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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.05.2007 ZF 2007 52

29 maggio 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·850 parole·~4 min·5

Riassunto

missbräuchliche Kündigung und Forderung aus Arbeitsverhältnis | OR Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. Mai 2007 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 52 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Patrik Wagner, Rosenhügelweg 6, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 15. März 2007, mitgeteilt am 20. April 2007, in Sachen des Berufungsklägers gegen die Konkursmasse Z . GmbH , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kollegger, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, betreffend missbräuchliche Kündigung und Forderung aus Arbeitsverhältnis, wird nach Einsichtnahme in die Berufungserklärung vom 14. Mai 2007, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung, - dass X. am 30. Juni 2004 beim Kreisamt Davos eine Klage gegen die Z. GmbH in Liquidation anhängig machte, mit welcher er einerseits Fr. 2'300.--

2 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 15. August 2004 aus Lohnfortzahlungspflicht und andererseits eine Entschädigung von Fr. 9'065.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 30. Juni 2004 infolge missbräuchlicher Kündigung begehrte sowie die Herausgabe seines vollständigen Personaldossiers verlangte, - dass der Kläger seine Klage mit Ausnahme des letzten Begehrens am 16. Juni 2006 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos prosequierte, während die Beklagte in ihrer Prozessantwort vom 27. Juli 2006 die Abweisung der Klage begehrte, soweit darauf eingetreten werden könne, - dass das Bezirksgericht Prättigau/Davos die Klage am 15. März 2007 abwies, die vermittleramtlichen und gerichtlichen Kosten der Kreiskasse Davos beziehungsweise dem Bezirksgericht Prättigau/Davos überband und X. verpflichtete, der Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'000.- -, einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen, - dass X. dagegen am 14. Mai 2007 Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden einreichen liess, wobei die Berufungsanträge dahin lauteten, das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 15. März 2007 sei aufzuheben unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten für beide Instanzen, - dass die Berufung gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten hat, - dass diese Bestimmung gemäss ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts eine Gültigkeitsvorschrift darstellt und es nicht genügt, lediglich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beziehungsweise einzelner Dispositivpunkte zu stellen, sondern dass darüber hinaus zum Ausdruck gebracht werden muss, welche Teile und in welchem Sinn die appellierende Partei den erstinstanzlichen Entscheid abgeändert sehen will, - dass bei Forderungsklagen dabei in aller Regel ihre Bezifferung verlangt ist, da nur so gewährleistet ist, dass Gericht und Gegenpartei rasch und umfassend darüber orientiert werden, inwieweit das Urteil angefochten wird,

3 - dass sich dies aus dem Wesen des Rechtsbegehrens, der Dispositionsmaxime und dem Gehörsanspruch der Gegenpartei ergibt, was sich auch nicht durch die grundsätzlich in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis Fr. 30'000.-geltende Untersuchungsmaxime ändert, - dass vom Rechtssuchenden und insbesondere von einem Rechtsanwalt allemal ein Mindestmass an Sorgfalt bei der Ergreifung von Rechtsmitteln verlangt werden darf, - dass die Berufungsinstanz auch nicht einfach auf den vor der Vorinstanz gestellten Antrag abzustellen hat, da nicht regelmässig davon ausgegangen werden kann, dass eine Prozesspartei, welche sich mit den im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Gründen für ihr Unterliegen vor der Rechtsmittelinstanz wiederum dasselbe fordern will (vergleiche zu alledem PKG 1995 Nr. 15, 1996 Nr. 3 und 1976 Nr. 9; Urteil Kantonsgericht vom 21. November 2006, ZF 06 62), - dass der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils verlangt, was für sich allein keinen Sinn macht, - dass er es unterlässt, ein beziffertes, aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen allenfalls angepasstes Berufungsbegehren zu stellen, - dass das Kantonsgericht schon deshalb nicht auf das vor Bezirksgericht gestellte Rechtsbegehren abstellen kann, weil der Kläger auch dort im unterschied zum Vermittlungsbegehren abweichende Anträge gestellt hat, - dass somit die Berufungserklärung mangels eines rechtsgültigen Berufungsbegehrens als nicht rechtsgenüglich zu betrachten ist, - dass dies auch für den mitenthaltenen Antrag auf Aufhebung der aussergerichtlichen Entschädigung zutrifft, da eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung an die Gegenpartei ohne weiteres geschuldet ist, wenn es beim Urteil in der Hauptsache bleibt,

4 - dass der Kantonsgerichtspräsident die Berufung ohne weiteres Verfahren abschreiben kann, wenn sie offensichtlich unzulässig ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO), was hier der Fall ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen (Art. 343 Abs. 3 OR), - dass der Berufungsbeklagten keine aussergerichtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren auszurichten ist, da sie dafür noch keinen nennenswerten Aufwand hatte,

5 verfügt: 1. Die Berufung wird gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident

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