunsten seiner Grossmutter, Jahrgang 1920) getilgt worden. Seinem Vater stehe an den übertragenen Grundstücken ein vererb-

4 liches Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) sowie ein Rückkaufsrecht gemäss Art. 55 BGBB für den Fall, dass die Selbstbewirtschaftung innert 10 Jahren nach Übernahme aufgegeben werde, zu. Bei dem Landwirtschaftsbetrieb handle es sich um Eigengut des Ehemannes. Man gehe mit der Ehefrau einig, dass der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert durch eine Expertise zu ermitteln sei; als Experte sei J. vom Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof, Landquart, zu beauftragen. H. In ihrer Replik vom 12. Februar 2007 lässt die Klägerin vorbringen, der buchhalterische Reingewinn des Ehemannes sei keinesfalls mit dem tatsächlichen Einkommen gleichzusetzen, da Amortisationen, Abschreibungen und Naturalbezüge hinzuzurechnen seien. Bei dem - in der Ehezeit gemeinsam aufgebauten, finanzierten und amortisierten - Landwirtschaftsbetrieb handle es sich nicht um Eigengut des Ehemannes, sondern - da abgesehen vom Erbvorbezug von Fr. 4'571.40 entgeltlich erworben - um Errungenschaft. Zudem erscheine der von der Gegenpartei vorgeschlagene Experte befangen, da er der ständige landwirtschaftliche Berater des bündnerischen Bauernstandes sei. I. Der Beklagtenvertreter verzichtete mit Schreiben vom 2_2007 auf eine explizite Duplik, führt jedoch aus, der von ihm vorgeschlagene Experte kenne die lokalen Verhältnisse und könne daher die Expertise mit vertretbarem Aufwand ausarbeiten. Konkret gehe es auch um die finanzielle Tragbarkeit einer allfälligen Ausgleichsforderung für den Ehemann, da davon auszugehen sei, dass der Landwirtschaftsbetrieb später an einen oder beide Söhne der Parteien übergehen werde. J. In der Folge beauftragte das Bezirksgericht I. J. mit der Erstellung der Expertise, welche am 27. August 2007 dem Gericht übersandt wurde (act. VI/8). In ihr werden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 1. Bei der Pachtübernahme des elterlichen Betriebs am 1. Mai 1990 hätten die Eheleute das Inventar vom Vater des Ehemannes zum Preis von Fr. 22'000.─ übernommen; diese Schuld bestehe fort (S. 2, Ziff. 4). 2. Die Eigentumsübertragung der Liegenschaften sei am 10. Oktober 1997 rückwirkend auf den 1. Januar 1995 zum Preis von Fr. 94'000.─ (S. 2, Ziff. 6) erfolgt. 3. Zugunsten der Eltern und der Grossmutter des Ehemannes bestünden Wohnrechte im gemeinsamen Wohnhaus, welche mittels zinsloser Wohnrechtsdarlehen in Höhe von gesamt Fr. 36'000.─ (Eltern 24'000.─, Grossmutter 12'000.─) entschädigt würden. Nach Auflösung des Wohnrechtsdarlehens müsse dieses verzinst werden bzw. werde zur Rückzahlung fällig (S. 2, Ziff. 7 und 8).

5 4. Im Jahr 1998/99 sei ein neuer Stall zu Gesamtkosten von Fr. 607'000.─ errichtet worden. Neben Subventionen von Fr. 232'000.─ und Spenden der Berghilfe von Fr. 104'466.─ sei die Finanzierung durch eine Hypothek von Fr. 112'000.─, einen zinslosen Investitionskredit von Fr. 100'000.─, Eigenmittel von Fr. 20'000.─ und Eigenarbeit von Fr. 38'434.─ (S. 3, Ziff. 10) erfolgt. 5. Im Jahr 2001 habe der Vater des Ehemannes diesem ein zinsloses Darlehen von Fr. 80'000.─ zum Ankauf eines Transporters mit Zusatzgeräten (S. 3, Ziff.11) gewährt. 6. Zur Hochzeit hätten die Eheleute eine Kuh im Wert von Fr. 3'000.─ als Geschenk (S. 3, Ziff. 12) erhalten. 7. Das Eigengut von Z. (1/2 Kuh, Auto Ford alt geschätzt, Inventar Maschinen/Werkzeuge, Erbvorbezug bei Liegenschaftsübernahme) sei mit Fr. 11'071.40 zu bewerten, dasjenige von Y. (1/2 Kuh, Aussteuer [Annahme]) mit Fr. 4'500.─. Die Aktiven Betrieb (neben Geldvermögen und Inventar Liegenschaften zum Ertragswert von gesamt Fr. 234'720.─) betrügen Fr. 438'345.37, die Passiven (Darlehen Vater Fr. 98'000.─, Investitionskredit Fr. 70'000.─, Hypothek Fr. 125'950.─, Wohnrechtsdarlehen Fr. 36'000.─ und Transitorische Passiven Fr. 5'702.70) Fr. 335'652.70, was ein Reinvermögen von Fr. 102'692.67 und nach Abzug des jeweiligen Eigenguts eine Errungenschaft von Fr. 87'121.27 ergebe (S. 4 und 5). 8. Da die Liegenschaften fast ausschliesslich über Schuldübertragungen finanziert worden seien, seien sie als Errungenschaft zu werten (S. 6, Ziff. 3). 9. Der Ertragswert der Liegenschaften betrage insgesamt Fr. 175'400.─, davon mache der Ertragswert des neuen Stalls Fr. 72'700.─ aus. Der Anrechnungswert des Stalls betrage Fr. 132'020.─ (Ertragswert + 30% des Überhangs von Fr. 197'734.─ [Restkosten Stall nach Abzug der Drittzahlungen – Ertragswert] ) (S. 9 und 10, Anhang 1 und 2). 10. Der güterrechtliche Anspruch der Ehefrau betrage demnach (gerundet) Fr. 48'000.─ (1/2 Errungenschaft + Eigengut). Eine Auszahlung über die Aufnahme neuer Schulden sei für den Betrieb kaum tragbar; der Anspruch sei ausstehenden Unterhaltszahlungen gegenüber zu stellen (S. 5, Ziff. 4. und 5.; S. 7, Ziff. 7. zur Expertenfrage 2). K. Mit Urteil vom 6. Dezember 2007, mitgeteilt am 22. Februar 2008, erkannte das Bezirksgericht I. wie folgt: "1. Die am _ 1988 in C. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E., geboren am _ 1991, wird dem Vater zugeteilt. 3. Y. wird verpflichtet, an den Unterhalt ihres Sohnes E. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.─ zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Sohnes, längstens bis zu seiner Mündigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.

6 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 48'000.─ zu bezahlen, zahlbar in vier jährlichen auf den 31. Dezember fälligen Teilzahlungen von je Fr. 12'000.─, erstmals per 31. Dezember 2008. 5. Es wird festgestellt, dass Z. das landwirtschaftliche Gewerbe zu einem Wert unter dem derzeitigen Verkehrswert übernommen hat und Y. berechtigt ist, ihr gesetzliches Gewinnbeteiligungsrecht zulasten der zum landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Liegenschaften provisorisch im Grundbuch eintragen zu lassen. 6. Der von den Parteien erklärte Verzicht auf eine Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird genehmigt. 7. (Kosten) 8. (Mitteilung)" a. Die Entscheidung hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung stützt sich im Wesentlichen auf die eingeholte Expertise. Dem Einwand der Klägerin, der Experte erscheine befangen, da er die Bündner Landwirtschaftsbetriebe und damit auch den Beklagten dauernd berate, hält das Gericht entgegen, der konkrete Einwand, J. sei seit Jahren Berater des Beklagten, sei erstmals anlässlich der Hauptverhandlung und damit verspätet vorgebracht worden; vorher sei lediglich in pauschaler Weise der Vorhalt angebracht worden, das Landwirtschaftliche Beratungszentrum Plantahof und damit J. berate dauernd die Bündner Landwirtschaftsbetriebe. Abgesehen davon, dass sich die Parteien im nichtstreitigen Verfahrensabschnitt noch auf die Einholung eines Gutachtens von gerade diesem Experten geeinigt hätten, spreche die Tatsache, dass die Bündner Landwirte dauernd von den Experten des Plantahofs beraten würden, eher für diese, da sie sich mit den lokalen Verhältnissen auskennen würden. b. Schon das Gesetz sehe eine gewisse Bevorzugung desjenigen vor, der den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wolle, indem es eine Bewertung zum Ertragswert erlaube; dieser sei im Übrigen in der Verordnung zum BGBB (VBB; SR 211.412.110) und vor allem durch die Schätzungsanleitung des Bundesrats detailliert normiert. Auch gebe das Gutachten selbst zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb es als Grundlage der güterrechtlichen Auseinandersetzung dienen könne. Der Ertragswert des Landwirtschaftsbetriebs sei korrekt geschätzt worden; die vorgenommene Erhöhung des Ertragswerts des neuen Stalls von Fr. 72'700.─ um Fr. 59'320.─ auf Fr. 132'020 sei gerechtfertigt, da Art. 213 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) diese Möglichkeit vorsehe. Die Eigenleistungen, seitherigen Abzahlungen des Investitionskredits sowie die seitherige Amortisation des Hypothekardarlehens seien zweifellos der Errungenschaft zuzurechnen. Die vorgenommene Erhöhung des Ertragswerts mache nicht einmal ganz 2/3 der effek-

7 tiv in den Stall investierten Mittel der Errungenschaft aus, weshalb die entsprechende Erhöhung einen gerechten Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen der Ehegatten darstelle. Im Übrigen sei der Landwirtschaftsbetrieb - da während der Ehe grösstenteils entgeltlich erworben - als Errungenschaft zu qualifizieren, was an der Hauptverhandlung auch nicht mehr in Frage gestellt worden sei. Eine Teilzahlung der geschuldeten Leistung in vier Raten à Fr. 12'000.─ rechtfertige sich aufgrund der Einkommensverhältnisse des Ehemannes. L.1. Gegen dieses Urteil liess Z. am 31. März 2008 Berufung erheben und beantragen: "1. Die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2. Mit Verfügung vom 25. April 2008 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. In der innert verlängerter Begründungsfrist eingereichten Berufungsschrift vom 9. Juni 2008 änderte der Berufungskläger seine Anträge wie folgt ab: "1. Die Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In der Begründung führt er aus, die von J. als Eigengut der Ehefrau aufgeführte halbe Kuh im Wert von Fr. 1'500.─ sowie die Aussteuer von Fr. 3'000.─ seien nicht anzurechnen, da die Kuh vermutlich nicht mehr lebe und die Ehefrau beim Auszug aus der gemeinsamen Wohnung die persönlichen Sachen und eigenen Möbel mitgenommen habe. Zudem stelle der landwirtschaftliche Betrieb Eigengut des Berufungsgegners dar; bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise überwiege der unentgeltliche Teil, da bei einem Übernahmepreis von Fr. 116'600.─ (Fr. 94'500.─ Grundstück, Fr. 22'000.─ Inventar) nur Fr. 23'928.60 durch Übernahme der Hypothek getilgt worden seien. Die Ehefrau habe keinen Anspruch auf einen Mehrwertanteil gemäss Art. 206 ZGB bzw. 209 ZGB, da die Schulden den – auch gemäss Art. 212 f. ZGB allenfalls erhöhten – Ertragswert überstiegen. Eine Erhöhung gemäss Art. 213 ZGB sei ohnehin nicht gerechtfertigt, da eine Auszahlung des güterrechtlichen Anspruchs für den Betrieb nicht tragbar sei. Auch hinsichtlich des im Jahre 2001 angeschafften Transporters stehe der Ehefrau kein Mehrwertanteil zu, da das bei Pachtantritt im Jahre 1990 übernommene Inventar Eigengut des Ehemannes darstelle und demnach alle neuen Maschinen und Geräte Surrogate dar-

8 stellten. Im Übrigen halte der Berufungskläger keine eigenen Tiere, sondern lediglich Aufzuchttiere in Vertrag. Weiter sei das Gewinnanteilsrecht des Vaters gemäss Art. 28 BGBB mit mindestens Fr. 50'000.─ zu bewerten und auch die Wohnrechte mit insgesamt mindestens Fr. 170'000.─ zu kapitalisieren. Auch seien Privatschulden von Fr. 10'000.─ in der Expertise nicht berücksichtigt worden. Insgesamt überstiegen daher die Passiven klar die Aktiven, weshalb der Ehefrau kein güterrechtlicher Anspruch zustehe. M. In ihrer innert mehrfach erstreckter Frist eingereichten Berufungsantwort vom 12. September 2008 beantragt die Berufungsbeklagte kostenfällige Abweisung der Berufung. Soweit das Gutachten - das im Übrigen durch den vom Berufungskläger vorgeschlagenen Experten verfasst worden sei - in Zweifel gezogen werde, dürfe dies nur auf Basis einer gutachterlichen Erläuterung oder einer Oberexpertise gemäss Art. 195 ZPO erfolgen. Die zur Hochzeit geschenkte Kuh sei in Form von Ersatzanschaffungen noch immer im Vermögen der Ehegatten vorhanden; die Aussteuer und die eigenen Möbel, welche die Ehefrau bei ihrem Auszug mitgenommen habe, seien nicht identisch. Der landwirtschaftliche Betrieb inklusive dem neu erbauten Stall sowie die Maschinen und Geräte stellten Errungenschaft dar, da sie in den Ehejahren gemeinsam erwirtschaftet worden seien. Das mit dem Vater vereinbarte Rückkaufsrecht sei im Jahr 2007 abgelaufen. Die Behauptung, das Inventar sei nicht vom Ehepaar, sondern allein vom Ehemann übernommen worden, sei sowohl falsch als auch verspätet. Gleiches gelte für das Vorbringen, es würden keine eigenen Tiere gehalten. Der Abzug eines Gewinnanteilsrechts von Fr. 50'000.─ sei nicht gerechtfertigt, ebenso wenig eine Kapitalisierung der bestehenden Wohnrechte. Die Härteklausel des Art. 213 ZGB sei ohne weiteres anwendbar. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, den Inhalt der Expertise und der übrigen beigezogenen Unterlagen sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Die am 31. März 2008 beim Bezirksgericht I. eingereichte Berufung erfolgte - unter Berücksichtigung der Oster-Gerichtsferien (Art. 62 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden [ZPO; BR 320.000]) - fristgerecht; da sie auch im Übrigen den formellen Anforderungen gemäss Art. 218, 219 und 224 Abs. 2 ZPO genügt, ist auf sie einzutreten.

9 b. Nachdem in der Berufungsbegründung vom 9. Juni 2008 die Berufungsanträge abgeändert wurden, ist nur noch Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils streitig. Auch gegen die Person des Experten werden vor Kantonsgericht keine Einwände mehr erhoben. Zu klären ist demnach einzig, ob und in welcher Höhe ein Anspruch der Ehefrau aus Güterrecht besteht. Stichtag für die Bewertung der Vermögenswerte ist der 18. Januar 2006, der Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens (Art. 5 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100], Art. 50 Abs. 2 ZPO). 2. Unbestritten unterstehen die Ehegatten dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Umstritten ist jedoch zunächst, ob der landwirtschaftliche Betrieb Errungenschaft oder Eigengut darstellt. a. Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Eigengut sind gemäss Art. 198 ZGB von Gesetzes wegen die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (Ziff. 1), die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonst wie unentgeltlich zufallen (Ziff. 2), Genugtuungsansprüche (Ziff. 3) sowie Ersatzanschaffungen für Eigengut (Ziff. 4). b. Die Errungenschaft gilt als durch das Zusammenwirken beider Ehegatten erwirtschaftet. Zwar steht sie im Eigentum des einzelnen Ehegatten, doch hat sie ihren Grund in der Arbeitsteilung unter beiden Ehegatten (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller in: Honsell/Vogt/Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Auflage Basel 2006, N. 1 zu Art. 197). Für den entsprechenden Vermögenswert muss seitens der ehelichen Gemeinschaft eine Gegenleistung erbracht worden sein (vgl. Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 2 zu Art. 197). Erfolgt die Gegenleistung jedoch aus dem Eigengut, liegt zwar entgeltlicher Erwerb vor, indessen führt er nicht zur Errungenschaft; Art. 198 Ziff. 1 und 4 sind insofern vorbehalten (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 197, mit Hinweisen). Gemischte Rechtsgeschäfte mit teilweiser Entgeltlichkeit und teilweiser Liberalität führen je nach Übergewicht zu Errungenschaft oder Eigengut. Der anderen Gütermasse steht eine anteilsmässige, grundsätzlich variable Ersatzforderung nach Art. 209 Abs. 3 ZGB zu (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 9 zu Art. 197, N. 19 ff zu Art. 209). Auch ist für die Zuordnung der Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs und damit insbesondere des quantitativen Übergewichts der einen oder anderen Gütermasse anzuwenden (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser in: Berner

10 Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II 1.3.1., Art. 181 – 220 ZGB, Bern 1992, N. 46 zu Art. 196). c. Vorliegend wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Jahre 1997 gemäss Abtretungsvertrag vom 10. Oktober 1997 (rückwirkend auf 1. Januar 1995) zum Ertragswert von Fr. 94'500.─ mit Ausnahme eines Betrags von Fr. 4'571.─, welcher einen zinsfreien Erbvorbezug darstellte, auf Kredit erworben (bestehende Hypothek in Höhe von Fr. 23'928.60, Fr. 30'000.─ verzinsliche Schuld gegenüber dem Vater, Fr. 24'000.─ [Eltern] sowie Fr. 12'000 [Grossmutter] Darlehen, welches mit den jeweiligen Wohnrechten verrechnet wurde). Damit liegt das Übergewicht eindeutig beim entgeltlichen Erwerb während der Ehezeit, weshalb das landwirtschaftliche Gewerbe der Errungenschaft zuzurechnen ist. d. An dieser Zuordnung vermag auch die vom Vertreter des Ehemannes ins Feld geführte Literaturstelle (Thomas Geiser, Landwirtschaftliche Betriebe im Güterrecht und in der Scheidung, in: FamPra 2006, S. 886 ff.) nichts zu ändern: die dort aufgeworfene Überlegung, es sei sachgerechter, beim reinen Kreditkauf in Abweichung zu den allgemeinen Grundsätzen eine Zuweisung zum Eigengut vorzunehmen, da der Preis nicht dem Markt unterliege, sondern durch familienrechtliche Bande bedingt sei, wurde weder in Literatur noch in Rechtsprechung jemals aufgenommen. Eine solche Zuordnung wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, da damit der Ehegatte, welcher in einen landwirtschaftlichen Betrieb "einheiratet", weiter benachteiligt würde: der angeheiratete Ehegatte erleidet in der güterrechtlichen Auseinandersetzung schon dadurch eine erhebliche Einbusse, dass der Landwirtschaftsbetrieb gemäss 212 f. ZGB lediglich zum Ertrags- und nicht zum Marktwert bewertet wird. Wollte man der Meinung von Geiser folgen und den Betrieb dem Eigengut des aus der "Ursprungsfamilie" stammenden Ehepartners zuordnen, bedeutete dies, dass sämtliche Beiträge (finanziell oder durch Arbeit) des "angeheirateten" Ehepartners, die dieser während der Ehezeit zu Erwerb und Erhaltung des Landwirtschaftsbetriebes geleistet hätte, im Falle von Tod oder Scheidung gleichsam "verfielen" bzw. ihm allenfalls eine Ausgleichsforderung zustünde. Dieses Ergebnis vermag in keiner Weise zu befriedigen, weshalb der bisherigen Praxis zu folgen und der Betrieb als Errungenschaft zu qualifizieren ist. e. Im Übrigen ist auch das Argument Geisers, der Preis werde durch familiäre Bande bestimmt, nicht stichhaltig: Gemäss Art. 1 BGBB bezweckt dieses Gesetz insbesondere, das bäuerliche Grundeigentum zu fördern und namentlich Familienbetriebe als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirt-

11 schaft zu erhalten und ihre Struktur zu verbessern (lit. a), die Stellung des Selbstbewirtschafters einschliesslich diejenige des Pächters beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken (lit. b) sowie übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden zu bekämpfen (lit. c). Die Übernahme landwirtschaftlicher Gewerbe zum Ertragswert ist im BGBB festgeschrieben (insb. Art. 17 Abs. 1, 24 Abs. 2, 37 Abs. 1, 51 Abs. 3 BGBB), so dass der Preis - im Übrigen auch für den nicht verwandten, gemäss Art. 47 BGBB übernahmeberechtigten Pächter - zwingend gemäss BGBB zu berechnen ist. Es kann daher keine Rede davon sein, dass dieser gesetzlich vorgeschriebene Anrechnungswert einzig auf familiären Beziehungen beruht. f. Entgegen der in der Berufungsschrift (S. 5) geäusserten Ansicht überwiegt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der entgeltliche Teil. Bei dem verzinslichen Darlehen des Vaters und den Wohnrechtsdarlehen handelt es sich keinesfalls um "Geschenke", da ihnen jeweils eine Gegenleistung (Zins- und evtl. Rückzahlungspflicht gegenüber dem Vater, Gewährung des Wohnrechts gegenüber Eltern und Grossmutter) gegenübersteht, welche in Geld messbar ist. g. Daran würde auch die Hinzurechnung des zum Betrieb gehörigen Inventars im Wert von Fr. 22'000.─, welches - gemäss Expertise - die Eheleute bei Übernahme der Pacht im Jahre 1990 übernommen haben, nichts ändern; nach eigenen Angaben des Berufungsklägers besteht eine Schuld in gleicher Höhe zugunsten seines Vaters, weshalb auch diesbezüglich von Entgeltlichkeit auszugehen ist. Soweit der Berufungskläger vorbringt, das Inventar sei ihm damals allein übertragen worden, ist dieses Vorbringen als verspätet zu qualifizieren, da gegen die entsprechende Feststellung in der Expertise vor der Vorinstanz keine Einwände erhoben wurden. Er kann deshalb mit diesem Einwand vor Kantonsgericht nicht gehört werden. 4. Der Berufungskläger lässt vorbringen, er halte keine eigenen Tiere; bei den in der Bilanz aufgeführten Tieren handle es sich um Fremdtiere, welche wie eigene bewertet worden seien. Dieses Vorbringen ist indes unglaubwürdig. Ihm widersprechen sowohl die Auflistung in der Bilanz per 31. Dezember 2005, wo bei den Aktiva der Viehbestand mit Fr. 39'600.─ aufgeführt ist (act. IV/1, Pos. 1075) als auch die entsprechende Position in der Steuererklärung 2005 (act. IV/2, Ziff. 30.5). Es hätte dem Kläger oblegen, diese klar ausgewiesenen Zahlen zu widerlegen; dies hat er indes nicht getan. Zudem bringt der Klägervertreter erstmals in der Berufungsschrift vor, sein Klient verfüge nicht über einen eigenen Viehbestand. Nachdem jedoch eben dieser in der Expertise des Plantahofs ausgewiesen ist und sich

12 der Kläger gegen diese Annahme nicht zur Wehr gesetzt hat, ist das entsprechende Vorbringen ohnehin als verspätet anzusehen und nicht zu hören. 5. Nicht bestritten wird hingegen, dass der im Jahre 1999 fertig gestellte Stall Errungenschaft darstellt. Der Kläger wendet sich gegen die Vornahme eines Zuschlags zum Ertragswert in Höhe von 30% der den Ertragswert übersteigenden Restkosten gestützt auf "Art. 18 Abs. 3 BGBB" (recte: Art. 213 ZGB) durch den Experten. Diese Ansicht ist jedoch - wie nachfolgend aufgezeigt wird - nicht zu teilen. a. Gemäss Art. 213 Abs. 1 ZGB kann der Anrechnungswert angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. b. Der Berufungskläger bringt vor, seine Vermögensverhältnisse rechtfertigten einen solchen Zuschlag nicht, da der dadurch erhöhte güterrechtliche Anspruch seiner vormaligen Ehefrau für den Betrieb nicht tragbar sei. Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen. Die Tragbarkeit ist nicht das einzige Kriterium, nach der die Zulässigkeit, einen solchen Zuschlag vorzunehmen, zu beurteilen ist. Auch der "Ankaufspreis einschliesslich Investitionen" wird als Kriterium ausdrücklich genannt. Sowohl Erwerbspreis als auch Investitionen sind als besondere Umstände zu berücksichtigen, sofern - was hier zutrifft - die entsprechenden Mittel der Errungenschaft entnommen worden sind. Unter diesen Umständen führt nämlich die Anrechnung zum Ertragswert regelmässig zu einer wesentlichen Minderung der Errungenschaft, weil mehr geleistet werden musste, als der Ertragswert ausmacht (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N. 7 zu Art. 213). Zwar sind auch die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu berücksichtigen; dies kann indes nicht dazu führen, dass immer dann, wenn die Auszahlung dem Betriebsinhaber gewisse Schwierigkeiten bereitet, auf eine entsprechende Erhöhung zu verzichten ist. Art. 213 ZGB enthält eine Härteklausel. Ihr Ziel ist es, das Güterrecht flexibel auszugestalten und die Strenge des Ertragswertsprinzips etwas auszugleichen. Der Gesetzgeber konnte nicht übersehen, dass je nach den Umständen dem Ehegatten des Hofbesitzers oder der Hofbesitzerin mit der Anrechnung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert ein zu grosses Opfer abverlangt würde. Art. 213 ZGB dient daher der Einzelfallgerechtigkeit, wobei in Abs. 1 eine Generalklausel verankert ist, die in Absatz 2 durch - nicht abschliessende - Beispiele ergänzt wird (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 64 zu Art. 212 und 213). Vorliegend erscheint die Erhöhung

13 des Anrechnungswerts vom Grundsatz her zunächst unter folgendem Aspekt sachgerecht: Hätte das Ehepaar nicht in den Hof investiert, wäre das Geld noch vollständig vorhanden und zum "tatsächlichen" Wert in die Berechnung einzubeziehen (vgl. Benno Studer in: Christoph Bandli u.a., Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N. 29 zu Art. 18). Ob und wie angesichts der konkreten Umstände eine Erhöhung tatsächlich vorgenommen werden kann, ist nachfolgend zu prüfen. c. Betrachtet man die Berechnungen der Expertise (S. 3 Ziff. 10 Finanzierung), stehen den Erstellungskosten des Stalls von Fr. 607'000.─ Subventionen à fonds perdu von Fr. 232'100.─ sowie Spenden der Berghilfe von Fr. 104'466.─ gegenüber. Der noch zu finanzierende Betrag von Fr. 270'434.─ wurde durch eine Hypothek von Fr. 112'000.─, einen zinslosen Investitionskredit von Fr. 100'000.─, Eigenmittel von Fr. 20'000.─ sowie Eigenarbeit von Fr. 38'434.─ erbracht. Nur die beiden letzten Posten tangieren - da der Rest fremdfinanziert wurde und die Schulden auch nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Ehemann als Eigentümer des Stalls verbleiben - die Errungenschaft. Hinzu kommt, dass mittlerweile Fr. 30'000.─ des Investitionskredits amortisiert wurden (s. Expertise, act. VI/8, Passiven Betrieb per 18.1.2006: Investitionskredit beläuft sich noch auf Fr. 70'000.─). Mangels gegenteiliger Hinweise ist auch hier davon auszugehen, dass die Amortisation aus der Errungenschaft erfolgte. Zwar könnte aus den vorliegenden Zahlen der Schluss gezogen werden, dass die Eheleute auch ca. Fr. 10'000.─ der bestehenden Hypothek aus Errungenschaft amortisiert haben (bestehende Hypothek bei Betriebsübernahme Fr. 23'928.60 + Hypothek für Stallneubau Fr. 112'000.─ = Fr. 135'928.60; Hypothekenbestand per 18.1.2006 Fr. 125'950.─); belegt ist dies jedoch nicht. Zudem kann nicht klar unterschieden werden, ob sich die Amortisation auf die ursprüngliche Hypothek von Fr. 23'928.60 (Übernahme der Liegenschaften im Jahr 1997) oder auf die neue (Stallneubau 1998/99) bezog. Diese ca. Fr. 10'000.─ haben daher für die Berechnung ausser Betracht zu bleiben. Gesichert und als Berechnungsgrundlage zu verwenden ist damit nur, dass der Stall zu Fr. 88'434.─ aus Errungenschaft finanziert wurde. d. Im Rahmen von Art. 213 ZGB kann der Zuschlag indes nicht - wie vom Experten vorgenommen - einfach durch Annahme eines nicht näher begründeten prozentualen Anteils der Finanzierungsrestkosten vorgenommen werden. Insbesondere erscheint es unbillig, die dem Berufungskläger verbleibenden Schulden in Höhe von noch Fr. 182'000.─ nicht mit einzubeziehen. Vielmehr entspricht es dem Grundsatz von Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB), den Zuschlag auf Basis dessen, was die Eheleute aus der Errungenschaft in den Stall investiert haben, nämlich Fr. 88'434.─ (s. E. 5.c.), zu bestimmen.

14 e. Zu berücksichtigen ist, dass der Ehemann durch den Stallneubau den Wert des landwirtschaftlichen Betriebs, der in seinem Alleineigentum steht, massiv steigern konnte; in dieses Bauvorhaben sind nur wenige Jahre vor der gerichtlichen Ehetrennung erhebliche Errungenschaftsmittel geflossen, weshalb der Stall gleichsam ein "Gemeinschaftswerk" der Eheleute darstellt. Dem Kantonsgericht erscheint es daher ex aequo et bono (Art. 4 ZGB) angemessen, einen Zuschlag von 50% dessen, was aus Errungenschaftsmitteln in den Stall investiert wurde, vorzunehmen. Sowohl die Drittzahlungen à fonds perdu in Höhe von Fr. 336'000.─ als auch die mit dem Stallneubau in Zusammenhang stehenden Schulden verbleiben ungeschmälert dem Ehemann, weshalb sie bei der Berechnung des Zuschlags ausser Betracht bleiben. Für den Stall ist somit nach den Umständen des konkreten Falles, aber auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass durch die Erhöhung die Fortführung des Betriebs nicht in Frage gestellt werden soll (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 69 zu Art. 212 und 213; zur Tragbarkeit vgl. auch unten E. 8.) ein Anrechnungswert von Fr. 116'917.─ (Ertragswert Fr. 72.700.─ + Zuschlag Fr. 44'217.─ [Fr. 88'434.─ : 2]) einzusetzen. 6. Die übrigen vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände vermögen indes - wie nachfolgend aufgezeigt wird - an der Bewertung der Errungenschaft nichts zu ändern: a. Der Berufungskläger lässt vorbringen, das Gewinnanteilsrecht seines Vaters gemäss Art. 28 ff. BGBB sei in die Berechnung einzubeziehen und mit mindestens Fr. 50'000.─ zu bewerten. aa. Latente Lasten sind als wertvermindernde Faktoren bei der Bewertung eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich zu berücksichtigen. Für deren Bewertung ist die Frage bestimmend, ob und gegebenenfalls wann sie sich verwirklichen könnte. Es liegt in der Natur der Sache, dass in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht werden können, wie sich eine latente Last auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirkt. Der Richter wird sich daher häufig damit behelfen müssen, die in Rechnung zu stellenden künftigen Belastungen "ex aequo et bono" zu ermitteln (BGE 125 III 50, 54 f.). bb. Das Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 28 BGBB besteht nur dann, wenn das Grundstück innert 25 Jahren nach dem Erwerb veräussert wird (Abs. 3). Dies erscheint vorliegend praktisch ausgeschlossen. Der Berufungskläger bewirtschaftet den Hof seit 1990 und hat ihn im Jahre 1997 von den Eltern übernommen; zudem hat er vor kurzem grosse Summen in den Stallneubau investiert. All dies

15 lässt ohne weiteres den Schluss auf eine starke Verwurzelung sowohl in C. als auch auf seinem Hof, auf dem auch Eltern und Grosseltern lebenslanges Wohnrecht haben, zu. Es deutet nichts darauf hin (und auch der Vertreter des Berufungklägers bringt nichts Derartiges vor), dass mittelfristig (innerhalb der nächsten 14 Jahre) die Bewirtschaftung durch Z. aufgegeben würde. Vielmehr besteht offenbar die Absicht, den Hof zu einem späteren Zeitpunkt auf einen Sohn oder beide Söhne zu überschreiben (s. Schreiben des Beklagtenvertreters vom 2_2007, act. I/5, S. 2). cc. Die 10-Jahres-Frist des angesprochenen Rückkaufrechts gemäss Art. 55 BGBB ist - wie vom Beklagtenvertreter richtig festgestellt - ohnehin bereits abgelaufen. dd. Die Absicht, den Betrieb nicht weiter selbst zu bewirtschaften, würde im Übrigen dazu führen, dass der Betrieb nicht gemäss Art. 212 Abs. 1 ZGB zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert in die Berechnung der Errungenschaft einfliessen müsste, was keinesfalls im Interesse des Berufungsklägers sein kann. ee. Auch wäre es widersprüchlich und damit unzulässig, einerseits den Betrieb aufgrund der Weiterbewirtschaftungsabsicht zum "günstigen" Ertragswert einzusetzen, andererseits eben diesen Betrieb im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit einer Last zu belegen, die nur dann besteht, wenn der Betrieb eben nicht weiter bewirtschaftet würde. Selbst im - unwahrscheinlichsten - Falle eines Verkaufes, der nicht zum Ertragswert erfolgen würde (was gemäss BGBB voraussetzte, dass weder die Söhne noch ein sonstiger Verwandter den Hof übernehmen wollten), würde der Berufungskläger einen Gewinn erzielen, womit ihm nach Abzug des entsprechenden Gewinnanteils gemäss Art. 28 BGBB immer noch bedeutend mehr Geld als der Ertragswert verbliebe. ff. Insgesamt rechtfertigt es sich daher ohne weiteres, keine weitere Reduktion des Ertragswerts aufgrund von Art. 28 BGBB vorzunehmen. b. Soweit der Berufungskläger vorbringen lässt, das Inventar habe er auf den 1. Mai 1990 zum Preis von Fr. 22'000.─ von seinem Vater übernommen, welche als Schuld gegenüber seinem Vater weiter bestünden, ist auch dieses - erstmals in der Berufungsschrift erwähnte - Vorbringen als verspätet zu qualifizieren: die Expertise geht davon aus, dass das Inventar von beiden Eheleuten übernommen worden ist. Hätte sich der Berufungskläger gegen diese Darlegung wehren wollen, hätte er dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren tun müssen. Im Übrigen wird auf S. 5 der Berufungsschrift die gerade gegensätzliche Behauptung aufgestellt, nämlich dass "der Berufungskläger den Kaufpreis für das Inventar in Höhe von Fr. 22'000.─

16 nicht zu bezahlen" gehabt habe, dieses somit unentgeltlich übernommen habe. Er kann daher mit dem Einwand, es bestehe eine zusätzliche Schuld gegenüber seinem Vater in dieser Höhe, nicht durchdringen. c. Der Berufungskläger lässt weiter vorbringen, es seien Privatschulden in Höhe von Fr. 10'000.─ (K.-Stiftung Fr. 9'000.─; Steuerschuld Fr. 1'000.─) bei den Passiven zu berücksichtigen. Diese Zahlen ergeben sich zwar aus der Steuererklärung 2005, werden jedoch in der Expertise nicht ausgewiesen. Dies hat der Berufungskläger vor der Vorinstanz nicht bemängelt, weshalb auch dieses Vorbringen verspätet und vor Kantonsgericht nicht zu hören ist. d. Das Gericht sieht auch keinen Grund, die Wohnrechte anders zu bewerten, als dies der Berufungskläger und seine Verwandten im Übernahmevertrag vom 10. Oktober 1997 selbst getan haben; es geht nicht an, die Liegenschaft zwar nur zum Ertragswert, die Wohnrechte hingegen mittels Kapitalisierung der Mietzinse zum effektiven Wert einzusetzen, wobei an dieser Stelle nicht zu der Frage Stellung zu nehmen ist, ob in diesem Falle das Wohnrecht der Eltern tatsächlich mit Fr. 150'000.─ und dasjenige der Grossmutter mit Fr. 20'000.─ zu bewerten wären. Im Übrigen kann davon ausgegangen werden, dass auch in der amtlichen Schätzung aus dem Jahre 2002 die Wohnrechte entsprechend berücksichtigt wurden (s. Expertise S. 8 Ziff. 15). e. Die Bewertung des Eigenguts des Berufungsklägers von Fr. 11'071.40 ist (auch hinsichtlich der Einordnung der ½ Kuh, welche die Eheleute zur Hochzeit bekamen) unstreitig; soweit die angenommene Ausscheidung des Eigenguts der Berufungsbeklagten von Fr. 4'500.─ in Zweifel gezogen wird, ist Folgendes anzumerken: aa. Der Einwand des Klägers, die zur Hochzeit geschenkte Kuh lebe nicht mehr, überzeugt schon deshalb nicht, da von einer Ersatzanschaffung ausgegangen werden kann, die Kuh mithin "wertmässig" noch vorhanden ist. Im Übrigen würde sich - wollte man die Meinung des Berufungsklägers teilen - eine Nichtberücksichtigung der Kuh auch auf Seiten des Ehemannes durch eine Reduktion des Eigenguts von Fr. 1'500.─ auswirken, wodurch sich der Vorschlag um insgesamt Fr. 3'000.─ erhöhen würde, was eine Erhöhung des der Berufungsbeklagten geschuldeten Betrags um Fr. 1'500.─ - und damit das gleiche Ergebnis - zur Folge hätte. Zudem wird die Zuordnung der Kuh zum Eigengut erst in der Berufungsschrift und damit verspätet bemängelt.

17 bb. Entsprechend erfolgte auch der erstmals vor Kantonsgericht erhobene Einwand, die Ehefrau habe durch die Mitnahme persönlicher Sachen und Möbel ihre Aussteuer von Fr. 3'000.─ bereits wieder an sich genommen, verspätet. Im Übrigen wird in der Expertise festgehalten, dass gemäss den Angaben des Berufungsklägers keine Übergabe von Wertgegenständen aus dem Inventar an seine Frau erfolgt ist (Expertise S. 3 Ziff. 13). Es kann daher ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich in der Wohnung noch mehr Gegenstände (oder Ersatzanschaffungen für diese) befinden, die der Aussteuer der Berufungsbeklagten zuzurechnen sind. Ein Ansatz von Fr. 3'000.─ erscheint daher durchaus angemessen, weshalb die Bewertung der Aussteuer mit Fr. 3'000.─ unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. 7.a. Die in Anhang 2 zur Expertise vorgenommene Berechnung ist somit wie folgt zu korrigieren: Ertragswert Stall Fr. 72.700.─ ½ investierte Eigenmittel Fr. 29'217.─ ½ Rückzahlung Hypothek Fr. 15'000.─ Total Anrechnungswert Stall Fr. 116'917.─ b. Hieraus ergibt sich folgende Korrektur der Berechnung der Vermögensverhältnisse per 18. Januar 2006 (S. 4 der Expertise): Aktiven (Stall nunmehr mit Fr. 116'917.─ bewertet) Fr. 423'262.37 Passiven Fr. 335'652.70 Reinvermögen Fr. 87'609.67 c. Die Errungenschaft per 18. Januar 2006 berechnet sich danach wie folgt: Reinvermögen Fr. 87'609.67 Abzüglich Eigengut Ehemann Fr. 11'071.40 Abzüglich Eigengut Ehefrau Fr. 4'500.─ Errungenschaft Fr. 72'038.27 d. Der güterrechtliche Anspruch der Berufungsbeklagten beträgt somit: ½ Errungenschaft Fr. 36'019.14 Zuzüglich Eigengut Fr. 4'500.─ Total Fr. 40'519.14 Rund Fr. 40'519.─

18 8. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagten aus Güterrecht Fr. 40'519.─ zustehen. Es ist der Klägerseite zuzugestehen, dass die Entrichtung dieses Betrages auf einmal den Kläger und seinen Betrieb möglicherweise in finanzielle Bedrängnis bringen könnte; ihm ist daher zu gestatten, den Betrag in vier jährlichen Raten zu entrichten. 9.a. Die Berufung ist somit teilweise gutzuheissen. Aufgrund der im Ergebnis geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils, welches nur in einem Teilpunkt angefochten worden ist, rechtfertigt sich keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids. b. Für die Kosten des Berufungsverfahrens gilt Art. 122 Abs. 1 ZPO: demnach wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet; hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Die aussergerichtlichen Kosten sind dabei nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen zu verteilen. Da vorliegend aufgrund der Berufung die von der Vorinstanz zugesprochene Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 48'000.─ auf Fr. 40'519.─ reduziert wurde, sind die Kosten der Berufung von Fr. 3'600.─ (inkl. Schreibgebühren) dem Berufungskläger zu 5/6 und der Berufungsbeklagten zu 1/6 aufzuerlegen. Der Berufungskläger hat entsprechend die Berufungsbeklagte aussergerichtlich im Umfang von 2/3 ihres Aufwandes zu entschädigen. Als angemessen erscheint hierfür ein Betrag von Fr. 1'200.─ (inkl. MWST). c. Den Parteien wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 13. Oktober 2008 (PZ 08 75 bzw. PZ 08 80) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die ihnen anfallenden amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde L. bzw. der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).

19 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4. des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2. Z. wird verpflichtet, Y. Fr. 40'519.─ aus Güterrecht zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar in 4 jährlichen Raten. Die erste Rate von Fr. 10'519.─ ist fällig am 31. Dezember 2008, die drei weiteren Raten in Höhe von je Fr. 10'000.─ sind spätestens zahlbar jeweils per 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'600.─ (inklusive Schreibgebühren) gehen zu 1/6 zu Lasten von Y. und zu 5/6 zu Lasten von Z., welcher zudem Y. mit Fr. 1'200.─ (inklusive MWST) aussergerichtlich zu entschädigen hat. 4. a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund der erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde C. in Rechnung gestellt. b) Die der Berufungsbeklagten auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden aufgrund der erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde L. in Rechnung gestellt. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

ZF 2008 29 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 13.10.2008 ZF 2008 29 — Swissrulings