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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.09.2005 ZF 2005 30

5 settembre 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,616 parole·~23 min·3

Riassunto

Ungültigkeitsklage | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 2\x3Cbr\x3E | ZGB Erbrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. September 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 30 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bundes-gericht mit Urteil vom 26. September 2006 (5C.95/2006) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Vital Aktuarin Duff Walser —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005, mitgeteilt am 4. April 2005, in Sachen des Klägers gegen W., X., Y., Z., und V., Beklagte und Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Postfach 171, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, betreffend Ungültigkeitsklage, hat sich ergeben:

2 A. O. war mit B. verheiratet und hatte drei Geschwister, nämlich U. (vorverstorben), C. und G.. Die Ehe blieb kinderlos. Mit letztwilliger Verfügung vom 12. November 1988 setzte B. seine Gattin als Vorerbin für seinen gesamten Nachlass zu Eigentum ein, wobei sie von der Pflicht zur Sicherstellung des an die Nacherben auszuliefernden Anteils befreit wurde. Am 10. März 1995 verstarb B.. Sein Testament wurde den Erben am 7. April 1995 eröffnet. Kurz darauf, am 23. Juli 1995, verfasste O. ihrerseits ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut: „Testament! En cas de mia mort disponel jeu libramein sur de miu fatg sco suonda 1. Tuts testaments vegnan annullai 2. La parcella prau penda liunga a S. testamenteschel jeu miez per in a mes dus nevs Z. e Y. 3. Il cuolm Schallas fetschel jeu si ad V. cun ils dus clavaus 4. La tegia denton cun ca 1'000 m2 regress retscheiva mia niazza X. Camathias 5. La casa paterna a “Puoz” testamenteschel jeu a mia sora C. resp. a ses 4 affons en cass ch’ ella miera avon Z., Y., X. e W. 6. Il rest de mia facultat duei vegnir repartgiu ulivamein sin mes nevs e niazzas da K. e S. Sco executur de miu testament numnel jeu il notar circuital della Foppa S., ils 23 Fenadur 1995 O.” O. hat in ihrem Testament das gesamte Vermögen ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft ihrem Erbstamm vermacht sowie den mit ihr nicht verwandten V. als Testamentserben eingesetzt. Dabei wies sie die Liegenschaften den Nachkommen ihrer Schwester C., nämlich W., X., Y. und Z. sowie dem Testamentserben V. zu. Der Rest des Vermögens sollte sodann gleichmässig auf die Nichten und Neffen von S. und von K. aufgeteilt werden, wobei zu den letzteren auch A. gehört. Am 11. April 1999 verstarb O.. Ihr Testament wurde den Erben am 20. April 1999 durch das Kreisamt Ilanz eröffnet. Nach Ausrichtung der Vermächtnisse verblieben gemäss Zusammenstellung des Willensvollstreckers Nachlassschulden in Höhe von Fr. 6'848.15. Dieser Betrag wurde von W., X., Y., Z. und V. beglichen. Diese haben darüber hinaus den Nacherben der O. zu ihrer Abgeltung den als Wert für die Nacherbschaft festgelegten Betrag von Fr. 120'000.-- bezahlt.

3 B. Die Kinder von G., welche im Testament der Erblasserin lediglich als Erben auf den Rest des Vermögens eingesetzt worden sind, machten am 25. April 2000 beim Vermittleramt des Kreises Ilanz eine Klage auf Ungültigerklärung des Testaments gegen W., X., Z., Y. und V. anhängig. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung bezogen die Kläger am 16. Januar 2002 den Leitschein. Mit Prozesseingabe vom 12. Februar 2002 unterbreitete A. die Streitsache nunmehr allein dem Bezirksgericht Surselva. Sein Rechtsbegehren lautete: „Es sei in Anwendung von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Ungültigkeit des Testaments von O., sel., infolge mangelhaften Willens der Erblasserin im Sinne von Art. 469 Abs. 1 ZGB festzustellen und das Testament vom 23. Juli 1995 für ungültig zu erklären.“ Demgegenüber liessen W., X., Z., Y. und V. mit Prozessantwort vom 13. Mai 2002 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Im weiteren Schriftwechsel (Replik vom 19. August 2002, Duplik vom 10. Oktober 2002) bestätigten die Parteien ihre Rechtsbegehren. C. Mit Urteil vom 1. März 2005, mitgeteilt am 4. April 2005, erkannte das Bezirksgericht Surselva: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 250.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 7'100.-- Schreibgebühr Fr. 860.-- Barauslagen Fr. 40.-- Total Fr. 8'000.-gehen zulasten des Klägers. Die dem Kläger anfallenden Gerichtskosten werden dem die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Kanton Graubünden in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens. Der Kläger hat die Beklagte überdies ausseramtlich mit Fr. 8'031.50 zu entschädigen. 3. (Mitteilung).“ D. Dagegen liess A. am 25. April 2005 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit folgenden Rechtsbegehren:

4 „1. Es seien Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 1. März 2005 aufzuheben; 2. es sei das Testament von O. vom 23. Juli 1995 für nichtig bzw. ungültig zu erklären; 3. unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ E. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. September 2005 waren der Berufungskläger und dessen Parteivertreter sowie der Parteivertreter der Berufungsbeklagten anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zusammensetzung und Zuständigkeit des Gerichts erhoben. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erhielten beide Parteivertreter Gelegenheit, sich zu äussern. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Anträge gemäss Berufungserklärung, währenddem die Gegenpartei die Abweisung der Berufung beantragte. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren sowie auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur im letztinstanzlichen kantonalen Entscheid festzuhalten, ob der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- (Art. 46 OG) erreicht ist, sofern dies ohne erhebliche Weiterungen möglich ist. Vorliegend ist das Bezirksgericht in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert ausgegangen. Mit dieser Feststellung ist auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz begründet (Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO), weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist. 2. Gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB verjährt die Ungültigkeitsklage mit Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren vom Tage der Eröffnung der Verfügung an.

5 Die letztwillige Verfügung der Erblasserin wurde am 20. April 1999 durch das Kreisamt Ilanz eröffnet und gleichentags dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Die einjährige Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB ist mithin am 25. April 2000 abgelaufen, wobei diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 2, S. 5; [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). A. reichte seine Prozesseingabe am 25. April 2000 und damit noch innert der einjährigen Verwirkungsfrist ein. Allerdings gelangte er damit an das Kreisamt Ilanz, also an eine für die Beurteilung der Klage unzuständige Behörde, wobei im Vorfeld auch kein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden war. Das Kreisamt leitete die Klage von A. am 27. April 2005 an den zuständigen Vermittler weiter, worauf letzterer die obligatorische Sühneverhandlung durchführte und den Leitschein ausstellte. Zwar handelt es sich hier nicht um eine Rechtsmitteleingabe, sondern um eine Klageanhebung für die sich eine allgemeine Weiterleitungspflicht weder aus dem kantonalen Recht noch aus dem Bundesrecht ableiten lässt (vgl. dazu ebenfalls die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2, S. 5, auf die gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO hinzuweisen ist sowie PKG 1992 Nr. 23; 1996 Nr. 29; 2003 Nr. 6). Zu berücksichtigen ist jedoch die das Gebiet der Verjährung betreffende Gesetzesnorm von Art. 139 OR, welche das Bundesgericht in Abweichung zu seiner früheren Rechtssprechung in mehreren Entscheiden als auf Verwirkungsfristen analog anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 98 II 76, E. 11, S. 183; 89 II 304, E. 6 mit Hinweisen; Rolando Forni/Giorgio Piatti in, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl., Basel 2003, N 1 zu Art. 521 ZGB mit Hinweisen). Art. 139 OR bestimmt, dass die Streitanhängigkeit auch nach Ablauf der Verjährungsfrist bestehen bleibt, soweit die wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters zurückgewiesene Klage innert 60 Tagen beim zuständigen Richter anhängig gemacht wird. Vorliegend ist A. zwar nicht mit einer neuen Eingabe an den zuständigen Vermittler gelangt. Die Klage wurde jedoch direkt an die zuständige Stelle weitergeleitet, welche in der Folge das Sühneverfahren in Gang setzte und den Leitschein ausstellte. Aufgrund der noch innert Verwirkungsfrist erfolgten Eingabe wurde mithin - auch wenn der Kläger diese an funktionell und sachlich unzuständiger Stelle eingereicht hat - das Vermittlungsverfahren eingeleitet und der Leitschein ausgestellt, ohne dass der Kläger nach Ablauf der Frist weitere Handlungen vornehmen musste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vermittlungsverfahren nach der kantonalen Prozessordnung mit dem anschliessenden Verfahren vor dem Gericht in dem Sinne verbunden ist, als der Kläger den Streit spätestens innert 20 Tagen seit Mitteilung des Leitscheins vor den urteilenden Richter bringen muss, ansonsten der Leitschein unwirksam wird und die Klage abzuschreiben ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 ZPO, Art. 83 ZPO). Unter Bezugnahme auf die zutreffenden

6 Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 1, S. 4/5 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]) ist überdies festzustellen, dass A. die Klage nach Ausstellung des Leitscheins unter Einhaltung der 20-tägigen Frist vor den Sachrichter gebracht hat. Unter den gegeben Voraussetzungen ist die Eingabe des Klägers vom 25. April 2000 an das Kreisamt Ilanz folglich im bundesrechtlichen Sinn als Klageanhebung zu qualifizieren (vgl. dazu BGE 102 II 193, E. 2., S. 196; BGE 98 II 176, E. 11, S. 181/182 mit Hinweisen: BGE 89 II 304, E. 4, S. 307 mit Hinweisen) und die Einhaltung der einjährigen Klagefrist gemäss Art. 521 Abs. 1 ZGB entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten zu bejahen. 3. Wie bereits vor Schranken der Vorinstanz, macht der Kläger im Berufungsverfahren zunächst geltend, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin nichtig sei. O. habe mit ihrem Testament nachweislich auch über Vermögenswerte verfügt, welche Teil der an die Erben ihres Ehemannes auszuliefernde Vorerbschaft gewesen seien. Sie habe damit eine inhaltlich unmögliche Verfügung getroffen, welche gemäss herrschender Lehre die Nichtigkeit des Testamentes zur Folge habe. A. beruft sich diesbezüglich auf Hans Michael Riemer. Dieser vertritt im Gegensatz zur abweichenden Meinung anderer Autoren (so Rolf Raschein, Die Ungültigkeit der Verfügungen von Todes wegen, Diss., Bern 1954, S. 54; Walther Bohny, Die Nacherbeneinsetzung, in: ZSR 39/1920, S. 371; Rudolf Frey, Die Nacherbeneinsetzung, Diss., 1951, S. 80; Willy Hauser, Die Stellung des Vor- und Nacherben im schweizerischen Zivilgesetzbuch, Diss., Zürich 1934, S. 68, deren Publikationen allerdings schon älteren Datums sind), die Auffassung, dass Verfügungen des Erblassers über ihm als Vorerben gehörende Sachen und Rechte nichtig sind (vgl. Hans Michael Riemer, Nichtige (unwirksame) Testamente und Erbverträge, in: Beiträge zum Familien- und Vormundschaftsrecht, Schuldrecht, Internationalen Privatrecht, Verfahrens-, Banken-, Gesellschafts-, und Unternehmensrecht, zur Rechtsgeschichte und zum Steuerrecht, Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 251; so auch Paul Eitel, Die Anwartschaft des Nacherben, Bern 1991, S. 148/149 und Werner Scherrer, Die Nacherbeneinsetzung auf den Überrest, in: Zum schweizerischen Erbrecht, Festschrift zum 70. Geburtstag von Peter Tuor, Zürich 1946, S. 135). Riemer geht dabei von selbst erarbeiteten Fallgruppen von „Extremfällen“ der in Art. 519/520 ZGB erfassten Tatbestände aus, welche seiner Auffassung nach einer qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeit entsprechen und demzufolge nach Nichtigkeit rufen. Im Vordergrund stehen dabei Verfügungen aus mangelhaftem Willen, welche zufolge Unmöglichkeit des Inhalts des erblasserischen Verfügungswillens nicht realisiert werden können. Hier fallen auch Verfügungen über im Zeitpunkt des Todes nicht dem Erblasser gehörende beziehungsweise zustehende Sachen

7 und Rechte in Betracht, zu denen nach Riemer eben auch Verfügungen des Erblassers über ihm als Vorerben gehörende Sachen und Rechte zu zählen sind. Obwohl die Nichtigerklärung von Verfügungen von Todes wegen im Erbrecht des ZGB nicht vorgesehen und damit vom Grundsatz der blossen Anfechtbarkeit auszugehen ist, hat die Rechtsprechung diese Möglichkeit für von Art. 519-521 ZGB nicht erfasste Tatbestände (z.B. Delegation an Dritte zur Vervollständigung des Testaments) schon bald nach Inkrafttreten des ZGB bejaht (vgl. H. M. Riemer, a.a.O., S. 246, 249-250 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Grundsätzlich sind auch Tatbestände denkbar, welche an sich mit denjenigen gemäss Art. 519/520 ZGB verwandt sind, jedoch als so „extreme“ Fälle angesehen werden müssen, dass sie ebenfalls nach stärkerer Sanktion rufen. Die Frage nach der Nichtigkeit als angemessene Rechtsfolge bei elementaren Fällen von Willensmängeln gemäss Art. 519 ZGB erscheint daher durchaus berechtigt (vgl. auch Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 12 N 60). Bezüglich der letztwilligen Verfügung von O. ist jedoch das Vorliegen eines solchen „Extremfalls“, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, zu verneinen. B. setzte seine Ehefrau mittels letztwilliger Verfügung als Vorerbin seines gesamten Vermögens zu Eigentum ein und bestimmte, dass der von ihm geerbte Teil des Vermögens nach ihrem Tod an seine Nacherben auszuliefern sei. O. war Pflichtteilserbin ihres Ehemannes. Die Nacherbeneinsetzung beschlug demzufolge nicht den gesamten Nachlass, sondern lediglich die verfügbare Quote. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erblasserin beim Tod ihres Ehemannes einerseits ihr Eigengut sowie die Hälfte der Errungenschaft als Alleineigentümerin behielt und ihr überdies die gesamte Erbschaft ihres Ehemannes zu Eigentum zufiel, wobei der Ehemann keinerlei Spezifizierung der Sachen und Rechte vorgenommen hat, welche zur Auslieferung an die Nacherben gelangen sollten. Auch wurde nach dem Tod von B. offenbar kein Inventar aufgenommen, woraus ersichtlich geworden wäre, zu welcher Masse die Liegenschaften und Rechte gehörten, welche das eheliche Gesamtvermögen bildeten, das heisst also, welche Sachen der Erblasserin aus Güterrecht als Alleineigentümerin zustanden und welche ihr lediglich als Vorerbin unter der Pflicht zur Auslieferung an die Nacherben zu Eigentum zufallen sollten. Auch der Berufungskläger hat weder behauptet geschweige denn dargetan, welche Sachen und Rechte aus dem ehemaligen ehelichen Gesamtvermögen O. nach dem Tode ihres Ehemannes nur als Vorerbin gehörten. Es ist mithin nicht nachgewiesen, ob die Liegenschaften, über die die Erblasserin im angefochtenen Testament verfügt hat, überhaupt die Nacherbschaft beschlagen. Damit kann aber auch nicht der Schluss gezogen werden, dass O. letztwillig über Sachen verfügt hat, welche ihr im

8 Zeitpunkt ihres Todes wegen der Belastung ihres Nachlasses mit der Nacherbschaft gar nicht gehörten und über die sie folglich gar nicht hätte verfügen dürfen. Entsprechend kann auch nicht vom Vorliegen einer Verfügung unmöglichen Inhalts ausgegangen werden, womit die Vorinstanz die Nichtigkeit des Testaments von O. auch mit Rücksicht auf die Ausführungen von Riemer zu Recht verneint hat. Dies im Übrigen umso mehr, als die Nacherben mit dem Tod der Vorerbin ohnehin nur den nicht spezifizierten Anspruch auf Auslieferung einer Wertquote, also lediglich einen rein zahlenmässigen Anteil erworben haben. Denn B. hat den Nacherben, wie bereits dargelegt, keine bestimmten Sachen oder Rechte zugewiesen, sondern lediglich die verfügbare Quote, womit die Zusammensetzung der Nacherbschaft völlig offen bleibt. Die Nacherben sind also mit dem Tod der Vorerbin nicht Eigentümer von bestimmten Sachen oder Rechten geworden. Vielmehr lastete der Anspruch der Nacherben auf Auslieferung einer Wertquote lediglich als rechnerische Schuld in Höhe der verfügbaren Quote auf dem Nachlass von O.. Im Übrigen hatte B. seine Ehefrau auch nicht zur Sicherstellung verpflichtet. Es bestand also, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lediglich eine Schuld der Erben von O. gegenüber den Nacherben in Höhe der verfügbaren Quote, welche anlässlich der Erbenversammlung vom 6. Mai 2000 unter Zustimmung der Nacherben auf den Betrag von Fr. 120'000.-- festgesetzt und von den Berufungsbeklagten mittels Zahlung von Fr. 120'000.-- abgegolten wurde (vgl. BB 11, BB 12, S. 3). Der Erblasserin kann folglich auch unter diesem Gesichtspunkt betrachtet nicht vorgeworfen werden, sie habe über Liegenschaften oder Rechte verfügt, welche von ihrem Ehemann zur Auslieferung an die Nacherben bestimmt worden sind und somit im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr ihr gehörten. Folglich ist der vorliegende Sachverhalt eben gerade nicht mit jenem - auf den sich auch Riemer bezieht (vgl. H. M. Riemer, a.a.O., S. 251 lit. b Anm. 37) - zu vergleichen, bei dem der Ehemann und Erblasser letztwillig über Vermögenswerte verfügt, die seiner Ehefrau gehören. Etwas anders sieht die Situation allenfalls in jenen Fällen aus, wo der Erblasser keine Pflichtteilserben hinterlässt und eine Nacherbeneinsetzung für sein gesamtes Vermögen anordnet oder aber, soweit er nur für einen Teil seines Nachlasses eine Nacherbeneinsetzung verfügt, genau bestimmt, welche Sachen oder Rechte zur Auslieferung gelangen sollen. Unter diesen Umständen ist nämlich klar ersichtlich, welche Sachen und Rechte im Einzelnen mit der Auslieferungspflicht an die Nacherben belastet sind. Trifft der Vorerbe in seinem Testament Verfügungen darüber, steht folglich fest, dass er letztwillig über Vermögenswerte verfügt hat, die mit seinem Tod nicht zu seinem eigenen Nachlass gehörten, sondern eo ipso ins Eigentum der Nacherben übergegangen sind. Insofern hat in Bezug auf solche Verfügungen die Frage nach der Nichtigkeit

9 als angemessene Rechtsfolge durchaus ihre Berechtigung. Entsprechend ist denn auch mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die Ausführungen von Riemer betreffend die Nichtigkeit von Verfügungen des Erblassers über ihm als Vorerben gehörende Sachen und Rechte allein auf solche Fälle beziehen. Die abschliessende Beantwortung der Frage nach der angemessenen Rechtsfolge (Nichtigkeit oder Ungültigkeit) bei einem solchen Sachverhalt kann dabei allerdings offen gelassen werden, da nach dem Gesagten im zu beurteilenden Fall eine solche Konstellation eben gerade nicht gegeben ist, wobei hierzu auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3, S. 6, 7 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagten den Nacherben Fr. 120'000.-- bezahlt und die Nacherbschaft damit vollumfänglich abgegolten haben (vgl. BB 11, BB 12, S. 3), erscheint die Geltendmachung der Nichtigkeit seitens des Klägers im Übrigen ohnehin geradezu treuwidrig, zumal ja die Rechte der Nachberufenen aufgrund der vollen Abgeltung in rechnerischer Hinsicht gar keine Schmälerung erfahren haben. Entgegen dem Einwand des Berufungsklägers hat die Vorinstanz die Nichtigkeit der von der Erblasserin getroffenen letztwilligen Verfügung somit zu Recht verneint. 4. Was die vor Bezirksgericht geltend gemachte Ungültigkeit wegen Täuschung der Erblasserin und die diesbezüglichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil anbelangt, erhebt A. im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einwände mehr. Die Frage nach der Ungültigkeit wegen Täuschung bildet infolgedessen nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Der Berufungskläger macht jedoch im Weiteren geltend, dass das angefochtene Testament wegen Irrtums der Erblasserin ungültig sei. Dabei weist er zu Recht darauf hin, dass bei letztwilligen Verfügungen grundsätzlich jeder Irrtum beachtlich sei, unabhängig davon, ob es sich um einen Erklärungs-, Motiv- oder Grundlagenirrtum handelt (vgl. dazu R. Forni/G. Piatti, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, a.a.O., N 19 zu Art 519/520 ZGB; J. N. Druey, a.a.O., § 12 N 30; Daniel Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, Basel 2002, S. 80). Davon ist denn auch das Bezirksgericht ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4. a, S. 8). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festhält, ist dabei allerdings gefordert, dass der Irrtum einen bestimmenden Einfluss auf die Verfügung gehabt haben muss (vgl. Art. 469 Abs. 1 ZGB; D. Abt, a.a.O., S. 81; Arnold Escher, Das Erbrecht, 1. Abteilung: Die Erben, Art. 457-536 ZGB, Zürich 1995, S. 135 N 7). Es bedarf also eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Irrtum des

10 Erblassers und der Verfügung, wobei nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ein rechtsgenüglicher Irrtum sowie die Kausalität nur dann gegeben sind, wenn dargetan werden kann, dass es der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen. Dabei obliegt die Beweislast demjenigen, welcher den Irrtum behauptet. Das bedeutet, dass der anfechtende Erbe den Nachweis für das Vorliegen eines Irrtums und dessen Kausalität zu erbringen hat. Er muss beweisen, dass der Erblasser ausgehend von einer falschen Vorstellung verfügt hat und dass letzterer bei voller Kenntnis der Sachlage die Verfügung nicht getroffen hätte (vgl. dazu D. Abt, a.a.O., S. 81/82; J. N. Druey, a.a.O., § 12 N 30; R. Forni/G. Piatti, a.a.O., N 19 zu Art. 519/520 ZGB; A. Escher, a.a.O., S. 135 N 6/7: BGE 75 II 280, 287 f.; 119 II 208, 210 f.). a) Vorliegend scheitert der Berufungskläger bereits am Nachweis, dass O. sich bei der Abfassung ihres Testamentes im Irrtum über die Auslieferungspflicht an die Nacherben befunden hat. Diesbezüglich kann zur Hauptsache auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4. a und b, S. 8-10 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Dabei bleibt allerdings der Klarheit halber nochmals festzuhalten, dass das Testament von B. am 7. April 1995 kreisamtlich eröffnet und O. eine Kopie davon zugestellt wurde (vgl. BB 1). Die Erblasserin hatte also Kenntnis vom Testament ihres Ehegatten, welches im Übrigen in klarer und auch für einen juristischen Laien verständlicher Sprache verfasst worden ist (vgl. KB 18). Gerade in Anbetracht dieser Umstände kann mithin allein aufgrund der Tatsache, dass O. die Nacherbschaft in ihrem Testament unerwähnt liess, nicht darauf geschlossen werden, dass sie darüber im Irrtum war. Vielmehr ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Erblasserin, deren Zurechnungsfähigkeit nicht in Frage gestellt wird, den ihr zur Kenntnis gebrachten Inhalt des Testamentes verstanden hat und damit die vom Berufungskläger angefochtene letztwillige Verfügung im Wissen um die auf ihrer Vorerbschaft lastende Auslieferungspflicht an die Nacherben getroffen hat. Dies um so mehr, als die Erblasserin die beanstandete letztwillige Verfügung am 23. Juli 1995 und somit nur rund drei Monate nach Eröffnung des Testaments ihres Ehegatten getroffen hat (vgl. BB 1; BB 2). Auch der zeitliche Ablauf spricht mithin deutlich dafür, dass die Erblasserin bei der Abfassung ihres Testamentes um die lediglich wenige Monate vorher mittels Testamentseröffnung und Kopiezustellung zur Kenntnis gebrachte, klar formulierte Nacherbeneinsetzung und die damit verbundene Auslieferungspflicht an die Nacherben wusste. Soweit der Berufungskläger geltend macht, O. sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass sie laut Testament ihres Ehemannes zur Auslieferung der Vorerbschaft

11 an die Nacherben verpflichtet gewesen wäre, handelt es sich dabei mithin um eine blosse Behauptung, deren Nachweis er nicht zu erbringen vermag. Daran ändert auch der klägerische Einwand nichts, wonach die Zweiteilung des Nachlasses in die einzeln zugeteilten Liegenschaften und das unter den Nichten und Neffen von K. und S. aufzuteilende Restvermögen überhaupt nur dann Sinn mache, wenn man davon ausgehe, dass die Nacherbeneinsetzung und die damit verbundene Auslieferungspflicht der Erblasserin nicht bekannt beziehungsweise nicht bewusst gewesen sei. Der Berufungskläger führt zwar in diesem Zusammenhang richtig aus, dass sich nach Zuteilung der Liegenschaften aus dem Nachlass von O. nur dann ein Restvermögen ergebe, wenn vom Fehlen einer Auslieferungspflicht an die Nacherben ausgegangen werde. Unter Berücksichtigung der Nacherbschaft bleibe demgegenüber nichts übrig, was entsprechend der letztwilligen Verfügung der Erblasserin als Restvermögen auf die Neffen und Nichten von K. und S. hätte verteilt werden können. A. verkennt dabei jedoch, dass eine letztwillige Verfügung betreffend den Rest des Vermögens nicht darauf schliessen lässt, dass der Erblasser den erwähnten Personen in jedem Fall etwas zuwenden wollte. Die Erbeinsetzung für den Rest des Vermögens bezieht sich, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auf eine variable Grösse, welche die Erblasserin bei der Abfassung des Testaments nicht zu kennen brauchte und die der Veränderung unterliegt. Letzteres bis hin zur Möglichkeit, dass als Rest überhaupt nichts mehr übrig bleibt, wobei auch diesbezüglich anstelle weiterer Begründung auf die zu bestätigenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4. c, S. 10). Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass mit der verfügten Zweiteilung des Vermögens eben gerade auch in Kauf genommen wurde, dass nach Auslieferung der Vorerbschaft und der Vermächtnisse, womöglich kein Rest mehr vorhanden sein und der Kläger gegebenenfalls leer ausgehen würde. Dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments Kenntnis über die Höhe der Nacherbschaft hatte und somit voraussehen konnte, dass nach deren Auslieferung an die Nacherben und der Zuteilung der Liegenschaften kein Rest mehr vorhanden sein würde, ist im Übrigen nicht dargetan und wird von den Beklagten denn auch glaubhaft bestritten. Aufgrund der letztwilligen Verfügung von B. verblieb nämlich das eheliche Vermögen als Gesamtes, bestehend aus Eigengut und Errungenschaft der Ehefrau sowie dem gesamten Nachlass von B., der überlebenden Ehegattin zu Eigentum, und es wurde offenbar nach dem Tod des Ehemanns kein Inventar aufgenommen, welches darüber hätte Auskunft geben können, welche Sachen und Vermögenswerte zu welcher Masse gehörten respektive welchen Wert

12 der Nachlass des Ehemannes und damit die Nacherbschaft hatte (vgl. auch weiter oben E. 3, S. 8). b) Selbst wenn man entgegen dem Gesagten davon ausgehen wollte, dass die Erblasserin die angefochtenen letztwilligen Verfügungen ausgehend von einer falschen Vorstellung betreffend die Nacherbeneinsetzung getroffen hat, würde es vorliegend im Übrigen am zusätzlich geforderten Nachweis der Kausalität dieses Irrtums fehlen. Der Berufungskläger vermag nämlich nicht darzutun, dass es O. bei Kenntnis der Auslieferungspflicht vorgezogen hätte, ihr Testament aufzuheben respektive anders zu verfügen. Vielmehr spricht die klare Zweiteilung im Testament unter vorrangiger Anordnung von vier Zuweisungen der Grundstücke an die Beklagten, auf die erst in einem zweiten Schritt die Erbeneinsetzung der Nichten und Neffen aus K. und S. auf den Rest des Vermögens folgt, gerade dafür, dass die Erblasserin die Liegenschaften in erster Linie den Beklagten zukommen lassen und diese sowohl gegenüber den Stamm ihres Ehemannes wie auch innerhalb ihres eigenen Erbstammes gegenüber dem Kläger und seinen Geschwistern bevorzugen wollte. Dass sie als Erblasserin in ihrem Testament die Priorität betreffend die Liegenschaften ganz klar auf ihren eigenen Stamm gelegt hat, wobei sie diese wiederum nur einzelnen ausgesuchten konkret bestimmte Erben innerhalb ihres Stammes zukommen lassen wollte, erscheint denn auch sinnvoll und nachvollziehbar. Die von O. verfügte Einsetzung der übrigen Neffen und Nichten aus S. und K. bloss auf den Rest des Vermögens und die damit einhergehende Inkaufnahme (vgl. auch oben E. 4. a, S. 12), dass der Kläger und seine Geschwister allenfalls leer ausgehen könnten, erweist sich dabei als logische Konsequenz davon. Hätte die Erblasserin ausschliessen wollen, dass die Nichten und Neffen von K. leer ausgehen, so hätte sie diese ebenfalls mit einem Vermächtnis bedacht. Dies hat sie aber nicht getan. Nach dem Gesagten ist folglich davon auszugehen, dass die Erblasserin ihr Testament vom 23. Juli 1995 auch dann hätte unverändert bestehen lassen, wenn sie erst nachträglich von der Auslieferungspflicht und deren Folgen für die auf das Restvermögen eingesetzten Erben Kenntnis erhalten hätte. Daran vermag auch die aus der Nacherbeneinsetzung ebenfalls folgende Schmälerung der testamentarischen Zuwendungen an die Neffen und Nichten von S. nichts zu ändern, wobei auch diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 4. c, S. 10/11 [Art. 229 Abs. 3 ZPO]). Selbst wenn O. betreffend die Nacherbeneinsetzung im Irrtum gewesen wäre, bestünde daher mangels Nachweis, dass der behauptete Irrtum einen bestimmenden Einfluss auf die Verfügung der Erblasserin gehabt hat (vgl.

13 oben E. 4, S. 10 mit Literaturhinweisen), kein Anlass, das angefochtene Testament für ungültig zu erklären. Die Vorinstanz hat die Klage von A. auf Ungültigerklärung des Testamentes von O. folglich zu Recht abgewiesen. 5. Ist die Berufung nach dem Gesagten somit abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Berufungskläger zu tragen, welcher überdies verpflichtet wird, den Berufungsbeklagten für die Umtriebe im Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO). A. reichte dem Kantonsgerichtspräsidium für das Verfahren vor Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Dieses wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2005 gutgeheissen. Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten seiner Rechtsvertretung sind somit dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen. Die Rückforderung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wird ersucht, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’225.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.-, Schreibgebühr Fr. 225.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers, welcher die Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2’579.75 einschliesslich Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 3. a) Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 30. Mai 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch den Kanton Graubünden bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin

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