Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. März 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 88 (Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2005 (4C.318/2005) nicht eingetreten und die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2005 (4P.248/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Rehli, Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Mengiardi, Bahnhofstrasse 7, Postfach 413, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes V . vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am 28. Oktober 2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. 1. Die X. übernahm 1903 das seit dem Jahre 1900 in Betrieb befindliche Kraftwerk W.. Für die Nutzung der Wasserkraft des V. verfügte die Gesellschaft über Konzessionen der Gemeinden U. (20. März 1897), T. (05. März 1897) und W. (07. Oktober 1903). Mit Vertrag vom 28. Februar / 27. April 1918 verlieh die Gemeinde U. der X. das Recht der Nutzung der Wasserkraft des V. auf ihrem Gemeindegebiet für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werkes, und zwar für die Dauer von 80 Jahren ab dessen Inbetriebnahme, höchstens aber für 85 Jahre ab Genehmigung der Vereinbarung durch den Kleinen Rat (die Regierung) des Kantons Graubünden. Überdies einigten sich die Parteien dahin, dass die bestehende Konzession (Übereinkunft vom 20. März 1897) verlängert werden und nunmehr 80 Jahre nach Genehmigung des neuen Vertrages auslaufen solle. Die Zustimmung durch die Regierung erfolgte am 08. April 1919. Ein gleichartiger Vertrag (nunmehr bezogen auf die Konzession vom 05. März 1897) wurde am 16. Februar / 28. März 1918 mit der Gemeinde T. abgeschlossen. Auch hier erteilte die Regierung die Genehmigung am 08. April 1919. Mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1920 veräusserte die X. näher bezeichnete Wasserrechtskonzessionen am V. (unter ihnen jene von U. und T.) sowie am S. und an Seitenbächen im R., des weitern Grundstücke, topographische Geländeaufnahmen, Projekte und Berichte etc. an die Q. (im Folgenden die Q. genannt). Im gleichen Zeitpunkt ging auch das Elektrizitätswerk W. auf die Q. über. In Aufhebung der Konzessionsvereinbarung vom 07. Oktober 1903 verlieh die Gemeinde W. mit Vertrag vom 25. Oktober 1920 den Q. das Recht der Nutzung der Wasserkraft des V. auf ihrem Gemeindegebiet für den Betrieb der bestehenden Wasserkraftanlage W. sowie für die Errichtung und den Betrieb eines neuen in Planung begriffenen Werkes. Für den Fall, dass es nicht erstellt würde, erstreckte sich die Konzession über einen Zeitraum von 80 Jahren ab dem Datum der Genehmigung des Vertrages durch die Regierung, sonst wären es 80 Jahre ab Inbetriebnahme des neuen Werkes gewesen, höchstens aber 85 Jahre seit der behördlichen Zustimmung. Sie erging dann am 07. Mai 1921, und zwar nicht nur zum neuen Konzessionsvertrag, sondern auch zum Erwerb des Elektrizitätswerks W. durch die Q.. 2. Im Rahmen der erweiterten Nutzung der Wasserkraft des V. und seiner Zuflüsse erteilten die betreffenden Anliegergemeinden (unter ihnen U., T. und
3 W.) mit Vertrag vom 13. März 1954, von der Regierung genehmigt am 05. November 1955, den Q. eine Wasserrechtskonzession für die Gefällstufe P., und zwar zuhanden der Y., die durch ein am 25. August 1942 gebildetes Konsortium gegründet werde sollte. Dabei kamen die Parteien überein, dass mit der Genehmigung des aktuellen Vertrages die zugunsten der Q. bereits erfolgten Wasserrechtsverleihungen dahinfallen würden, ausgenommen jene, welche durch die Gemeinden U., T. und W. für den Betrieb des Kraftwerkes W. erteilt worden waren (Art. 24 Abs. 1). Sie sollten erst auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der genannten Gefällstufe untergehen (Art. 19 Abs. 1). Überdies wurde der Y. die Verpflichtung auferlegt, sich mit den Q. wegen des Wasserentzuges und dessen Auswirkungen auf den Betrieb des Kraftwerkes W. zu verständigen (Art. 24 Abs. 2). – In einem zweiten Vertrag vom 13. März 1954 / 05. November 1955 erfolgte schliesslich noch die hier nicht weiter interessierende Konzessionserteilung für die Gefällstufe O. Nach der Gründung der Y. im Dezember 1956 durch das hierfür gebildete Konsortium, bestehend aus der Stadtgemeinde N., der M., der L., der K., des Kantons I., der H., der G. sowie den Q., kam es zum Abschluss von zwei heute im Vordergrund stehenden Vereinbarungen, welche darauf gerichtet waren, nunmehr die in den Konzessionsverträgen vom 13. März 1954 getroffenen Abmachungen umzusetzen. – In einer ersten Vereinbarung, dem Vertrag vom 04. Februar 1957, verpflichteten sich die Q., in näher umschriebenem Umfang die von ihnen erlangten Konzessionen für die Nutzung der Gewässer im Einzugsgebiet des V. oberhalb der F. auf die Y. zu übertragen (Einleitung). Im Gegenzug erhielten die Q. von der Y. die Zusicherung, dass sie ihnen während der Dauer der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. als Ausgleich für den durch die Gefällstufe P. eintretenden Wasserverlust jährlich Gratisenergie im Umfang von 32'317'800 Kilowattstunden liefern werde (Art. 1). In Art. 2 schliesslich, der gemäss Überschrift vom Inkrafttreten und der Dauer des Vertrages handelt, wurde in Abs. 3 festgehalten: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006.“ – In einer zweiten Vereinbarung, dem Zusatzvertrag vom 07. April 1959, kamen die gleichen Parteien wegen geänderter Verhältnisse überein, dass die Y. den Q. für den nicht mehr Gebrauch ihrer Einphasen-Wechselstrom-Erzeugungsanlagen im Kraftwerk W. eine einmalige Abfindung von Fr. 500'000.00 zu bezahlen habe. Auf der anderen Seite durfte es die Y. aber, wie bereits im Vertrag vom 04. Februar 1957 für diesen Fall vorgesehen, damit bewenden lassen, den Q. pro Jahr lediglich noch
4 26'317'800 Kilowattstunden Gratisenergie zu liefern, das waren im Vergleich zur ursprünglichen Regelung 6 Millionen Kilowattstunden weniger. Ausserdem wurde den Q. zugestanden, dass sie auf den Bezug von Gratisenergie ganz oder teilweise verzichten und statt dessen gestützt auf konkret bezeichnete Berechnungsunterlagen eine gleichwertige Barabgeltung verlangen könne. Schliesslich wurde noch ausdrücklich festgehalten, dass Art. 2 der Übereinkunft vom 04. Februar 1957 unverändert in Kraft bleiben solle. Dem Zustandekommen des Vertrages vom 04. Februar 1957 waren langwierige Verhandlungen vorausgegangen. – Gleichzeitig mit einer Sitzungseinladung wurde den Mitgliedern des Ausschusses des Konsortiums am 29. April 1955 ein Entwurf „April 1955“ für eine mit den Q. zu treffende Vereinbarung zugestellt über die Abgeltung der ihnen aus dem Wasserentzug beim Kraftwerk W. entstehenden Nachteile. Wie später übrigens auch noch in einem Entwurf „Oktober 1955“ wurde darin ausdrücklich festgehalten, dass der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werde. – Anlässlich der Ausschusssitzung vom 17. Mai 1955 wurde der Entwurf „April 1955“ zur Umarbeitung zurückgewiesen. Dabei wurde unter anderem geltend gemacht, dass die Schadloshaltung der Q. nicht länger dauern dürfe als bis zum Ablauf der ihnen verbleibenden Wasserrechtskonzession. Darauf angesprochen, wann dies sein werde, soll der Vertreter der Q. (Direktor E.) laut Protokoll geantwortet haben, dass die Konzession für das bestehende und ein allfälliges neues Kraftwerk am V. im Jahre 1920 für die Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebsetzung des neuen Werkes erteilt worden sei, längstens jedoch für 85 Jahre seit der Genehmigung des Verleihungsvertrages durch den Kleinen Rat. Da die Genehmigung im Jahre 1921 erfolgt sei, laufe die Konzession demnach bis zum Jahre 2006. Den Sitzungsteilnehmern wurde in der Folge zusammen mit dem Protokoll eine Abschrift des von der Regierung am 07. Mai 1921 genehmigten Verleihungsvertrages zwischen der Gemeinde W. und den Q. vom 25. Oktober 1920 zugestellt. – In einem Entwurf „Februar 1956“ erschien dann zur Frage der Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Vereinbarung die Formulierung: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006.“ Sie fand schliesslich Aufnahme in den endgültigen Vertragstext vom 04. Februar 1957. – Entsprechend war in einem Schreiben vom 21. Januar 1957, mit welchem der Verwaltungsratsausschuss der Y. den Mitgliedern des Verwaltungsrates die Genehmigung der mit den Q. zu treffenden Vereinbarung beantragt hatte, darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk
5 W. am 06. Mai 2006 erlösche. – Desgleichen wurde später, als es bereits um die Anpassung des Vertrages vom 04. Februar 1957 an die geänderten Verhältnisse ging, in einem Schreiben der Y. vom 09. Mai 1958 zum Ist-Zustand festgehalten, dass die Adressatin (die Q.) Anspruch auf die Lieferung von Gratisenergie besitze, und zwar bis zum Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. am 06. Mai 2006. Einige Jahre nach Abschluss der beiden Verträge vom 04. Februar 1957 und vom 07. April 1959 kam es hinsichtlich ihrer Geltung und Bedeutung zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten. – Mit Schreiben vom 06. September 1963 teilte die Y. den Q. mit, dass sie den im Vertrag vom 04. Februar 1957 angeführten Endtermin des 06. Mai 2006 als nichtig erachte. Soweit die Wasserrechtsverleihung vom 25. Oktober 1920 durch die Gemeinde W. den Betrieb des bestehenden Kraftwerkes W. beinhalte, könne sie sich kraft Bundesrecht höchstens über einen Zeitraum von 80 Jahren seit ihrer Genehmigung durch den Kleinen Rat erstrecken. Da letzteres am 07: Mai 1921 erfolgt sei, laufe die Konzession am 06. Mai 2001 aus. Die im Vertrag erwähnte Konzessionsdauer von 80 Jahren ab Inbetriebnahme bzw. 85 Jahre ab Genehmigung wäre demgegenüber nur zum Tragen gekommen, wenn ein neues Werk erstellt worden wäre, was aber gerade nicht geschehen sei. Die vereinbarten Leistungen zur Schadloshaltung der Q. wegen Wasserentzuges müssten deshalb lediglich bis zum 06. Mai 2001 erbracht werden. – In einem weiteren an die Q. gerichteten Schreiben vom 13. Januar 1964 präzisierte die Y. ihre Erklärung vom 06. September 1963 dahingehend, dass der Vertrag vom 04. Februar 1957 samt Nachtrag vom 07. April 1959 insoweit teilweise nichtig bzw. wegen Irrtums und Täuschung teilweise unverbindlich sei, als darin als Zeitpunkt, an welchem die Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. und damit die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Q. erlöschen würden, der 06. Mai 2006 statt der 06. Mai 2001 genannt worden sei. Dies werde die Einstellung der Ersatzleistungen per 06. Mai 2001 zur Folge haben. – Die Q. vertraten demgegenüber mit Schreiben vom 03. Dezember 1963 und vom 25. August 1964 die Meinung, dass die Y. an das gemeinsam festgelegte Datum des Endes ihrer rechtsgeschäftlichen Beziehung gebunden sei und dass sie deshalb die von ihr eingegangenen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt (dem 06. Mai 2006) zu erfüllen haben werde. 3. Gleichzeitig mit der Inbetriebnahme der ersten Maschinengruppe der Y. am 03. Oktober 1960 begannen auch die Energielieferungen an die Q., wie sie
6 in den Verträgen vom 04. Februar 1957 und vom 07. April 1959 vorgesehen worden waren. Mit Wirkung ab 01. Oktober 1998 verzichtete die Empfängerin dann auf die weitere Leistung von Realersatz und sie entschied sich nunmehr stattdessen für die alternativ vereinbarte Barabgeltung. In der Folge entrichtete die Y. bis Ende April 2001 regelmässig die ihr unter diesem Titel monatlich in Rechnung gestellten Beträge. Vom Monatstreffnis Mai 2001 bezahlte sie hingegen lediglich noch einen Anteil von 6/31. Ab 07. Mai 2001 schliesslich verweigerte sie, wie seit langem angekündigt, jede weitere Ausgleichsleistung. Die Z., welche am 30. Oktober 2000 Aktiven und Passiven der Q. übernommen hatte, beharrte demgegenüber darauf, dass die vereinbarten Zahlungen bis zum 06. Mai 2006 zu erbringen seien. Im Herbst 2002 entschloss sich die Z., die bisherigen Ausstände auf dem Rechtsweg geltend zu machen. B. Am 17. Oktober 2002 machte die Z. beim Kreispräsidenten W. als Vermittler gegen die Y. eine entsprechende Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 20. November 2002 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 20. November 2002 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Y. sei zu verpflichten, der Z. Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf - Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001 - Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001 - Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001 - Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001 - Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002 - Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002 - Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002 - Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002 - Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002 - Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002 - Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002 - Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002 - Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002 - Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002 - Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002 zu bezahlen.
7 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten der Y.. Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ Mit Prozesseingabe vom 02. Dezember 2002 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht V., wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 26. März 2003 stellte die Y. demgegenüber nunmehr die folgenden Anträge: „1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventuell sei die Klage abzuweisen. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich den jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zu Lasten der Klägerin.“ Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 03. Oktober 2003, Duplik vom 05. Januar 2004) liessen die Parteien ihre Rechtsbegehren gemäss Prozesseingabe und Prozessantwort unverändert. C. Mit Zwischenerkenntnis vom 16. Mai 2003, mitgeteilt am 27. Mai 2003, verwarf das Bezirksgericht V. die ihm gegenüber erhobene Einrede der fehlenden Zuständigkeit. Die Kosten dieses Verfahrensabschnittes von Fr. 4500.00 gingen zu Lasten der Y., welche überdies verpflichtet wurde, der Z. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1200.00 zu bezahlen. Der Entscheid blieb unangefochten. Mit Sachurteil vom 09. Juni 2004, mitgeteilt am 28. Oktober 2004, erkannte dann das Bezirksgericht V.: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes V., bestehend aus: o Gerichtsgebühren Fr. 11'220.00 o Streitwertzuschlag (2% von Fr. 1'733'223.35) Fr. 34'660.00 o Schreibgebühren Fr. 660.00 o Barauslagen Fr. 0.00 Total Fr. 46'540.00 gehen zu Lasten der Klägerin.
8 Die Klägerin hat die Beklagte zudem mit Fr. 118'236.60 ausseramtlich zu entschädigen. 3. Mitteilung an: …“ D. Hiergegen liess die Z. am 16. November 2004 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „I. Das Urteil des Bezirksgerichtes V. vom 9. Juni 2004, mitgeteilt am 28. Oktober 2004, sei aufzuheben. II. Die Begehren der Klägerin seien gutzuheissen. Sie lauten: 1. Die Y. sei zu verpflichten, der Z. Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf - Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001 - Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001 - Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001 - Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001 - Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002 - Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002 - Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002 - Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002 - Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002 - Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002 - Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002 - Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002 - Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002 - Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002 - Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002 zu bezahlen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich die zum jeweiligen Satz geschuldete Mehrwertsteuer, zu Lasten der Y. für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren.“ E. An der mündlichen Berufungsverhandlung vom 15. März 2005 bestätigte der Rechtsvertreter der Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Die Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten.
9 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. In einem gestützt auf Art. 93 ZPO ergangenen Zwischenerkenntnis vom 16. Mai 2003 legte das Bezirksgericht V. dar, dass sich die Parteien nicht auf eine schiedsgerichtliche Erledigung ihrer Streitsache zu einigen vermocht hätten und dass sich im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage die an sich vorgesehene Lösung, die Angelegenheit dem schweizerischen Bundesgericht zum Entscheid zu unterbreiten, wegen Änderung der Gesetzgebung auf Bundesebene nicht mehr habe verwirklichen lassen. Da für die geltend gemachte Forderung kein besonderer Gerichtsstand zu beachten sei, habe die Z. die Klage gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG am Sitz der belangten Schuldnerin (der Y.) anheben müssen, bei einem Gericht also, in dessen Sprengel W. liege. Angesichts der Höhe des Streitwertes (über Fr. 8000.00) habe sich das dortige Bezirksgericht der Angelegenheit anzunehmen, jenes von V. somit. Der Antrag auf Nichteintreten wegen fehlender Zuständigkeit wurde deshalb verworfen. Dieser Entscheid blieb unangefochten, so dass sich das Bezirksgericht V. in seinem Sachurteil vom 09. Juni 2004 mit einem Hinweis darauf begnügen durfte. Ebenso wenig muss im laufenden Weiterzugsverfahren auf die vorab behandelten Prozessvoraussetzungen näher eingegangen werden (Art. 93 Abs. 3 ZPO). Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht V. weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. 2. Die Parteien stimmen darin überein, dass zwischen der Y. und den Q. (der Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerin) am 04. Februar 1957 und am 07. April 1959 die beschriebenen Verträge zustande gekommen sind, wobei ins-
10 besondere unbestritten ist, dass sie sich in allen wichtigen Belangen einig geworden waren, also nicht nur hinsichtlich der Art und des Umfanges der Abgeltungsleistungen, welche die Y. den Q. zu erbringen haben würde, sondern auch darüber, wann die vertraglichen Bindungen und damit die dadurch eingegangenen Verpflichtungen erlöschen würden. Entsprechend wird von keiner Seite geltend gemacht, dass der Abschluss der beiden Verträge oder jedenfalls eines von ihnen mangels Konsenses in einem wesentlichen Punkt gescheitert sei. Vielmehr halten die Parteien grundsätzlich an diesen Vereinbarungen fest. Meinungsverschiedenheiten entstanden zwischen ihnen allerdings insoweit, als die Y. geltend macht, sie sei mit den Q. übereingekommen, dass die näher geregelten Energielieferungen bzw. monatlichen Geldzahlungen bis zum 06. Mai 2001 zu erfolgen hätten, während die Z. die Meinung vertritt, aufgrund der Abmachungen zwischen den Q. und der Y. besitze sie einen bis zum 06. Mai 2006 dauernden Anspruch auf Schadloshaltung. Beide Parteien berufen sich hierfür auf den Vertrag vom 04. Februar 1957, und zwar auf dessen Art. 2 Abs. 3, der in der Zusatzvereinbarung vom 07. April 1959 ausdrücklich unverändert gelassen wurde. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006.“ Welche Bedeutung diesem Teil des Vertragstextes zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen Peter GAUCH / Walter R. SCHLUEP / Jörg SCHMID / Heinz REY, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Aufl., N. 2003, Rz. 1197 ff.; Wolfgang WIEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Wolfgang WIEGAND], 3. Aufl., Basel 2003, Art. 18 OR N. 9 f.). Massgebend ist dabei in erster Linie der – sich gegebenenfalls durch Indizien erschliessende – übereinstimmende wirkliche Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) oder mit anderen Worten das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen. Kann eine solche tatsächliche Willensübereinstimmung nicht festgestellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. etwa BGE 130 III 71; Pra 2002 57 329 f.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1200 ff.; WIE- GAND, a. a. O., Art. 18 OR N. 11 ff.). Unter den Auslegungsmitteln, welche dem Gericht zur Verfügung stehen, kommt dem Wortlaut insoweit besonderes Gewicht zu, als es bei ihm sein Bewenden hat, wenn die übrigen Umstände nicht mit genügender Sicherheit den Schluss
11 auf einen abweichenden Sinn erlauben. Zu diesen ergänzend zu beachtenden Auslegungsmitteln gehören beispielsweise die Begleitumstände des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsabschluss, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsabschluss (der Vertragszweck) sowie die Verkehrsauffassung und die Verkehrsübung (vgl. GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1205 ff.; WIEGAND, a. a. O., Art. 18 OR N. 18 ff.). – Darüber hinaus haben sich in Lehre und Rechtsprechung eine Vielzahl von Auslegungsregeln herausgebildet, auf die das Gericht ebenfalls zurückgreifen kann. Dazu zählen insbesondere die Auslegung ex tunc, die Auslegung nach Treu und Glauben, das Verbot der reinen Buchstabenauslegung, die ganzheitliche Auslegung, die gesetzeskonforme Auslegung sowie die für die Behandlung von Zweifelsfällen aufgestellten Regeln (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1222 ff.; WIEGAND, a. a. O., Art. 18 OR N. 32 ff.). 3. Wie bereits das Bezirksgericht V. zum Vertrag vom 04. Februar 1957 zutreffend ausgeführt hat (Seite 16 seines Erkenntnisses), muss die Aufnahme einer ausdrücklichen, von der Geltungsdauer und vom Erlöschen dieser Vereinbarung handelnden Bestimmung (Überschrift von Art. 2 und Wortlaut dessen Abs. 3) vernünftigerweise dahin verstanden werden, dass die Parteien damit den Zeitpunkt festlegen wollten, in welchem ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem in Art. 1 näher geregelten Dauerschuldverhältnis (Schadloshaltung durch Lieferung von Ersatzenergie wegen Wasserentzuges) untergehen würden. Da in erster Linie hierüber Klarheit geschaffen werden musste, hätte die blosse Einigung der Parteien über das Auslaufen ihrer vertraglichen Bindung losgelöst vom Rest der Vereinbarung (insbesondere dem eben angeführten Hauptinhalt gemäss Art. 1) von vornherein keinen Sinn gemacht. Gleiches gälte, wenn angenommen würde, dass Art. 2 Abs. 3 des hier interessierenden Vertrages zwar nicht isoliert betrachtet werden dürfe, er sich aber ausschliesslich auf die einleitenden Bestimmungen bezogen habe. In ihnen ging es um die Übertragung von Wasserrechtskonzessionen auf die heutige Beklagte, ein Geschäft also, das bei Beginn der anstehenden Bauarbeiten für die Gefällstufe P. bereits abgeschlossen sein würde und damit keiner näheren Ausgestaltung für die Zeit nach dem Jahre 2000 bedurfte, während die Verpflichtung zur Erbringung einer entsprechenden Gegenleistung (die Lieferung von Gratisenergie eben als Abgeltung für den Wasserentzug beim Kraftwerk W.) nicht vor der Fertigstellung der genannten Anlage der Y. (der Inbetriebnahme ihrer ersten Maschinengruppe am 03. Oktober 1960) anlau-
12 fen und in noch fernerer Zukunft (in einem zu regelnden Zeitpunkt) enden würde. Auch dies spricht deutlich für einen Konnex zwischen Art. 2 Abs. 3 und Art. 1 der Vereinbarung vom 04. Februar 1957. Hiergegen wurde denn auch im Berufungsverfahren von Seiten der Beklagten nichts Stichhaltiges vorgebracht. – Den weiteren Auslegungsschritten gemäss angefochtenem Urteil zur massgeblichen Vertragsbestimmung vermag sich die Zivilkammer hingegen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, nicht mehr anzuschliessen. Wird in einer Vereinbarung, wie sie am 04. Februar 1957 zwischen den Q. und der Y. abgeschlossen wurde, für das Erlöschen der rechtsgeschäftlichen Bindung ausdrücklich ein nach Tag, Monat und Jahr konkretisierter Termin festgehalten und bezieht sich diese Abmachung nach dem oben Ausgeführten auf ein im Vertrag näher ausgestaltetes Dauerschuldverhältnis, steht grundsätzlich mit aller nur wünschbaren Klarheit fest, bis zu welchem Zeitpunkt den sich daraus ergebenden Verpflichtungen (umfassend anfänglich das Liefern von Energie und später gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 07. April 1959 das Erbringen monatlicher Zahlungen) nachzukommen sein würde, bis zum 06. Mai 2006 also. Dass sich die Parteien entgegen dieser an sich unmissverständlichen zeitlichen Fixierung auf ein anderes (früheres) Auslaufdatum geeinigt haben könnten, erscheint von vornherein völlig unwahrscheinlich und darf denn auch aufgrund der übrigen Umstände der Vertragsschliessung ohne weiteres verneint werden. So wird der von der Beklagten angerufene und vom Bezirksgericht V. als massgeblich übernommene Endtermin des 06. Mai 2001 in den bei den Akten befindlichen beweistauglichen Urkunden nirgends auch nur andeutungsweise erwähnt; ein Vorgang, zu dem es mit Sicherheit nicht gekommen wäre, wenn sich die geschäftskundigen Verhandlungspartner, die ja wie gesehen ihre gegenseitige Bindung durch ein genaues Datum begrenzten, statt auf den tatsächlich angegebenen auf einen abweichenden Termin hätten festlegen wollen. Es fehlt in diesem Zusammenhang insbesondere auch an brauchbaren Anhaltspunkten, welche den Schluss erlauben würden, dass das Datum des 06. Mai 2006 unbemerkt in einen (frühen) Vertragsentwurf Aufnahme gefunden habe (gleichsam hineingeschmuggelt worden sei) und dass ihm die Beteiligten fortan keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt hätten, was erkläre, dass später eine Berichtigung unterblieben sei. Hiervon kann keine Rede sein. Der Zeitpunkt, bis zu dem die vereinbarten Abgeltungsleistungen zu erbringen sein würden, bildete vielmehr Gegenstand längerer Verhandlungen innerhalb des für die Gründung der Y. gebildeten Konsortiums. Dabei mussten sich dessen Mitglieder im Klaren sein – und sie waren es offenkundig auch, wie etwa
13 der Verlauf der Sitzung vom 17. Mai 1955 zeigt –, dass die dem Konsortium ebenfalls angehörenden Q. in der Frage der Abgeltung des Wasserentzuges beim Kraftwerk W. nicht die gleichen Ziele verfolgten wie die in Gründung stehende Gesellschaft. Es lag also in erster Linie an den übrigen Mitgliedern dieses Gremiums, gestützt auf die vorhandenen und allenfalls noch zu beschaffenden Entscheidungsgrundlagen für einen billigen Interessenausgleich zu sorgen. Zusammen mit der Einladung zur genannten Sitzung vom 17. Mai 1955 war den Ausschussmitgliedern ein Entwurf für die mit den Q. abzuschliessende Entschädigungsvereinbarung zugestellt worden, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass der Vertrag von unbestimmter Dauer sein solle. Dem erwuchs insoweit Widerstand, als geltend gemacht wurde, die Q. hätten wohl Anspruch auf völlige Abgeltung der ihnen erwachsenden Nachteile; entsprechende Leistungen seien jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der der Gesellschaft verbleibenden Wasserrechtskonzession zu erbringen. Darauf angesprochen, wann dies sein werde, soll der Vertreter der Q. (Direktor E.) laut Protokoll geantwortet haben, dass die Konzession für das bestehende und ein allfälliges neues Kraftwerk am V. im Jahre 1920 für die Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebsetzung des neuen Werkes erteilt worden sei, längstens aber für 85 Jahre seit der Genehmigung des Verleihungsvertrages durch den Kleinen Rat. Da die Genehmigung im Jahre 1921 erfolgt sei, laufe die Konzession demnach bis zum Jahre 2006. In der Folge wurde beschlossen, den Sitzungsteilnehmern nebst dem Protokoll auch eine Abschrift des erwähnten, von der Regierung am 07. Mai 1921 genehmigten Verleihungsvertrages zwischen der Gemeinde W. und den Q. vom 25. Oktober 1920 zuzustellen. Ausserdem wurde eine kleinere Kommission eingesetzt, welche die anstehenden vertraglichen Regelungen (und damit auch die umstritten gebliebene Abgeltungsfrage) weiter bearbeiten sollte. Angesichts des sich abzeichnenden Scheiterns der Bemühungen der Q., eine entsprechende Vereinbarung mit unbestimmter Dauer zu erreichen – ein in diesem Punkt unverändert gelassener Vertragsentwurf vom Oktober 1955 sollte wiederum keine Billigung finden –, stand nach dem Verlauf der Sitzung vom 17. Mai 1955 nunmehr also ein verhandelbarer Vorschlag im Raum, den Nachteilsausgleich, auf den die Q. Anspruch hatten, wenigstens bis zum Jahre 2006 (genauer bis zu dessen 06. Mai) zu erbringen, bis zu jenem Zeitpunkt also, in welchem die Konzession der Gemeinde W. spätestens untergehen würde (bei Realisierung eines neuen Werkes mit Inbetriebnahme am 07. Mai 1926 oder später). Daneben blieben Lösungen denkbar, welche von den Q. im Vergleich zu ihren ursprünglichen Vorstellungen noch weit grössere Zugeständnisse verlangt hätten, ein Abstellen etwa auf den 07. April 1999, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Konzessionen der Gemein-
14 den U. und T., oder aber auf den 06. Mai 2001, an dem die Konzession der Gemeinde W. bei Verzicht auf ein neues Werk erlöschen würde. Solches fand indessen keinen Niederschlag in den innerhalb der Spezialkommission und des Konsortiumsausschusses erarbeiteten bzw. besprochenen Grundlagen. Der Entwurf vom Februar 1956 enthielt vielmehr zur Frage der Gültigkeitsdauer der vorgesehenen Vereinbarung die heute interessierende Formulierung: „Dieser Vertrag erlischt mit dem Ablauf der Wasserrechtsverleihungen für das KW (Kraftwerk) W. der RW (Q.) am 6. Mai des Jahres 2006. Angesichts der Vorgeschichte gab der Hinweis auf das Erlöschen der Konzessionen für das Werk W. zusätzlich zur Nennung eines eindeutigen Datums für das Ende der vertraglichen Bindung Aufschluss darüber, welchen sachlichen Bezug die Zeitangabe habe, während umgekehrt die Ergänzung des genannten Textes durch ein konkretes Datum der Aufhellung diente, bis zu welchem Termin angesichts verschiedener denkbarer Anknüpfungspunkte die Abgeltungsleistungen erbracht werden müssten. Insoweit erscheint die Bestimmung weder unklar noch widersprüchlich. Sie wurde in der Folge denn auch von keiner Seite in Frage gestellt, sondern durchlief als massgeblicher Vertragstext den sich über Monate (Mai – Oktober 1956) erstreckenden Genehmigungsprozess bei den einzelnen Konsortiumsmitgliedern. Auch nach der Gründung der Y. im Dezember 1956 wurde die Klausel mit dem Datum des 06. Mai 2006 innerhalb dieser Gesellschaft nicht einfach unbesehen hingenommen, sondern sie fand im Genehmigungsantrag vom 21. Januar 1957 an die Mitglieder des Verwaltungsrates ausdrücklich Erwähnung. Gleiches gilt für ein Schreiben der Y. vom 09. Mai 1958 an die Q., als im Rahmen der Anpassung des Vertrages vom 04. Februar 1957 der Ist-Zustand noch einmal festgehalten wurde. All dies spricht dafür, dass sich die Parteien in Art. 2 Abs. 3 dieser Vereinbarung auf den 06. Mai 2006 als jenen Zeitpunkt verständigt haben, an welchem das von ihnen eingegangene Dauerschuldverhältnis auslaufen würde. Was hiergegen noch vorgebracht wird, ist einmal eine unzulässige Berufung auf die Unklarheitsregel. Abgesehen davon, dass darüber, welche Bedeutung der genannten Vertragsbestimmung zukommt, nach dem Gesagten gar keine ernsthaften Zweifel bestehen, bildet sie ohnehin das Ergebnis längerer Beratungen innerhalb des Gründerkonsortiums. Es darf ihr deshalb nicht einfach ein für eines dessen Mitglieder ungünstiger Inhalt gegeben werden (vgl. GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID/REY, a. a. O., Rz. 1232). Die weiteren Rügen schliesslich laufen auf eine Vermengung der Frage des Konsenses mit jener der Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums hinaus, oder erschöpfen sich in Ausführungen, welche möglicherweise von Belang gewesen wären, wenn das Datum des 06. Mai 2006
15 weder in den Vertragsentwürfen noch in der Endfassung der Vereinbarung irgendwie in Erscheinung getreten wäre. 4. Vorprozessual (siehe vor allem ihr Schreiben vom 13. Januar 1964) hatte die Y. noch geltend gemacht, der im Vertrag vom 04. Februar 1957 angeführte und in der Zusatzvereinbarung vom 07. April 1959 bekräftigte Termin des 06. Mai 2006, der das Ende der rechtsgeschäftlichen Bindung zu den Q. mit dem Auslaufen von Wasserrechtsverleihungen verknüpfe, lasse ausser Acht, dass Konzessionen für den Betrieb eines bestehenden Kraftwerkes höchstens für die Dauer von 80 und nicht von 85 Jahren seit der Genehmigung des Verleihungsvertrages durch die Regierung erteilt werden könnten. Darin liege eine Verletzung von Bundesrecht, die zur Nichtigkeit der betreffenden Abrede führe. Da die Parteien jedoch, wenn sie sich dessen bewusst gewesen wären, ihre Abmachungen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben gebracht hätten, bleibe die Abgeltungsregelung für beide verbindlich, nunmehr allerdings mit dem modifizierten Erlöschungsdatum des 06. Mai 2001. Darauf scheinen jedenfalls die seinerzeitigen Ausführungen der heutigen Beklagten abgezielt zu haben. Daraus vermöchte sie freilich selbst dann nichts zu ihren Gunsten herzuleiten, wenn sie sich im laufenden Verfahren, was sie aber gerade nicht getan hat, auf ihre frühere Erklärung berufen hätte. Abgesehen davon, dass damals die sinngemäss aufgestellte Behauptung, die Q. hätten auch zu einer für sie deutlich unvorteilhafteren Übereinkunft Hand geboten, durch nichts erhärtet wurde, kann von Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der genannten Verträge von 1957 und 1959 ohnehin keine Rede sein. In diesen zwischen zwei Privatrechtssubjekten abgeschlossenen Vereinbarungen ging es gar nicht um die vom öffentlichen Recht beherrschte Einräumung einer Wasserrechtskonzession, sondern einzig darum, Art, Umfang und Dauer der Leistungen festzulegen, welche die Q. für den Wasserentzug beim Kraftwerk W. schadlos halten sollten. In diesem Bereich waren die Parteien aber grundsätzlich frei, wie sie ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten ausgestalten wollten. Insbesondere war es ihnen unbenommen, das Liefern von Gratisenergie oder das Erbringen von Abgeltungszahlungen bis zu einem beliebigen Zeitpunkt vorzusehen, unbesehen des Umstandes, ob er dannzumal auch tatsächlich mit dem Ablaufdatum einer konkreten Konzession zusammenfallen werde. Die Wasserrechtsgesetzgebung setzte ihnen hier keine verbindlichen Schranken.
16 In ihrem Schreiben vom 13. Januar 1964 brachte die Y. schliesslich auch noch vor, sie sei bei der gemeinsamen Festlegung des Zeitpunkts, bis zu welchem die Schadloshaltung der Q. zu erfolgen habe, im Vertrag vom 04. Februar 1957 und bei dessen Bestätigung im Zusatz vom 07. April 1959 insoweit einem Irrtum bzw. einer Täuschung erlegen sei, als sie fälschlicherweise angenommen habe, dass die verbliebenen Wasserrechtsverleihungen für das Kraftwerk W. (der massgebende Anknüpfungspunkt) erst am 06. Mai 2006 und nicht bereits am 06. Mai 2001 auslaufen würden. Gestützt darauf vermag sich indessen die Beklagte ihrer Verpflichtung, die von ihr in den genannten Vereinbarungen versprochenen Leistungen während deren ganzen Gültigkeitsdauer zu erbringen, wiederum nicht zu entziehen, schon deshalb nicht, weil es in den Rechtsschriften des laufenden Prozesses an genügenden Behauptungen zu den angeblichen Willensmängeln fehlt. 5. Nach dem Gesagten steht also fest, dass die Y. verpflichtet ist, der Z. die mit deren Rechtsvorgängerin vereinbarten, an die Stelle der ursprünglichen Energielieferungen getretenen Monatstreffnisse zur Abgeltung des Wasserentzuges beim Kraftwerk W. über den 06. Mai 2001 hinaus zu entrichten, grundsätzlich bis zum 06. Mai 2006, wobei sich die Klägerin im laufenden Verfahren darauf beschränkte, vorerst die bis zum 16. Oktober 2002 zur Zahlung fällig gewordenen Beträge einzufordern. Für den Fall, dass der Sachrichter den von der Beklagten bestrittenen Anspruch dem Grundsatz nach anerkennen sollte, sind sich die Parteien wenigstens über die finanziellen Auswirkungen eines solchen Entscheides einig. Für den massgeblichen Zeitraum (07. Mai 2001 – 30. September 2002) hat die Y. demzufolge der Z. insgesamt den geltend gemachten Betrag von Fr. 1'733'223.35 zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins auf den im Rechtsbegehren angeführten Teilbeträgen, und zwar ab den dort jeweils genannten Zeitpunkten. Dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheissung der Klage zur Verpflichtung der Y., die Z. im beschriebenen Umfang schadlos zu halten. 6. Nachdem die Z. mit ihren Begehren vor Bezirksgericht V. noch ohne jeden Erfolg geblieben war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Y. die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung der von ihr angestrengten Klage. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO angezeigt, die Kosten der Vermittlung von Fr. 147.00, jene des Be-
17 zirksgerichtes V. von Fr. 46'540.00 sowie jene des Weiterzugsverfahrens vollumfänglich der Beklagten und Berufungsbeklagten zu überbinden. Angesichts der Bedeutung der Streitsache, der zu bewältigenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie des damit verbundenen prozessualen Aufwandes wird die von der Berufungsinstanz zu erhebende Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.00 festgelegt (Art. 5 lit. a des Kostentarifs im Zivilverfahren). Hinzu kommt nebst einer Schreibgebühr von Fr. 300.00 (Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren) ein Streitwertzuschlag von Fr. 8000.00, das sind nicht ganz 0.5 % des eingeklagten und vor der Zivilkammer noch strittigen Forderungsbetrages (Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren). Als unterliegende Partei ist die Y. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies gehalten, der Z. für die Verfahren vor dem Kreispräsidium W., dem Bezirksgericht V. und der Zivilkammer des Kantonsgerichtes eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird in Beachtung der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes auf Fr. 112'304.30 festgelegt, wovon Fr. 91'341.65 auf das erstinstanzliche und Fr. 20'962.65 auf das zweitinstanzliche Verfahren entfallen. Dass eine derartige Entschädigung keineswegs übersetzt ist, erhellt auch daraus, dass die vor Bezirksgericht V. noch obsiegende Beklagte ihrerseits allein für das erstinstanzliche Verfahren einen Betrag von Fr. 118'236.60 geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat.
18 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. In Gutheissung der Klage wird die Y. verpflichtet, der Z. einen Betrag von Fr. 1'733'223.35 zuzüglich 5 % Zins auf ▪ Fr. 45'926.10 seit 19.06.2001 ▪ Fr. 17'620.60 seit 01.08.2001 ▪ Fr. 65'910.40 seit 01.09.2001 ▪ Fr. 87'440.05 seit 01.10.2001 ▪ Fr. 147'175.30 seit 15.01.2002 ▪ Fr. 247'219.60 seit 15.01.2002 ▪ Fr. 241'220.90 seit 15.01.2002 ▪ Fr. 171'406.80 seit 26.03.2002 ▪ Fr. 120'118.20 seit 26.03.2002 ▪ Fr. 142'933.70 seit 07.04.2002 ▪ Fr. 218'332.25 seit 11.05.2002 ▪ Fr. 56'948.40 seit 23.06.2002 ▪ Fr. 17'620.60 seit 06.08.2002 ▪ Fr. 65'910.40 seit 16.10.2002 ▪ Fr. 87'440.05 seit 16.10.2002 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten W. als Vermittler von Fr. 147.00, jene des Bezirksgerichtes V. von Fr. 46'540.00 sowie jene des Berufungsverfahrens von Fr. 20'300.00 (Gerichtsgebühr Fr. 12'000.00, Streitwertzuschlag Fr. 8000.00, Schreibgebühr Fr. 300.00) gehen zulasten der Y., welche überdies verpflichtet wird, der Z. für deren Umtriebe im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren einschliesslich Mehrwertsteuer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 112'304.30 zu bezahlen. 4. Mitteilung an: __________
19 Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar