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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 15.02.2005 ZF 2004 91

15 febbraio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,726 parole·~19 min·3

Riassunto

Abänderung des Scheidungsurteils | ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. Februar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 91 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl und Vital Aktuar ad hoc Guyan —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten durch lic. iur. Peter Portmann, c/o Metz, Benovici & Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. August 2004, mitgeteilt am 9. November 2004, in Sachen des Y., Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Postfach 474, Reichsgasse 65, 7002 Chur, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. Der Kläger wurde am 1.3.1945, die Beklagte am 5.3.1945 geboren. Die Parteien verehelichten sich am 29.1.1965. Der Ehe entspross am 12.4.1965 der Sohn A. und am 7.1.1970 der Sohn B.. Das Bezirksgericht Heinzenberg schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 15.1.1996 und genehmigte dabei die Ehescheidungskonvention der Parteien vom 6.9.1995, wobei die Ehefrau im Scheidungsprozess anwaltlich vertreten war. Die Parteien beantragen in Ziff. 1 der Konvention die Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 142 aZGB. Gemäss Ziff. 2 der Konvention verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten während zweier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils gestützt auf Art. 152 aZGB eine indexierte Rente von Fr. 1'300.-- monatlich, danach bis zum Eintritt der Beklagten ins AHV-Alter eine indexierte Rente von Fr. 1'000.-- pro Monat zu bezahlen. Gemäss den Ausführungen im Urteil des Bezirksgerichts bezog der Kläger als Angestellter der Gemeine C. damals einen Lohn von Fr. 4'500.-- netto, die Beklagte als Arbeitnehmerin der D.-Betriebe einen Lohn von Fr. 1'400.-- netto. In den Erwägungen auf S. 6 unter Ziff. 1 des Scheidungsurteils vom 15.1.1996 führt das damalige Bezirksgericht Heinzenberg aus, die Scheidungsgründe nach Art. 137 aZGB und Art. 142 aZGB seien beide gegeben und die Scheidung werde gestützt auf beide Gründe ausgesprochen. Im Jahre 2003 bezog der Kläger bei der gleichen Arbeitgeberin einen Nettolohn von Fr. 5'141.--. Die Beklagte erhielt nebst den Beiträgen des geschiedenen Ehemannes über Fr. 1'000.-- noch eine monatliche IV-Rente über Fr. 844.-- netto sowie eine IV-Pension über Fr. 1'837.-- netto pro Monat, total Fr. 3'681.-- monatlich. Aus ihrer Erwerbstätigkeit erzielte die Klägerin zudem ein kleineres, schwankendes Einkommen von wenigen Hundert Franken monatlich, zuletzt im Jahre 2003 Fr. 225.--. B. Am 2.10.2002 liess der Kläger die Sache vor dem Kreispräsidenten Thusis als Vermittler anhängig machen. Nach erfolgloser Sühneverhandlung wurde der Leitschein am 28.1.2004 mit folgenden Rechtsbegehren ausgestellt: Klägerisches Rechtsbegehren 1. In Abänderung von Ziffer 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 15. Januar 1996, mitgeteilt am 15. April 1996, und der damit genehmigten Ziffer 2 der Scheidungskonvention vom 6. September 1995 sei der Kläger rückwirkend ab 1.10.2003 zu verpflichten, der Beklagten an ihren Unterhalt gestützt auf Art. 152 aZGB bis zu deren Bezug der AHV-Rente monatlich im Voraus Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren

3 1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Der Kläger prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 19.2.2004 mit unveränderten Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Hinterrhein. Die Beklagte liess in der Prozessantwort vom 22.4.2004 erneut die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Mit Urteil vom 20.8.2004, mitgeteilt am 9.11.2004, entschied das Bezirksgericht Hinterrhein: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Ziff. 2 des Ehescheidungsurteils vom 15. Januar 1996, mitgeteilt am 15. April 1996, und damit Ziff. 2 der Ehescheidungskonvention vom 6. September 1995 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2003 abgeändert, und der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten bis zum Bezug ihrer AHV-Rente gestützt auf Art. 152 aZGB monatlich, jeweils im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- zu bezahlen. 2. (Kosten) 3. (Mitteilung) Die amtlichen Kosten gingen je hälftig zu Lasten der Parteien, während die ausseramtlichen Kosten wettgeschlagen wurden. Das Bezirksgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf eine unvorhergesehene, dauernde und erhebliche Veränderung in einem für die Rentenfestsetzung wesentlichen Punkt, dem Einkommen der Beklagten. C. Gegen dieses Urteil liess die Beklagte zu Handen des Kantonsgerichts Graubünden am 29.11.2004 mit folgenden Anträgen Berufung erheben: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20.08.2004 in der Sache Proz. Nr. Z11/2004 (110-2004-1) sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. 2. unter voller amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen für das hierseitige wie das vorinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten. Mit Eingabe vom 6.12.2004 liess der Kläger mit folgenden Anträgen Anschlussberufung erklären: 1. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 20. August 2004, mitgeteilt am 9. November 2004 (Proz.Nr.Z11/2004) sei aufzuheben und die Kosten des Kreisamts Thusis in der Höhe von Fr. 150.-- sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus Gerichtsgebühren (Fr. 3'100.--), Schreibgebühren (Fr. 380.--) und Barauslagen von Fr. 20.-- seien der Beklagten und Berufungsklägerin zu vier Fünfteln und dem Kläger und Berufungsbeklagten zu einem Fünftel aufzuerlegen.

4 Die Beklagte und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, den Kläger und Berufungsbeklagten mit Fr. 2'890.-- ausseramtlich zu entschädigen. 2. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Die materiellen Anträge wurden mit dem Argument begründet, die erstinstanzlichen Kosten seien gestützt auf das rechnerische Obsiegen und Unterliegen im erstinstanzlichen Verfahren zu verteilen. Das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden verpflichtete mit Verfügung vom 13.12.2004 die Parteien unter anderem, bis zum 18.1.2005 einen Gerichtskostenvorschuss über je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Der berufungsbeklagtischen Partei wurde eröffnet, im Unterlassungsfalle werde sie von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen. Der Berufungsbeklagte bezahlte die geforderte Summe innert angesetzter Frist nicht. Mit Verfügung vom 20.1.2005 setzte das Kantonsgerichtspräsidium ihm - unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen - für die Leistung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 31.1.2005 an. Mit Schreiben vom 9.2.2005 teilte Rechtsanwältin Caviezel dem Instruktionsrichter mit, ihr Mandant könne den Kostenvorschuss nicht leisten und aufgrund der Praxis zur unentgeltlichen Prozessführung habe sie von der Einreichung eines Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abgesehen. Ein Ausschluss vom Verfahren werde daher in Kauf genommen. Anlässlich eines Telefonats vom 10.2.2005 zwischen Rechtsanwältin Caviezel und dem Instruktionsrichter erklärte sich die Rechtsanwältin mit der Durchführung des Kontumazverfahrens und der Erledigung der Anschlussberufung durch Abschreibung einverstanden. An der Hauptverhandlung vom 15.2.2005 im Gerichtssaal des Kantonsgerichts in Chur erscheint um 14.15 Uhr die Berufungsklägerin in Begleitung ihres Rechtsanwalts. Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Bochsler eröffnet die Verhandlung mit der Verlesung der Anträge gemäss Berufungserklärung und erläutert die Abschreibung der Anschlussberufung, wobei der Inhalt des Schreibens des Berufungsbeklagten vom 9.2.2005 bekannt gegeben wird. Das Gericht tagt in einer Viererbesetzung, da Kantonsrichterin Tomaschett sich am Vormittag der Hauptverhandlung krankheitshalber entschuldigen liess. Die Berufungsklägerin ist mit einer Viererbesetzung einverstanden. Einwände gegen Zuständigkeit und Legitimation von Gericht und Parteien erfolgen keine, sodass der Kantonsgerichtsvizepräsident Gericht und Parteien für legitimiert erklären kann. Das Beweisverfahren kann mangels Anträgen ohne weiteres geschlossen werden.

5 In seinem Parteivortrag rügt Rechtsanwalt Benovici, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Scheidung gestützt auf Art. 137 aZGB ausgesprochen worden sei. Die Berechnung des klägerischen Grundbedarfs auf S. 4 der Prozesseingabe sei bezüglich des Autos falsch vorgenommen worden. Die Einkünfte aus der Liegenschaft seien gemäss BGE 127 II 289 in die Berechnung mit einzubeziehen. Im Urteil finde sich kein Hinweis auf eine Bedürftigkeitsrente. Eine Unterhaltsersatzrente sei auf Seiten der berechtigten Person unabänderlich, wie sich aus BGE 80 II 187 und BGE 100 II 248/49 ergebe. Relevant sei nur das ehebrecherische Verhältnis gewesen. Ungehörig sei sodann, dass die Ehefrau unter Berücksichtigung der Altersrente immer noch schlechter gestellt werde, als der Ehemann. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit notwendig in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Das Anfechtungsobjekt ist als Urteil eines zuständigen Bündnerischen Bezirksgerichts mit einer strittigen vermögensrechtlichen Forderung über Fr. 8'000.- - berufungsfähig (Art. 218 Abs. 1 ZPO). Die Berufung wurde fristgerecht erklärt, da das Urteil der Vorinstanz am 9.11.2004 mitgeteilt und die Berufungsschrift gemäss Datum des Poststempels am 29.11.2004 zur Zustellung aufgegeben wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin ist durch das Anfechtungsobjekt formell und materiell beschwert, wie sich aus der Gegenüberstellung von Leitschein und Urteilsdispositiv der Vorinstanz ergibt (Art. 48 Abs. 2 ZPO). Die geforderten Kostenvorschüsse wurden seitens der Berufungsklägerin geleistet (Art. 223 in Verbindung mit Art. 38 f. ZPO). Auf die Berufung wird eingetreten. b) Das Rechtsbegehren und die Begründung des Klägers gemäss Prozesseingabe weisen eine kleine Divergenz auf. Das Rechtsbegehren verlangt die Aufhebung der Ziffer 2 der Konvention vom 6.9.1995, welche eine Indexklausel enthält. Der Kläger hat sich nie zur Indexierung geäussert. Insofern ist anzunehmen, sein Begehren auf Herabsetzung richte sich nicht auf Modifikation bzw. Aufhebung der Indexklausel, zumal schon nach PKG 1987 Nr. 2 nur der klare Wille im Rechtsbegehren zum Ausdruck kommen muss, während die detaillierte Leistung Gegenstand der Begründung sein kann. Das Urteil der Vorinstanz enthält keine Ausführungen zur Indexierung. Die Vorinstanz will offensichtlich die Indexklausel nicht modifizieren oder aufheben. Die Indexklausel bleibt demnach von Klage und Urteil unberührt.

6 c) Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Scheidungsrecht in Kraft getreten, welches neue Grundlagen betreffend die Abänderung zugesprochener Unterhaltsbeiträge eingeführt hat (Art. 125 ff. ZGB). Der mit der Revision eingeführte Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB hält jedoch fest, dass die Abänderung eines vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangenen Scheidungsurteils - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des früheren Rechts (nachstehend auch mit aZGB bezeichnet) zu erfolgen hat. Das Urteil des Bezirksgerichts Heinzenberg stammt aus dem Jahre 1996 und erging damit vor der Scheidungsnovelle vom 26.6.1998. Auf die vorliegende Abänderungsklage in einer Unterhaltssache zwischen (geschiedenen) Ehegatten gelangen daher materiell die altrechtlichen Vorschriften des Scheidungsrechts, formell die neuen bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen sowie kantonales Recht zur Anwendung. d) Bei Ehe-, Vaterschafts- und Unterhaltssachen sowie bei der Anfechtung der Adoption (Art. 3 Ziff. 5–8 und Ziff. 13–18 EGzZGB), darin eingeschlossen Abänderungsklagen, stellt der Richter von Amtes wegen den Sachverhalt fest. Nötigenfalls dehnt er die Beweisaufnahme auch auf nicht behauptete Tatsachen aus und macht von allen zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweismitteln Gebrauch (Art. 4 EGzZGB). Diese Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime ist nicht umfassend; sie wirkt nur ergänzend. Ihr Geltungsbereich bestimmt sich nach den einschlägigen Normen des anwendbaren Bundesrechts (PKG 1963 Nr. 7 S. 51, PKG 1988 Nr. 3 S. 15 E.1; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10/1992-93, S. 560). Soweit demnach eine vermögensrechtliche Nebenfolge der Scheidung der freien Parteidisposition untersteht, greift die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime nicht. Ansprüche aus Güterrecht sowie nach Art. 151 und 152 aZGB gehören zu den vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung und unterstehen der vollständigen Verfügungsfreiheit der Ehegatten. Aus diesem Grund sind die Parteien, vorbehältlich der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen, befugt, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Ordnung zu vereinbaren und beispielsweise Leistungen vorzusehen, die nach Grundsatz oder Ausmass aufgrund der Art. 151 ff. ZGB nicht zugesprochen werden könnten (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1979, Art. 151 ZGB N 90 und Art. 158 ZGB N 44). Sie können insbesondere eine Rente nach Art. 152 aZGB vereinbaren, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 151 aZGB erfüllt gewesen wären. Diese Vereinbarung bindet den Richter, sieht man

7 einmal von besonderen, hier nicht interessierenden Ausnahmen ab (BGE 110 II 115 E. 4). e) Die berufungsbeklagtische Partei hat den verlangten Gerichtskostenvorschuss trotz Ansetzung einer Nachfrist und erneuter Androhung der Säumnisfolgen nicht geleistet, weshalb gegen sie das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO zur Anwendung gelangt. Demnach entscheidet das Gericht nach Anhörung der anwesenden Partei aufgrund der gestellten Anträge und der Beweismittel und setzt der kontumazierten Partei eine Wiederherstellungsfrist an, innert welcher sie die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann, sofern sie den Nachweis erbringt, schuldlos ausserstande gewesen zu sein, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten oder eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beizubringen. Die kontumazierte Partei hat vom Rechtsmittelverfahren Kenntnis, wohnt im Gerichtssprengel und ist anwaltlich vertreten, was ihr gegebenenfalls eine unverzügliche Reaktion erlaubt, weshalb ihr eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat eingeräumt wird. Was die Anschlussberufung betrifft, ist diese gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ZPO abzuschreiben. 2.a) Gerät ein schuldloser Ehegatte durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit, so kann der andere Ehegatte, auch wenn er an der Scheidung nicht schuld ist, zu einem seinen Vermögensverhältnissen entsprechenden Beitrag an dessen Unterhalt verpflichtet werden (Art. 152 aZGB). Leistungen nach Art. 152 aZGB basieren auf der nachehelichen Solidarität, auch wenn die Scheidung die vollständige Auflösung der ehelichen Bande bezweckt. Eine Rente nach Art. 152 aZGB bestimmt sich durch das Mass der Bedürftigkeit, von welcher die Eigenversorgungskapazität abzuziehen ist (Lüchinger / Geiser, Basler Kommentar, 1996 N. 8 zu Art. 152 aZGB). Bedürftigkeit ist anzunehmen, wenn das Einkommen des betreffenden Ehegatten nicht mehr als 20 % über dem, um die laufende Steuerlast erweiterten, betreibungsrechtlichen Notbedarf liegt (BGE 121 III 50 E. 1). Dabei werden jedoch, je nach Leistungsfähigkeit gewisse Posten zu diesem Minimum hinzu geschlagen (BGE 126 III 357 E. 1a/bb). Die Eigenversorgungskapazität umfasst im Falle der Bedürftigkeitsrente gegebenenfalls das in eine Rente umgewandelte Vermögen. Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung sind ebenfalls zur Eigenversorgung hinzuzurechnen. Die Bedürftigkeitsrente findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners, dem das erweiterte und erhöhte Minimum zu belassen ist (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 10 zu Art. 153 aZGB).

8 b) aa) Eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen (Art. 153 Abs. 2 aZGB). Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Rente durch Urteil oder durch Konvention festgelegt worden ist (BGE 105 II 168 E. 1.) Eine nachträgliche Erhöhung ist ausgeschlossen (BGE 117 II 365 E. 4.c). bb) Der Abänderungsrichter hat nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGE 79 II 137 E. 1; Bundesgerichtsentscheid 5C. 163/2001 E. 2d). Eine solche Billigkeitsentscheidung verlangt, dass alle wesentlichen Besonderheiten des konkreten Falles beachtet werden (BGE 115 II 32 E.1. b). c) aa) Bei der Abänderung der Scheidungsrente handelt es sich nicht um die Revision des Scheidungsurteils. Zu einer Abänderung können somit ausschliesslich Tatsachen führen, die nach der Festlegung der Scheidungsrente eingetreten sind. Es darf nicht nachgeprüft werden, ob der im Scheidungsurteil festgestellte Sachverhalt damals zutraf und die Rente angemessen war. Das gilt selbst dann, wenn sich diese Feststellungen nachträglich als falsch erweisen (Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 7 zu Art. 153 aZGB mit Hinweis auf BGE 117 II 367 f.). bb) Die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ist dann im Sinne von Art. 153 aZGB ausschlaggebend, wenn die Veränderung einen Umstand betrifft, der die Rente massgeblich beeinflusst hat, wie etwa das Einkommen des Verpflichteten. Die Veränderung des massgeblichen Umstandes muss unvorhersehbar, erheblich und von Dauer sein, damit eine Anpassung vorgenommen werden kann (Lüchinger/Geiser, a.a.O., Noten 10 - 12; Bühler/ Spühler, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 153 aZGB). Vorübergehende Schwankungen bei den vermögensrechtlichen Verhältnissen führen nicht zur Herabsetzung. An die Dauerhaftigkeit sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (Hinderling / Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995, Seite 362). cc) Die Wesentlichkeit der veränderten Verhältnisse wird in der Praxis bei einer Veränderung von 10 Prozent und mehr regelmässig bejaht, wobei auch hier Schematismen zu vermeiden und weitere Faktoren wie Einkommenshöhe etc. in die

9 Betrachtung mit einzubeziehen sind (Hausheer/Spycher et. al., Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 09.128 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). d) Bedürftigkeitsrenten nach Art. 152 aZGB führen tendenziell eher zu einer Reduktion der Rente im ganzen Umfang der Einkommensverbesserung als Unterhaltsersatzrenten (Geiser, Worin unterscheiden sich heute die Renten nach Art. 151 und Art. 152 ZGB?, in ZBJV 1993, S. 363; zum Mass bei Unterhaltsersatzrenten BGE 118 II 235 E. 4). Eine Bedürftigkeitsrente ist indes nicht schon dann herabzusetzen, wenn die Rente und die Einkünfte der berechtigten Person das Minimum übersteigen, denn die Rente hat angemessen zu bleiben, indem auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (BGE 96 II 304 E. b). Wenn die erhöhte Leistungskraft auf eine zusätzliche Mehranstrengung zurückzuführen ist, soll die Verbesserung nicht voll berücksichtigt werden und damit ein Anreiz zu weiterer Leistungssteigerung belassen werden. Die Einkommenszunahme auf Seiten des Berechtigten ist dann und soweit unbeachtlich, als sie zur Ergänzung einer Rente dient, welche wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners die massgebliche Lebenshaltung nicht garantiert (Hausheer/Spycher, a.a.O., N. 09.136; Lüchinger/Geiser, a.a.O., N. 9 zu Art. 153 aZGB). e) Die gutgeheissene Abänderungsklage wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, sofern ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (BGE 115 II 315 E. b). f) Scheidungsvereinbarungen lässt sich häufig nicht entnehmen, welche Kriterien die Rente bestimmt haben. Die Konvention muss daher durch das Gericht, das die Abänderungsklage zu beurteilen hat, ausgelegt werden. Lässt sich der wirkliche Wille nicht mehr ermitteln, so ist nach dem Vertrauensgrundsatz der mutmassliche Wille festzustellen. Da das dispositive Recht in der Regel die Interessen beider Ehegatten wahrt, bildet es die Leitlinie der Auslegung (BGE 5C.197/2003 E. 2.2.). 3.a) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid ausschliesslich auf eine Verbesserung der Verhältnisse auf Seiten der rentenberechtigten Partei. Die Ausführungen der Berufungsklägerin zur Verbesserung der vermögensrechtlichen Situation der rentenbelasteten Partei sind angesichts der Begründung der Vorinstanz daher nicht von Bedeutung, jedenfalls solange nicht, als vorliegend eine Abänderung nicht mit veränderten Verhältnissen seitens des Rentenschuldners begründet wird.

10 b) Soweit die Berufungsklägerin sinngemäss rügt, der Anspruch basiere auf Art. 151 aZGB und sei zu Lasten der berechtigten Partei nicht abänderbar, übersieht sie mehrere Begebenheiten. Das Urteil aus dem Jahre 1996 wird im vorliegenden Verfahren nicht auf eine neue rentenrechtliche Grundlage gestellt bzw. revidiert wird, denn weder dreht es sich vorliegend um ein Revisionsverfahren, noch könnte ein allfälliger Fehlentscheid des damaligen Scheidungsgerichts im Abänderungsverfahren korrigiert werden. Die Grundlagen des Scheidungsurteils bleiben daher unverändert. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin stützt sich der eindeutige Wortlaut der Konvention für die Begründung der Rente ("Bedürftigkeitsrente") und damit das Urteil des Scheidungsgerichts auf Art. 152 aZGB ab, denn aufgrund der Dispositionsmaxime durfte der Richter gar keine Rente nach Art. 151 aZGB sprechen, wenn - wie hier -eine solche gemäss Art. 152 aZGB beantragt worden war. Die Berufungsklägerin war im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr die Kenntnisse der Rechtsvertretung angerechnet werden und daher um so mehr davon auszugehen ist, sie habe bewusst die Scheidung nach Art. 142 ZGB beantragt und bewusst die Rente auf die Basis von Art. 152 aZGB gestellt, was weiter gegen die Ausführungen der Berufungsklägerin zu Art. 151 aZGB spricht. Die angerufenen Entscheide des Bundesgerichts zur Begründung der Unveränderbarkeit einer Unterhaltsersatzrente sind demnach nicht anwendbar und erheischen zudem nicht mehr Gültigkeit, weil die bundesgerichtliche Praxis spätestens seit BGE 117 II 212 ff. geändert hat; seither sind Renten nach Art. 151 aZGB auch bei Verbesserung der Verhältnisse seitens der berechtigten Person abänderbar, womit eine Rentenbasis nach Art. 151 Abs. 1 aZGB auch überwiegend unbehelflich wäre. Dass mit der Rente nach Art. 151 aZGB auch andere Zwecke als der Ersatz von Unterhalt verfolgt worden wären, kann folglich so nicht zutreffen. Ausserdem hätte die Berufungsklägerin diesen Umstand nicht substanziert behauptet, weil der Hinweis auf gewisse Anwartschaften in der Prozessantwort (S. 3 Ziff. 7) für eine Substanzierung keinesfalls genügt, auch wenn dafür keine bis auf den Rappen genaue Bezifferung erforderlich ist. Von Amtes wegen braucht derlei Ausführungen nicht nachgegangen zu werden. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Mängel des Urteils halten einer Überprüfung nicht stand, weshalb daher keine Korrektur des vorinstanzlichen Urteils angezeigt ist. 4.a) Die Vorinstanz hat zu Recht eine erhebliche, unvorhergesehene und dauernde Einkommenssteigerung seitens der Berufungsklägerin in der Höhe von Fr. 900.-- an Renteneinkommen festgestellt, wozu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil der Vorinstanz S. 5 f.). Verneint hat die Vorinstanz die Dauerhaftigkeit der Einkünfte über

11 rund Fr. 200.-- jährlich, was nicht zu beanstanden ist, wozu ebenfalls auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann. Ergänzend kann hinzugefügt werden, dass das Vermögen der geschiedenen Ehefrau von rund Fr. 47'000.-- keine relevanten Erträge abwirft (BB 2 = Steuererklärung per 31.12.2003). Allfälliges, im Scheidungszeitpunkt vorhandenes Vermögen nahm zudem gemäss den Ausführungen im Scheidungsurteil keinen Einfluss auf die Rentenfestsetzung, weshalb es vorliegend nicht weiter interessiert. Festzuhalten ist bezüglich der Ausführungen der Berufungsklägerin zur Gleichstellung im Alter, dass nach der Scheidungskonvention die Rentenansprüche bis zum Eintritt der Berufungsklägerin ins Rentenalter befristet sind und die Ansprüche der freien Parteidisposition unterstanden. Demnach spielt das Einkommen der geschiedenen Ehefrau im AHV-Rentenalter für das vorliegende Verfahren eine vernachlässigbare Rolle, zumal auch zu erwarten ist, dass sich das Total der Einkünfte aus den Versicherungen nicht wesentlich zu Ungunsten der Berufungsklägerin verändert, wozu des Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die Berufungsklägerin hätte ausserdem mehrere Jahre das unerwartete Einkommen im Bereich von ca. Fr. 1'000.-- für die Altersvorsorge verwenden können, sodass ihre (nicht weiter begründete und unspezifizierte) Rüge der Schlechterstellung unter Berücksichtigung der Altersrente wohl unbehelflich wäre, wenn sie denn gehört werden müsste. b) In Auslegung des Urteils des Scheidungsgerichts und aufgrund einer Kostenschätzung auf Seiten der Berufungsklägerin ermittelte die Vorinstanz auf Seiten der berechtigten Partei einen Fehlbetrag von Fr. 522.--, was dem Zuschlag von 20 % auf dem erweiterten Bedarf entspricht. Daher wurde die Rente um Fr. 400.-- auf Fr. 600.-- reduziert. Dies entspricht nicht dem rein rechnerischen Ergebnis. Die Vorinstanz hat in Anbetracht der eher knappen Verhältnisse der berechtigten Partei einen geringen Mehrbetrag zugestanden, was nicht zu beanstanden ist, weil es im zulässigen Ermessensbereich lag. Auf Seiten des Ehemannes ging die Vorinstanz offenbar von mindestens gleichen Bedarfswerten und fehlender Leistungsfähigkeit aus. Damit hat eine Leistungssteigerung so lange nicht berücksichtigt zu werden, als damit nicht die Lebenshaltung erreicht wird, von welcher bei Fällung des Scheidungsurteils ausgegangen wurde, vorliegend seitens der Berufungsklägerin Fr. 3'152.--. Damit sind die Mehreinkünfte im Umfang von Fr. 600.-- nicht anzutasten. Die Zivilkammer des Kantonsgerichts kann dem vorinstanzlichen Urteil samt Erwägungen zustimmen. Die Berufung ist daher abzuweisen.

12 c) Wollte man infolge anderer Auslegung der Konvention die Auffassung vertreten, die Berufungsklägerin weise einen erweiterten und erhöhten Bedarf von Fr. 2'700.-- auf oder die Parteien hätten trotz Leistungsfähigkeit der rentenbelasteten Partei die Rentenhöhe so festgelegt, so wäre eine Korrektur des erstinstanzlichen Erkenntnisses unzulässig, weil das angefochtene Urteil nicht zum Nachteil der Berufungsklägerin verändert werden darf (BGE 110 II 115 E. 3a). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten der Berufungsklägerin. Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen.

13 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Anschlussberufung wird abgeschrieben. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 195.--, total somit Fr. 3'195.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Es werden keine ausseramtlichen Kosten gesprochen. 4. Dem Berufungsbeklagten wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat angesetzt. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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