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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 30.08.2005 ZF 2005 25

30 agosto 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·5,161 parole·~26 min·3

Riassunto

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref. ZF 05 25 Chur, 30. August 2005 Schriftlich mitgeteilt am: Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Tomaschett-Murer und Vital Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X . GmbH , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch lic.iur. Jeannine Felix, Advokaturbüro Dr.iur. Nuot Saratz, Laret 38, A., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 16. Februar 2005, mitgeteilt am 3. März 2005, in Sachen des Y., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, Chur, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. 1. Y. war vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. April 2001 bei der Firma X. GmbH in A. als Chauffeur angestellt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Entlöhnung des Arbeitnehmers als Taxifahrer. Neben dieser Arbeit hatte Y. nach seiner Darstellung während einer gewissen Zeit auch die Verteilung von Zeitungen im Engadin zu besorgen. Die Arbeitsverträge zwischen den Parteien wurden von Jahr zu Jahr erneuert. Ein erster, am 8. September 1995 abgeschlossener Vertrag sah bei 50 Arbeitsstunden pro Woche einen Monatslohn von 3'500 Franken vor; es wurde präzisiert, ab 1. Juni 1996 betrage das Salär 3'800 Franken, was offenbar auf Kinderzulagen von zwei Mal 150 Franken zurückzuführen war. In einem zweiten bei den Akten liegenden Vertrag vom 9. November 1998 wurde noch der gleiche Bruttolohn erwähnt (3'500 Fr. und 300 Fr. Kinderzulagen), dies jedoch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 53 Stunden. Nach den Verträgen vom 1. November 1999 und vom 7. November 2000 betrug der Bruttolohn 3'600 Franken pro Monat; die Arbeitszeit blieb bei 53 Stunden. 2. Einige Zeit nach Aufgabe seiner Arbeitsstelle bei der X. GmbH stellte sich Y. auf den Standpunkt, er habe während seiner Anstellung auf Anordnung seiner Arbeitgeberin eine grosse Anzahl von Überstunden geleistet, welche ihm noch nicht vergütet worden seien. Er reichte daher am 5. Dezember 2001 ein Betreibungsbegehren über 50'000 Franken ein; gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2001 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Am 24. Oktober 2002 schrieb der klägerische Rechtsanwalt der Firma X. GmbH, er bitte darum, dass ihm eine detaillierte Abrechnung über die von seinem Mandanten in der Zeit vom 5. Dezember 1996 bis 30. April 2001 geleistete Überzeit zugestellt werde; unpräjudizierlich sei sein Mandant bereit, die Angelegenheit mit einer einmaligen Zahlung von 25'000 Franken als erledigt zu betrachten. B. antwortete am 11. November 2002, er habe ein Jahr zuvor von der Gewerkschaft C. in dieser Sache ein Schreiben mit der Bitte um Stellungnahme erhalten, welche er der Gewerkschaft auch sofort zugesandt habe mit der Einladung, zu einer Besprechung vorbeizukommen, da er die in ihrem Schreiben erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehen könne, zumal Y. selbst nie etwas beanstandet habe. Wie man auf einen Betrag von 25'000 Franken kommen könne, sei ihm unverständlich; eine Berechnung habe er nie erhalten, und dass Y. seine Scheiben jeweils zu seinem Vorteil ausgefüllt habe, sei eine Tatsache, die sich nicht leugnen lasse.

3 B. 1. Da es zwischen den Parteien in der Folge zu keiner Einigung kam, reichte Y. am 4. Dezember 2002 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin ein Gesuch um Ansetzung einer Sühneverhandlung ein. Anlässlich der Vermittlungstagfahrt vom 20. Februar 2003 stellte der Kläger den Antrag: „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 17'200.55 nebst 5 % Zins seit dem 1.05.2001 zuzüglich Fr. 100.00 für die Kosten des Betreibungsbegehrens vom 5. Dezember 2001 zu bezahlen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagtschaft.“ Das Rechtsbegehren der Beklagten lautete: „1. Vollumfängliche Abweisung der Klage. 2. Widerklage auf: 2.1. Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin mindestens CHF 5'000.00 zu bezahlen. 2.2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die Widerklägerin und Beklagte gegen den Kläger weitere Forderungen einzuklagen vorbehält. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten.“ 2. In einem Schreiben vom 28. Februar 2003 an den Rechtsvertreter der Beklagten liess der Kläger seine Ansprüche, welche zu der im Rechtsbegehren erwähnten Summe führten, im Detail darlegen, und es wurde eine aussergerichtliche Streitbeilegung angeregt. Auf Ersuchen der Beklagten wurden dieser darauf die vom Kläger geführten Arbeitsbücher zugestellt. Die Beklagte liess darauf durch die Firma D. AG die Fahrtenscheiben des Taxis des Klägers für den Zeitraum 13. Dezember 1999 bis 4. Juni 2000 auswerten, worauf sie dem klägerischen Anwalt mit Schreiben vom 9. Oktober 2003 mitteilte, es hätten auf Grund dieser Überprüfung weit kleinere Überstundenbeträge als die vom Kläger geltend gemachten resultiert; es wurde vorgeschlagen, die gesamten vorhandenen Fahrtenscheiben überprüfen zu lassen. Der klägerische Anwalt stimmte diesem Vorschlag zu, wies aber darauf hin, dass die Auswertung lediglich die Arbeitstätigkeit seines Mandanten als Taxichauffeur erfasse. Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter der Beklagten der Gegenpartei mit, die Fahrtenscheiben für die Jahre vor dem bereits ausgewerteten Zeitraum seien nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsorgt worden. Spätere Scheiben müssten noch teilweise vorhanden sein, doch sei es gegenwärtig angesichts der hohen saisonalen Arbeitsbelastung nicht möglich, diese innert nützlicher Frist auszusortieren. Der Kläger liess dem Beklagten darauf am 2. Fe-

4 bruar 2004 mitteilen, es erstaune, dass die Fahrtenscheiben nun plötzlich nicht mehr vorhanden sein sollen. Angesichts dieser Sachlage erachte man die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert und werde in den nächsten Tagen das Kreisamt um Ausstellung des Leitscheins ersuchen. Dies geschah mit Schreiben vom 15. April 2004. 3. Am 16. April 2004 stellte der Kreispräsident Oberengadin als Vermittler den Parteien den Leitschein zu. Am 17. Mai 2004 reichte der Rechtsvertreter des Klägers seine Prozesseingabe ein, in welcher er festhielt, der Leitschein sei bei ihm am 27. April 2004 eingegangen, so dass die 20-tätige Frist gemäss Art. 82 ZPO gewahrt sei. In seinem Rechtsbegehren reduzierte der Kläger den Forderungsbetrag auf Fr.16'467.50 nebst 5% Zins seit 1. Mai 2001 und 100 Franken Betreibungskosten. In ihrer Prozessantwort vom 17. Juni 2004 beantragte die Beklagte, es sei auf die Klage wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten, eventuell sei die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Zur Begründung des Hauptbegehrens wurde geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass der Kläger wie auch sie selbst den Leitschein am 19. April 2004 empfangen habe, womit die Frist für die Klageeinreichung am 10. Mai 2004 abgelaufen sei. Sollte die erste Zustellung dem Kläger nicht zugegangen sein, so dass die zweite Zustellung vom 27. April 2004 tatsächlich die erste gewesen wäre, welche der Kläger erhalten habe, so wäre dieser gemäss Art. 61 ZPO verpflichtet gewesen, ein Gesuch zur Wiederherstellung der Frist einzureichen. Da dies nicht geschehen sei, könne auf die Klage nicht eingetreten werden und sie sei folglich abzuschreiben. C. Mit Urteil vom 16. Februar 2005 erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bruttolohnsumme von CHF 15'760.30, zuzüglich Zins seit 1. Mai 2001, zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger ausseramtlich mit CHF 8'279.zu entschädigen. 4. Rechtsmittel … 5. Mitteilung an …“

5 D. 1. Gegen dieses Urteil liess die Beklagte am 23. März 2005 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage des Y. vollumfänglich abzuweisen. 2. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die beiden Rechtsvertreter sowie der Berufungsbeklagte anwesend. Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin bestätigte in ihrem Plädoyer, das sie schriftlich zu den Akten gab (Art. 51 Abs. 1 Bst. b OG), ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte demgegenüber die Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Beklagte befasste sich in ihrer Prozessantwort und vor erster Instanz eingehend mit der Frage, ob der Kläger die Prozesseingabe innert Frist eingereicht habe. Sie stellte sich dann auf den Standpunkt, dies sei nicht der Fall. Nachdem der Kläger am Donnerstag, 15. April 2004 um die Ausstellung des Leitscheins ersucht habe, habe dieser damit rechnen müssen, dass er diesen am Montag, 19. April 2004 erhalten würde. Der Kläger habe an diesem Tag, an dem ihr selbst der Leitschein zugestellt worden sei, von der Post eine Avisierung erhalten, womit die Klagefrist am 10. Mai 2004, beziehungsweise wenn dem Kläger die übliche siebentägige Abholfrist zugestanden werde, am 17. Mai 2004 abgelaufen sei. Der Kläger machte geltend, er habe die erste Abholungseinladung nicht erhalten; der Leitschein sei ihm vielmehr erst am 27. April 2004 auf Grund einer zweiten Avisierung ausgehändigt worden. Die Post bestätigte dem klägerischen Anwalt diese Darstellung und äusserte die Vermutung, die erste Abholungseinladung sei wohl in einem falschen Postfach gelandet. Die Vorinstanz stellte angesichts dieser Sachlage fest, die Klagefrist habe erst am 28. April 2004 zu laufen begonnen, so dass die zwanzigtägige Frist gewahrt worden sei, wenn der Kläger die Prozesseingabe am 17. Mai 2004 der Post übergeben habe. Dieser Betrachtungsweise kann beigepflichtet werden. Entgegen der in der Prozessantwort vertretenen Auffassung war der Kläger nicht verpflichtet, beim Kreispräsidenten nachzufragen, ob der Leitschein abgeschickt worden sei. Er durfte ohne weiteres den Eingang der Postsendung beziehungsweise die Abholungseinladung abwarten und die Sendung am letzten Tag der Abholfrist entgegennehmen. Die Rechtsvertreterin der Beklagten äusserte sich

6 an der Berufungsverhandlung nicht mehr zu diesem im erstinstanzlichen Verfahren ausgiebig behandelten Punkt, und das Kantonsgericht sieht angesichts des nicht zu beanstandenden Entscheids des Bezirksgerichts keinen Grund, auf diese Frage zurückzukommen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). II. 1.a) Die Beklagte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die Forderungen des Klägers bis zum 3. Dezember 1998 seien, sofern überhaupt nachgewiesen, verjährt. Es ist nicht ganz klar, wie die X. GmbH auf dieses Datum kommt. Das vorliegende Arbeitsverhältnis unterliegt unbestrittenermassen der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR, so dass – falls die Beklagte vom Datum des Vermittlungsbegehrens, also dem 4. Dezember 2002, ausgegangen sein sollte –die Frist bis in den Dezember 1997 zurückreichen würde. Die Vorinstanz weist nun aber zu Recht darauf hin, dass der Kläger seine seinerzeitige Arbeitgeberin am 5. Dezember 2001 betrieben hat, um die Verjährung zu unterbrechen, so dass Lohnforderungen ab Dezember 1996 berücksichtigt werden können. Die Rechtsvertreterin der Beklagten hat anlässlich der Berufungsverhandlung diese Argumentation des Bezirksgerichts nicht in Frage gestellt, so dass das Kantonsgericht auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO). b) Der Kläger hat in der Prozesseingabe geltend gemacht, er habe im Jahre 1998 nach dem Arbeitszeitkalender 13 Tage Ferien bezogen, vertraglich vereinbart seien hingegen 25 Ferientage gewesen. Er verlangte daher ausgehend von einem Bruttomonatslohn von 3'500 Franken und durchschnittlich 21,75 Arbeitstagen pro Monat für die nicht bezogenen 12 Ferientage eine Entschädigung von brutto Fr. 1'931.05 oder netto Fr. 1'737.--. Die Beklagte äusserte sich in der Prozessantwort nicht zu dieser Forderungsposition, und die Vorinstanz führte in ihrem Urteil dazu aus, die Arbeitgeberin habe nicht dargetan, dass sie dem Kläger die diesem zustehenden Ferientage gewährt habe, so dass der geltend gemachte, durch den Arbeitszeitkalender ausgewiesene Anspruch als erwiesen zu betrachten und dem Kläger ausgehend von monatlich 23,9 Arbeitstagen ein Bruttolohn von Fr. 1'757.30 zuzusprechen sei. Im Berufungsverfahren wurde zwar generell die Abweisung der Klage beantragt, es wurde aber mit keinem Wort begründet, inwiefern die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage des Ferienanspruchs nicht zutreffend sein sollten. Das Kantonsgericht sieht angesichts dieser Sachlage keinen Grund, von den überzeugenden, durch die klägerischen Beweismittel belegten Ausführungen im angefochtenen Urteil abzuweichen, so dass die entsprechende Position zu übernehmen ist (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

7 2.a) Y. trat am 1. Dezember 1995 eine Stelle als Chauffeur bei der X. GmbH an. Der am 8. September 1995 abgeschlossene Arbeitsvertrag sah eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden und einen monatlichen Bruttolohn von 3'500 Franken vor. Das Arbeitsverhältnis wurde offenbar von Jahr zu Jahr verlängert, wobei der Monatslohn auf anfangs Dezember 1999 auf 3'600 Franken erhöht wurde. Auch mit Bezug auf die Arbeitszeit ergab sich eine Änderung, sah doch der Vertrag vom 9. November 1998 (Anstellungsdauer 1. Dezember 1998 bis 1. Dezember 1999) eine Arbeitszeit von 53 Stunden pro Woche vor. Die schriftlichen Verträge für die Jahre 1997 und 1998 liegen nicht bei den Akten, so dass nicht gestützt auf Verträge gesagt werden kann, wann diese Änderung wirksam wurde. Offenbar war dies aber bereits ab 1. Dezember 1996 der Fall; jedenfalls geht der Kläger in seiner mit dem 5. Dezember 1996 beginnenden Zusammenfassung der geleisteten Arbeitsstunden von 53 Sollstunden pro Woche aus, und auch in der Prozesseingabe wurde diese wöchentliche Arbeitszeit als Grundlage für die Berechnung der geltend gemachten Überstundenentschädigung genommen. Mit Bezug auf die Definition des Begriffs der Überstunden gehen die Parteien und die Vorinstanz übereinstimmend von der in PKG 2000 Nr. 11 unter Hinweis auf die einschlägige Lehre gegebenen Umschreibung aus, wonach von Überstunden gesprochen wird, wenn sich bei einem Vergleich der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Sollarbeitszeit ein Überschuss von Arbeitsstunden ergibt, welcher nicht mehr kompensiert werden kann. Jede in diesem Sinne als Überstundenarbeit geltende, also die vertragliche (wöchentliche) Höchstarbeitszeit überschreitende Arbeitsleistung muss als Überstundenarbeit entschädigt werden. Einig sind sich die Parteien und die Vorinstanz auch darin, dass als gesetzliche Grundlage der Überstundenarbeit Art. 321c OR zur Anwendung gelangt und dass der Arbeitnehmer die Leistung von Überstunden nachzuweisen und darüber hinaus darzulegen hat, dass diese angeordnet und notwendig waren, wobei der förmlichen Anordnung das Wissen des Arbeitgebers um solche Arbeitsleistungen und deren Duldung gleichgestellt wird. b) Nachdem Y. seine Arbeitsstelle auf Ende April 2001 aufgegeben hatte, machte er durch die Gewerkschaft C. am 11. Oktober 2001 offenbar erstmals eine Forderung für geleistete Überzeit geltend. Die Arbeitgeberin antwortete mit Scheiben vom 22. Oktober 2001, wobei sie ihrem Erstaunen darüber Ausdruck gab, dass Y. ein halbes Jahr nach Verlassen seiner Arbeitsstelle und nachdem er anlässlich eines Abschlussgesprächs bestätigt habe, dass alles geregelt sei, erstmals eine Forderung wegen Überstundenarbeit stellte. Die Arbeitgeberin hielt in ihrem Schreiben abschliessend fest, Herr Y. habe sicherlich während seiner Zeit bei ihr Überstunden gemacht. Als Ausgleich dafür habe man mit ihm gewisse Vereinbarungen

8 getroffen und über gewisse Punkte hinweggesehen. Man sei gerne bereit, die Sache zusammen zu diskutieren. Im Rahmen der nach Anmeldung der Klage zwischen den Rechtsvertretern der Parteien geführten Korrespondenz stellte Rechtsanwalt Dr. Saratz in einem Schreiben vom 9. Oktober 2003 fest, man habe die Firma D. AG beauftragt, die Fahrtschreiber des Taxis von Y. für die Zeit vom 13. Dezember 1999 bis zum 4. Juni 2000 auszuwerten. Dabei hätten weit kleinere Überstundenbeträge resultiert als von Herrn Y. geltend gemacht worden seien. Bei dieser Sachlage sei es wohl sinnvoll, die gesamten vorhandenen Fahrtenscheiben durch die erwähnte Spezialfirma überprüfen zu lassen, um objektive Angaben hinsichtlich der von Y. geleisteten Arbeitszeit zu erhalten. In einem weiteren Schreiben vom 22. Januar 2004 an den klägerischen Anwalt liess die Rechtsvertreterin der Beklagten verlauten, die bereits ausgewerteten Fahrtenscheiben befänden sich in ihrem Dossier; frühere Scheiben seien nach der Kontrolle durch die Verkehrspolizei entsorgt worden, hingegen müssten spätere Scheiben noch teilweise vorhanden sein, doch fehle die Zeit, diese innert nützlicher Frist auszusortieren. Rechtsanwalt Bondolfi zeigte sich in seiner Antwort vom 2. Februar 2004 darüber erstaunt, dass nun plötzlich nicht mehr alle Fahrtenscheiben vorhanden sein sollten und betrachtete damit die aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als gescheitert. In ihrer Prozessantwort liess die Beklagte darlegen, wie in vielen Betrieben im Oberengadin habe der Kläger auch in ihrem Betrieb die in der Hochsaison getätigten Überstunden während der Zwischenzeiten kompensieren können. Aus den zitierten schriftlichen Äusserungen der Beklagten ergibt sich klar, dass die Arbeitgeberin grundsätzlich nicht bestreitet, dass Y. Überzeitarbeit geleistet hat. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2001 hat sie dies ausdrücklich zugestanden, und im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2003 wurde ebenfalls nur die Höhe der geltend gemachten Überstunden bestritten. Auch die Prozessantwort enthält ein grundsätzliches Zugeständnis von Überstunden, es wird lediglich eingewendet, diese hätten mit Freizeit kompensiert werden können. Angesichts dieser Sachlage steht fest, dass der Beklagten bewusst war, dass der Kläger Überstunden zu leisten hatte; sie hat diese für den Betrieb offenbar notwendige Überzeitarbeit stets entgegengenommen, ohne dagegen zu remonstrieren und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie damit einverstanden war, dass ihr Taxifahrer Y. sehr oft mehr als die vertraglich vorgesehenen Stunden arbeitete. Dass zumindest zeitweise mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten war, hat auch der Zeuge und seinerzeitige Arbeitskollege des Klägers E. be-stätigt, indem er

9 aussagte, die Arbeitszeit habe mehr als zwölf Stunden pro Tag betragen; er habe also regelmässig Überstunden machen müssen, die von der Arbeitgeberin verlangt worden seien. Der Zeuge F. sagte aus, er habe nie mehr als zwölf Stunden pro Tag gearbeitet. Wenn er Überzeitarbeit geleistet habe, sei diese bezahlt worden; er habe aber nicht immer Überstunden machen müssen. Wenn man an einem Tag zwei oder drei Stunden länger habe arbeiten müssen, so sei dies von der Beklagten angeordnet worden; allerdings sei man nicht dazu gezwungen worden, sondern er sei angefragt worden, ob er dazu bereit sei. Dass von der Arbeitgeberin gelegentlich Überstunden angeordnet worden waren, bestätigte schliesslich auch der Zeuge G.; dies sei allerdings nicht regelmässig geschehen und er sei jeweils dafür bezahlt worden. Angesichts dieser Beweislage steht für das Kantonsgericht fest, dass die für die Anerkennung geleisteter Überstunden erforderlichen Voraussetzungen, nämlich deren Anordnung und Notwendigkeit beziehungsweise deren diskussionslose Duldung, erfüllt waren. Es kann daher nur noch darum gehen, in welcher Höhe geltend gemachte Überstunden als nachgewiesen zu betrachten und folglich zu vergüten sind. 3.a) Die Berufungsklägerin macht geltend, die von Y. vorgelegten Beweise genügten nicht, um die Leistung von Überstunden zu belegen und sie reichten auch nicht aus, um analog Art. 42 Abs. 2 OR die Umstände zu beweisen, die für das annähernd sichere Vorliegen der behaupteten Überstunden sprächen und deren Abschätzung erlaubten. Solche Umstände seien nicht etwa darin zu sehen, dass ursprünglich eine Lohnforderung von 50'000 Franken in Betreibung gesetzt worden sei, welche man sodann für die gleiche Zeitperiode im Laufe des Verfahrens ohne jede Begründung auf ungefähr einen Drittel reduziert habe. Nach den Ausführungen in der Klageschrift müsse angenommen werden, dass die angeblich geleisteten Überstunden teilweise auch auf Zeitungsverteilfahrten früh am Morgen und spät in der Nacht entfallen seien. Diesbezüglich habe der Kläger aber überhaupt nichts bewiesen und andererseits sei der Beweis dafür erbracht, dass der Zeitungstransportvertrag auf Ende April 1997 gekündigt worden sei, womit der Kläger nach diesem Zeitpunkt sicher keine Zeitungsverteilfahrten mehr habe ausführen können. Falls solche Fahrten nachgewiesen wären, könnten sie also nur während sechs Monaten und nicht während der ganzen – hier noch interessierenden - Anstellungszeit von Dezember 1996 bis April 2001 erfolgt sein. Es trifft zu, dass in den Rechtsschriften die Diskussion um die vom Kläger neben seiner Tätigkeit als Taxichauffeur ausgeübten Fahrten zwecks Abholung und Verteilung von Zeitungen einen verhältnismässig grossen Raum einnahm und es ist

10 denkbar, dass die von Y. in diesem Zusammenhang erbrachten Arbeitsleistungen auch bei der Festsetzung des Umfangs der in Betreibung gesetzten Forderung eine Rolle spielten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Höhe dieses Betrages nicht von Bedeutung ist, da die Betreibung offensichtlich allein zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährung eingeleitet wurde und deshalb der Einwand der Berufungsklägerin, wonach der Kläger bisher keine Erklärung für die Reduktion seiner Forderung um zwei Drittel geliefert habe, nicht von Belang ist. Was nun die Zeitungsverteilfahrten betrifft, wurde darüber zwar viel geschrieben und anlässlich der Zeugenbefragungen auch gesprochen, doch legen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid den Schluss nahe, dass diese Tätigkeit keinen Eingang in die Überstundenberechnung der Vorinstanz gefunden hat, so dass die Feststellung der Berufungsklägerin, der Arbeitnehmer habe die angeblich auch für solche Fahrten aufgewendete Zeit nicht nachgewiesen, ins Leere trifft. Es ist jedoch anzumerken, dass – falls derartige Fahrten zur Diskussion stünden – diese entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht grundsätzlich nicht nur während sechs Monaten, sondern während rund anderthalb Jahren hätten erfolgen können, da Y. seine Stelle bei der Beklagten ja bereits im Dezember 1995 angetreten hatte. Das Bezirksgericht ist bei der Berechnung der vom Kläger geleisteten Überstunden von den von diesem eingereichten Arbeitsbüchern, Arbeitsrapporten sowie den Zusammenstellungen über die Arbeits-, Lenkund Ruhezeiten ausgegangen. Betrachtet man nun die täglichen Einträge über den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit in den Arbeitsbüchern, so drängt sich der Schluss auf, dass tatsächlich keine Zeitungsverteilungsfahrten berücksichtigt worden sein dürften. Nach der Darstellung in der Prozesseingabe hatte der Kläger an Werktagen während zwei Wochen pro Monat um 05.30 Uhr in St. Moritz die Zeitungen entgegenzunehmen und an Sonntagen jeweils die übrig gebliebenen Exemplare des „Sonntagsblick“ einzusammeln, wobei er jeweils erst um 01.30 Uhr nach A. zurückgekehrt sei. Während der Ferienzeit des zuständigen Fahrers soll Y. die Zeitungen in Zizers abzuholen gehabt haben, wobei er um 00.30 Uhr in A. habe abfahren müssen und mit der Verteilung gegen 09.00 Uhr fertig gewesen sei. Diese Zeitangaben fanden in den Arbeitsbüchern keinen Niederschlag. Gewiss finden sich einzelne Eintragungen über einen Arbeitsbeginn um 05.30 Uhr oder ganz vereinzelt über ein Arbeitsende an Sonntagen nach Mitternacht, doch kommen solche Angaben ganz gelegentlich auch noch nach Ende April 1997, als der Zeitungstransportvertrag mit der Firma H. auslief, vor. Von regelmässigen Eintragungen über Arbeitszeiten, wie sie vorliegen müssten, wollte man davon ausgehen, dass die Zeitungsverteilfahrten Eingang in die gestützt auf die Arbeitsbücher vorgenommenen Berechnungen der Arbeitsstunden gefunden hätten, kann angesichts der Aufzeichnun-

11 gen in den Zeiterfassungsdokumenten also keine Rede sein. Die vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Berufungsverhandlung gemachte Feststellung, die Zeitungsverteilung bilde nicht mehr Gegenstand des geltend gemachten Lohnanspruchs, vermag daher zu überzeugen. b) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbücher und Zeiterfassungstabellen nur die vom Kläger behauptete Arbeitszeit als Taxichauffeur enthalten. Die Vorinstanz hat die sich aus diesen Unterlagen ergebenden Arbeitstunden übernommen und die von der Beklagten dagegen erhobenen Einwände verworfen. Auch das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die klägerische Forderung durch die eingelegten Beweismittel hinlänglich belegt ist. Y. hat der Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 ARV 2 entsprechend täglich Beginn und Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die zusammenhängende Ruhezeit vor Arbeitsbeginn im Arbeitsbuch für berufsmässige Motorfahrzeugführer eingetragen. Nach Abs. 7 der erwähnten Bestimmung sind die vollständig ausgefüllten perforierten Originale der Wochen- und (sofern erforderlich) Tagesblätter des Arbeitsbuches spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche dem Arbeitgeber abzugeben. Wie pünktlich dieser Vorschrift nachgelebt wurde, ist nicht bekannt, hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die Originalblätter tatsächlich der Beklagten übergeben wurden, enthalten die Arbeitsbücher doch nur noch die Kopien der Wochenblätter. Obwohl das Arbeitsbuch eine Rubrik „Dauer der beruflichen Tätigkeit“ enthält, in welcher Lenkzeit und übrige Arbeitszeit unterschieden wird, wurden diese Felder vom Fahrzeugführer nicht ausgefüllt, was von der Arbeitgeberin offenbar nicht beanstandet wurde. Anders als die nur unter bestimmten Voraussetzungen auszufüllenden Tagesblätter enthalten die Wochenblätter keine Rubrik, in welcher die Pausen einzutragen gewesen wären, es war vielmehr lediglich der Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit anzugeben. Es ist daher verständlich, wenn die sich aus diesen Blättern ergebenden Zahlen Eingang in die Zusammenfassung der geleisteten Arbeitsstunden fanden. Ähnlich verhält es sich bei den offensichtlich von dritter Hand ausgefüllten Aufzeichnungen im Formular „Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit“, welches die tägliche Arbeitszeit und die tägliche Lenkzeit unterscheidet, in welchem aber lediglich die wöchentliche Arbeitszeit und Überzeit sowie anfänglich die in diesem Verfahren allerdings unwichtige Ruhezeit vermerkt wurden. Die Berufungsklägerin bestreitet die Zuverlässigkeit der sich auf die Arbeitsbücher und die Arbeitszeitkalender stützenden Zusammenfassungen der geleisteten Arbeitsstunden mit der einen Zeitraum von etwa sieben Monate umfassenden Überprüfung der Arbeitszeit anhand der von der D. AG vorgenommenen Auswertung der Fahrtenscheiben. Sie macht geltend, es habe sich ergeben, dass der Kläger im Dezem-

12 ber 1999 33,53 Stunden und von Januar bis Juni 2000 267,99 Stunden mehr aufgeschrieben habe, als sich auf Grund der Auswertung der Fahrtenscheiben ergeben habe. Bei der Überprüfung seien die Pausen korrekterweise als Pausen, und nicht als Arbeitszeit registriert worden, während sie in den vom Arbeitnehmer ins Recht gelegten Zusammenfassungen der geleisteten Arbeitsstunden trotz der klaren Regelung in Art. 8 ARV 2 häufig als Arbeitszeit aufgeführt worden seien. Die stichprobenweise nachgewiesene unerlaubte Erfassung von Pausen als Arbeitszeit ergebe bei Aufrechnung für die ganze Anstellungsdauer von Dezember 1996 (recte 1995) bis April 2001 ein Total von 874 Pausenstunden, woraus als Differenz zu den von Y. angeblich geleisteten rund 842 Überstunden sogar ein Manko zu dessen Lasten von 32 Stunden resultiere. Die Einwände der Berufungsklägerin vermögen die Argumentation der Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht zu entkräften. Vorerst ist ganz allgemein festzustellen, dass die Arbeitgeberin durch die ihr offenkundig übergebenen Originalseiten der Arbeitsbücher und später durch die Formulare über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit laufend über die vom Kläger geltend gemachten Arbeitszeiten ins Bild gesetzt wurde, dass sie sich aber offenbar in all den Jahren nicht bemüssigt gefühlt hatte, die ihr gelieferten Angaben zu kontrollieren und allenfalls in Frage zu stellen. Es mutet daher sonderbar an, wenn erst lange Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die während dessen Dauer jederzeit überprüfbaren Aufzeichnungen des Arbeitnehmers als falsch beanstandet werden. Dieses Verhalten der Arbeitgeberin erweckt den gleichen zweifelhaften Eindruck, den man aus dem Schreiben vom 22. Oktober 2001 an die Gewerkschaft C. gewinnen muss, wo dem Kläger in massiver Weise Unredlichkeiten vorgeworfen werden, so dass man sich fragen muss, weshalb dieser Person der Arbeitsvertrag von Jahr zu Jahr verlängert wurde, wenn man sich schon während der Anstellungszeit offenbar von Y. massiv hintergangen gefühlt hat. Wenn es sich beim Kläger um einen derart wenig vertrauenswürdigen Mitarbeiter gehandelt hätte, wie dies in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht wird, ist es völlig unverständlich, weshalb dessen Zeitangaben nicht laufend überprüft und im Falle von festgestellten Unkorrektheiten nicht umgehend beanstandet wurden. Das Fehlen von Reklamationen kann nicht anders als dahin gedeutet werden, dass man die vom Kläger gemeldeten Arbeitszeiten als richtig anerkannte. Die gestützt auf die Arbeitsbücher und Arbeitszeitkalender geltend gemachten Überstunden dürfen daher durchaus als glaubhaft angesehen werden, solange das Gegenteil nicht überzeugend dargetan wird. Die Auswertungen der Fahrtenscheiben vermögen auch nach der Auffassung des Kantonsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Zuverlässigkeit der klägerischen Zeitangaben zu we-

13 cken. So ist einmal der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie feststellte, wenn der Experte mit seinen Auswertungen in der 50. Kalenderwoche des Jahres 1999 begonnen habe, im Gegensatz zum Kläger aber für Montag und Dienstag, 13. und 14. Dezember, keine Arbeitszeit ausweise, sondern erst mit dem 16. Dezember beginne (am 15. Dezember arbeitete Y. auch nach seinen Angaben nicht), so könne daraus nicht schlüssig abgeleitet werden, dass der Kläger an diesen beiden Tagen nicht gearbeitet habe, weil nicht feststehe, welche Fahrtenscheiben dem Experten zur Verfügung gestanden hätten. Die Beklagte gestand zu, dass sie ältere Fahrtenscheiben nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgt habe, so dass es durchaus möglich ist, dass Scheiben für die Zeit vor dem 16. Dezember 1999 gar nicht mehr vorhanden waren und folglich auch nicht ausgewertet werden konnten. Aber auch mit Bezug auf die für die einzelnen Tage errechneten Arbeitszeiten vermag die sich auf die Auswertungen der D. AG stützende Argumentation der Berufungsklägerin die Ausführungen des Bezirksgerichts nicht zu entkräften. Die Rechtsvertreterin der Arbeitgeberin führte aus, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen seien auf den Fahrtenscheiben korrekterweise als Pausen und nicht als Arbeitszeit registriert worden, während sie in der Zusammenfassung der geleisteten Arbeitsstunden des Klägers oft als Arbeitszeit aufgeführt worden seien, obwohl Art. 8 ARV 2 klar und deutlich sage, dass Pausen von mehr als dreissig Minuten als nicht bezahlte Arbeitzeit gälten, obwohl sie zwingend einzuhalten seien. Eine solche angeblich klare Aussage vermag das Kantonsgericht der zitierten Gesetzesbestimmung nicht zu entnehmen. In der fraglichen Norm wird zwar vorgeschrieben, welche Arbeitspausen der Fahrzeugführer einzulegen hat und dass er während dieser Pausen kein Fahrzeug lenken darf, hingegen ist nirgends davon die Rede, ob die Pausen als bezahlte oder unbezahlte Arbeitszeit gelten (wobei es wohl korrekter wäre, im letzteren Falle gar nicht von Arbeitszeit zu sprechen). Auf der anderen Seite führt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes zutreffend aus, dass Pausen als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf. In den Auswertungstabellen der D. AG wird nun aber lediglich das Total der an einem Tag durch den Fahrtschreiber registrierten Pausen angegeben, es wird hingegen nicht festgehalten, ob es sich um Pausen der zuletzt genannten Art handelt, so dass sie als Arbeitszeit bezahlt werden müssen, oder ob sich der Führer vom Arbeitsplatz entfernen konnte, so dass die Pausen nicht zur Arbeitszeit gezählt werden konnten. Es kommt dazu, dass die Berufungsklägerin in ihrem an der Hauptverhandlung erwähnten Beispiel drei Tage herauspickte, bei welchen sich bei Nichtberücksichtigung der Pausen Arbeitszeiten ergeben, die unter den vom Kläger in seiner Zusammenfassung angegebenen Zeiten liegen. Betrachtet man aber etwa die erste der von der D. AG ausgewerteten Wochen, so lässt sich leicht feststellen,

14 dass nach dem von der Berufungsklägerin erwähnten 16. Dezember 1999, an welchem die Arbeitszeit (ohne Pausen) nach der Auswertung unter der vom Kläger in seiner Zusammenstellung angegebenen Zeit liegt, drei Tage folgen, an welchen der Auswertungsservice mehr als die vom Kläger markierten Stunden ausweist. Solche Abweichungen kommen sodann auch an anderer Stelle vor. Geht man davon aus, dass seitens des Klägers über die ganze Anstellungszeit Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden geliefert wurden, dass die Beklagte die Gelegenheit hatte, diese Angaben jederzeit und im Detail zu überprüfen, jedoch nie eine Beanstandung vorgenommen hat, dass sich nicht mit der nötigen Klarheit sagen lässt, inwieweit die auf Grund der Aufzeichnungen des Fahrtschreibers ermittelten Pausen nicht der Arbeitszeit zuzurechnen sind und dass sich auch aus der Auswertung der Fahrtenscheiben nicht nur unter, sondern zum Teil auch über den vom Kläger aufgeschriebenen Arbeitsstunden liegende Werte ergeben, sieht das Kantonsgericht keine Veranlassung, von der vom Bezirksgericht ermittelten Überzeit abzuweichen. Es erachtet die im angefochtenen Urteil errechneten, dem Kläger zu vergütenden Überstunden auf Grund der vorliegenden Aktenlage vielmehr als erwiesen und stimmt auch der auf diesen basierenden Berechnung dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung zu, so dass gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. Die Berufungsklägerin vermochte an der Ermittlung der vom Kläger geleisteten Überzeit durch die Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel zu begründen, sie hat sich zur Frage, inwiefern geleistete Überstunden kompensiert werden konnten, nicht mehr geäussert und die Berechnung des sich auf Grund der ermittelten Stundenzahl und der jeweiligen Stundenansätze errechneten Lohnanspruchs des Klägers in keiner Weise beanstandet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Berechung nicht korrekt erfolgt sein sollte, so dass diese ohne weiteres übernommen werden kann und die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen ist. Ein Fehler ist der Vorinstanz lediglich unterlaufen, indem sie den richtig errechneten Bruttolohn von Fr. 15'469.20 falsch ins Dispositiv übertragen hat; dieser offensichtliche Verschrieb ist von Amtes wegen zu korrigieren. III. Die gerichtlichen Kosten dieser arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Streitwert von unter 30'000 Franken dürfen den Parteien nicht auferlegt werden, hingegen hat die unterlegene Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Kantonsgericht aussergerichtlich angemessen zu entschädigen.

15 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils wird von Amtes wegen wie folgt neu formuliert: Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bruttolohn von Fr. 15'469.20 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2001 zu zahlen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Die Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'023.20 zu entschädigen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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