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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.09.2004 ZF 2004 39

7 settembre 2004·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,172 parole·~21 min·4

Riassunto

Feststellung einer Dienstbarkeit | ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 39 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2005 (5C.105/2005) abgewiesen und auf die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteilen vom 11. Juli 2005 (5P.157/2005) nicht eingetreten.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Lazzarini, Rehli, Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 27. Mai 2003, mitgeteilt am 26. April 2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bernhard Trauffer, Bahnhofstrasse 40, Postfach 633, 7002 Chur, betreffend Feststellung einer Dienstbarkeit, hat sich ergeben:

2 A. Z. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1712 (Plan 5, Grundbuch der Gemeinde X.), welche sich an einem relativ steil abfallenden Hang unterhalb des W. befindet und die an ihrer Südseite (hangabwärts) an die im Eigentum von Y. stehende Parzelle Nr. 1713 grenzt. Die beiden Grundstücke waren im Dezember 1970 von der Parzelle Nr. 379 abgetrennt worden, zu deren Gunsten und Lasten im Grundbuch ein Zufahrtsrecht eingetragen war, welches nunmehr auf die beiden Tochterparzellen übertragen wurde. Es beruhte auf einem Vertrag über die Erstellung einer privaten Zufahrtsstrasse und die Errichtung entsprechender Grunddienstbarkeiten, welche die damaligen Grundeigentümer, die Erben des V., mit den Eigentümern verschiedener Nachbarliegenschaften abgeschlossen hatten. Gemäss der Bestandteil jenes Vertrages bildenden Situationsskizze hätte die besagte Quartierstrasse die Parzelle Nr. 379 zweimal – mit einer engen Kurve im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze – überqueren sollen, wobei das 2,5 m breite Trassee bei der unteren Traverse je hälftig auf die beiden späteren Parzellen Nr. 1712 und Nr. 1713 zu liegen gekommen wäre; ebenfalls je hälftig hätten die im Westen angrenzenden, damals schon bestehenden Parzellen Nr. 1562 und 1563 belastet werden sollen. Im Zuge der Erstellung der Strasse war das Trassee dann aber etwas breiter und weiter hangaufwärts angelegt worden, wodurch die Parzellen Nr. 1712 und Nr. 1563 stärker belastet wurden als die Parzellen Nr. 1713 und Nr. 1562. Dieser geänderte Verlauf war bei der Parzellenteilung in einem zum integrierenden Bestandteil der Anmeldung erklärten Vertragsplan festgehalten worden. In der Folge wurde die Quartierstrasse, die heute den Namen U. trägt, von sämtlichen Anstössern anstandslos in diesem Umfang benützt, bis sich Z. Ende der Neunzigerjahre gegen die ihres Erachtens unzulässige Beanspruchung ihres Grundstücks zu wehren begann. Anfangs Juli 2000 beauftragte sie schliesslich eine Baufirma mit der Anbringung einer Abschrankung in einer Distanz von 1,25 m zur Grenze der Parzelle Nr. 1713, worauf die Eltern von Y. als damalige Grundeigentümer den Kreispräsidenten T. um die Durchführung eines Amtsbefehlsverfahrens ersuchten. Er ordnete mit superprovisorischer Verfügung vom 6. Juli 2000 die sofortige Einstellung der Arbeiten an und untersagte Z. mit Entscheid vom 8. September 2000 unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB das Anbringen von Pfosten auf dem U.. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 24. November 2000 abgewiesen, wobei Z. wie bereits im Erkenntnis des Kreispräsidenten auf die Möglichkeit eines ordentlichen Zivilprozesses zur definitiven Klärung des Umfangs der Dienstbarkeit hingewiesen wurde.

3 B. Am 9. Oktober 2001 machte Z. beim Kreispräsidenten T. als Vermittler eine entsprechende, gegen Y. gerichtete Feststellungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 15. Dezember 2001 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 22. November 2001 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass sich der Umfang, d.h. Fläche und Lage der zu Lasten Grundstück Nr. 1712, Grundbuch X., zu Gunsten Parzelle 1713, Grundbuch X., bestehende Dienstbarkeit „Zufahrtsrecht“ auf die in der bei den Belegen des Grundbuches befindende Situationsskizze 1:500 eingezeichnete Fläche beschränkt und sich insbesondere auf einer Länge von 19.00 m ab dem Grenzstein in der südwestlichen Parzellenecke auf einen 1.25 m breiten Streifen entlang der südlichen Parzellengrenze beschränkt. 2. Eventualiter sei die zu Lasten Grundstück Nr. 1712, Grundbuch X., zu Gunsten Parzelle 1713, bestehende Dienstbarkeit „Zufahrtsrecht“ in ihrem genauen Umfang, d.h. Fläche und Lage, festzustellen. 3. Der so festgestellte Umfang der Dienstbarkeit sei in einer planlichen Darstellung festzuhalten und das Grundbuchamt X. sei anzuweisen, das Urteil und die planliche Darstellung zu den Belegen der entsprechenden Dienstbarkeit zu nehmen. 4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Eventualiter: Feststellung, dass der heutige Verlauf der Zufahrtsstrasse dem „Vertrag über den Bau einer Zufahrtsstrasse und Dienstbarkeitsvertrag von 1967“ entspricht und seither auch unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist. 3. Gerichtliche und aussergerichtliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 21. Januar 2002 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 22. Februar 2002 bestätigte auch die Beklagte ihre ursprünglichen Anträge. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

4 D. Mit Urteil vom 27. Mai 2003, mitgeteilt am 26. April 2004, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Ziff. 1 des klägerischen Rechtsbegehrens wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das zugunsten der Parzelle Nr. 1713, Grundbuch X., auf der Parzelle Nr. 1712, Grundbuch X., bestehende Zufahrtsrecht im südwestlichen Bereich der belasteten Parzelle (Kurvenausgang bis Parzellengrenze) die gesamte derzeit asphaltierte Fläche des U., wie sie in der diesem Urteil als integrierender Bestandteil angehängten Grundbuchplankopie dargestellt ist, umfasst. 3. Das Grundbuchamt der Gemeinde X. wird angewiesen, das vorliegende Urteil als Beleg für das auf der Parzelle Nr. 1712 zugunsten der Parzelle Nr. 1713 eingetragene Zufahrtsrecht zu den Grundbuchakten zu nehmen und auf den betreffenden Grundbuchblättern einen entsprechenden Verweis einzutragen. 4. Die Kosten der Vermittlung von Fr. 184.90 und des Bezirksgerichtes Plessur von Fr. 6540.70 (Gerichtsgebühren Fr. 6000.00, Barauslagen Fr. 540.70) gehen zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagte zudem ausseramtlich mit Fr. 5480.40 inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 5. Mitteilung an: ...“ E. Hiergegen liess Z. am 17. Mai 2004 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziffer 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Es sei festzustellen, dass sich der Umfang, d.h. Fläche und Lage der zu Lasten Grundstück Nr. 1712, Grundbuch X., zu Gunsten Parzelle 1713, Grundbuch X., bestehende Dienstbarkeit „Zufahrtsrecht“ auf die in der bei den Belegen des Grundbuches befindende Situationsskizze 1:500 eingezeichnete Fläche beschränkt und sich insbesondere auf einer Länge von 19.00 m ab dem Grenzstein in der südwestlichen Parzellenecke auf einen 1.25 m breiten Streifen entlang der südlichen Parzellengrenze beschränkt. 3. Eventualiter sei die zu Lasten Grundstück Nr. 1712, Grundbuch X., zu Gunsten Parzelle 1713, bestehende Dienstbarkeit „Zufahrtsrecht“ in ihrem genauen Umfang, d.h. Fläche und Lage, festzustellen. 4. Der so festgestellte Umfang der Dienstbarkeit sei in einer planlichen Darstellung festzuhalten und das Grundbuchamt X. sei anzuweisen, das Urteil und die planliche Darstellung zu den Belegen der entsprechenden Dienstbarkeit zu nehmen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das Berufungsverfahren zu Lasten der Beklagten.“

5 F. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 7. September 2004 bestätigte der Rechtsvertreter von Z. die schriftlichen Berufungsbegehren. Y. liess demgegenüber beantragen, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne; unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG gaben die beiden Rechtsanwälte überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Die in Deutschland (München) wohnhafte Beklagte Y. hat im Verfahren nie geltend gemacht, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 1 LugÜ (Art. 2 Abs. 1 EuGVO) einen Anspruch darauf besitze, in der von Z. angestrengten prozessualen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht belangt zu werden. Dies zu Recht, geht es hier doch um die Feststellung des räumlichen Umfanges einer Grunddienstbarkeit. Die entsprechende Klage gehört zu jenen, die in den Anwendungsbereich des LugÜ bzw. der EuGVO gehören und im dort verstandenen Sinne dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben (vgl. GEORG NAEGELI, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen [Hrsg.: THOMAS MÜLLER und MARKUS WIRTH], Zürich 2001, Art. 19 GestG N. 47; JAN KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO und Lugano-Übereinkommen, 7. Aufl., Heidelberg 2002, Art. 22 EuGVO N. 12 ff.; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2004, Art. 22 EuGVO N. 45, N. 62 ff und N 80 f.). Solche Klagen sind aber gemäss Art. 16 Ziff. 1 lit. a LugÜ (Art. 22 Ziff. 1 Abs. 1 EuGVO) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der beklagten Partei den Gerichten jenes Staates zu unterbreiten, auf dessen Territorium sich die unbewegliche Sache befindet (vgl. NAEGELI, a. a. O., Art. 19 GestG N. 46; KROPHOLLER, a. a. O., Art. 22 EuGVO N. 1 f.). Da die Parzelle, auf der die Grunddienstbarkeit lastet, um deren räumliche Ausgestaltung gestritten wird, in der Schweiz gelegen ist, durfte die Vorinstanz ihre internationale Zuständigkeit bejahen. – Innerstaatlich richtet

6 sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit regelt, nach den Bestimmungen des IPRG (vgl. NAEGELI, a. a. O., Art. 19 GestG N. 51). Für dingliche Klagen, wie hier eine gegeben ist (vgl. ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Zivilrechtspflegegesetz [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984, 2. Aufl., Aarau Frankfurt am Main Salzburg 1998, § 29 N. 2), sieht Art 97 IPRG vor, dass darüber die Gerichte am Ort der gelegenen Sache zu befinden hätten. Da das hier interessierende Grundstück in X. liegt, einer zum Bezirk Plessur gehörenden Gemeinde, hatte das von Z. angerufene erstinstanzliche Gericht keinen Anlass, seine örtliche Zuständigkeit in Frage zu stellen. – Was schliesslich die sachliche Zuständigkeit betrifft, legte die Vorinstanz unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dar, dass beim (vermögensrechtliche Ansprüche betreffenden) Streit um eine Grunddienstbarkeit entweder der Wert massgeblich sei, den sie für das herrschende Grundstück bedeute, oder aber der Minderwert, der sich daraus für das dienende Grundstück ergebe, wobei der höhere der beiden Beträge heranzuziehen sei (vgl. auch FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 24 N. 1). In Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen in der Prozesseingabe, die von der Beklagten nicht einmal andeutungsweise in Zweifel gezogen wurden, kam das angerufene Gericht dann zum Ergebnis, dass Z. bei Abweisung der Klage die gesamten rund 55 m2 des U., die auf der Parzelle Nr. 1712 liegen, weiterhin Y. als Zufahrt zu ihrer Parzelle Nr. 1713 zur Verfügung halten müsste, während sie andernfalls (im Verhältnis zur Beklagten) einen Bodenstreifen von etwa 31 m2 ausschliesslich für sich selbst (insbesondere für das Abstellen von ein bis zwei Fahrzeugen) beanspruchen könnte, verbunden mit der Möglichkeit, Y. jedwelche Nutzung an dem bei Gutheissung der Klage als unbelastet anzusehenden Weganteil zu untersagen. Einschränkungen der geschilderten Art durch das im Übrigen nicht bestrittene Zufahrtsrecht sind nach Auffassung der Vorinstanz mit mehr als Fr. 8000.00 zu veranschlagen. Dem kann zugestimmt werden. Vermögensrechtliche (weil wirtschaftliche Zwecke verfolgende) Klagen, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt, fallen nun aber gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also angesichts des örtlichen Anknüpfungspunktes X. jenes von Plessur, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.

7 Es ist also nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Plessur die Prozessvoraussetzungen der internationalen sowie der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit als erfüllt angesehen hat und unter diesem Gesichtspunkt auf die Klage der Z. eingetreten ist. – Nichts anderes gilt in Bezug auf das Feststellungsinteresse als besonderer Erscheinungsform des bei allen Klagearten geforderten allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Auch diese Prozessvoraussetzung (vgl. OS- CAR VOGEL / KARL SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 7. Aufl., Bern 2001, Kapitel 7 Rz. 14) durfte die Vorinstanz als erfüllt ansehen. Es kann hierzu vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Wie dort zutreffend ausgeführt wird, ist nach dem in Fällen wie dem vorliegenden massgeblichen Bundesrecht eine Feststellungsklage zulässig, wenn die Klägerin ein erhebliches Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besitzt. Als grundsätzlich schutzwürdig gilt das Interesse an einer solchen Klage, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und deren Fortdauer der Klägerin nicht zumutbar ist. Verneint wird es demgegenüber in aller Regel, wenn zur Geltendmachung des streitigen Anspruchs eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht und mit ihr ein vollstreckbares Urteil erreicht werden kann (vgl. hierzu etwa nebst den von der Vorinstanz angegebenen Fundstellen auch das Bundesgerichtsurteil 4C.324/2001). Mit ihrer gegen Y. gerichteten Klage will Z. in Bezug auf einen bestimmten Abschnitt des U. ermitteln lassen, in welchem räumlichen Umfang ihre Parzelle Nr. 1712 bei der Ausübung des zugunsten der Parzelle Nr. 1713 bestehenden Zufahrtsrechts beansprucht werden darf. Sollte die Klägerin dabei wie angestrebt die Klarstellung erreichen, dass die Weganlage in jenem Bereich nicht in ihrer ganzen Breite dienstbarkeitsbelastet, sondern ein bergseitiger Streifen hiervon ausgenommen ist, erhielte sie gleichzeitig eine unmittelbare Handhabe, um die Beklagte daran zu hindern, den Strassenkörper flächenmässig uneingeschränkt zu benützen. Es darf angenommen werden, dass sie sich einem solchen Urteil unterziehen würde, und angesichts dessen präjudizieller Wirkung dürften weitere, nicht in den Prozess einbezogene Zufahrtsberechtigte gleiches tun. Die von Z. angehobene Feststellungsklage ist also nicht allein darauf angelegt, für einen konkreten Strassenbereich die genaue Ausdehnung der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Bodenfläche zu bestimmen, sondern sie dient, ohne dass anschliessend noch eine eigentliche Eigentumsfreiheitsklage ergriffen werden müsste, überdies der Abwehr ungerechtfertigter Einwirkun-

8 gen. Dann aber ist nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht Plessur in Bejahung einer Ausnahme von der oben erwähnten Regel der Klägerin zubilligte, ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer Feststellungsklage zu besitzen. – Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Plessur weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. – Aus dem bisher Gesagten ergibt sich schliesslich noch, dass der für den Weiterzug ans schweizerische Bundesgericht mittels zivilrechtlicher Berufung massgebliche Streitwert von wenigstens Fr. 8000.00 ebenfalls erreicht wird (Art. 46 OG). Mit dieser Feststellung wird gleichzeitig der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan. 2. Gestützt auf Art. 98 Ziff. 1 ZPO hatte der Rechtsvertreter der Beklagten innert der vom Bezirksgerichtspräsidenten angesetzten Frist zur nachträglichen Einreichung von Urkunden eine Kopie einer im Kantonsamtsblatt erschienen Anzeige zu den Akten gegeben, wonach das Vermessungswerk der Gemeinde X., Los 3, über das Baugebiet offenbar in der Zeit zwischen dem 23.02.2001 bis zum 24.03.2001 öffentlich aufgelegt worden war (BB 3). In Gutheissung eines an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrages des Rechtsvertreters der Klägerin erkannte das Bezirksgericht Plessur, dass die angebotene Urkunde in keinem Zusammenhang stehe mit den in den Rechtsschriften aufgestellten tatsächlichen Behauptungen; sie könne deshalb im laufenden Prozess nicht verwertet werden. Im Berufungsverfahren blieb dies unangefochten, so dass sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

9 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Plessur hatte der Rechtsvertreter der Klägerin neu den Antrag gestellt, es sei – soweit erforderlich – zur eindeutigen Ermittlung der von der Grunddienstbarkeit erfassten Bodenfläche zu näher umschriebenen Punkten eine Expertise einzuholen. Die Vorinstanz erachtete dieses Begehren als grundsätzlich zulässig, sah indessen von der Erhebung des zusätzlich beantragten Beweismittels ab. Sie vertrat die Meinung, dass die vorhandenen Akten ausreichten, um alle sich stellenden Streitfragen sachgerecht beurteilen und entscheiden zu können. Die Klägerin fand sich damit ab und hielt im Verfahren vor der Zivilkammer des Kantonsgerichtes ihr Beweisergänzungsbegehren nicht länger aufrecht. Für die Weiterzugsinstanz besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen und von Amtes wegen eine Expertise in Auftrag zu geben. Es kann hierzu auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden. 3. Das auf der Parzelle Nr. 1712 eingetragene Zufahrtsrecht besteht nicht nur zugunsten der darunter liegenden Parzelle Nr. 1713, sondern überdies zugunsten weiterer Grundstücke, welche durch den U. erschlossen werden. Klage erhoben wurde jedoch allein gegen Y., offenbar deshalb, weil auf dem fraglichen Abschnitt entlang der gemeinsamen Grenze der beiden Parzellen laut der Sachdarstellung von Z. ein Teil des bergseitigen Strassenkörpers immer wieder durch die Beklagte und ihre Angehörigen zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werde (vgl. die Ausführungen auf Seite 3 f. des Plädoyers, welches der Rechtsvertreter der Klägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehalten hat). Ob dieses isolierte Vorgehen gegen die Eigentümerin der Parzelle Nr. 1713 durchwegs zweckmässig war, muss hier nicht weiter interessieren, zulässig war es jedenfalls, wie das Bezirksgericht Plessur, auf dessen Ausführungen wiederum verwiesen werden kann, zutreffend festgehalten hat. Wird wie hier ein Zufahrtsrecht zugunsten mehrerer Parzellen errichtet, bedeutet dies nicht, dass dadurch eine einzige Dienstbarkeit geschaffen wird, welche den Eigentümern der berechtigten Grundstücke nur gemeinsam zukomme. Vielmehr liegen so viele Dienstbarkeiten vor, wie berechtigte Parzellen vorhanden sind; eine jede von ihnen hat ihre eigene, von den andern unabhängige Existenz. Entsprechend fehlt es bezogen auf das belastete Grundstück an einer rechtlichen Bindung unter den Eigentümern der begünstigten Liegenschaften. Steht die Ausübung der Dienstbarkeit aber nicht ihnen gemeinsam, sondern jedem von ihnen individuell zu, bilden sie bei Klagen über deren Inhalt oder Umfang keine notwendige Streitgenossenschaft; sie können viel-

10 mehr einzeln oder gemeinsam, dann aber im Sinne einer einfachen Streitgenossenschaft ins Recht gefasst werden. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einrede der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten verworfen und die Klage nicht einfach mit der Begründung abgewiesen hat, Y. hätte nicht allein ins Recht gefasst werden dürfen. Dass die Beklagte, wie ihr Rechtsvertreter an der Berufungsverhandlung geltend machte, es als ausgesprochen belastend empfindet, das Prozessrisiko nicht mit weiteren Eigentümern berechtigter Grundstücke teilen zu können, ist an sich verständlich, macht die verschiedenen Anstösser des U. allerdings noch nicht zu notwendigen Streitgenossen und vermag Z. nicht daran zu hindern, (vorerst) gegen jene Grundeigentümerin vorzugehen, deren Art, das Zufahrtsrecht auszuüben, sie offenbar als besonders störend empfindet. 4. In einlässlichen Erwägungen, denen sich die Zivilkammer in den wesentlichen Punkten anschliesst und auf die somit im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, legte das Bezirksgericht Plessur im angefochtenen Urteil zutreffend dar (S. 12 – 30), dass die Anlage des U. im umstrittenen Bereich (ab Kurvenausgang entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen Nr. 1712 und Nr. 1713 bis zur Grenze, ab welcher der Strassenkörper über die Parzellen Nr.1563 bzw. 1562 verläuft) gleichzeitig die örtliche Ausdehnung der hier interessierenden Grunddienstbarkeit widerspiegle. Die Vorinstanz durfte dabei davon ausgehen, dass die Beilage zum Dienstbarkeitsvertrag, den die Eigentümer der damaligen Parzelle Nr. 379 und Rechtsvorgänger der heutigen Parteien (die Erben V.) am 10. Juli 1967 unterzeichnet hatten, die vom Zufahrtsrecht betroffene Bodenfläche noch nicht endgültig festhielt. Sie wird lediglich als Situationsskizze bezeichnet und bildet Bestandteil eines Vertrages, mit welchem die Parteien die Errichtung und spätere Benützung der Quartiererschliessungsstrasse sicherstellen wollten und in welchem auch bereits dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass die bislang landwirtschaftlichen Zwecken dienende Parzelle Nr. 379 eines Tages ebenfalls überbaut werden dürfte. Dies konnte vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass der U., so wie er nach der Erstellung nach aussen in Erscheinung treten würde, als Gesamtanlage ungeschmälert für die Ausübung des Zufahrtsrechts zu den durch ihn erschlossenen Grundstücken zur Verfügung stehen werde, also auch für die hier interessierenden Parzellen Nr. 1712 und Nr. 1713, die am 18. Dezember 1970 durch die Erben V. von der Liegenschaft Nr. 379

11 abgetrennt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau des U. (vorerst in Form einer Naturstrasse) bereits erfolgt. Im Rahmen der Eintragung der Abparzellierung und der damit einhergehenden Übertragung der bestehenden Dienstbarkeiten auf die beiden neuen Grundstücke wurde die Grundbuchanmeldung um einen Plan mit Datum 11.11.1970 ergänzt, der nicht nur die neuen Liegenschaftsgrenzen wiedergab, sondern gleichzeitig auch den Verlauf und die Ausdehnung der Erschliessungsstrasse andeutete, nunmehr aber nicht mehr als Projekt wie in der Situationsskizze von 1967, sondern in etwa so, wie sie inzwischen offenbar errichtet worden war. Seither dient der Plan im Grundbuch als Beleg für das auf der Parzelle Nr. 1712 zugunsten der Parzelle Nr. 1713 lastende Zufahrtsrecht. In der Folge erfuhr die Weganlage, wie den verschiedenen Zeugenaussagen entnommen werden kann, bis heute hinsichtlich ihrer Erscheinungsform im Gelände keine wesentlichen Änderungen mehr. Überdies wurde sie in dieser Zeit – also während Jahrzehnten – von den Anstössern im Vertrauen darauf, dass Baute und Grunddienstbarkeit deckungsgleich seien, zum vorgesehenen Zweck benützt, ohne dass es zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen wäre, von Seiten der Rechtsvorgänger der Klägerin etwa, in deren Stellung Z. eingetreten ist. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass im strittigen Grenzbereich zwischen den Parzellen Nr. 1712 und Nr. 1713 die Ausübung der Dienstbarkeit anders gehandhabt wurde, dass hierfür also jeweils nicht der ganze Strassenkörper, sondern nur ein Teil zur Verfügung gestanden habe. Zu Recht hat es damit die Vorinstanz abgelehnt, den Umfang des Zufahrtsrechts über die bestehende Erschliessungsstrasse einzig gestützt auf die erwähnte Situationsskizze von 1967 festzulegen. Ist nach dem Gesagten aber davon auszugehen, dass die der Erschliessung der hier interessierenden Grundstücke dienende Baute und die die Zufahrt gewährleistende Dienstbarkeit einander entsprechen, kann für den Ausgang der Streitsache nicht von Belang sein, wann bestimmte Teile des U. einen Asphaltbelag erhielten. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie sich aus dem Umstand, dass auf dem umstrittenen Abschnitt des U. offenbar gelegentlich Fahrzeuge abgestellt werden, zwingend der Schluss ergeben soll, dass jener Bereich von der Grunddienstbarkeit gar nicht erfasst werde. Nichts zur ihren Gunsten ableiten kann die Klägerin schliesslich aus der etwas verwirrlichen Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Erschliessungsstrasse zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach der Erstellung geringfügig (um ca. 0.75 m) verbreitert worden sei. Abgesehen davon, dass eine derartige Annahme dem Ergebnis der Zeugenbefragung zuwiderläuft, enthält der anlässlich der Abparzellierung gefertigte Plan ohnehin keine

12 zentimetergenaue Darstellung der damals errichteten Erschliessungsanlage. Vergleiche zwischen ihm und der aktuellen Grundbuchplankopie erlauben damit keine verlässlichen Aussagen, dass es in der Vergangenheit zu nennenswerten Erweiterungen des Strassenkörpers gekommen sei. 5. Das Bezirksgericht Plessur begnügte sich nicht mit der Abweisung des Hauptbegehrens von Z., wonach gerichtlich hätte festgestellt werden sollen, dass sich das auf der Parzelle Nr. 1712 lastende Zufahrtsrecht im beschriebenen Strassenabschnitt auf einen schmaleren Bodenstreifen beziehe, als dies nach Auffassung der Beklagten und dem Erscheinungsbild des U. der Fall sein müsste. Die Vorinstanz erachtete es vielmehr zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei späteren Eigentümerwechseln als angezeigt, den aus einem einzigen Stichwort (Zufahrtsrecht) bestehenden Grundbucheintrag mit Blick auf die im laufenden Verfahren gewonnenen Erkenntnisse zu verdeutlichen. Zu diesem Zweck hielt das erstinstanzliche Gericht fest, dass der auf der Parzelle Nr. 1712 befindliche Strassenkörper im genannten Bereich auf der ganzen asphaltierten Fläche mit dem zugunsten der Parzelle Nr. 1713 bestehenden Zufahrtsrecht belastet sei (Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils), wobei es dessen Ausdehnung auf einer dem Urteil beigegebenen und zu dessen Bestandteil erklärten Grundbuchplankopie noch zusätzlich farblich hervorhob. Ausserdem wies das Bezirksgericht Plessur das Grundbuchamt X. an, das in der vorliegenden Streitsache ergangene Urteil als Beleg für das auf der Parzelle Nr. 1712 zugunsten der Parzelle Nr. 1713 eingetragene Zufahrtsrecht zu den Akten zu nehmen und auf den betreffenden Grundbuchblättern einen entsprechenden Hinweis anzubringen (Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). Hiergegen wurden durch Z. vor der Zivilkammer für den Fall, dass sie mit ihrem Hauptantrag (Ziffer 1 ihres ursprünglichen Rechtsbegehrens bzw. Ziffer 2 des Berufungsbegehrens) ohne Erfolg bleiben sollte, keine Einwendungen erhoben. Y. schliesslich liess das vorinstanzliche Urteil von vornherein unangefochten. Auf die Ziffern 2 und 3 dessen Dispositivs sowie die dazugehörenden Ausführungen in den Erwägungen braucht also nicht weiter eingegangen zu werden. 6. Vor Bezirksgericht Plessur vermochte Z. mit ihrer Klage nicht durchzudringen, weshalb ihr sämtliche Verfahrenskosten überbunden wurden. Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens so wenig zu beanstanden wie die

13 weitere Anordnung, dass sie Y. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5480.40 zu entrichten habe. Vor der Zivilkammer wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung (Ziffer 4 des Dispositivs) selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden haben sollte. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 4000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie einer Schreibgebühr von Fr. 210.00, ebenfalls zu ihren Lasten. Überdies hat sie Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 3000.00 festzulegen.

14 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4210.00 (Gerichtsgebühr Fr. 4000.00, Schreibgebühr Fr. 210.00) gehen zu Lasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3000.00 zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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