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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.06.2007 ZF 2007 32

5 giugno 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,305 parole·~12 min·5

Riassunto

Nebenfolgen Ehescheidung | ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Juni 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 07 32 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuar Crameri —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Tamara Mohsen - Cantaffa X., Salvatorenstrasse 58, 7000 Chur Ehefrau und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Alex-anderstrasse 8, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 6. Februar 2007, mitgeteilt am 9. März 2007, in Sachen der Ehefrau und Berufungsklägerin gegen Mohammad M o h s e n Y., c/o Nathalie Wöber, Goldgasse 4, 7000 Chur, Ehemann und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung, hat sich ergeben:

2 A. Tamara Mohsen-CantaffaX., italienische Staatsangehörige, geboren am 20. Mai 1985 in Chur, und Mohammad MohsenY. , irakischer Staatsangehöriger, geboren am 1. Januar 1985 in Dahuk (Irak), heirateten am 6. Dezember 2004 vor dem Zivilstandsamt Chur. Der Ehe entspross die Tochter SarahA.,. geboren am 24. März 2005. Der Ehemann ist Asylant; sein Asylgesuch wurde indessen abgewiesen. B. Am 22. Juni 2006 stellten die Ehegatten dem Bezirksgericht Plessur ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestützt auf Art. 112 ZGB. Einig waren sie sich neben dem Scheidungspunkt auch hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Unterhaltsbeiträge an das Kind. Einigkeit bestand ebenfalls darüber, dass der Ehemann der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge zu leisten habe und ihr gebührender Unterhalt nicht gedeckt sei. Im Weiteren bestätigten sie, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung bereits vollzogen sei und keine Pensionskassenguthaben vorhanden seien. Bezüglich der Scheidungsfolgen, über welche die Parteien sich nicht einig waren, erkannte das angerufene Gericht mit Urteil vom 6. Februar 2007, mitgeteilt am 9. März 2007: „3. Dem Ehemann und der Tochter SarahA. wird für den Fall, dass sich der Ehemann in der Schweiz aufhält, folgendes Besuchsrecht eingeräumt: - bis zum 4. Altersjahr von SarahA. jeweils am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, - ab dem 4. Altersjahr von SarahA. jede zweite Woche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie - ab dem 6. Altersjahr von SarahA. jede zweite Woche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zuzüglich drei Wochen Ferien im Jahr. Für den Fall, dass sich der Ehemann im Ausland aufhält, wird ihm und der Tochter SarahA. folgendes Besuchsrecht eingeräumt: - bis zum 6. Altersjahr von SarahA. sieben Tage pro Jahr nacheinander jeweils zehn Stunden aneinander pro Tag sowie - ab dem 6. Altersjahr von SarahA. 2 ½ Wochen Ferien im Jahr. 4. Die Ehefrau wird unter Hinweis auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, wonach Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft wird, verpflichtet, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 3 zu dulden bzw. zu ermöglichen. 5. Die mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 26./28. Juli 2006 angeordnete Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter SarahA. wird aufrechterhalten. Die Bei-

3 standschaft wird zudem gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB erweitert, wonach die elterliche Sorge im Sinne der Erwägungen beschränkt werden kann. 11. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 3'886.85 (Gerichtsgebühren CHF 3'000.--, Schreibgebühren CHF 609.--, Barauslagen CHF 277.85) gehen zu ¾ (CHF 2'915.15) zu Lasten der Ehefrau und zu ¼ (CHF 971.70) zu Lasten des Ehemannes. Da die Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessiert haben, gehen die ihnen überbundenen Kosten zumindest vorläufig zu Lasten der Stadt Chur.“ C. Gegen diese Scheidungsfolgen erklärte Tamara Mohsen-CantaffaX. mit Eingabe vom 16. April 2007 Berufung am das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Begehren: „1. Ziffer. 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 11 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Dem Vater sei das Recht einzuräumen, seine Tochter SarahA., geboren am 24, März 2005, a) bis zu deren 5. Altersjahr am zweiten Samstag des Monats von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und b) ab dem 5. Altersjahr jedes zweite Wochenende von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu besuchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3. Ab dem 6. Altersjahr sei dem Vater das Recht auf drei Wochen Ferien mit seiner Tochter SarahA. einzuräumen. 4. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 3'886.85 seien zu ¼ zu Lasten der Ehefrau und zu ¾ zu Lasten des Ehemannes aufzuteilen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Berufungsklägerin sei überdies angemessen ausseramtlich zu entschädigen.“ Es wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Berufungsklägerin reichte keine schriftliche Berufungsbegründung ein. Folglich wurde keine Berufungsantwort eingeholt. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Tamara Mohsen-CantaffaX. reichte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes innert der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 219 ZPO Berufung ein. Dagegen

4 ging beim Kantonsgericht innert der mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. April 2007 eingeräumten Frist bis zum 14. Mai 2007 keine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Berufungsklägerin stellte dem Gericht auch keine Gesuche um Erstreckung der Frist oder um Wiederherstellung der versäumten Frist für die Einreichung der Rechtsschrift. b) Nach Art. 224 Abs. 2 ZPO kann der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger und nötigenfalls der Gegenpartei Frist ansetzen, um die Berufungsanträge schriftlich zu begründen, wenn sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, nur Punkte von untergeordneter Bedeutung angefochten werden oder aus anderen Gründen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wwerden kann. In diesen fällen Fällen findet keine Berufungsverhandlung statt (Art. 224 Abs. 3 ZPO). Weitere Vorschriften zum schriftlichen Berufungsverfahren gibt es in der ZPO nicht. Es ist folglich gemäss PKG 2005 Nr. 7 E. 2 vorzugehen. Der Umstand, dass die richterliche Anordnung zur Einreichung einer schriftlichen Begründung nicht befolgt wurde, vermag die Gültigkeit des Rechtsmittels nicht zu beeinflussen. Auf Seiten der Berufungsklägerin führt dies einzig dazu, dass sie sich wegen ihrer Säumnis nicht mehr zur Sache vernehmen lassen kann, während das Gericht gestützt auf die sinngemäss geltenden Bestimmungen der Art. 228 Abs. 2 und 126 Abs. 1 ZPO verpflichtet bleibt, das angefochtene Urteil im Rahmen der Anträge anhand der Akten und der - notfalls eingeholten - Stellungnahme der Gegenpartei zu überprüfen. Diese Kontrolle hat (beschränkt auf den Anfechtungsbereich) grundsätzlich umfassend zu geschehen, sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht, handelt es sich doch bei der Berufung um ein vollkommenes Rechtsmittel. Soweit sie sich nicht offenkundig als mangelhaft erweisen, wird die Berufungsinstanz dabei freilich in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und das Ergebnis der Beweiswürdigung, wie sie sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergeben, übernehmen können, unter Berücksichtigung der allfälliger in der Berufungserklärung vorgebrachter vorgebrachten Anträge. Bei der Rechtsanwendung, die ohnehin von Amtes wegen zu erfolgen hat, wird die Prüfung jener Fragen im Vordergrund stehen, die im bisherigen Verfahren - insbesondere von Seiten der nunmehr säumigen Berufungsklägerin - konkret aufgeworfen wurden. Darüber hinaus wird sich die Berufungsinstanz vielfach mit einer eher summarischen Begründung ihres Erkenntnisses begnügen dürfen oder sich gar darauf beschränken können, auf zutreffende Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

5 2. Die Ehefrau beantragte dem Bezirksgericht eine einschneidende Beschränkung des Besuchsrechtes des Ehemannes und des Kindes, während dieser den Antrag auf ein grosszügiges Besuchsrecht stellte. Die Vorinstanz übernahm den Antrag des Ehemannes, insbesondere gestützt auf die Berichte der Beiständin der Tochter vom 28. Oktober 2006 und 12. Januar 2007 (act. III. 6 und II.1). Die Vorderrichter legten im angefochtenen Urteil vom 6. Februar 2007 dar (S. 9 - 12), dass die von der Mutter geäusserten Befürchtungen bezüglich Betreuungsfähigkeit des Vaters durchwegs unbegründet seien. Bereits im Eheschutzverfahren habe ihm die Ehefrau das Besuchsrecht konsequent verweigert. Er habe sich aber intensiv darum bemüht und damit einen starken Wunsch nach Aufrechterhaltung einer guten Beziehung zu seiner Tochter gezeigt. Sodann habe er sich sehr liebevoll um sie gekümmert, als sie bei ihm gewesen sei. Eine Gefährdung irgendwelcher Art habe nicht festgestellt werden können. Auch das Kind hange hänge offenbar sehr an seinem Vater. Es freue sich jeweils sehr, ihn zu sehen bzw. zeige sich traurig, wenn dieser sich verabschiede. Zudem seien auch die Bedenken der Mutter bezüglich der Betreuungsmöglichkeit des Vaters (mangelnde finanzielle Mittel, ungenügende Wohnsituation) haltlos. Zwar verfüge er mangels Arbeitsbewilligung über kein Erwerbs-einkommen, werde aber durch seine Partnerin finanziell unterstützt. Die Versorgung der Tochter sei daher während der Besuchszeiten gewährleistet. Schliesslich stehe auch die Wohnsituation des Ehemannes der Ausübung des Besuchsrechtes nicht entgegen. Dass in der Wohnung auch seine Partnerin anwesend sei, sei kein Grund das Besuchsrecht zu beschränken. Oberste Richtschnur für die Regelung des Besuchsrechtes sei das Kindeswohl. Im konkreten Falle sei auch miteinzubeziehen, dass die Frage der Ausreise des Ehemannes aus der Schweiz nach wie vor ungeklärt im Raume stehe. Dem genannten Grundsatz und Umstand trage die vom Vater beantragte Regelung am besten Rechnung. Bei der verlangten Beschränkung des Besuchsrechtes stelle die Ehefrau ihre eigenen Interessen und nicht jene ihrer Tochter in den Vordergrund. Die Erstrichter setzten sich mit allen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten des Besuchsrechtes einlässlich auseinander. In ihrem Urteil begründeten sie ausführlich und überzeugend, dass die massgebenden Umstände für die vom Ehemann beantragte Regelung des Besuchsrechts sprachen. Diese Regelung ist übrigens hier allgemein üblich. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sind Mängel in der Begründung ersichtlich. Unter diesen Umständen kann die Zivilkammer das erstinstanzliche Erkenntnis nicht nur im Ergebnis, sondern auch in Bezug auf die Erwägungen bestätigen. Folglich genügt es darauf zu verwiesen, ohne eine eigene Begründung vorzubringen.

6 3. Die Ehefrau wurde unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB, wonach Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen mit Busse bestraft wird, verpflichtet, das Besuchsrecht zu dulden bzw. zu ermöglichen. Im angefochtenen UrteilDie erwogen die Richter erster Instanz erwogen, dass die Mutter habe sich in der Vergangenheit konsequent uneinsichtig gezeigt und den Kontakt zwischen Vater und Tochter verweigert habe, obwohl diese sich auf die Besuche gefreut habe und keine objektive Gründe gegen die Betreuungsfähigkeit und -möglichkeit des Ehemannes vorgelegen hätten. Es lägen folglich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehefrau sich der verfügten Besuchsrechtsregelung weiterhin widersetzen könnte (S. 12/13). Angesichts des beschriebenen Verhaltens der Mutter ist der Hinweis auf den strafrechtlichen Schutz des Vaters in tatsächlicher Hinsicht angebracht. Rechtlich ist die Androhung möglich und somit nicht zu beanstanden (Riedo, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art. 292 N 32; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 292 N 10). 4. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 22. August 2006 wurde für das Kind eine Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren herrschte zwischen den Ehegatten Einigkeit darüber, dass die Beistandschaft im angeordneten Umfang (Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um die Tochter mit Rat und Tat, Überwachung des Vollzuges der im Eheschutzverfahren verfügten Besuchsrechtsregelung) beibehalten werden sollte. Einzig einer Erweiterung der Beistandschaft im Sinne einer Beschränkung der der Mutter zugeteilten elterlichen Sorge (Art. 308 Abs. 3 ZGB) stand sie ablehnend gegenüber. Mit der Berufungserklärung beantragt sie hingegen die Aufhebung der Beistandschaft unterschiedslos. Die Vorderrichter gingen davon aus, dass der Konflikt zwischen den Ehegatten, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters und des Kindes auch nach der Ehescheidung weiterhin bestehen werde. In Übereinstimmung mit dem erklärten Willen der Eheleute und der Einschätzung der Beiständin gelangten sie zur Überzeugung, dass die errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beizubehalten sei. Ihre Aufgabe werde insbesondere sein, als Vermittlerin zwischen Mutter und Vater zu fungieren und darüber zu wachen, dass der persönliche Verkehr zwischen Kind und Vater gewährleistet sei. Die Beschränkung der elterlichen Sorge (Art. 308 Abs. 3 ZGB) ordneten sie für den Fall an, dass die Mutter auch inskünftig keine Einsicht in die Notwendigkeit angemessener und regelmässiger Kontakte zwischen Tochter und Vater zeigen, diese weiterhin vereiteln sowie Anordnungen der Beiständin unterlaufen sollte (Erkenntnis vom 6. Februar 2007, S. 13 - 15). Da über das zukünftige Verhalten der Mutter keine Prognose gestellt werden kann, sind die Aufrechterhal-

7 tung und, falls es sich notwendig erweisen sollte, auch die Erweiterung der Beistandschaft geradezu angezeigt. Daran kann nichts ausgesetzt werden. 5. Vor erster Instanz stellten die Parteien in allen Punkten übereinstimmende Rechtsbegehren, ausser in der Regelung des Besuchsrechtes und der Anordnung der Beschränkung der elterlichen Sorge. In diesen zwei Punkten unterlag die Ehefrau mit ihren Anträgen vollständig, was insbesondere bezüglich der Besuchsrechtsregelung einen recht hohen Aufwand für die Vorinstanz bedeutete. Die Verfahrenkosten wurden verhältnismässig verteilt (Art. 122 Abs. 1 ZPO), wobei davon drei Viertel zu Lasten der Ehefrau, ein Viertel des Ehemannes gingen. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist dies so wenig zu beanstanden wie die Auferlegung einer Umtriebsentschädigung an die Ehefrau in der Höhe der Hälfte des dem Ehemann durch den Rechtsstreit verursachten Aufwandes (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 6. Mit ihrer Berufung hat die Berufungsklägerin keinen Erfolg gehabt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen deshalb zu ihren Lasten. Dem Berufungsbeklagten wird keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen, da keine Berufungsantwort eingeholt wurde. Der Weiterzug des Streites hatte für ihn keinen nennenswerten Aufwand zur Folge.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, insgesamt somit Fr. 1'628.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Die ihr auferlegten Kosten werden unter Vorbehalt des Rückforderungsrechtes gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO von der Gemeinde Chur übernommen. 3. Rechtsmittelbelehrung:  Feld Streitwert in Tribuna ist nicht gefülltGegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: – Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur, auch zu Handen seiner Mandantin (im Doppel) – Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur, auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) – Bezirksgericht Plessur, Theaterweg 1, 7002 Chur Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur, Alexanderstrasse 1, Postfach 720, 7002 Chur (nach Eintritt der Rechtskraft) – Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv). __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar

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