Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 03. November 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 23 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl, Aktuarin Mosca. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben:
2 A. Die am 23. April 1957 in D. geborene X. und der am 24. September 1957 in E. geborene Y. heirateten am 24. Oktober 1980 in F.. Dieser Ehe entsprossen drei Kinder, nämlich A., geboren am 3. Januar 1981, B., geboren am 13. März 1984, und C., geboren am 16. November 1989. B. Am 5. Juli 2001 liess X. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen und ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung einreichen. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen beinhaltete die grundbuchamtliche Sicherung von Liegenschaften sowie die Sperrung verschiedener Bankkonti und wurde im Wesentlichen damit begründet, es bestehe die Gefahr, Y. würde die vorerwähnten Vermögenswerte veräussern beziehungsweise bei Seite schaffen. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juli 2001 wies der Bezirksgerichtspräsident Albula das Grundbuchamt G. an, verschiedene Grundstücke mit einer Kanzleisperre zu versehen. Ausserdem erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula in Ziff. 3 des Dispositivs: „ Die H. in I. wird superprovisorisch angewiesen, folgende Konti zu sperren: Privatkonto Nr. J. lautend auf Y. Euro-Konto Nr. K. lautend auf Y. Die L. in M. und N. wird verpflichtet, folgendes Konto zu sperren: Konto Nr. O. lautend auf Y. Die P. in Q. wird verpflichtet, folgende Konti zu sperren: Nr. R. (Lohnkonto) lautend auf Y. Nr. S. (Sparkonto) lautend auf Y.“ D. Das Verfahren um Eheschutzmassnahmen wurde - nachdem Y. und X. dem Bezirksgerichtspräsidium Albula am 14. September 2001 den gemeinsamen Scheidungswillen mitgeteilt hatten - als Verfahren über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 137 Abs. 2 ZGB fortgeführt. Der Bezirksgerichtspräsident Albula erkannte mit Entscheid vom 15. Januar 2002 im Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren interessierenden Konti (Ziff. 4 des Dispositivs): „ Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Juli 2001 angeordnet. Über folgende Bankkontos lautend auf Y., kann für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden: H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U.
3 P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ Begründet wurde die Massnahme im Wesentlichen mit der Gefahr, dass Y. Dispositionen über die auf ihn lautenden Konti tätigen könnte, welche die Ansprüche von X. aus Güterrecht gefährden könnten. E. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002, mitgeteilt am 9. April 2003, wurde Y. unter anderem verpflichtet, X. Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositivs). In Ziff. 10 des Dispositivs wurde die Sicherheitsmassnahme, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahren nur mit gemeinsamer Unterschrift über verschiedene Bankkonti verfügt werden konnte, aufgehoben und nachbenannte Banken angewiesen, mit Eintritt der Rechtskraft des besagten Urteils Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für nachbezeichnete Konten anzuerkennen: „H. in I., Privatkonto Nr. J. H. in I., Euro-Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ F. Gegen das vorerwähnte Scheidungsurteil erhoben sowohl X. als auch Y. am 8. Mai 2003 beziehungsweise 10. Mai 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden. Da der von Y. gestellte Antrag unzulässig war, wurde seine Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben. Die Berufungsanträge von X. vom 8. Mai 2003 lauten wie folgt: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2003 sei in Bezug auf Ziff. 10 des Dispositivs aufzuheben. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.“ Auf entsprechende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums (Art. 224 Abs. 2 ZPO) liess X. am 23. Juni 2003 eine schriftliche Begründung ihrer Anträge einreichen. Neu liess sie beantragen, nebst der Sicherstellung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung seien auch die ausseramtliche Entschädigung sowie die rückständigen Alimente samt Kinderzulagen, insgesamt somit Fr. 122'567.90, sicherzustellen. Zu diesem Zweck seien folgende Banken anzuweisen, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90, auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess zu überweisen:
4 „ H. in I., Privatkonto Nr. J. Depot H. in I. (Nr. V.) H. in I., Euro Konto Nr. K. L. in M. und N., Konto Nr. U. P. in Q., Lohnkonto Nr. R. P. in Q., Sparkonto Nr. S.“ G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2003 setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. eine Frist bis zum 14. Juli 2001 an, um eine schriftliche Berufungsantwort einzureichen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- - bis zum 14. Juli 2001 zu überweisen. Am 12. Juli 2003 übermittelte das Bezirksgericht Albula dem Kantonsgericht ein Schreiben von Y., datiert vom 11. Juli 2002, worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte und eine Fristverlängerung für die Einreichung der Berufungsantwort beantragte. Dieses Schreiben wurde von T. unterzeichnet. Mit Schreiben des Kantonsgerichtspräsidiums vom 15. Juli 2003 wurde Y. darauf aufmerksam gemacht, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 ZPO ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Präsidenten der angerufenen Rechtsmittelinstanz einzureichen sei. Dieses Gesuch sei vom Gesuchsteller selbst zu unterzeichnen und habe genaue Angaben über die Vermögensverhältnisse zu enthalten. Aus diesen Gründen wurde Y. eine Nachfrist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses bis zum 31. Juli 2003 angesetzt. Da das Gesuch um Fristerstreckung nicht von ihm selbst unterzeichnet war, wurde ihm zudem eine Notfrist bis zum 18. August 2003 gewährt, um die Berufungsantwort einzureichen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2003 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch von Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde Y. gestattet, den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten von je Fr. 500.-- zu entrichten, wobei die erste Rate bis zum 15. August 2003 und die zweite bis zum 15. September 2003 zu bezahlen sei. Da beide Fristen verstrichen, ohne dass der Kostenvorschuss geleistet wurde, setzte das Kantonsgerichtspräsidium Y. mit Verfügung vom 17. September 2003 eine Nachfrist bis zum 29. September 2003 an, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die säumige Partei, solange sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe, in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass der Kostenvorschuss bezahlt wurde. Aus diesem Grund wird Y. gemäss Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf das angefochtene Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Wie bereits ausgeführt, hat das Bezirksgericht Albula in seinem Urteil (Ziff. 10 des Dispositivs) die Sicherheitsmassnahme aufgehoben, wonach für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens über verschiedene auf Y. lautende Bankkonti nur mit gemeinsamer Unterschrift verfügt werden könne. Die Berufungsklägerin beantragt nun in ihrer Berufungserklärung vom 8. Mai 2003 die Aufhebung von Ziff. 10 des angefochtenen Urteils. Allein der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteils macht wenig Sinn, zumal die vorsorglichen Massnahmen, welche für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens getroffen wurden, grundsätzlich mit der Beendigung des Verfahrens dahin fallen (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Mit Hilfe der in der Berufungserklärung enthaltenen Kurzbegründung und der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird klar, was die Berufungsklägerin mit ihrem Antrag anstrebt. Sie möchte die Vereitelung ihrer güterrechtlichen Ansprüche verhindern und fordert zu diesem Zweck, dass die Einzelzeichnungsberechtigung des Berufungsbeklagten für die fraglichen Konti erst erteilt wird, wenn Y. die güterrechtliche Forderung im Betrage von Fr. 99‘667.90 gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 (Ziff. 6 des Dispositivs) beglichen hat. Würde nur auf das eigentliche Berufungsbegehren abgestellt, so wäre dieses aus dem eben erwähnten Grunde zum Scheitern verurteilt. Da die Berufungsklägerin den Inhalt des Begehrens in der Berufungserklärung selbst näher erläutert hat, würde es einen überspitzten Formalismus bedeuten, lediglich auf die Formulierung in Antrag 1 abzustellen und die im selben Schreiben enthaltene inhaltliche Klärung unberücksichtigt zu lassen. Auf diesen Punkt der Berufung kann somit eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die weiteren Begehren der Berufungsklägerin gemäss schriftlicher Berufungsbegründung. Gemäss Art. 219 Abs. 1 ZPO hat die Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu enthalten. Erst in der schriftlichen Berufungsbegründung formulierte Anträge können somit nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach kann auf das Begehren der Berufungsklägerin, wonach verschiedene Banken anzuweisen seien, gesamthaft den Betrag von Fr. 122'567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu überweisen, nicht eingetreten werden. Kommt hinzu, dass gar keine Rechtsgrundlage besteht, um die Banken zu verpflichten, Gelder des Berufungsbeklagten auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin zu überweisen. Ebenfalls verspätet sind die Begehren der Berufungsklägerin, wonach die Freigabe der besagten Konti erst erfolgen soll, wenn der Berufungsbeklagte die ausseramtliche Entschädigung des rechtlichen Vertreters der Berufungsklägerin sowie rückständige Alimente samt Kinderzulagen bezahlt hat. Im Üb-
6 rigen gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eintreibung einer aussergerichtlichen Entschädigung sowie ausstehender Alimente nicht auf dem von der Berufungsklägerin beantragten Wege zu erfolgen hat. Vielmehr müssen zu diesem Zweck die üblichen SchKG-rechtlichen Behelfe in Anspruch genommen werden. 2. Nach dem Gesagten ist im Folgenden einzig zu prüfen, ob dem Antrag entsprochen werden kann, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter für die fraglichen Konti zu verschieben, bis er die güterrechtlichen Ansprüche der Berufungsklägerin im Betrage von Fr. 99'667.90 beglichen hat. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die vorsorglichen Massnahmen in Bezug auf die besagten Konti über den Zeitpunkt der Rechtskraft des fraglichen Urteils Geltung haben können. Vorsorgliche Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens durch ein Sach- oder Prozess-urteil (vgl. BGE 119 II 195 E. 3a). Ausnahmsweise kann aber in einem Urteil angeordnet werden, dass eine vorsorgliche Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit hat, bis die berechtigte Partei die entsprechende Vollstreckungshandlung einleiten kann (vgl. Urs Gloor, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel Genf München 2002, N 14 zu Art. 137 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 47 zu Art. 137 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, Zürich 1995, S. 545 und S. 546; Bühler/Spühler, Berner Kommentar; Bd. II/1/1/2, 3. Aufl., Bern 1980, N 67 und N 71 zu Art. 145 ZGB). Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht Albula den Berufungsbeklagten mit Urteil vom 28. November 2002 verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 99'667.90 aus Güterrecht zu bezahlen (Ziff. 6 des Dispositvs). Dieser Punkt des Urteils ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Berufungsklägerin diesbezüglich keine Berufung erhoben hat und die von Y. erhobene Berufung mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2003 gestützt auf Art. 224 Abs. 1 ZPO ohne weiteres Verfahren abgeschrieben wurde. Dem bei den Akten liegenden Schreiben des Berufungsbeklagten an den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, datiert vom 20. Juni 2003, kann entnommen werden, dass ersterer nicht gewillt ist, die besagte Forderung zu erfüllen. Da es - wie vorstehend bereits ausgeführt - ausnahmsweise möglich ist, einer vorsorglichen Massnahme betreffend vermögensrechtliche Scheidungsfolgen über den Zeitpunkt der Rechtskraft hinaus Gültigkeit zu verleihen und der Berufungsbeklagte keine Bereitschaft zeigt, seine Schuld zu erfüllen, scheint es gerechtfertigt, die Einsetzung von Y. als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgen zu lassen, wenn er gegenüber den fraglichen Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6
7 des vorinstanzlichen Urteils im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. Ziff. 10 des angefochtenen Urteils ist deshalb in diesem Sinne zu ergänzen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen. Es gilt zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin nur teilweise durchgedrungen ist. So konnte weder dem Begehren nach Sicherstellung der ausseramtlichen Entschädigung sowie der rückständigen Alimente entsprochen werden noch drang sie mit dem Antrag durch, wonach die Banken hätten angewiesen werden sollen, den Betrag von Fr. 122‘567.90 auf das Klientenkonto des Rechtsvertreters zu überweisen.
8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Auf die im Vergleich zur Berufungserklärung weitergehenden Berufungsanträge gemäss Berufungsbegründung vom 23. Juni 2003 wird nicht eingetreten. 2. Die Berufung wird dahingehend entschieden, dass Ziff. 10 des angefochtenen Urteils derart ergänzt wird, dass die Einsetzung als Einzelzeichnungsberechtigter erst erfolgt, wenn Y. gegenüber den Banken den Nachweis erbringt, dass die güterrechtliche Forderung gemäss Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Albula vom 28. November 2002 im Betrage von Fr. 99'667.90 nebst Zins zu 5 % seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils bezahlt ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.- -, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Die Aktuarin: