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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.06.2007 ZF 2007 45

26 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,174 parole·~21 min·6

Riassunto

Forderung | OR Auftrag/Gesch\x27führung o. Auftrag/Bürgschaft etc. (OR 394-529)

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 45 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Hubert und Zinsli Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 30. November 2006, mitgeteilt am 9. März 2007, in Sachen der Y . , Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, Badertscher Dörig Poledna, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. In den Jahren 2001 und 2003 führte die Y. für die vier Patienten A., B., C. und D. Verlegungstransporte vom X. in andere Spitäler durch. Als die Y. dem X. die genannten Transporte in Rechnung stellte, verweigerte das Spital die Bezahlung mit der Begründung, die transportierten Personen seien lediglich vorgängig des Transports ambulant behandelt worden, jedoch nicht hospitalisiert gewesen. Die Rechnungen seien daher direkt an die Patienten oder an die Krankenversicherung zu senden. Mit Betreibungsbegehren vom 13. September 2004 leitete die Y. gegen das X. die Betreibung ein. Gegen den dem X. am 1. Oktober 2004 zugestellten Zahlungsbefehl erhob dieses am 4. Oktober 2004 Rechtsvorschlag. B. Mit Vermittlungsbegehren vom 25. November 2004 instanzierte die Y. beim Kreispräsidium Val Müstair eine Forderungsklage gegen das X.. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 25. Januar 2005 erstellte der Vermittler am 28. Januar 2005 den Leitschein mit den folgenden klägerischen Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Transport von A. vom 14. Februar 2001 (Y.-Dossier-Nr. E.) Fr. 4'080.00 nebst Zins zu 5% seit 8. April 2001 und zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Transport von B. vom 18. Juli 2001 (Y.-Dossier-Nr. G.) Fr. 4'969.55 nebst Zins zu 5% seit 22. September 2001 und zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Transport von C. vom 31. Januar 2003 (Y.-Dossier-Nr. G.) Fr. 3'042.45 nebst Zins zu 5% seit 13. März 2003 und zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Transport von D. vom 15. Oktober 2003 (Y.-Dossier-Nr. H.) Fr. 8'786.55 nebst Zins zu 5% seit 24. Dezember 2003 und zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen.“ Mit Prozesseingabe vom 18. Februar 2005 prosequierte die Y. den Leitschein mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Inn. Das X. beantragte in der Prozessantwort vom 2. Mai 2005, was folgt: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“ C. Da die Beklagte in der Prozesseingabe die Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte, ordnete der Bezirksgerichtspräsident gestützt auf Art. 93 ZPO zur Frage der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Inn zur Beurteilung der eingereichten

3 Klage eine Gerichtsverhandlung an. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2005, mitgeteilt am 23. Dezember 2005, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt: „1. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Inn ist gegeben, und es wird auf die Klage eingetreten. 2. Die Kosten dieses Entscheides bleiben bei der Prozedur. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ D. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Inn fand am 30. November 2006 statt. Mit Urteil vom 30. November 2006, mitgeteilt am 9. März 2007, erkannte das Bezirksgericht Inn, wie folgt: „1. Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, a) der Klägerin für den Transport von A. vom 14. Februar 2001 (Y.-Dossier- Nr. E.) Fr. 4'080.00 nebst Zins zu 5% seit 8. April 2001 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; b) der Klägerin für den Transport von B. vom 18. Juli 2001 (Y.-Dossier-Nr. F.) Fr. 4'969.55 nebst Zins zu 5% seit 22. September 2001 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; c) der Klägerin für den Transport von C. vom 31. Januar 2003 (Y.-Dossier- Nr. G.) Fr. 3'042.45 nebst Zins zu 5% seit 13. März 2003 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen; d) der Klägerin für den Transport von D. vom 15. Oktober 2003 (Y.-Dossier-Nr. H.) Fr. 8'786.55 nebst Zins zu 5% seit 24. Dezember 2003 zuzüglich Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Val Müstair von Fr. 200.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichts Inn, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr inkl. Streitwert von Fr. 7'500.00 einer Schreibgebühr von Fr. 581.00 Barauslagen von Fr. 215.00 total somit Fr. 8'296.00 gehen zu Lasten der Beklagten. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin mit Fr. 17'307.40 inkl. Spesen zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung)“ Das Bezirksgericht war zur Erkenntnis gelangt, dass die vier in Frage stehenden Patienten zum Zweck einer mehr als 24-stündigen Hospitalisation ins X. eingeliefert und danach aus medizinischen Gründen in ein anderes Spital verlegt worden

4 seien. Folglich seien diese Transporte gestützt auf Art. 33 lit. g KKV Teil der stationären Behandlung und das X. habe für die Transportkosten aufzukommen. E. Gegen dieses Urteil liess das X. am 29. März 2007 die Berufung zu Handen des Kantonsgerichts von Graubünden erklären. Es wurden folgenden Anträge gestellt: „1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 30.11.2006/09.03.2007 (Proz.-Nr. 110-2005-4) sei aufzuheben und die Klage der Y. gegen das X. abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Y.“ F. Am 26. Juni 2007 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren der Rechtvertreter der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna, sowie zwei weitere Vertreter der Berufungsbeklagten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Nach dem Verlesen der Berufungsanträge wurde das Beweisverfahren geschlossen. Im Anschluss fanden die Plädoyers der Parteivertreter statt. Rechtsanwalt Augustin bestätigte in seinem Plädoyer die Anträge gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 29. März 2007. Rechtsanwalt Poledna beantragte in seinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des X.. Rechtsanwalt Augustin gab von seinem Vortrag eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Die Parteivertreter erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Der Berufungs-

5 streitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben. Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung des X. gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 30. November 2006, mitgeteilt am 9. März 2007, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann. b. Gegenstand der vorliegenden Berufung bildet die Frage, ob das X. der Y. die Kosten, die durch den Verlegungstransport von vier Patienten angefallen sind, zu bezahlen hat. 2.a. Einzugehen ist zunächst auf die Frage der Passivlegitimation der Berufungsklägerin, die von jener bestritten wird. Aus den Akten geht hervor, dass die vier Patienten A., B., C. sowie D. nach ihrer Einlieferung ins X. allesamt notfallmässig in andere Spitäler verlegt werden mussten (vgl. BB 6/ vorinstanzliches act. 34/1). Dabei handelte es sich um medizinisch notwendige Transporte, weil die für die jeweiligen Patienten erforderlichen Behandlungen im X. nicht durchgeführt werden konnten (vgl. dazu auch nachfolgend Erwägung 3.b/bb), demnach nicht um Verlegungen auf eigenen Wunsch der betroffenen Personen. Es versteht sich von selbst, dass Patienten in einer Notfallsituation nicht selber über die medizinische Notwendigkeit einer Verlegung entscheiden und insofern der Y. auch keinen Auftrag für den Transport erteilen können. Begibt sich eine Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ins Spital, darf sie davon ausgehen, dass dieses von sich aus eine Überweisung in ein anderes Spital veranlasst, wenn es zur erforderlichen Behandlung nicht in der Lage ist. Nur das Spital selbst kennt seine Behandlungskapazitäten und –möglichkeiten. Sind diese nicht gegeben, ist es seine Pflicht, die Patienten in ein geeignetes Spital überführen zu lassen. Dass die Berufungsklägerin die Y. nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag und im Namen der zu transportierenden Patienten aufgeboten hatte und lediglich als Vermittlerin der Transportdienstleistungen agierte, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden. Vielmehr wurde die Y. vom Spital selbst angefordert. Daran ändert auch nichts, dass die Transportleistungen der Y. letztlich zu Gunsten der transportierten Personen erfolgten, lag die Ursache dieser Transporte, nämlich die

6 fehlende Behandlungsmöglichkeit, doch bei der Berufungsklägerin. Die fraglichen Transportverträge kamen daher zweifellos zwischen der Y. und dem X. zustande und nicht zwischen der Y. und den vier genannten Patienten, so dass die Passivlegitimation der Berufungsklägerin gegeben ist. b. Die Berufungsklägerin wendet darüber hinaus ein, ein Vertrag zwischen dem X. und der Y. sei auch deshalb nicht zustande gekommen, weil es an einer Einigung über essentialia negotii fehle. So sei die Höhe der geschuldeten Transportvergütung weder individuell vereinbart worden noch gelte diesbezüglich ein genereller Transportvertrag mit entsprechenden Vergütungsansätzen. Diesen Ausführungen kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem X. und der Y. wird vorliegend vom Verwaltungsrecht überlagert. Die Y. stellte dem X. den Tarif gemäss Vertrag zwischen der Y. und dem Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer (KSK) vom 1. Juli 1997 in Rechnung. Es trifft zu, dass sich dieser Vertrag auf das Verhältnis Y.-Krankenversicherer bezieht und dass dessen Anwendung zwischen der Y. und dem X. nicht explizit vereinbart wurde. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung hatte das X. indessen bereits früher, in anderen als den vorliegend zu beurteilenden Fällen, die Y. angefordert. Deren Tarif war der Berufungsklägerin somit bekannt. Zudem bezahlte sie die Rechnungen der Y. in diesen anderen Fällen widerspruchslos. Würde die Höhe der Transportvergütung für die Berufungsklägerin tatsächlich einen subjektiv wesentlichen Vertragspunkt darstellen, von dem das rechtsgültige Zustandekommen eines Vertrags abhängt, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie auch in den anderen Fällen gegen den von der Y. in Rechnung gestellten Tarif opponiert hätte. Ansonsten widerspricht sie ihrem früheren Verhalten. Vorliegend kann jedenfalls dadurch, dass das X. die Dienste der Y. in Kenntnis der damit verbundenen Kosten und ohne jegliche Vorbehalte hinsichtlich des Tarifs in Anspruch nahm, ohne Weiteres von einer konkludenten Willensübereinstimmung hinsichtlich der Kosten der jeweiligen Transporte ausgegangen werden. Am Zustandekommen entsprechender Transportverträge ist daher nicht zu zweifeln. 3.a. Nach Art. 33 lit. g Satz 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) sind medizinisch notwendige Transporte von einem Spital in ein anderes Teil der stationären Behandlung. Bei den Kosten für derartige Transporte handelt es sich folglich nicht um Transport- und Rettungskosten nach Art. 25 Abs. 2 lit. g des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die erwähnten Transportleistungen sind durch die Pauschale gemäss Art. 49 Abs.

7 1 KVG gedeckt, sofern sie nicht gemäss Art. 49 Abs. 2 KVG ausgesondert worden sind (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, Rz. 417). Art. 33 lit. g KVV ist auch anwendbar, wenn sich eine versicherte Person zum Zweck einer Hospitalisierung in ein Spital begeben hat, dort aber nur ambulant behandelt worden ist, sofern die anschliessende Verlegung zum Zweck stationärer Behandlung geschieht. Ebenso gelangt Art. 33 lit. g KVV zum Zug, wenn ein Patient notfallmässig in ein Spital eingewiesen wird und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt wird. Wenn die Einweisung zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stunden erfolgt war, hat er dadurch den Status eines stationären Patienten. Warum der entsprechende Verlegungstransport erfolgt, ist belanglos, solange er aus Behandlungsgründen vorgenommen wird und notwendig ist (BGE 130 V 424 ff. [432], E. 3.6; Eugster, a.a.O., Rz. 418; Alfred Maurer, Transport- und Rettungskosten in der Krankenversicherung und anderen Zweigen der Sozialversicherung, in: Mélanges en l’honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 181; vgl. auch Ueli Kieser, AJP 2000, S. 1022). Die medizinische Notwendigkeit kann sich daraus ergeben, dass das Abgangsspital die Behandlung nicht durchführen kann, weil es dazu fachlich nicht oder zu wenig kompetent ist oder weil dort keine Betten- oder Behandlungskapazitäten frei sind. Die Überführung von einem Spital ins andere aus persönlichen Gründen auf Wunsch der versicherten Person ist dagegen grundsätzlich kein medizinisch notwendiger Verlegungstransport (Eugster, a.a.O., Rz. 418). b/aa. Die Y. transportierte in den Jahren 2001 bzw. 2003 die vier Patienten A., B., C. sowie D., nachdem diese ins X. eingeliefert worden waren. Aus der beklagtischen Beilage 6 (vorinstanzliches act. 34/1) sowie den Einsatzprotokollen der Y. (klägerische Beilagen 7, 11, 14 und 17) geht hervor, dass A. an einer Meningitis unter Chemotherapie eines Morbus Hodgkin sowie an respiratorischer Insuffizienz (Atemprobleme) litt. Er musste notfallmässig verlegt werden, weil er im X. nicht zur Behandlung hospitalisiert werden konnte. B. litt an einem dissezierenden Aortenaneurisma (blutende Ausweitung der Aorta). Der Patient musste notfallmässig verlegt werden, weil eine Aortenoperation im X. nicht durchgeführt werden konnte. C. musste ebenfalls notfallmässig verlegt werden, um die infolge des erlittenen Schädel-Hirntraumas benötigte Bildgebung durchzuführen, welche im X. nicht möglich war. Schliesslich musste D., bei dem ein Hemisyndrom bzw. akuter cerebrovaskulärer Insult vorlag, ebenfalls notfallmässig verlegt werden, da eine cerebrale Lyse erforderlich war, die nur in den Unikliniken durchgeführt wird.

8 b/bb. Bei diesen Verlegungen handelte es sich zweifellos um medizinisch notwendige Transporte von einem Spital in ein anderes. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren auf die Unterscheidung zwischen der Praxis Dr. I. und dem Spitalambulatorium bzw. der Notfallstation verzichtete. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass das X. als Ausgangsspital die erforderlichen Behandlungen nicht durchführen konnte. Dass diese Transporte nicht aufgrund eigener Entscheidungen der Patienten erfolgten, wie der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in seinem Plädoyer antönte, ergibt sich ohne Weiteres aus der Tatsache, dass sämtliche Verlegungen notfallmässig und, wie soeben erwähnt, aus einer medizinischen Notwendigkeit heraus erfolgten. Die medizinische Notwendigkeit der Transporte wurde von der Berufungsbeklagten im Übrigen in der Prozesseingabe vom 18. Februar 2005 dargelegt (S. 7, S. 11 f.) und in diesem Sinn rechtsgenüglich behauptet. Der Einwand der Berufungsklägerin, diese Behauptung sei nicht in den sachverhaltlichen Ausführungen gemäss Rechtsschrift erfolgt, erweist sich als formalistisch und ist nicht zu hören. b/cc. Wie einleitend ausgeführt, gilt ein Patient im Zusammenhang mit einer Verlegung dann als stationärer Patient, wenn die Einweisung in das Spital zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stunden erfolgte. In einem solchen Fall spielt es keine Rolle, ob die Behandlung im Erstspital ambulant oder stationär erfolgte und ob diese mehr oder weniger als 24 Stunden dauerte. Massgeblich ist, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung des Patienten insgesamt eine stationäre Behandlung erfordert. Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass aufgrund der Schwere der Erkrankungen bzw. Verletzungen eine Hospitalisation der Patienten für eine Dauer von mindestens 24 Stunden fraglos notwendig war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Patienten – nachdem im X. ihre Behandlungsbedürftigkeit festgestellt worden war – in ein anderes Spital verlegt werden mussten. Diese Verlegungen erfolgten nicht auf persönlichen Wunsch der Patienten, sondern um im Zielspital eine spezifische Behandlung durchführen zu lassen, und zwar so rasch als möglich, erfolgten die Verlegungen doch allesamt notfallmässig. Hätte keine Spitalbedürftigkeit vorgelegen, hätten die betroffenen Personen nicht in ein anderes Spital überführt werden müssen, sondern hätten entlassen oder im X. ambulant behandelt werden können. c/aa. Die Berufungsklägerin wendet sich in ihrer Berufung an sich nicht grundsätzlich gegen die Regelung, dass Transporte, welche Bestandteil der statio-

9 nären Behandlung in einem Spital sind, zu Lasten des Abgangsspitals gehen. Zwar rügt sie vorsorglich, Teilsatz 2 von Art. 33 lit. g KVV sei nicht gesetzmässig. Doch führt sie nicht näher aus, worin eine Gesetzeswidrigkeit begründet liegen soll. Auf diese Rüge ist daher mangels Substanzierung nicht näher einzugehen. c/bb. Im Wesentlichen macht die Berufungsklägerin geltend, der Begriff der stationären Behandlung in Art. 33 lit. g Satz 2 KVV sei anders zu verstehen als dies in Rechtsprechung und Lehre getan werde. Nicht jeder Transport, der örtlich gesehen ab einem Spital beginne, werde von Art. 33 lit. g Satz 2 KVV erfasst. Es sei klar zu unterscheiden zwischen Transporten, die ab einem stationären Aufenthalt im Spital und solchen, die im Anschluss an eine ambulante Behandlung in einer grundsätzlich stationären Struktur erbracht werden. Im ersten Fall bestehe wohl kein Zweifel, dass Art. 33 lit. g Satz 2 KVV zur Anwendung komme und die Kosten zu Lasten des Spitals gingen. Im zweiten Fall seien die Kosten aber gemäss Art. 42 KVG dem Patienten oder seinem Krankenversicherer zu verrechnen. Diese Konstellation sei nicht anders zu beurteilen, als wenn ein solcher Transport direkt ab dem Wohnsitz des Patienten, ab der ambulanten Praxis eines selbständig tätigen Arztes oder ab einem Unfallort erfolge. Nur wenn bereits im Erstspital das Erfordernis einer stationären Behandlung erfüllt sei, gelange Art. 33 lit. g Satz 2 KVV zu Anwendung. Solange ein Patient im Erstspital nur im Sinne einer vorstationären Behandlung gepflegt werde, sich dort aber nicht im Sinne eines totalen Spitalaufnahmevertrages auch in der allgemeinen Abteilung unter Belegung eines Bettes aufgehalten habe, liege keine stationäre Behandlung im Erstspital vor. Ohne stationäre Behandlung im Erstspital sei der Weitertransport eines Patienten zum zweiten Spital aber nichts anderes als der zweite Teil des Ersttransportes. Auch Art. 3 VKL, der den Begriff der stationären Behandlung definiere, spreche ausdrücklich von einem Aufenthalt im Spital und nicht nur von Untersuchungen, Behandlungen oder Pflegemassnamen im Spitalambulatorium und/oder in einer Notfallstation. Korrekterweise müsste in Art. 3 VKL sogar die Benutzung eines Stationsbettes erwähnt sein. Wer nur im Spitalambulatorium oder in der Notfallstation medizinisch versorgt, behandelt und gepflegt werde, ohne dass in der Folge ein Stationsbett benutzt werde, löse keinen stationären Fall aus, da das Kriterium des Aufenthalts im Spital, welches mit der Benutzung eines Stationsbettes und entsprechender Verpflegung gleichzusetzen sei, fehle. Im vorliegenden Fall seien die vier von der Y. transportierten Patienten im X. nur ambulant behandelt worden und hätten kein Stationsbett belegt. Die Berufungsklägerin habe ihre Leistungen entsprechend auch nur auf der Basis des ambulanten

10 Tarifs in Rechnung gestellt. Bei derartigen Transporten vom Spitalambulatorium in ein anders Spital sei Art. 33 lit. g KVV aber nicht anwendbar. c/cc. Nach Ansicht der Berufungsklägerin ist der Begriff der stationären Behandlung in Art. 33 lit. g Satz 2 KVV somit derart auszulegen, dass bereits im Erstspital das Erfordernis eines stationären Aufenthalts erfüllt sein muss. Dieser Interpretation kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Die Ausführungen der Berufungsklägerin mögen durchaus zutreffend sein, was die Abgrenzung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen im Spital im Allgemeinen betrifft – worüber vorliegend allerdings nicht zu urteilen ist. Im Zusammenhang mit medizinisch notwendigen Verlegungstransporten stehen sie aber in klarem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung und zur Lehre, wie sie einleitend dargelegt wurde (vgl. Erwägung 3.a). Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass Art. 33 lit. g KVV auch dann anwendbar ist, wenn die versicherte Person im Erstspital nur ambulant behandelt worden ist sowie dann, wenn ein Patient notfallmässig in ein Spital eingewiesen und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt wird. Dass der fragliche Patient bereits im Erstspital bzw. vor dem Transport den Status eines stationären Patienten erlangt hat, wird nicht verlangt. Ausschlaggebend ist einzig, dass sich der Patient zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stunden in Spitalpflege begibt, auch wenn diese Pflege in mehreren Spitälern stattfindet. Die ambulante bzw. Notfallbehandlung ist in einem solchen Fall nichts anderes als der Anfang einer stationären Behandlung, deren Fortsetzung aus medizinischen Gründen andernorts erfolgen muss. Die Erstversorgung bzw. die erste Beurteilung des Patienten stellt in diesem Sinn keine ambulante Behandlung dar, die sich von der nachfolgenden stationären Behandlung trennen liesse. Wäre das Erstspital nämlich in der Lage gewesen, die erforderliche Behandlung durchzuführen, wäre die betroffene Person dort stationär geworden, ohne dass deren Behandlung teilweise nach dem ambulanten und teilweise nach dem stationären Tarif abgerechnet worden wäre. Die Frage des stationären Status definiert sich somit nicht über die einzelnen Aufenthalte in einem Spital, sondern darüber, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt, die insgesamt eine Hospitalisation von mehr als 24 Stunden erfordert. Ist dies der Fall, erhält eine Person den Status eines stationären Patienten, unabhängig davon, wie lange sie sich im Erstspital aufgehalten hat, ob sie dort ambulant oder stationär behandelt worden ist und ob sie dort ein Bett belegt hat oder nicht. Massgeblich ist in einer globalen Betrachtungsweise der gesamte Spitalaufenthalt.

11 Gerade das von Rechtsprechung und Lehre aufgestellte Erfordernis, dass die Einweisung der betroffenen Person ins Erstspital zum Zweck einer Hospitalisierung von mehr als 24 Stunden erfolgen muss, um von einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 33 lit. g Satz 2 KVV sprechen zu können und eine Kostenpflicht des Erstspitals auszulösen, verdeutlicht, dass sich diese Situation deutlich von jener unterscheidet, in der sich ein Patient lediglich in eine Arztpraxis begibt. Klar zu unterscheiden ist die von Art. 33 lit. g Satz 2 KVV erfasste Situation auch von jener, in der ein Patient von zu Hause oder vom Unfallort aus direkt in die zur Behandlung kompetente Klinik eingewiesen wird. In einem solchen Fall ist das entsprechende Spital im Gegensatz zu den vorliegend zu beurteilenden Fällen ja gerade in der Lage, die erforderliche Behandlung durchzuführen, so dass ein Verlegungstransport medizinisch nicht notwendig ist. c/dd. Für das Kantonsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung, von der genannten Rechtsprechung und Lehre abzuweichen. Erwägung 3.6 von BGE 130 V 424 ff. stellt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin kein unnötiges „obiter dictum“ dar. Vielmehr wird in grundsätzlicher Hinsicht festgehalten, dass medizinisch notwendige Transporte von einem Spital in ein anderes Teil der stationären Behandlung sind. Zwar ging es im genannten Entscheid um einen Streit zwischen einem Versicherten und seiner Krankenkasse und bildeten in erster Linie die Kosten der ärztlichen Begleitung eines Krankentransports Gegenstand des Streits. Die Konstellation war indes so, dass ein Patient in das X. eingeliefert worden war und nach einer einstündigen Untersuchung in das Spital Oberengadin überführt wurde. Die Umstände sind daher durchaus mit den vorliegend zu beurteilenden Situationen vergleichbar. Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die Berücksichtigung von Art. 3 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104). Art. 3 VKL hält fest, dass als stationäre Behandlung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG nicht nur Aufenthalte im Spital von mindestens 24 Stunden zur Untersuchung, Behandlung und Pflege gelten, sondern auch Aufenthalte im Spital von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird, sowie Aufenthalte im Spital bei Überweisungen in ein anderes Spital und bei Todesfällen. Indem bei Überweisungen in ein anderes Spital für das Vorliegen einer stationären Behandlung kein Aufenthalt von 24 Stunden im Erstspital und keine Bettenbelegung über Nacht gefordert wird, stimmt Art. 3 VKL grundsätzlich mit der von Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auslegung von Art. 33 lit. g Satz 2 KVV überein. Ob von einem

12 Aufenthalt im Spital im Sinne von Art. 3 VKL nur dann gesprochen werden kann, wenn ein Stationsbett benutzt wird, wie die Berufungsklägerin vorliegend geltend macht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre und sich daraus ein Widerspruch zu Art. 33 lit. g Satz 2 KVV ergeben sollte, ist nämlich davon auszugehen, dass Art. 33 lit. g Satz 2 KVV, der die Situation bei medizinisch notwendigen Verlegungen regelt, als lex specialis Art. 3 VKL, der sich in einem allgemeinen Kontext mit der Definition der stationären Behandlung befasst, vorgeht. 4. Im Ergebnis steht fest, dass das Bezirksgericht Inn die Berufungsklägerin zu Recht dazu verurteilt hat, der Berufungsbeklagten die Kosten für die Verlegungstransporte von A., B., C. und D. in der eingeklagten Höhe zu vergüten. Unter diesen Umständen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 5.a. Nach Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Berufungsverfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit 122 Abs. 2 ZPO). b. Im vorliegenden Fall ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so dass die Berufungsklägerin unterliegt. Sie wird daher zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- verpflichtet. Überdies hat sie die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Hierbei erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. als angemessen.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'224.-- (Gerichtsgebühr Fr. 5'000.--, Schreibgebühren Fr. 224.--) gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, die zudem die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:

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