Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.12.2004 ZF 2004 43

6 dicembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,808 parole·~19 min·3

Riassunto

Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolge) | ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Dezember 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 43 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, Postfach 545, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 12. Februar 2004, mitgeteilt am 1. Juni 2004, in Sachen des Berufungsklägers gegen Y., Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, Postfach 156, 7130 Ilanz, betreffend Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolge), hat sich ergeben:

2 A. Aus der am 5. Juni 1987 vor Zivilstandsamt X. geschlossenen Ehe des Z. und der Y. gingen zwei Kinder hervor, der am 31. August 1989 geborene W. und die am 6. August 1993 geborene V.. Im Rahmen eines am 30. August 2000 eingeleiteten Verfahrens auf Erlass von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft erklärten die Parteien am 2. November 2000 anlässlich einer gemeinsamen Anhörung vor Bezirksgerichtspräsidium Plessur, dass sie ihre Verbindung auflösen wollten. In der Folge schrieb der Bezirksgerichtspräsident am 28. November 2000 das Eheschutzverfahren als erledigt ab und erliess gleichzeitig vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren. Überdies wurde Z. und Y. Gelegenheit gegeben, eine umfassende Einigung einzureichen oder Anträge zu den offenen Nebenfolgen zu stellen und die entsprechenden Beweismittel zu nennen. B. Am 28. März 2001 liess Y. (die Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren) beim Bezirksgericht Plessur gestützt auf Art. 112 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 3 Ziff. 6 EG zum ZGB die folgenden Begehren stellen: „1. Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geb. 31. August 1989, und V., geb. 6. August 1993, sei der Gesuchsgegnerin unter Regelung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechtes zuzuteilen. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder monatlich im voraus je Fr. 750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge seien bis zur Mündigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung der Kinder auszurichten und bei einer Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise entsprechend anzupassen. 3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren, indexgebundenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 836.35 zu bezahlen. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung. 5. Der Gesuchsgegnerin sei die Hälfte der vom Gesuchsteller für die Ehedauer gegenüber seiner Pensionskasse erworbenen Austrittsleistungen zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6 % Mehrwertsteuer.“ C. Z. (der Gesuchsteller im Eheschutzverfahren) liess demgegenüber mit Eingabe vom 18. Juni 2001 beantragen: „1. Elterliche Sorge/Besuchs- und Ferienrecht

2 a) Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geboren 31. August 1989, und V., geboren 6. August 1993, sei der Mutter zuzuteilen. b) Es sei dem Ehemann das Recht einzuräumen, seine Kinder an jedem 1. und 3. Wochenende des Monates von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen während insgesamt drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Eventualiter sei das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters nach richterlichem Ermessen festzulegen. 2. Unterhaltsbeitrag für die beiden Kinder a) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Kinder monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 700.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Unterhaltsverpflichtung sei bis zur Mündigkeit der beiden Kinder zu befristen. b) Die Unterhaltsbeiträge an die Kinder seien an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik anzupassen, erstmals auf den 1. Januar 2003 nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres. Weist der Ehemann nach, dass sich sein Einkommen nicht oder nur teilweise der Teuerung angepasst hat, seien die Unterhaltsbeiträge an die Kinder nicht oder nur in jenem Ausmass der Teuerung anzupassen, als auch der Lohn des Ehemannes teuerungsbedingt eine Anpassung erfährt. 3. Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau a) Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung einer monatlichen, indexgebundenen Unterhaltsrente von Fr. 836.35 sei abzuweisen. b) Eventualiter sei der Ehemann zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.00, befristet bis 31. Juli 2003, zu bezahlen. c) Subeventualiter sei die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau und deren Befristung nach richterlichem Ermessen festzulegen. 4. Güterrecht Güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz. 5. Teilung Austrittsleistungen Das Begehren der Ehefrau sei abzuweisen, soweit sie mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den von beiden Parteien während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen fordert. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zulasten der Ehefrau.“

2 D. Am 19. November 2001 liess Y. die Rechtsbegehren gemäss ihrer Eingabe vom 28. März 2001 wie folgt teilweise anpassen: “1. Ziff. 1 und 2. sowie 4. bis 6. unverändert. 2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren, indexgebundenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1168.50 zu entrichten.“ E. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur vom 12. Februar 2004 liess Z. die folgenden Rechtsbegehren stellen: „1. Scheidung der Ehe. 2. Die elterliche Sorge hinsichtlich der Kinder W., geboren 31. August 1989, und V., geboren 6. August 1993, sei der Mutter zuzuteilen. 3. Dem Ehemann sei das Recht einzuräumen, seine Kinder an jedem ersten und dritten Wochenende des Monates von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen und mit ihnen insgesamt drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen. 4. Unterhaltsbeitrag und Unterhaltsmodalitäten für die beiden Kinder a) Der Ehemann sei zu verpflichten, an den Unterhalt seiner beiden Kinder W. und V. monatlich auf den ersten eines jeden Monats im Voraus je Fr. 650.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. b) Indexklausel: Unverändert gemäss Antrag vom 18. Juni 2001 5. Der Antrag der Ehefrau auf Ausrichtung einer monatlich, indexgebundenen Unterhaltsrente von Fr. 836.35, beziehungsweise einer höheren Unterhaltsrente sei abzuweisen, eventualiter sei der Ehemann zu monatlichen Unterhaltsleistungen von höchstens Fr. 200.00 befristet für eine Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Hauptverhandlung zu verpflichten. 6. Die Ehefrau sei zur Anerkennung und Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichsforderung in Höhe von Fr. 4379.00 dem Ehemann gegenüber zu verpflichten. 7. Die Differenz der von beiden Ehegatten während der Ehe nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 geäufnete Austrittsleistung sei zu teilen, und nach Eintritt der Rechtskraft sei die Streitsache gestützt auf Art. 142 Abs. 2 und 3 ZGB an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Entscheid zu überweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zulasten der Ehefrau.“ F. Y. liess demgegenüber an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen:

2 „1. Scheidung der Ehe der Litiganten. 2. Zusprechung der elterlichen Gewalt über die Kinder W. (geb. 31.8.1989) sowie V. (geb. 6.8.1993) an die Mutter. 3. Einräumung eines Besuchsrechtes von zwei Tagen pro Monat sowie einem Ferienrecht von drei Wochen im Jahr an den Vater unter Anordnung einer Beistandschaft zur Überwachung des väterlichen Besuchs- und Ferienrechtes. 4. Verpflichtung des Vaters zur Leistung von – indexierten – Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von je Fr. 800.00 im Monat zuzüglich Kinderzulagen an seine beiden Kinder bis zur Mündigkeit bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Ausbildung. 5. Verpflichtung des Klägers, seiner Frau Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.00 im Monat, bis und mit August 2009, zu leisten. 6. Einholung einer Expertise zur Feststellung der Güterrechtsansprüche der Ehefrau. Eventuell Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von Fr. 41'595.00 an seine Ehefrau aus Güterrecht. 7. Hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen der Pensionskasse auf beide Ehegatten. 8. Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Urteil.“ G. Mit Urteil vom 12. Februar 2004, mitgeteilt am 1. Juni 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Die Ehe wird geschieden. 2. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder W., geboren am 31. August 1989, und V., geboren am 6. August 1993, wird Y. zugeteilt, welcher die Kinder auch zur Pflege und Erziehung zugewiesen werden. 3. Z. wird berechtigt, seine Kinder W. und V. während zwei Tagen pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen sowie insgesamt drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. 4. Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder W. und V. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 800.00 je Kind zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Mündigkeit der Kinder. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Massgabe von Art. 277 Abs. 2 ZGB. 5. Z. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Y. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2009 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 900.00 zu leisten. Ab September 2009 entfällt die Zahlungsverpflichtung von Z..

2 6. Die Höhe der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 und 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Januar 2004 von 102,5 Punkten (Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Februar, erstmals auf den 1. Februar 2005, dem Indexstand per Dezember des Vorjahres anzupassen, es sei denn, der Beklagte beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge (UB) erfolgt grundsätzlich nach folgender Formel: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge entfällt. 7. Die Vereinbarung der Parteien über die je hälftige Teilung ihrer Pensionskassenguthaben im Sinne von Art. 122 ZGB wird gerichtlich genehmigt. Die U., wird angewiesen, Y. zulasten des Vorsorgeguthabens von Z. den Betrag von Fr. 62'764.00 auf ihr Freizügigkeitskonto bei der T., zu überweisen. 8. In güterrechtlicher Hinsicht wird Z. verpflichtet, Y. Fr. 17'371.10 zu bezahlen. 9. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 (Gerichtsgebühren Fr. 7000.00, Barauslagen Fr. 230.00) gehen zu drei Vierteln zu Lasten von Z. und zu einem Viertel zu Lasten von Y.. Da beide Parteien mit einer Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege prozessieren, werden ihre jeweiligen Kosten der Stadt Chur in Rechnung gestellt. 10. Z. hat Y. ausseramtlich mit Fr. 11'037.00 (inkl. MwSt) zu entschädigen. 11. Die Parteivertreter haben ihre Honorarnoten direkt der Stadt Chur einzureichen, da diese die Bewilligungen zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt hat. 12. Mitteilung an: …“ H. In Gutheissung eines Erläuterungsbegehrens von Y. vom 15. Juni 2004 wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositiv durch Präsidialverfügung vom 23. Juni 2004 dahin gehend berichtigt (Art. 240 Abs. 3 ZPO), dass die Ziffer 2 um den folgenden Absatz ergänzt wurde: „Die bestehende Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt.“

2 I. Am 22. Juni 2004 liess Z. gegen das bezirksgerichtliche Urteil Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 9 und 10 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 12. Februar 2004, mitgeteilt 1. Juni 2004, seien aufzuheben; die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 seien je zur Hälfte auf die Parteien aufzuteilen und die ausseramtlichen Aufwendungen der Parteien seien wettzuschlagen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten.“ Diese Anträge wurden von Z. in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 11. September 2004 ausdrücklich bestätigt. K. In ihrer Berufungsantwort vom 25. Oktober 2004 liess Y. demgegenüber das Begehren stellen: „1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge + 7,6 % Mehrwertsteuer.“ L. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Eingaben der beiden Parteivertreter wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Zu einem entsprechenden Begehren von Y. vom 23. Juni 2004 erliess das Kantonsgerichtspräsidium am 9. Juli 2004 die folgende Verfügung, welche am gleichen Tag mitgeteilt wurde: „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Y. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1/Art. 46 ZPO im Verfahren ZF 04 43 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der Stadt Chur in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner hat nach Abschluss des Hauptverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzurei-

2 chen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Mitteilung an: …“ Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2004 war eine Scheidung auf gemeinsames Begehren bei Teileinigung im Sinne von Art. 112 ZGB. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG, dessen Wortlaut zu eng ist (vgl. Karl SPÜHLER / Dominik VOCK, Gerichtsstandsgesetz [GestG], Gesetzesausgabe mit Anmerkungen, Zürich 2000, Art. 15 GestG Anm. 5; Georg NAEGELI, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Jakob WIRTH], Zürich 2001, Art. 15 GestG N. 19 ff.), sind solche Verfahren bei einem Gericht am Wohnsitz einer Partei anzuheben. In Graubünden ist dies nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6 EG zum ZGB das jeweilige Bezirksgericht. Da Y. ihren Wohnsitz in Chur hat, einer zum Bezirk Plessur gehörenden Ortschaft, ist nicht zu beanstanden, dass die von den Parteien angerufene Vorinstanz ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit bejaht hat. Sachurteile, die in Verfahren der geschilderten Art ergangen sind, unterliegen der Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes (Art. 3 Abs. 2 EG zum ZGB in Verbindung mit Art. 218 ff. ZPO). Mit dem gleichen Rechtsmittel erfolgt der Weiterzug in solchen Fällen auch dann, wenn lediglich der Bestandteil der Hauptsache bildende Kostenentscheid angefochten werden soll. Dies gilt freilich nur insoweit, als die Verteilung der amtlichen Kosten bzw. die grundsätzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung und deren Höhe beanstandet werden wollen. Betreffen Rügen hingegen die Berechnung der abzuwälzenden

2 amtlichen Kosten, wird also eine Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) geltend gemacht, hat sich die betroffene Partei nach Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) mittels Beschwerde im Sinne der Art. 232 ff. ZPO beim Kantonsgerichtsausschuss zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1996-21-97, 1988-5-36). Mit seiner Weiterzugserklärung vom 22. Juni 2004 und der schriftlichen Begründung hierzu vom 11. September 2004 will Z. erreichen, dass er abweichend von der Regelung im angefochtenen Urteil einen geringeren Anteil an den erstinstanzlichen Verfahrenskosten übernehmen müsse, als das Bezirksgericht Plessur für angezeigt erachtet habe (lediglich die Hälfte statt drei Viertel) und dass er von der Verpflichtung, der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, gänzlich entbunden werde. Solche Anträge sind nach dem Gesagten im Berufungsverfahren klarerweise zulässig. Da die auf die Ergreifung des Rechtsmittels gerichteten Äusserungen überdies innert Frist erfolgten und da sie ausserdem den massgeblichen Formerfordernissen entsprachen, kann auf die Berufung also eingetreten werden. 2. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine vollständig, können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erkennen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist freilich keine abschliessende Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann sich auch sonst wie aufdrängen, insbesondere bei Scheidungsprozessen und anderen familienrechtlichen Verfahren sowie bei Notwegrechts- und Erbteilungsstreitigkeiten (vgl. PKG 1988-14-72, 1997-14-69, 2002-22-169; daneben auch FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 64 N. 26 ff.). – In Anlehnung an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung gerichtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO schliesslich ausserdem vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfalle, könnten die ausser-

2 gerichtlichen Kosten nach den gleichen Regeln wie die gerichtlichen verteilt werden. – Zu beidem hält dann Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch ergänzend fest, dass einer Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses all jene gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten überbunden werden dürften, welche sie unnötigerweise verursacht habe. Y. und Z. waren sich von Anfang an darüber einig, dass ihre Ehe zu scheiden sei. Zu keinen Auseinandersetzungen führte überdies die Verpflichtung der Parteien zur hälftigen Aufteilung ihrer Pensionskassenguthaben, weder dem Grundsatz nach noch in Bezug auf die rechnerische Umsetzung. Ebenso unbestritten war, dass die elterliche Sorge über die beiden Kinder der Mutter zuzuteilen sei und dass ihr deren Pflege und Erziehung obliegen solle. Dass Z. bei der Ausgestaltung seines Besuchsrechtes eine etwas grosszügigere Lösung bevorzugt hätte, als sie schliesslich angeordnet wurde, ist wiederum kein Grund, ihn stärker mit Kosten zu belasten als die Gegenpartei, einmal, weil hier das Gericht von sich aus eine dem Kindeswohl möglichst gerecht werdende Regelung zu treffen hat, aber auch, weil entgegen den Mutmassungen in der Berufungsantwort keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, dass Z. in diesem Bereich durch vorwerfbares Verhalten einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht hat. Ähnliches gilt in Zusammenhang mit der Festlegung der an den Kinderunterhalt zu erbringenden Geldleistungen. Dass Z. die Entscheidfindung des für eine sachgerechte Lösung verantwortlichen Gerichtes über Gebühr erschwert habe, wird gar nicht erst behauptet, und ob von Seiten der Parteien etwas höhere oder tiefere Kinderunterhaltsbeiträge gefordert bzw. anerkannt wurden, als sie dann im Sachurteil als angemessen erachtet wurden, ist für die Verteilung der Gerichtskosten nicht weiter von Belang, wobei hier hinzu kommt, dass zwischen den von Y. und Z. in ihren ursprünglichen Anträgen genannten Zahlen lediglich eine Differenz von 50 Franken bestand. An der Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung schliesslich hatten beide Parteien ein gleichwertiges Interesse, und es kann dem Ehemann wiederum nicht angelastet werden, dass der beträchtliche Aufwand, der dem Bezirksgericht Plessur in diesem Punkt erwachsen ist, überwiegend auf schuldhaftes Verhalten von seiner Seite zurückzuführen sei. Im angefochtenen Urteil werden denn auch keine derartigen Vorwürfe erhoben. Von wesentlichem Belang ist zudem, dass sowohl Y. wie Z. mit ihren Anträgen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung ungefähr in gleichem Umfang nicht durchgedrungen sind. Während sie von ihm Fr. 41'595.00 forderte und Fr. 17'371.10 zugesprochen erhielt, vertrat er die Meinung, dass er ihr nichts schulde, sondern seinerseits noch

2 Fr. 4379.00 verlangen könne. Sie unterlagen damit in der Höhe von Fr. 24'223.90 bzw. Fr. 21'750.10. Das bisher Gesagte würde es also nahe legen, die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens den beiden Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Nun gilt es freilich zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich Z. noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dagegen gewehrt hat, an den nachehelichen Unterhalt von Y. irgendwelche Beiträge zu bezahlen, und dass er sich in seinem Eventualbegehren lediglich zu bescheidenen Zugeständnissen durchringen konnte. Auf der anderen Seite erstritt sie sich in Bezug auf die Höhe der ihr zukommenden Unterhaltsbeiträge ungefähr das, was sie ursprünglich gefordert hatte, allerdings nicht lebenslänglich, sondern nur für eine verhältnismässig kurze Zeitspanne. Bei dieser Sachlage ist der Vorinstanz im Ergebnis insoweit beizupflichten, als es angezeigt erscheint, den Ehemann etwas stärker als die Ehefrau mit Gerichtskosten zu belasten. Seinem Unterliegen im zuletzt behandelten Punkt wurde nun aber mit einem Verteilschlüssel von einem Vierteil zu drei Vierteln zu grosses Gewicht beigemessen. Eine solche Lösung zieht all das etwas gar wenig in Betracht, was für eine gleichmässige Belastung der beiden Parteien sprechen würde. Gesamthaft gesehen rechtfertigt es sich vielmehr, Z. mit zwei Dritteln und Y. mit einem Drittel der beim Bezirksgericht Plessur aufgelaufenen Verfahrenskosten zu belasten. Gründe, von diesem Ergebnis wiederum abzuweichen, sind keine vorhanden. Ausgehend vom Verteilschlüssel, den es für die Überbindung der Verfahrenskosten angewandt hatte (ein Viertel zulasten der Ehefrau und drei Viertel zulasten des Ehemannes), erkannte das Bezirksgericht Plessur in Bezug auf die aussergerichtlichen Kosten, dass nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsforderungen Y. noch einen Anspruch besitze, von Z. zwei Viertel des ausgewiesenen notwendigen Aufwandes, der ihr im erstinstanzlichen Verfahren erwachsen sei, ersetzt zu erhalten. Das Bezirksgericht Plessur kam dabei zum Schluss, dass sich das ungekürzte Guthaben auf einen Betrag von Fr. 22'074.00 (inkl. MwSt.) belaufen würde, und sprach demzufolge Y. die Hälfte hiervon als Umtriebsentschädigung zu, das sind (inkl. MwSt.) Fr. 11'037.00. – Diese Berechnungsweise blieb vor der Zivilkammer unbestritten und kann auch für die Anpassung der Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung an den Umstand verwendet werden, dass nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens der Schlüssel für die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtskosten geändert werden musste. Sie gehen wie oben dargelegt nunmehr zu einem Drittel zulasten von Y. und noch zu zwei Dritteln zulasten von Z.. Dies bedeutet, dass Z. neu zu verpflichten ist, zur

2 teilweisen Abgeltung der Umtriebe von Y. im Verfahren vor Bezirksgericht Plessur eine Entschädigung in der Höhe von einem Drittel zu bezahlen; bei der gegebenen Ausgangslage von Fr. 22'074.00 entspricht dies also einem Betrag von Fr. 7358.00, die Mehrwertsteuer wiederum eingeschlossen. Nicht ersichtlich ist, inwiefern es aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien billig sein soll, Z. zum Nachteil seiner geschiedenen Frau noch weiter entgegenzukommen und ihn von der Verpflichtung, ihr eine ohnehin bereits reduzierte Umtriebsentschädigung zu bezahlen, gänzlich zu befreien. 3. Z. focht das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur lediglich in verhältnismässig geringem Umfang an. Er drang dabei allerdings mit seinem Begehren nur unvollständig durch. Auf der anderen Seite wehrte sich Y. dagegen, dass am vorinstanzlichen Erkenntnis irgendwelche Änderungen – und seien sie noch so bescheiden – zugunsten von Z. vorgenommen würden. Diese Umstände lassen es angezeigt erscheinen, dass die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer zu gleichen Teilen (je zur Hälfte) auf den Berufungskläger und die Berufungsbeklagte abgewälzt werden. Gleichzeitig verbietet es sich bei dieser Sachlage, einer der beiden Parteien zulasten der anderen für das Berufungsverfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die aussergerichtlichen Kosten müssen vielmehr wettgeschlagen werden. Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 9. Juli 2004 sind die Y. auferlegten Kostenanteile des Berufungsverfahrens sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung unter Vorbehalt der Rückforderung der Stadt Chur in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Rechtsanwalt Josef Brunner auszurichtenden Entschädigung wird dabei im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.

2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffer 9 Abs. 1 sowie die Ziffer 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 7230.00 gehen zu zwei Dritteln zu Lasten von Z. und zu einem Drittel zu Lasten von Y.. 3. Z. wird verpflichtet, Y. für ihre Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 7358.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2725.00.00 (Gerichtsgebühr Fr. 2500.00, Schreibgebühr Fr. 225.00) gehen je zur Hälfte zu Lasten der beiden Parteien. 5. Für das Berufungsverfahren werden die ausseramtlichen Entschädigungen wettgeschlagen. 6. Die der Berufungsbeklagten im Verfahren vor der Zivilkammer auferlegten amtlichen Kosten sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 9. Juli 2004 der Stadt Chur in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsvertreter von Y. wird aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zugang dieses Urteils seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 7. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

ZF 2004 43 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.12.2004 ZF 2004 43 — Swissrulings