Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 7. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 05 2 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Giger und Möhr Aktuarin ad hoc Bäder Federspiel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. November 2004, mitgeteilt am 16. Dezember 2004, in Sachen der Vormundschaftsbehörde des Kreises D., Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, betreffend Beiratschaft, hat sich ergeben:
2 A.1. Am 14. März 2001 schloss X., geboren am B., mit ihrer Tochter A. einen Leibrentenvertrag mit Abtretung einer Stockwerkeinheit ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich X., die von ihr bewohnte und unbelastete 3 ½-Zimmerwohnung an der C.-Strasse in D. (StWE-Nr. E., Grundbuch der Stadt D.) an A. abzutreten. Diese verpflichtete sich, ihrer Mutter als Gegenleistung eine lebenslängliche Leibrente von monatlich Fr. 2'500.-- zu leisten. X. wurde ferner das Recht eingeräumt, die abgetretene Wohnung weiterhin zu bewohnen, wobei hierfür ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'870.-- von der Leibrente in Abzug gebracht werden sollte. Der Vertrag wurde am 16. März 2001 im Grundbuch der Stadt D. eingetragen. In der Folge verlangte X. von A. die Aufhebung des Leibrentenvertrags, da sie zur Ansicht gelangt war, aufgrund eines offensichtlichen Missverhältnisses der Leistungen übervorteilt worden zu sein. Da A. der Rückübertragung der Wohnung nicht zustimmte, leitete X. am 23. Mai 2001 ein Verfahren gegen ihre Tochter ein. Die Sühneverhandlung fand am 6. September 2001 statt, indes ohne Erfolg. Am 10. September 2001 stellte A. bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. das Gesuch, es sei über ihre Mutter X. eine Vermögensbeiratschaft nach Art. 395 ZGB zu errichten. In der Folge zeichnete sich eine vergleichsweise Lösung zwischen X. und A. im Sinne einer Aufhebung des Leibrentenvertrags bei gleichzeitiger Errichtung einer Vermögensbeiratschaft über X. ab. Die Letztere erklärte sich am 21. September 2001 unterschriftlich mit der Errichtung einer Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung, einverstanden, unter der Bedingung, dass die betreffende Massnahme auf den Zeitpunkt wirksam werde, an dem der Leibrentenvertrag Ungültigkeit erlange und sie wieder Eigentümerin der übertragenen Wohnung geworden sei. 2. Am 2. Oktober 2001, mitgeteilt am 8. Oktober 2001, fasste die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. folgenden Beschluss: „1. Für X. wird auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Eigentums an der 3 ½-Zimmerwohnung C.-Strasse in D. eine Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung, errichtet. 2. Zum Beirat von X. wird Amtsvormund F., D., bestellt. 3. Amtsvormund F. wird ersucht, der Behörde auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der vormundschaftlichen Massnahme ein Eingangsinventar über die Vermögenswerte von X. einzureichen. 4. Die Ernennung des Beirates kann innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses schriftlich bei der unterzeichneten Behörde nach Art. 388 ZGB abgelehnt oder als gesetzeswidrig angefochten werden.
3 5. Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 350.-- gehen zulasten von X. und sind innert 30 Tagen nach Zustellung an die Vormundschaftsbehörde des Kreises D., PC 70-147-2, zu überweisen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung)“ Die Vormundschaftsbehörde war zur Erkenntnis gelangt, X. benötige zum Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen eine vormundschaftliche Betreuung durch eine unabhängige Fachperson, und zwar im Rahmen einer Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung. Diese Notwendigkeit ergebe sich aufgrund einer angezeigten latent vorhandenen Gefahr zu unüberlegten finanziellen Transaktionen und einer nicht zu unterschätzenden leichten Beeinflussbarkeit sowie angesichts von festgestellten innerfamiliären Spannungen. 3. Da die Vergleichsverhandlungen zwischen X. und A. hinsichtlich der Aufhebung des Leibrentenvertrags in der Folge scheiterten, erneuerte X. mit Vermittlungsbegehren vom 8. Januar 2002 ihre Klage. Mit Urteil vom 3. Juni 2003, mitgeteilt am 10. März 2004, stellte das Bezirksgericht Plessur fest, dass der Leibrentenvertrag mit Abtretung einer Stockwerkeinheit vom 14. März 2001 infolge Übervorteilung nach Art. 21 OR ungültig sei und X. demnach Eigentümerin der besagten 3 ½-Zimmerwohnung geblieben sei. 4. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004, mitgeteilt am 28. Juli 2004, verfügte die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. wie folgt: „1. Vom Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 3.6.2003, mitgeteilt am 10.3.2004, in Sachen X. gegen A. betreffend Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit eines Vertrags wird Kenntnis genommen. 2. Es wird davon Kenntnis genommen, dass mit der Rückübertragung des Wohneigentums an X. gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 3.6.2003/10.3.2004 die für Letztgenannte am 2.10.2001 errichtete Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung, ihre Wirksamkeit entfaltet. 3. Amtsvormund F. wird als Beirat von X. ersucht, der Behörde ein Eingangsinventar über die Vermögenswerte der Verbeirateten einzureichen, welches Grundlage der zu führenden Verwaltungsrechnung bildet. 4. Die Kosten dieses Beschlusses in Höhe von Fr. 150.00 gehen zulasten von X. und sind innert 30 Tagen nach Zustellung an die Vormundschaftsbehörde des Kreises D., PC 70-147-2, zu überweisen. 5. (Rechtsmittelbelehrung)
4 6. (Mitteilung)“ 5. Vor der Mitteilung des genannten Beschlusses hatte der Rechtsvertreter von X., Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, mit Schreiben vom 15. Juli 2004 beantragt, die Beiratschaft über seine Mandantin aufzuheben. B.1. Am 9. August 2004 reichte X. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 13. Juli 2004 beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur eine Beschwerde ein mit dem Antrag, den genannten Beschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, X. habe seinerzeit der Errichtung der Beiratschaft nur zugestimmt, weil sie gehofft habe, eine langwierige Auseinandersetzung mit ihrer Tochter A. vermeiden zu können. So sei im Hinblick auf eine vergleichsweise Lösung zwischen Mutter und Tochter die Aufhebung des Leibrentenvertrages bei gleichzeitiger Errichtung einer Vermögensbeiratschaft über X. zur Diskussion gestanden. Da sich die Parteien in der Folge nicht geeinigt hätten, seien die Voraussetzungen, unter welcher X. ihre Zustimmung zur Vermögensbeiratschaft gegeben habe, nicht mehr gegeben, weshalb auf diese Zustimmung nicht abgestellt werden dürfe. Auch sonst seien keine Gründe ersichtlich, die eine Aufrechterhaltung der Beiratschaft rechtfertigten, da X. durchaus in der Lage sei, ihren Haushalt selbst zu führen und auch die finanziellen Angelegenheiten allein zu regeln. 2. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2004 die Abweisung der Beschwerde, da sie aufgrund der Schutzbedürftigkeit von X. die vormundschaftliche Begleitung im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft mit Einkommensverwaltung als gerechtfertigt erachtete. X. sei aufgrund ihrer Gutmütigkeit und Gutgläubigkeit latent gefährdet, zugunsten von ihr nahe stehenden Drittpersonen Geschäfte zu tätigen, welche ihr zum Nachteil gereichen könnten. So habe sie damit zu rechnen, mit verschiedenen Forderungen seitens ihrer Tochter A. konfrontiert zu werden. Auch beständen die finanziellen Schwierigkeiten ihrer anderen Tochter G., die X. bis anhin stark belastet hätten, weiterhin. Durch diese psychischen Belastungen könne die Entscheidungsfreiheit von X. erheblich beeinträchtigt werden. Daher sei wesentlich, ihr Wohneigentum, das als einziges Aktivum Sicherheit dafür biete, dass sie ihre Lebenshaltungskosten längerfristig umfassend decken könne, vor unüberlegten Belastungen zu schützen.
5 3. Mit Urteil vom 8. November 2004, mitgeteilt am 16. Dezember 2004, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur als 1. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen wie folgt: „1. Die von der Vormundschaftsbehörde am 2. Oktober 2001 errichtete Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung, wird weitergeführt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 1'204.85 (Gerichtsgebühren Fr. 1'000.--, Schreibgebühren Fr. 83.--, Barauslagen Fr. 121.85) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie sind innert 30 Tagen auf das PC- Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung)“ C. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 8. November 2004 liess X. am 6. Januar 2005 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichts Berufung einlegen. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Von der Errichtung einer Beiratschaft im Sinne von Art. 395 Abs. 1 + 2 ZGB sei abzusehen. Eventualiter sei allerhöchstens eine Mitwirkungsbeiratschaft im Sinne von Abs. 1 des Art. 395 ZGB zu errichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Die Vormundschaftsbehörde des Kreises D. verzichtete gemäss Schreiben vom 28. Januar 2005 auf das Einreichen einer Berufungsantwort. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 gab auch die Vorinstanz den Verzicht auf Einreichung einer Vernehmlassung bekannt. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie die Ausführungen der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Im vorliegenden Fall wird ein gestützt auf 63 EGzZGB ergangener Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Plessur als 1. Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen angefochten. In diesem Entscheid wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich X. dagegen zur Wehr gesetzt hatte, dass sie gemäss einem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des
6 Kreises D. unter Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB, verbunden mit einer Einkommensverwaltung, gestellt worden war. Gegen solche Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Verfügung, wie sie denn auch von X. frist- und formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.a. Wenn für die Entmündigung einer Person kein genügender Grund vorliegt, gleichwohl aber zu ihrem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit als notwendig erscheint, kann ihr nach Art. 395 Abs. 1 ZGB ein Beirat gegeben werden, dessen Mitwirkung für die in der genannten Bestimmung erwähnten Fälle erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Schutzbedürftigen nach Art. 395 Abs. 2 ZGB die Verwaltung des Vermögens entzogen werden, während er über die Erträgnisse die freie Verfügung behält. Das Institut der Beiratschaft geht davon aus, dass bei mündigen, urteilsfähigen Personen vornehmlich in wirtschaftlicher Hinsicht eine Schutzbedürftigkeit gegeben sein kann, die zwar keine Entmündigung rechtfertigt, jedoch ohne Beschränkung der Handlungsfähigkeit nicht oder nur ungenügend überwunden werden kann. Dieses Bedürfnis nach einer Handlungsfähigkeitsbeschränkung kann sich laut Gesetz sowohl in der Notwendigkeit äussern, dass eine Drittperson bei wichtigen, in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB aufgezählten Geschäften mitwirkt (Mitwirkungsbeiratschaft), als auch darin, dass wie bei der Entmündigung dem Schutzbedürftigen die Verwaltung über die Vermögenssubstanz entzogen und einem gesetzlichen Vertreter anvertraut wird (Verwaltungsbeiratschaft, Art. 395 Abs. 2 ZGB) (PKG 1999 Nr. 1). Bei der Mitwirkungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 ZGB kann die verbeiratete Person die aufgeführten Geschäfte nicht ohne Mitwirkung des Beirats abschliessen. In diesem beschränkten Umfang wird Einkommen und Vermögen der verbeirateten Person geschützt, die ansonsten aber Verfügungsbefugnis und Verwaltung behält. Der Mitwirkungsbeirat ist nicht gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten, kann somit ebenfalls nicht allein handeln; vielmehr müssen Beirat und Verbeirateter im Sinne einer notwendigen Ergänzung zusammenwirken (vgl. BGE 119 V 268; Ernst Langenegger, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel 2002, N 9 zu Art. 395 ZGB). Bei der Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB ist der Verwaltungsbeirat bezüglich der Verwaltung des Vermögens hingegen ausschliesslicher gesetzlicher Vertreter der verbeirateten Person. Diese ist von der Verwaltung ausgeschlossen. Keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit wird durch die Verwaltungsbeiratschaft aber bezüglich Verfügungen über das Einkommen und die Vermögenserträgnisse bewirkt (Langenegger, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 395 ZGB).
7 Die kombinierte Beiratschaft nach Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB vereinigt die Wirkungen der beiden anderen Beiratschaftsarten und bildet in der Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen die der Entmündigung am nächsten stehende Massnahme. Sie beschränkt im Vergleich mit den anderen beiden Beiratschaften die Handlungsfähigkeit am stärksten (Langenegger, a.a.O., N 17 zu Art. 395 ZGB). Bezüglich der Wirkung der kombinierten Beiratschaft wird heute nach unbestrittener Auffassung das Schwergewicht nicht auf die schwächere, sondern auf die stärkere der beiden Beiratschaftsarten, die Verwaltungsbeiratschaft, gelegt (vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 5 N 31; Schnyder/Murer, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II, 3. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1984, N 147 ff. zu Art. 395). Der Verbeiratete verliert seine Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verwaltung der Vermögenssubstanz (Art. 395 Abs. 2 ZGB; BGE 119 V 269) und der Beirat wird diesbezüglich zum gesetzlichen Vertreter des Verbeirateten. Für diejenigen Geschäfte, die der Verbeiratete mit seinen freien Mitteln (Erträgnisse, Arbeitserwerb etc.) tätigen will, benötigt er die Mitwirkung des Beirates insofern, als sie unter den Katalog der in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1-9 ZGB aufgezählten Geschäfte fallen. Folglich ist der Bereich, in dem sich der Verbeiratete völlig frei verpflichten kann, stark eingeschränkt. Nur Entscheidungen bezüglich der Erwerbstätigkeit, der Eingehung der alltäglichen Rechtsgeschäfte, der persönlichen Lebensgestaltung etc. kann der Verbeiratete frei treffen (PKG 1999 Nr. 1). Die kombinierte Beiratschaft kommt daher zum Zug, wenn die Personensorge über das mit der wirtschaftlichen Fürsorge nach Art. 395 notwendigerweise verbundene Mass hinausgeht, eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit im persönlichen Bereich aber nicht notwendig ist (BGE 96 II 375). Zur Entziehung der Verfügung über das Einkommen führt keine der drei genannten Beiratschaftsarten (Schnyder/Murer, a.a.O., N 29 zu Art. 395 ZGB). Wird aber - wie durch die Vorinstanzen im vorliegenden Fall gemacht - eine kombinierte Beiratschaft zusätzlich mit einer Einkommensverwaltung verbunden, kann der Verbeiratete auch über sein Einkommen und den Vermögensertrag nicht mehr frei, sondern nur noch mit Zustimmung des Beirats, verfügen. Fraglich ist allerdings, ob in einer derartigen Situation - namentlich wenn sich das dringende Bedürfnis zeigt, einer mündigen Person zu ihrem Schutz die Verfügung über das Einkommen zu entziehen - nicht zu einer Entmündigung Anlass bestände (vgl. BGE 108 II 94; Schnyder/Murer, a.a.O., N 29, 114 und 119 zu Art. 395 ZGB). In allen Fällen kommt eine Beiratschaft nur in Betracht, wenn die zu verbeiratende Person durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung ihre eigene
8 wirtschaftliche Existenz oder diejenige der Familie, für die sie zu sorgen hat, ernstlich gefährdet. Sie ist aber nicht dazu bestimmt, den künftigen Erben das anwartschaftliche Vermögen zu erhalten (BGE 88 II 249 f.). Die Schutzbedürftigkeit ist nicht leichthin zu bejahen; sind grössere Ersparnisse vorhanden und laufen ausreichende Einnahmequellen weiter, ist der Ermessensspielraum bei der Verwendung der Mittel sehr gross (Langenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 395 ZGB). Im Allgemeinen ist sodann zu beachten, dass vormundschaftliche Massnahmen stets einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen. Bei der Anwendung des Vormundschaftsrechts kommt daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach ein Eingriff gerade so stark sein soll, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird, aber nicht stärker, eine zentrale Bedeutung zu (Langenegger, a.a.O., N 7 vor Art. 360-456 ZGB). Bei der Anordnung der Beiratschaft, die als wesentliche Wirkung eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit nach sich zieht, hat sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Gefahr besteht, dass sich die betroffene Person selbst schadet, indem sie unvorteilhafte rechtsgeschäftliche Dispositionen auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung bzw. durch einzelne Rechtsgeschäfte nach Art. 395 Abs. 1 ZGB treffen würde (Langenegger, N 6 zu Art. 395 ZGB). Zu beachten ist schliesslich auch das Subsidiaritätsprinzip, wonach vormundschaftliche Massnahmen nur angeordnet werden sollen, wenn nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der fraglichen Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern (Langenegger, a.a.O., N 8 vor Art. 360-456 ZGB). b. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob bei X. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung beziehungsweise den Weiterbestand der kombinierten Beiratschaft mit Einkommensverwaltung gegeben sind oder ob allenfalls weniger einschneidende Massnahmen anzuordnen sind. Da es sich bei der kombinierten Beiratschaft, wie bereits dargelegt, um diejenige Massnahme handelt, die einer Entmündigung am nächsten kommt, sind an die Voraussetzungen für deren Anordnung hohe Anforderungen zu stellen. Nicht zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Beiratschaft, dass und unter welchen Bedingungen sich X. im Jahr 2001 mit der Errichtung einer Beiratschaft einverstanden erklärte, da für deren Anordnung nicht der Wille der zu betreuenden Person, sondern das Ausmass deren Schutzbedürftigkeit massgebend ist. Die Verbeiratung muss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet werden beziehungsweise darf bei deren Fehlen nicht angeordnet werden. In dem von Amtes wegen einzuleitenden und von der Offizial- und Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren zur Errichtung einer Beiratschaft besitzen die Parteien keine Befugnis, über den Prozessgegenstand
9 zu verfügen (Thomas Geiser, Basler Kommentar zum ZGB I, 2. A., Basel 2002, N 2, 7 und 12 zu Art. 397 ZGB). 3.a. X. ist mittlerweile bald 85 ½ jährig und lebt immer noch in ihrer eigenen Wohnung, führt also einen eigenen Haushalt. Gemäss einem ärztlichen Zeugnis von H. Bhend vom 8. Juli 2004 leidet sie an verschiedenen Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparats. Als 84-jährige Hausfrau habe sie auch dem Alter entsprechend leichte Kurzzeitgedächtnisstörungen. Sie sei aber durchaus im Stande, ihren Haushalt selbst zu führen und auch die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, sofern es sich nicht um komplizierte Transaktionen oder andere Geschäfte handle. X. verfügt über eine monatliche Rente von AHV und SUVA von Fr. 2'600.--. Was ihre Vermögensverhältnisse betrifft, so weist das von der Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 11. Januar 2005 zur Kenntnis genommene Eingangsinventar ein Nettovermögen von Fr. 434'091.75 aus. Zu den vorhandenen Aktiven zählen die 3 ½-Zimmer-Eigentumswohnung an der C.-Strasse in D. samt Autoeinstellplatz im Gesamtwert von rund Fr. 400'000.--, zwei Grundstücke in H. im Wert von rund Fr. 54'000.-- sowie ein Bankkonto mit einem Guthaben von rund Fr. 4'000.--. Die Passiven schlagen mit rund Fr. 22'000.-- zu Buche. b. Die Vorinstanz gelangte aufgrund des von X. im März 2001 abgeschlossenen und später vom Bezirksgericht infolge Übervorteilung wieder aufgehobenen Leibrentenvertrags sowie der Tatsache, dass jene aus ihrem Vermögen bereits früher beträchtliche Schenkungen an ihre Nachkommen vorgenommen hatte, zum Schluss, dass die entsprechenden Vermögensdispositionen zu einem raschen Vermögensverzehr geführt hätten und die Berufungsklägerin ihr Restvermögen bei weiterhin zu erwartendem Druck seitens ihrer Töchter wohl über kurz oder lang veräussern würde. Dadurch sei es ihr nicht mehr möglich, längerfristig mit ihrem Einkommen für den bis anhin geführten Lebensstil aufzukommen. Unter diesen Umständen erweise sich die Errichtung einer Mitwirkungsbeiratschaft als notwendig und begründet. Ausreichend Rechnung getragen könne dem vorhandenen Schutzbedürfnis von X. indes nur mittels einer kombinierten Beiratschaft mit Einkommensverwaltung, da sichergestellt werden müsse, dass sie nicht ohne Zustimmung des Beirats über ihr Vermögen und Einkommen verfüge. Allein auf diese Weise könnten nachteilige finanzielle Dispositionen verhindert und eine Verarmung ausgeschlossen werden. Dieser Erkenntnis kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Bei X. handelt es sich, wie den vorhandenen Akten zu entnehmen ist, zweifellos um eine
10 gütige und grosszügige Person. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sie ihren Kindern Erbvorbezüge in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- ausgerichtet und auch ihren Urenkeln Geld zur Verfügung gestellt hat. Diese Vorbezüge erwiesen sich für X. indes als finanziell tragbar, würde die Berufungsklägerin ansonsten heute, im Alter von 85 Jahren, nicht immer noch über ein nicht unbedeutendes Vermögen von über Fr. 400'000.-- verfügen. Sie hat durch die genannten Vorbezüge ihre wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet. Vielmehr war sie - auch als allein erziehende Mutter - über alle Jahre offenbar immer in der Lage, ohne fremde Hilfe für ihren und den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Negativ ins Gewicht fällt allerdings der im Jahr 2001 von X. mit ihrer Tochter abgeschlossene Leibrentenvertrag mit Abtretung der Eigentumswohnung, durch den die Berufungsklägerin gemäss gerichtlicher Feststellung übervorteilt wurde. Es handelte sich hierbei offensichtlich um eine finanzielle Transaktion, deren negative Folgen für die Berufungsklägerin nicht beurteilbar waren. Eine gewisse Gefahr, dass X. erneut eine für sie nicht einschätzbare, nachteilige finanzielle Verpflichtung eingehen würde, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nun nicht von der Hand zu weisen. Einerseits ist die Berufungsklägerin nach Ansicht ihres Hausarztes nicht mehr in der Lage, komplizierte finanzielle Transaktionen oder Geschäfte auszuführen. Anderseits ist nicht ausgeschlossen, dass X. ihren Töchtern weitere Vermögenswerte zukommen lassen möchte, sei es, dass sie von diesen unter Druck gesetzt wird oder einfach aus ihrer Grosszügigkeit heraus. Aus diesem Grund erweist es sich nach Ansicht des Kantonsgerichts zum Schutz von X. als notwendig, dass ihr eine Drittperson bei wichtigen finanziellen Geschäften zur Seite steht. Hierzu ist ihr ein Mitwirkungsbeirat nach Art. 395 Abs. 1 ZGB zu bestellen. Durch eine Mitwirkungsbeiratschaft kann sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Einwilligung des Beirats die ihr gehörende Wohnung - der Hauptbestandteil ihres Vermögens - weder verkaufen, verpfänden noch anderweitig dinglich belasten kann. Ebenso wenig kann sie ohne Zustimmung des Beirats rechtsgültig Schenkungen ausrichten, so dass - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - auch sichergestellt ist, dass die Berufungsklägerin nicht grössere, durch allfällige Aufnahme einer Hypothek auf die Wohnung zur Verfügung stehende Barmittel verschenken würde. Eine weitergehende Schutzbedürftigkeit von X. ist indessen zu verneinen. Zunächst ist jene offenbar in der Lage, ihr monatliches Renteneinkommen zu verwalten, bestehen doch keine Anzeichen, dass sie ihre Rente verschleudern oder beispielsweise anfallende Rechnungen nicht bezahlen würde. Ferner ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis, dass X. trotz ihres Alters geistig und körperlich in guter Verfassung ist. Die Fähigkeit der Berufungsklägerin, ihre persönlichen Angelegen-
11 heiten selbst zu besorgen sowie ihre Rente selbständig zu verwalten, wird ihr im Übrigen auch von der Vormundschaftsbehörde und von der Vorinstanz zugestanden. Die von dieser vorgenommene Anordnung einer Einkommensverwaltung erweist sich unter diesen Umständen aber als unzulässig. Ist die Berufungsklägerin zurzeit in der Lage, ihre Einkünfte selbständig zu verwalten, so darf keine Einkommensverwaltung angeordnet werden. Allein die Möglichkeit, dass X. in Zukunft hierfür nicht mehr in der Lage sein könnte, erlaubt es nicht, eine Einkommensverwaltung quasi auf Vorrat anzuordnen. Für die Anordnung einer Verwaltungsbeiratschaft über X. wäre einerseits vorausgesetzt, dass sie für die Verwaltung ihrer Vermögenssubstanz des Schutzes bedarf, d.h. dass sie durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung ihre eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet. Eine derartige Schutzbedürftigkeit ist bei Vorhandensein grösserer Ersparnisse und ausreichenden Einnahmequellen, wie bereits dargelegt, nicht leichthin zu bejahen. Anderseits ist für die Anordnung einer Verwaltungsbeiratschaft erforderlich, dass überhaupt ein Vermögen vorliegt, das der Verwaltung bedarf (Schnyder/Murer, a.a.O., N 110 zu Art. 395 ZGB). X. verfügt über ein grösseres Vermögen von über Fr. 400'000.--, das in erster Linie aus Grundeigentum besteht, nämlich einer unbelasteten Eigentumswohnung in D. und unüberbauten Grundstücken in H.. Das Bankkonto im Betrag von ca. Fr. 4'000.-- fällt nicht entscheidend ins Gewicht. In dieser Zusammensetzung bedarf der Besitz von X. nun aber nicht einer Verwaltung durch Drittpersonen, wie es beispielsweise bei einem Vermögen mit vermieteten Liegenschaften, Wertschriftenportefeuilles oder grösseren Geldanlagen der Fall wäre. Dafür, dass X. zur Verwaltung ihrer Grundstücke im vorliegend erforderlichen, eher geringen Mass nicht in der Lage wäre, sind nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Anzeichen vorhanden. Sobald grössere Verfügungen über die Liegenschaften - wie bspw. der Verkauf, die Verpfändung oder eine andere dingliche Belastung des Grundstücks oder die Aufnahme eines Darlehens - zur Diskussion stehen, greift alsdann die Mitwirkungsbeiratschaft, indem X. derartige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Beirats tätigen darf. Auf diese Weise ist der Schutz von X. ausreichend gewährleistet. Ein rascher Vermögensverzehr, der zu einer Verarmung der Berufungsklägerin führen könnte, erscheint ausgeschlossen, insbesondere da auch allfällige durch Aufnahme einer Hypothek zur Verfügung stehende Barmittel - was die Vorinstanz übersieht - durch X. nicht ohne Mitwirkung des Beirats verschenkt werden dürfen. Selbst wenn es sich bei der Berufungsklägerin daher um eine gütige und grosszügige Person handelt und selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass jene unter dem Druck stehen sollte, ihr nahe stehenden Dritten finanzielle Zuwendungen auszurichten, so
12 wird diesen Umständen in der konkreten Situation durch eine Mitwirkungsbeiratschaft genügend Rechnung getragen. Schliesslich verfügt X., wie bereits erwähnt, über erhebliche Vermögenswerte sowie ein regelmässiges Renteneinkommen. Letztlich darf es auch nicht darum gehen, jeglichen Vermögensverzehr, sondern lediglich einen zu raschen, zu einer Verarmung führenden Abbau des Vermögens zu verhindern. So wäre X. beispielsweise ohne Weiteres zuzugestehen, dass sie ihren Lebensunterhalt unter Aufnahme einer Hypothek etwas aufwändiger gestaltet, ist sie doch nicht verpflichtet, die Eigentumswohnung zu Gunsten ihrer künftigen Erben unbelastet zu erhalten. Neben einer fehlenden Schutzbedürftigkeit verbietet es aber auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, X. unter eine kombinierte Beiratschaft mit Einkommensverwaltung zu stellen, mit der Folge, dass jene weder über ihr Vermögen, noch über ihre Einkünfte ohne Zustimmung des Beirats verfügen könnte, was praktisch einer Bevormundung gleichkommt. Die Berufungsklägerin kann vor nachteiligen finanziellen Dispositionen betreffend ihre Hauptaktiven durch eine Mitwirkungsbeiratschaft ausreichend geschützt werden. c. Aus den genannten Überlegungen erweist sich die von der Vorinstanz angeordnete kombinierte Beiratschaft mit Einkommensverwaltung als unzulässig. Gerechtfertigt ist hingegen die Anordnung einer Mitwirkungsbeiratschaft. Die Berufung ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil im entsprechenden Punkt aufzuheben und die Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 2. Oktober 2001 derart anzupassen, dass einzig eine Mitwirkungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet wird. 4. Für das vormundschaftsrechtliche Berufungsverfahren verweist Art. 64 Abs. 4 EGzZGB sinngemäss auf die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO. Dort wiederum gelten gemäss Art. 223 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über das Verfahren vor Bezirksgericht, so auch bezüglich der Kostenverteilung. Hierbei bestimmt Art. 122 Abs. 1 ZPO, dass der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme der Kosten des Gerichtsverfahrens verpflichtet wird. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Zu demselben Ergebnis führt die analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 2 EGzZGB auf das vormundschaftliche Berufungsverfahren (vgl. PKG 2000 Nr. 6). Die Grundsätze von Art. 122 Abs. 1 ZPO gelten nach Art. 64 Abs. 4 EGzZGB in Verbindung mit 223 ZPO bzw. 122 Abs. 2 ZPO auch für die aussergerichtlichen Kosten der Parteien (vgl. auch Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB).
13 Im vorliegenden Fall wurde die Berufung teilweise gutgeheissen und die Berufungsklägerin ist mit ihrem Eventualantrag auf Errichtung einer Mitwirkungsbeiratschaft durchgedrungen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens X. hälftig zu überbinden und die andere Hälfte auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen. X. ist für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht zudem eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu Lasten der Kantonsgerichtskasse zu entrichten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn die Beschwerde abgewiesen wird. Wird sie gutgeheissen, gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse, ausser der Beschwerdeführer habe durch grobfahrlässiges Verhalten unnötige Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Der im Beschwerdeverfahren angefochtene Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. lässt sich aufgrund vorstehender Erwägungen nur insoweit aufrecht erhalten, als über X. eine Mitwirkungsbeiratschaft errichtet wurde. Im Ergebnis rechtfertigt es sich deshalb auch im Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur, X. die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und die andere Hälfte der Bezirksgerichtskasse zu belasten. Überdies ist der im Beschwerdeverfahren ebenfalls anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zu Lasten der Bezirksgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Da nach den obigen Erwägungen im Jahr 2001 berechtigte Gründe zur Anordnung einer Mitwirkungsbeiratschaft gegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre Bemühungen im Beschluss vom 2. Oktober 2001 eine Gebühr von Fr. 350.-- in Rechnung stellte (Art. 46 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsverfahren wurden hiergegen denn auch keinerlei Rügen erhoben.
14 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben und die Ziffer 1 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises D. vom 2. Oktober 2001 wird wie folgt angepasst: Für X. wird auf den Zeitpunkt der Rückübertragung des Eigentums an der 3 ½-Zimmerwohnung C.-Strasse in D. eine Mitwirkungsbeiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur von Fr. 1'204.85 (Gerichtsgebühren Fr. 1'000.--, Schreibgebühren Fr. 83.--, Barauslagen Fr. 121.85) gehen je hälftig zu Lasten von X. und der Bezirksgerichtskasse. X. ist für das Verfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu Lasten der Bezirksgerichtskasse zu entrichten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. Fr. 2'225.-- (Gerichtsgebühr Fr. 2'000.--; Schreibgebühr Fr. 225.--) gehen je hälftig zu Lasten von X. und der Kantonsgerichtskasse. X. ist für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu Lasten der Kantonsgerichtskasse zu entrichten. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc