Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 65 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar Infanger —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A . A G , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch B., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 17. August 2005, mitgeteilt am 26. August 2005, in Sachen der Beklagten und Berufungsklägerin gegen C., Kläger und Berufungsbeklagter, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Die Parteien schlossen im November 2003 einen Architekturvertrag ab, wonach der Berufungsbeklagte ein bestehendes Vorprojekt berichtigen und ergänzen sowie eine Baubewilligung einholen sollte. Sie vereinbarten für die Leistungen einen Pauschalpreis von Fr. 9'000.--, zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach verschiedenen Besprechungen mit dem Vertreter der Berufungsklägerin sowie weiteren Baufachleuten reichte der Berufungsbeklagte am 27. Januar 2004 das Baugesuch bei der Gemeinde G. ein. Nachdem sich die Parteien im Folgenden nicht über die Konditionen für eine Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit einigen konnten, stellte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin am 10. März 2004 Rechnung für seine Leistungen über Fr. 15'494.--. Am 20. Juli 2004 betrieb er sie über diesen Betrag. B. Am 30. September 2004 erhob der Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beklagtschaft sei zu verpflichten, der Klägerschaft für Architekturleistungen den Betrag von CHF 15'494.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 11.07.2004 und Kosten des Zahlungsbefehls über CHF 100.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft.“ C. Am 12. Januar 2005 reichte der Kläger die Prozesseingabe sowie den Leitschein vom 9. Dezember 2004 beim Bezirksgericht Maloja ein. Zusätzlich beantragte er, ihm sei für den Klagebetrag auch definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Am 24. Februar 2005 legte die Beklagte die Prozessantwort vor. Am 17. August 2005 fand in der Chesa Planta in Samedan die Hauptverhandlung statt, an welcher der Kläger und B. als Vertreter der Beklagtschaft teilnahmen. D. Mit Urteil vom 17. August 2005, mitgeteilt am 26. August 2005, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 10'200.-, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 % sowie nebst 5 % Verzugszins seit 11. Juli 2004, zu zahlen. 2. Dem Kläger wird in der Betreibung Nr. 2045187 des Betreibungsamtes Oberengadin vom 20. Juli 2004 für den in Ziffer 1 hiervor genannten Betrag Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.- und Schreibgebühren von CHF 500.-, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.- werden zu zwei Dritteln der Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.
3 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 750.zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ E. Dagegen liess die Berufungsklägerin am 14. September 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 17. August 2005 aufzuheben. 2. Es sei die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten vollständig abzuweisen. 3. Insoweit als die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten von der Vorinstanz bereits abgewiesen wurde, wird der Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht angefochten. 4. Dem Kläger und Berufungsbeklagten seien die Kosten für das Verfahren vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz aufzuerlegen. 5. Der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für die Verfahren vor Vor- und Berufungsinstanz eine volle Parteientschädigung zu bezahlen." F. Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 13. Oktober 2005 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Berufungsklägerin reichte binnen angesetzter Frist ihre schriftliche Berufungsbegründung ein. In seiner Berufungsantwort vom 22. November 2005 beantragte der Berufungsbeklagte sinngemäss die kostenfällige Abweisung der Berufung. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. a) Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten
4 Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. b) Der nach Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO für die Berufung an das Kantonsgericht erforderliche Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist gegeben, nachdem die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem dem Berufungsbeklagten Fr. 10'200.-- zuzüglich 7,6 % MWST und 5 % Zins seit 11. Juli 2004 zugesprochen wurden, und die Abweisung der Klage anbegehrt. 2. Mit der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht dem Berufungsbeklagten eine Entschädigung für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung zugesprochen, die Mehrwertsteuerkonformität der Rechnung des Berufungsbeklagten vom 10. März 2004 bejaht und die von der Berufungsklägerin erhobene Verrechnungseinrede abgewiesen. 3. a) aa) Die Berufungsklägerin ist der Meinung, dass das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung gemäss Vereinbarung vom November 2003 durch das Pauschalhonorar abgegolten und daher keine Honorarerhöhung im Umfang von Fr. 1'200.-- gerechtfertigt sei. bb) Art. 374 OR sieht für den Fall, dass der Werkpreis zum Voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist, die Vergütung nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers vor. Der Unternehmer kann die Werkerstellung aber auch zu einem festen Preis übernehmen (Art. 373 OR), sei es einerseits in Form eines Pauschal- oder Globalpreises, sei es anderseits in Form von Einheitspreisen. Die Vergütung kann schliesslich für die Ausführung des ganzen Werkes oder eines Teils davon nach dem erforderlichen Aufwand, pro Zeiteinheit (Regiearbeiten), bemessen werden. Vereinbaren die Parteien einen Festpreis (Global- oder Einheitspreis), liegt eine resultatbezogene Preisabsprache vor. Hier hat der Unternehmer die Folgen von allfälligem Mehraufwand zu tragen (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 902 f.; Zindel/Pulver, Basler Kommentar, Art. 373 OR N 6 f.). Der Festpreischarakter des Pauschalpreises ist allerdings kein absoluter. Durchbrochen wird er zum Beispiel durch die Bestimmung von Art. 373 Abs. 2 OR, wonach dem Unternehmer bei ausserordentlichen Umständen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Preiserhöhung oder Vertragsauflösung zusteht. Hat sodann eine Bestellungsänderung zur Folge,
5 dass sich der vertragliche Leistungsinhalt ändert, indem der Unternehmer zu einer zusätzlichen oder veränderten Leistung verpflichtet wird, so fällt ein hieraus entstehender Mehraufwand aus dem Deckungsbereich des Pauschalpreises. Hierfür hat der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf Mehrvergütung, die sich mangels anderer Abrede nach Art. 374 OR bemisst (Gauch, a.a.O., Rz. 904 und 905; Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 373 OR N 6). cc) Laut der auf die Offerte vom 10. November 2003 abgestützten Vereinbarung zwischen den Parteien waren vom Berufungsbeklagten unbestritten folgende Leistungen zu erbringen: Berichtigen und Ergänzen des bestehenden Vorprojekts für die Baueingabe, Ausfüllen sämtlicher der dazu notwendigen Formulare, Verhandlungen mit den Behörden und Einholen der Baubewilligung (KB 4). Es wurde anerkannt, dass der Berufungsbeklagte diese Leistungen erbracht hatte, weshalb das Pauschalhonorar von Fr. 9'000.-- – unter Vorbehalt der Verrechnungseinrede (vgl. unten) – geschuldet ist. Die Berufungsklägerin geht ferner davon aus, dass das Honorar für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung im Pauschalpreis enthalten sei. Damit hat sie einerseits selbst festgestellt, dass die Parteien das Erbringen dieser Leistung vereinbart haben, zumal auch unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte diese zusätzlich in Rechnung gestellte Leistung erbracht hatte (Berufungsbegründung, Seite 3, Ziffer 5.2) und die Leistung angenommen wurde, und andererseits anerkannt, dass die Leistung entgeltlich ist. Unstrittig ist sodann, dass die SIA-Ordnung 102 für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten nicht für anwendbar erklärt wurde. Die Berufungsklägerin stellt sich indes auf den Standpunkt, das Ergebnis der zusätzlichen Leistung sei in die Pläne eingeflossen, welche dem Baueingabegesuch beigeschlossen wurden. Daraus schliesst die Berufungsklägerin, dass die Leistung für die Baueingabe notwendig gewesen sei, ansonsten dieses Verhalten des Berufungsbeklagten keinen Sinn machen würde. Die von der Berufungsklägerin angenommene Offerte des Berufungsbeklagten vom 10. November 2003 hat Leistungen zum Inhalt, welche hauptsächlich in Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren stehen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz darauf abgestellt, welche Pläne und Unterlagen gemäss Baugesetz für die Gemeinde G. mit dem Baugesuch eingereicht werden müssen. Ergänzend kann hier auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus dem Baugesetz geht hervor, dass dafür kein Möblierungskonzept für die Elektroplanung erforderlich ist. Auch wenn die Parteien keinen Architekturvertrag nach SIA abgeschlossen haben, so kann doch aus der SIA-Ordnung 102 entnommen
6 werden, dass die fraglichen (Zusatz-) Leistungen in aller Regel erst in der Ausschreibungs- und Realisierungsphase (insbesondere im Rahmen der Ausführungsplanung) erbracht werden. Dieser bewährte, allgemein anerkannte und logische Bauablauf wurde prinzipiell auch beim Neubau des Personalhauses der Berufungsklägerin beachtet, womit ein davon abweichender zwischen den Parteien vereinbarter Bauablauf ausgeschlossen werden kann. Der Zeuge D. (Bauingenieur) gab zu Protokoll, dass nach der Baueingabe zusammen mit dem Berufungsbeklagten weitere Sitzungen stattgefunden haben (Einvernahme-Protokoll D., Seite 3), womit erstellt ist, dass der Berufungsbeklagte sogar nach der Baueingabe weitere Leistungen erbracht und die Berufungsklägerin diese angenommen hat, da B. diesen Sitzungen beiwohnte. Anlässlich der Startsitzung vom 4. Februar 2004 war zudem der Elektroplaner noch nicht einmal bestimmt, wie der Projektorganisation entnommen werden kann (KB 9). Damit ist auch geklärt, dass die Elektroplanung nicht notwendig Grundlage für die Baueingabe bildete, was wiederum gegen die Notwendigkeit der Einreichung der Elektropläne mit dem Baugesuch spricht. Die Berufungsklägerin hat sodann in der Prozessantwort eingestanden, dass überhaupt kein Elektroplaner engagiert wurde. Aus den Akten ergeht denn auch, dass der Berufungsbeklagte intensiv mit der Ausführungsplanung befasst wurde (KB 7 und 9; Einvernahme-Protokoll E., Seite 2). Die Berufungsklägerin, vertreten durch Herrn B., darf zudem als bauerfahren bezeichnet werden, hat sie doch schon verschiedene Bauten erstellt (Einvernahme-Protokoll D., Seite 2) und nahm B. an den Sitzungen betreffend Ausführungsplanung teil. Aus dem allgemein be- und anerkannten Bauablaufschema kann nur geschlossen werden, dass das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung nicht Bestandteil der im Architekturvertrag vereinbarten Leistungen ist und vom Baugesetz der Gemeinde G. auch nicht verlangt wird, wovon auch die bauerfahrene Berufungsklägerin ausgehen musste. Daran vermag auch der Einwand der Berufungsklägerin nichts zu ändern, diese erbrachte Leistung sei in die Pläne der Baueingabe integriert worden; denn der Berufungsbeklagte hat damit bereits eine an und für sich erst später anstehende Leistung erbracht, welche nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfanges war. Der Einwand betrifft mit anderen Worten lediglich die Frage, wann die fragliche Leistung erbracht wurde, und nicht diejenige, ob sie durch den Pauschalpreis abgegolten ist. Die Berufungsklägerin begibt sich mithin in Widerspruch, wenn sie nun im Prozess ausführt, die Detailplanung habe entgegen ihrer Instruktion teilweise vor der Eingabe des Baugesuchs stattgefunden, aber gleichwohl an den Sitzungen teilnahm und die Leistung annahm.
7 Unbehelflich ist sodann auch ihre Argumentation, die vor Einreichung des Baugesuchs getätigten Aufwendungen des Berufungsbeklagten würden keinen Sinn ergeben, wenn, wie dies die Vorinstanz ausführte, der Elektroplan im Verlauf der Realisierungsphase häufig ändern würde. Nachdem erstellt ist, dass die Berufungsklägerin überhaupt keinen Elektroplaner engagiert hatte, ist die vom Berufungsbeklagten erbrachte Leistung überaus wertvoll. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Elektropläne im Verlauf der Realisierungsphase abgeändert werden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungsklägerin die fragliche Leistung gemeinsam mit dem Berufungsbeklagten erbracht hat, weshalb der Vorhalt der unsinnigen Aufwendung nicht verfängt. Sodann zielt auch die Argumentation, es sei über die fragliche Leistung kein Konsens zwischen den Parteien zustandegekommen, ins Leere. Für die Vergütungspflicht des Bestellers ist nicht erforderlich, dass er die Zusatzarbeiten formell bestellt hat. Es genügt, wenn er sie genehmigt hat (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Januar 2006, 4C.385/2005, Erw. 9). Dadurch, dass die Berufungsklägerin die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht und auch angenommen hat, wurden diese von ihr auch genehmigt. Als Zwischenresultat kann daher festgehalten werden, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Leistungen für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung ein Zusatzauftrag war und daher nicht mit dem Pauschalhonorar abgegolten sind. b) aa) Die Berufungsklägerin wendet weiter ein, die Forderung müsste auch deshalb abgewiesen werden, weil der Berufungsbeklagte seinen Aufwand von zehn Stunden nicht genügend substantiiert habe. Es würden weder Stundenrapporte noch Detailbelege vorliegen, die eine Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwandes auch nur im Ansatz erlauben würden. bb) Wie bereits festgehalten wurde, bestreitet die Berufungsklägerin nicht, dass der Berufungsbeklagte die in Rechnung gestellte Leistung erbracht hatte. Wenn nun aber die Berufungsklägerin gleichwohl die Abweisung der Klage in diesem Punkt beantragt, so handelt sie widersprüchlich, es sei denn, sie wäre der Meinung, die Leistung des Berufungsbeklagten sei unentgeltlich, was jedoch nicht vorgebracht wurde und wovon vorliegend auch nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch PKG 1994 Nr. 13). Widersprüchlich auch deshalb, weil die Rechnung vom 10. März 2004 trotz Mahnung (KB 6) und weiterer Korrespondenz (BB 10) erst-
8 mals mit der Prozessantwort vom 24. Februar 2005 bestritten wurde. Sodann ist der Aufwand von zehn Stunden für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für ein dreigeschossiges Wohnhaus mit 17 Einzimmerwohnungen angemessen, zumal gerade bei kleinen Einzimmerwohnungen das Planen einer effizienten und ausgeklügelten Möblierung zeitintensiv ist. Wird zum Vergleich die Rechnung des Architekturbüros F. vom 3. Januar 2005 herangezogen, in welcher die Aufzeichnung des Grundrisses der gleichen drei Wohngeschosse auf CAD ab bestehenden Plänen mit 29 Stunden zu Buche schlägt, ohne dass dabei wesentliche geistige Leistung erbracht werden musste, so ist der Aufwand für das Planen und Einzeichnen der Möblierung für die Elektroplanung von zehn Stunden wenig und daher nicht zu beanstanden. Der Einwand, es würden Stundenrapporte und Detailbelege fehlen, ist ebenfalls unbeachtlich, weil, wie von den Parteien übereinstimmend ausgeführt wurde, die fraglichen Leistungen gemeinsam erbracht wurden (Berufungsbegründung, Seite 3, Ziffer 5.2), womit sich die Berufungsklägerin selber bereits ein Bild über den Umfang der Leistung machen konnte. Nicht näher begründet wurde schliesslich, welche Detailbelege der Berufungsbeklagte hätte präsentieren sollen. c) aa) Weiter wendet die Berufungsklägerin ein, der Stundenansatz von Fr. 120.-- sei "völlig überhöht". E contrario wird eine Entlöhnung zugestanden, jedoch nicht im vorerwähnten Umfang. bb) Ist der Lohn zum voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, ist er vom Richter gemäss Art. 374 OR – nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen – festzusetzen (vgl. Egli in, Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg 1995, N 931/932, S. 308 sowie BGE 127 III 523 E. 2 c). Massgebend ist der tatsächliche Aufwand des Architekten. Es bleibt allerdings zu präzisieren, dass nur derjenige Aufwand zu vergüten ist, der bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätte. Objektiv unnötiger Mehraufwand ist nicht zu vergüten (Zindel/Pulver, a.a.O., Art. 374 N 13 OR mit Hinweisen). Auch wenn die SIA-Ordnung 102 von den Parteien nicht zum Vertragsinhalt erklärt wurde, kann sie als Richtlinie zur Ermittlung des Honorars vergleichsweise zur Kontrolle beigezogen werden (vgl. BGE 4C.158/2001 sowie Schaumann, Rechtsprechung zum Architektenrecht, Freiburg 1988, Nr. 126, S. 63). cc) Der Berufungsbeklagte stellte für die geleisteten Arbeiten (Planen und Zeichnen der Möblierung) ein Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) in Rechnung. Der von ihm geltend gemachte Zeitaufwand beträgt zehn Stunden. Der Honorarrechnung liegt ein Stundenansatz von Fr. 120.-- zugrunde,
9 welcher den vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein für ein individuell zusammengestelltes Planungsteam empfohlenen Zeit-Mitteltarif von damals Fr. 135.-- sogar noch unterschreitet (vgl. Egli, a.a.O., N 991). Damit geht der Berufungsbeklagte von branchenüblichen Ansätzen aus, welche im Rahmen eines Architekturvertrags bezahlt werden. Ein objektiv unnötiger Mehraufwand ist auch nicht ersichtlich, zumal die Arbeit in Zusammenarbeit mit Herrn B. erbracht wurde. Entsprechend bleibt im Ergebnis festzustellen, dass das vom Berufungsbeklagten fakturierte Honorar von Fr. 1'200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) dem Wert der Arbeit und der Aufwendungen des Berufungsbeklagten im Sinne von Art 374 OR entspricht. Dabei kann anstelle weiterer Begründung sowie eigener Kalkulationen auch vollumfänglich auf die ausführlichen, korrekten Erwägungen und Berechnungen der Vorinstanz und vergleichsweise auf den Volumentarif gemäss SIA 102 verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3 b ff), S. 5 f. [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). 4. a) Die Berufungsklägerin lässt ausführen, auf das Honorar sei keine Mehrwertsteuer geschuldet, weil die Rechnung nicht mit einer Mehrwertsteuernummer versehen sei. b) Der zwischen den Parteien relevante Architekturvertrag wurde "excl. MWST" abgeschlossen. Damit ist erstellt, dass auf die Honorarrechnung Mehrwertsteuer von 7,6 % geschuldet ist. Es trifft zwar zu, dass eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs Voraussetzung ist. Die Rechnung des Leistungserbringers muss daher enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegen-stand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den geschuldeten Steuerbetrag (Art. 28 Abs. 1 MWSTV). Die Eidgenössische Steuerverwaltung praktiziert allerdings ein nachträgliches Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 („Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung“; heute Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis kommt indes von vornherein nur zur Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienstleistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienstleistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis 31. Dezember 2000). Abgesehen davon, dass der Berufungsbeklagte eine Mehrwertsteuernummer (598 432) hat, erhellt daraus, dass der Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Mehrwertsteuernummer auf der Rechnung kein Nachteil erwächst.
10 Davon unbenommen ändert die fehlende Mehrwertsteuernummer an der Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages nichts. Der Einwand der nicht mehrwertsteuerkonformen Rechnungsstellung ist daher nicht zu hören. 5.a) Die Berufungsklägerin hält schliesslich der Forderung des Berufungsbeklagten eine Verrechnungsforderung entgegen. Hierfür hat sie im Verfahren rechtzeitig die Verrechnungseinrede erhoben. Die Verrechnungsforderung wird von der Berufungsklägerin damit begründet, dass ihr ein Schaden entstanden sei, weil sich der Berufungsbeklagte weigerte, die Planunterlagen in elektronischer Form herauszugeben. b) Eine Schadenersatzpflicht kommt zum Vornherein nur in Frage, wenn der Berufungsbeklagte verpflichtet wäre, die Pläne in elektronischer Form herauszugeben. Unbestritten ist, dass der Berufungsbeklagte die Pläne in Papierform der Berufungsklägerin abgeliefert hat. Die Berufungsklägerin konnte jedoch nicht darlegen, woraus sie die Herausgabe elektronischer Pläne herleitet. Jedenfalls kann der Offerte des Berufungsbeklagten nicht entnommen werden, dass die Abgabe in einer anderen als der üblichen Papierform geschuldet ist. Sodann ist auch nicht bewiesen, dass die Pläne vom Berufungsbeklagten überhaupt in elektronischer Form angefertigt wurden. Wenn aber keine Pflicht bestand, die Pläne in elektronischer Form abzuliefern, ja nicht einmal erstellt ist, ob die vom Berufungsbeklagten gezeichneten Pläne in elektronischer Form vorliegen, so hat der Berufungsbeklagte auch keine Pflichtverletzung begangen, weshalb eine Schadenersatzpflicht zu verneinen ist. Entsprechend steht der Berufungsklägerin kein Verrechnungsanspruch zu. Ergänzend kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Ist die Berufung nach dem Gesagten abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von der Berufungsklägerin zu tragen, welche überdies verpflichtet wird, dem Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht erachtet eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 250.-für angemessen.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.00 und die Schreibgebühren von Fr. 180.00, total somit Fr. 3'180.00, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit CHF 250.00 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc