Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. November 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 46 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Vital und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . A G , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Beat Muralt, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Imboden vom 14. März 2006, mitgeteilt am 8. Mai 2006, in Sachen gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Poststrasse 43, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A.1. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 23. Mai 2003 überliess die X. AG (nachfolgend auch als X. AG bezeichnet) der Firma B. & C. AG einen Teleskopstapler vom Typ Merlo Roto 40.18 EVS, Baujahr 1999. Der monatliche Mietzins belief sich auf Fr. 5'000.00. Zusätzlich hatte die Mieterin an die X. AG einen Betrag in der Höhe von monatlich Fr. 430.00 für eine Maschinenbruchversicherung zu entrichten. 2. Der Stapler wurde von der B. & C. AG auf einer Baustelle in E. eingesetzt. Dort war auch die Gerüstbau Y. mit Arbeiten beschäftigt. In der Zeit vom 7. bis zum 9. Juni 2003 überliess die B. & C. AG den Teleskopstapler der Gerüstbau Y. zur Ausführungen von Arbeiten. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Beschädigung des Staplers, was die Gerüstbau Y. der B. & C. AG mitteilte. Letztere setzte ihrerseits die X. AG vom Schadenfall in Kenntnis. 3. In der Folge stellte die X. AG der Gerüstbau Y. die Reparaturkosten sowie ihren eigenen, im Zusammenhang mit dem Schadenfall entstandenen Aufwand - insgesamt Fr. 12'106.50 - in Rechnung. 4. Die Gerüstbau Y. stellte sich auf den Standpunkt, der Schadenfall sei über die Maschinenbruchversicherung abzuwickeln und weigerte sich, den Schaden mit Ausnahme des Selbstbehalts zu bezahlen. 5. Mit Zahlungsbefehl vom 7. August 2003 betrieb die X. AG Y. für den Betrag von Fr. 12'106.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003. Y. erhob Rechtsvorschlag. B.1. Mit Vermittlungsbegehren vom 24. Juni 2004 machte die X. AG die vorliegende Streitsache beim Vermittleramt des Kreises Trins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 5. Oktober 2004 bezog die Klägerin am 6. Oktober 2004 den Leitschein und reichte ihre Klage am 25. Oktober 2004 beim Bezirksgericht Imboden ein. Dabei wurde folgendes Rechtsbegehren gestellt: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 sowie Fr. 108.90 an Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes in 7013 Domat/Ems erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Ziff. 1 hiervor zu beseitigen.
3 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte die X. AG im Wesentlichen geltend, die Firma B. & C. AG habe den von ihr gemieteten Teleskopstapler Y. auf Basis einer nicht näher bekannten vertraglichen Grundlage zur Verfügung gestellt. Bei der Nutzung des Staplers durch Y. sei es in der Folge zu einer Beschädigung des Staplers gekommen. Nach Erhalt der Schadensmeldung habe sich D., der Inhaber der X. AG, auf die Baustelle nach E. begeben und dort einen erheblichen Schaden am Teleskopstapler feststellen müssen. Die linke, vordere Stütztraverse sei in der Mitte eingeknickt gewesen. Der Abstütz-Teller sei weggerissen und die Stütze gegen das Fahrzeug hin eingeknickt gewesen. Die Stütztraverse sowie die Hydraulikeinheit hätten komplett ersetzt werden müssen. Der Unfallhergang sei unklar. Das Sicherheitssystem des Teleskopstaplers Merlo, Typ Roto 40.18 EVS, sei so ausgerichtet, dass der Stapler nicht mehr bewegt werden könne, sobald eine der insgesamt vier Stütztraversen auch nur zwei bis drei Zentimeter abgesenkt und dann bis in die ganze Auslegespannweite von 1,8 Metern ausgefahren werde. Diese Überlastsicherung, die das Fahren mit dem Gabelstapler bei auch nur teilweise abgesenkten oder ganz ausgefahrenen Stützen verhindere, könne jedoch manuell mit einem Schlüssel, der sich auf der linken Seite des Armaturenbrettes befinde, ausgeschaltet werden, was bewirke, dass eine grosse rote Lampe, die sich unmittelbar neben dem Schloss befinde, zu leuchten beginne. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Beklagte aus Gründen der Zeitersparnis auf das vollständige Einfahren der Stütztraversen verzichtet habe und den Paletttransport mit nur leicht angehobenen Stützen unter Ausschaltung der Überlastsicherung durchgeführt habe. Ein zufälliges Ausschalten der Überlastsicherung sei nicht möglich, weil diesfalls die rote Warnleuchte am Armaturenbrett neben dem Schloss für die Überlastsicherung geblinkt hätte. Der Beklagte habe somit die Überlastsicherung willentlich ausgeschaltet und den eingetretenen Schaden in einer grobfahrlässigen Weise verursacht, soweit er ihn nicht sogar in Kauf genommen habe. Im Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Firma B. & C. AG sei zumindest von einer Gebrauchsleihe auszugehen, wobei die Firma B. & C. AG die Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an die Klägerin abgetreten habe. Selbst wenn die Klägerin sich jedoch nur auf die ausservertragliche Haftung berufen könnte, habe sie genügend dargetan, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe, indem er die Überlastsicherung ausschaltet habe.
4 2. In seiner Prozessantwort vom 20. Dezember 2004 beantragte Y., es sei die Klage - soweit auf diese eingetreten werden könne - unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin abzuweisen. Der im Mietvertrag zwischen der X. AG und der B. & C. AG erwähnten Maschinenbruchversicherung wurde der Streit verkündet. Zur Begründung brachte Y. vor, bereits die klägerische Sachverhaltsdarstellung zeige, dass zur Geltendmachung des Schadenersatzes die falsche Partei eingeklagt worden sei. Der Teleskopstapler sei an die Firma B. & C. AG in K. vermietet worden. Diese habe den Stapler an den Beklagten untervermietet. Daraus ergebe sich keine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Das Vorgehen der Klägerin sei für den Beklagten nicht nachvollziehbar. So sei der zwischen der X. AG und der B. & C. AG abgeschlossene Mietvertrag mit dem Hinweis auf die Maschinenbruchversicherung nicht eingelegt worden. Desgleichen weigere sich die Klägerin, den Schaden beim Versicherer - wahrscheinlich den C. Versicherungen - anzumelden. Unzutreffend sei schliesslich auch, dass der Klägerin die Konditionen für die Überlassung des Staplers an den Beklagten nicht bekannt seien. In der zwischen der Firma B. & C. AG und der Klägerin am 15. März abgeschlossenen Abtretungserklärung werde wiederholt festgehalten, der erwähnte Teleskopstapler sei von der Mieterin an die Einzelfirma Y. aus Ems „untervermietet" worden. Der Beklagte habe an seine Untervermieterin pro Tag Fr. 250.-- bezahlt. Selbstverständlich sei im Rahmen der Untermiete auch die Maschinenbruchversicherung übergegangen. Gerade derartige Beschädigungen, wie die Klägerin sie gegenüber dem Beklagten geltend mache, seien durch diese Versicherung abgedeckt. In Bezug auf den Hergang des Schadensereignisses übertreffe sich die Klägerin geradezu in Mutmassungen. Y. habe die Überlastsicherung zu keinem Zeitpunkt ausgeschaltet. Die Stütztraversen seien zu den vom Beklagten ausgeführten Arbeiten nicht ausgefahren worden, da dies nicht notwendig gewesen sei. Auch die Behauptung, ohne Ausschaltung der Überlastsicherung könnten die Stützen nicht ausgefahren und somit auch nicht beschädigt werden, sei unzutreffend. Aus der beigelegten Bescheinigung ergebe sich, dass die Stützen durch einen technischen Defekt durchaus ungewollt ausfahren könnten. Dass angeblich die Sicherheitsventile beim Begutachten des Schadens in Ordnung gewesen seien, lasse sich nicht überprüfen. Zudem könne es durchaus sein, dass die Verschmutzung sich gerade durch das Schadensereignis wieder gelöst habe. Der Stapler sei am Vorabend von Herrn Y. in intaktem Zustand abgestellt
5 worden. Der Beklagte könne es sich nicht anders erklären, als dass sich die Zylinder über Nacht von sich aus gering gesenkt hätten. Bei den normalen Fahrten über das Gelände müsse dann wohl ein solcher Zylinder an einer Unebenheit angeschlagen und somit die Stützen verbogen haben. Die Stütztraversen seien während der Arbeittätigkeiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ausgefahren gewesen. Der geltend gemachte Schaden in der Höhe von Fr. 12'106.50 werde trotz der Einlage der Rechnungen bestritten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin eigene Aufwendungen in unsubstanziierter Höhe zur Rechnung der Unternehmung I. hinzuschlagen wolle. 3. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte das Bezirksgerichtspräsidium Imboden den Parteien mit, dass der Streitverkündung des Beklagten gegenüber der Maschinenbruchversicherung nicht stattgegeben werden könne, da die X. AG gar keine solche Versicherung abgeschlossen habe. 4.a) In seiner Beweisverfügung vom 25. Februar 2005 ordnete der Bezirksgerichtspräsident Imboden zur Frage, ob die Stützen des Teleskopstaplers Merlo Roto 40.18 durch einen technischen Defekt ausfahren können oder nicht, eine Expertise an. Den Parteien wurde Frist bis zum 21. März 2005 eingeräumt, um schriftlich Expertenfragen und Expertenvorschläge zu unterbreiten. b) Mit Verfügung vom 19. Mai 2005, mitgeteilt am 23. Mai 2005, beauftragte der Bezirksgerichtspräsident Imboden G., dipl. Automobilingenieur, mit der Ausfertigung des Gutachtens. C. Mit Urteil vom 14. März 2006, mitgeteilt am 8. Mai 2006, erkannte das Bezirksgericht Imboden: 1. Die Klage wird teilweise gutheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2003 zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes Kreis Rhäzüns erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang des in Ziff. 1 erwähnten Betrages beseitigt. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Imboden, bestehend aus: - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 800.00 - Barauslagen von Fr. 3'960.00 - Streitwertzuschlag Fr. 240.00
6 total somit Fr. 7'000.00 gehen zu 9/10 zu Lasten der Klägerin und zu 1/10 zu Lasten des Beklagten. Ausseramtlich hat die Klägerin den Beklagten mit Fr. 8'000.00 (inkl. 7.6 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. (Mitteilung). D.1. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 24. Mai 2006 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 14. März 2006 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 sowie Fr. 108.90 an Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteiles zu bezahlen. 3. Der in der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamtes in 7013 Domat/Ems erhobene Rechtsvorschlag sei im Umfang von Ziff. 2 hiervor zu beseitigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten. 2. An der Berufungsverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden vom 6. November 2006 waren die Rechtsvertreter der Parteien anwesend. Das Gericht tagte - nachdem sich Richterin Tomaschett-Murer kurzfristig entschuldigen lassen musste - in Viererbesetzung. Gegen die Zuständigkeit und die vorerwähnte Zusammensetzung der Zivilkammer des Kantonsgerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass das Gericht als legitimiert erklärt werden konnte. Neue Beweisanträge wurden nicht gestellt, womit das Beweisverfahren geschlossen werden konnte. In seinem Plädoyer hielt der Rechtsvertreter der X. AG an den Berufungsanträgen fest. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte in seinem Vortrag die kostenfällige Abweisung der Berufung. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gilt zu vermerken, dass beide Parteivertreter schriftliche Ausfertigungen ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten gaben. Es folgten die Vorträge im Rahmen der Replik und Duplik. Auf die Begründung der Parteianträge und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
7 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. In Bezug auf die Parteien und ihre Vertretung anlässlich der Berufungsverhandlung gilt einleitend zu vermerken, dass seitens der Klägerin und Berufungsklägerin - der X. AG - eine vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten unterzeichnete Vollmacht eingereicht wurde, mit welcher Rechtanwalt Muralt zur Vertretung ihrer Interessen ermächtigt wurde. Bei der Y. Gerüstbau handelt es sich um eine Einzelfirma ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Inhaber der Einzelfirma ist Y., der als solcher denn auch ins Recht gefasst wurde. Auch sein Rechtsvertreter - Rechtsanwalt Bardill - wurde gehörig zur Interessenwahrung bevollmächtigt. 2. In ihrer Prozesseingabe berief sich die X. AG für den geltend gemachten Schadenersatz einerseits auf den ihr von der B. & C. AG abgetretenen vertraglichen Anspruch, wobei sie von einem Leihvertrag ausging. Alsdann machte die X. AG geltend, Y. hafte ihr auch ausservertraglich aus Verschulden. In ihrem vorinstanzlichen Parteivortrag stellte die Klägerin dann den ausservertraglichen Anspruch in den Vordergrund. Y. stellte in seiner Prozessantwort zwar nicht in Abrede, dass der - in seiner Höhe allerdings teilweise bestrittene - Schaden eintrat, als er den Teleskopstapler benutzte. In Bezug auf den vertraglichen Anspruch der X. AG berief er sich indes auf ein Untermietverhältnis mit der B. & C. AG und führte aus, darin eingeschlossen sei auch die Abdeckung allfälliger Schäden durch die Maschinenbruchversicherung. Die Vorinstanz prüfte nur den vertraglichen Anspruch der X. AG. Sie kam zum Schluss, dass zwischen der X. AG und Y. ein Untermietverhältnis bestanden habe. Sodann stellte die Vorinstanz - ohne sich allerdings zum Mass des Verschuldens zu äussern - fest, dass Y. den Schaden verursacht hat und an sich ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der X. AG besteht. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz jedoch fest, die X. AG habe von der B. & C. AG für eine in Tat und Wahrheit gar nicht bestehende Maschinenbruchversicherung ein Entgelt erhalten und damit sowohl bei der B. & C. AG wie auch beim Beklagten als Untermieter einen falschen Eindruck erweckt. Die X. AG sei verpflichtet gewesen, die andere Vertragspartei über das Fehlen der Versicherung aufzuklären. Die Verletzung dieser aus dem Vertrauensgrundsatz fliessenden vertraglichen Nebenpflicht sei als positive Vertragsverletzung zu werten mit der Folge, dass die X. AG ebenfalls eine Schadenersatzpflicht treffe. So wäre der Beklagte bei richtiger Vertragserfüllung nur zur Übernahme des bei Eintritt des Versicherungsfalls zu tragenden
8 Selbstbehalts verpflichtet gewesen. Folglich beschränke sich der Anspruch der Klägerin vorliegend auf den Betrag von Fr. 1'000.--. a) Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen schon allein deshalb nicht zu überzeugen, weil selbst nach der Version des Beklagten keine direkte Vertragsbeziehung zur Klägerin besteht. So macht der Beklagte geltend, er habe mit der B. & C. AG einen Untermietvertrag abgeschlossen. Das Untermietverhältnis sei von der Klägerin genehmigt worden, was Letztere bestreitet. Ob diese Bestreitung zu Recht oder Unrecht erfolgt, kann dahingestellt bleiben. So oder anders bleibt entscheidend, dass ein allfälliger Untermietvertrag wie im übrigen auch jede andere vertragliche Vereinbarung grundsätzlich nur die B. & C. AG und den Beklagten als Parteien einschliesst und dieser Vertrag vom Hauptvertrag - dem zwischen der Klägerin und der B. & C. AG geschlossenen Mietvertrag - unabhängig ist (vgl. dazu Peter Heinrich, Die Untermiete, Diss. Zürich 1999, S. 47; Roger Weber, Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 262 OR). Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht unbestrittenermassen keine direkte vertragliche Beziehung. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Maschinenbruchversicherung als Nebenabrede im Mietvertrag. Die diesbezüglichen Rechte aus der Versicherung sind keineswegs - wie der Beklagte behauptet auf ihn übergegangen. Anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte in den Vertrag der Klägerin und der B. & C. AG eingetreten wäre, was aber gleichfalls ausgeschlossen ist, nachdem er sich auf kein direktes Vertragesverhältnis, sondern nur auf einen Untermietvertrag beruft. Ob und in welchem Rahmen dem Beklagten der Schutz durch eine Maschinenbruchversicherung versprochen wurde, beurteilt sich letztlich nicht nach der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der B. & C. AG, sondern nach der Vereinbarung der B. & C. AG mit dem Beklagten. Wenn nun tatsächlich auch in dieser zweiten Vereinbarung die Maschinenbruchversicherung Vertragsgegenstand gewesen sein sollte, was von der Vorinstanz nicht näher geprüft wurde, fielen an sich zwei Varianten in Betracht. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass die B. & C. AG dem Beklagten erklärt hat, er geniesse als Untermieter über die bereits bestehende, durch die Hauptvermieterin abgeschlossenen Versicherung denselben Schutz, wie sie selbst (vgl. dazu Roland Schaer, Modernes Versicherungsrecht, § 19 N. 1 ff.). Damit wäre der Beklagte jedoch nicht in die bestehende Versicherungsverhältnis eingetreten, sondern nur als - von der Klägerin aus gesehen - Dritter mitversichert. Oder aber es kann dem Beklagten - was dieser allerdings gar nicht behauptet - von der B. & C. AG ein von ihrem eigenen Versicherungsverhältnis unabhängigen Versicherungsschutz versprochen haben.
9 b) Aus den nämlichen Überlegungen gilt es auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Feststellung, die Klägerin habe den Beklagten über den Abschluss oder den Schutz der Maschinenbruchversicherung getäuscht, zu differenzieren. Die Klägerin war weder in die Vertragsverhandlungen zwischen der B. & C. AG involviert, noch nahm sie sonst wie Einfluss auf den behaupteten Untermietvertrag. Nicht zutreffende Versprechen oder unrichtige Zusicherungen machte wenn überhaupt - höchstens die B. & C. AG gegenüber dem Beklagten (vgl. dazu allerdings die Zeugenaussage von B., der erklärte, die Maschinenbruchversicherung sei nicht Gegenstand besonderer Erörterungen gewesen). Die B. & C. AG wiederum könnte sich ihrerseits - soweit sie gestützt auf den zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Vertrag tatsächliche falsche Versprechungen machte (vgl. dazu auch die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 5.d) an die Klägerin wenden. c) Wie es mit den vorerwähnten Sach- und Rechtsfragen verhält, kann indes offen bleiben. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass sich der Beklagte gegenüber der Klägerin im nämlichen Umfang wie die B. & C. AG auf die Vereinbarung betreffend Maschinenbruchversicherung berufen könnte, erwiese sich die vorinstanzliche Feststellung, der Beklagte habe der Klägerin keinen eigentlichen Schadenersatz zu leisten, sondern ihr nur den bei tatsächlich abgeschlossener Versicherung zu tragenden Selbstbehalt zu erstatten, als unhaltbar. 3. Grundsätzlich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin mit der Verschuldenshaftung auf einen eigenen, aus Art. 41 OR resultierenden direkten Anspruch gegenüber dem Beklagten beruft. Haften mehrere Personen dem Verletzten aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift für denselben Schaden, so wird gemäss Art. 51 Abs. 1 OR die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. Nach Art. 51 Abs. 2 OR trägt dabei in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. Aus dieser Ordnung folgt, dass sich die Haftung einer Person gegenüber dem Geschädigten nicht dadurch vermindert, dass auch ein anderer für den gleichen Schaden einzustehen hat. Der Geschädigte kann solange von jedem Schadenersatz verlangen, als sein Anspruch nicht befriedigt ist. Das Innenverhältnis der Haftenden berührt seinen
10 Anspruch grundsätzlich nicht, weshalb er vorgehen kann, gegen wen er will (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.). Auf welchen von allenfalls mehreren Ansprüchen (vertraglich oder ausservertraglich) er sich dabei gegenüber der ins Recht gefassten Person beruft, ist dabei ebenfalls irrelevant. a) Diese Wahlfreiheit besteht selbstverständlich auch dann, wenn nebst anderen eine Versicherung für den Schaden einzustehen hat. Als Beispiel kann auf den Fall der Auto-Kaskoversicherung verwiesen werden. Vermietet der Eigentümer sein kaskoversichertes Fahrzeug an eine Person und verursacht eine Drittperson mit dem Fahrzeug schuldhaft einen Schaden, kann der Vermieter denjenigen, den er belangen will, auswählen (vgl. Michael Hochstrasser, Freizeichnung zugunsten und zu zulasten Dritter, Diss. Zürich 2006, S. 134 N. 365). Er kann den Fahrer, den Mieter oder den Versicherer heranziehen und braucht seine Wahl nicht zu rechtfertigen. Nimmt er den Mieter oder den Fahrer in Anspruch, haben diese möglicherweise ein Regressrecht gegenüber der Kaskoversicherung. Dieses Recht beschlägt den Umfang ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Eigentümer indes nicht (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.b). b) Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass die Klägerin einerseits die Mieterin, andererseits aber auch den Beklagten - soweit ihm gegenüber gestützt auf Art. 41 OR ein Anspruch besteht - für den Schaden in Anspruch nehmen kann. Wäre die Versicherung abgeschlossen worden, hätte sie schliesslich auch die Möglichkeit die Versicherung - soweit tatsächlich ein Deckungsanspruch besteht - zur Übernahme des Schadens anzuhalten. Die vom Kläger tatsächlich belangte Person hätte dann ihrerseits - soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind - ein Regressrecht gegenüber den anderen Haftpflichtigen. Daneben hat sie grundsätzlich auch die Möglichkeit, den ihr von der Mieterin abgetretenen Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Hierbei handelt es sich indessen nicht um einen direkten Schadenersatzanspruch. Wohl entfällt nun für die Klägerin die Möglichkeit, von der Versicherung die Schadensdeckung zu verlangen, nachdem sie - entgegen ihrem Versprechen gegenüber der B. & C. AG - keine solche abgeschlossen hat. Dies führt indessen nicht zum Verlust eines allfälligen Anspruchs gegenüber dem Beklagten. Denn dieser ist ja - wie dargelegt wurde - von einem Anspruch gegenüber einem anderen allfälligen Haftpflichtigen unabhängig. Entsprechend lässt sich auch nicht einfach zur Feststellung gelangen, die Klägerin hätte nur den Selbstbehalt zu tragen, wenn sie eine Versicherung abgeschlossen und diese belangt hätte und könne folglich auch nur in Höhe dieses Selbstbehalts auf den
11 Beklagten zurückgreifen. Der Beklagte bleibt vielmehr voll haftpflichtig (vgl. Pra. 79 (1990) Nr. 168 E. 2.). Entgegenzuhalten hat sich die Klägerin den fehlenden Versicherungsabschluss höchstens als Herabsetzungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 OR. Demgemäss kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben oder er die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert hat. Grundsätzlich besteht die Schadenersatzpflicht aus Art. 41 OR unabhängig vom Abschluss einer Versicherung. Die Unterlassung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags stellt als nicht adäquat kausale Ursache für den Schaden kein Selbstverschulden im Sinne von Art. 44 OR dar (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, § 5 N. 145). Anders kann es sich jedoch dann verhalten, wenn der Abschluss einer Versicherung ausdrücklich vereinbart wurde. So könnte vorliegend dann auf eine Erschwerung der Stellung als Ersatzpflichtiger geschlossen werden, wenn der Beklagte an sich Rückgriff auf die Versicherung nehmen könnte und die Klägerin mit dem Nichtabschluss der versprochenen Versicherung dieses Regressrecht gleichfalls in Missachtung einer sie treffenden Verpflichtung vereitelt hat (vgl. dazu Anton K. Schnyder, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 44 OR; Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Auflage, N. 52 f., 2. Auflage auch N. 64 f. zu Art. 44 OR; ZR 85 (1986) S. 212 ff. mit Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichts, mit welchen die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung abgewiesen wurde). Folglich gilt es nachstehend in einem ersten Schritt abzuklären, ob der Beklagte der Klägerin gestützt auf Art. 41 OR aus Verschulden für einen nachgewiesenen Schaden ersatzpflichtig ist. Soweit dies zu bejahen ist, gilt in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit der Beklagte bei dem ihm konkret vorwerfbaren Mass an Verschulden die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Versicherung, zu deren Abschluss sich die Klägerin verpflichtet hat, Rückgriff zu nehmen. Bejahendenfalls stellte sich dann in einem letzten Schritt die Frage, inwiefern dies zu einer Herabsetzung oder Entbindung von der Ersatzpflicht führt. 4. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt einen Schaden, einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem die Haftpflicht begrün-
12 denden Verhalten, die Widerrechtlichkeit der Schadenszufügung und ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. a) Von Y. wird nicht in Abrede gestellt, dass der Teleskopstapler an einer Stütze beschädigt wurde, als er ihn über die Pfingstfeiertage des Jahres 2003 für seine Arbeiten auf der Baustelle benutzte. Insofern ist auch das Vorliegen eines Schadens zu bejahen. Der Berufungsbeklagte bestreitet indessen die Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt. Er macht geltend, er habe die Stütze nicht ausgefahren und es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Stützen während der Nacht selbständig gesenkt hätten. b) Die Vorinstanz hat zur Frage der Schadenverursachung ein Gutachten in Auftrag gegeben. In seiner Expertise vom 4. November 2005 führte G., dipl. Automobil-Ing. HTL/ETS, aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Funktionsstörung bestanden habe. Die Konstruktion verfüge über den höchsten Sicherheitsstandard im EU-Bereich. Die Sicherheitssysteme funktionierten auf einem computergesteuerten System zur Stabilitätskontrolle mit Überlastsicherung. Bei irgendeiner Störung im technischen, steuertechnischen bzw. elektronischen Bereich trete die Maschine sofort ausser Funktion. Beim Ausschalten des Sicherheitssystems leuchte zudem eine grosse, rot blinkende Warnlampe an den Armaturen auf, wobei eine doppelte Sicherheit seitens der Mechanik/Hydraulik und der Elektronik bestehe (vgl. Expertise, act. V/13, S. 4, Beantwortung Frage 3). Der Staplerfahrer habe sich nach den Sicherheitsvorrichtungen und dem Beschrieb des Objekts an das computergesteuerte Sicherheitssystem zu halten, um damit alle nötigen Funktionen in den Griff zu bekommen. Die mutmassliche Ursache des entstandenen Schadens sei darin zu sehen, dass der Fahrer mit ausgeschaltetem Sicherheitssystem unachtsam gefahren sei; ein Versagen der Technik falle ausser Betracht (S. 5, Beantwortung Frage 6). Aufgrund der doppelt gegebenen Sicherheit sei es bewegungstechnisch unmöglich, dass es zu einer Funktionsstörung, wie sie der Behauptung von Y. zugrunde liege, gekommen sei. In einem derartigen Fall hätte die Maschine sofort stillgestanden bzw. abgeblockt. Das Staplerobjekt könne ohne Inbetriebnahme gar nicht in eine Eigenbewegung kommen. Ein unbemerktes Absenken falle ausser Betracht. Im Übrigen sei die Darstellung des Beklagten, die Stütztraversen seien während der Arbeitstätigkeit zu keinem Zeitpunkt ausgefahren worden, unglaubwürdig. Aufgrund des computergesteuerten Sicherheitssystems (CSS) und doppelter Sicherheit könne diese Behauptung einfach nicht zutreffen. An der mutmasslichen Unfallstelle sei sodann ein Hy-
13 draulik-Ölfleck festgestellt worden, was bedeute, dass Arme und Zylinder teilweise ausgefahren gewesen seien (S. 7). In seinem Nachbericht vom 19. Dezember 2005 (vgl. Expertise act. V/20) führt der Gutachter ergänzend aus, dass ein geringfügiges nächtliches Absenken einer Stütze auf einen hydraulischen Druckzusammenfall zurückgeführt werden müsste mit der Folge, dass jegliches weiteres Fahren stillgelegt bzw. blockiert worden wäre. Eine so gesenkte Stütze sei vom Staplerfahrer in Sitzposition hinter dem Lenkrad zwar nicht zu sehen, doch wisse der routinierte Benützer aufgrund der Armaturen sofort um die Stellung der Ausfahrarme und der Stützzylinder. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe der Fahrer das Objekt mit ausgeschalteter Überlastsicherung unaufmerksam manövriert und ein stabiles Hindernis angefahren. c) Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärungen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass der Schaden am Teleskopstapler auf eine unsachgemässe Nutzung zurückzuführen ist. Was der Berufungsbeklagte vorbringt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters in Frage zu stellen. Mit der Frage, ob es - wie der Berufungsbeklagte in seinen Eingaben wie auch anlässlich seiner Befragung vor dem Bezirksgericht Imboden geltend machte - möglich ist, dass sich die Stützen über Nacht oder beim Wegfahren unbemerkt etwas gesenkt hätten, hat sich der Experte insbesondere auch in seinen ergänzenden Ausführungen vom 19. Dezember 2005 eingehend auseinandergesetzt. Er hielt diesbezüglich fest, dass bei dem vorliegenden Teleskopstapler, der eine Konstruktion mit totaler Überwachung jeder Funktion mit doppelter Sicherheit aufweise, eine solche Störung auszuschliessen sei. Bei einem Senken der Stütze während der Nacht oder einer Pause hätte sich - so der Experte - der Stapler gar nicht in Betrieb setzen lassen, da eine solche Veränderung die Fahrzeugfunktion, die mit doppelter Sicherheit über die Hydraulik und Mechanik reagiere, ausgeschaltet hätte. In Bestätigung seiner Ausführungen im Gutachten erklärte der Gutachter, dass der Fahrer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eben mit ausgeschalteter Überlastsicherung unaufmerksam manövriert habe. Diese Feststellungen stehen im Übrigen auch nicht in einem wesentlichen Widerspruch zu den Ausführungen von H., der vom Berufungsbeklagten vorprozessual um Auskunft ersucht wurde. Auch diese Fachperson bestätigte, dass die meisten Beschädigungen an einer Maschine die Folge eines Bedienungsfehlers seien. Desgleichen bestätigte er, dass das Absenken einer Stütze dem
14 Fahrer bei eingeschalteter Sicherung angezeigt werde und das Fahren blockiert werde. Um dennoch fahren zu können, müsse ein Sicherheitsschalter betätigt werden. Wohl führte H. zusätzlich an, er bezweifle, dass der "ziemlich ungeschützt montierte Schalter immer einwandfrei funktioniere". Dafür, dass das Sicherungssystem vorliegend nicht funktionierte, sind jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere hätte ja nachgerade der Ausfall des Sicherungssystems als Störung wiederum zur sofortigen Blockierung des Staplers geführt (Gutachten S. 3). Es darf demnach ohne Weiteres als erwiesen gelten, dass der Beklagte, um mit dem Teleskopstapler auch mit ausgefahrenen Stützen manövrieren zu können, das Sicherheitssystem bewusst ausschaltete und in der Folge mit einer Stütze an einem Hindernis oder einer Bodenunebenheit angeschlagen ist. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten des Berufungsbeklagten ist demnach zu bejahen. Ausser Frage steht schliesslich die Widerrechtlichkeit der Schädigung, nachdem diese einen Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut (Eigentum an einer Sache) darstellt. d) In Bezug auf das Mass des Y. anzulastenden Verschuldens, zu dem die Vorinstanz sich nicht geäussert hat, gilt einleitend festzustellen, dass Vorsatz ausser Betracht fällt. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Fahrlässigkeit beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, die subjektive Entschuldbarkeit ist unerheblich. Es ist von einem Standard des Voraussehens, der Willensbildung des Verhaltens auszugehen, den jeder Mensch zu gewährleisten hat (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 N. 80). Dabei ist kein starrer Massstab anzulegen, vielmehr sind die konkreten Umstände - wie beispielsweise Alter, Beruf des betreffenden Menschen sowie die Schwierigkeit und Gefährlichkeit seiner Tätigkeit zu berücksichtigen. Je schwieriger, bzw. gefährlicher sein Tun, desto grösser die anzuwendende Sorgfalt (Anton K. Schnyder, a.a.O., N. 48 zu Art. 41 OR). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt dabei insbesondere auch vom Bestehen besonderer Vorschriften ab. Polizeirechtlichen und technischen Vorschriften in Gesetzen, Verordnungen, Reglementen und Anweisungen verstehen sich insofern als Kodifikationen von gebotenen Anforderungen an die Sorgfalt und stellen ein Indiz für die Verschuldensfrage dar (R. Brehm, a.a.O., N. 187 zu Art. 41 OR; Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 N. 98). Die Fahrlässigkeit wird in grobe und leichte unterschieden. Grob ist die Fahrlässigkeit dann, wenn der Haftpflichtige unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (Oftinger/Stark, a.a.O., § 5
15 Rz. 107). Als typisch grobfahrlässige Verhaltensweise gilt im Bereich der Maschinenversicherung insbesondere das Ausschalten von Sicherheitseinrichtungen (vgl. Schaer, a.a.O., § 18 N. 53). da) Wie dargelegt wurde, liegt ein wesentlicher Zweck des Sicherheitssystem gerade darin, das Fahren mit ausgefahrenen Stützen zu verhindern. Das macht sicherheitstechnisch durchaus Sinn, birgt doch das Fahren mit ausgefahrenen Stützen zusätzliche Gefahren. So dürfen für das Arbeiten mit Staplern schon grundsätzlich nur Personen eingesetzt werden, welche ausreichend ausgebildet sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Juni 1994, U203). Es handelt sich nach dem Gesetz um eine Arbeit mit besonderen Gefahren im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30). Arbeitsmittel müssen deshalb bestimmungsgemäss verwendet werden. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Art. 32a VUV). db) Eigenen Angaben zufolge (Prozessantwort S. 5) ist der Berufungsbeklagte im Umgang mit Teleskopstaplern geübt und verfügt selbst über derartige Maschinen. Dies befähigte ihn ohne weiteres, die Bedeutung des Sicherungssystems zu erkennen und folglich ist auch davon auszugehen, dass er durchaus wusste, dass er das Sicherheitssystem nicht einfach ausschalten darf, um den Stapler mit ausgefahrenen Stützen fortbewegen zu können. Tat er dies dennoch, setzte er sich letztlich über die elementaren Sorgfaltspflichten hinweg, die in einer derartigen Situation geboten sind bzw. von Gesetzes wegen auch verlangt werden. So mag es durchaus sein, dass beispielsweise die grosse Erfahrung den Berufungsbeklagten veranlasste, zur Zeitersparnis das System auszuschalten. Doch vermochte er selbst mit seiner Erfahrung das Risiko, dass eine Stütze an einem Hindernis oder einer Unebenheit anstiess, nicht einzuschränken. So hat der Staplerfahrer - wie der Gutachter in seinem Nachtragsbericht festhält - keine Möglichkeit, von seiner Sitzposition aus die gesenkten Stützen zu sehen. Entsprechend hoch ist somit auch die Gefahr, dass der Fahrer mit einer Stütze an einer Unebenheit oder einem Hindernis anschlägt. Der Berufungsbeklagte räumt denn auch in seiner in seiner Prozessantwort (S. 7) selbst ein, er habe den konkreten Schadenshergang nicht beobachten bzw. bemerken können, da er dazu auch Einblick unter den Stapler hätte haben müssen. Hinzu kommt, dass bei einem solchen Arbeitsfahrzeug letztlich ein besonderes Mass an Konzentration für das Manövrieren bzw. den Arbeitsvorgang verlangt wird und dadurch auch bei einer erfahrenen Person leicht vergessen ge-
16 raten kann, dass die nicht einsehbaren Stützen die Bodenfreiheit einschränken. Setzte der Beklagte die Sicherheitsvorrichtung bewusst ausser Betrieb, um den Stapler mit ausgefahrenen Stützen fahren zu können, obwohl im bewusst sein musste, dass dies gegen die Betriebsvorschriften verstiess und hatte er letztlich überhaupt keinen Einblick in den Gefahrenbereich, verursachte der den Schaden demnach grobfahrlässig. e) Schaden im Sinne von Art. 41 OR besteht in einer Vermögensverminderung und stellt die Differenz dar zwischen dem Vermögensstand des Geschädigten infolge des schädigenden Ereignisses und dem Vermögensstand bei Ausbleiben des Ereignisses. Zum Schaden gehört bei Beschädigung einer Sache die Reparaturkosten (vgl. Brehm, a.a.O., N. 77 zu Art. 41 OR). Für die Reparatur des Teleskopstaplers hatte die Klägerin gemäss Rechnungen der Firma I. total Fr. 10'771.80 inkl. MWSt. aufzubringen (vgl. KB act. 6, 18 und 19). Der Gutachter hat die Reparaturkosten überprüft und sie in ihrer Höhe als gerechtfertigt erachtet. Entsprechend dürfen diese Kosten als ausgewiesen gelten. Dies umso mehr, als seitens des Beklagten auch keine substanziierten Einwände gegen die Höhe der Kosten gemacht wurden. Als weiterer Schaden wurden von der Klägerin Reiskosten von 672.50 und eine Aufwandentschädigung von Fr. 662.17 geltend gemacht. Unbestritten ist, dass sich D., der Inhaber der Klägerin mit Sitz in F., nach Meldung des Schadens nach E. begab, um sich ein Bild über den Schaden und die Schadensursache zu machen und die Reparatur des Teleskopstaplers zu regeln. Im Hinblick auf die Schadensbehebung und die Klärung der Sachlage handelte es sich hierbei um eine notwendige Vorkehrung. Auch diesbezüglich wird seitens des Beklagten ausser einer pauschalen Bestreitung - nichts Gegenteiliges vorgetragen. Der daraus resultierende, bzw. von der Klägerin geltend gemachte Aufwand, der nach Auffassung der Zivilkammer des Kantonsgerichts in seiner Höhe gerechtfertigt erscheint, ist demnach ebenfalls als ausgewiesener Schaden im Sinne von Art. 41 OR aufzufassen. Ingesamt beläuft sich der finanzielle Schaden der Klägerin demnach auf Fr. 12'106.50. 5. In Bezug auf den Umfang der Versicherung und den Versicherungsschutz hat die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einerseits den zwischen ihr und der B. & C. AG am 23. Mai 2003 abgeschlossenen Mietvertrag eingelegt. Andererseits legte sie Mietbedingungen ins Recht, die vom 26. Mai 2003 datieren. Während im Mietvertrag die Maschinenbruchversicherung wohl
17 Erwähnung findet, der Umfang des Versicherungsschutzes jedoch nicht umschrieben wird, beinhalten die Mietbedingungen in Ziff. 9 folgende Regelung: Maschinenbruchversicherung: Versichert sind Schäden, die unvorhergesehen und plötzlich eintreten in Folge von äusseren Einwirkungen wie Zusammenstoss, Um- oder Abstürzen, Naturereignissen (Sturm, Blitzschlag, Überschwemmung), Brand, Explosion, sowie Beschädigungen oder Zerstörungen als Folge von Konstruktions-, Material-, oder Fabrikationsfehlern, Versagen der Überlast, Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen. Nicht gedeckt sind Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Schadensverursachung oder Verschulden zurückzuführen sind, bei denen das Gerät nicht gemäss den von der Vermieterin erteilten Instruktionen und Zweckbestimmungen gebraucht wurde (u.a. nicht richtig abgestützt, Verwenden von falschem Öl), sowie Glasschäden an der Kabine, Lichtern und Reifenschäden. a) Der Beklagte macht geltend, es sei nicht im Entferntesten dargetan, dass die Mietvertragsbedingungen, die nachträglich eingelegt und bekannt geworden seien, Vertragsgegenstand zwischen der X. AG und der Firma B. & C. AG gebildet hätten. Insbesondere sei auch nicht belegt, dass diese Mietbedingungen auf den Beklagten übergegangen seien. Wohl bestehe eine gewisse Ähnlichkeit in der Unterschrift auf dem seitens der B. & C. AG unterzeichneten Mietvertrag und jener auf den Mietbedingungen. Es fehle jedoch auf den Mietbedingungen der Firmenstempel. Aussagekräftiger sei die Aussage von Herrn B. als Zeuge, wo er den seines Erachtens bestehenden Schutz gemäss Mietvertrag definiere. B. sei demgemäss davon ausgegangen, dass die Maschinenbruchversicherung eine Art Vollkaskoversicherung gewesen sei. Laut seiner Schilderung könnten die angeblichen nicht versicherten Elemente nie und nimmer individuell verabredet worden sein. b) Soweit der Beklagte geltend macht, es sei nicht belegt, dass die Mietbedingungen auf ihn übergangen seien, ist auf die Ausführungen in Ziffer 2. der Erwägungen zu verweisen. Der Beklagte hat mit der Klägerin keinen eigenen Vertrag geschlossen und auch keine eigenständige Abrede in Bezug auf den Versicherungsschutz getroffen. Seine Rechte aus der Versicherung leiten sich allein aus dem zwischen der Klägerin und der B. & C. AG abgeschlossenen Vereinbarung ab, die sich die Klägerin im übrigen nur entgegenzuhalten braucht, soweit sie - wie der Beklagte wenigstes behauptet - das Untermietverhältnis genehmigt hat. Über die B. & C. AG konnte der Beklagte gegenüber der Klägerin bestenfalls in den Genuss desjenigen Versicherungsschutz gelangen, die Erstere selbst hatte. Wenn die Mietbedingungen für die B. & C. AG gegen-
18 über der Klägerin verbindlich waren, sind sie es mit anderen Worten auch gegenüber dem Beklagten. Insoweit der Beklagte mit der B. & C. AG einen weitergehenden oder anderen Versicherungsschutz vereinbart hat, ist dies hingegen vorliegend nicht weiter von Relevanz, da der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht darauf berufen kann. c) Sowohl die Mietbedingungen und der Mietvertrag wurden seitens der B. & C. AG von Herrn B. unterzeichnet. Die Unterschriften sind nicht nur wie der Beklagte geltend macht - ähnlich, sondern identisch und auch der Beklagte verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, die Unterschrift auf den Mietbedingungen sei gefälscht. Auch ohne den Firmenstempel darf somit davon ausgegangen werden, dass sowohl der Mietvertrag und die Mietbedingungen von Herrn B. als Vertreter der Mieterin B. & C. AG unterzeichnet hat. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass diese Mietbedingungen keineswegs erst nachträglich in den Prozess eingebracht bzw. bekannt wurden. Bereits in seinem vorprozessualen Schreiben vom 23. April 2004 (KB act. 16) wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass gemäss den von der B. & C. AG unterzeichneten Mietbedingungen Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Schadensverursachung zurückzuführen seien, von der Versicherung nicht abgedeckt seien. Der beklagtische Anwalt hat sich nicht gegen diese Auffassung an sich zur Wehr gesetzt, sondern der Klägerin lediglich mitgeteilt, sein Mandant habe das selbständige Absenken der Stützen nicht bemerken können. Es liege somit auch keine fahrlässige Schadenverursachung vor, weshalb die Versicherung ersatzpflichtig werde (vgl. KB act. 8). Schliesslich legte die Klägerin die Mietbedingungen mit der Stellungnahme vom 16. Februar 2005 - vorerst in Kopie - ins Recht. Dabei wies sie in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Bedeutung der Mietbedingungen hin. Am 11. April 2005 wurde dann schliesslich B. als Zeuge befragt. Anwesend war der Rechtsvertreter des Beklagten. Seitens der Klägerin nahm niemand an der Befragung teil. Anlässlich seiner Zeugenbefragung erklärte der Zeuge, eine Maschinenbruchversicherung sei eine Art Vollkaskoversicherung, welche normalerweise Schäden wie den Vorliegenden übernehme. Damit bestand ein offenenkundiger Widerspruch zwischen den unterzeichneten bzw. ins Recht gelegten Mietbedingungen und dem vom Zeugen behaupteten Versicherungsschutz. Alsdann erklärte der Zeuge auch, der Stapler sei dem Beklagten nicht gegen Entgelt zur Verfügung gestellt worden, was klarerweise gegen die vom Beklagten behauptete Untermiete sprach bzw. spricht. Hätten nun seitens des Beklagten tatsächlich Zweifel an der Echtheit oder der Relevanz der Mietbedingungen in Bezug auf das konkrete Miet-
19 und Untermietverhältnis bestanden, wäre es nahe gelegen, B. darauf anzusprechen. Wurde darauf verzichtet, den Zeugen auf diese Widersprüche zu befragen, legt dies den Schluss nahe, dass an der Relevanz der Mietbedingungen an sich nicht gezweifelt wurde. Aus den dargelegten Gründen und unter zusätzlicher Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs darf somit davon ausgegangen werden, dass die Mietbedingungen auf den zuvor abgeschlossenen Mietvertrag Bezug nehmen und auf diesen anwendbar sind. d) Gemäss klarem Wortlaut der Mietbedingungen sind Schäden, die auf bewusste oder fahrlässige Verursachung oder Verschulden zurückzuführen sind, durch die Versicherung nicht gedeckt. Aus Art. 100 OR folgt, dass dieser zwischen den Parteien vereinbarte, auch die leichte Fahrlässigkeit betreffende Haftungsausschluss zwar an sich zulässig ist. In Bezug auf den Versicherungsschutz ist die Vereinbarung aber nur insoweit beachtlich, als sie die Haftung für Vorsatz und Grobfahrlässigkeit ausschliesst. Denn mit dem Privatversicherer kann gestützt auf Art. 98 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG, SR 221.229.1) in Verbindung mit Art. 14 VVG wohl ein Haftungsausschluss für Grobfahrlässigkeit, nicht aber ein solcher für leichte Fahrlässigkeit vereinbart werden (vgl. Andreas Hänger / Marcel Süsskind, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), N. 52 ff. zu Art. 14 VVG). Soweit mit den Mietbedingungen eine Haftung für Grobfahrlässigkeit vereinbart wurde, erweist sich die Regelung allerdings nicht als ungewöhnlich. Nachgerade im Bereich von Kaskoversicherungen sind solche Einschränkungen der Versicherung gegenüber Mietern keineswegs unüblich. Insbesondere kann der Mieter aus der Bezahlung eines Aufpreises für eine Kaskoversicherung regelmässig nur ableiten, dass seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist (vgl. dazu Hochstrasser, a.a.O., S. 136 f. N. 370 ff. mit Hinweisen). Alsdann steht es der Vermieterin frei, das nicht abwälzbare Risiko einer leichtfahrlässigen Schadenverursachung in Kauf zu nehmen und auf den Abschluss einer Kaskoversicherung zu verzichten (vgl. Hochstrasser, a.a.O., N. 370 mit Fn. 575). Selbst ohne die Mietbedingungen hätte mit anderen Worten kein Grund bestanden, von einem umfassenden Haftungsausschluss auszugehen. Vorliegend verursachte der Beklagte den Schaden - wie dargelegt wurde - grobfahrlässig. Diesfalls steht ihm - nachdem die Versicherungsdeckung für grobfahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen wurde - kein Regressrecht gegenüber der im Mietvertrag mit der B. & C. AG vereinbarten Versicherung zu. Entsprechend lässt sich auch nicht zur Feststellung gelangen, die Klägerin habe mit dem Nichtabschluss der Versicherung die Stellung des Beklagten erschwert.
20 Für eine Herabsetzung oder gar Entbindung des Beklagten von der Schadenersatzpflicht infolge einer Erschwerung seiner Stellung bleibt somit kein Raum. Ebensowenig werden seitens des Beklagten andere Gründe geltend gemacht, welche seine Schadenersatzpflicht mindern würden. Entsprechend hat der Beklagte auch Schadenersatz im Umfang des ausgewiesenen Schadens von Fr. 12'601.50 zu bezahlen. d) Zum klagbaren Schaden gehört unbestrittenermassen auch der Schadenszins (BGE 118 II 363 f.). Dieser ist mit Eintritt des den Anspruch begründenden Ereignisses fällig und setzt keine Mahnung der Gläubigerin voraus (Brehm, a.a.O., N. 97 zu Art. 41 OR mit Hinweis). Mit der ab dem 1. August 2003 geforderten Verzinsung wird dem Zeitpunkt der Anspruchsberechtigung Rechnung getragen. Der Satz von 5 % ergibt sich sodann aus Art. 73 Abs. 1 OR. Der Beklagte wird demnach in Gutheissung der Berufung verpflichtet, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 12'106.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2003 zu bezahlen. 6. Die Klägerin verlangt in ihrem Rechtsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 20301414. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG muss im ordentlichen Prozess der Rechtsvorschlag beseitigt werden, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen. Dem Antrag ist insoweit zu entsprechen. Abzuweisen ist hingegen der zusätzlich gestellte Antrag auf Bezahlung der aufgelaufenen Betreibungskosten. Nicht zugesprochen werden können dahingegen die von der Berufungsklägerin vorgeschossenen Zahlungsbefehls-, Arrest- und Inkassokosten. Gemäss Art. 68 SchKG hat der Schuldner die Betreibungskosten zu bezahlen. Der Gläubiger hat diese jedoch vorzuschiessen. Aus diesem Grund sind die Betreibungskosten in der laufenden Betreibung einzubeziehen und können aus dem Erlös der Betreibung vorweg beglichen werden. Dabei besteht die Pflicht des Schuldners zur Bezahlung der Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Weder hat das Gericht den Schuldner zusätzlich zur Begleichung der Kosten zu verpflichten, noch ist für diese Auslagen ausdrücklich Rechtsöffnung zu gewähren (vgl. PKG 1982 Nr. 14, 1991 Nr. 28 und 30). Der Rechtsvorschlag ist demnach aufgrund des vorliegenden Sachentscheids im Betrage von Fr. 12'106.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 zu beseitigen. 7. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Sodann ist die unter-
21 liegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). a) Die Klägerin ist mit ihren Anträgen - mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Zusprechung der Betreibungskosten - vollumfänglich durchgedrungen. Damit rechtfertigt es sich, dem Beklagten als Unterliegendem einerseits die Kosten des Kreispräsidenten Trins als Vermittler von Fr. 200.-- und die Kosten des Bezirksgerichts Imboden in Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 800.--, Barauslagen Fr. 3'960.- -, Streitwertzuschlag Fr. 240.--) aufzuerlegen. Andererseits hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 368.--, total somit Fr. 3'368.-- zu tragen. b) Alsdann hat der Beklagte die Klägerin für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Darin macht sie eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 10'739.40 inklusive Mehrwertsteuer geltend. Dieser Betrag erscheint dem erforderlichen Aufwand angemessen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin - entgegen ihrem Vermerk im schriftlichen Plädoyer keine Honorarnote eingereicht. Offensichtlich wurde der diesbezügliche Vermerk einfach aus dem vorinstanzlichen Plädoyer übernommen, das auch ansonsten weitgehend dem vor Kantonsgericht gehaltenen Vortrag entspricht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des Normalansatzes gemäss Honorarordnung des Anwaltsverbandes erscheint für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- inklusive Mehrwertsteuer angemessen.
22 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. Y. wird verpflichtet, an die X. AG Fr. 12'106.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2003 zu bezahlen. 3. In der Betreibung Nr. 20301414 des Betreibungsamts des Kreises Rhäzüns vom 7. August 2003 wird der namens von Y. am 25. August 2003 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 12'106.50 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. August 2003 beseitigt. 4. a) Die Kosten des Kreispräsidenten Trins als Vermittler von Fr. 200.--, die Kosten des Bezirksgerichts Imboden in Höhe von Fr. 7'000.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--, Schreibgebühr Fr. 800.--, Barauslagen Fr. 3'960.--, Streitwertzuschlag Fr. 240.--) gehen zu Lasten von Y., der die X. AG für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 10'739.40 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und der Schreibgebühr von Fr. 368.--, total somit Fr. 3'368.-- gehen zu Lasten von Y., der die X. AG für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar