Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 05. Juli 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 23 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Riesen-Bienz und Vital Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Poststrasse 43, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2004, mitgeteilt am 16. März 2005, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Z . A G , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o Advokaturbüro Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, Samedan, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. 1. Die Z. AG stellte durch einen undatierten Arbeitsvertrag X. mit Wirkung ab 15. November 1999 als kaufmännische Mitarbeiterin im A. an. Die wöchentliche Arbeitszeit und der Ferienanspruch sollten sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) und der dazu erlassenen Verordnung (AZGV) richten. Das Arbeitsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es sollte nach Ablauf der Probzeit im ersten Dienstjahr unter Beachtung einer Frist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden können; ab dem zweiten bis zum neunten Dienstjahr sollte die Kündigungsfrist zwei Monate und später drei Monate betragen. Es wurde ein monatlicher Bruttolohn von 4'400 Franken vereinbart und im Übrigen auf das Personalreglement der Z. AG mit allen ergänzenden Zusatz- und Ausführungsbestimmungen verwiesen, welche als integrierende Bestandteile des Vertrags bezeichnet wurden und deren Empfang die Arbeitnehmerin bestätigte. In einem Schreiben vom 8. November 1999, das als Ergänzung zum Arbeitsvertrag bezeichnet wurde, hielt die Arbeitgeberin fest, bei guter Leistung werde jeweils mit dem Dezemberlohn eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohnes ausbezahlt, und zwar erstmals im Dezember 2000, und es wurde die wöchentliche Arbeitszeit mit 42 Stunden angegeben. 2. Am 31. März 2003 fand im Büro der Geschäftsstelle B. der Z. AG eine Besprechung zwischen C., dem Leiter des Geschäftsbereichs D. Bus, und X. statt. Nach der Darstellung der letzteren bildete die Neugestaltung der betrieblichen Disposition, welche für die Mitarbeiterin einen vermehrten Einsatz in diesem Bereich mit sich bringen sollte, Gegenstand dieses Gesprächs. Sie habe sich mit dieser Änderung einverstanden erklärt und in der Folge bis Ostermontag, 22. April 2003, weitergearbeitet. An diesem Tag habe sie einen Unfall erlitten, weshalb sie bis zum 1. Mai 2003 voll und darauf bis zum 16. Mai 2003 noch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Vom 19. Mai bis zum 3. Juni 2003 habe sie darauf Ferien bezogen. Als sie am 2. Juni 2003 aus dem Ausland zurückgekehrt sei, habe sie ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin vom 26. Mai 2003 vorgefunden, in welchem ihr in wahrheitswidriger Weise der Inhalt der Besprechung vom 31. März 2003 bestätigt worden sei; sie habe bei dieser Gelegenheit zum ersten Mal von der angeblichen Kündigung per Ende Mai 2003 erfahren. - Die Z. AG macht demgegenüber geltend, anlässlich der Unterredung vom 31. März 2003 habe C. seiner Angestellten eröffnet, dass ihr entsprechend einem Schreiben der Geschäftsleitung vom 28. März 2003, das ihr bei dieser Gelegenheit persönlich übergeben worden sei, auf Ende Mai 2003 gekündigt werde. Die Mitarbeiterin habe darauf ein Arbeitszeugnis verlangt, das ihr am 3. April 2003 übergeben worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe X. völlig überraschend von der einige Tage zuvor erhaltenen Kündigung nichts mehr wissen wollen. Im
3 Einvernehmen mit der Geschäftsleitung habe man indessen auf dieser bestanden und der Mitarbeiterin kurz vor Ablauf des gekündigten Arbeitsverhältnisses mit eingeschriebenem Brief vom 26. Mai 2003 mitgeteilt, dass sie den Arbeitsplatz zu räumen und die Pendenzen zu erledigen habe. Als X. am Morgen des 4. Juni 2003 ins Büro gekommen sei, habe man sie angewiesen, dieses zu verlassen. 3. Nach dem Empfang des Schreibens der Z. AG vom 26. Mai 2003 wandte sich X. an die Gewerkschaft E.. Diese ersuchte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. Juni 2003, die Postquittung des Kündigungsschreibens beziehungsweise den Beweis für dessen persönliche Überreichung beizubringen. Frau X. lehne es ab, je zur Kenntnis genommen zu haben, dass ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei. Bis zum Beweis des Gegenteils gehe man davon aus, dass die Kündigung nichtig oder zur Unzeit ausgesprochen worden sei. Die Z. AG liess am 10. Juni 2003 durch ihren Rechtsvertreter antworten, offenbar sei die Gewerkschaft von ihrer Klientin nicht über den wahren Sachverhalt orientiert worden. Das Kündigungsschreiben sei Frau X. anlässlich der Besprechung vom 31. März 2003 im Büro in B. ausgehändigt worden; das Arbeitsverhältnis bestehe nicht mehr. Die Gewerkschaft E. beharrte in ihrem Schreiben an den Rechtsvertreter der Z. AG vom 16. Juni 2003 auf ihrem Standpunkt, wonach die Kündigung angesichts der Entgegennahme des Kündigungsschreibens am 2. Juni 2003 erst auf Ende August 2003 wirksam werden könne. Selbst wenn die Kündigung am 28. März 2003 erfolgt wäre, würde sich die Kündigung wegen der Unfallabwesenheit der Arbeitnehmerin um einen Monat auf Ende Juni verlängern. In der Antwort vom 10. Juli 2003 liess die Arbeitgeberin mitteilen, im Sinne einer gütlichen Einigung sei sie bereit, noch den Lohn für den Monat Juni zu bezahlen. X. hielt indessen an ihrer Auffassung fest. Sie anerkannte daher auch die ihr am 25. Juni 2003 von der Z. AG erstellte Schlussabrechnung nicht und liess am 29. August 2003 mitteilen, sie werde ihre Lohnforderung auf dem Rechtsweg geltend machen. B. Am 2. September 2003 liess X. die Streitsache beim Kreisamt K. zur Vermittlung anmelden. Neben ihren finanziellen Ansprüchen beantragte sie, es sei die Beklagte zur Ausstellung eines im Detail formulierten Arbeitszeugnisses zu verpflichten. Diesem offenbar anlässlich der Vermittlungstagfahrt erstmals vorgebrachten Begehren kam die Z. AG ohne weiteres nach, so dass die Klägerin in ihrer Prozesseingabe vom 4. Dezember 2003 den entsprechenden Antrag nicht mehr aufnahm, sondern ihr Rechtsbegehren auf den folgenden Wortlaut reduzierte:
4 „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'750.-- abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bisherigen Umfange zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2003 zu bezahlen. 2. Unter vollumfänglicher Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ Der geltend gemachte Betrag setzte sich wie folgt zusammen: Zwei Monatslöhne (Juli und August) zu je Fr. 4'200.— brutto (die Klägerin arbeitete seit September 2001 zu 80 %), Guthaben aus geleisteter Überzeit Fr. 1'939.45, Pro-Rata-Anspruch auf Gratifikation Fr. 2'800.--, total somit Fr. 13'139.45, abzüglich eines sich zu Gunsten der Beklagten ergebenden Betrages von Fr. 389.35 aus der Korrektur des Ferienguthabens. - Die Z. AG liess in ihrer Prozessantwort vom 20. Januar 2004 die Abweisung der Klage beantragen. Die Klägerin verzichtete am 12. Februar 2004 auf eine Stellungnahme gemäss Art. 87 ZPO. C. Mit Urteil vom 14. Dezember 2004 wies das Bezirksgericht Plessur die Klage ab. Die Kosten des Gerichts von Fr. 5'385.40 wurden auf die Gerichtskasse genommen und die Klägerin verpflichtet, die Beklagte aussergerichtlich mit Fr. 8'119.-- zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil liess X. am 6. April 2005 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei sie das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren wiederholte. Am 3. Juni 2005 reichte der klägerische Anwalt beim Kantonsgerichtspräsidium das Schreiben einer F. vom 29. März 2005 ein, in welchem diese darlegte, dass G., welchem C. nach der Unterredung mit X. von der dieser gegenüber ausgesprochenen Kündigung in dessen Büro berichtet haben soll, am 31. März 2003 gar nicht in seinem Büro gewesen sei. Aufgrund dieses Schreibens ersuchte der klägerische Anwalt um Einholung verschiedener Beweismittel zwecks Abklärung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen C.. Am 27. Juni 2005 reichte der Rechtsvertreter der Z. AG eine Vernehmlassung ein, in welcher er beantragte, auf die verspätet eingereichten Beweisanträge sei nicht einzutreten. Er stellt im Übrigen folgendes Rechtsbegehren: „1. In teilweiser Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 14. Dezember 2004 teilweise aufzuheben. In der Folge seien: a) die Klage, soweit sie den Betrag von CHF 4'200.-- Monatslohn Juli 2003 abzüglich Sozialleistungen im üblichen und bisherigen Umfang zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. August 2003 übersteigt, abzuweisen.
5 b) Die Klägerin sei zu verpflichten, die Beklagte für das vermittleramtliche und das bezirksgerichtliche Verfahren mit CHF 2'706.--- ausseramtlich zu entschädigen. 2. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen.“ E. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erschienen die beiden Rechtsvertreter lic. iur. Ilario Bondolfi und lic. iur. Stefan Metzger, der erstere in Begleitung seiner Mandantin. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hielt fest, dass der Anspruch auf Auszahlung der Gratifikation und der Ferienanspruch nicht mehr verfolgt würden, so dass von der Beklagten noch der Betrag von Fr. 10'339.45, bestehend aus dem Lohn für die Monate Juli und August sowie die Entschädigung von Fr. 1'939.45 für geleistete Überzeit gefordert werde. Der Anwalt der Beklagten bestätigte sein in der Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 formuliertes Rechtsbegehren und verlangte, es sei das von der Klägerin am 3. Juni 2005 eingereichte Schriftstück als Novum aus dem Recht zu weisen. Die Rechtsvertreter gaben ihre Plädoyers zu den Akten (Art. 51 Abs. 1 lit. b OG). – Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Rechtsanwalt Bondolfi hat am 3. Juni 2005 einen Brief eingereicht, den eine gewisse F. am 29. März 2005 an die Klägerin geschrieben hat und in welchem diese darlegte, dass G., welchen C. nach der Besprechung vom 31. März 2003 mit X. in dessen Büro über die erfolgte Kündigung informiert haben will, am fraglichen Tag gar nicht im Büro gewesen sei. Gestützt auf dieses Schreiben beantragte der klägerische Anwalt, es seien aus Händen der Z. AG die für die fragliche Zeit massgeblichen Einsatz- und Ferienpläne und von C. dessen Agenda 2003 zur Edition herauszuverlangen und es sei allenfalls G. gerichtlich einzuvernehmen. Der Rechtsvertreter der Beklagten widersetzte sich anlässlich der Berufungsverhandlung diesen Beweisergänzungsbegehren zu Recht. Er weist zutreffend darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Klägerschaft in Arbeitsstreitigkeiten zwar die Untersuchungsmaxime gelte, dass diese aber nicht mit der Offizialmaxime verwechselt werden dürfe. Es komme dazu, dass die Untersuchungsmaxime nur im erstinstanzlichen Verfahren zur Anwendung gelange, während im Berufungsverfahren hingegen das Novenverbot von Art. 226 Abs. 1 ZPO gelte. Diese Auffassung
6 kann die Beklagtschaft auf den in PKG 1994 Nr. 10 publizierten Entscheid stützen, in welchem das Kantonsgericht in einer Arbeitsrechtsstreitigkeit festgehalten hat, die erwähnte Norm verbiete es den Parteien, noch im Berufungsverfahren neue Urkunden einzulegen, es sei denn, diese bezögen sich auf Fragen, welche vom Gericht ohnehin von Amtes wegen abzuklären seien. Urkunden, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und die Beurteilung materiellrechtlicher Streitfragen von Bedeutung sein könnten, unterlägen hingegen dem Novenverbot und müssten deshalb im Berufungsverfahren unbeachtet bleiben. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Was die Klägerin im hängigen Berufungsverfahren einlegt und beantragt, könnte allenfalls im Falle einer Revision berücksichtigt werden. Es handelt sich auch nicht um Beweismittel, die bereits vor erster Instanz angemeldet, aber nicht abgenommen wurden. Auch solche wären indessen mit der Berufungserklärung geltend zu machen gewesen und könnten erhoben werden, wenn sie für die Beurteilung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung wären. Beides trifft nicht zu. Das fragliche Schreiben der F. datiert vom 29. März 2005, wurde also erst nach Mitteilung des erstinstanzlichen Urteils verfasst, und es bestand angesichts dieses Umstandes im früheren Verfahren auch noch kein Anlass, die erst auf Grund dieses Schreibens zur Edition verlangten Dokumente zu erwähnen. Doch selbst wenn die fraglichen Beweismittel unter dem Gesichtspunkt von Art. 226 Abs. 1 ZPO in formeller Hinsicht grundsätzlich zuzulassen wären, könnte auf deren Beizug verzichtet werden, da sie nicht geeignet wären, das Beweisergebnis in massgeblicher Weise zu beeinflussen. Wann sich C. ins Büro von G. begeben hatte, um diesen über die gegenüber X. ausgesprochene Kündigung zu informieren, ist – wie sich noch zeigen wird – nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach den Ausführungen in der Prozessantwort geschah dies kurz nach der Unterredung mit der Klägerin. Ein Datum wird jedoch weder an dieser Stelle genannt noch in den Depositionen von C.. Der Zeuge G. bestätigte zwar, dass der Geschäftsleiter bei ihm erschienen sei, hingegen kann er sich an das genaue Datum nicht erinnern. Steht aber keineswegs fest, an welchem Tag dies genau geschah, kann der Frage, ob sich G. nun am 31. März 2003 in seinem Büro befand oder abwesend war, kein entscheidendes Gewicht zukommen, so dass der Beizug der beantragten zusätzlichen Beweismittel selbst dann unterbleiben könnte, wenn diese ordnungsgemäss angemeldet worden wären. II. 1. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien gewisse Zugeständnisse gemacht. Die Berufungsklägerin hat bekannt gegeben, dass sie ihre Ansprüche auf Auszahlung einer anteilsmässigen Gratifikation für die Monate Januar bis August 2003 nicht mehr weiter verfolge und auch keine Ansprüche aus Ferien-
7 guthaben mehr stelle. Von dieser Herabsetzung der klägerischen Forderung ist Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass sich die Klage somit auf die geltend gemachte Überzeitentschädigung von Fr. 1'939.45 sowie den Lohn für die Monate Juli und August von je 4'200 Franken reduziert. Mit Bezug auf die letztere Position ist sodann festzuhalten, dass die Z. AG in ihrer schriftlichen Vernehmlassung vom 27. Juni 2005 den Antrag stellte, es sei die Klage soweit abzuweisen, als sie den Lohn für den Monat Juli 2003 übersteige. Dieses Begehren wurde anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, so dass die Klage mit Bezug auf dieses Monatsbetreffnis als anerkannt zu betrachten und folglich neben der Überzeitentschädigung nur noch der Lohn für den Monat August 2003 streitig ist. 2. Die Parteien sind sich darin einig und die Rechtslage ist diesbezüglich auch völlig klar und unbestritten, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung erst wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugekommen ist, und eine Kündigungsfrist gilt nur als eingehalten, wenn sie der Partei, welcher gekündigt werden soll, innerhalb dieser Frist zur Kenntnis gebracht worden ist; für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Kündigende beweispflichtig. Der Arbeitsvertrag zwischen der Z. AG und X. sah vom zweiten bis neunten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von zwei Monaten vor. Wollte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis also auf Ende Mai 2003 beenden, musste der Klägerin die Kündigung bis spätestens am 31. März 2003 zugekommen sein. Dass an diesem Tag im Büro in B. eine Besprechung zwischen C., dem Geschäftsleiter der Z. AG für das D., und X. stattgefunden hatte, ist unbestritten, hingegen gehen die Darstellungen der Parteien über den Inhalt dieses Gesprächs auseinander. Während die Beklagte geltend macht, Gegenstand dieser Unterredung habe gerade die Eröffnung der Kündigung gebildet und es sei der Arbeitnehmerin bei dieser Gelegenheit auch das von Präsident H. und Geschäftsführer I. unterzeichnete Kündigungsschreiben überreicht worden, ging es nach der Darstellung der Klägerin bei dieser Besprechung hingegen um die Neugestaltung der Disposition; C. habe ihr eröffnet, es sei vorgesehen, sie in Zukunft vermehrt in der Disposition einzusetzen; sie habe sich mit dieser Änderung ihres Tätigkeitsgebietes einverstanden erklärt. Das Bezirksgericht Plessur ist zum Schluss gekommen, die Beklagte habe den Beweis dafür erbracht, dass sie gegenüber der Klägerin am 31. März 2003 die Kündigung auf Ende Mai 2003 ausgesprochen habe. Das Kantonsgericht gelangt nach sorgfältiger Abwägung der angebotenen Beweise zum nämlichen Ergebnis. Dass das mit 28. März 2003 datierte Kündigungsschreiben tatsächlich an diesem Tag aufgesetzt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus Zeugenaussagen, die – auch
8 wenn sie von Angestellten der Beklagten stammen – einen durchaus zuverlässigen und unverdächtigen Eindruck machen. Die für das Personal der Z. AG verantwortliche J. schilderte glaubhaft, wie sich die Dinge am 28. März 2003 abgespielt haben. Im Auftrage von Geschäftsführer I. setzte sie das Kündigungsschreiben am fraglichen Freitag auf. Sie erinnert sich, dass es ein Gehetze war, weil die Unterschrift von H. eingeholt werden musste, und dass sie das Schreiben - nachdem es von diesem und I. unterzeichnet worden war - noch am selbigen Tag an C. ins D. geschickt hat. Der Zeuge I. bestätigte, dass im Monat März 2003 der Entscheid gefallen sei, dass man sich infolge der Zusammenlegung von Büros im D. von X. trennen wolle. Er habe dann zusammen mit H. das Kündigungsschreiben unterzeichnet. Es sei der klare Auftrag der Geschäftsleitung in K. gewesen, die Kündigung der Klägerin noch im Monat März auszuhändigen. Auf seine telefonische Anfrage hin habe ihm C. bestätigt, dass er mit X. ein entsprechendes Gespräch geführt und ihr dabei das Kündigungsschreiben auftragsgemäss übergeben habe. Es trifft nun zwar zu, dass die Zeugen J. und I. die Übergabe des Kündigungsschreibens an die Mitarbeiterin nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen können. Es darf auf Grund ihrer Aussagen aber als sicher angenommen werden, dass der von J. noch am Freitag abgesandte Brief spätestens am darauf folgenden Montag, also am 31. März 2003, in den Besitz von C. gelangt war. Wenn dieser also bestätigte, dieses Schreiben erhalten zu haben, so trifft dies zweifellos zu. War C. aber am Montag im Besitze des Kündigungsschreibens, so wäre es völlig wirklichkeitsfremd, annehmen zu wollen, er habe sich anlässlich der unbestrittenermassen an diesem Tag mit X. geführten Besprechung mit dieser nur über die bevorstehende Umorganisation des Betriebes unterhalten und deren zukünftige Beschäftigung in der Disposition diskutiert. Die Neuorganisation der Geschäftsstelle mochte zwar ein Gesprächsthema gewesen sein, es ist für das Kantonsgericht aber nicht vorstellbar, dass Geschäftsleiter C. – obwohl die Kündigung mit der Geschäftsleitung in K. abgesprochen und er im Besitze des Kündigungsschreibens war - in diesem Zusammenhang die Klägerin nicht darüber ins Bild gesetzt hätte, dass man in Zukunft auf ihre Mitarbeit verzichten wolle. Dass X. entlassen werden sollte, war nach den eindeutigen Zeugenaussagen von I. und J. beschlossene Sache und es steht nach den Depositionen des ersteren auch fest, dass C. in den entsprechenden Entscheidungsprozess miteinbezogen worden war. Dass Ende März 2003 die Absicht bestand, X. zu kündigen, war auch dem Mitarbeiter G. bekannt. Dieser hat auch bestätigt, dass C. zu ihm ins Büro gekommen sei, um ihn über die erfolgte Kündigung zu informieren. Der Zeuge G. vermag sich allerdings an den genauen Zeitpunkt, zu welchem dies geschehen war, nicht zu erinnern, weshalb denn auch unerheblich ist, ob sich der Zeuge am 31. März 2003 in seinem Büro befand. Dies konnte auch am Tag darauf gewesen sein,
9 nannte doch auch C. kein genaues Datum für diesen Besuch im Büro G’s, es wurde lediglich gesagt, dies sei kurz nach der erfolgten Kündigung geschehen. Dass zwischen dem Leiter der Geschäftsstelle D. und der Klägerin am Montag, 31. März 2003, eine Besprechung stattgefunden hat, ist unbestritten. Es widerspräche nun aber jeder Lebenserfahrung, annehmen zu wollen, dass sich C. in dieser Situation mit der zu entlassenden Mitarbeiterin an dem für eine Kündigung per Ende Mai letztmöglichen Tag zwar über die vorgesehene betriebliche Umorganisation unterhalten, die als Folge dieser Umstände aber beschlossene Entlassung der Klägerin jedoch nicht angesprochen hatte. Sicher hätte es sich aufgedrängt, sich die Eröffnung der Kündigung von der Mitarbeiterin auf der für die Unternehmung bestimmten Kopie des Kündigungsschreibens schriftlich bestätigen zu lassen, anstatt lediglich selbst von Hand anzufügen, das Schreiben sei am fraglichen Tag persönlich ausgehändigt worden. Durch ein solches Vorgehen hätten sich alle Beweisschwierigkeiten vermeiden lassen, doch war offenbar C. in diesen Dingen noch nicht so bewandert, dass er an diese an sich nahe liegende Möglichkeit gedacht hat. Obwohl dieser strikte Beweis dafür, dass der Klägerin am 31. März 2003 die Kündigung eröffnet worden ist, fehlt, spricht doch bereits der geschilderte Ablauf der Ereignisse für die Sachdarstellung der Beklagten. Doch es kommen noch weitere Indizien dazu. Auf Verlangen der Klägerin stellte die D. Bus am 1. April 2003 ein Arbeitszeugnis aus, das von C. und I. unterzeichnet wurde. Dieses Zeugnis entsprach nicht den Vorstellungen von X., weshalb anlässlich der Vermittlungsverhandlung ein solches mit einem vorgeschlagenen Text verlangt wurde, welchem Begehren dann durch das zweite Zeugnis vom 12. November 2003 entsprochen wurde. Das mit dem 1. April 2003 datierte erste Zeugnis will C. der Klägerin während einer zweiten Besprechung am 3. April 2003 übergeben haben, weil sie ein solches anlässlich des Kündigungsgesprächs vom 31. März 2003 verlangt habe. Es fällt auf, dass sich die Klägerschaft zu dieser zweiten Unterredung sehr zurückhaltend äussert. Ausdrücklich bestritten wird nirgends, dass eine solche stattgefunden hat, ja der fragliche Termin dient der Klägerin dazu, die Frage zu stellen, weshalb die Beklagte ihre Kündigung nicht bestätigt habe, falls X. bei einer solchen zweiten Besprechung von der am 31. März 2003 ausgesprochenen Kündigung nichts mehr habe wissen wollen. Äussert sich die Klägerin also nicht klar zur Frage, ob sie sich am 3. April 2003 mit C. unterhalten hat, so gibt sie doch zu, ein Arbeitszeugnis verlangt zu haben. Sie macht allerdings keine näheren Angaben dazu, wann dies geschehen sei und spricht in der Prozesseingabe von einem Zwischenzeugnis. Wenn es tatsächlich ihre Meinung gewesen sein sollte, lediglich ein solches zu erhalten, so wäre schwer verständlich, weshalb in den verschiedenen Schreiben der Gewerkschaft E. nie beanstandet wurde, dass anstelle eines Zwischenzeugnisses ein klar als Schlusszeugnis erkennbares Ar-
10 beitszeugnis ausgestellt worden war, in welchem ausdrücklich auf den Austritt per 31. Mai 2003 verwiesen wurde. Spricht also nach den Umständen nichts dafür, dass die Klägerin ein Zwischenzeugnis gewünscht hätte, so stellt sich die Frage, weshalb sie überhaupt ein Zeugnis verlangte, wenn am 31. März 2003 nicht über die Kündigung gesprochen worden wäre. Darauf, dass X. bei dieser Gelegenheit die Ausstellung eines Zeugnisses gefordert hatte, weist auch das Datum des 1. April 2003 hin. Die Klägerin selbst erwähnte, dass sie ein Zeugnis verlangt habe, sie äusserte sich aber nicht dazu, wann dies geschehen sei. Es ist das naheliegendste, dass dies am 31. März 2003 geschah und C. im Anschluss an das Gespräch sofort die Ausstellung eines solchen veranlasst hat. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb die Klägerin ein Zeugnis hätte verlangen müssen, wenn im Gespräch mit dem Geschäftsleiter nicht die Kündigung, sondern lediglich der vermehrte Einsatz der Mitarbeiterin in der Disposition besprochen worden wäre. Alle diese Umstände sprechen nach Auffassung des Kantonsgerichts in so überzeugender Weise für die Sachdarstellung der Beklagten, dass die von der Klägerin dagegen vorgebrachten Einwände keine Zweifel zu begründen vermögen, welche den gegenteiligen Schluss aufdrängen würden. Gewiss mag es erstaunen, dass C., nachdem die Klägerin offenbar anlässlich des Gesprächs vom 3. April 2003 von der ihr einige Tage zuvor eröffneten Kündigung nichts mehr wissen wollte, nach seinen Aussagen zwar äusserst überrascht gewesen war, jedoch nicht sofort die Kündigung bestätigte. Dieses Verhalten spricht aber nicht in einer Weise gegen die Annahme einer rechtzeitig erfolgten Kündigung, dass dies die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern vermöchte, sondern es erscheint vielmehr als weiteres Indiz für die Ungeschicktheit C.s im Umgang mit Personalproblemen. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht sodann geltend, auch seine Mandantin hätte anders reagiert, wenn sie bereits am 31. März 2003 von der Kündigung Kenntnis erhalten hätte, habe sie sich doch nach Erhalt des Schreibens vom 26. Mai 2003 noch gleichentags an die Gewerkschaft E. gewandt. Auch dieses Argument überzeugt nicht. War der Klägerin am 31. März 2003 per Ende Mai 2003 gekündigt worden, so war die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und es hätte auch eine Intervention der Gewerkschaft an der Gültigkeit der Kündigung nichts zu ändern vermocht. Es hätte also absolut keinen Sinn gemacht, die Gewerkschaft einzuschalten; dies dürfte auch die Klägerin erkannt und folglich von einem solchen Schritt abgehalten haben. Anders verhielt es sich, wenn sie sich auf den Standpunkt stellte, sie habe erst am 2. Juni 2003 von der auf Ende Mai ausgesprochenen Kündigung Kenntnis erhalten. Wenn es sich so verhielt beziehungsweise die Klägerin diesen Standpunkt einnahm, war die rechtliche Situation wesentlich komplexer, so dass der Beizug der Gewerkschaft sicher nahe lag. - Gesamthaft gesehen gelangt das Kantonsgericht damit zum Schluss,
11 dass die vom Bezirksgericht vorgenommene Würdigung der Beweise nicht zu beanstanden ist. Nach der Beweislage ist der Sachdarstellung der Beklagten der Vorzug zu geben und damit die Kündigung als am 31. März 2003 mit Wirkung auf Ende Mai 2003 ordnungsgemäss erfolgt zu betrachten. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 3. Als zweite im Berufungsverfahren noch streitige Position ist die Frage zu beurteilen, ob die Klägerin Anspruch auf eine Überzeitentschädigung hat. In ihrer Prozesseingabe hat X. dargelegt, dass die Arbeitgeberin die vom 20. bis 30. Mai 2003 bezogenen acht Ferientage fälschlicherweise von ihrem Ausgleichszeitguthaben abgezogen habe, das Ende April 52 Stunden und 59 Minuten betragen habe, und auf Grund der fehlerhaften Verbuchung der Ferien und unter Berücksichtigung der in der ersten Hälfte Mai geleisteten Ausgleichszeit von 48 Minuten per Ende Mai auf 3 Minuten reduziert worden sei. Korrigiere man die für die acht Ferientage zu 403 Minuten sich ergebende Zeit, resultiere per Ende Mai noch ein Guthaben von 53 Stunden und 47 Minuten. Diese Zeit sei als Überzeit zum üblichen Stundenansatz von Fr. 28.85, erhöht um den 25-prozentigen Zuschlag, mit insgesamt Fr. 1'939.45 zu entschädigen. Die Beklagte hat in ihrer Prozessantwort grundsätzlich bestritten, dass ein Überstunden-Guthaben bestehe, sich allerdings zur Berechnung der geltend gemachten Stunden nicht geäussert. Die Vorinstanz hat die von der Klägerin angestellte Berechnung übernommen, was sich auf Grund der vorliegenden Beweise als zutreffend erweist. Sie hat sich dann aber auf den Standpunkt gestellt, bei der von der Klägerin geleisteten Ausgleichszeit handle es sich nicht um Überzeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AZG (Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, SR 822.21); solche liege nur vor, wenn die vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen überschritten worden sei. Dass dem so sei, habe die Klägerin nicht bewiesen. Die Beklagte hat anlässlich der Berufungsverhandlung die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Frage der geltend gemachten Überzeit als zutreffend bezeichnet. Es ist damit davon auszugehen, dass sie die Berechnung der fraglichen Ausgleichszeit als richtig anerkennt, jedoch die Qualifikation der fraglichen Stunden als Überzeit bestreitet. Art. 321c Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitnehmer, über den verabredeten, üblichen oder durch Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmten Umfang der Arbeit hinausgehende Überstundenarbeit zu leisten, wenn solche notwendig ist, er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Das auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbare AZG hält in seinem Art. 5 Abs. 1 fest, werde die im Dienstplan vorgeschriebene Arbeitszeit aus dienstlichen
12 Gründen überschritten, so gelte die über den Dienstplan hinausgehende Arbeitszeit grundsätzlich als Überzeitarbeit. Die Vorinstanz ging zutreffend von dieser Definition der Überzeit aus, stellte sich dann aber in Übereinstimmung mit der Beklagten auf den Standpunkt, die Klägerin habe weder den Nachweis erbringen können, dass sie die von ihr geleistete Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen habe leisten müssen oder dass diese von der Arbeitgeberin angeordnet oder gebilligt worden sei, noch dass diese aus dienstlichen Gründen erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin die fragliche Mehrarbeit im Rahmen ihrer flexiblen Arbeitszeitgestaltung freiwillig geleistet habe. Es habe damit auch in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, fristgerecht für einen Ausgleich der Mehrarbeit zu sorgen; Ausgleichsguthaben sollten kein solches Mass annehmen, dass sie nicht innerhalb des für die ordentliche Kündigungsfrist definierten Zeitrahmens wieder ausgeglichen werden könnten. Sei in der geleisteten Mehrarbeit aber Ausgleichs- und nicht Überzeit zu sehen, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Barvergütung mit einem Zuschlag von 25 %, sondern lediglich ein Anspruch auf Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer zu. – Das Kantonsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschliessen. Richtig ist, dass die Arbeitnehmerin nachzuweisen hat, dass sie Überstunden geleistet hat und dass diese angeordnet wurden oder betrieblich notwendig waren. Weiss der Arbeitgeber um tatsächlich geleistete Überstunden und schreitet er dagegen nicht ein, so werden diese Überstunden förmlich angeordneten Überstunden gleichgesetzt. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag hält mit Bezug auf die Arbeitszeit lediglich fest, die wöchentliche Arbeitszeit richte sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und nach der dazugehörigen Verordnung. In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 8. November 1999 wird eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche erwähnt. Das Personalreglement, das als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages bezeichnet wird, verweist auf die auch im Arbeitsvertrag genannten Bestimmungen und enthält keinerlei Regelungen über die Abgeltung von durch die Arbeitnehmer geleistete Mehrzeit; insbesondere besteht bei der Beklagten offenbar auch kein Gleitzeitreglement. Damit liegen also seitens der Arbeitgeberin keinerlei Weisungen an ihre Arbeitnehmer vor, wie geleistete Mehrarbeit zu qualifizieren und in welcher Weise sie folglich zu kompensieren beziehungsweise zu vergüten ist. Nach den Aussagen der Zeugin J. erfolgt die Zeiterfassung bei der Beklagten durch die Arbeitnehmer selbst; die entsprechenden Angaben würden an sie als für das Personal verantwortliche Person gemeldet und von ihr ins EDV-Programm übertragen. Ihre Depositionen helfen mit Bezug auf die Frage, ob geleistete Mehrzeit als Gleitzeit zu betrachten ist oder als eigentliche Überstunden zu behandeln sind, nicht viel weiter. Einmal spricht sie davon, dass man intern von Mehrarbeit spreche, was mit „AZV“
13 bezeichnet werde und womit Ausgleichszeit gemeint sei, welche im Laufe des Arbeitsverhältnisses kompensiert werden sollte. Auf der anderen Seite führte sie aus, was ausserhalb der Arbeitszeit geleistet werde, werde unter Mehrzeit aufgeführt, intern spreche man von Überzeit. Aufgrund dieser Aussagen ist nur klar, dass die Arbeitgeberin auf Grund der Zeiterfassung Kenntnis von den von den einzelnen Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erhält. Darüber, wie mit geleisteter Mehrarbeit zu verfahren ist, bestehen offenbar keine klaren Richtlinien. Offenbar wurde es so gehandhabt, dass es üblich war, dass der Arbeitnehmer selbst für den Ausgleich von einmal mehr und einmal weniger geleisteten Arbeitsstunden zu sorgen hatte. Dies mag nicht problematisch sein, solange solche Mehrzeit regelmässig abgebaut werden kann und der Arbeitnehmer nicht Mehrstunden in übermässigem Umfange anwachsen lässt. Geschieht dies und resultiert diese Mehrzeit aus einer eigentlichen Gleitzeitregelung, so trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, dass er ein grösseres Guthaben allenfalls bis zum Ende der Vertragszeit nicht mehr vollständig abbauen kann. Eine Entschädigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen nur in Frage, wenn betriebliche Bedürfnisse oder anders lautende Weisungen des Arbeitgebers den zeitlichen Ausgleich solcher Guthaben innerhalb des vereinbarten Gleitzeitrahmens und unter Einhaltung etwaiger Blockzeiten nicht zulassen; ist dies der Fall, so sind die Mehr-Stunden aber nicht mehr als Gleitzeitguthaben, sondern als eigentliche Überstunden zu qualifizieren (BGE 123 III 472). Gilt diese Regelung schon in Fällen, in denen eine eigentliche Gleitzeitvereinbarung besteht, so muss sie um so eher dort Geltung haben, wo die Kompensation von über der Sollzeit geleisteter Stunden ohne entsprechende Weisungen oder Reglementierung erfolgt, wie dies nach der Beweislage im vorliegend zu beurteilenden Arbeitsverhältnis offenbar der Fall war. X. hat im Laufe der Monate Mehrzeit geleistet, die wesentlich mehr als der Arbeitszeit einer Woche entspricht. Es ist ihrem Rechtsvertreter zuzustimmen, dass es für den Arbeitsvertrag untypisch ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung unentgeltlich erbringt. Es bräuchte also schon gewisser Anhaltspunkte, um insbesondere auch mangels eines Gleitzeitreglements entsprechend der Behauptung der Beklagten in der Prozessantwort sagen zu können, die Arbeitnehmerin habe diese Mehrarbeit freiwillig und ohne Entschädigungsanspruch geleistet. Das mehr oder weniger stetige Ansteigen des Mehrzeitguthabens deutet darauf hin, dass der Arbeitsanfall diesen die Soll-Arbeitszeit übersteigenden Arbeitseinsatz erforderlich machte. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Aussagen des Zeugen C. von Bedeutung. Wie schon erwähnt, hatte die Arbeitgeberin, deren Vertreter im D. Geschäftsleiter C. war, auf Grund der monatlich erstellten Zeiterfassungstabellen Kenntnis von den von X. erbrachten Mehrleistungen. Auf die ihm als Zeugen gestellte Frage, ob Frau X. jemals
14 Überstunden zu leisten gehabt habe, antwortete C. klar, ja, sie habe solche leisten müssen; es gebe im Betrieb der Beklagten immer wieder Perioden, während welcher ein Mitarbeiter Überzeit zu leisten habe. Auf die Frage, ob bei Frau X. Überstunden betriebsnotwendig gewesen und angeordnet worden seien, antwortete der Zeuge, zu gewissen Perioden habe man sie gebraucht; das sei immer im gegenseitigen Einvernehmen abgemacht worden, Überzeit aufgezwungen habe man nicht. Bei diesen Aussagen muss sich C. und mit ihm die Beklagte behaften lassen. Wenn sich der Geschäftsleiter im weiteren Verlauf der Einvernahme dann über den Begriff der Überzeit zu winden beginnt und versucht, aus den geleisteten Überstunden nicht entschädigungspflichtige Mehrzeit zu machen, so erwecken die entsprechenden Aussagen stark den Eindruck, dass der Zeuge nach Ausflüchten gesucht hat, um seine ersten, spontan gemachten Depositionen abzuschwächen. Dieser Versuch, die ersten, erfahrungsgemäss zuverlässigsten Aussagen zu relativieren, vermag nicht zu überzeugen; er scheint zu offensichtlich dazu angetan, die durch die anfänglichen Antworten unmissverständlich als betriebsnotwendig dargestellte Mehrarbeit der Klägerin als nicht zu entschädigende Gleitzeit zu qualifizieren. Hätten C. beziehungsweise die Beklagte die sich summierende und durch die monatlich erstellten Zeitausweise dokumentierte Mehrarbeit nicht als Überzeit anerkennen wollen, hätten sie das stetige Anwachsen des Mehrstundenguthabens nicht kommentarlos hinnehmen dürfen; taten sie es, ist darin ein Hinweis zu sehen, dass eben betrieblich eine längere als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erforderlich war. Die von der Klägerin geltend gemachte Überzeit ist folglich als solche anzuerkennen, wobei festzustellen ist, dass die 53 Stunden und 47 Minuten Überzeit durch die Zeiterfassungsformulare ausgewiesen sind und auch der Stundenansatz von Fr. 28.85, erhöht um den Überzeitzuschlag von 25 %, nicht konkret bestritten wird. Die geforderte Überstundenentschädigung von Fr. 1'939.45 ist der Klägerin damit im eingeklagten Umfange zuzusprechen. 4. Auf Grund des Gesagten ist festzustellen, dass der Berufungsklägerin einerseits der von der Beklagten anerkannte Lohn für den Monat Juli 2003 im Betrage von Fr. 4'200.-- und andererseits eine Überstundenentschädigung von Fr. 1'939.45 zusteht. Von diesen Beträgen sind die Abzüge entsprechend der letzten Lohnabrechnungen zu subtrahieren. Nach der Abrechnung für den Monat Juni ergibt sich für den anerkannten Monatslohn für Juli 2003 ein Nettolohn von Fr. 3'707.75, während aus dem Überstundenguthaben, ausgehend von der Abrechnung für zusätzlichen, nach Arbeitsstunden berechneten Lohn, ein Nettoanspruch von Fr. 1'787.50 resultiert. Von diesem gesamten Nettolohn von Fr. 5'495.25 ist der von der Klägerin schon in der Prozesseingabe zu Gunsten der Beklagten aner-
15 kannte Betrag von Fr. 389.35 aus der Berechnung des Ferienanspruchs in Abzug zu bringen, so dass der Berufungsklägerin noch ein Netto-Betrag von Fr. 5'105.90 zuzusprechen ist. III. Die gerichtlichen Kosten dieser arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem Streitwert von unter 30'000 Franken dürfen den Parteien nicht auferlegt werden. Die ausseramtlichen Kosten beider Instanzen sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.
16 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgehoben. 2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Z. AG wird verpflichtet, X. Fr. 5'105.90 nebst 5 % Zins seit dem 31. August 2003 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 5'385.40 gehen zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts Plessur. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: