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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 24.01.2005 ZF 2003 45

24 gennaio 2005·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,511 parole·~43 min·3

Riassunto

Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen | ZGB Sachenrecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 45 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 05. Juni 2006 (5C.239/2005) teilgutgeheissen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz, Schäfer und Giger Aktuar ad hoc Cavegn —————— In der zivilrechtlichen Berufung der AB., Klägerin und Berufungsklägerin, und des AF., Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger., Via Retica 26, 7503 Samedan, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 9. Juli 2003, mitgeteilt am 19. August 2003, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle E., Beklagte und Berufungsbeklagte 1, und die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle C., Beklagte und Berufungsbeklagte 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Postfach 421, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle D., Beklagte und Berufungsbeklagte 3, vertreten durch AE., AJ. AG, betreffend Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen,

2 hat sich ergeben: A. In der Gemeinde A. liegt die Residenza „B.“. Diese setzt sich aus drei Stockwerkeigentümergemeinschaften zusammen, nämlich aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle E., aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle C. sowie aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle D.. B. Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle E. (Berufungsbeklagte 1), welche Reiheneinfamilienhäuser umfasst, sind gemäss der im Recht liegenden Eigentümerliste Prof. Dr. F., Grundbuchblatt 50'376 mit einer Wertquote von 245/1000 und Grundbuchblatt 50'380 mit einer Wertquote von 10/1000, G. und H. als Miteigentümer je zur Hälfte an den Stockwerkeigentumseinheiten Grundbuchblatt Nr. 50'377, Wertquote 150/1000, Grundbuchblatt Nr. 50'381, Wertquote 10/1000, und Grundbuchblatt Nr. 50'382, Wertquote 10/1000, I. mit einer Wertquote von 165/1000, Grundbuchblatt Nr. 50'375, J. mit einer Wertquote von 150/1000 mit Grundbuchblatt Nr. 50'378 und die Berufungskläger mit einer je in hälftigem Miteigentum stehenden Wertquote von 260/1000 und Grundbuchblatt Nr. 50'379. Der Stockwerkeigentumsanteil der Berufungskläger ist mit einem Wohnrecht zu Gunsten ihrer Mutter J. belastet. Nach Art. 24 des Reglementes der Berufungsbeklagten 1 bemisst sich das Stimmrecht nach den Wertquoten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle C. (Berufungsbeklagte 2) besteht aus K. (Grundbuchblatt Nr. 50'361, Wertquote 59/1000), L.X. und M.X. (Grundbuchblatt Nr. 50'362, Wertquote 58/1000), N. (Grundbuchblatt Nr. 50'363, Wertquote 80/1000), O. (Grundbuchblatt Nr. 50'364, Wertquote 80/1000), P. (Grundbuchblatt Nr. 50'366, Wertquote 62/1000, und Grundbuchblatt Nr. 50'370, Wertquote 66/1000), AG. Q. und AK. Q. (Grundbuchblatt Nr. 50'367, Wertquote 58/1000), der R. AG (Grundbuchblatt Nr. 50'369, Wertquote 66/1000), S. (Grundbuchblatt Nr. 50'371, Wertquote 66/1000), T. (Grundbuchblatt Nr. 50'372, Wertquote 66/1000), U. (Grundbuchblatt Nr. 50'373, Wertquote 66/1000), V. (Grundbuchblatt Nr. 50'374, Wertquote 74/1000), sowie aus den Berufungsklägern in je hälftigem Miteigentum an Grundbuchblatt Nr. 50'368 (Wertquote 74/1000). Es gilt nach Art. 24 des Reglements der Berufungsbeklagten 2 das Stimmrecht nach Wertquoten.

3 Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle D. (Berufungsbeklagte 3), welche die Häuser 1 und 2 umfasst, besteht aus den Mitgliedern W. (Grundbuchblatt Nr. 50'383, Wertquote 580/1000), Y. AA. und Z. AA. (Grundbuchblatt Nr. 50'384, Wertquote 120/1000), AC. (Grundbuchblatt Nr. 50'385, Wertquote 140/1000) und AD. (Grundbuchblatt Nr. 50'386, Wertquote 160/1000). Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle D. wird das Stimmrecht nach Köpfen ausgeübt. Des Weiteren halten die Stockwerkeigentümer F., I., W., AA., AC., AD., K., N., P., AG. Q. und AK. Q., R. AG, S., T., U., V. und die Berufungskläger einen Miteigentumsanteil von 7/1000 oder ein Mehrfaches davon an der Parzelle C. mit einem Benützungsrecht an Parkplätzen der Autoeinstellhalle der Gesamtüberbauung Residenza B.. C. Von 1977 bis 2001 führten die Berufungsbeklagten 1 bis 3 jährlich gemeinsame Stockwerkeigentümerversammlungen durch. Es wurde jeweils ein Protokoll unter dem Titel Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B. erstellt. Ebenso bildeten die drei Berufungsbeklagten von Anfang an einen gemeinsamen Ausschuss. Am 23. Januar 2002 lud AE. als Verwalter die Eigentümer der drei Berufungsbeklagten zu einer weiteren Stockwerkeigentümerversammlung auf den 23. Februar 2002 ein. Unter Traktandum 9 wurde der Verhandlungsgegenstand „Grenzverlauf Parzelle AF. / Mietvertrag“ aufgeführt. Diesem Traktandum waren längere Diskussionen über die Nutzung des Gartens und der Überschreitung der Sondernutzung durch die Familie AF. vorausgegangen. Insbesondere stiessen sich einige Miteigentümer an der Bepflanzung des Grenzraumes sowie an der Benützung von 27 bis 30 m2 der Parzelle E. sowie von 10 bis 12 m2 der Parzelle C. durch J. beziehungsweise die Berufungskläger. Eine Regelung der Angelegenheit über einen Mietvertrag war bis anhin nicht zustande gekommen. D. An der Stockwerkeigentumsversammlung vom 23. Februar 2002 liess sich J., welche gleichzeitig den Anteil der Berufungskläger vertrat, ihrerseits durch Rechtsanwalt Stefan Metzger begleiten. Gemäss Protokoll beantragten der Verwalter und der Ausschuss der Versammlung, beim vorgezogenen Traktandum 9 zu beschliessen, dass vom Abschluss eines Mietvertrages abzusehen sei und bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder hergestellt werde. Nach protokollarischen Aufzeichnungen wurde der Antrag des Ausschusses von der Versammlung mit 11 zu 4 Stimmen ohne Enthaltung angenommen. Die vier

4 Neinstimmen würden von J. und den Berufungsklägern sowie von den Stockwerkeigentümern I. und X. stammen. Der Verwalter hielt daraufhin fest, er werde die Wertquotenverhältnisse dieses Beschlusses bei den beiden betroffenen Stockwerkeigentumsgemeinschaften ermitteln. Mit einem protokollarischen Nachtrag wurden folgende Wertquotenverhältnisse ermittelt: Beim Reihenhaus (Parzelle E.; Berufungsbeklagte 1) wurde ein Stimmenverhältnis von 432 Ja zu 329 Nein festgestellt, beim Haus 1 + 2 (Parzelle C.; Berufungsbeklagte 2) ein solches von 419 Ja zu 406 Nein bei 379 Absenzen sowie bei B. (Parzelle D.; Berufungsbeklagte 3) ein Ergebnis von 441 Ja zu 0 Nein bei 594 Absenzen. Dieser Ermittlung der Stimmenverhältnisse lag eine Präsenzliste mit Aufzeichnung der Stimmabgabe und der - unrichtigen - Wertquoten der einzelnen Stockwerkeigentümer zugrunde. E. Bereits anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung liess J. durch ihren Rechtsvertreter ausrichten, die Abstimmung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt, das entsprechende Traktandum nicht gehörig vorgängig mitgeteilt und die Anträge seien der Stockwerkeigentumsgemeinschaft Parzelle E. nicht gehörig zugestellt worden. F. Am 21. März 2002 reichten die Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagten 1 bis 3 beim Vermittler des Kreises AH. eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümer- Versammlung vom 23. Februar 2002 mit folgendem Wortlaut: „Die Versammlung beschliesst, dass bezüglich der Benützung der Parzelle AF. der ursprüngliche Zustand (gemäss Grundbuchplan) wiederhergestellt wird“ (gemäss handschriftlichem Protokoll des Verwalters) bzw. „Die Versammlung beschliesst, dass vom Abschluss eines Mietvertrages abzusehen sei, und dass (bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten) der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder hergestellt werde“ festzustellen. Eventualiter sei der Beschluss der Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 23. Februar 2002 mit folgendem Wortlaut:

5 „Die Versammlung beschliesst, dass bezüglich der Benützung der Parzelle AF. der ursprüngliche Zustand (gemäss Grundbuchplan) wiederhergestellt wird“ (gemäss handschriftlichem Protokoll des Verwalters) bzw. „Die Versammlung beschliesst, dass vom Abschluss eines Mietvertrages abzusehen sei, und dass (bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten) der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder hergestellt werde“ als ungültig zu erklären und richterlich und mit rückwirkender Kraft, eventualiter ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, aufzuheben. Schadenersatzklagen bleiben im Sinne eines Nachklagerechts ausdrücklich vorbehalten. 2. Es sei den Beklagten richterlich zu verbieten, auf Grundlage nur eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung(en) vom 23. Februar 2002 die Kläger zu verpflichten, hinsichtlich der Sondernutzungsfläche im Garten den ursprünglichen Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder herzustellen. Schadenersatzklagen bleiben im Sinne eines Nachklagerechts ausdrücklich vorbehalten. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit aller Beklagten.“ G. Nach erfolglos verlaufenen Sühneverhandlungen vom 2. Mai 2002 und vom 6. Juni 2002 wurde am 12. Juni 2002 der Leitschein ausgestellt. Die Berufungskläger liessen die Streitsache daraufhin mit Prozesseingabe vom 21. Juni 2002 dem Bezirksgericht Maloja mit den obgenannten Rechtsbegehren unterbreiten. Zur Begründung machten sie geltend, niemand wisse, wer überhaupt Verwalter der Beklagten sei, AE. persönlich oder die AJ. Die Versammlung sei ohnehin nicht gültig einberufen worden, was J. bereits an der Versammlung gerügt habe. Bei den Beklagten 1 und 2 habe jeder Eigentümer pro Tausendstel Wertquote eine Stimme, während bei der Beklagten 3 jeder Stockwerkeigentümer eine Stimme habe. Die Stockwerkeigentümerversammlungen würden ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen fassen, soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben sei. Die Verwaltung habe zu Unrecht nur eine einzige Versammlung einberufen und nicht zwischen drei verschiedenen Versammlungen unterschieden. Des Weiteren habe es an genauen Vorberichten zum Traktandum 9 gefehlt. Lediglich über einen Ausschuss sei die Verwaltung informiert worden. Obwohl

6 darauf hingewiesen worden sei, hätten die Teilnehmer der Versammlung unterschiedslos über den Antrag des rechtswidrig existierenden Ausschusses beschlossen, die Kläger zu verpflichten, bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten den ursprünglichen Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder herzustellen. Die Ausschussmitglieder der Beklagten 2 und 3 hätten bezüglich der Beklagten 1 nichts zu sagen. Der Ausschuss sei nicht berechtigt gewesen, Anträge zu stellen. Gleiches gelte auch für die Miteigentümer der Beklagten 2 und 3, welche nicht gleichzeitig Miteigentümer der Beklagten 1 seien. Die Tatsache, dass diese mitgestimmt hätten, führe zur Nichtigkeit oder mindestens Anfechtbarkeit des entsprechenden Versammlungsbeschlusses. Die Versammlung habe mit 11 zu 4 Stimmen dem Antrag zugestimmt. Die Art der Beschlussfassung sei aber reglementswidrig, weil die Beklagten 1 und 2 nach Wertquoten abstimmen müssten. Im Protokoll habe sich der Verwalter zu Unrecht darin versucht, die Wertquoten bezüglich der Beklagten 1 zu ermitteln. Die Berechnung der Verwaltung von 432 Ja zu 329 Nein sei falsch. Wenn sich die Kläger und J. sowie I. dem Antrag widersetzt hätten, ergebe dies ein Abstimmungsergebnis von 425 Ja zu 575 Nein. Die Beklagte 1 habe den Antrag folglich nicht gutgeheissen. Das Protokoll entspreche daher nicht den Tatsachen und verletze Gesetz, Reglement und Begründungsakt. Damit hätten die Beklagten nicht das Recht, hinsichtlich der an der Versammlung behandelten Sondernutzungsfläche den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. H. In ihrer Prozessantwort vom 9. September 2002 liessen die Berufungsbeklagten 1 und 2 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläger beantragen. Sofern die Prozessführungsbefugnis ihres Rechtsvertreters bestritten werde, so sei die Prozessführungsvollmacht unter Berücksichtigung von Ausstandsgründen erteilt worden. Es fehle die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, weil einzig J. ein Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, nicht aber die Kläger, welche damit auch nicht einen Streitwert geltend machen könnten. Im Jahre 1976 sei die Gründung der drei beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften erfolgt. Im Dezember 1977 habe die erste Stockwerkeigentümerversammlung stattgefunden, an welcher unter anderem der Vater der Kläger, H. und F. teilgenommen hätten. Diese Stockwerkeigentümerversammlung sei mit Eigentümern aller drei Stockwerkeigentümergemeinschaften durchgeführt worden. Eine Unterscheidung zwischen den drei Beklagten habe nicht stattgefunden und sei auch später nicht

7 erfolgt. Die Familie AF. sei von Anfang an dabei gewesen und habe sich nie dagegen gewehrt. Dies hätten sich die Kläger als Rechtsnachfolger anrechnen zu lassen. Alle Parteien hätten zum Ausdruck gebracht, dass jeweils ein einziges Protokoll verfasst werden soll. Bei einzelnen Punkten, welche nur die eine oder andere Stockwerkeigentümergemeinschaft betroffen hätten, sei aber durchaus unterschieden worden, so auch im Jahre 1998, als es um die Renovation der einzelnen Häuser gegangen sei. Weil die Residenza B. ein einheitliches Erscheinungsbild abgebe, sei es geradezu zwingend, dass alle Stockwerkeigentümer mitbestimmen können. Es habe kein Anlass bestanden, dies zu ändern. Aus diesem Grund sei auch ein Ausschuss gewählt worden, welcher seit dem 27. Dezember 1977 in unterschiedlicher Besetzung tätig sei. Am 3. August 2002 sei eine getrennte Versammlung nur deshalb durchgeführt worden, weil eine Prozessführungsbefugnis sonst überhaupt nie habe beschlossen werden können. Die Einladung zur Versammlung vom 23. Februar 2002 sei durch den Verwalter korrekt ergangen. Dem Traktandum gehe ein langjähriger Konflikt voraus, weshalb allen Stockwerkeigentümern bekannt gewesen sei, was unter diesem Punkt verhandelt würde. Die Familie AF. überschreite seit Jahren ihre Sondernutzung. Alle Beklagten seien davon betroffen, weshalb es sich gerechtfertigt habe, dieses Traktandum auch gemeinsam zu behandeln. An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. Februar 2000 sei dieses Problem erstmals protokolliert worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten sämtliche Stockwerkeigentümer gewusst, dass der Grenzverlauf der Parzelle AF. zu regeln sei. Dieses Thema sei an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 24. Februar 2001 wieder aufgegriffen worden, als sehr intensiv über die Überschreitungen diskutiert worden sei. Bereits an dieser Versammlung sei beschlossen worden, dass die nächste Versammlung am 23. Februar 2002 stattfinde. Jedem Teilnahmewilligen sei die Vorbereitung zur Verhandlung ermöglicht worden. Hinsichtlich der gerügten fehlenden Dokumentation seien alle Stockwerkeigentümer gleich behandelt worden. Nur die Verwaltung habe ein Dokument erhalten, sei aber nicht verpflichtet gewesen, dieses weiterzuleiten. An der beschlussfähigen Versammlung vom 23. Februar 2002 hätten die Kläger nicht teilgenommen. Sie seien gemäss Präsenzliste nicht vertreten gewesen. Eine Vollmacht, für die Kläger handeln zu dürfen, sei von der Mutter der Kläger, J., nicht eingereicht worden. Den Antrag des Verwalters und des Ausschusses habe die Stockwerkeigentümerversammlung mit 11 Ja Stimmen zu 4 Nein Stimmen angenommen. Umgerechnet auf die Wertquoten ergebe dies auf die

8 an der Versammlung vertretenen Stimmen 735 Nein zu 1292 Ja bei 594 Enthaltungen. Wenn die Kläger behaupteten, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen, da jede Versammlung getrennt betrachtet werden müsse, so seien sie mit Bezug auf die Beklagte 3 gar nicht legitimiert, da sie dieser nicht angehören würden. Bezüglich der Beklagten 1 sei eine Ablehnung unzutreffend. Die Kläger seien einerseits gar nicht vertreten gewesen, andererseits seien die Stimmen ohnehin nicht zu berücksichtigen, weil die Kläger und J. in gerader Linie verwandt seien und das Stimmrecht zufolge Interessenkollision geruht habe. Dementsprechend sei bei der Beschlussfassung der Antrag mit 425 Ja zu 165 Nein angenommen worden. Bei der Beklagten 2 sei der Beschluss ungeachtet eines Ausschlussgrundes angenommen worden. I. Mit Urteil vom 9. Juli 2003, mitgeteilt am 19. August 2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja was folgt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.-- werden den Klägern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag 3. Die Kläger werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF 15'839.90 ausseramtlich zu entschädigen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Soweit die Versammlungen gemeinsam stattgefunden hätten, sei dies als Zulassung der jeweils anderen Stockwerkeigentümer zu werten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaften seien eng miteinander verbunden, weshalb die Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung sinnvoll erscheine. Die Zulassung Dritter ermögliche eine breitere und ausgewogenere Meinungsbildung. Es stünden dem keine Rechtsnormen entgegen. Nach Art. 712m Abs. 1 Ziff. 3 ZGB habe die Stockwerkeigentümerversammlung unter anderem die Befugnis, einen Ausschuss zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen könne. Die Beklagte 2 habe in ihrem Reglement die Wahl eines Ausschusses vorgesehen, während sich die Reglemente der beiden anderen Gemeinschaften dazu nicht äusserten. Dessen Bestellung liege aber ohnehin im freien Ermessen der Stockwerkeigentümer und

9 setze einzig einen Mehrheitsbeschluss voraus. Bereits anlässlich der ersten Stockwerkeigentümerversammlung sei die Bestellung eines Ausschusses als notwendig erachtet worden. Während Jahren habe auch der Vater der Kläger diesem jährlich gewählten Ausschuss angehört. Eine unrechtmässige Einmischung Dritter liege bei dieser Sachlage nicht vor. Soweit die Bestellung von AE. als Verwalter gerügt werde, sei dieser Einwand unbeachtlich. Das Traktandum 9 sei rechtmässig traktandiert worden, die Angaben auf der Traktandenliste genügten, zumal der Verhandlungsgegenstand aufgrund der Ereignisse der vergangenen Jahre präzise genug umschrieben sei. Für die Ausübung des Stimmrechts sei die vereinsrechtliche Grundlage von Art. 68 ZGB zu beachten, welche einen Eigentümer vom Stimmrecht dann ausschliesse, wenn er persönlich interessiert oder befangen sei. Dies gelte auch für Beschlüsse, die zu Gunsten oder zu Lasten eines in Frage stehenden Personenkreises lauteten. Nicht anwendbar sei Art. 68 ZGB hingegen auf Beschlüsse, welche der Feststellung von Mitgliedschaftspflichten der Stockwerkeigentümer dienten und bei welchen keine Sonderbeziehung zwischen einem Mitglied und einem einzelnen Eigentümer in Frage stünde. Wenn auch die Teilnahme Dritter an den Stockwerkeigentümerversammlungen zulässig sei, sei es diesen aber verwehrt, an Abstimmungen dieser Versammlungen mitzumachen. Folglich seien die Abstimmungsergebnisse für jede der Beklagten separat zu ermitteln. Bei der Beklagten 1 sei die Mutter der Kläger als Nutzniesserin der klägerischen Stockwerkseinheit zwar von Gesetzes wegen zur Vertretung der Kläger befugt gewesen. Die in Frage stehende Wiederherstellung des Gartens hingegen berühre die Interessen der Kläger. Die Kläger wären einerseits auf derjenigen Seite gestanden, welche ein Nutzungsrecht einräumen würde, andererseits wären sie gleichzeitig nutzungsberechtigt gewesen. Dieser Interessenkonflikt verlange nach einem Ausschluss vom Stimmrecht gemäss Art. 68 ZGB. Unter Berücksichtigung dieses Ausschlusses habe die Beklagte 1 den Antrag auf Wiederherstellung des Gartens mit 425/1000 zu 150/1000 angenommen. Die beiden anderen Stockwerkeigentümergemeinschaften hätten dem Antrag ebenfalls zugestimmt. Nach übereinstimmender Darstellung sei die Beklagte 3 von der beanstandeten Gartennutzung nicht betroffen und habe eine Beteiligung am Prozess abgelehnt. Davon werde Vormerk genommen. Schliesslich hielt das Bezirksgericht fest, die in der Korrespondenz geschilderten Arbeiten seien nur bei Grenz- oder Nutzungsflächenüberschreitungen notwendig. Aufgrund der Umstände sei nachgewiesen, dass die Mutter der Kläger die ihr zu besondere Nutzung zugewiesene Gartenfläche überschritten habe.

10 J. Gegen dieses Urteil erhoben die Kläger am 8. September 2003 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellten folgende Rechtsbegehren: „1. Die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und folgende Klage gutzuheissen: „1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Stockwerkeigentümer- Versammlung vom 23. Februar 2002 mit folgendem Wortlaut: „Die Versammlung beschliesst, dass bezüglich der Benützung der Parzelle AF. der ursprüngliche Zustand (gemäss Grundbuchplan) wiederhergestellt wird“ (gemäss handschriftlichem Protokoll des Verwalters) bzw. „Die Versammlung beschliesst, dass vom Abschluss eines Mietvertrages abzusehen sei, und dass (bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten) der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder hergestellt werde“ festzustellen. Eventualiter sei der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. Februar 2002 mit folgendem Wortlaut: „Die Versammlung beschliesst, dass bezüglich der Benützung der Parzelle AF. der ursprüngliche Zustand (gemäss Grundbuchplan) wiederhergestellt wird“ (gemäss handschriftlichem Protokoll des Verwalters) bzw. „Die Versammlung beschliesst, dass vom Abschluss eines Mietvertrages abzusehen sei, und dass (bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten) der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder hergestellt werde“ als ungültig zu erklären und richterlich und mit rückwirkender Kraft, eventualiter ab Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, aufzuheben. Schadenersatzklagen bleiben im Sinne eines Nachklagerechts ausdrücklich vorbehalten.

11 2. Es sei den Beklagten richterlich zu verbieten, auf Grundlage nur eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung(en) vom 23. Februar 2002 die Kläger zu verpflichten, hinsichtlich der Sondernutzungsfläche im Garten den ursprünglichen Zustand gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wieder herzustellen. Schadenersatzklagen bleiben im Sinne eines Nachklagerechts ausdrücklich vorbehalten.“ 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWSt. für beide Instanzen zulasten der (Berufungs-)Beklagten, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit.“ K. Da Vergleichsverhandlungen geführt wurden, wurde das Verfahren im Einvernehmen beider Parteien bis Ende August 2004 sistiert. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 24. Januar 2005 waren lic. iur. Stefan Metzger als Vertreter der Berufungskläger und Dr. iur. Dominik Infanger als Vertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 anwesend. Die Berufungsbeklagte 3 liess sich nicht vertreten. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragte in seinem Plädoyer die Abweisung der klägerischen Begehren. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungskläger haben ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. b. Hinsichtlich der Höhe des Streitwertes besteht keine Veranlassung, nicht von einer berufungsfähigen Streitsache auszugehen. Auch wenn die Anfechtung von Beschlüssen von Stockwerkeigentümerversammlungen klarerweise ver-

12 mögensrechtlicher Natur ist (BGE 108 II 77), ist der nach Art. 218 ZPO in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO für die Berufung an das Kantonsgericht erforderliche Streitwert von über Fr. 8'000.-- entsprechend der Auffassung der Vorinstanz gegeben. Nicht zuletzt gehen beide Parteien von einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Betrag aus, nachdem die Berufungskläger von Kosten zur Beseitigung von rund Fr. 25'000.-- einerseits und die Berufungsbeklagten von erheblichen Überschreitungen der Sondernutzung andererseits ausgehen. c. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Berufungsbeklagte 3 bereits vor der Vorinstanz die Beteiligung am Prozess abgelehnt hatte und davon Vormerk genommen wurde. 2. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter der Berufungskläger im Wesentlichen aus, der Antrag des Ausschusses sei gemäss Protokoll mit 11 zu 4 Stimmen angenommen worden. Bei der Redaktion des Protokolls habe der Verwalter für die Berufungsbeklagte 1 ein Wertquotenverhältnis von 432 Ja zu 329 Nein, für die Berufungsbeklagte 2 von 419 Ja zu 406 Nein bei 379 Absenzen und für die Berufungsbeklagte 3 von 441 Ja und 0 Nein bei 594 Absenzen ermittelt. Dieser Entscheid sei nichtig oder zumindest anfechtbar. Der Beschluss sei einerseits von einem Organ gefällt worden, welches gar nicht zuständig gewesen sei. Eine Oberversammlung müsse von den Eigentümern nicht geduldet werden. Trotzdem hätten alle Eigentümer der drei Beklagten unterschiedslos über den Antrag des rechtswidrig existierenden Ausschusses abgestimmt. Dieser Ausschuss habe sich unzulässigerweise in interne Angelegenheiten der jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaft eingemischt. Gleiches gelte auch für die den jeweils anderen Berufungsbeklagten angehörenden Miteigentümer. Damit sei unzulässigerweise direkt Einfluss auf die Meinungsbildung genommen worden, wodurch Eigentumsrechte, Gesetz und Reglement der Berufungsbeklagten verletzt worden seien. Eine Stockwerkeigentümerversammlung der Berufungsbeklagten 1 zur Überschreitung der Sondernutzungsbefugnisse habe gar nicht stattgefunden, wenn eine derart grosse Anzahl an Nichtmitgliedern teilgenommen habe. Aus dem Protokoll sei denn auch ersichtlich, dass mehrere Personen das Wort ergriffen hätten, welche gar nicht Mitglied der Berufungsbeklagten 1 seien. Ein in der Folge gefasster Beschluss sei damit fehlerhaft. Eine separate Zählung wie im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Würde ein solches

13 Vorgehen gleichwohl gebilligt, hiesse das nichts anderes, als dass Nichtbeteiligte über Sondernutzungsbelange der Berufungsbeklagten 1 hätten abstimmen dürfen. Die von der Vorinstanz gewählte Begründung stelle ein Behelfskonstrukt dar. Gemäss Protokoll sei die Abstimmung mit 11 zu 4 Stimmen ausgegangen. Auch aus der Präsenzliste sei nur eine einzige Abstimmung ersichtlich. Es gehe nicht an, wenn das Gericht nun Abstimmungen innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaften einfach nachhole. Erst die Vorinstanz habe unzulässigerweise die Berufungskläger und deren Mutter von der Abstimmung ausgeschlossen. Ein Ausschlussgrund habe aber nicht bestanden. Der Antrag habe dahingehend gelautet, dass der ursprüngliche Zustand betreffend Sondernutzungsfläche wieder hergestellt werden könne. Ausstandsregeln seien zwar auch im Stockwerkeigentümerrecht zu beachten. Vorliegend sei es aber weder um ein Rechtsgeschäft noch um die Einräumung eines Rechtes oder um die Einleitung eines Rechtsstreites gegangen. Nach dem Bundesgericht stünden bei Stockwerkeigentümergemeinschaften die wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund und nicht persönlichkeitsrechtliche. Dies gelte insbesondere bei Schädigung des Grundeigentums. Ein Ausstandsgrund durch die unmittelbare Anwendung von Vereinsrecht sei daher nur eingeschränkt anzunehmen. Nicht zuletzt gehe dies aus der Konstellation hervor, in welcher überwiegend Verwandte Stockwerkeigentum besitzen würden. Folgerichtig hätten die Berufungskläger vorliegend nicht in den Ausstand treten müssen. Wäre diese Frage zudem strittig gewesen, hätte alleine die Versammlung vorgängig und nicht etwa der Versammlungsleiter vorgängig oder nachträglich entscheiden müssen. Ebenso sei dies nicht erst im Prozessverfahren zu beurteilen. Damit seien die Stimmen der Berufungskläger und von J. zu beachten. Die Berufungsbeklagte 1 habe den Antrag dementsprechend mit 575 Neinstimmen abgelehnt. Bei Abweisung der Klage sei hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten festzustellen, dass die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung mindestens um Fr. 4'365.35 reduziert werden müsse. Die gegnerische Honorarnote enthalte auch Aufwendungen für die abgewiesene Sicherstellung der Kaution, für das Studium der Rechtslage, für gar nicht entstandene Reisespesen sowie Aufwendungen für die Zeit, in welcher die Berufungsbeklagten 1 und 2 gar noch nicht anwaltlich vertreten gewesen seien. 3. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 führte in seinem Plädoyer aus, der Fall müsse vor dem Hintergrund einer langjährigen eskalierten Nachbarstreitigkeit gesehen werden. Die Mutter der Berufungskläger beanspruche

14 zu Unrecht gemeinschaftliche Teile der Berufungsbeklagten 1 und auch Land der Berufungsbeklagten 2. Es sei über Jahre vergeblich versucht worden, eine Einigung zu erzielen. Die Problematik sei allen Stockwerkeigentümern hinlänglich bekannt gewesen. Es gebe keine Bestimmungen, welche eine Teilnahme Dritter an einer Stockwerkeigentümerversammlung verbieten würden. Vorliegend sei zudem die Observanz zu beachten. Die Stockwerkeigentümergemeinschaften hätten während 25 Jahren gemeinsame Versammlungen abgehalten. Die Berufungsbeklagten würden zusammen Anlagen halten. Gemeinsame Versammlungen seien daher angezeigt. Die Berufungskläger hätten an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. Februar 2002 denn auch nicht moniert, die Versammlung dürfe nicht durchgeführt werden. Solche Rügen hätten vorgängig der Versammlung vorgebracht werden müssen. Werde dies nicht gemacht, verwirke das Anfechtungsrecht. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werde für die Verteilung der Wertquote bei der Berufungsbeklagten 1 auf die Prozesseingabe und die Eigentümerliste verwiesen. Die gegnerische Auffassung, der Beschluss sei mit 425 Jastimmen zu 575 Neinstimmen abgelehnt worden, sei unzutreffend. Weder die Stimmen der Berufungskläger noch diejenigen von J. dürften zufolge Interessenkollision berücksichtigt werden. Bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Stockwerkeigentümer, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Stockwerkeigentümergemeinschaft andererseits sei die vereinsrechtliche Regelung von Art. 68 ZGB zu berücksichtigen. Ein Eigentümer sei dann auszuschliessen, wenn er persönlich interessiert oder befangen sei, andernfalls bestehe die Gefahr der Benachteiligung der Gemeinschaft. Art. 68 ZGB sei nicht anwendbar bei Beschlüssen der Gemeinschaft, welche der Festlegung der Mitgliederpflichten dienten. Diesfalls bestehe keine Sonderbeziehung zwischen der Gemeinschaft und einem einzelnen Eigentümer. Weil sowohl die Stimmen der Berufungskläger als auch diejenigen ihrer Mutter hätten ruhen müssen, sei der Beschluss mit 425 Ja zu 165 Nein zustande gekommen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 2, bei welcher der Beschluss mit 419 Ja zu 153 Nein gefasst worden sei. Somit sei die Berufung unbegründet. Hinsichtlich der Kostenfolge seien die erheblichen Aufwendungen, welche nach dem erstinstanzlichen Urteil entstanden seien, von den Berufungsklägern ebenfalls zu entschädigen. Die Berufungsbeklagten hätten in Treu und Glauben Vergleichsverhandlungen geführt und seien dann enttäuscht worden. Es sei unbillig, dass solche Kosten von der Partei getragen werden sollen, welche redlich

15 Vergleichsverhandlungen führe. Es handle sich dabei nicht um einen vorprozessualen Aufwand, sondern um einen solchen, welcher während des laufenden Verfahrens angefallen sei. 4. Die Berufungskläger haben sowohl die Fragen der Prozessführungsbefugnis des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle D. sowie der Prozessführungsbefugnis des beklagtischen Rechtsvertreters im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr aufgeworfen. Ebenso wurde von den Berufungsklägern nicht mehr gerügt, das Traktandum 9 der Stockwerkeigentümerversammlung sei ungenügend angekündigt worden. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden. Es verbleibt daher zuerst zu prüfen, ob die angefochtenen Beschlüsse nichtig oder anfechtbar sind. Die Berufungskläger machen dazu geltend, die Abhaltung einer Versammlung in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften sei unzulässig. Ein Beschluss der Berufungsbeklagten 1 zum Thema der Überschreitung der Sondernutzungsbefugnis sei im konkreten Fall gar nicht gefasst worden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob eine Ermittlung des Abstimmungsergebnisses vom Verwalter zu Recht getrennt durchgeführt werden durfte. 5.a. Unbestritten ist, dass es am 23. Februar 2002 zu einer Stockwerkeigentümerversammlung gekommen ist. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft Residenza B., diese wurde in der Einladung des Verwalters aufgeführt, existiert indessen nicht. Vielmehr besteht die Residenza B. aus drei Stockwerkeigentümergemeinschaften, nämlich aus den Berufungsbeklagten 1 bis 3. Der Ausdruck Residenza B. wurde offensichtlich als Oberbegriff verwendet. Die Einladung ging aber unbestrittenermassen an sämtliche Stockwerkeigentümer der drei Berufungsbeklagten zu. Es nahmen an der Versammlung vom 23. Februar 2002 denn auch Stockwerkeigentümer aller drei Berufungsbeklagten teil. Dem Protokoll der Versammlung ist zu entnehmen, dass es bezüglich des Traktantums 9 zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. In den restlichen Verhandlungsgegenständen wurden die vom Verwalter und dem Ausschuss der drei Stockwerkeigentümergemeinschaften gestellten Anträge hingegen mit wenigen Ausnahmen einstimmig gutgeheissen. b. Des Weiteren ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Verwaltung und der Ausschuss der Versammlung zu beschliessen beantragten, vom Abschluss eines Mietvertrages mit J. sei abzusehen und bezüglich der Sondernutzungsfläche im Garten sei der ursprüngliche Zustand gemäss Grundbuchplan und Begrün-

16 dungsakt wieder herzustellen. Dieser Antrag sei von der Versammlung mit 11 gegen 4 Stimmen ohne Enthaltung angenommen worden. Die 4 Nein-Stimmen würden von Frau AF. sowie von den Stockwerkeigentümern I. und X. stammen. Der Verwalter werde die Wertquotenverhältnisse dieses Beschlusses bei den betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaften ermitteln. In einem protokollarisch erfolgten Nachtrag wurden für die Parzelle E. ein Wertquotenverhältnis von 432 Ja zu 329 Nein, für die Parzelle C. ein solches von 419 Ja zu 379 Nein bei 379 Absenzen sowie für die Parzelle D. ein solches von 441 Ja bei 0 Nein und 594 Absenzen ermittelt. Des Weiteren liess J. durch ihren Rechtsvertreter gemäss Protokoll unter anderem mitteilen, dass die Abstimmung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. 6.a. Die Residenz B. besteht aus den drei beklagtischen Stockwerkeigentümergemeinschaften. Diese kennen je eigene Stockwerkeigentümerreglemente, welche sich über die Zuständigkeit der Versammlung der Stockwerkeigentümer, die Einberufung und die Leitung der Versammlung, die Beschlussfähigkeit, die Ausübung des Stimmrechts sowie die Beschlussfassung im Allgemeinen und die erforderlichen Quoren im Einzelnen äussern. Es fällt dabei auf, dass die Berufungsbeklagten 1 und 2 in Abänderung von Art. 712m Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 ZGB nach dem Wertquotenprinzip abstimmen, während die Berufungsbeklagte 3 ein Stimmrecht nach Köpfen kennt. b. Aus dem Bestehen dreier Stockwerkeigentümergemeinschaften mit unterschiedlicher Ausgestaltung des Stimmrechts geht hervor, dass eine Beschlussfassung innerhalb der drei Beklagten grundsätzlich separat zu ergehen hat und Stimmen von Mitgliedern anderer Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit kann zum Vornherein gesagt werden, dass das vom Verwalter im Protokoll festgehaltene - nach dem Kopfstimmenprinzip aller Anwesenden ermittelte - Abstimmungsergebnis von 11 Ja zu 4 Nein für die Beurteilung der Beschlussfassung in den einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaften nicht massgebend sein kann. Insofern kann die Auffassung der Berufungskläger, ein derart ermitteltes Ergebnis sei von einem unzuständigen Organ getroffen worden, geteilt werden. c. Aus diesen Überlegungen ergibt sich aber keineswegs schon die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der an der Versammlung vom 23. Februar 2002 unter Traktandum 9 erfolgten Beschlüsse. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht aufgrund der festgestellten Abstimmungsergebnisse innerhalb der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften gemäss dem im Protokoll enthaltenen Nachtrag gleichwohl

17 zulässige Beschlussfassungen erfolgt sind. Bejahendenfalls ist abzuklären, welchen Ausgang diese Beschlussfassungen genommen haben. 7. Die Berufungskläger waren nicht persönlich an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. Februar 2002 anwesend. Sie haben sich durch ihre wohnrechtsberechtigte Mutter J. vertreten lassen. Eine solche Vertretung war zulässig, wie den Artikeln 24 der Stockwerkeigentümerreglemente der Berufungsbeklagten 1 und 2 zu entnehmen ist. Es bedurfte hiezu nicht der Schriftlichkeit der Vollmacht der vertretenen Stockwerkeigentümer. Die rechtsgültige Vertretung der Berufungskläger durch ihre Mutter kann daher nicht in Frage gestellt werden und wurde auch anlässlich der abgehaltenen Versammlung zu Recht von keiner Seite bestritten. 8.a. Zu klären ist vorab, ob vorliegend überhaupt von ordnungsgemässen Versammlungen der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften die Rede sein kann, wenn diese im Rahmen einer einzigen Versammlung im Beisein und unter Mitsprache sämtlicher Teilnehmer durchgeführt wurden. b. Die Stockwerkeigentümerversammlung ist die oberste Gewalt und einziges Willensbildungsorgan einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. Art. 712m ZGB). Sie besteht ausschliesslich aus den Mitgliedern der Stockwerkeigentümergemeinschaft und hat die wichtigsten Befugnisse inne. Dritte haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie stellen rechtsgültig eingesetzte Vertreter von Stockwerkeigentümern dar. c. Das Gesetz spricht sich über die Teilnahme von Dritten an einer Stockwerkeigentümerversammlung nicht aus. Die Anwesenheit von Dritten an einer Stockwerkeigentümergemeinschaft und die Abhaltung mehrerer gleichzeitiger Versammlungen von Stockwerkeigentümern ist jedoch nicht zum Vornherein rechtswidrig und unzulässig. Dritten steht zwar unbestrittenermassen kein Stimmrecht zu. Sie haben zudem nach Auffassung der Lehre im Grundsatz kein Teilnahmerecht (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 5. Teilband, Das Stockwerkeigentum, Art. 712a - 712t ZGB, Bern 1988, N 86 zu Art. 712m ZGB; Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar, Zürich 2004, N 37 zu Art. 712m ZGB). Dies gilt selbst für Mitglieder eines Ausschusses oder für die Revisionsstelle. Der Ausschluss von der Teilnahme ist aber nicht zwingend. Dritte können von einer Stockwerkeigentümergemeinschaft zu deren Versammlung ohne Weiteres zugelassen werden, sei es etwa von Fall zu Fall oder

18 aufgrund entsprechender Bestimmungen im Reglement (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 86 zu Art. 712m ZGB). d. Vorliegend hat der gemeinsame Verwalter sämtliche Mitglieder der drei beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften mit Schreiben vom 23. Januar 2002 zur 25. Stockwerkeigentümerversammlung eingeladen. Er setzte damit die von den Berufungsbeklagten seit Beginn ihres Bestehens praktizierte Abhaltung von gemeinsamen Stockwerkeigentümerversammlungen fort. Wie den von den Berufungsbeklagten 1 und 2 eingelegten Protokollen der Stockwerkeigentümerversammlungen seit 1977 zu entnehmen ist, hielten die Berufungsbeklagten ihre Stockwerkeigentümerversammlungen immer gemeinsam ab. Grund dafür bildete offensichtlich der Umstand, dass die Berufungsbeklagten Anlagen gemeinsam halten und eng miteinander verbunden sind. Eine Beschlussfassung darüber mit der Einberufung von gemeinsamen Stockwerkeigentümerversammlungen wurde von den Beteiligten offensichtlich als sinnvoll erachtet. Aus den Akten geht hervor, dass die Stockwerkeigentümerversammlungen in Kenntnis darüber abgehalten wurden, dass drei Stockwerkeigentumsgemeinschaften bestehen und nicht bloss eine einzige. Zum einen geht dies aus den separaten Gründungen hervor, bei welchen einige der derzeitigen Stockwerkeigentümer mitgewirkt haben. Andererseits wurde noch im Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung vom 21. Februar 1998 hinsichtlich Renovationskosten ausdrücklich zwischen den einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaften unterschieden. e. Wie einem Studium der eingelegten Protokolle zu entnehmen ist, gab die gemeinsame Durchführung der Versammlungen unter den Stockwerkeigentümern nie zu Diskussionen oder Bedenken Anlass. Unter diesen Umständen musste es dem Verwalter auch für die Stockwerkeigentümerversammlung vom 23. Februar 2002 unbenommen sein, zu einer gemeinsamen Versammlung einzuladen. Gerade der Umstand, dass der Verwalter einleitend widerspruchslos auf die Beschlussfähigkeit für alle drei Stockwerkeigentumsgemeinschaften hingewiesen hatte und den anwesenden Personen sinngemäss klargemacht wurde, dass eben drei unterschiedliche Stockwerkeigentümerversammlungen abgehalten wurden, zeigt auf, dass die Anwesenheit sämtlicher Miteigentümer von den Anwesenden als zulässig erachtet wurde. Dass einzelne Traktanden und Vorbringen nicht alle Berufungsbeklagten gleichermassen tangieren und es zu Abstimmungen über Angelegenheiten einer einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaft kommen konnte, stand dem nicht entgegen und musste von allen Teilnehmern erwartet werden. Unter diesen Umständen muss von einer zwischen den Berufungsbeklagten und deren Mitei-

19 gentümern gelebten Praxis gesprochen werden, welche die gemeinsame Abhaltung - und damit auch die Teilnahme von Dritten bei Beschlüssen innerhalb einer anderen Stockwerkeigentümergemeinschaft - auch für die zur Diskussion stehende Versammlung vom 23. Februar 2002 als zulässig erscheinen lässt. f. Dies gilt umso mehr, als keine Urkunden im Recht sind, gemäss welchen sich ein Stockwerkeigentümer nach Erhalt der Einladung gegen die Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung gewehrt hätte. Vielmehr herrschte selbst nach dem vorgezogenen Traktandum 9 in einzelnen Traktanden Einstimmigkeit unter den anwesenden Teilnehmern, etwa für die Bestätigung des Verwalters und die weitere Einsetzung eines Ausschusses. Daran kann nichts ändern, dass J. im Anschluss an die Abstimmung zu Traktandum 9 zu Protokoll geben liess, die Abstimmung sei nicht ordnungsmäss durchgeführt worden, das Traktandum nicht gehörig traktandiert und die Anträge nicht gehörig zugestellt worden. Ein Widerspruch gegen die Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung ist darin nicht zu ersehen. Der Vorhalt der Berufungskläger, die Teilnahme von Dritten an einer Stockwerkeigentumsversammlung sei infolge des Einflusses auf die Willensbildung unzulässig, findet sich vielmehr erst in den Rechtsschriften. Dies ist bezüglich der Durchführung der Versammlung von 23. Februar 2002 aber fraglos verspätet. Die Teilnahme Dritter durch die Abhaltung einer gemeinsamen Stockwerkeigentümerversammlung war damit im vorliegenden Fall ohne weiteres zulässig. g. Mit der Teilnahme wurde den anwesenden Versammlungsteilnehmern damit stillschweigend - in Nachachtung der bis anhin gelebten Praxis - zugestanden, sich zu sämtlichen Traktanden zu äussern. Auch dagegen wurde anlässlich der Versammlung offensichtlich nicht moniert. Der Einwand der Berufungskläger, die Willensbildung für die Beschlussfassung innerhalb der einzelnen Stockwerkeigentümergemeinschaften werde in unzulässiger Weise beeinflusst, ist mit dem von den Berufungsbeklagten seit 1977 widerspruchslos gelebten Vorgehen unbegründet. h. Zusammenfassend war die Abhaltung einer gemeinsamen Versammlung im konkreten Fall zulässig. Nichts daran ändern kann ebenfalls der Umstand, dass die Beteiligten nach den Vorkommnissen an der Versammlung vom 23. Februar 2002 ihre Vorgehensweise geändert haben. Dies blieb ihnen fortan unbenommen und führt nicht die Fehlerhaftigkeit früherer Versammlungen herbei. 9.a. Soweit die Kläger rügen, die Beschlussfassung in Traktandum 9 sei aufgrund eines Antrags eines unzuständigen Ausschusses erfolgt, was dessen

20 Nichtigkeit oder Anfechtung zur Folge habe, ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Zum einen kann offen gelassen werden, ob der Ausschuss der drei Beklagten rechtmässig eingesetzt worden ist. Jedem Mitglied einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist es möglich, innerhalb eines ordnungsgemäss gestellten Traktandums Anträge zu stellen (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 87 zu Art. 712m ZGB). Gleiches gilt selbstredend auch für den die Traktanden vorbereitenden Verwalter. Nachdem die Antragsstellung vorliegend auch durch den fraglos zuständigen Verwalter erfolgt ist und schliesslich gemäss dem Protokoll in der Diskussion auch die Unterstützung durch Stockwerkeigentümer aller drei Berufungsbeklagten gefunden hatte, kann nicht gesagt werden, es sei über einen von unzuständiger Seite gestellten Antrag abgestimmt worden. b. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nach Art. 712m Abs. 1 Ziff. 3 ZGB durchaus einen Ausschuss oder einen Abgeordneten wählen und diesem Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, etwa die Beratung des Verwalters und die Überprüfung der Geschäftsführung mit Berichterstattung und Antragstellung. Die rechtswirksame Bestellung eines Ausschusses erfordert dabei keine statutarische Grundlage. Vielmehr erfolgt diese durch organschaftlichen Akt in der Stockwerkeigentümerversammlung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, erfordert der Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung grundsätzlich lediglich das einfache Mehr er anwesenden Stockwerkeigentümer (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 31 zu Art. 712m ZGB). Die drei beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaften haben bereits an der ersten Stockwerkeigentumsversammlung vom 27. Dezember 1977 einen Ausschuss, bestehend aus je einem Vertreter je Stockwerkeigentümergemeinschaft, eingesetzt. Noch anlässlich der Versammlung vom 23. Februar 2002 wurde der Ausschuss abermals einstimmig - und zwar unter Zustimmung der Berufungskläger bzw. ihrer Vertreterin - bestätigt. Das Vorbringen der Rechtswidrigkeit des Ausschusses widerspricht somit dem von den Berufungsklägern gleichentags gezeigten Verhalten, zumal - wie dem Protokoll zu entnehmen ist - die Wahl des Ausschusses sogar noch nach dem vorgezogenen Traktandum 9 behandelt wurde. 10.a. Nachdem einerseits die Durchführung einer gemeinsamen Versammlung zulässig war, andererseits aber für eine gültige Abstimmung innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaften nur die Stimmen der zugehörigen Miteigentümer relevant waren, ist zu prüfen, ob die Beschlussfassung bei den Berufungsbeklagten 1 bis 3 korrekt erfolgt ist und insbesondere die im Nachtrag zum Protokoll

21 für alle drei Berufungsbeklagten festgestellte Zustimmung zum Antrag des Verwalters und des Ausschusses zutreffend ist. b. Dazu sei vorab erwähnt, dass bei Durchführung einer einzigen bzw. gleichzeitigen Abstimmung keine Gründe gegen eine separate Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bei den drei Berufungsbeklagten sprechen. Die korrekte Wiedergabe des Abstimmungsergebnisses war dadurch nicht eingeschränkt. Die vom Verwalter auf der Präsenzliste falsch erhobenen Wertquoten haben darauf keinen Einfluss, hätte dies doch auch bei separaten Abstimmungen zu unkorrekten Ergebnissen geführt. Im Übrigen entsprach gerade die Durchführung gemeinsamer Abstimmungen der gelebten Praxis und wurde dies bei den anderen Traktanden von allen Anwesenden auch vorbehaltlos akzeptiert. Von einem neuen Gebilde der Vorinstanz kann daher entgegen den Vorbringen der Berufungskläger nicht gesprochen werden. c. Wie bereits erwähnt ist das Gesamtergebnis von 11 zu 4 Stimmen nicht von Relevanz und war das Zustandekommen der Beschlüsse für die Berufungsbeklagten einzeln zu ermitteln. Der Verwalter hat diese Vorgehensweise bereits an der Stockwerkeigentümerversammlung bekannt gegeben und alsdann in einem protokollarischen Nachtrag aufgrund der von ihm geführten Präsenzliste für jede einzelne Stockwerkeigentumsgemeinschaft festgestellt. Die Kritik der Berufungskläger an der Vorinstanz, diese habe von sich aus eine separate Zählung vorgenommen, trifft damit nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr das Zustandekommen der Beschlüsse für alle drei Stockwerkeigentümergemeinschaften zu Recht separat beurteilt, nachdem der Verwalter in seiner Nachzählung aufgrund der von ihm festgestellten Stimmabgabe von sich aus eine Annahme des Antrages in Traktandum 9 durch alle drei Berufungsbeklagten festgestellt hat. 11.a. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Beschlüsse erfordert folgerichtig deren Überprüfung im Einzelfall. Für die Berufungsbeklagte 1 (Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle E.) hat der Verwalter ein Abstimmungsergebnis von 432 Ja zu 329 Nein festgestellt. Diese Feststellung ist insofern unrichtig, als der Verwalter von falschen Wertquotenverhältnissen ausgegangen ist. Vielmehr haben gemäss der Eigentümerliste die Miteigentümer Prof. F. und Dr. Wüthrich mit 255 und 170 Stimmen dem Antrag zugestimmt, während der Miteigentümer I. mit 165 Stimmen sowie J. für sich und die Berufungskläger mit 150 Stimmen bzw. 260 Stimmen ihre Zustimmung zum Antrag verweigert haben.

22 b. Die Addition dieser Stimmen würde an sich zur Ablehnung des Antrages bei der Berufungsbeklagten 1 führen. Umstritten ist jedoch, ob die Berufungskläger sowie ihre Mutter J. bei der Abstimmung in den Ausstand hätten treten müssen und ihre Stimmabgabe bei der Ermittlung des Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft unberücksichtigt bleiben musste. Inhalt der fraglichen Abstimmung war nämlich die Wiederherstellung der Sondernutzungsfläche der Berufungskläger infolge Überschreitung ihrer Sondernutzungsbefugnis im Garten. c. Das Stockwerkeigentumsrecht kennt keine Vorschriften über den Ausstand von Stockwerkeigentümern an Versammlungen. Art. 712m Abs. 2 ZGB enthält indessen einen Verweis auf die Bestimmungen über die Vorschriften über die Organe des Vereins (Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 74 zu Art. 712m ZGB). Somit ist auch sinngemäss auf die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen. Jedes Mitglied eines Vereines bzw. einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist dabei von Gesetzes wegen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Verein bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft andererseits (Art. 68 ZGB; Wermelinger, a.a.O., N 141 ff. zu Art. 712m ZGB; Riemer, Berner Kommentar, N 12 zu Art. 68 ZGB; PKG 1992 Nr. 20). Es fragt sich daher, ob die Beschlussfassung im konkreten Fall ein Rechtsgeschäft zwischen der Stockwerkeigentumsgemeinschaft und den Berufungsklägern dargestellt hat, welches den Ausschluss der Berufungskläger sowie ihrer Mutter J. von der Stimmabgabe geboten hätte. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu bejahen. d. Als ausschlussbegründende Rechtsgrundlage nach Art. 68 ZGB sind alle Verträge, aber auch generell vereinsinterne Erlasse zu subsumieren, welche zu Gunsten eines umschriebenen Personenkreises lauten (Heini/Scherrer, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 9 zu Art. 68 ZGB). Die Qualifizierung bereitet mitunter Schwierigkeiten. Massgebend ist im Einzelfall aber, ob ein Interessenkonflikt zwischen dem Verein und einem Mitglied vorliegt. Es kommen dabei vorab wirtschaftliche Interessen in Frage (Heini/Scherrer, a.a.O., N 10 zu Art. 68 ZGB; Riemer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. I, 3. Abteilung, 2. Teilband, Die Vereine, Systematischer Teil und Art. 60 - 79 ZGB, Bern 1990, N 11 ff. zu Art. 68 ZGB). Nicht unter die Ausschlusspflicht fallen demgegenüber Mitgliedschaftsverpflichtungen. Es geht diesfalls nicht um eine Sonderbeziehung zwischen dem Verein und einem einzelnen Mitglied (Riemer, a.a.O., N 15 zu Art. 68 ZGB). In BGE 127

23 III 506 ff. hat sich das Bundesgericht über die Ausstandspflicht in einer Stockwerkeigentumsversammlung für die Einräumung eines Nutzungsrechts geäussert und auf den Vorhalt einer Prozesspartei, ihr sei ein vertragliches Benutzungsrecht eingeräumt worden, darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall diese Partei sowohl auf der Seite der Benutzungsrechtgeber gestanden hätte als auch Benutzungsberechtigte gewesen wäre. Dies hätte offensichtlich zu einem Interessenkonflikt geführt (BGE 127 III 512 mit Hinweis auf Art. 712g Abs. 1 in Verbindung mit Art. 647b Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 712l und 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 68 ZGB). Die vorliegende Konstellation ist ähnlich gelagert und mit der Einräumung eines Benutzungsrechts durchaus vergleichbar. In BGE 127 III 506 hatte nämlich ein Stockwerkeigentümer auf einem in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Dach einen Dachgarten mit Plattenbelag, Mauerumrandung und Bepflanzung angelegt und erging ein Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu dessen Beseitigung im Rahmen einer Sanierung. Inhalt der vorliegend zu beurteilenden Beschlüsse der Berufungsbeklagten war ebenfalls die - angebliche - Überschreitung eines Nutzungsrechts der Berufungskläger und die von den Berufungsbeklagten anbegehrte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Dieser Beschluss berührt die Interessen der Berufungskläger fraglos in wirtschaftlicher Hinsicht. Er bildet insbesondere nicht Teil eines Mitgliedschaftsrechts, geht es doch um die zusätzliche Ausdehnung eines Nutzungsrechts über die im Begründungsakt und in der Sondernutzung festgelegten Zuteilungen hinaus. Damit bildet nicht die Wahrung der Mitgliedschaftsrechte oder des Eigentumsrechts Gegenstand des Beschlusses, sondern die Einräumung bzw. Nichteinräumung von weiteren Rechten an die betroffenen Stockwerkeigentümer. Anschaulich geht dies daraus hervor, dass die Parteien zur Klärung der Angelegenheit gerade auch den Abschluss eines Mietvertrages in Erwägung gezogen haben. In der Diskussion unter den Stockwerkeigentümern wurde denn auch beantragt, keinen Mietvertrag mit Frau AF. abzuschliessen. Die Vorbringen der Berufungskläger, inhaltlich komme das Vorhaben einer Beschlussfassung über die Durchführung baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen gleich, trifft demgegenüber nicht zu. Die Durchführung baulicher Massnahmen an gemeinschaftlichen Teilen ist gerade nicht mit der rechtsgeschäftlichen Einräumung eines die bisherigen Ordnung überschreitenden Benützungsrechts bzw. dem Beharren auf einer solchen Nutzung gleichzustellen. e. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Berufungskläger auf die Konstellation, wonach nur Verwandte Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft seien. Es trifft zwar zu, dass ein Ausschluss von Mitgliedern und ihren Verwandten bei einer wirtschaftlich beherrschenden Stellung zu stossenden Ergeb-

24 nissen führen kann, weshalb eine Ausstandspflicht dann nicht besteht (Riemer, a.a.O., N 8 zu Art. 68 ZGB). Eine solche Konstellation besteht vorliegend für die Berufungskläger und ihre Mutter aber gerade nicht. Die Ausschlussgründe sind daher von der Vorinstanz auf den vorliegenden Fall zu Recht angewendet worden. f. Mit anderen Worten lag der Beschlussfassung ein wirtschaftlicher Interessenkonflikt zwischen den Berufungsklägern und deren in gerader Linie verwandten Mutter einerseits und der beklagten Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle E. andererseits zugrunde. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 68 ZGB war bei den Berufungsklägern daher evident. Deren Stimmen durften daher bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausstand an der Stockwerkeigentümerversammlung bereits geltend gemacht worden ist. Nimmt ein vom Stimmrecht auszuschliessendes Mitglied an einer Abstimmung teil, so kann seine Stimme nicht zählen. Sie ist nichtig, was im Streitfall jederzeit festgestellt werden kann (Heini/Scherrer, a.a.O., N 12 zu Art. 68 ZGB; Riemer, a.a.O., N 111 zu Art. 75 ZGB). Davon ist auch in der vorliegenden gerichtlichen Beurteilung auszugehen. g. Unter Berücksichtigung der Ausstandsgründe fiel das Ergebnis bei der Berufungsbeklagten 1 mit 425 Ja- und 165 Neinstimmen zu Gunsten des Antrages des Ausschusses und des Verwalters aus. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Annahme des Beschlusses festgestellt. h. Nicht anders verhält es sich bei der Berufungsbeklagten 2. Zwar ist die vom Verwalter erhobene Präsenzliste bezüglich der den Anwesenden zustehenden Wertquoten falsch, da die Berufungskläger nicht 348 Stimmen gehalten haben, sondern bloss deren 95. Nachdem aber nur die Stockwerkeigentümer X. und I. mit insgesamt 65 Stimmen den Antrag verworfen haben, während die Stockwerkeigentümer K., O., P., AG Q. und AK. Q., P., R. AG, F., AA., AC. und AD. mit 447 Stimmen dem Antrag zugestimmt haben, der Miteigentümer W. mit 14 Stimmen sich der Stimme enthalten hat und die Stockwerkeigentümer Geist, S., T., U. und V. mit 379 Stimmen gar nicht anwesend waren, ist das einfache Mehr zustande gekommen. Die Berufungskläger haben denn das Ergebnis dieser Abstimmung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gar nicht in Frage gestellt.

25 i. Gleiches gilt für die Berufungsbeklagte 3 mit der Zustimmung von drei Stockwerkeigentümern (AA., AC. und AD.) und einer Enthaltung (Stockwerkeigentümer W.). 12. Zusammenfassend haben alle drei Berufungsbeklagten dem vom Ausschuss und dem Verwalter gestellten Antrag mit dem erforderlichen einfachen Mehr zugestimmt. Die dagegen erhobene Anfechtung der Beschlüsse infolge Nichtigkeit und Ungültigkeit des Beschlusses ist damit zu Unrecht erfolgt. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 13. Soweit die Berufungskläger in Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren beantragen, es sei den Berufungsbeklagten richterlich zu verbieten, die Berufungskläger aufgrund der Beschlüsse zu verpflichten, den Rückbau hinsichtlich der Sondernutzungsfläche im Garten gemäss Grundbuchplan und Begründungsakt wiederherzustellen, fehlt diesem Begehren angesichts des Ausgangs des Verfahrens jegliche Grundlage. Dies gilt umso mehr, als die Berufungskläger keine anderen Gründe als die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der Beschlüsse vorgebracht haben. 14.a. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 294 ff.). Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Für die Bemessung der Prozessentschädigung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auf seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). b. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wurden den Berufungsklägern die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Vermittleramtes zu Recht vollumfänglich auferlegt. Gleiches gilt für die aussergerichtlichen Kosten. Die Berufungskläger machen diesbezüglich geltend, der in der Honorarnote des beklagtischen Rechtsvertreters ausgewiesene Aufwand sei um mindestens Fr. 4'365.35 zu hoch ausgefallen, da einerseits die Aufwendungen für das Gesuch um Sicherstellung der Kaution nicht notwendig gewesen seien, das Studium der Rechtslage nicht zu entschädigen sei und der beklagtische Rechtsvertreter nur einmal ins AL.

26 habe reisen müssen. Reisespesen von Fr. 1'457.-- seien nicht zu entschädigen, da alle Parteien im AH. wohnen würden und der Beizug eines Vertreters aus AM. nicht zu einer vollumfänglichen Kostenauflage berechtige. Schliesslich seien die Beklagten noch anlässlich der Vermittlung vom 6. Juni 2002 infolge fehlender Prozessermächtigung nicht anwaltlich vertreten gewesen. c. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote für seine Aufwendungen über Fr. 15'839.90 eingereicht. Eine Prüfung der darin aufgeführten Tätigkeiten lässt den geltend gemachten Aufwand von 71.90 Stunden als für den vorliegenden Fall durchaus angemessen erscheinen. Die von den Berufungsklägern erhobenen Einwände sind unbegründet. Klarerweise bildet das Studium der Rechtslage Teil einer angemessenen Vertretung. Ebenfalls musste es den Berufungsbeklagten 1 und 2 unbenommen bleiben, einen bündnerischen Rechtsvertreter ihrer Wahl zu ihrer Vertretung beizuziehen. Sie durften davon ausgehen, dass ihnen dessen angemessener Aufwand auch bei einer Anreise aus AM. im Fall eines Obsiegens zu entschädigen war. Anderes führte zu stossenden Ergebnissen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine persönliche Besprechung des Rechtsvertreters mit seinen Mandanten auch vor der Gerichtsverhandlung sicherlich angezeigt und üblich war und damit Teil einer angemessenen Vertretung bildete. Keine Reduktion der Entschädigung lässt sich aus der angeblich fehlenden Prozessführungsbefugnis ableiten. Der beklagtische Rechtsvertreter war von Anfang an zur Vertretung der Berufungsbeklagten 1 und 2 beauftragt. Soweit die Berufungsbeklagten 1 und 2 vor der Vorinstanz schliesslich ein Gesuch um Sicherheitsleistung gestellt haben, ist festzuhalten, dass sich dieses lediglich auf rund eine halbe Seite erstreckte und daher vorliegend nicht zu einer Reduktion der Prozessentschädigung führt. Zusammenfassend wurde den Berufungsbeklagten 1 und 2 vor der Vorinstanz zu Recht eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 15'839.90 zu Lasten der Berufungskläger zugesprochen. Die dagegen erhobene Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 15.a. Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht gehen bei diesem Ausgang ebenfalls zu Lasten der Berufungskläger, welche die Berufungsbeklagten 1 und 2 für das Berufungsverfahren angesichts des vollständigen Unterliegens unter solidarischer Haftung aussergerichtlich zu entschädigen haben. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten 1 und 2 reichte an der mündlichen Berufungsverhandlung eine Honorarnote über Fr. 11'527.20 ein. Er führte dazu aus, es hätten zwischen den Parteien intensive und kostspielige Vergleichsverhandlungen über rund eineinhalb Jahren stattgefunden, welche von den Berufungsbeklag-

27 ten in guten Treuen geführt, aber aufgrund des Verhaltens der Berufungskläger ergebnislos verlaufen seien. Diese seien den Berufungsbeklagten vollumfänglich zu entschädigen. b. Festzuhalten ist, dass zu einer Prozessentschädigung nur Kosten berechtigen, welche unmittelbar durch das Gerichtsverfahren verursacht werden. Aufwendungen, welche die Parteien indirekt durch den Prozess betreiben - etwa die Einholung von Privatgutachten -, stehen grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 68). Was Vergleichsbemühungen betrifft, so ist mit dem beklagtischen Rechtsvertreter festzuhalten, dass solche durchaus unmittelbar mit einem gerichtlichen Verfahren zusammenhängen können und sich - angesichts des damit angestrebten Rechtsfriedens - auch noch in einem Berufungsverfahren aufdrängen können. Dementsprechend können Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien nicht grundsätzlich von der Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen werden. c. Der vorliegend von den Berufungsbeklagten 1 und 2 geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren übersteigt aber selbst unter Einbezug sinnvoller Vergleichsbemühungen einen angemessenen prozessualen Aufwand bei weitem, zumal sich die in der Honorarnote enthaltenen Besprechungen und Korrespondenzen über rund eineinhalb Jahre hinweg ziehen. Zudem entbehrt die in der Honorarnote enthaltene Erhebung eines Streitwertzuschlages von Fr. 1'250.-- jeglicher Grundlage. Da im Berufungsverfahren die gleichen Rechtsfragen zu beurteilen waren wie vor der Vorinstanz, erscheint unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht vielmehr eine von den Berufungsklägern unter solidarischer Haftung an die Berufungsbeklagten 1 und 2 zu leistende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 7'000.-- inklusive Mehrwertsteuer als angemessen.

28 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'500.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 435.--, total somit Fr. 5'935.--, gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungskläger, welche unter solidarischer Haftung die Berufungsbeklagten 1 und 2 für das Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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