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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.12.2004 ZF 2004 65

6 dicembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,281 parole·~16 min·3

Riassunto

Revision | Kantonsgericht Graubünden, Zivilkammer

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 65 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 (5P.302/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuarin Duff Walser —————— In der Revisionssache des A. O., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Alfred Paul Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz, gegen das Urteil der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, in Sachen des X., des F. Y. und der C. Y., und des B., Gesuchsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen D. O., betreffend Grunddienstbarkeit,

2 hat sich ergeben: A. In der Streitsache der Kläger X., F. Y., C. Y. und B. gegen die Beklagte D. O. erkannte das Bezirksgericht Unterlandquart am 28. Oktober 1998/6. Januar 1999: „1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Entsprechend wird die Beklagte verpflichtet, denjenigen Ausbau der gemeinsamen Ein- und Zufahrt zum Q.-Weg baulich wieder so herzurichten, wie sie von den Dienstbarkeitsberechtigten im Einvernehmen mit der damaligen Eigentümerin des dienstbarkeitsbelasteten Grundstücks hergerichtet und während 20 Jahren unangefochten begangen und befahren wurde. 2. (Kosten). 3. (Mitteilung)“. B. Die von D. O. dagegen erhobene Berufung sowie die Anschlussberufung der Kläger hiess die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, teilweise gut, hob Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auf und regelte die vorinstanzliche Kostenverteilung neu. Zudem wurde Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs von Amtes wegen wie folgt neu gefasst: „Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, die Ein- und Zufahrt zum Q.-Weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf der Parzelle Nr. 634, Grundbuch der Gemeinde Z., bis zum Q.-Weg baulich wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der Parzellen Nrn. 632, 633 und 635 des Grundbuches der Gemeinde Z. eingetragene Fussund Fahrwegrecht nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert ausgeübt werden kann.“ C. Mit Revisionsgesuch vom 16. September 2004 liess A. O. beim Kantonsgericht von Graubünden beantragen: „1. Das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, und es sei das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 14. Juni 1999 in Revision zu ziehen und die ursprüngliche Servitutsfläche gemäss den gültigen Grunddienstbarkeitsverträgen aus dem Jahre 1976 (Servitut gemäss den öffentlich beurkundeten Kaufverträgen aus dem Jahre 1976) herzustellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ In ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 liessen X., F. Y. und C. Y. sowie B. demgegenüber beantragen:

3 „1. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Auf die Erwägungen im Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Im Revisionsverfahren entscheidet das Gericht zunächst darüber, ob auf das Revisionsbegehren einzutreten ist. Dabei hat es zu prüfen, ob Revisionsgründe im Sinne von Art. 243 Abs. 1 ZPO vorliegen, aufgrund derer die Wirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils wieder aufzuheben und eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen ist. Dies ist dann der Fall, wenn bewiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt wurde oder wenn der Gesuchsteller neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Der Revisionsgrund muss für die Beurteilung der betreffenden Streitfrage von wesentlichem Einfluss sein (vgl. Art. 243 Abs. 1 und 3 ZPO). Überdies kann ein Revisionsgesuch nur innert der Revisionsfristen gemäss Art. 246 ZPO anhängig gemacht werden. a) Anlässlich der Überprüfung der Eintretensvoraussetzungen stellt sich vorliegend zunächst die Frage nach der Legitimation des Gesuchstellers, zumal im Verfahren vor Kantonsgericht (Urteil vom 14. Juni 1999), auf das sich das Revisionsgesuch bezieht, nicht A. O., sondern dessen heutige Ehefrau D. O. in ihrer Stellung als Alleineigentümerin der mit der strittigen Grunddienstbarkeit belasteten Parzelle Beklagte und damit Prozesspartei war. Wie der Revisionskläger ausführt und der Zivilkammer des Kantonsgerichts auch aufgrund ihres Urteils vom 8. Dezember 2003 i. S. A. O. und D. O. gegen X., F. Y. und C. Y. sowie B. (ZF 03 31) bekannt ist, hat der Gesuchsteller von seiner Ehefrau im Jahre 2002 einen Anteil dieser dienstbarkeitsbelasteten Parzelle zu Miteigentum übertragen erhalten. Er ist mithin in der Zwischenzeit in diesem Umfang sowohl Rechts- als auch Pflichtennachfolger seiner im damaligen Verfahren als Hauptpartei auftretenden Ehefrau geworden und daher entgegen der Auffassung der Gesuchsgegner grundsätzlich berechtigt, die Revision des in der Streitsache zwischen seiner Ehefrau und den damaligen Klägern am 14. Juni 1999 gefällten Urteils zu beantragen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar

4 zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 8 zu § 343 i. V. m. N 5 zu § 317; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 373; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 vor § 259 ff. sowie Balz Rust, Die Revision im Zürcher Zivilprozess, Diss., Zürich 1981, S. 85-87, Ziff. 4). Aus dem Umstand, dass A. O. erst im Juli 2002 Miteigentümer geworden ist und erst jetzt vom Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 und den dazugehörigen Unterlagen Kenntnis erhalten haben will, kann allerdings entgegen seinem Einwand nicht abgeleitet werden, dass sämtliche vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachten Tatsachen mit Blick auf Art. 243 Abs. 2 ZPO als neu zu gelten haben und in dieser Hinsicht die Voraussetzungen eines Revisionsgrundes erfüllen. Dies ergibt sich aus der einschlägigen Literatur, wonach dem Rechtsnachfolger die Legitimation nur nach Massgabe der Vorschriften über den Parteiwechsel zukommt. Danach hat der in den Prozess eintretende Erwerber des Streitgegenstands die Prozesshandlungen seines Rechtsvorgängers und die bisherigen Prozessergebnisse gegen sich gelten zu lassen (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 5 zu § 317 und N 7 zu § 64/65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 vor § 259 ff.). Entsprechend muss sich auch der Rechts- und Pflichtennachfolger der ehemaligen Prozesspartei, welcher ein Revisionsbegehren stellt, den damaligen Kenntnisstand seines Rechtsvorgängers anrechnen lassen. Andernfalls wäre es ein Leichtes, allein durch Veräusserung des Streitgegenstandes jederzeit einen neuen Prozess anzustreben. Denn der Rechtsnachfolger könnte sich bei dieser Betrachtungsweise stets darauf berufen, dass es ihm aufgrund des späteren Erwerbs des Streitgegenstandes nicht möglich gewesen sei, die entsprechenden Tatsachen geltend zu machen. Damit müsste das Vorliegen neuer Tatsachen im Falle eines Revisionsgesuchs des Rechts- und Pflichtennachfolgers der ehemaligen Prozesspartei stets bejaht werden. Dies wäre aber mit Sinn und Zweck des Instituts der Revision nicht zu vereinbaren, zumal dadurch einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Eintretensvoraussetzungen für das Revisionsverfahren Vorschub geleistet würde. A. O. muss sich daher im Hinblick auf die nachfolgend zu prüfende Frage, ob auf sein Revisionsbegehren einzutreten ist, den damaligen Kenntnisstand seiner Rechtsvorgängerin D. O. anrechnen lassen. Dies umso mehr, als seine Ausführungen, wonach ihm das Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999 sowie sämtliche dazugehörigen Unterlagen erst jetzt vorliegen, ohnehin nicht zu überzeugen vermögen. Im Dezember 2003 hatte sich das Kantonsgericht als Berufungsinstanz ein weiteres Mal mit derselben Dienstbarkeit zu befassen, welche bereits Streitgegenstand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999 bildete. In jenem Verfahren (vgl. oben erwähntes Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Dezember 2003 [ZF 03 31]) hat niemand anders als der heutige Gesuchstel-

5 ler als Miteigentümer der dienenden Parzelle gemeinsam mit seiner Ehefrau die Feststellung der darauf lastenden Dienstbarkeit verlangt und zwar anhand des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Juni 1999, welches er heute in Revision zieht. A. O. muss mithin entgegen seiner Behauptung bereits zum Zeitpunkt seines Eintretens in jenen Prozess Kenntnis von eben diesem Urteil und den dazugehörigen Unterlagen gehabt haben. b) Das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Juni 1999 wurde vom damaligen Rechtsvertreter am 16. September 1999 in Empfang genommen. Die gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO geltende absolute Revisionsfrist von fünf Jahren seit Erlass des zu revidierenden Urteils ist demnach mit Einreichung des Revisionsgesuchs am 16. September 2004 gewahrt. A. O. bringt jedoch in seinem Begehren keine einzige neue Tatsache im Sinne von Art. 243 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor. Wie dargelegt, ist dem Revisionskläger als Rechtsnachfolger auch das damalige Wissen seiner Ehefrau anzurechnen. Ausgehend von diesem Kenntnisstand ergeben sich aus dem Revisionsgesuch, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, keinerlei Tatsachen, welche erheblich und neu sind sowie seitens des Revisionsklägers noch innert der relativen Dreimonatsfrist gemäss Art. 246 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden. So wurde, soweit A. O. zunächst auf einen dritten, die auf seiner Parzelle lastende Servitut begründenden Kaufvertrag hinweist, dieser bereits im Urteil des Bezirksgerichts Unterlandquart vom 28. Oktober 1998/6. Januar 1999 (act. 3, S. 2/3 Ziff. 1) und entgegen dem Einwand des Gesuchstellers auch im zu revidierenden Urteil erwähnt (vgl. act. 2, S. 2 Ziff. 2; es werden drei Aktenstücke angeführt). Dieser Kaufvertrag war mithin seiner Ehefrau als damaliger Prozesspartei fraglos bekannt. Da dem Revisionskläger deren damaliges Wissen anzurechnen ist, macht er damit folglich keine neuen Tatsachen geltend. Dasselbe gilt auch für die vom Revisionskläger angeführten Situationspläne, welche aus dem Jahre 1976 stammen (vgl. act. 2, S. 11, Ziff. 5 lit. b; act. 3, S. 2/3, Ziff. 1). Auch in seinen übrigen Ausführungen beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, Tatsachen darzulegen, welche von seiner Rechtsvorgängerin bereits in jenem Verfahren geltend gemacht wurden, auf das sich das Revisionsbegehren bezieht, und um die der Gesuchsteller schon seit langem wusste. Entsprechend wurde von D. O. bereits damals gestützt auf die auch heute angerufenen Pläne und Unterlagen geltend gemacht, dass die Kulturgrenze nicht klar definiert und die Servitutsfläche somit nicht richtig hergestellt sei (vgl. act. 2 sowie das berufungsklägerische Plädoyer und die Beilagen im Verfahren betreffend das zu revidierende Urteil ZF 99 23, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist). Neue erhebliche Tatsachen im Sinne von Art. 243 ZPO, welche innert der relativen Revi-

6 sionsfrist von drei Monaten seit Kenntnisnahme geltend gemacht werden, bringt der Gesuchsteller jedenfalls keine vor. Die im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen waren ihm nämlich, selbst wenn er vorher nicht davon wusste, zweifelsohne spätestens anlässlich des von ihm selbst als Berufungskläger im Jahre 2003 beim Kantonsgericht anhängig gemachten zivilrechtlichen Berufungsverfahrens bekannt, werden doch in der Sachverhaltsdarstellung des in jenem Prozess gefällten Urteils vom 8. Dezember 2003 (ZF 03 31) sowohl die drei erwähnten Kaufverträge wie auch die Situationspläne aus dem Jahre 1976 ausdrücklich genannt (vgl. S. 2 lit. B). A. O. hat schon damals geltend gemacht, dass diese Pläne gültig seien und entsprechend die Wiederherstellung der Dienstbarkeit gemäss den Verträgen von 1976 verlangt, wie er es auch heute im Revisionsverfahren tut (vgl. Urteil ZF 03 31, S. 9). Der Gesuchsteller wusste also schon zum damaligen Zeitpunkt um die Tatsachen, auf die er sich in seinem Revisionsbegehren beruft. Seine frühere Kenntnis darüber wird im Übrigen auch aus den von ihm seit Jahren vor Kantonsgericht anhängig gemachten Verfahren ersichtlich, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist. In den entsprechenden Eingaben und Beilagen hat der Gesuchsteller immer wieder auf die vorliegend erneut geltend gemachten Tatsachen Bezug genommen (vgl. u. a. Verfahren BK 03 2; BK 03 57; BK 01 56; BK 99 55). Dass A. O. sämtliche in seinem Revisionsgesuch vorgebrachten Tatsachen schon viel früher kannte, ergibt sich sodann auch aus dem im Jahr 2001 erschienenen Buch „Es geschieht am hellichten Tag - Auch die Schweiz hat ihren Michael Kohlhaas“ (Harry Zweifel, Bad Ragaz 2001), dessen Inhalt ebenfalls als gerichtsnotorisch zu gelten hat, da eine Ausgabe davon in der Bibliothek des Kantonsgerichts steht. Dieses Buch wurde laut Angaben auf dem Einband nach einer Erzählung von A. O. selbst und dessen Ehefrau von einem persönlichen Bekannten des Ehepaares Bizenberger verfasst und wird zudem vom Revisionskläger eigens im Internet angepriesen. Thema bilden die jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen dem Ehepaar O. und dessen Nachbarn um Inhalt und Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts, welches auch Streitgegenstand des gemäss Gesuchsteller zu revidierenden Urteils war. Dabei werden neben mehreren, in diesem Zusammenhang über verschiedene Instanzen geführten Gerichtsverfahren auch die nach Auffassung von D. O. und A. O. diesen Streitigkeiten zugrunde liegenden Umstände ausführlich geschildert. So wird beschrieben, wie das betreffende Fuss- und Fahrwegrecht von den Nachbarn wiederholt widerrechtlich in Anspruch genommen und dieses Verhalten von den Justizbehörden immer wieder zu Unrecht geschützt worden sei, indem die Gerichte bei der Feststellung von Inhalt und Umfang der Servitut von falschen Grundlagen ausgegangen seien. Dabei wird auf dieselben angeblichen politischen Verstrickungen innerhalb der Justizbehörden sowie Verschwörungen, widerrechtlichen Einflussnahmen und Machenschaften von

7 Gerichtsbehörden, Nachbarn und anderen Personen hingewiesen, die A. O. nun auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorbringt. Es wird dargelegt, dass dem Ehepaar O. unter rechtswidriger Mithilfe von Justizbehörden, Zeugen und anderen Personen durch falsche Festlegung der Servitutsgrenzen zu Unrecht Land entzogen worden sei. Nichts anderes macht der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren geltend, wobei er sich auf Tatsachen abstützt, die bereits in dem auf seiner Erzählung beruhenden Buch dargelegt werden und ihm damit schon seit 2001 bekannt waren. Hat aber der Revisionskläger nach dem Gesagten die von ihm heute vorgebrachten Tatsachen bereits vor Jahren gekannt, so erweist sich sein diesbezügliches Revisionsgesuch, selbst wenn diese Tatsachen ihm beziehungsweise seiner Ehefrau erst nach Erlass des zu revidierenden Urteils bekannt geworden und damit auch aus der Sicht seiner Rechtsvorgängerin neu wären, mit Blick auf die in Art. 246 Abs. 1 ZPO statuierte relative Revisionsfrist von drei Monaten seit Kenntnisnahme der neuen Tatsachen ohnehin als verspätet. c) Soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO beruft, kann die Revision jederzeit verlangt werden, sofern das Gesuch innert sechs Monaten, nachdem das Verbrechen oder Vergehen dem Revisionskläger bekannt geworden ist, anhängig gemacht wird (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Die von A. O. im Revisionsverfahren vorgebrachten angeblichen Verbrechen und Vergehen von Gerichtspersonen, Nachbarn und Zeugen (Amtsmissbrauch, Nötigung, Drohung, Erpressung, falsches Zeugnis, Urkundenfälschung, Beleidigungen etc.) werden von ihm jedoch schon seit Jahren geltend gemacht, sei es anlässlich diverser in Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um das Fuss- und Fahrwegrecht geführten Gerichtsverfahren oder mittels Einreichung von Strafanzeigen, Strafklagen und anderer Eingaben. Dies ergibt sich deutlich aus mehreren vom Gesuchsteller beim Kantonsgericht eingereichten Rechtsschriften einschliesslich Beilagen sowie den entsprechenden Entscheiden, deren Inhalt gerichtsnotorisch ist (vgl. dazu u. a. Verfahren BK 99 55, BK 00 42, BK 01 9, BK 01 56, BK 02 22, BK 03 2, BK 03 57; vgl. auch act. 5 [Einsprache vom 15. März 2004]). Neue Straftatbestände respektive Vorwürfe betreffend deliktische Einwirkungen von Behörden oder Personen auf das frühere Kantonsgerichtsurteil, welche er nicht schon vor sechs Monaten geltend gemacht hat, nennt der Gesuchsteller keine. Das Gesuch erweist sich mithin auch unter Berufung auf allfällige Revisionsgründe gemäss Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die dafür geltende relative Revisionsfrist als verspätet.

8 Abgesehen davon, handelt es sich bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Revisionsgründen im Sinne von Art. 243 Ziff. 1 Abs. 1 ZPO ohnehin um blosse Behauptungen, welche er nicht zu beweisen vermag. Zwar ist eine Verurteilung durch den Strafrichter zum Beweis nicht notwendig. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden (vgl. Art. 243 Abs. Abs. 1 Ziff. 1, 2. und letzter Teilsatz ZPO). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Gesuchsteller beweisen muss, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt worden ist (vgl. Art. 243 Abs. 1 Ziff. 1, 1. Teilsatz ZPO). Das blosse Einreichen von Strafanzeigen oder Strafklagen, welche (noch) nicht anhand genommen wurden respektive deren Ergebnis noch nicht vorliegt, wie sie der Gesuchsteller laut eigenen Angaben zum Beleg seiner Behauptungen ins Recht legt, genügt aber dazu nicht (vgl. PKG 1963 Nr. 8). Das selbe gilt auch für die weiteren zum Beweis eingereichten Pläne und Urkunden, wird doch daraus in keiner Weise ersichtlich, dass strafbare Handlungen vorliegen, geschweige denn, dass mittels solcher auf die frühere Urteilsfindung eingewirkt worden sein soll. So ergeben sich daraus weder Hinweise für das Vorliegen von Falschaussagen oder Urkundenfälschungen noch irgendeiner der andern vom Revisionskläger geltend gemachten Verfehlungen, mittels derer zu seinem Nachteil auf die Urteilsfindung eingewirkt worden sein soll. Der Gesuchsteller legt denn auch nicht dar, wer konkret die von ihm pauschal den Nachbarn und Gerichtspersonen vorgeworfenen deliktischen Handlungen überhaupt begangen haben soll. Die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang verlangte Edition der von ihm zwischenzeitlich eingereichten Strafanzeigen, erweist sich im Übrigen als unnötig, räumt der Gesuchsteller in seiner Rechtsmitteleingabe doch selbst ein, dass diesbezüglich ebenfalls keine Ergebnisse vorliegen. Damit taugen diese Editionen, wie weiter oben dargelegt, ebensowenig zum Beweis der behaupteten deliktischen Einwirkungen auf die frühere Urteilsfindung. Der Revisionskläger weist überdies darauf hin, dass die mit den zur Edition beantragten Strafanzeigen geltend gemachten Tatbestände in der Rechtsmitteleingabe umschrieben werden (vgl. act. 01, S. 5 Ziff. 8). Bei sämtlichen im Revisionsgesuch umschriebenen Vorwürfen handelt es sich jedoch um blosse Wiederholungen jener Vorwürfe, die er bereits seit Jahren immer wieder gegen Gerichtsmitglieder und andere Personen vorbringt und die somit ohnehin verspätet sind. Soweit der Gesuchsteller die zur Edition beantragten sowie weitere von ihm eingereichte Strafanzeigen und Strafklagen zum integrierenden Bestandteil seines Revisionsgesuchs erklärt, bleibt abgesehen davon darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Kantonsgerichts grundsätzlich unzulässig ist, anstelle eigener Begründung in der Rechtsschrift auf andere Eingaben zu verweisen. Bei den Vorbringen gegen den Bezirksgerichtspräsidenten R. handelt es sich

9 zudem ebenfalls um solche, welche der Revisionskläger schon seit mehreren Jahren immer wieder geltend gemacht (vgl. dazu act. 5 wie auch Verfahren BK 99 55, BK 03 2) und die ihm demnach seit mehr als sechs Monaten bekannt und damit verspätet sind. Darüber hinaus lässt es der Gesuchsteller auch hier lediglich bei der Behauptung bewenden, dass R. durch strafbare Handlungen auf die Urteilsfindung eingewirkt habe, vermag dafür jedoch keinerlei Beweise zu liefern. Es ist im Übrigen schlichtweg nicht ersichtlich, inwiefern mit dem vom Gesuchsteller geschilderten Verhalten des Bezirksgerichtspräsidenten Straftatbestände erfüllt sein sollen. Insbesondere verkennt der Gesuchsteller, dass selbst wenn Richter zu Unrecht nicht in Ausstand getreten sein sollten, dies keine strafbare Handlung darstellt. Abgesehen davon betreffen die gegen R. erhobenen Vorwürfe ohnehin nicht das zu revidierende Kantonsgerichtsurteil und sind damit vorliegend nicht von Belang. Im Ergebnis wird somit deutlich, dass A. O. weder neue erhebliche Tatsachen darzulegen vermag noch den Nachweis erbringt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu seinem Nachteil auf das frühere Urteil eingewirkt worden ist. Vielmehr beschränken sich seine Vorbringen auf rein appellatorische Kritik am Kantonsgerichtsurteil vom 14. Juni 1999, behauptet er doch in seiner Eingabe nichts anderes, als dass dieses Urteil auf einer fehlerhaften Auslegung des Servitutsinhalts beruhe und damit falsch sei. Auf bloss appellatorische Rügen ist jedoch im Revisionsverfahren nicht einzugehen. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden bereits im Verfahren ZF 03 31 auf eine Berufung von A. O. nicht eingetreten ist, weil mit ähnlichen Argumenten wie im vorliegenden Verfahren nichts anderes angestrebt wurde, als eine Korrektur eben dieses rechtskräftigen Urteils vom 14. Juni 1999 betreffend Feststellung des Servitutsinhalts und damit die Neubeurteilung einer bereits abgeurteilten Sache. Mit der vorliegenden Eingabe - diesmal ein Revisionsbegehren - versucht A. O. nun erneut eine Abänderung des Servitutsinhalts zu erwirken, obwohl dieser mit Urteil vom 14. Juni 1999 bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bleibt er jedoch mit seinem Ersuchen erfolglos, da es nach dem Gesagten am Nachweis von Revisionsgründen mangelt und sich das Revisionsgesuch zudem im Hinblick auf die relativen Revisionsfristen gemäss Art. 246 ZPO ohnehin als verspätet erweist, womit die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung offensichtlich nicht gegeben sind. Auf das Revisionsbegehren von A. O. ist daher nicht einzutreten.

10 2. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers, welcher überdies die Gesuchsgegner ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 4'165.-- (Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--, Schreibgebühr Fr. 165.--) gehen zu Lasten des Gesuchstellers, der überdies die Gesuchsgegner ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin

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