Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 15. November 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 63 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Schäfer Aktuarin ad hoc Honegger Droll —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen B. X., Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Abänderung Ehescheidungsurteil, hat sich ergeben:
2 A. A. X. und B. X. hatten am 29. September 1988 vor Zivilstandsamt Solothurn geheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 29. April 1993 wurde diese Ehe geschieden und die zwischen den Eheleuten abgeschlossene Konvention vom 16. Mai 1992 über die Nebenfolgen der Ehescheidung genehmigt. Die der Ehe entstammenden Kinder C. X., geboren am 30. September 1988, und D. X., geboren am 4. Mai 1991, sind dabei unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt worden. Dem Vater wurde das gerichtsübliche Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zudem wurde er verpflichtet, einen monatlich im Voraus zu bezahlenden und indexierten Unterhalt von je Fr. 600.-- für seine zwei Kinder und von Fr. 200.-- für die geschiedene Ehefrau zu bezahlen. Im Jahr 1995 zogen die Parteien wieder zusammen und nahmen gemeinsam mit ihren Kindern eine Wohnung in H.. Aufgrund erneuter Spannungen mit ihrem ehemaligen Ehemann musste B. X. die Wohnung im Januar 2002 verlassen. Sie zog daraufhin mit ihren zwei Söhnen und mit ihrer aus einer Drittbeziehung stammenden Tochter G. X. vorübergehend ins Unterland. Patrick Blumenthal holte kurz darauf seinen Sohn D. X. zu sich nach H. zurück. Aufgrund persönlicher Probleme von B. X. kam auch C. X. im Sommer 2002 wieder zu seinem Vater zurück. Beide Knaben leben seither bei ihrem Vater und dessen Lebenspartnerin in H.. B. X. hat mit ihrer Tochter G. X. im Kanton Tessin Wohnsitz genommen. B. Die beschriebenen Vorgänge waren für die Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz Anlass, im September 2002 beim regionalen Sozialdienst Surselva einen Sozialbericht in Auftrag zu geben, um die Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen abzuklären. Im genannten Sozialbericht kam E. zum Schluss, dass zwischen A. X. und B. X. ein stark zerrüttetes Verhältnis herrsche und die Streitigkeiten auf Kosten der Kinder ausgetragen würden. Er empfahl daher unter anderem, die Erziehungsfähigkeit der Eltern von einer Fachstelle abklären zu lassen. Im Mai 2003 erteilte die Vormundschaftsbehörde des Kreises Ilanz dem Kinderund Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden den Auftrag, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. In ihrem Bericht vom 19. August 2003 empfehlen die zwei Gutachter nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse und nach Anhörung der betroffenen Personen, insbesondere auch der Kinder, die Obhut über C. X. und D. X. dem Vater zu belassen und diesem auch die elterliche Sorge über die beiden Knaben zu übertragen. C. Da sich die Eltern über die Neuordnung der elterlichen Sorge sowie über die damit verbundenen Fragen der Unterhaltspflicht und des persönlichen Ver-
3 kehrs nicht einigen konnten, liess A. X. die vorliegende Streitsache am 29. Oktober 2003 beim Kreisamt Ilanz zur Vermittlung anmelden. Die Sühneverhandlung vom 20. Februar 2004 blieb erfolglos. So bezog A. X. am 9. März 2004 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren: "Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Die Ziff. 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Dispositivs des Urteils des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 29. April 1993 seien aufzuheben. 2. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder C. X., geb. 30. September 1988, und D. X., geb. 4. Mai 1991, sei dem Vater, A. X. zu übertragen. 3. Es sei der Mutter das übliche Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. X. und D. X. monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.--, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei bis zum Abschluss der Berufsausbildung festzulegen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 5. Die Verpflichtung des Klägers zur Ausrichtung einer Frauenrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB sei auf den 1. Februar 2002 aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Gutheissung des Antrages auf Abänderung der Kinderzuteilung unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts, der Alimentation und der Frauenrente. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers." D. Gleichzeitig mit der Anmeldung der Streitsache zur Vermittlung am 29. Oktober 2003 stellte der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Verfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 16. Januar 2004, mitgeteilt am 19. Januar 2004, wurde die elterliche Sorge über C. X. und D. X. dem Vater zugeteilt. Die weiteren Massnahmebegehren des Gesuchstellers wurden abgewiesen. Die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Surselva zog dieser am 2. April 2004 zurück. E. Mit Prozesseingabe vom 26. März 2004 prosequierte der Kläger die Streitsache an das Bezirksgericht Surselva unter Erneuerung seiner Rechtsbegehren gemäss Leitschein. Die Beklagte kam weder der Aufforderung zur Einreichung einer Prozessantwort nach noch zahlte sie den von ihr einverlangten Kostenvorschuss, so dass gegen sie das Kontumazverfahren gemäss Art. 125 ff. ZPO durchgeführt wurde.
4 F. Mit Urteil vom 23. Juni 2004, mitgeteilt am 16. August 2004, erkannte das Bezirksgericht Surselva was folgt: "1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Ziffern 2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 des Dispositivs des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 29. April 1993 aufgehoben. In Bezug auf die Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 geschieht dies mit Wirkung ab dem 1. November 2003. 2. Die elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder C. X., geboren am 30. September 1988, und D. X., geboren am 4. Mai 1991, wird dem Vater A. X. zugeteilt. 3. Die Mutter B. X. erhält das Recht, ihre beiden Söhne C. X. und D. X. an einem Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 4. Das klägerische Begehren, B. X. zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an ihre Söhne C. X. und D. X. zu verpflichten, wird mangels Leistungsfähigkeit abgewiesen. Diese Regelung basiert dabei auf einem derzeitigen monatlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 0.-- und einem solchen des Klägers von rund Fr. 3'300.-- netto. 5. Die Kosten des Kreisamtes Ilanz von Fr. 200.-- sowie diejenigen des Bezirksgerichts Surselva, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'550.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 450.--, total somit Fr. 4'000.-gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die dem Kläger anfallenden Gerichtskosten werden dabei der die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege tragenden Stadtgemeinde H. in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts des Gemeinwesens. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 6. Der Beklagten wird eine Wiederherstellungsfrist von einem Monat seit der Mitteilung des Urteils angesetzt. 7. (Mitteilung)." G. Gegen dieses Urteil liess der Kläger am 26. August 2004 Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erklären mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt von C. X. und D. X. monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 600.--, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei bis zum Abschluss der Berufsausbildung der Kinder festzulegen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten ." H. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2004 waren die Parteien persönlich und der klägerische Rechtsvertreter zugegen.
5 Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Die Berufungsbeklagte beantragte sinngemäss die Abweisung der Berufung. Beide Parteien wurden formfrei einlässlich über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse befragt. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Fall auf vermögensrechtliche Folgen der Abänderung des Ehescheidungsurteils. Im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Auf die Berufung ist daher einzutreten. 2. In Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Solothurn- Lebern hat die Vorinstanz die elterliche Sorge über die Söhne C. X. und D. X. mit Wirkung ab dem 1. November 2003 dem Berufungskläger zugeteilt. Der Berufungskläger beantragt als Folge der Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Söhne C. X. und D. X. an ihn, dass die Berufungsbeklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von je Fr. 600.-- verpflichtet werde. Dieses Begehren hat die Vorinstanz abgewiesen, was mit der Berufung angefochten und folglich zu prüfen ist. Es ist aktenkundig, dass die Berufungsbeklagte derzeit kein Erwerbseinkommen erzielt. Gemäss den Feststellungen der zuständigen Arbeitslosenkasse im Kanton Tessin, wo die Berufungsbeklagte nunmehr lebt, kam sie im Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2003 zusammengezählt auf ein Arbeitspensum von rund 10 Monaten, was einem durchschnittlichen Arbeitspensum von etwa 20% entspricht. Die Be-
6 rufungsbeklagte erhält mangels der dafür notwendigen Voraussetzungen auch keine Arbeitslosenunterstützung. Sie lebt mit ihrer ausserehelichen Tochter G. X., geboren im Jahre 1996, in Iseo bei F.. Es liegt eine schriftliche Bestätigung von F. bei den Akten, wonach die Berufungsbeklagte für die Unterkunft und Verpflegung für sich und ihre Tochter monatlich Fr. 800.-- bezahlt. Im Weiteren ist urkundlich belegt, dass sich ihre Krankenkassenprämie auf Fr. 289.90 und diejenige der Tochter G. X. auf Fr. 78.30 beläuft. An Kinderunterhalt sind vom Kindsvater monatlich Fr. 750.-- inklusive Kinderzulage zu bezahlen. Auf richterliches Befragen erklärte die Berufungsbeklagte, dass sie nunmehr lediglich noch Fr. 580.-- an Kinderunterhalt für die Tochter G. X. erhalte, weil der Kindsvater keine Erwerbstätigkeit mehr habe. Ihr sei durch den regionalen Sozialdienst H. mitgeteilt worden, dass sich der Kinderunterhalt um die Kinderzulagen reduziere. Sie erklärte, dass G. X. die Schule in Losone besuche. Gelegentlich komme sie über den Mittag nach Hause. Die Berufungsbeklagte gab ferner an, dass sie bei F. in einem Gästezimmer logiere. Sie unterstütze F. bei den Haushaltsarbeiten. Die Beziehung zu letzterem habe sie vor einem Jahr aufgelöst. Die richterliche Befragung ergab sodann, dass die Berufungsbeklagte keine Berufsausbildung hat und als Allrounderin im Service oder Pflegeheimen tätig sein kann. a) Gemäss Art. 134 Abs. 2 ZGB richten sich die Voraussetzungen für eine Änderung des Unterhaltsbeitrages nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses, mithin nach Art. 276 ff. ZGB. Grundsätzlich hat derjenige Elternteil, der keinen oder nur einen untergeordneten Beitrag an die Pflege und Erziehung leistet, seine Unterhaltspflicht durch Geldzahlung zu leisten (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist dabei so zu bemessen, dass er den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspricht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Art. 285 Abs. 1 ZGB bezweckt, dem Kind langfristig durch altersmässige Abstufung der Beiträge die situationsbezogene Deckung seiner effektiven Bedürfnisse zu ermöglichen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 2002, N 4 zu Art. 285 ZGB). Die Anwendung dieser Bestimmung schliesst ein erhebliches Ermessen ein, welches zwar objektiv und pflichtgemäss ausgeübt werden muss, jedoch nicht bis ins Letzte begründbar ist (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 276 - 295 ZGB, Bern 1997, N 8 zu Art. 285 ZGB). Eine gewisse Pauschalierung aufgrund von Vergleichs- und Erfahrungswerten ist deshalb unumgänglich (Peter Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 285 ZGB). An die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen werden hohe Anforderungen gestellt, was persönlichen Einsatz und die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen
7 Ressourcen verlangt (Peter Breitschmid, a.a.O., N 25 zu Art. 276 ZGB). Zu schützen ist in Fällen knapper finanzieller Mittel zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners (BGE 123 III 1 ff.). Die Schranke der finanziellen Leistungskraft des Unterhaltspflichtigen bildet für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Regel (BGE 127 III 70; BGE 123 III 1 ff.). Auch beim Kinderunterhalt ist das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, weil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zum Leistungsunwilligen kann der Leistungsunfähige somit nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen angehalten werden (BGE 126 III 355 ff.; Peter Breitschmid, a.a.O., N 19 zu Art. 285 ZGB). Es besteht demnach nicht per se ein Anspruch auf Minimalunterhalt. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Die Einkünfte setzen sich aus dem haupt- und nebenberuflichen Arbeitserwerb nach Abzug der Sozialabzüge zusammen (Cyril Hegnauer, a.a.O., N 53 zu Art. 285 ZGB). Auszugehen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Einkommen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Unterhaltspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 128 III S. 5 mit weiteren Hinweisen). b) Nach der Rechtsprechung ist von einer vollen Erwerbsfähigkeit auszugehen, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 115 II 432; Urteil 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a). Die Aufnahme einer Teilzeitarbeit wurde als zumutbar erachtet, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (BGE 115 II 6, BGE 129 III 257, Urteil 5C.265/2002 vom 1. April 2003). Dabei muss man sich allerdings vor schematischen Lösungen hüten. Ins Gewicht fällt, nebst der Zahl und dem Alter der Kinder, deren konkreter Betreuungsbedarf, aber auch zumutbare Unterbringungsmöglichkeiten (Urteil 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a). Die Berufungsbeklagte betreut ein Kind im Alter von bald neun Jahren. G. X. besucht die 2. Primarklasse in Losone. Zur Schule und wieder zurück nach Hause fährt sie mit dem Postauto, wobei die Fahrzeit je Fahrtstrecke etwa eine Viertelstunde beträgt. Gemäss Angaben der Berufungsbeklagten kommt G. X., bis sie sich im Kanton Tessin eingelebt hat, noch gelegentlich zum Mittag nach Hause. Bei diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass G. X. ihre Mutter ab dem 10. Altersjahr nicht mehr dauernd beanspruchen wird. Sie wird sich bis zu
8 diesem Zeitpunkt wohl in einem Ausmass integriert haben, dass sie nicht mehr ausserordentlich zum Mittag heimkehren wird, sondern erst am Nachmittag zusammen mit den anderen Schulkindern. Der betreuenden Mutter kann daher ab dem 10. Altersjahr von G. X. die Aufnahme einer Teilzeitarbeit zugemutet werden. Da G. X. bis am früheren Nachmittag ausser Haus sein wird, erachtet das Kantonsgericht ein Teilzeitpensum von 50% ab diesem Zeitpunkt zumutbar. Eine weitere Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf 100% ist ihr indes unter den gegeben Umständen bis zum vollendeten 16. Altersjahr von G. X. nicht zumutbar. Erfahrungsgemäss beträgt im Kanton Tessin das Nettogehalt als Allrounderin im Service maximal Fr. 2'500.-netto. Bei einer ab dem 10. Altersjahr von G. X. zumutbaren 50%-igen Erwerbstätigkeit kann der Berufungsbeklagten maximal ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'250.-- angerechnet werden. Es ist offensichtlich, dass dieses hypothetische Einkommen nicht einmal genügt, um das Existenzminimum der Berufungsbeklagten zu gewährleisten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Berufungsbeklagte in einem Konkubinat lebt, wofür aber kein rechtsgenüglicher Beweis vorliegt, würde das hypothetische Einkommen von Fr. 1'250.-- netto nicht zur Deckung des Existenzminimums genügen. Dieses würde sich nämlich diesfalls mutmasslich auf rund Fr. 1'615.-- (Grundbetrag Fr. 775.--, ½ Miete Fr. 550.--, Krankenkasse Fr. 289.90) belaufen. Rechnet man den Kinderunterhalt dazu, so hätte die Berufungsbeklagte hypothetisch Fr. 1'830.-- (Fr. 1'250.-- + Fr. 580.--) zur Verfügung, was – immer noch unter Annahme des für sie ungünstigeren, aber nicht bewiesenen Konkubinats – ebenfalls nicht ausreicht. Das Existenzminimum würde so Fr. 2'043.-- (Fr. 775.-- + Fr. 350.-- G. X. + Fr. 550.-- + Fr. 289.90 + Fr. 78.30 Krankenkasse G. X.) betragen. Geht man davon aus, dass kein Konkubinat besteht, so versteht es sich ohne weiteres von selbst, dass bei höherem Grundbetrag von Fr. 1'250.-- für die Berufungsbeklagte und bei höherer Miete die hypothetisch verfügbaren Mittel erst recht nicht ausreichen. Bleibt schliesslich noch zu erwähnen, das auch bei den tatsächlich zur Zeit gelebten Verhältnissen, welche aber nicht massgebend sein können, weil der Berufungsbeklagten nicht ein Verharren in denselben aufgezwungen werden kann, die hypothetischen Mittel gerade knapp genügen würden. Denn neben den Fr. 800.- - für Verpflegung und Unterkunft sowie den Beträgen für die Krankenkasse wird man der Berufungsbeklagten und ihrer Tochter G. X. auch noch Mittel für Kleider, Körper- und Gesundheitspflege, Sackgeld und Schulweg zugestehen müssen. Bei hypothetischen Mitteln von Fr. 1'830.-- abzüglich Fr. 800.--, Fr. 289.90 und Fr. 78.30 würden dazu gerade noch Fr. 662.-- verbleiben, was als äusserst bescheiden bezeichnet werden muss. Für Unterhalt bliebe auch da nichts übrig. Zu prüfen ist noch, ob die Berufungsbeklagte in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 29. April 1993 ab dem vollendeten 16. Altersjahr von G. X.
9 im Jahre 2012, wenn sie einer 100%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, zu Unterhaltsleistungen an C. X. und/oder D. X. verpflichtet werden kann. Das erwähnte Gericht hat die Kinderalimentation bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, längstens bis zur Volljährigkeit von C. X. und D. X. festgelegt. Im Jahre 2012 wird C. X. 24 Jahre alt und D. X. Marc 21 Jahre alt sein. Sie verfügen dann bei gegebenen Voraussetzungen über einen eigenen Anspruch gegenüber der Berufungsbeklagten. Folglich ist die Berufung mangels Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten bis zur Mündigkeit ihrer Söhne C. X. und D. X. abzuweisen. 3. Ist das Urteil des Bezirksgerichts Surselva vom 23. Juni 2004 zu schützen und die Berufung abzuweisen, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Ausseramtlich ist mangels anwaltlicher Vertretung der Berufungsbeklagten keine Entschädigung zu leisten. Die dem Berufungskläger auferlegten amtlichen Kosten und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts der Stadtgemeinde H. in Rechnung gestellt.
10 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 150.--, total Fr. 3'150.--, gehen zu Lasten von A. X.. 3. a) Die A. X. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten der Rechtsvertretung werden gestützt auf die mit Verfügung vom 4. Oktober 2004 gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Stadtgemeinde H. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch die Stadtgemeinde H. bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten. c) Der Rechtsvertreter von A. X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheids eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: