Skip to content

Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.07.2004 ZF 2004 41

12 luglio 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,593 parole·~23 min·3

Riassunto

Einräumung von Grunddienstbarkeiten/Nachbarrecht und Entfernung widerrechtlicher Bauten | ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 12. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 41 Beschluss Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuar ad hoc Engel —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Friedrich Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 17. September 2003, mitgeteilt am 4. April 2004 in Sachen des B., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, betreffend Einräumung von Grunddienstbarkeiten/ Nachbarrecht und Entfernung widerrechtlicher Bauten, hat sich ergeben:

2 A. B. ist Eigentümer des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., worauf das Wohnhaus Vers. Nr. XY. steht. Das Grundstück befindet sich zum einen Teil in der Bauzone, zum andern Teil in der Landwirtschaftszone. Die Beklagte ist Eigentümerin der südlich angrenzenden Grundstücke Nr. YY. und Nr. YX. Plan 1. Auf dem Grundstück Nr. YY., welches sich in der Bauzone befindet, steht das Wohnhaus Vers. Nr. XZ.. Das nicht überbaute Grundstück Nr. YX. gehört zur Landwirtschaftszone. Die heutigen Parzellen Nr. XX., Nr. YY. und YX. entstanden aus den früheren Parzellen Nr. YY. und Nr. YZ.. Auf diesen Grundstücken erhielt die Erbengemeinschaft des R. am 23. März 1993 von der Gemeinde M. eine Baubewilligung für den Teilabbruch des Stallgebäudes, den Umbau des Wohnhauses Vers. Nr. XZ. sowie einen Wohnhausneubau (Baubescheid Nr. ZZ.). Noch vor der Fertigstellung des neuen Wohnhauses unterzeichneten die Erben von R. im November/Dezember 1993 im Rahmen der Erbteilung eine Liegenschaftszuweisung, welche in das Grundbuch eingetragen wurde. B. erhielt die aus einem Teil der Parzelle Nr. YY. sowie aus Parzelle Nr. YZ. neu zu bildende Parzelle Nr. XX., auf welchem sich ein Teil des Stalles Vers. Nr. XZ. befand. Seinem Bruder H. wurde die übrige bisherige und neue Parzelle Nr. YY. mit dem Wohnhaus Vers. Nr. XZ. und dem angebauten restlichen Teil des Stalles Vers. Nr. XZ. zugeteilt. Diese Parzelle Nr. YY. wurde zu einem späteren Zeitpunkt in die heutige Parzellen Nr. YY. und Nr. YX. aufgeteilt. Am 13. Juli 1995 trat H. seine Grundstücke Nr. YY. und Nr. YX. als Erbvorbezug an seine Tochter A. ab. Nach erteilter Baubewilligung im März 1993 wurde auf der Parzelle Nr. XX. das natürliche Terrain angehoben, um darauf das Wohnhaus Vers. Nr. XY. zu erstellen. Dieses bildet heute zusammen mit dem Wohnhaus Vers. Nr. XZ. und der dortigen Anbaute, welche aus dem ehemaligen Stall Nr. XZ. entstanden ist, eine zusammenhängende Baute über die Parzellengrenzen hinaus. Die Erbengemeinschaft hatte es jedoch unterlassen, bezüglich der Neueinteilung der Parzellen Nr. YY. und Nr. YZ. Parzellierungsanträge zu stellen und die beschränkten dinglichen Rechte zu bereinigen. B. Seit 1997 kam es zwischen B. und A. zu Auseinandersetzungen bezüglich verschiedener auf ihren benachbarten Grundstücken befindlicher Bauten. Unter anderem forderte die Gemeinde M. B. mit Schreiben vom 20. Mai und 12. November 1998 auf, für den „vor einigen Jahren“ auf seinem Grundstück, teilweise in der Landwirtschaftszone errichteten Sitzplatz mit einer Stützmauer ein Bauge-

3 such einzureichen. Gegen dieses Baugesuch liess A. am 16. Februar 1999 Einsprache erheben und auf das fehlende Grenzbaurecht hinweisen. In der Folge wies die Gemeinde M. das Baugesuch mit Entscheid vom 4. Mai 1999 ab. Nach mehreren erfolglosen Einigungsversuchen durch die Gemeinde M. zog B. seinen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs am 17. Januar 2002 zurück. Daraufhin stellte die Gemeinde am 25. Januar 2002 fest, die Stützmauer innerhalb der Bauzone sei mit Baubescheid Nr. ZZ. vom 23. März 1993 bewilligt worden. Der Weiterbestand des in der Landwirtschaftszone befindlichen Teils könne jedoch nur mit einer maximalen Höhe von 1,5 Meter akzeptiert werden, sofern dafür ein rechtskräftiger Baubescheid beigebracht werde. Widrigenfalls müsse bis zum 15. März 2002 der ursprüngliche gesetzmässige Zustand hergestellt und der auf der Parzelle Nr. XX. befindliche Teil der Stützmauer abgebrochen werden (Baubescheid Nr. ZX.). Gegen das neuerliche Baugesuch (Baugesuch Nr. ZY.) liess A. am 15. März 2002 sowohl öffentlich- als auch zivilrechtliche Einsprache erheben. Der Kreispräsident Maienfeld wies die privatrechtliche Einsprache am 11. September 2002 ab mit der Begründung, dass über die sinngemäss beantragte Beseitigung einer bestehenden Baute nicht im summarischen Amtsbefehlsverfahren entschieden werden könne. Solches sei widerklageweise auf dem ordentlichen Zivilweg anzustreben. C. Bereits am 6. Juni 2002 hatte B. beim Kreisamt Maienfeld eine Klage betreffend Einräumung von Dienstbarkeiten gegen A. anhängig machen lassen. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 27. Juni 2002 hatte A. ihrerseits eine Widerklage erheben lassen. Nachdem auch während der Offenhaltung des Protokolls keine Einigung zustande gekommen war, bezog B. am 11. September 2002 den Leitschein und prosequierte diesen mit Prozesseingabe vom 1. Oktober 2002 formund fristgerecht an das Bezirksgericht Landquart. Die Rechtsbegehren blieben gegenüber dem Leitschein unverändert und lauteten wie folgt: „1.a) Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., gegenwärtig dem Kläger, sei ein Grenzanbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. YY., Gemeinde M., einzuräumen, das darin besteht, sämtliche auf dem Grundstück Nr. XX. bis an die Grenze zum Grundstück Nr. YY. bereits erstellten, im angehefteten, integrierenden Bestandteil des Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 gelb eingezeichneten Bauten dauernd beizubehalten. b) Es sei festzustellen, dass der Kläger für die Rechtseinräumung gemäss Ziff. 1a keine Entschädigung an die Beklagte bezahlen muss. Eventuell sei der Beklagten eine einmalige Entschädigung nach richterlichem Ermessen, max. in der Höhe Fr. 4'500.-- zuzusprechen. c) Das Grundbuchamt L. sei anzuweisen, die Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen:

4 Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten YY.“ Auf Grundstück Nr. YY.: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten XX.“ 2.a) Dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., gegenwärtig dem Kläger, sei ein Grenzanbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. YX. Plan 1, Gemeinde M., einzuräumen, das darin besteht, sämtliche auf dem Grundstück Nr. XX. bis an die Grenze zum Grundstück Nr. YX. bereits erstellten, im angehefteten, integrierenden Bestandteil des Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 blau eingezeichneten Bauten dauernd beizubehalten. b) Es sei festzustellen, dass der Kläger für die Rechtseinräumung gemäss Ziff. 2a keine Entschädigung an die Beklagte bezahlen muss. Eventuell sei der Beklagten eine einmalige Entschädigung nach richterlichem Ermessen, max. in der Höhe von Fr. 500.-- zuzusprechen. c) Das Grundbuchamt L. sei anzuweisen, die Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen: Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten YX.“ Auf Grundstück Nr. YX. Plan 1: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten XX.“ 3.a) Die Beklagte, Eigentümerin des Grundstücks Nr. YY., Gemeinde M., sei zu verpflichten, sämtliche auf ihrem Grundstück näher als 2.50 m von der Grenze zum Grundstück Nr. XX. erstellten, im angehefteten, integrierenden Bestandteil des Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 rot eingezeichneten Bauten innert richterlich zu bemessender Frist auf eigene Kosten zu entfernen. b) Eventualanträge aa) Der jeweiligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. YY., Gemeinde M., gegenwärtig der Beklagten, sei ein Grenzanbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., einzuräumen, das darin besteht, sämtliche auf dem Grundstück Nr. YY. bis an die Grenze zum Grundstück Nr. XX. bereits erstellten, im angehefteten, integrierenden Bestandteil des Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 rot eingezeichneten Bauten dauernd beizubehalten. bb) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für die Rechtseinräumung gemäss Ziff. 3b aa eine Entschädigung in der Höhe Fr. 5'000.-zu bezahlen. c) Das Grundbuchamt L. sei anzuweisen, die Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen: Auf Grundstück Nr. YY.: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten XX.“ Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten YY.“ 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den auf der Bergseite des Wohnhauses Vers. Nr. XZ. auf dem Grundstück Nr. YY., Gemeinde M., in

5 einem Abstand von ca. 1.50 m von der Grenze zum Grundstück Nr. XX. Plan 1 gepflanzten, im angehefteten, integrierenden Bestandteil des Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 grün eingezeichneten Laubbaum, innert kurzer, richterlich zu bemessender Frist zu entfernen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWST) zulasten der Beklagten.“ D. Demgegenüber liess A. mit Prozessantwort und Widerklage vom 3. Januar 2003 mit gegenüber dem Leitschein unveränderten Rechtsbegehren was folgt beantragen: „1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Widerklageweise sei der Kläger gerichtlich anzuweisen, seine auf Parzelle XX. M. erstellte Bruchsteinmauer im Bereich entlang der Grenze zu Parzelle YX. M. im Grenzabstandsbereich von 2.5 m innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen. 3. Widerklageweise sei der Kläger gerichtlich anzuweisen, seinen auf Parzelle XX. M. erstellten Wintergarten im Grenzabstandsbereich von 2.5 m gegenüber der Parzelle YY. M. innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen. 4. Die Weisungen gemäss Ziff. 2 und 3 seien unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu erlassen. 5. Im Falle der Gutheissung der Klage sei die Beklagte angemessen zu entschädigen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Prozessualer Antrag Das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides betreffend Bruchsteinmauer im öffentlich-rechtlichen Verfahren zu sistieren.“ E. Mit Widerklageantwort vom 10. März 2003 liess B. folgendes beantragen: „1. Die Widerklage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf den Begehren der Hauptklage gemäss Leitschein und Prozesseingabe wird vollumfänglich festgehalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,6% MWST) zulasten der Beklagten.“ F. Mit Urteil vom 17. September 2003, mitgeteilt am 14. April 2004 erkannte das Bezirksgericht Landquart: „1.a) Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Klage teilweise anerkannt wird und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., ein Grenzanbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. YY., Ge-

6 meinde M., eingeräumt wird, das darin besteht, dass sämtliche auf dem Grundstück Nr. XX. bis an die Grenze zum Grundstück YY. bereits erstellten, im integrierenden Bestandteil des klägerischen Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 gelb eingezeichneten Bauten im Sinne der Erwägungen dauernd beizubehalten. b) Es wird gerichtlich davon Vormerk genommen, dass die Klage teilweise anerkannt wird und der Kläger die Beklagte für das Grenzanbaurecht gemäss vorstehender Ziffer 1a nicht zu entschädigen hat. c) Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, diese Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen: Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten YY.“ Auf Grundstück Nr. YY.: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten XX.“ 2. a) Die Klage wird gutgeheissen und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. XX. Plan 1, Gemeinde M., ein Grenzbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. YX. Plan 1, Gemeinde M., eingeräumt, das darin besteht, dass sämtliche auf dem Grundstück Nr. XX. bis an die Grenze zum Grundstück Nr. YX. bereits erstellten, im integrierenden Bestandteil des klägerischen Rechtsbegehren bildenden Plan 1:200 blau eingezeichneten Bauten im Sinne der Erwägungen dauernd beizubehalten. b) Für das Grenzanbaurecht gemäss vorstehender Ziffer 2a hat der Kläger die Beklagte mit Fr. 500.-- zu entschädigen. c) Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, diese Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen: Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten YX.“ Auf Grundstück Nr. YX. Plan 1: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten XX.“ 3. a) Die Klage wird im Sinne des Eventualantrages gutgeheissen und dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Nr. YY., Gemeinde M., ein Grenzbaurecht in Form einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks Nr. XX. eingeräumt, das darin besteht, sämtliche auf dem Grundstück Nr. YY. bis an die Grenze zum Grundstück XX. bereits erstellten, im integrierenden Bestandteil des klägerischen Rechtsbegehrens bildenden Plan 1:200 rot eingezeichneten Bauten dauernd beizubehalten. b) Die Klage wird abgewiesen, indem die Beklagte den Kläger für das Grenzanbaurecht gemäss vorstehender Ziffer 3a nicht zu entschädigen hat. c) Das Grundbuchamt L. wird angewiesen, diese Grunddienstbarkeit wie folgt im Grundbuch von M. einzutragen: Auf Grundstück Nr. YY.: „Recht: Grenzanbaurecht zu Lasten XX.“ Auf Grundstück Nr. XX. Plan 1: „Last: Grenzanbaurecht zu Gunsten YY.“

7 4. Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 5. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 6. Die Kosten des Kreispräsidenten Maienfeld als Vermittler im Betrage von Fr. 230.-- sowie die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht Landquart, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'900.00 einer Schreibgebühr von Fr. 500.00 den Barauslagen von Fr. 100.00 total somit Fr. 4'500.00 werden zu einem Drittel dem Kläger auferlegt, zu zwei Dritteln der Beklagten. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, worin die gesetzliche Mehrwertsteuer mit 7,6% bereits enthalten ist. 7. (Mitteilung).“ G. Dagegen liess A. am 4. Mai 2004 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erklären mit folgenden Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 2 und 5 des Urteiles des Bezirksgerichtes Landquart vom 17. September 2003, mitgeteilt am 14. September 2004, seien vollumfänglich aufzuheben. Anstelle wird folgendes beantragt: a) Die Klage sei bezüglich der erwähnten Ziffer 2 abzuweisen. b) Widerklageweise sei der Kläger gerichtlich anzuweisen, seine auf Parzelle 419, M., erstellte Bruchsteinmauer im Bereich entlang der Grenze zu Parzelle YX., M., im Grenzabstandsbereich von 2,5 m innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen. c) Widerklageweise sei der Kläger gerichtlich anzuweisen, seinen auf Parzelle 419, M., erstellten Wintergarten im Grenzabstandsbereich von 2,5 m gegenüber der Parzelle YY., M., innert richterlich anzusetzender Frist zu entfernen. Beweisantrag: Zu diesem Zweck sei der vom Bezirksgericht Landquart nicht abgenommene, jedoch in der Beweisverfügung vom 29. April 2003 vorbehaltene Augenschein durchzuführen. d) Die Weisungen gemäss lit. b und c seien unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu erlassen. e) Im Falle der Abweisung der Widerklage sei die Beklagte angemessen zu entschädigen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“

8 H. Mit Schreiben vom 28. Mai 2004 teilte der Rechtsvertreter von A. dem Kantonsgerichtspräsidenten mit, dass die Gemeinde M. mit Verfügung vom 19. Mai 2004, mitgeteilt am 21. Mai 2004, bezüglich des Baugesuches Nr. ZY. B. angewiesen habe, einen Grossteil der Stützmauer zu entfernen. Aufgrund dieser Verfügung sei eine Sistierung des Berufungsverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt. Der diesbezüglich zur Stellungnahme aufgeforderte Rechtsvertreter von B. ersuchte demgegenüber mit Schreiben vom 4. Juni 2004 um Ansetzung der Berufungsverhandlung, da für eine Sistierung des Berufungsverfahrens keine Veranlassung bestehe. I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 räumte der Kantonsgerichtspräsident den Parteienvertretern die Möglichkeit ein, sich zur Frage zu äussern, ob der Streitwert für eine Berufung überhaupt erreicht werde. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2004 liess der Berufungsbeklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin die Abschreibung der Berufung infolge offensichtlicher Unzulässigkeit beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Berufungsbegehren Ziffer 1 lit. a bezüglich der Hauptklage den Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- ebenso wenig erreiche wie die addierten Streitwerte der Berufungsanträge Ziffern 1 lit. b und lit. c bezüglich der Widerklage. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2004 machte der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Wesentlichen geltend, dass sich der Streitwert nicht nur aufgrund der rein theoretischen Einräumung des Grenzbaurechts mit einer Entschädigung von Fr. 500.-- bemessen lasse. Massgeblich seien die Konsequenzen, die dem Berufungsbeklagten widerfahren würden, wenn das Grenzbaurecht nicht eingeräumt werde und er die Bruchsteinmauer abbrechen müsse. Dadurch entstünden Kosten von wesentlich mehr als Fr. 8'000.--. Um das Verfahren nicht unnötig aufzubauschen, werde auf den Berufungsantrag Ziff. 1 lit. c (Entfernung Wintergarten und Abnahme des Augenscheines) verzichtet. Damit stünde die Möglichkeit offen, das schriftliche Berufungsverfahren nach Art. 224 Abs. 2 ZPO durchzuführen. Da somit nur noch Fragen der Rechtsanwendung zu klären seien, könne - falls der Streitwert nach Auffassung des Gerichts unter Fr. 8'000.-- liege - dann auch das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden.

9 Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil und den Vernehmlassungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses Gesetzes. Die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist über die Verweisung auf Art. 19 ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts und diese wiederum an das Vorhandensein eines Mindeststreitwerts von Fr. 8'000.-- (Art. 19 Ziff. 1 ZPO) geknüpft. Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen zusammengerechnet, unter Ausschluss der Zinsen und Kosten und der Forderungen aus einer allfälligen Widerklage. b) Jedes Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und auch ein unzuständiges Gericht ist befugt, eine Entscheidung über die Frage seiner Zuständigkeit zu fällen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 80). Es ist dafür an keine zeitlichen Schranken gebunden. Die Rechtsmittelinstanz darf von sich aus über die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit befinden, und zwar nicht nur mit Bezug auf ihre eigene, sondern auch hinsichtlich derjenigen der Vorinstanz (PKG 1993 Nr. 17), so auch die Zivilkammer im Berufungsverfahren nach Art. 218 ff. ZPO (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N4/4a zu § 269). Nach der Ordnungsvorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG ist die Zivilkammer – mit Blick auf ein allfälliges bundesrechtliches Rechtsmittel – ausserdem gehalten, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vorab festzustellen, ob der nach Art. 46 OG erforderliche Streitwert erreicht ist. Da Streitigkeiten über Grunddienstbarkeiten vermögensrechtlicher Natur sind (vgl. PKG 1997 Nr. 7; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80; BGE 54 II 51 f.), kann die Zivilkammer somit vorweg über die Frage, ob der Streitwert für die Erhebung der Berufung gegeben ist, ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung im Sinne von Art. 225 ZPO oder des schriftlichen Berufungsverfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO, beraten und Beschluss fassen.

10 2.a) Nach Art. 22 Abs. 1 ZPO wird der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt, wobei bei mehreren Rechtsbegehren die einzelnen Streitwerte zu addieren sind. Eine allfällige Widerklage hat unberücksichtigt zu bleiben (vgl. PKG 1997 Nr. 7). Vorliegend enthält der Leitschein keine betragsmässigen Angaben zum gesamten Streitwert, was indessen in Einklang mit Art. 71 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO steht, weil es sich lediglich in Bezug auf das klägerische Eventualbegehren Ziffer 3 lit. b/bb um eine Leistungsklage in Form einer einfachen Forderungsklage, mit welcher der Kläger eine genau bezifferte Geldsumme von der Beklagten verlangt, handelt (vgl. PKG 1964 Nr. 24 S. 70). Ansonsten handelt es bei den klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. a bzw. Ziffer 4 um Leistungsklagen in Form von Beseitigungsansprüchen und bezüglich der Einräumung von Grunddienstbarkeiten (klägerische Rechtsbegehren Ziffern 1, 2 und 3 lit. b/aa) um Gestaltungsklagen, deren wirtschaftliches Interesse nicht gerade offenkundig, aber immerhin bestimmbar ist (vgl. BGE 108 II 39; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, S. 248). Zur genauen Höhe des Streitwertes machte auch die Vorinstanz keine näheren Ausführungen. b) Bei der Bestimmung des Streitwerts im Berufungsverfahren ist nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert massgebend, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15; PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 5. Aufl., Bern 1997, 13 N 53 f.). Ausserdem statuiert Art. 218 Abs. 3 ZPO für den Fall, in welchem einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber steht, dass für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend ist. c) Dem Dispositiv des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass die Ziffern 1 lit. a-c der klägerischen Rechtsbegehren von der Berufungsklägerin vor der Vorinstanz anerkannt wurden. Diese fallen für die Streitwertberechnung im Berufungsverfahren damit ausser Betracht. Des Weiteren wurde ein Grenzbaurecht (Blocksteinmauer) zugunsten Parzelle Nr. XX. und zu Lasten Parzelle Nr. YX., Gemeinde M., unter Festlegung einer Entschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen, ein Grenzbaurecht (Anbaute) zugunsten Parzelle Nr. YY. und zu Lasten Parzelle Nr. XX., Gemeinde M., entschädigungslos eingeräumt und schliesslich Ziffer 4 des klägerischen Rechtsbegehrens betreffend Entfernung der Korkenzieherweide abgewiesen. Ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wurde die Widerklage.

11 3.a) Bei den klägerischen Begehren geht es somit zunächst um den Streitwert der Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit der Blocksteinmauer, für welche die Vorinstanz der Berufungsklägerin eine Entschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen hat (vgl. Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils, Ziffern 2 lit. a-c). In der Berufung vom 4. Mai 2004 wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage in diesem Punkt beantragt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde seitens der Beklagten keine Ausführungen zum Wert des Grenzbaurechts im Zusammenhang mit der Blocksteinmauer gemacht. Die Festlegung der diesbezüglichen Entschädigung wurde ins Ermessens der Vorinstanz gestellt (vgl. Prozessantwort, S. 10). Diese erachtete die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 500.-- an die Beklagte als angemessen, da die Beeinträchtigung durch die Dienstbarkeitseinräumung aufgrund der Tatsache, dass das an die Blocksteinmauer angrenzende Grundstück Nr. YX. unbebaut sei und in der Landwirtschaftszone liege, gering sei. Im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils war in Bezug auf diesen Streitpunkt somit noch eine Summe von Fr. 500.-- strittig. b) Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch dem Einwand der Berufungsklägerin, bereits vor der Vorinstanz habe kein anderer Interessenwert als im Berufungsverfahren bestanden, da die gegenseitige Einräumung von Grenzbaurechten innerhalb der Bauzone immer unbestritten gewesen sei, nicht beigepflichtet werden kann. Diese Behauptung wird dadurch widerlegt, dass die Beklagte in der Prozessantwort vom 3. Januar 2003 noch die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragte und erst anlässlich der Hauptverhandlung die klägerischen Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. a-c anerkannte. Das Vorbringen der Berufungsklägerin, auch die Vorinstanz habe aufgrund der faktischen Situation des Abbruchs der Stützmauer den Streitwert auf über Fr. 8'000.-- angesetzt, ist sodann insofern unbehelflich, als die Vorinstanz in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit lediglich ausführte, dass der Streitwert den Betrag von Fr. 8'000.-- offensichtlich übersteige (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 9 Ziff. 1). Dass die Vorinstanz den Streitwert in Abweichung von Art. 22 Abs. 1 ZPO unter Einbezug der Widerklage berechnete, ist jedenfalls nicht erstellt, umso mehr als bereits die Addition der Streitwerte der klägerischen Rechtsbegehren einen Gesamtbetrag von über Fr. 8'000.-- ergibt (vgl. klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b: Fr. 4'500.--; Ziff. 2 lit. b: Fr. 500.--; Ziff. 3 b/bb: Fr. 5'000.--). 4. Des Weiteren geht es im vorliegenden Berufungsverfahren um den Streitwert für die Grunddienstbarkeit im Zusammenhang mit der Anbaute auf Parzelle Nr. YY., wofür der Kläger in seinem Rechtsbegehren Ziffer 3 lit. b/bb maximal

12 Fr. 5'000.-- verlangte. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zwar den klägerischen Eventualantrag Ziffer 3 lit. b/aa gutgeheissen, dem Kläger jedoch die beantragte Entschädigung nicht zugesprochen (vgl. Urteilsdispositiv, Ziffern 3 lit. a und b) . Im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils war in Bezug auf diesen Streitpunkt somit noch eine Summe von Fr. 5'000.-- strittig. Dieser Betrag ist bei der Berechnung des Streitwerts für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit der Berufung zu berücksichtigen. 5.a) Die Vorinstanz hat den klägerischen Antrag auf Entfernung der Korkenzieherweide auf Parzelle Nr. YY. abgewiesen (vgl. Urteilsdispositiv, Ziffer 4). Auch wenn dieser Streitpunkt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen wurde und daher kein Berufungsthema mehr ist, war das entsprechende Rechtsbegehren im für die Ermittlung des Berufungsstreitwerts massgeblichen Zeitpunkt der Fällung des vorinstanzlichen Urteils noch strittig. Die Korkenzieherweide ist als Laubbaum aufgrund des sachenrechtlichen Akzessionsprinzips gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB Bestandteil des Grundstücks Nr. YY., weshalb bei der Bestimmung des Streitwerts grundsätzlich die Wertdifferenzmethode (Grundstück mit oder ohne Bäume) zur Anwendung käme. Da dies im Bereich der Zierpflanzen jedoch praktisch zur Unbestimmbarkeit des Wertes führt, darf hilfsweise auf den Wert des Baumes selbst abgestellt werden (vgl. BGE 116 II 441; Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 244 f.). Dessen Wert besteht in den Anschaffungskosten für einen neuen und gleichwertigen, d.h. eingepflanzten Ersatzbaum, von dem zu erwarten ist, dass er dereinst von gleicher Art und Höhe wie der Entfernte sein wird (vgl. PKG 2002 Nr. 5). b) Während der Kläger vor der Vorinstanz behauptete, dass die Korkenzieherweide erst im Mai 1998 gepflanzt worden sei, vertrat die Beklagte die Auffassung, der Baum sei bereits im Frühjahr 1996 eingesetzt worden. Die Vorinstanz hat diesbezüglich im angefochtenen Urteil festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass die Korkenzieherweide spätestens im Frühjahr 1997 angepflanzt worden sei. Unabhängig davon, ob die Pflanzung bereits 1996 oder erst 1998 erfolgte, handelt sich also um einen noch recht jungen Baum, was bei der Wertberechnung zu beachten ist. Den unbestrittenen klägerischen Angaben zufolge soll die Korkenzieherweide im Jahr 2002 eine Höhe von ca. 7 bis 8 Metern erreicht haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie zum massgeblichen Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung im September 2003 eine Höhe von höchstens 8 bis 9 Metern aufwies. Unter Berücksichtigung des Alters und der Höhe des fraglichen Baumes kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass dessen Wert mit maximal

13 Fr. 1'000.-- zu beziffern ist. Dazu kommen noch die Kosten für eine allfällige Fällung des Baumes, die allerdings einen Betrag von Fr. 500.-- nicht übersteigen dürften. Somit ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entfernung der Korkenzieherweide eine Summe von maximal Fr. 1'500.-- strittig war. 6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung noch strittigen klägerischen Rechtsbegehren sich auf einen Gesamtstreitwert von maximal Fr. 7'000.-- belaufen. Der für die Zulässigkeit der Berufung massgeblichen Streitwert von Fr. 8'000.-- ist somit nicht erreicht. 7.a) Im Sinne von Art. 218 Abs. 2 ZPO ist nunmehr zu prüfen, ob allenfalls die Widerklage den Streitwert von über Fr. 8'000.-- erreicht. Die Beklagte und Berufungsklägerin bringt bezüglich ihres Berufungsbegehrens Ziff. 1 b) vor, auch die Kosten für den Abbruch der Blocksteinmauer seien im Falle der Nichteinräumung des Grenzbaurechts zu berücksichtigen. Den Akten ist zu entnehmen (KB 13 und 14), dass es sich um eine Blocksteinmauer von geringer Höhe und Dimensionierung handelt, welche mit nicht allzu grossem Aufwand wieder entfernt werden könnte. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass für die Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeit lediglich ein Betrag von Fr. 500.-- als angemessen erachtet wurde. Das Kantonsgericht geht demnach davon aus, dass die entfernung der Blocksteinmauer einen Aufwand von nicht mehr als Fr. 3'000.-- verursachen würde. b) Bezüglich des ebenfalls widerklageweise geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung des Wintergartens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin den entsprechenden Berufungsantrag Ziff. 1 lit. c in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2004 ausdrücklich zurückgezogen hat, weshalb dieser ohnehin nicht mehr Berufungsthema ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist jedoch bei der Frage nach der Zulässigkeit der Berufung auf die im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch strittigen Rechtsbegehren abzustellen. Wie aus dem vorinstanzlichen Urteil und den Akten hervorgeht, bedürfte es bei einer Gutheissung dieses Begehrens zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes lediglich der Entfernung der Terrassenverglasung und -überdachung. Zu den allenfalls dafür entstehenden Kosten hat die Berufungsklägerin in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2004 nicht Stellung genommen. Das Kantonsgericht schätzt den diesbezüglichen Aufwand auf höchstens Fr. 4'000.-- (vgl. KB 20). Damit

14 erreicht auch die Widerklage den für das Berufungsverfahren erforderlichen Streitwert nicht, so dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. 8. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2004 geltend, dass die Berufung als Beschwerde entgegenzunehmen sei, falls der Streitwert nach Auffassung des Kantonsgerichts unter Fr. 8'000.-- liege. Diesem Ansinnen kann aus formellen Gründen nicht entsprochen werden. Nach Art. 233 Abs. 2 ZPO ist in einer Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Auf verspätete oder offensichtlich unbegründete Beschwerden tritt der Kantonsgerichtspräsident nicht ein oder er weist sie ohne weiteres ab (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Für ein Eintreten auf die als Berufung bezeichnete Eingabe vom 4. Mai 2004 als Beschwerde fehlt es demnach an der dafür erforderlichen Begründung, da lediglich die gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO nicht schriftlich zu begründende Berufungserklärung vorliegt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten der Berufungsklägerin (vgl. Art. 122 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

15 Demnach beschliesst die Zivilkammer : 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 240.--, total somit Fr. 1'240.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin, welche den Berufungsbeklagten aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

ZF 2004 41 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 12.07.2004 ZF 2004 41 — Swissrulings