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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 20.02.2007 ZF 2006 58

20 febbraio 2007·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,108 parole·~11 min·7

Riassunto

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 20. Februar 2007 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 58 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Giger Aktuarin ad hoc Halter —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schütt, Postfach 342, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 4. Juli 2006, mitgeteilt am 28. Juli 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Villa Clivia, Via Maistra 76, 7504 Pontresina, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Im Mai 2002 kaufte Y. zusammen mit ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann Z. zwei noch zu erstellende Wohnungen in P.. Sie beabsichtigte, einzelne Arbeiten separat zu speziellen Konditionen zu vergeben. Dabei wurde sie von der X. AG unterstützt, welche einer Küchenbaufirma sowie einem Schreiner entsprechende Aufträge erteilte. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der Schreiner der X. AG am 14. Juli 2003 eine Rechnung in der Höhe von Fr. 25'152.70. B. Am 21. Dezember 2004 forderte die X. AG Y. auf, die Schreinerarbeiten gemäss der Rechnung vom 14. Juli 2003 zu bezahlen. Y. zeigte sich im Schreiben vom 23. Dezember 2004 bestürzt über das Verhalten der X. AG und machte geltend, der Einbau der Türen und Schränke sei schenkungsweise erfolgt. Da Y. die Rechnung nicht bezahlte, erhielt sie am 4. Januar 2005 eine erste und am 25. Januar 2005 eine zweite Mahnung. C. Da der ausstehende Betrag in der Folge nicht beglichen wurde, wurde die Klage am 22. Juni 2005 beim Kreisamt Oberengadin zur Vermittlung angemeldet. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 1. September 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen, worauf am 3. Oktober 2005 der Leitschein mit folgendem Rechtsbegehren ausgestellt wurde: „Klägerisches Rechtsbegehren 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 25'152.70 nebst 5% Zins seit dem 25. Januar 2005 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten der Beklagten.“ Die Beklagte forderte die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin. D. Mit Prozesseingabe vom 26. Oktober 2005 gelangte die Klägerin mit unverändertem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja. Die Prozessantwort der Beklagten erging am 16. November 2005. E. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja fand am 4. Juli 2006 in Anwesenheit der Beklagten sowie der beiden Parteivertreter statt. Das Bezirksgericht Maloja erkannte mit Urteil vom 4. Juli 2006, mitgeteilt am 28. Juli 2006, wie folgt:

3 „1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 8'563.90 ausseramtlich zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ F. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 9. August 2006 Berufung beim Bezirksgericht Maloja ein mit folgenden Anträgen: „1. In vollständiger Aufhebung des Urteils vom 4. Juli 2006 sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 25'152.70 nebst 5% Zins seit 25. Januar 2005 zu zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% MWSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.“ Die Berufungserklärung wurde am 11. August 2006 gestützt auf Art. 219 Abs. 2 ZPO dem Kantonsgericht von Graubünden und der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht. G. Mit Verfügung vom 7. September 2006 ordnete der Kantonsgerichtspräsident gestützt auf Art. 224 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren an. Die Berufungsbegründung erging in der Folge am 16. Oktober 2006. Am 27. November 2006 reichte die Berufungsbeklagte die Berufungsantwort ein. Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge und auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Nachfolgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO, Art. 219 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsstreitwert ist im vorliegenden Fall erreicht. Die Berufung wurde fristgerecht erklärt. Die Berufungsklägerin

4 ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten Kostenvorschüsse wurden geleistet (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 38 f. ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist somit einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die Frage streitig, ob die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 25'152.70 für die von der A. AG geleisteten Schreinerarbeiten bezüglich Türen und Schränke schuldet. Nicht Gegenstand bildet indessen die Bestellung und Lieferung der Kücheneinrichtung. Dennoch erweist sich der unterschiedliche Ablauf hinsichtlich der Lieferung der Küche einerseits und der Lieferung der Türen und Schränke andererseits nicht als bedeutungslos und kann zu Vergleichszwecken beigezogen werden, zumal es sich um Arbeiten für das gleiche Objekt unter Mitwirkung derselben Parteien handelt. 3. Als Schenkung gilt gemäss Art. 239 OR jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert. Subjektive Elemente sind der Schenkungswille (animus donandi) des Schenkers sowie der „Schenkungsempfangswille“ des Beschenkten, d.h. es muss zwischen den Parteien Einigung über die Zuwendung und über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen. Objektives Element ist die Bereicherung des Empfängers aus dem Vermögen des Schenkers. Unerheblich ist der (kommerzielle) Wert der geschenkten Sache. Das Motiv (Dankbarkeit, Mitleid, Prahlerei, Eitelkeit, Berechnung usw.) ist ohne Bedeutung (BGE 42 II 503; Vogt, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basel 2003, N 1 zu Art. 239 OR). Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242 Abs. 1 OR). Lässt der Schenker den Gegenstand der Schenkung durch einen Dritten aufgrund eines Werkvertrages herstellen, so ist die Schenkung erst mit dessen Übergabe an den Beschenkten vollzogen (Vogt, a.a.O., N 6 zu Art. 244 OR). Die Übergabe der Sache umfasst dabei alle Arten der Besitzesübergabe, insbesondere auch die Besitzesanweisung (Vogt, a.a.O., N 2 zu Art. 242 OR). Hingegen bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Ist das Versprechen aber vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt (Art. 243 Abs. 1 und 3 OR). Da eine Schenkungsabsicht nicht vermutet wird, obliegt die Beweislast dem Beschenkten (Vogt, a.a.O., N 44 zu Art. 239 OR).

5 4.a. Zunächst ist auf den unterschiedlichen Ablauf der Arbeiten für die Küche einerseits und der Arbeiten im Zusammenhang mit den Türen und Schränken andererseits einzugehen. Die Berufungsklägerin war der Berufungsbeklagten bezüglich der Kücheneinrichtung lediglich dabei behilflich, günstigere Konditionen auszuhandeln. Bei der Bestellung und dem Aushandeln der Preise sowie beim Abschluss des Vertrages war die Berufungsbeklagte daher wesentlich beteiligt. So erteilte die Berufungsbeklagte zusammen mit ihrem heutigen Ehemann am 24. September 2002 das Gut zur Ausführung durch Unterzeichnung der Offerte (KB 16). Die Berufungsklägerin stellte der Berufungsbeklagten Akontorechnungen und nach Abschluss der Arbeiten und dem Erhalt der Rechnung der B. AG die Schlussrechnung für die Kücheneinrichtung, welche von der Berufungsbeklagten beglichen wurde (KB 6 und 16). Die Berufungsklägerin handelte dabei als Vermittlerin zwischen der B. AG und der Berufungsbeklagten beziehungsweise ähnlich einem Architekten als Vertreterin der letzteren. Anders gestaltete sich demgegenüber der Ablauf bezüglich der Türen und Schränke. Die Auftragserteilung sowie die Preisverhandlungen erfolgten ohne Mitwirkung der Berufungsbeklagten allein durch die Berufungsklägerin (Zeuge C., S. 2 f.). Sie schloss in der Folge mit der A. AG den Vertrag ohne Rücksprache mit der Berufungsbeklagten und bezahlte nach Abschluss der Arbeiten die Rechnung (KB 7). Die Berufungsklägerin verzichtete nicht nur darauf, die Offerte von der Berufungsbeklagten unterzeichnen zu lassen, sondern sie unterliess es zudem, nach Erhalt der Rechnung der A. AG diese der Berufungsbeklagten zuzustellen. Die Berufungsbeklagte hatte denn auch keine Kenntnis von der Höhe des zwischen der Berufungsklägerin und der A. AG verhandelten Werkpreises (vgl. BB 20; Zeuge Z., S. 2). In der Folge wünschte die Berufungsbeklagte zusätzliche Arbeiten, die von der A. AG nicht offeriert worden waren. Diese Sonderwünsche wurden von der Unternehmerin allein mit der Berufungsbeklagten ausgehandelt und separat – direkt zuhanden der Berufungsbeklagten – in Rechnung gestellt (BB 8 und 9; Zeuge D., S. 3 f.; Zeuge C., S. 3; Zeuge Z., S. 3 f.). b. Die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann luden XX. und C. am 18. Juni 2006 zu einem Abendessen ein (BB 10). Anlässlich dieses Essens nahmen die Eheleute Z. die von der Berufungsklägerin geschenkten Türen und Schränke dankend an, dies aber nicht, ohne sich zuvor erneut darüber zu versichern, dass ihnen diese Schreinerarbeiten tatsächlich geschenkt wurden (Zeuge C., S. 4 und 6; Zeuge Z., S. 4, 5 und 7). Die Berufungsbeklagte hatte sich zudem bereits zu früheren Zeit-

6 punkten bei XX. vergewissert, dass es sich um geschenkte Arbeiten handle (Zeuge C., S. 6). Die Kücheneinrichtung war beim besagten Abendessen indessen nicht von gleicher Relevanz wie die Türen und Schränke, allerdings bedankten sich die Berufungsbeklagte und ihr Ehemann für den von der Berufungsklägerin ausgehandelten Vorzugspreis (Zeuge C., S. 6; Zeuge Z., S. 7). c. Vorliegend ergeben sich Anhaltspunkte für eine Schenkung einmal aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte an den Verhandlungen betreffend der Türen und Schränke nicht einmal mitwirkte und auch keine Kenntnis vom ausgehandelten Preis hatte. Die Rechnung für die Schreinerarbeiten wurde anschliessend von der Berufungsklägerin bezahlt, ohne dass sie diese in der Folge der Berufungsbeklagten zur Begleichung weiterleitete, wie es im Zusammenhang mit der Kücheneinrichtung erfolgt war. Die Rechnung für die Türen und Schränke wurde der Berufungsbeklagten erst am 21. Dezember 2004 zugestellt (KB 8; BB 17) – mithin rund 1 ½ Jahre später und nach einem Zerwürfnis der Berufungsklägerin mit dem Arbeitgeber der Berufungsbeklagten (vgl. Zeuge C., S. 5). Die Begründung der Berufungsklägerin, bei der unterbliebenen Rechnungsstellung handle es sich um ein Versehen, ist nicht glaubwürdig, zumal die Berufungsklägerin mit der Berufungsbeklagten nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausstellung der Garantiescheine weiterhin in Kontakt stand (KB 5; BB 11-14). Es kann nicht nachvollzogen werden, dass die Rechnungsstellung dabei versehentlich untergegangen sein soll, wie die Berufungsklägerin geltend macht. Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer Schenkung spricht die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte selbst mit dem Schreiner bezüglich der Zusatzwünsche verhandelte, welche dieser in der Folge direkt mit der Berufungsbeklagten abrechnete. Anlässlich des gemeinsamen Abendessens bekräftigte XX. schliesslich ausdrücklich seinen Schenkungswillen, worauf die Berufungsbeklagte die Schenkung akzeptierte. Bedeutungslos ist dabei, welche Überlegungen für die Schenkung ausschlaggebend waren. Die Aussagen der Zeugen C. und Z. sind überdies klar und stimmen überein. Beide bestätigten widerspruchsfrei, dass die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten die Türen und Schränke schenken wollte. Obwohl die Zeugenaussage des Ehemannes der Berufungsbeklagten mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist, erscheint sie als glaubwürdig und ergibt ein der übrigen Aktenlage entsprechendes Bild. Aus allen diesen Gründen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Schenkung sprechen und der Berufungsbeklagten der geforderte Beweis gelungen ist. Mit dem Vollzug der Schen-

7 kung durch die Lieferung und den Einbau der Türen und Schränke und mit der Annahme der Beklagten anlässlich des Abendessens erhielt das ursprünglich mangels Schriftlichkeit formungültige Schenkungsversprechen Gültigkeit. Aufgrund dieses Beweisergebnisses erübrigen sich Ausführungen dazu und erscheint es nicht als wesentlich, ob es sich beim Verhältnis zwischen den Parteien um einen Mäklervertrag im Sinne von Art. 412 ff. OR oder um eine Kommission im Sinne von Art. 425 ff. OR gehandelt haben soll, wie die Berufungsklägerin behauptet.Das vorinstanzliche Urteil erweist sich nach diesen Ausführungen als rechtmässig, womit die Berufung abzuweisen ist. 5. Die Berufungsklägerin wird zufolge ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.-- (zuzüglich Schreibgebühren) gehen demzufolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Da im vorliegenden Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erachtet das Kantonsgericht eine ausseramtliche Entschädigung zugunsten der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt.) als angemessen.

8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3’500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 128.--, total somit Fr. 3'628.- -, gehen zu Lasten der X. AG, welche Y. mit Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc:

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