Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 07. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 19 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 09. Mai 2005 (4P.67/2005) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Lazzarini, Rehli, Sutter-Ambühl und Riesen-Bienz Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofstrasse 11, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2004, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Y . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Dimvih, 7524 Zuoz, betreffend Vorkaufsrecht (Kosten),
2 hat sich ergeben:
3 A. 1. In den Jahren 1994 und 1995 verstarben die Eltern von Z., A. und B. X.. Ihr Nachlass bestand aus einem Darlehen an die W. AG, V., über Fr. 260'000.00 und aus 100 Namenaktien der W. AG à Fr. 1000.00 nom., deren Wert am 31. Dezember 1998 Fr. 640'000.00 betrug. Mit schriftlichem Erbteilungsvertrag vom 10. Mai 1999 einigten sich die Erben der Eheleute X. (U., Z., T., S., R., Q., P., O. und N.) über die Aufteilung des Nettovermögens ihrer Eltern von Fr. 900'000.00. Sie vereinbarten dabei, dass E., Q., P. und N. das Darlehen gegenüber der W. AG sowie die Aktien dieser Gesellschaft zu einem Anrechnungswert von pauschal Fr. 900'000.00 übernehmen würden (Ziffer 1). Die Anteile der fünf übrigen Erben von je Fr. 100'000.00 sollten wie folgt ausbezahlt werden: je Fr. 70'000.00 Zug um Zug mit Unterzeichnung des Erbteilungsvertrages und die restlichen je Fr. 30'000.00 per 31. Dezember 1999 (Ziffer 2). 2. Während die Ziffer 3 des Erbvertrages den Zeitpunkt des Besitzesantritts regelt, wurden in den Ziffern 4 und 5 ein Gewinnbeteiligungsrecht und ein preislich limitiertes Vorkaufsrecht vorgesehen. Diese beiden Bestimmungen lauten wie folgt: „4. Bei einem Verkauf der Aktien der W. AG oder Liegenschaften ausser zur Betriebssicherung durch die heutigen Übernehmenden innerhalb von 15 Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2014 an Dritte steht den Miterben ein Vorkaufsrecht und ein Gewinnbeteiligungsrecht an den heute erworbenen Aktien zu. Das Vorkaufsrecht und das Gewinnbeteiligungsrecht gelten nicht bei einem Kaufgeschäft unter den Geschwistern und Miterben. 5. Die Erben räumen sich gegenseitig ein preislich limitiertes Vorkaufsrecht an den Aktien der W. AG, V., ein. Der Vorkaufsfall tritt dann ein, wenn einer/eine der vorkaufsbelasteten Aktionäre alle oder einen Teil seiner/ihrer heute übernommenen Aktien verkaufen will und einer/eine oder mehrere Vorkaufsberechtigte vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. Das Vorkaufsrecht kann zum im vorliegenden Erbteilungsvertrag vereinbarten Anrechnungswert von CHF 6400 zuzüglich fünf Prozent Zins pro Jahr (linear, ohne Zinseszins) ausgeübt werden. Wollen mehrere Vorkaufsberechtigte vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen, so steht das Vorkaufsrecht jedem/jeder zu gleichen Teilen zu. Der Vorkaufsbelastete hat die Vorkaufsberechtigten über Abschluss und Inhalt eines Kaufvertrages unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Binnen 15 Tagen seit Kenntnisnahme vom Vorkaufsfall haben die Vorkaufsberechtigten ihre Ausübungserklärung schriftlich dem Eigentümer der Aktien zur Kenntnis zu bringen.“
4 Die Ziffer 6 des Erbteilungsvertrages handelt von dem für die Bemessung der Gewinnbeteiligung massgebenden Übernahmewert der Aktien der W. AG, während die Ziffer 7 den Mehrwertausgleich für den Fall regelt, dass die Liegenschaften oder die Aktien zu einem Preis von über 2,5 Millionen Franken veräussert werden. Weitere Abmachungen finden sich schliesslich noch in den Ziffern 8-10. 3. Im Verlaufe der Jahre 2000 und 2001 bemühten sich die Beteiligten um den Verkauf der Aktien der W. AG. Anfangs 2002 wurden zwischen dem Treuhänder Dr. M., den vier Aktionären der W. AG und C. und D. L. als Vertreter der Y. Verkaufsverhandlungen geführt. Schliesslich wurde am 27. März 2002 ein Vertrag zwischen der W. AG und der Y. über den Verkauf aller im Eigentum der W. AG stehenden Liegenschaften zu einem Preis von pauschal Fr. 2'585'000.00 unterzeichnet. Darüber wurden die Erben gleichentags schriftlich unterrichtet. Am 1. Juli 2002 wurde der Vertrag zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet. Am 27. Juni 2002 liess Z. der Verwaltungsratspräsidentin der W. AG, deren Rechtsvertreter und Dr. M. schriftlich mitteilen, dass sie bezüglich des Kaufvertrages zwischen der W. AG und der Y. vom Vorkaufsrecht zu den mit der Käuferin ausgehandelten Bedingungen Gebrauch mache. Das Grundbuchinspektorat Graubünden wies das Gesuch der Klägerin um Feststellung der Nichtbewilligungspflicht respektive um Erteilung der Erwerbsbewilligung für die an die Y. verkauften Grundstücke gestützt auf Art. 62 bzw. Art. 64 BGBB mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab. Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Landwirtschaftskommission mit Entscheid vom 12. Dezember 2002, mitgeteilt am 8. Januar 2003. Der hiergegen durch Z. erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. August 2003, mitgeteilt am 23. September 2003, ebenfalls abgewiesen. B. Am 19. Juli 2002 liess Z. beim Kreispräsidenten Thusis als Vermittler gegen die Y. Klage einreichen. Laut dem Leitschein vom 1. Oktober 2002 hatte sie an der Sühneverhandlung vom 30. September 2002 die folgenden Anträge gestellt: „1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin durch Ausübung des ihr zustehenden Vorkaufsrechts an die Stelle der Beklagten in den zwischen ihr und der W. AG, V., am 27. März 2002 auf dem Grundbuchamt Thusis abgeschlossenen Grundstückkaufvertrag betreffend in der Ge-
5 meinde V. Parz. Hauptbuchblatt Nr. 203 Grundbuchpläne 10 und 11 sowie Parz. Hauptbuchblatt Nr. 234 Grundbuchplan Nr. 12 und Parz. Hauptbuchblatt Nr. 195 Grundbuchplan Nr. 12 sowie in der Gemeinde K. Parz. Hauptbuchblatt Nr. 163 Grundbuchplan Nr. 5 eingetreten ist. 2. Das Grundbuchamt Thusis sei anzuweisen, den Eintrag der Beklagten als Eigentümerin der vorerwähnten Parzellen im Grundbuch zu löschen und an ihrer Stelle die Klägerin einzutragen, nachdem sie sich darüber ausgewiesen hat, dass sie a) den Kaufpreis von Fr. 2'585'000.00 sichergestellt oder bezahlt hat, b) die Bewilligung bezüglich Erwerb landwirtschaftlicher Parzellen besitzt. 3. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“ C. Mit Prozesseingabe vom 22. Oktober 2002 unterbreitete Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Hinterrhein, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 16. Dezember 2002 liess die Y. demgegenüber beantragen: „1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6 % Mwst zulasten der Klägerin.“ Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. D. Mit Urteil vom 1. Oktober 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2004, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis in der Höhe von Fr. 146.00 sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein, bestehend aus Gerichtsgebühren (inkl. Streitwertzuschlag) von Fr. 31'700.00, Schreibgebühren von Fr. 610.00 und Barauslagen von Fr. 220.00, total Fr. 32'530.00, gehen zu Lasten der Klägerin, welche die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 73'561.50 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: ...“
6 E. Hiergegen liess Z. am 8. März 2004 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Kreisamtes Thusis in der Höhe von Fr. 146.00 sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 5850.00, Schreibgebühren von Fr. 610.00 und Barauslagen von Fr. 220.00, total Fr. 6680.00, seien der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin habe die Beklagte ausseramtlich mit Fr. 21'861.50 zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten für das Berufungsverfahren.“ Diese Anträge wurden von Z. in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 18. Mai 2004 ausdrücklich bestätigt. F. In ihrer Berufungsantwort vom 28. Juni 2004 liess die Y. demgegenüber das Begehren stellen: „Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.“ G. Auf die näheren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den Eingaben der beiden Parteivertreter wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
7 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Z. fand sich offenkundig damit ab, dass ihre Klage durch das Bezirksgericht Hinterrhein abgewiesen wurde, liess sie doch die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten. In Bezug auf den in dessen Ziffer 2 enthaltenen Kostenentscheid, der grundsätzlich mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Hauptsache weiterziehbar ist (PKG 1996-21-97) – in Fällen wie dem vorliegenden also mit Berufung (Art. 19 Ziff. 1 ZPO i. V. m. Art. 218 Abs. 1 ZPO) –, erkannte die Klägerin überdies ausdrücklich an, dass die zulässigen Verfahrenskosten des Bezirksgerichtes Hinterrhein ausschliesslich ihr zu überbinden seien und dass sie entsprechend verpflichtet werden dürfe, der Y. für ihre Umtriebe vor erster Instanz eine angemessene, an sich ungeschmälerte ausseramtliche Entschädigung zu entrichten. Von Z. beanstandet wird hingegen, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der abzuwälzenden Verfahrenskosten eine übersetzte Gerichtsgebühr eingesetzt habe und dass die Gegenpartei in den Genuss einer unangemessen hohen Umtriebsentschädigung komme. Während auf Letzteres nach dem eben genannten Grundsatz eingetreten werden kann, ist dies bei Ersterem, wie gleich zu zeigen sein wird, nicht der Fall. 2. Vom Grundsatz, wonach der Bestandteil des Urteils bildende Kostenentscheid den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten unterliegt wie die Hauptsache, sieht Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) bezüglich der Kostenhöhe eine Ausnahme vor. Der Betroffene, der gestützt auf Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung bei dem mit der Streitsache befassten Gerichtspräsidenten eine begründete Kostenabrechnung erwirkt hat und hiermit nicht einverstanden ist, muss sich in der Folge insoweit, als er eine Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) rügen will, gegen den Kostenentscheid in analoger Anwendung der Art. 232 ff. ZPO mittels Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss zur Wehr setzen (PKG 1996-21-97, 1988-5-36). Das innert 20 Tagen seit Zugang der präsidialen Auskunft zu ergreifende Rechtsmittel (Art. 13 der Kostenverordnung) ist schriftlich einzureichen; es hat einen Antrag zu enthalten und ist kurz zu begründen (Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO).
8 Nach den Akten hat Z. nichts dergleichen vorgekehrt. Ihrer rechtzeitig erhobenen Berufungserklärung vom 8. März 2004, welche an sich auch die Beschwerdefrist wahren würde, kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin bei den von ihr zu übernehmenden Kosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr inklusive Streitwertzuschlag von Fr. 31'700.00 gemäss angefochtenem Urteil auf für sie genehme Fr. 5850.00 erreichen will (Streichung des Streitwertzuschlages von Fr. 25'850.00), was zusammen mit der unbestritten gebliebenen Schreibgebühr von Fr. 610.00 und den ebenso anerkannten Barauslagen von Fr. 220.00 eine Belastung von Fr. 6680.00 ergäbe. Da für diesen Antrag indessen jede Begründung fehlt, verbietet es sich, die Eingabe vom 8. März 2004 in Bezug auf die Kostenberechnung als Beschwerde entgegenzunehmen. Insoweit kann also auf die Berufung nicht eingetreten werden. 3. Zu behandeln bleiben damit einzig die Rügen von Z. hinsichtlich der Höhe der Umtriebsentschädigung, welche sie der Y. gemäss angefochtenem Urteil für das Verfahren vor Bezirksgericht Hinterrhein bezahlen soll. Verlangt und zugesprochen erhalten hat die Beklagte unter diesem Titel einen Betrag von Fr. 73'561.70, nämlich ein nach Zeitaufwand ermitteltes Honorar von Fr. 15'500.00, ein Entgelt für Barauslagen von Fr. 1265.70, einen Interessenwertzuschlag von Fr. 51'600.00 (2 % auf Fr. 2'580'000.00) sowie Fr. 5195.80 für die Abgeltung der Mehrwertsteuer (7.6 % auf dem Zwischentotal von Fr. 68'365.70). Hiervon lässt die Berufungsklägerin die ersten beiden Positionen (Honorar Zeitaufwand, Barauslagen) wiederum unbeanstandet; hingegen erachtet sie den von der Vorinstanz geschützten Interessenwertzuschlag als weit übersetzt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichtes zu Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Prozessentschädigung, welche die unterliegende Partei (hier die Klägerin) der durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Partei (hier der Beklagten) zu entrichten hat, sowohl hinsichtlich des Arbeitsaufwandes wie des Interessenwertzuschlages aufgrund der Honorarordnung (nunmehr der Honoraransätze) des bündnerischen Anwaltsverbandes (BAV) festzulegen (PKG 1995- 20-91, 1989-11-72, 1986-11-61). Art. 5 Abs. 1 dieses Regelwerkes erlaubt es dem Anwalt oder der Anwältin, zu dem nach Zeitaufwand errechneten Honorar einen Zuschlag zu erheben, der nach dem jeweiligen Interessenwert abzustufen ist. Beläuft sich der Interessenwert, der analog zu den Bestimmungen der ZPO über
9 die Feststellung des Streitwertes ermittelt wird, auf einen über einer Million Franken liegenden Betrag, ist grundsätzlich ein Zuschlag von zwei Prozent hiervon geschuldet (Art. 5 Abs. 2 der Honoraransätze). Um allerdings zu verhindern, dass durch diese Vorgehensweise insbesondere bei wenig anspruchsvollen und nur einen bescheidenen Aufwand verursachenden Fällen oder bei aussergewöhnlich grossen Streitsummen unbillig hohe Interessenwertzuschläge in Rechnung gestellt werden, haben die Honoraransätze in Art. 5 Abs. 3 Sicherungsvorkehren eingebaut. Danach darf der Interessenwertzuschlag nicht höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein, wenn sich dieses auf Fr. 3000.00 oder auf einen tieferen Betrag beläuft. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass der Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse. Nach Meinung der Klägerin und Berufungsklägerin drängt sich eine Herabsetzung des der Gegenpartei zugesprochenen Zuschlags zum Honorar nach Zeitaufwand schon deshalb auf, weil das Bezirksgericht Hinterrhein von einem unrichtigen (zu hohen) Interessenwert ausgegangen sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Mit ihrer in die Form einer Feststellungsklage gekleideten Leistungs- bzw. Gestaltungsklage wollte Z. erreichen, dass ihr gegen Entrichtung eines Betrages von Fr. 2'585'000.00 gestützt auf ihre Erklärung, ein ihr (angeblich) zustehendes Kaufrecht ausüben zu wollen, das Eigentum an bestimmten Grundstücken verschafft werde, welche die W. AG zum genannten Preis der Y. veräussert hatte. In solchen Fällen entspricht der Streit- bzw. Interessenwert der Höhe des vereinbarten Kaufpreises, und dem wäre selbst dann so, wenn die Klage lediglich auf Anerkennung des behaupteten Vorkaufsrechts oder eine ähnliche Feststellung gelautet hätte (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 18 N. 12; Max GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 110 Anm. 16 und S. 111 oben). Dass Z. mit ihren Anträgen nicht durchzudringen vermochte, weil nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil lediglich in Bezug auf die Aktien der W. AG, nicht aber hinsichtlich derer Liegenschaften ein Vorkaufsrecht gültig vereinbart wurde, ändert am Streitgegenstand nichts und kann somit nicht dazu führen, dass deswegen statt des Grundstückkaufpreises der Wert der Aktien für die Bestimmung des Interessenwertzuschlages massgeblich wird. Beläuft sich der Interessenwert im vorliegenden Fall nach dem Gesagten auf rund 2,58 Millionen Franken, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
10 die Vorinstanz der Beklagten 2 % hiervon (die von ihr verlangten Fr. 51'600.00) als Zuschlag zum Honorar nach Zeitaufwand zuerkannt hat, entspricht dies doch den Vorgaben der Honoraransätze des BAV. Wie ebenfalls bereits dargelegt wurde, bestände Grund zum Eingreifen freilich dann, wenn der an sich korrekt berechnete Interessenwertzuschlag in einem Missverhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen würde. Wann dieser Punkt erreicht ist, muss im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln entschieden werden; solche finden sich denn auch weder in den Honoraransätzen des BAV noch in der einschlägigen Gerichtspraxis. Immerhin kann aus der bereits zitierten Vorschrift, wonach der Interessenwertzuschlag nicht höher als hundert Prozent des Honorars nach Zeitaufwand sein darf, wenn sich dieses auf Fr. 3000.00 oder auf einen tieferen Betrag beläuft, ohne weiteres abgeleitet werden, dass diese Grenze bei Verfahren, die für die obsiegende Partei mit grösseren Umtrieben verbunden waren, regelmässig überschritten werden darf. Auf der anderen Seite dürften Zuschläge, die mehr als das Fünffache des Honorars nach Zeitaufwand ausmachen, kaum je gerechtfertigt sein. Entsprechend wurde denn auch in dem in PKG 1988-5-28 publizierten Entscheid ein Interessenwertzuschlag in der Höhe des Sechsfachen des entschädigungsberechtigten Aufwandes auf das Fünffache herabgesetzt (S. 36 f.). Im hier interessierenden Fall ist nun vor allem von Belang, dass sich Parteien und Vorinstanz entgegen den Andeutungen der Klägerin in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung mit einer durchaus anspruchsvollen Streitsache zu befassen hatten. Ausserdem zeigt das der Beklagten zugesprochene, völlig unbestritten gebliebene Honorar nach Zeitaufwand (Fr. 15'500.00), dass die Bewältigung der Angelegenheit einen beträchtlichen Einsatz erforderte. Dann aber erscheint ein Interessenwertzuschlag von etwas mehr als dreihundert Prozent keineswegs übersetzt. Zum Vergleich kann etwa aus jüngerer Zeit ein Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. März 2004 (ZB 04 7) herangezogen werden, in welchem die Kürzung eines krass übersetzten Streitwertzuschlages vom Elffachen auf das Zwei- bis Dreifache des Honorars nach Zeitaufwand geschützt worden war. Da jenes Verfahren indessen noch vor der Vorbereitung zur Hauptverhandlung durch Klagerückzug erledigt worden war und deutlich geringere Umtriebe verursacht hatte – das Honorar nach Zeitaufwand belief sich auf Fr. 8000.00 –, erscheint es durchaus vertretbar, dass hier durch das Bezirksgericht Hinterrhein ein etwas höherer Zuschlag gebilligt wurde. Es kann also beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben. Was die Berufungsklägerin hiergegen sonst noch vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Sollte Z. tatsächlich aus rein ideellen Motiven geklagt haben und nur über bescheidene wirtschaftliche Mittel verfügen, was
11 freilich nicht näher belegt ist, entband dies sie angesichts des hohen Streitwertes und des damit verbundenen beträchtlichen Kostenrisikos nicht von der Pflicht, die Prozessaussichten kritisch zu prüfen. 4. Da Z. mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 4000.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 165.00, vollumfänglich zu ihren Lasten. Überdies hat sie der Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie ist dem mutmasslichen notwendigen Aufwand entsprechend auf Fr. 2000.00 festzulegen.
12 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 4000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen zu Lasten von Z., welche überdies verpflichtet wird, der Y. für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2000.00 zu bezahlen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar