Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 30. Januar 2006 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 43 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Zinsli Aktuarin Duff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 22. April 2005, mitgeteilt am 27. Juni 2005, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die X . - GmbH , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Mit Werkvertrag vom 1. Juli 2002 verpflichtete sich A. gegenüber der X.-GmbH zur Ausführung von verschiedenen Sanitärarbeiten in der Liegenschaft C. in D. gegen Bezahlung eines Pauschalpreises von Fr. 100'000.--. In der Folge wurden die gemäss Werkvertrag pauschal offerierten Arbeiten seitens des Unternehmers ausgeführt. Zudem führte A. in der Liegenschaft C. verschiedene Regiearbeiten aus. Am 4. Februar 2003 stellte A. der X.-GmbH für die in der Liegenschaft C. ausgeführten Arbeiten Schlussrechnung über insgesamt Fr. 230'193.55. Dieser Rechnungsbetrag setzte sich zusammen aus dem gemäss Werkvertrag geschuldeten Pauschalbetrag von Fr. 100'000.-- sowie weiteren Rechnungsposten für diverse zusätzlich geleistete Regiearbeiten. Unter Abzug der bis zu diesem Zeitpunkt seitens der X.-GmbH geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 148'286.40 verblieb gemäss Rechnung vom 4. Februar 2003 ein offener Restbetrag von Fr. 81'907.15. Laut der von beiden Parteien unterzeichneten handschriftlichen Ergänzung auf der Schlussrechnung vom 4. Februar 2003 einigten sich die Parteien in der Folge am 22. April 2003 darauf, den offenen Restbetrag von Fr. 81'907.15 per Saldo aller Ansprüche auf total Fr. 70'000.00 inklusive Mehrwertsteuer zu reduzieren (exkl. Rechnung 20021468). Für zusätzlich in der Liegenschaft C. in D. geleistete, in der Rechnung vom 4. Februar 2003 noch nicht berücksichtigte Regiearbeiten stellte A. der X.-GmbH schliesslich am 17. April 2003 eine weitere Rechnung in Höhe von Fr. 41'972.55. B. In der zweiten Jahreshälfte 2002 wurde A. von der X.-GmbH mit der Behebung eines Wasserschadens in der Liegenschaft S. in Z. beauftragt. Der Auftrag wurde von A. beginnend am 21. Oktober 2002 ausgeführt. Am 4. November 2002 stellte A. der Versicherung der X.-GmbH für die Reparatur des Schadens Fr. 11'742.80 in Rechnung. Die Versicherung übernahm indes nicht den gesamten Schaden, sondern bezahlte A. lediglich Fr. 7'696.20. Letzterer stellte deshalb der X.-GmbH am 13. Januar 2003 den nicht beglichenen Restbetrag von Fr. 4'046.60 in Rechnung. A. führte überdies im Auftrag der X.-GmbH eine Reparatur an der Ölheizung in der Liegenschaft S. in Z. aus. Dafür stellte er der X.-GmbH ebenfalls am 13. Januar 2003 Fr. 1'116.90 in Rechnung.
3 C. Im Jahre 2002 nahm A. im Auftrag der X.-GmbH zudem diverse Reparaturarbeiten in der Liegenschaft F. in Z. vor und wechselte dort einen Wandboiler aus. Am 28. Mai 2003 stellte er dafür zwei Rechnungen über insgesamt Fr. 3'588.50. Für eine weitere in der Liegenschaft F. ausgeführte Reparatur einer defekten WC-Anlage stellte A. der X.-GmbH am 7. November 2003 Rechnung über Fr. 435.15. D. Die X.-GmbH bezahlte A. zusätzlich zu den bereits geleisteten Fr. 148'286.40 im Zeitraum zwischen 24. April 2003 bis 22. Juli 2003 noch insgesamt Fr. 60'000.--. Weitere Zahlungen blieben aus. E. In der Folge machte A. am 20. Januar 2004 beim Kreisamt Chur eine Forderungsklage gegen die X.-GmbH zur Vermittlung anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 9. März 2004 bezog A. am 11. März 2004 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 31. März 2004 unterbreitete er die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Seine Rechtsbegehren lauteten: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 64'564.80, zuzüglich Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 55'377.65 seit 16.05.2003 und zuzüglich Zins zu 5% auf den Betrag von Fr. 9'187.15 seit 20.06.2003 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ F. Mit Prozessantwort vom 10. Mai 2004 liess die X.-GmbH die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers beantragen. G. Mit Urteil vom 22. April 2005, mitgeteilt am 27. Juni 2005, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 10'435.15, zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 9. März 2004 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 250.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 8'202.-- (Gerichtsgebühren CHF 6'000.00, Schreibgebühren CHF 438.--, Barauslagen CHF 404.--, Streitwertzuschlag CHF 1'360.00) gehen zu 4/5 zu Lasten des Klägers (CHF 6'561.60) und zu 1/5 zu Lasten der Beklagten (CHF 1'640.40). Der Kläger hat die Beklagte ausseramtlich mit CHF 3'305.40 zu entschädigen.
4 4. (Mitteilung).“ H. Dagegen liess A. am 15. Juli 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 22. April 2005 sei insofern abzuändern, als der Beklagte verpflichtet werden soll, dem Kläger Fr. 19'187.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 9. März 2004 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ In ihrer Berufungsantwort vom 21. November 2005 stellte die X.-GmbH folgende Rechtsbegehren: „1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Soweit auf die Berufung eingetreten werden kann, sei sie abzuweisen. 3.. Unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers.“ Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Der Berufungskläger setzt sich in seiner Rechtsmitteleingabe substanziert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt konkret dar, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils er beanstandet sowie inwiefern und aus welchen Gründen seiner Auffassung nach den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht gefolgt werden kann. Von einer unzureichend begründeten Berufung kann folglich entgegen dem völlig haltlosen Einwand der Berufungsbeklagten nicht die Rede sein. Auf die im Übrigen frist - und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. a) Die vorliegende Berufung richtet sich nur mehr gegen die vorinstanzliche Abweisung der klägerischen Forderung aus den beiden Rechnungen vom 13. Januar 2003 in Höhe von Fr. 4'046.60 und Fr. 1'116.90 sowie aus jenen vom 28. Mai 2003 über den Betrag von insgesamt Fr. 3'588.50. Die Abweisung der Teilbeträge von Fr. 3'405.10 und Fr. 41'972.55 ficht A. vor Kantonsgericht nicht
5 mehr an. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist mithin nur noch der Betrag von Fr. 8'752.-- streitig, wobei der Berufungskläger konkret einwendet, dass die zur Diskussion stehenden Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand der Saldovereinbarung auf der Rechnung vom 4. Februar 2003 bildeten. Er habe entgegen der Behauptung der X.- GmbH nie auf diese Forderungen verzichtet, weshalb die Berufungsbeklagte zu deren Bezahlung zu verpflichten sei. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die dem eingeklagten Betrag von insgesamt Fr. 8'752.-- zu Grunde liegenden Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 Bestandteil der zwischen den Parteien getroffenen Saldovereinbarung waren und zufolge Verzichts dahingefallen sind oder ob sie - wie vom Kläger behauptet - in der Saldoerklärung nicht enthalten und somit von der X.-GmbH zu bezahlen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 seitens der X.-GmbH sowohl umfangmässig wie auch in Bezug auf die fakturierten Leistungen unbestritten sind (vgl. dazu die auch die Erw. 2. c cc, d, S. 11 und Erw. 3. c, S. 13 des vorinstanzlichen Urteils, welches seitens der X.-GmbH nicht angefochten wurde). Ihre Behauptung, dass der gestützt darauf geltend gemachte Betrag von Fr. 8'752.-- deshalb nicht mehr geschuldet sei, weil die Rechnungen entgegen dem Einwand des Klägers mit der getroffenen Saldovereinbarung respektive zufolge Verzichtserklärung dahingefallen sind, hat daher die Berufungsbeklagte zu beweisen. b) Die von beiden Parteien unterzeichnete Saldovereinbarung mit dem Wortlaut „Per Saldo aller Ansprüche total Fr. 70'000.-- inkl. MwSt. Exkl. Rechnung 20021468“ wurde handschriftlich auf der vom Kläger gestellten Schlussrechnung vom 4. Februar 2003 (KB 6, BB 3) vermerkt. Diese Rechnung bezieht sich ausdrücklich auf den „Umbau C., 7004 D.“ und es sind darin einzig Ausstände bezüglich Arbeiten des Klägers in D. fakturiert. Andere, für die beiden Liegenschaften in Z. ausgeführte Arbeiten wurden darin nicht in Rechnung gestellt. Auch sonst ergeben sich aus der Schlussrechnung vom 4. Februar 2003 und der darauf festgehaltenen Saldoerklärung keinerlei Hinweise, welche Bezug auf die Rechnungen betreffend die Liegenschaften in Z. nehmen. Sowohl der Wortlaut des Rechnungstitels wie auch die darin aufgeführten Rechnungspositionen lassen mithin klar darauf schliessen, dass die auf dieser Rechnung vermerkte und demzufolge mit deren Inhalt in Kontext stehende Saldovereinbarung allein die Ausstände für die Umbauten in der Liegenschaft C. in D. zum Gegenstand hatte. Dafür spricht nicht zuletzt auch der vom Zeugen Q. bestätigte Umstand, wonach auch die Einladung zur Besprechung am 22. April 2003, anlässlich derer die genannte Saldoerklärung vereinbart wurde (vgl. dazu auch die handschriftliche Datierung unter der Saldoerklärung in BB 3),
6 nur die ausstehenden Rechnungen für den Umbau in der Liegenschaft C. in D. betraf (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Frage 1. a und Ergänzungsfrage). Der Architekt Q. gab zwar weiter zu Protokoll, dass im Verlaufe der Besprechung auch eine ausstehende Rechnung betreffend die Baustelle in Z. im Betrag von Fr. 8’070.-- zur Sprache gekommen sei. Dabei sei man übereingekommen, die Rechnung von Fr. 8’070.-- zu vernichten und dafür auf einen Rabatt auf die Rechnung Nr. 20021451 über Fr. 17'452.95 zu verzichten (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Ergänzungsfrage zu Frage 1. a). Eine entsprechende handschriftliche Verzichtserklärung findet sich auf der von der X.-GmbH vor Bezirksgericht eingelegten Rechnung Nr. 20021451 über Fr. 17'452.95 für Arbeitsaufwendungen in der Liegenschaft C. in D. (vgl. BB 4). Unter Hinweis auf dieses Dokument und die dargelegten Aussagen von Q. wendet die Berufungsbeklagte ein, sie habe sich mit dem Kläger im Beisein des protokollierenden Architekten Q. vollumfänglich darüber geeinigt, dass A. anstelle eines Rabatts für fakturierte Arbeiten in D. seine Forderungen für die Arbeitsaufwendungen in Z. per Saldo aller Ansprüche erlasse. Bei genauer Betrachtung der ins Recht gelegten Verzichtserklärung fällt jedoch vorweg auf, dass diese im Gegensatz zur Saldoerklärung auf der Schlussrechnung vom 4. Februar 2003 nur von Q., dem Architekten der X.-GmbH unterzeichnet ist. Die Unterschrift des Klägers fehlt (vgl. BB 4), obschon A. gemäss Angaben des Zeugen an der Besprechung bei der dieser Verzicht angeblich vereinbart wurde, anwesend gewesen sein soll (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Frage 1. a). Es leuchtet nun aber nicht ein, weshalb der Kläger, sofern er anlässlich der Besprechung zugegen war und einem solchen Forderungserlass zustimmen wollte, diesen Willen nicht mit seiner Unterschrift dokumentierte, wie es zwischen den Parteien auch bezüglich der Saldovereinbarung auf der Schlussrechnung vom 4. Februar 2003 gehandhabt worden war. Kommt hinzu, dass Q. klar aussagte, der Verzicht sei anlässlich der Besprechung vom 22. April 2003 vereinbart worden (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Ergänzungsfrage zu 1. a). Die Verzichtserklärung auf dem eingereichten Beleg datiert indes in Abweichung dazu vom 7. April 2003 (vgl. BB 4). Nebst den bereits dargelegten Widersprüchen ist überdies zu berücksichtigen, dass der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte Verzicht gemäss Aussagen von Q. eine Rechnung in Höhe von Fr. 8’070.-- betraf (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Frage 1. a) und somit hinsichtlich seines Umfangs nicht den Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 für die Arbeitsaufwendungen in Z. von Fr. 8'752.-- entspricht. Dass sich der Zeuge dabei offensichtlich über den genauen Betrag geirrt habe, da die Zahlen verwechselbar ähnlich seien, erscheint dabei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in keiner Weise nachvollziehbar. Davon könnte allenfalls dann
7 ausgegangen werden, wenn lediglich einzelne Zahlen innerhalb des Rechnungsbetrags von Fr. 8'752.-- vertauscht worden wären (zum Beispiel Fr. 8’725.-- oder Fr. 8’572.-- anstatt Fr. 8'752.--). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich der offene Betrag gemäss Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 und der vom Zeugen genannte Betrag jedoch nicht nur durch einzelne vertauschte Zahlen. Vielmehr sind darüber hinaus in dem von A. eingeforderten Betrag von Fr. 8'752.-- die Ziffern 2 und 5 und damit zwei Zahlen enthalten, welche in dem gemäss Zeugenaussage vom Verzicht erfassten Rechnungsbetrag von Fr. 8'070.-- überhaupt nicht vorkommen. Es handelt sich hier folglich um zwei völlig verschiedene Beträge, deren augenscheinliche Abweichung nicht mit einer blossen Zahlenverwechslung zu erklären ist. Eine Verwechslung der Zahlen erscheint denn auch umso abwegiger, als der Zeuge den Betrag von Fr. 8'070.-- nicht bloss ausdrücklich in seinen Aussagen genannt hat, sondern exakt dieselbe Zahl auch aus der handschriftlichen Verzichtserklärung hervor geht, welche Q. angeblich am 7. April 2003 selbst erstellt haben will. Die beiden Rechnungen vom 28. Mai 2003 über total Fr. 3'588.50 konnten im Übrigen ohnehin nicht Gegenstand der gemäss handschriftlicher Datierung am 7. April 2003 respektive laut Zeugenaussage am 22. April 2003 vereinbarten Verzichtserklärung sein. Wann genau der Kläger die damit in Rechnung gestellten Arbeiten ausgeführt hat, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Es ging dabei jedoch unter anderem um den Einbau eines neuen Wandboilers, welcher seitens des Klägers am 31. Dezember 2002 beim Lieferanten abgeholt worden ist (vgl. KB 16). Es erscheint daher wahrscheinlich, dass die entsprechenden Arbeiten im April 2003 bereits ausgeführt waren. Der getätigte Arbeitsaufwand wurde der Berufungsbeklagten aber erst mehr als einen Monat später, nämlich am 28. Mai 2003 in Rechnung gestellt. Die Rechnungen vom 28. Mai 2003 haben folglich zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verzichtserklärung gar noch nicht existiert. Laut Aussagen von Q. ging es um den Verzicht auf eine ausstehende Rechnung in Höhe von Fr. 8'070.-betreffend Baustelle in Z., welche gemäss Übereinkommen vernichtet werden sollte (vgl. Zeugenaussagen, act. VI. 1, S. 2, Frage 1. a und Ergänzungsfrage). Da die Rechnungen vom Mai 2003 gar noch nicht vorlagen, konnte Q. aber weder Kenntnis vom Rechnungsbetrag haben, noch hätten die nicht existierenden Rechnungen vernichtet werden können. Die Besprechung vom April 2003 und der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Verzicht konnten sich folglich gar nicht auf diese Rechnungen beziehen. Die beiden anderen Rechnungen vom 13. Januar 2003 lagen zwar im April 2003 bereits vor und deren Bezahlung war damit ausstehend. Deren Gesamtbetrag von Fr. 5'163.50 entspricht aber erst recht nicht jenem von Fr. 8'070.-
8 -, auf den A. gemäss Zeugenaussage von Q. verzichtet haben soll. Es wird mithin auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet deutlich, dass es sich bei dem vom Verzicht erfassten Ausstand nicht um die Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 8'752.-- handeln kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Verzichtserklärung über den Ausstand von Fr. 8’070.-auf eine von diesen Rechnungen verschiedene Forderung für andere im Auftrag der X.-GmbH in Z. ausgeführte Arbeiten bezieht. Wie sich aus den Aussagen von H. ergibt, welcher bei der X.-GmbH unter anderem als Verwalter und Hausabwart der Liegenschaften in Z. tätig ist, hat A. für die Berufungsbeklagte immer wieder Arbeiten in Z. ausgeführt (vgl. Zeugenaussagen, act. VI.4). Es erscheint also auch mit Blick auf die Aussagen des Verwalters einleuchtend, dass es sich bei dem vom Verzicht betroffenen Ausstand in Höhe von Fr. 8'070.-- um eine andere die Liegenschaften in Z. betreffende Rechnung handelte als jene vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass keine Rechnung über den Betrag von Fr. 8'070.-- bei den Akten liegt. Gemäss Aussagen von Q. sind die Parteien nämlich übereingekommen, die mit Verzichtserklärung erlassene Rechnung über Fr. 8'070.-- zu vernichten (vgl. Zeugenaussagen, act. VI.1., S. 2, Ergänzungsfrage zu 1.a). Es erscheint daher nur logisch, dass keine Rechnung über diesen Betrag in den Akten zu finden ist. Gleichzeitig spricht der Umstand, dass die Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 über insgesamt Fr. 8'752.-- im Gegensatz dazu vorliegen (vgl. KB 14, 15, 17, 18) und folglich nicht vernichtet wurden, klar dafür, dass sie eben gerade nicht in der Verzichtserklärung enthalten sind. Wären sie davon erfasst gewesen, hätte man sie nämlich laut Aussagen von Q. vernichtet. c) Nach dem Gesagten geht somit der behauptete Verzicht auf die Begleichung der Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 weder aus der Saldoerklärung auf der Rechnung vom 4. Februar 2003 hervor, noch ergibt sich dieser aus der ins Recht gelegten Verzichtserklärung (BB 4) oder den Aussagen des Architekten Q. und den übrigen Akten. Die Beklagte vermag somit den Nachweis, dass die Rechnungen vom 13. Januar 2003 und 28. Mai 2003 in der Saldoerklärung enthalten respektive infolge Verzichtserklärung dahingefallen sind, nicht zu erbringen. Sind aber - wie dargelegt (vgl. weiter oben Erw. 2. a, S. 5) - die in Rechnung gestellten Leistungen wie auch die Höhe der Rechnungen grundsätzlich unbestritten und kann die Beklagte den Verzicht auf die darauf gründenden Forderungen nicht nachweisen, so ist der gestützt darauf eingeforderte Gesamtbetrag von Fr. 8'752.-- geschuldet. Die Berufung ist daher gutzuheissen und die X.-GmbH in Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, A. nebst den vor
9 Vorinstanz zugesprochenen Fr. 10'435.15 zusätzlich Fr. 8'752.--, also insgesamt Fr. 19'187.15 zu bezahlen. Zudem sind dem Kläger gemäss seinem Begehren gestützt auf Art. 104 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 OR 5% Zins ab dem 9. März 2004 auf den geschuldeten Betrag zuzusprechen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, Erw. 5, S. 15 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). 3. a) Ist die Berufung gutzuheissen, so sind auch die Kosten der Vorinstanz neu zu verteilen. A. hat ursprünglich Fr. 68'879.70 eingeklagt, wobei er sein Leitscheinbegehren in der Prozesseingabe auf 64'546.80 reduzierte. Davon wurden ihm vor Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Klage Fr. 10'435.15 zugesprochen. Ausgehend vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass A. durch das Verhalten der Beklagten zur Einleitung des Prozesses gezwungen wurde, hat das Bezirksgericht dabei die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu 1/5 der Beklagten und zu 4/5 dem Kläger auferlegt. Im Berufungsverfahren wird A. nunmehr der Betrag von Fr. 19'187.15 zugesprochen, das heisst also im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren rund das Doppelte. Es rechtfertigt sich daher, die vermittleramtlichen Kosten sowie jene des Bezirksgerichts Plessur zu 2/5 der X.-GmbH und zu 3/5 A. aufzuerlegen, welcher der Gegenpartei für die Umtriebe im vorinstanzlichen Verfahren überdies eine dem Ausgang des Prozesses entsprechende aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgehend von der vor Vorinstanz eingelegten Kostennote von Fr. 5’509.-- hat A. die X.-GmbH für das vorinstanzliche Verfahren demnach mit Fr. 1'100.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. b) Im Verfahren vor Kantonsgericht, wo nur noch Fr. 8'752.-- strittig waren, hat A. vollumfänglich obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen daher zu Lasten der X.-GmbH, welche dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).
10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 19’187.15 zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 9. März 2004 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 250.-- und des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 8'202.-- gehen zu 2/5 zu Lasten der Beklagten und zu 3/5 zu Lasten des Klägers, welcher die Beklagte für das vorinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 1'100.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'665.-- (Gerichtsgebühr Fr. 3'500.--, Schreibgebühr Fr. 165.--) gehen zu Lasten der Berufungsbeklagten, welche den Berufungskläger für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'200.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin