Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.08.2006 ZF 2006 38

22 agosto 2006·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,762 parole·~19 min·5

Riassunto

Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG | Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 22. August 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 06 38 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Möhr Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 Ilanz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Surselva vom 29. November 2005, mitgeteilt am 4. April 2006, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, betreffend Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG, hat sich ergeben:

2 A. Mit Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 10. Juni 2002 wurde der X., Bauunternehmung, W., eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt, die später bis zum 13. Juni 2003 verlängert wurde. Als Sachwalterin wurde die V., U., eingesetzt. Ein in der Folge ausgearbeiteter Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) wurde mit Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 01. Juli 2003 abgelehnt, weil seitens der Gläubiger nicht genügend Zustimmungserklärungen vorlagen. Am 12. August 2003 schliesslich wurde auf Begehren der Z. sowie der T. über die X. der Konkurs eröffnet. Am 04. August 2003 verkaufte die X. ihr Wohn- und Geschäftshaus samt den dazugehörenden 24 Autoeinstellplätzen in einer Tiefgarage sowie ein Magazin an Y.. Bei der Erwerberin handelt es sich um die Ehefrau von S., der seinerseits Hauptaktionär und einziger Verwaltungsrat der X. war. Die Kaufsumme betrug 2,2 Millionen Franken und wurde durch die Übernahme eines entsprechenden Anteils der gegenüber der R. bestehenden Grundpfandschuld getilgt. In der Folge kam es zu dessen Ablösung, finanziert durch die Q., die sich von der Käuferin Sicherheiten in Form von Inhaberschuldbriefen geben liess. Insgesamt belief sich die pfandgesicherte Forderung der R. aber, wie allseits unbestritten blieb, auf 3,7 Millionen Franken zuzüglich Zinsen. Für den über dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken liegenden Restbetrag wurden die von Y. erworbenen Liegenschaften durch die R. ebenfalls aus der Pfandhaft entlassen. Entsprechend wurde die Bank in der Folge im Konkurs der X. offenbar mit einer Pfandausfallforderung von rund 1,5 Millionen Franken in der dritten Klasse zugelassen. Der Kollokationsplan scheint unangefochten geblieben zu sein. Gemäss Schätzungseröffnungen der kantonalen Schätzungskommission 4 vom 30. März und 31. Mai 1995 erreichte der Verkehrswert des Wohn- und Geschäftshauses der X. damals einen Betrag von knapp 3,7 Millionen Franken, während sich jener der Tiefgarage auf 600'000 Franken belief. Eine spätere Schätzung, vorgenommen durch P., der bereits an jener von 1995 mitgewirkt hatte, ergab laut seinem Bericht vom 02. Dezember 2000 Verkehrswerte von Fr. 2,97 Millionen Franken für das Wohn- und Geschäftshaus und von 552'000 Franken für die Autoeinstellhalle. Die Gesamtheit der Gläubiger verzichtete darauf, das zwischen der X. und Y. abgeschlossene Veräusserungsgeschäft durch die Konkursverwaltung namens

3 der Masse paulianisch anfechten zu lassen. Die Z., welche die Handänderung als unzulässige Gläubigerbenachteiligung ansieht, liess sich deshalb von der Konkursverwaltung die Befugnis abtreten, auf dem Prozessweg gegen die Käuferin vorzugehen, mit dem Ziel, die Kaufobjekte doch noch der Zwangsvollstreckung zuzuführen. Die entsprechende Bescheinigung datiert vom 17. September 2004. B. Am 11. Oktober 2004 machte die Z. innert der durch die Konkursverwaltung angesetzten Frist bei der Kreispräsidentin W. als Vermittlerin eine gegen Y. gerichtete Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG anhängig. Laut dem Leitschein vom 30. November 2003 hatte die Klägerin an der Sühneverhandlung vom 24. November 2003 die folgenden Anträge gestellt: „1. Der Kaufvertrag zwischen der X., W., als Verkäuferin und Y., W., als Käuferin vom 4. August 2003 über folgende im Grundbuch der W. auf den Namen der Beklagten eingetragene Grundstücke ▪ … ▪ … ▪ … sei als paulianisch anfechtbares Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 288 SchKG für vollstreckungsrechtlich unwirksam zu erklären, und das obgenannte Grundeigentum sei in die Zwangsvollstreckung (Konkurs) gegen die X., W., einzubeziehen. 2. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, alle ihrerseits seit der Eigentumsübertragung aus diesem Grundeigentum bezogenen Erträge (Mietzinsen etc.) herauszugeben und die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Rechtsgeschäft bei der X. angefallenen Transaktionskosten (Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Steuern etc.) zu ersetzen. 3. Das Konkursamt Surselva, W., sei anzuweisen, die Beschlagnahme der von der vorliegenden Klage betroffenen Vermögenswerte zu vollziehen und den Erlös im Sinne von Art. 260 SchKG zu verwenden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6% Mehrwertsteuer.“ C. Mit Prozesseingabe vom 21. Dezember 2004 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Surselva, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 04. März 2005 liess Y. demgegenüber beantragen, es sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

4 Am 13. April 2005 verzichtete die Klägerin auf die Einreichung einer Replik, womit der Schriftenwechsel abgeschlossen war. D. Mit Urteil vom 29. November 2005, mitgeteilt am 04. April 2006, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes W. von CHF 250.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: ▪ Gerichtsgebühr CHF 8’000.00 ▪ Streitwertzuschlag CHF 20’000.00 ▪ Schreibgebühr CHF 840.00 ▪ Barauslagen CHF 160.00 total CHF 29’000.00 =========== gehen zu Lasten der Klägerin. Die Klägerin hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit CHF 40’888.00 zu entschädigen. 3. Mitteilung an …“ E. Hiergegen liess die Z. am 24. April 2006 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Das angefochtene Urteil sei in allen Punkten aufzuheben, und die Klage sei vollumfänglich gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Verfahren vor allen Instanzen.“ F. An der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 vor der Weiterzugsinstanz schwächte der Rechtsvertreter der Z. seine Begehren gemäss Berufungserklärung insoweit ab, als seine Klientin ihre Forderung, es seien durch die Beklagte auch die so genannten Transaktionskosten zu ersetzen, nicht länger aufrechterhalte. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben Rechtsanwalt Brunner und Rechtsanwalt Zegg überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.

5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Streitsache, eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana), war gemäss Art. 289 SchKG am Wohnsitz der beklagten Partei anhängig zu machen. Jener von Y. befindet sich in W.. Der massgebliche Anknüpfungspunkt liegt also auf Gebiet des Bezirkes Surselva, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die von der Z. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Die Z. will mit ihrer Klage vorab einmal erreichen, dass die durch das angefochtene Veräusserungsgeschäft auf Y. übergegangenen Liegenschaften dem Konkursbeschlag zugeführt werden. Zudem soll die Beklagte zur Herausgabe der Erträge verpflichtet werden, die sie aus der Vermietung der Kaufobjekte erwirtschaftet habe, was nach der Darstellung der Klägerin rund Fr. 200'000.00 pro Jahr ausmachen soll. Bereits daraus erhellt, dass der Streitwert im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt, unbesehen des Umstandes, welchen konkreten Erlös sich durch die Versteigerung der genannten Liegenschaften erzielen liesse. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Surselva, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Da der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden war (vgl. PKG 1994-15-54), das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf einzutreten. 2. Objektive Voraussetzung der hier in Betracht kommenden Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG (Absichts- oder Deliktspauliana) ist in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen tatsächlich schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert.

6 Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung nach Art. 288 SchKG sind dann gegeben, wenn der Schuldner die angefochtene Handlung in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zum Nachteil anderer zu begünstigen, und wenn diese Absicht für den anderen Teil erkennbar gewesen ist (vgl. BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 1 S. 94; BGE 99 III 27 E. 3 S. 32 f.). Eine Schädigung der Gläubiger tritt in der Regel nicht ein, wenn die angefochtene Rechtshandlung im Austausch gleichwertiger Leistungen besteht, es sei denn, der Schuldner habe mit dem Geschäft den Zweck verfolgt, über seine letzten Aktiven zum Schaden der Gläubiger verfügen zu können, und sein Geschäftspartner habe dies erkannt oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen müssen (vgl. BGE 130 III 235 E. 2.1.2 S. 238; BGE 101 III 92 E. 4.a Abs. 2 S. 94; BGE 99 II 27 E. 4 S. 34). Ein Austausch gleichwertiger Leistungen liegt nach der Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn der Schuldner gegen Bestellung eines Pfandes ein Darlehen erhält, wenn ihm gegen Bestellung eines Pfandes Ware auf Kredit geliefert wird, wenn er ihm gehörende Sachen gegen Bezahlung des vollen Gegenwerts veräussert oder wenn ihm bei einem Finanzierungsgeschäft der volle Gegenwert der durch ihn unter Garantie der Einbringlichkeit abgetretenen Forderungen vergütet wird. Allen diesen Geschäften ist gemeinsam, dass der Schuldner an Stelle der von ihm veräusserten oder verpfändeten Vermögensbestandteile Ware oder Geld erhält. Wenn der Schuldner dagegen anstelle der von ihm veräusserten Vermögensstücke bloss eine Forderung erwirbt oder wenn er Geld oder andere Vermögenswerte zum blossen Zweck der Tilgung einer Forderung hingibt, tauscht er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein ausschliessen würde. Veräussert ein bedrängter Schuldner Vermögensstücke auf Kredit, so schädigt diese Handlung die Gläubiger auch bei Angemessenheit des vom Schuldner ausbedungenen Preises jedenfalls dann, wenn die Preisforderung nicht leicht einbringlich ist. Vor allem aber bewirkt die zur Tilgung einer Schuld erfolgte Hingabe von Geld oder andern Vermögensstücken, die ein hernach mit Verlust betriebener oder in Konkurs gefallener Schuldner trotz einer bereits angespannten finanziellen Lage vorgenommen hat, regelmässig eine Schädigung der übrigen Gläubiger. Die unter solchen Umständen erfolgte Tilgung einer Schuld ist daher, auch wenn sie fällig war, gewöhnlich nach Art. 288 SchKG anfechtbar, falls die subjektiven Voraussetzungen hierfür zutreffen. Anders kann

7 es sich jedoch dann verhalten, wenn die übrigen Gläubiger auch ohne das angefochtene Tilgungsgeschäft vollständig zu Verlust gekommen wären, ferner allenfalls dann, wenn die getilgte Forderung pfandgesichert war und das durch die Tilgung ausgelöste Pfand in seinem Wert den für die Tilgung verwendeten Mitteln gleichkommt (vgl. BGE 99 III 27 E. 4 S. 34 f.). 3. Dass der Verkauf der hier interessierenden Grundstücke der X. vom 04. August 2003, umfassend ein Wohn- und Geschäftshaus, die dazugehörenden 24 Einstellplätze in einer Tiefgarage sowie ein Magazin, eine innerhalb der Verdachtsfrist – die Konkurseröffnung erfolgte am 12. August 2003 – vorgenommene schuldnerische Rechtshandlung darstellt, die, sollten die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegt, blieb zu Recht bereits vor Bezirksgericht Surselva unbestritten. Darauf braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Der von der Erwerberin (Y.) aufzubringende Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken wurde nicht etwa auf ein Konto der Verkäuferin (der X.) überwiesen, sondern er diente dazu, einen entsprechenden Anteil der grundpfandgesicherten Forderungen zu tilgen, welche die R. gegenüber der vor dem finanziellen Zusammenbruch stehenden Gesellschaft besass. Da damit diese Vermögensgegenstände der Konkursverwaltung für die Verwertung und Verteilung nicht zur Verfügung stehen würden, könnte der Vertragsabschluss vom 04. August 2003 grundsätzlich eine der Anfechtung nach Art. 288 SchKG unterliegende Gläubigerbenachteiligung darstellen, allerdings, was vorab festzuhalten ist, nicht etwa in der Form einer Begünstigung der einen Gläubigerin (der Bank) zum Nachteil der übrigen. Da von vornherein keine Schlechterstellung konkurrierender Grundpfandgläubiger zu befürchten war und da den Drittklassgläubigern im Konkurs aus dem Verwertungserlös der Kaufobjekte erst etwas zufliessen würde, nachdem die R. daraus für ihre pfandgesicherten Forderungen von mindestens 3,7 Millionen Franken vollständig befriedigt sein würde, führte das Veräusserungsgeschäft vom 04. August 2003 nicht zu einer Privilegierung der Bank. Hingegen könnte darin immer noch eine Benachteiligung der Drittklassgläubiger liegen, insoweit nämlich, als die R. die ihr verpfändeten Liegenschaften auch hinsichtlich ihrer den Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken übersteigenden Restforderung von rund 1,5 Millionen Franken aus der Pfandhaft entliess, in der Meinung, diesen Betrag im bevorstehenden Konkurs in der dritten Klasse kollozieren zu lassen. Die Höhe des Kaufpreises beeinflusste

8 diesfalls den Umfang der zu kollozierenden Pfandausfallforderung und sie wiederum die Grösse ihres mit jenem der übrigen Drittklassgläubiger konkurrierenden dividendenberechtigten Guthabens, vorausgesetzt, dass die Drittklassforderungen nicht ohnehin einen vollen Verlust erleiden würden. In diesem Zusammenhang ist nun zu bedenken und darauf wird im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Surselva zu Recht besonderes Gewicht gelegt, dass im Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 zumindest dann keine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuldnerin gesehen werden darf, wenn hinreichend erstellt sein sollte, dass in jenem Zeitraum für die dort veräusserten Liegenschaften realistischerweise von anderen möglichen Interessenten weder bei einem Freihandverkauf noch im Rahmen einer Versteigerung ein höheres Angebot zu erwarten war als die 2,2 Millionen Franken, welche zwischen der X. und Y. abgemacht wurden. Entgegen der Meinung der Z. dürfen die amtlichen Schätzwerte von 1995 (4,3 Millionen Franken) oder die durch einen Schätzungsfachmann im Dezember 2000 ermittelten Ergebnisse (3,5 Millionen Franken) nicht einfach unbesehen der konkreten Marktverhältnisse dem im August 2003 erzielbaren Verkaufserlös gleichgestellt werden; Abweichungen zwischen Liegenschaftsschätzungen, die bereits Jahre zurückliegen, und dem schlussendlich vereinbarten Kaufpreis bedeuten deshalb nicht von vornherein, dass die betreffenden Grundsstücke unter Preis veräussert wurden (vgl. hierzu etwa PVG 2002-24-85 f.). Wie einem für das Konkursamt Surselva bestimmten Bericht der Treuhand- und Immobilienfirma O. vom 26. Januar 2004 und den damit in Einklang stehenden Zeugenaussagen des betriebsintern mit der Sache betrauten N. entnommen werden kann, bemühte sich diese fachlich ausgewiesene Firma ab dem Jahre 2001 bedingt durch die wachsenden finanziellen Schwierigkeiten ihrer Auftraggeberin in Absprache mit der Grundpfandgläubigerin (der R.) intensiv um die Veräusserung der nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerte der X. (unter ihnen das heute vor allem interessierende Wohn- und Geschäftshaus samt den 24 Autoeinstellplätzen in einer Tiefgarage). Die betreffenden Liegenschaften wurden insgesamt zehn bis fünfzehn möglichen Investoren (Pensionskassen, Versicherungen etc.) angeboten, wobei ein noch verhandelbarer Kaufpreis von 2,8 Millionen Franken genannt wurde (2,2 Millionen Franken für die R. und Fr. 600'000.00 für die übrigen Gläubiger). Ein Geschäftsabschluss gelang jedoch nicht. Ebenso wenig wurde man mit M. aus W. handelseinig, der die Objekte zu einem Richtpreis von 2,6 Millionen Franken offeriert erhalten hatte (2,0 Millionen Franken für die R. und Fr. 600'000.00 für die übrigen Gläubiger). Daneben hätte sich eine Investo-

9 rengruppe grundsätzlich auf einen Erwerb zum Preis von 2,4 Millionen Franken eingelassen (2,0 Millionen Franken für die R. und Fr. 400'000.00 für die übrigen Gläubiger), unter der Voraussetzung allerdings, dass der durch die Sachwalterin ausgearbeitete Nachlassvertrag zustande komme und so der Konkurs der X. vermieden werde. Dies scheiterte indessen unter anderem daran, dass die Z. nicht bereit war, dem Nachlassvertrag zuzustimmen. Mit ihr war ebenfalls über einen Kauf verhandelt worden, und zwar zu einem Preis von anfänglich 2,2 und dann 2,0 Millionen Franken; allerdings auch hier erfolglos, wobei ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil anzumerken ist, dass von ihr zusätzlich verlangt wurde, sie müsse eine Forderung aus Materiallieferungen in der Höhe von rund einer Million Franken abschreiben. Daraus darf nun aber nicht einfach abgeleitet werden, dass die Klägerin, wie sie anlässlich der Berufungsverhandlung vortragen liess, ohne die genannte Auflage selbstverständlich bereit gewesen wäre, die pfandfrei gestellten Liegenschaften zu einem Preis von 2,5 Millionen Franken zu übernehmen. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass sie im Vorfeld des nunmehr angefochtenen Geschäftsabschlusses der Eigentümerin (X.), der Grundpfandgläubigerin (R.) oder der für die Dauer der Nachlassstundung eingesetzten Sachwalterin (V.) ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet hatte. Dass für die Kaufobjekte bei einem den Betrag von 2,2 Millionen übersteigenden Preis kein Markt vorhanden war, erhellt aber nicht nur aus dem bereits Gesagten, sondern noch aus weiteren Umständen. So siedelte etwa die R., die angesichts der ihr drohenden Verluste an einer sorgfältigen Abklärung besonders interessiert war, den mutmasslich zu erzielenden Erlös laut den Zeugenaussagen ihres Kundenberaters L. ebenfalls im Bereich von 2,2 Millionen Franken an, während die Sachwalterin in ihrem Status per 13. Juni 2002 den Wert der Grundstücke, die nunmehr von der Anfechtung betroffen sind, sogar nur mit 2,0 Millionen Franken bezifferte. Dabei stützte sie sich, wie den Zeugenaussagen ihres Mitarbeiters K. entnommen werden kann, einerseits auf Gespräche, die mit Vertretern der R. und mit N. von der O. geführt wurden, sowie andererseits auf Einschätzungen eines eigenen Immobilienfachmanns. Letzterer schloss denn auch die Möglichkeit, mehr als 2,2 Millionen Franken zu lösen, als unrealistisch aus, zumal wegen der befristeten Dauer der Nachlassstundung und der damit verbundenen Konkursdrohung für die Suche nach Käufern nur ein beschränkter Zeitraum zur Verfügung stand. Insgesamt betrachtet wurde bei dieser Sachlage mit den 2,2 Millionen Franken, welche Y. aufbrachte, ein marktkonformer Kaufpreis erzielt. Schlechthin unerfindlich ist schliesslich, worauf sich, wie die Z. anzunehmen scheint, nach der langen Vorgeschichte die begründete Erwartung hätte abstützen sollen, dass sich bei ei-

10 ner Veräusserung im Rahmen des unvermeidlich gewordenen Konkurses ein höherer Erlös erzielen lasse. Führte der Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 nach dem Gesagten also dazu, dass sich die Passiven der X. in einem dem Wert der veräusserten Vermögensgegenstände entsprechenden Masse verringerten, liegt kein Tatbestand nach Art. 288 SchKG vor, und es wurde somit die Anfechtungsklage der Abtretungsgläubigerin durch das Bezirksgericht Surselva zu Recht abgewiesen. Selbst wenn entgegen dem bisher Gesagten im Veräusserungsgeschäft vom 04. August 2003 eine vermögensschädigende Rechtshandlung der Schuldnerin zu erblicken wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass die Z. nunmehr mit ihrer Anfechtungsklage durchdringen müsse. Es fehlen die hierfür erforderlichen subjektiven Voraussetzungen; auf Seiten der Verkäuferin (der X.), die sich das Verhalten des für sie handelnden einzigen Mitglieds des Verwaltungsrates (S.) anrechnen lassen muss, die Schädigungsabsicht und auf Seiten der Erwerberin Y. die für die Vertragspartnerin verlangte Erkennbarkeit des auf die Benachteiligung der Gläubiger gerichteten Vorgehens der Schuldnerin. – Es bestehen zwar keinerlei Zweifel, dass S. aufgrund seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft, welche die zu veräussernden Liegenschaften besass, im Sommer 2003 darüber im Bild war, dass die X. seit längerer Zeit in finanziellen Schwierigkeiten steckte und dass angesichts des Scheiterns der Bemühungen, einen Nachlassvertrag zustande zu bringen, nunmehr ernstlich mit dem Konkurs der Schuldnerin zu rechnen war. Auf der anderen Seite wusste er, dass die genannten Parzellen zur Absicherung entsprechender Forderungen, welche die R. gegenüber der X. besass, mit Pfandrechten in der Höhe von mindestens 3,7 Millionen Franken belastet waren, und dass die Bank damit an einem möglichst hohen Verkaufserlös interessiert sein musste. Ebenso war ihm bekannt, dass es in den vergangenen zwei bis drei Jahren bei Verhandlungspreisen zwischen 2,4 und 2,8 Millionen Franken, die unter den letzten Schätzungsergebnissen lagen, nicht gelungen war, für die Pfandobjekte einen Käufer zu finden. Wenn die R. unter diesen Umständen zu einem Geschäft Hand bot, mit welchem die ihr verpfändeten Liegenschaften zu einem Preis von 2,2 Millionen Franken veräussert wurden, sie sich mit einer teilweisen Tilgung ihrer Forderungen in der Höhe des Kaufpreises abfand und sie sich darüber hinaus einverstanden erklärte, für die diesen Betrag übersteigende Restforderung von rund 1,5 Millionen Franken auf die bestehende Pfandsicherheit zu verzichten, durfte S. in guten Treuen davon ausgehen, dass er in Absprache mit der Grundpfandgläubigerin das zur Zeit bestmögliche Verhandlungsergebnis erzielt habe

11 und dass im bevorstehenden Konkurs nicht ernstlich mit höheren Angeboten zu rechnen sein werde, andernfalls ja die Bank dem Verkauf der Parzellen an Y. mit Sicherheit nicht zugestimmt hätte. Eine Schädigungsabsicht auf Seiten der X. ist bei dieser Sachlage nicht erstellt. – Muss sich S. aber gar nicht erst vorhalten lassen, er habe als Vertreter der Schuldnerin durch den Abschluss des Kaufvertrages vom 04. August 2003 eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen, entfällt gegenüber Y. von vornherein der Vorwurf, ihr hätte solches bei gebührender Aufmerksamkeit schlechthin nicht entgehen dürfen. Obwohl auch ihr die missliche finanzielle Lage der X. bekannt war, dürfte daraus im Übrigen aufgrund der konkreten Umstände ohnehin nicht einfach der Schluss gezogen werden, sie hätte Verdacht schöpfen müssen, dass bei dem in Aussicht genommenen Geschäft Liegenschaften weit unter ihrem effektiven Wert die Hand wechseln sollten und dass also auf Seiten der Schuldnerin eine Schädigungsabsicht im Spiel sein könnte. Vielmehr durfte sie angesichts des geschilderten Verhaltens der R. gleich wie der für die Schuldnerin auftretende S. in guten Treuen davon ausgehen, dass sie sich auf einen unbedenklichen Kauf einlasse. 4. Vor erster Instanz vermochte die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren nicht durchzudringen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden (jene des Kreisamtes W. von Fr. 250.00 sowie jene des Bezirksgerichtes Surselva von Fr. 29'000.00 in der oben unter D. angegebenen Zusammensetzung). Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die weitere, den notwendigen Bemühungen und der Bedeutung der Streitsache gerecht werdende Anordnung im angefochtenen Urteil, dass die Z. der Beklagten eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 40'888.00 zu entrichten habe (Fr. 12’0000.00 Honorar nach Zeitaufwand, Fr. 26'000.00 Interessenwertzuschlag [2 % von Fr. 1’300'000.00, Art. 5 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes] und Fr. 2888.00 Mehrwertsteuer). Vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 2 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Y. fand sich insbesondere damit ab, dass die erstinstanzlichen Richterinnen und Richter bei der Ermittlung des ihr zustehenden Interessenwertzuschlages von einem Betrag von 1,3 Millionen Franken ausgingen (der Differenz zwischen dem Kaufpreis von 2,2 Millionen Franken und dem Verkehrswert der veräusserten Liegenschaften von 3,5 Millionen Franken gemäss der

12 Schätzung vom 02. Dezember 2000), während die Kies- und Beton Schluein AG den Streitwert mit mindestens 2,5 Millionen Franken veranschlagen will, was bei den genannten 2 % einen Zuschlag von Fr. 50'000.00 ergäbe. 5. Da die Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 8000.00 festzulegenden Gerichtsgebühr, einem Streitwertzuschlag von Fr. 6500.00 (0.5 % von Fr. 1'300'000.00, Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren, BR 320.075) sowie einer Schreibgebühr von Fr. 210.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend und unter Einrechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3000.00 festzulegen.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 14'710.00 (Gerichtsgebühr Fr. 8000.00, Streitwertzuschlag Fr. 6500.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu Lasten der Z.. 3. Die Berufungsklägerin wird überdies verpflichtet, Y. für das Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts eine Umtriebsentschädigung von Fr. 3000.00 zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

ZF 2006 38 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 22.08.2006 ZF 2006 38 — Swissrulings