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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2004 ZF 2004 44

29 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,547 parole·~18 min·5

Riassunto

Grundbuchbeschwerde (Abweisung einer Anmeldung) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2004 3\x3Cbr\x3E | ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 44 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 03. Mai 2005 (5A.38/2004) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Tomaschett-Murer und Schäfer Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. X. und der B. X., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Luzius Schmid, Villa Fontana, Obere Strasse 22B, Davos Platz, gegen die Verfügung des Departements und der Volkswirtschaft vom 25. Mai 2004, mitgeteilt am 26. Mai 2004, betreffend Abweisung einer Grundbuchanmeldung, hat sich ergeben:

2 A. Am 31. Oktober 2003 verkaufte die C. AG ihre zwischen der E.- Strasse und der D.-Strasse in F. gelegene Parzelle Nr. 6601 an die aus der G. AG, und H., bestehende einfache Baugesellschaft „K.“ und die Nachbarparzelle Nr. 1266 an I.. Die Verkäuferin war im Besitze einer Baubewilligung zur Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 6601. Gegen die Erteilung der Baubewilligung war durch die Eheleute A. X. und B. X. als Eigentümer der an der D.-Strasse gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. 1292 des Grundbuches von F. und J., Eigentümer der Liegenschaft D.-Strasse 3, Parzelle Nr. 1314, Einsprache erhoben worden. In diesem Verfahren hatten die Einsprecher am 25. März 2003 eine staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht eingereicht. Die Baugesellschaft „K.“ war mit Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung der ehemaligen Eigentümerin der zu überbauenden Parzelle eingetreten. Im Zusammenhang mit dem beim Bundesgericht hängigen Verfahren schlossen die Eheleute A. X. und B. X. und J. einerseits (Vertragspartner 1) sowie die Baugesellschaft „K.“ (Vertragspartner 2) und I. (Vertragspartner 3) andererseits am 5./6. Januar 2004 einen Vergleich ab. Die Vertragspartner 1 zogen ihre staatsrechtliche Beschwerde zurück und wurden dafür von der Vertragspartnerin 2 mit einer Inkonvenienzentschädigung von 130'000 Franken abgefunden. Überdies räumten die Vertragspartner 2 und 3 den Eheleuten X. zu Lasten ihrer Parzellen Nr. 6601 und 1266 ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von der Oberen Strasse zur Parzelle Nr. 1292 ein. Der jeweilige Eigentümer dieser Parzelle sollte das Recht haben, über die belasteten Grundstücke bis zu seiner Liegenschaft eine Zufahrt für die Erschliessung einer nach Baugesetz realisierbaren Wohnbaute und den nach Baugesetz zu dieser verlangten Parkplätzen zu erstellen. Ferner verpflichteten sich die Vertragspartner 2 und 3, gegen ein künftiges, von den Eigentümern der Parzelle Nr. 1292 beabsichtigtes Gesuch um Aufzonung ihrer Liegenschaft bei keiner Behörde Rechtsmittel zu erheben und keine Anträge zu stellen sowie gegen ein Bauvorhaben auf diesem Grundstück nicht zu opponieren. Für den Fall der Widerhandlung gegen diese Verpflichtung wurde eine Konventionalstrafe von 150'000 Franken vereinbart. Das Fuss- und Fahrwegrecht sowie der ebenfalls als Grunddienstbarkeit gedachte Einspracheverzicht sollten innert 15 Tagen nach Vorliegen der bundesgerichtlichen Abschreibungsverfügung dem Grundbuchamt der Gemeinde F. zur unwiderruflichen Eintragung angemeldet werden. B. Die Anmeldung erfolgte am 18. Februar 2004. Am 26. Februar 2004 erliess das Grundbuchamt F. eine Abweisungsverfügung. Der Grundbuchverwalter führte aus, die Errichtung einer Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der belastete Eigentümer verspreche, künftig generell auf das Baueinspracherecht gegen Bauten

2 auf dem berechtigten Grundstück zu verzichten, sei ausgeschlossen. Einem derartigen Verzicht stünde insbesondere entgegen, dass dieser bezüglich der öffentlichrechtlichen Einsprache unbeachtlich wäre, da sich die Rekurslegitimation im Verwaltungsprozess nach öffentlichem Recht beurteile. Dies betreffe in gleicher Weise auch den Einspracheverzicht betreffend die Aufzonung, da eine solche Zonenplanänderung ausschliesslich öffentliches Recht beträfe. Mit Bezug auf das vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht sei festzustellen, dass in der Anmeldung die Parzelle Nr. 1266 nicht aufgeführt sei und es fehle auch die entsprechende Unterschrift des belasteten Grundeigentümers I.. Die Anmeldung stimme also nicht in allen Punkten mit dem Rechtsgrundausweis überein, so dass auch diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. C. Gegen diese Abweisungsverfügung beschwerten sich A. X. und B. X. am 29. März 2004 beim Departement des Innern und der Volkswirtschaft. Sie machten geltend, durch den Einspracheverzicht werde der belastete Eigentümer zu einer Unterlassung bestimmter, aus seinem Eigentumsrecht fliessender Rechte verpflichtet. Ob der Verzicht öffentliche oder private Rechte betreffe, sei nicht massgebend und es sei auch nicht Sache des Grundbuchverwalters, sich um die Durchsetzbarkeit eines Einspracheverzichts zu kümmern. Dem Vollzug des Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch stehe sodann nicht entgegen, dass die Anmeldung nur mit Bezug auf die zu belastende Parzelle Nr. 6601 erfolge, für welche eine schriftliche Erklärung der Grundeigentümerin vorliege. Der Bestand dieser Dienstbarkeit sei nicht von der gleichzeitigen Errichtung einer Wegservitut auf der Parzelle Nr. 1266 abhängig. Im Übrigen sei zu bemerken, dass an jeder der beiden im Vergleich vereinbarten Dienstbarkeiten ein selbständiges Interesse bestehe. Dass sie in der Vereinbarung textlich miteinander verquickt seien, ändere nichts daran, dass es sich um zwei verschieden Paar Schuhe handle. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft wies die Grundbuchbeschwerde durch Verfügung vom 25. Mai 2004 ab. Es führte aus, insbesondere bei negativen Dienstbarkeiten müsse die untersagte Handlung den körperlichen Zustand, die äussere Erscheinungsform, den wirtschaftlichen und sozialen Charakter des dienenden Grundstückes bestimmen und sich dadurch nach aussen unmittelbar oder mittelbar schädigend, belästigend oder störend auswirken. Der Einspracheverzicht schränke hingegen einzig und allein die persönliche Betätigungsfreiheit des belasteten Grundeigentümers ein, weshalb er nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein könne. Auch unter dem Aspekt des Schutzes der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB sei die zu beurteilende Beschwerdeverzichtsdienstbarkeit nicht zulässig

2 und daher auch nicht eintragungsfähig. Mit Bezug auf das Wegrecht sei festzustellen, dass der Weg von der berechtigten Parzelle Nr. 1292 zur E.-Strasse zusätzlich zur Parzelle Nr. 6601 auch über die Parzelle Nr.1266 führe, so dass deren Belastung für die Ausübung der Dienstbarkeit zwingend erforderlich sei. Die Belastung dieser Parzelle sei jedoch nicht angemeldet worden. Ein Wegrecht könne aber nach allgemeiner Auffassung nicht ausgeübt werden, wenn es auf einem Grundstück, das ein unverzichtbares Verbindungsstück enthalte, nicht eingetragen sei. Der Grundbuchverwalter habe diese gegenseitige Abhängigkeit richtig erkannt, so dass die Abweisungsverfügung auch in diesem Punkt zu schützen sei. D. Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute A. X. und B. X. am 24. Juni 2004 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die beim Grundbuchamt F. am 18. Februar 2004 zur Eintragung angemeldeten Dienstbarkeiten seien ins Grundbuch einzutragen. Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft beantragte in seiner Berufungsantwort vom 24. August 2004 die Abweisung der Berufung. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Der Grundbuchverwalter hat in der durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft bestätigten Verfügung vom 26. Februar 2004 die Eintragung der von A. X. und B. X. angemeldeten Grunddienstbarkeiten mit der Begründung abgelehnt, ein mit der ersten Dienstbarkeit angestrebter Einspracheverzicht, mit welchem der belastete Grundeigentümer verspreche, künftig auf das Baueinspracherecht gegen Bauten auf dem berechtigten Grundstück generell zu verzichten, sei ausgeschlossen, weil sich die Rekurslegitimation im Verwaltungsprozess nach öffentlichem Recht beurteile und eine privatrechtliche Vereinbarung folglich unwirksam wäre. Das mit der zweiten Dienstbarkeit zu begründende Fuss- und Fahrwegrecht könne nicht eingetragen werden, weil die Anmeldung nicht in allen Punkten mit dem Rechtsgrundausweis übereinstimme, indem im letzteren Dokument von zwei belasteten Parzellen die Rede sei, in der Anmeldung hingegen nur eine mit dem Wegrecht zu belastende Parzelle genannt werde. a) Die Berufungskläger führen unter Hinweis auf die Homepage des Grundbuchinspektorates Graubünden aus, der Grundbuchverwalter habe nur zu prüfen, ob die erforderliche Form erfüllt, nicht jedoch, ob der Rechtstitel in materiel-

2 ler Hinsicht gültig sei. Auch das Bundesgericht habe im Entscheid 114 II 324 Erw. 2b festgehalten, der Grundbuchverwalter habe eine Anmeldung nur abzuweisen, sofern sich diese auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stütze oder das angemeldete Recht sich seiner Natur nach nicht zur Aufnahme ins Grundbuch eigne. Die Vorinstanz wende in ihrer Verfügung ein, die Beschränkung der persönlichen Betätigungsfreiheit könne nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. Man könne nun aber nicht bestreiten, dass die Einspracheberechtigung gegenüber ortsplanerischen Massnahmen in der Nachbarschaft und gegen Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken aus dem Eigentum am Grundstück fliesse. Dies gelte für öffentlichrechtliche wie auch für privatrechtliche Einsprachen. Die Einsprache- oder Beschwerdeberechtigung leite sich also vom Eigentum am Einsprechergrundstück ab und stelle nicht ein Recht der allgemeinen persönlichen Betätigungsfreiheit dar. Der zur Diskussion stehende Verzicht auf die Einsprache- oder Beschwerdeberechtigung gegen Nachbarbauten sei daher nicht eine Beschränkung dieser Freiheit, welche als solche nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein könnte. Man könne den Verzicht dahin deuten, dass der Grundeigentümer sich vertraglich verpflichte, den durch die zuständigen Instanzen beschlossenen Zonenplan und die durch die Baubehörde bewilligte Baute zu dulden. Bei dieser Deutung handle es sich um eine affermative Dienstbarkeit, deren Eintragung möglich sein müsse. Mit Bezug auf die Frage der Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters gestehen auch die Berufungskläger mit ihrem Verweis auf den oben zitierten Bundesgerichtsentscheid zu, dass diesem jedenfalls auch in materieller Hinsicht die Kompetenz zusteht, das angemeldete Recht darauf hin zu überprüfen, ob es seiner Natur nach überhaupt zur Aufnahme ins Grundbuch geeignet ist. Die entsprechende Praxis des Bundesgerichts wird auch von der Literatur mitgetragen. So hält etwa Jürg Schmid fest (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, N. 31 zu Art. 965 ZGB), es sei nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters, das Rechtsverhältnis in materiellrechtlicher Hinsicht zu überprüfen, doch habe er das Rechtsgeschäft zu beanstanden, wenn unzweifelhaft feststehe, dass die Voraussetzungen des einzutragenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses nicht gegeben seien oder das Recht sich seiner Natur nach nicht zur Eintragung ins Grundbuch eigne. Auch Bettina Deillon-Schegg (Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, in Zürcher Studien zum Privatrecht, 1997, S. 150) bezieht sich auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts und führt weiter aus, die Prüfung der Aufnahmefähigkeit beantworte die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines angemeldeten Rechts beziehungsweise Rechtsverhältnisses erfüllt seien; der Grundbuchverwalter habe das vorliegende Rechtsgeschäft in der konkreten Ausge-

2 staltung auf seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. - Auf Grund dieser Ausführungen steht fest, dass sich der Grundbuchverwalter trotz seiner grundsätzlich beschränkten Überprüfungsbefugnis sehr wohl mit dem ihm zur Eintragung vorgelegten Rechtsverhältnis auseinanderzusetzen hat. Die Feststellung in der Berufungsschrift, wonach das Grundbuch den vertraglichen Vereinbarungen zu dienen habe, weshalb es nicht korrekt sei, wenn das Grundbuchamt den zwischen den Parteien im Vergleich getroffenen Interessenausgleich (durch die Verweigerung der Eintragung der Dienstbarkeit) erheblich störe, kann daher in dieser verallgemeinernden Formulierung nicht beigepflichtet werden. Sie ist insofern zutreffend, als es nicht Aufgabe des Grundbuchverwalters war, das zwischen den Parteien des Vergleichs abgeschlossene Rechtsgeschäft inhaltlich umfassend zu überprüfen und sich etwa um den materiellen Bestand des vorgebrachten Rechtsgrunds zu kümmern, hingegen hatte er sich sehr wohl mit der Frage zu befassen, ob die von den Parteien getroffene Vereinbarung zum Gegenstand einer eintragungsfähigen Grunddienstbarkeit gemacht werden konnte. b) Nach der Umschreibung in Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses anderen Grundstücks gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Man spricht von einer positiven oder affermativen Grunddienstbarkeit, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte Handlungen, die auf eine Grundstücksbenutzung gerichtet sind, auf dem belasteten Grundstück unmittelbar vornehmen darf und der Dienstbarkeitsbelastete dieselben dulden muss und von einer negativen Grunddienstbarkeit, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Nutzungshandlungen nicht vornehmen darf, welche er ohne Belastung mit einer derartigen Grunddienstbarkeit vornehmen dürfte. Da die Grunddienstbarkeit direkt eine Herrschaft an der Sache vermittelt, kann sie nur eine (Be- )Nutzung der Sache, welche immer in einer Handlung tatsächlicher Art besteht, beinhalten. Eine unmittelbare Einschränkung der rechtlichen Verfügungsmacht ohne gleichzeitige Beschränkung der tatsächlichen Sachnutzung des belasteten Grundeigentümers an der Sache kann nicht durch die Begründung einer Dienstbarkeit bewirkt und ein entsprechendes Verbot, rechtliche Verfügungen zu treffen, nicht zum Inhalt einer Grunddienstbarkeit gemacht werden (Heinz Rey, Berner Kommentar, Bern 1981, N. 16 ff. zu Art. 730 ZGB). In gleicher Weise äussert sich Deillon (a.a.O. Seite 182), wenn sie festhält, als Abgrenzung negativer Art ergebe sich aus der Tatsache, dass die Dienstbarkeit als rechtsgeschäftlich vereinbarte Eigentumsbeschränkung nur die aus dem Eigentum am belasteten Grundstück fliessenden

2 Nutzungsbefugnisse im Sinne von Handlungen tatsächlicher Art einzuschränken vermöge, dass unmittelbare Einschränkungen von rechtlichen Befugnissen ohne gleichzeitige Beschränkung der tatsächlichen Sachnutzung nicht mittels einer Dienstbarkeit begründet werden könnten. Auch Liver (Zürcher Kommentar, N. 140 zu Art. 730 ZGB) führt aus, eine Beschränkung der Freiheit des Eigentümers zur Verfügung über das Recht an seinem Grundstück sowie zu rechtsgeschäftlichem Handeln mit Bezug auf das Grundstück könne nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. Piotet pflichtet dem bei, wenn er festhält, das auf Grund der Dienstbarkeit geforderte passive Verhalten könne sich lediglich auf die Benutzungsweise des dienenden Grundstückes beziehen (SPR V/1, S. 545). Als Beispiele für Verpflichtungen, bezüglich derer die Begründung einer Grunddienstbarkeit ausgeschlossen ist, erwähnt Liver etwa Veräusserungsbeschränkungen oder die Verpflichtung, ein Grundstück nicht mit weiteren Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Grundpfandrechten zu belasten sowie keine Bestandteile oder Zugehörsachen zu veräussern. Als zulässig bezeichnet er hingegen die Verpflichtung, den Zustand, in welchem das Grundstück in Erscheinung tritt, nicht durch die Entfernung von Bäumen, Teichen, Wasserläufen, erratischen Blöcken oder durch die Beseitigung oder Umgestaltung von Bauwerken zu verändern (Liver, a.a.O. N. 141-144 zu Art. 730 ZGB). Versucht man, den von den Berufungsklägern zur Eintragung angemeldeten Einspracheverzicht den von Liver erwähnten Beispielen zuzuordnen, so lässt sich die Vereinbarung zwanglos unter die Beispiele einreihen, bei denen der Autor auf Grund seiner oben dargelegten, mit der ganzen übrigen Literatur übereinstimmenden Auffassung die Begründung einer Grunddienstbarkeit für ausgeschlossen hält. Alle Autoren sind sich darin einig, dass Gegenstand von Grunddienstbarkeiten allein Benutzungsrechte sein können, in denen der Eigentümer des belasteten Grundstücks eingeschränkt wird, dass hingegen Verfügungen über Rechte nicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden können. Mit dem im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Verzicht der Eigentümer der Parzellen Nr. 6601 und 1266, gegen eine Aufzonung der Parzelle Nr. 1292 Einwendungen und gegen Bauvorhaben auf diesem Grundstück Einsprache zu erheben, geschieht auf den zu belastenden Grundstücken rein gar nichts; es wird deren Nutzung in keiner Art und Weise berührt. Es verzichten die Eigentümer der beiden Liegenschaften ausschliesslich auf ihr Recht, sich als Anstösser gegen planerische oder bauliche Vorkehren auf der Parzelle der Berufungskläger zur Wehr zu setzen. In dieser Einschränkung ihrer rechtlichen Befugnisse vermag auch das Kantonsgericht keinerlei Beschränkung des Benutzungsrechts der Eigentümer der zu belastenden Grundstücke zu sehen. Gewiss fliesst ihr grundsätzliches Einspracherecht aus ihrem Eigentum an den Nachbargrundstücken, sie ermöglichen aber durch ihren Verzicht lediglich dem Ei-

2 gentümer des berechtigten Grundstücks, seine Liegenschaft besser zu nutzen, ohne dass sich an der Nutzung ihrer Parzellen direkt etwas ändern würde. Hält man sich die oben dargestellten Beispiele vor Augen, so ist die in der Vereinbarung vom 5./6. Januar 2004 vorgesehene Verpflichtung der Vertragspartner 2 und 3 viel eher mit dem Verzicht von Eigentümern von zu belastenden Grundstücke zu vergleichen, über diese in rechtlicher Hinsicht, sei es durch Veräusserung, Belastung, Vermietung oder dergleichen zu verfügen denn als Verpflichtung, den Zustand der belasteten Grundstücke in ihrer Erscheinungsform nicht zu verändern und dadurch deren Nutzung zu beschränken. Das Kantonsgericht geht daher mit dem Grundbuchverwalter und der Vorinstanz darin einig, dass der vereinbarte Einspracheverzicht nicht zum Gegenstand einer Grunddienstbarkeit gemacht werden kann und die Voraussetzungen zur Eintragung folglich nicht erfüllt sind. 2. a) Stellt der Grundbuchverwalter auf Grund seiner Prüfung fest, dass eine der formellen oder materiellen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Rechtsverhältnisses nicht erfüllt sind, so hat er die Anmeldung abzuweisen. Dabei ist die Anmeldung bereits dann vollständig abzuweisen, wenn eine Voraussetzung der Eintragung auch nur teilweise nicht erfüllt ist, eine Teilabweisung gibt es nicht. Ja schon wenn der Grundbuchverwalter auch nur begründete Zweifel hat, ob die Voraussetzungen zur Aufnahme eines angemeldeten Rechts oder Rechtsverhältnisses gegeben sind, muss er die Anmeldung abweisen (Schmid, a.a.O. N. 4 zu Art. 966 ZGB; Deschenaux, SPR V/3 I, S. 551). Im vorliegenden Fall wurden dem Grundbuchverwalter zwei Grunddienstbarkeiten zur Anmeldung vorgelegt. Die beiden zu begründenden Rechtsverhältnisse waren jedoch Bestandteil des gleichen, einheitlichen Vertragswerks, so dass sie nur als Gesamtheit betrachtet werden können. Da nach dem oben Gesagten der zwischen den Vertragspartnern des Vergleichs vereinbarte Einspracheverzicht nicht als Grunddienstbarkeit begründet werden kann, es dem zur Eintragung angemeldeten Rechtsverhältnis also an der Aufnahmefähigkeit fehlt, ist das Schicksal der Berufung bereits mangels dieser einen Voraussetzung besiegelt. Die Berufung ist demnach abzuweisen und es kann grundsätzlich offen gelassen werden, ob die übrigen vom Grundbuchverwalter und dem Departement erwähnten Abweisungsgründe stichhaltig sind. Es ist daher nur noch im Sinne eines obiter dictum dazu kurz Stellung zu nehmen. b) In der Departementsverfügung wird der Standpunkt vertreten, auch unter den Aspekten des Schutzes der Persönlichkeit gemäss Art. 27 ZGB sei die zu beurteilende Beschwerdeverzichtsdienstbarkeit nicht zulässig. Abgesehen von den grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit eines im Voraus erklärten

2 Rechtsmittelverzichts sei der vorliegende Verzicht auf jede Intervention gegen eine künftige Zonenordnung bereits deshalb abzulehnen, weil er die Rechtsfolgen einer im Gesetzgebungsverfahrens zu erlassenden Ordnung betreffe, welche die Parteien rechtsgeschäftlich gar nicht herstellen könnten. Ein solcher Verzicht stelle eine unzulässige teilweise Beschränkung der eigenen Rechts- und Handlungsfähigkeit dar; ein entsprechender Vertrag sei nach Art. 20 OR nichtig. - Die Frage, wie weit im Voraus auf ein Rechtsmittel verzichtet werden kann, ist kontrovers. Das Bundesgericht scheint einen solchen Vorausverzicht unter Hinweis auf eine alte Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein Streitobjekt vorliegt, über das die Parteien frei verfügen können. Es lässt ihn jedoch nicht zu, wenn höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte wie persönliche Status- und Familienrechte, gewisse Persönlichkeitsrechte oder unverjährbare und unverzichtbare Grundrechte zur Diskussion stehen (BGE 113 Ia 30). Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, 1979, S. 501f.) erachtet einen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen eine erst auszufällende Entscheidung für nicht zulässig, wenn das Rechtsmittel den Parteien ermöglicht, besonders schwerwiegende Mängel zu rügen, so dass es geradezu als sittenwidrig erscheinen würde, wenn sich die Parteien von vornherein der auszufällenden Entscheidung unterwerfen würden auf die Gefahr hin, dass derartige Mängel vorhanden sind. Auch er ist der Auffassung, dass es einer Partei nicht gestattet sein könne, von vornherein auf ein Rechtsmittel zu verzichten, wenn ein Rechtsverhältnis Prozessgegenstand bildet, das der Verfügung der Parteien entzogen ist. Im Übrigen bestünden aber keine durchgreifenden Bedenken, den Verzicht auf Rechtsmittel gegen erst auszufällende Entscheidungen zuzulassen, insbesondere in Prozessen vermögensrechtlicher Natur. Ob – wie die Vorinstanz glaubt - im Verzicht auf eine Intervention gegen eine künftige Zonenordnung und ein künftiges Bauvorhaben eine unzulässige Beschränkung der eigenen Rechts- und Handlungsfähigkeit zu sehen ist, erscheint angesichts der Tatsache, dass es keineswegs um höchstpersönliche und unveräusserliche subjektive Rechte geht, als fraglich. Es handelt sich dabei aber um eine nicht auf Grund einer oberflächlichen Prüfung zu beantwortende heikle Rechtsfrage, die nicht vom Grundbuchverwalter im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit entschieden werden kann. Gestützt auf dieses vom Departement ins Feld geführte Argument hätte also die Anmeldung kaum abgewiesen werden können. c) Neben dem Einspracheverzicht stand auf Grund des gleichen Vergleichs auch die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts zur Diskussion. Während in der Vereinbarung vom 5./6. Januar 2004 von der Belastung zweier Parzellen, nämlich der im Eigentum der Baugesellschaft „K.“ stehenden Parzelle Nr.

2 6601 und der I. gehörenden Parzelle Nr. 1266, die Rede war, wurde in der Grundbuchanmeldung die letztere Parzelle nicht mehr aufgeführt. Der Grundbuchverwalter wies die Anmeldung daher mit der Begründung ab, die Anmeldung stimme nicht in allen Punkten mit dem Rechtsgrundausweis überein. Das Departement schützte auch diese Auffassung mit dem Hinweis, nachdem der Weg von der berechtigten Parzelle Nr. 1292 zur E.-Strasse zusätzlich zur Parzelle Nr. 6601 auch über die Parzelle Nr. 1266 führe, sei deren Belastung für die Dienstbarkeitsausübung zwingend erforderlich. Diese Auffassung ist fragwürdig. Einmal kann dem Situationsplan entnommen werden, dass es ohne Schwierigkeiten möglich erscheint, die fragliche Zufahrt auch ausschliesslich unter Beanspruchung der Parzelle Nr. 6601 zu erstellen; von einer zwingenden Belastung auch der Parzelle Nr. 1266 kann also keine Rede sein. Doch selbst wenn das der Fall sein sollte, bestünde auf Grund der vorliegenden Sachlage die hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch die Zustimmung des Eigentümers der Parzelle Nr. 1266 zur Eintragung einer sein Grundstück belastenden Wegservitut erhältlich wäre, hat sich I. doch im Vergleich ausdrücklich mit der Einräumung eines Fuss- und Fahrwegrechts über seine Liegenschaft einverstanden erklärt. Die Eintragung einer Dienstbarkeit ist aber nur abzulehnen, wenn tatsächlich keine Aussicht darauf besteht, vom Eigentümer des von der gewünschten Dienstbarkeit beanspruchten Grundstücks die Einwilligung zur Belastung seiner Parzelle zu erlangen. Besteht aber die tatsächliche Möglichkeit, dass an einem Zwischengrundstück, das zwingenderweise ebenfalls in Anspruch genommen werden muss, die erforderliche Grunddienstbarkeit ebenfalls erworben werden kann, so darf die Eintragung nicht verweigert werden (Liver, a.a.O., N. 85 f. zu Art. 730 ZGB). Es ginge auch zu weit, vom Grundbuchverwalter angesichts seiner beschränkten Prüfungspflicht zu verlangen, ob seitens des die Grunddienstbarkeit beanspruchenden Grundeigentümers ein schützenswertes Interesse, wie es zur Errichtung einer solchen gefordert wird, besteht. Aus praktischen Gründen wird es ihm anhand des in der Regel eher knappen Dienstbarkeitsvertrages gar nicht möglich sein, sich ein sicheres Urteil darüber zu bilden (Rey, a.a.O., N. 43 zu Art. 730 ZGB). Im vorliegenden Fall lässt sich allerdings anhand der vorliegenden Unterlagen ein gerechtfertigtes Interesse der Berufungskläger an der Begründung des fraglichen Wegrechts nicht bestreiten. Auch von der Interessenlage her betrachtet hätte also die konkrete Möglichkeit bestanden, die erforderliche Grunddienstbarkeit zu erwerben, so dass die Eintragung nicht hätte abgelehnt werden dürfen. II. Ist die Berufung nach dem oben unter Ziffer 1 und 2a) Gesagten abzuweisen, gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungskläger.

2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 1'680.- -, gehen zu Lasten der Berufungskläger. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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