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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.10.2002 ZF 2002 13

7 ottobre 2002·Deutsch·Grigioni·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·13,553 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Ehescheidung und Nebenfolgen | ZGB Eherecht

Testo integrale

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 7. Oktober 2002 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 13 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 04. Dezember 2003 (5C.114/2003) abgewiesen und auf die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 04. Dezember 2003 (5P.197/2003) nicht eingetreten.) Urteil Zivilkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Sutter, Schäfer und Burtscher, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der M. S., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcus Defuns, Turbanstrasse 8, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 14. September 2001, mitgeteilt am 13. Februar 2002, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen R. S., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Carlo Portner, Postfach 545, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur,

2 betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen, hat sich ergeben: A. Die am 27. April 1957 geborene Ehegattin und der am 6. Februar 1930 geborene Ehegatte lernten sich im Jahre 1976 kennen. Am 8. Mai 1978 kam der gemeinsame Sohn A. S., am 25. April 1985 C. S. und am 14. August 1988 N. S. zur Welt. Nach der Heirat der Parteien am 16. Januar 1992 wurde die Tochter E. S. geboren. B. Bereits im Jahre 1990 hatten die Parteien verschiedene Verträge abgeschlossen, nämlich am 2. Juli 1990 eine Vereinbarung über die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei gemeinsamen Haushalt und bei Aufhebung desselben, einen Erbvertrag sowie einen Nutzniessungsvertrag zu Gunsten von M. S. betreffend die Liegenschaft Q. in T.. Vor der Heirat schlossen die Parteien am 22. November 1991 einen Ehevertrag, einen Erbvertrag sowie eine Scheidungskonvention ab. C. Im Januar 1999 wurde beim Bezirksgerichtsgerichtspräsidenten Plessur ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Mit Teilvereinbarung vom 15./24. Mai 2000 schliesslich beantragten beide Parteien dem Bezirksgericht Plessur die Ehescheidung, wobei sie über die Nebenfolgen keine Einigung erzielen konnten. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2000 liess M. S. folgende Anträge im Sinne von Art. 112 Abs. 3 ZGB betreffend die Nebenfolgen der Scheidung stellen: „a) materiellrechtlich 1. Es seien die Kinder C. S., geb. am 25.4.1985, N. S. S., geb. am 14.8.1988, sowie E. S., geb. am 13.4.1992, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 2. Es sei der persönliche Verkehr des Vaters mit den Kindern wie folgt zu regeln: a) Im Mai, im November und im Februar kann der Vater die Kinder - auf seine Kosten - an seinem Aufenthaltsort auf Gut K. bei B. zu sich auf Besuch nehmen. b) In der übrigen Zeit, ausgenommen die Monate Juli/August, kann der Vater die Kinder jeweils am 4. Wochenende eines jeden Monats in T. besuchen. c) Während der Sommerschulferien im Juli/August kann der Vater die Kinder für 2 Wochen zu sich auf Gut K. in die Ferien nehmen oder zusammen mit ihnen irgendwohin in die Ferien verreisen.

3 3. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder bis zu ihrer Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich je Fr. 3'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus an die Mutter am 1. eines jeden Monates. 4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin lebenslänglich einen nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 30'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 5. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 und 4 hiervor dem Landesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um 5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange anzupassen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 2.7.1990 und 22.11.1991 (Vereinbarung und Nutzniessungsvertrag vom 2.7.1990; Ehevertrag, Erbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als „Vereinbarung“ im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw. offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen sondern gesamthaft als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen. 7. Eventualiter, d.h. falls das Vertragswerk vom 2.7.1990 und vom 22.11.1991 nur teilweise aufgehoben wird, sei die beschränkte güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den verbleibenden gültigen Vereinbarungen durchzuführen. 8. Es sei der Beklagte bzw. seine Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, der Klägerin die in Art. 124 ZGB vorgeschriebene angemessene Entschädigung zu leisten. 9. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. b) formellrechtlich 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 genau und vollständig Aufschluss zu erteilen. Zu diesem Zwecke sei er anzuhalten, das an der Sitzung des Vereins „X. S.“ vom 1.12.2000 kurz vorgelegte „Organigramm“ seiner Holding (Firmengruppe X., umfassend 15 - 20 Tochtergesellschaften), herauszugeben. Ferner seien folgende Editionen anzuordnen: a) Von der W. AG, V.: aa) Sämtliche Erfolgsrechnungen für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft b) Von allen im vorerwähnten Organigramm der genannten Holding aufgeführten Tochtergesellschaften:

4 aa) Sämtliche Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft c) Von der BANK O., Postplatz, T., und Bahnhofstrasse, 8001 Zürich: aa) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden Kontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden Vermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über Wertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000 d) Von der Bank P., Vaduz, Fürstentum Liechtenstein: a) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden Kontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden Vermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über Wertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000 e) Von den amtlichen Schätzungskommissionen: Schätzungseröffnungen über folgende Grundstücke: aa) Eigentumswohnungen (lautend auf R. S. und Y. AG, Z. AG) am V. bb) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den Verkehrswert des Gutes K. bei B. cc) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den Verkehrswert des Ferienhauses auf der kanarischen Insel H. f) Von der Steuerverwaltung der Stadt T. und des Kantons Graubünden: Sämtliche Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen zwischen 1992 und 2000 lautend auf R. S., W. AG, Y. AG, Z. AG 2. Wenn aus den vorerwähnten edierten Belegen ersichtlich wird, dass der Beklagte andernorts weitere Vermögenswerte besitzt, behält sich die Klägerin ausdrücklich vor, auch hierfür die entsprechenden Editionen zu verlangen.“ D. R. S. liess mit Eingabe vom 19. Februar 2001 beim Bezirksgericht Plessur folgende Anträge stellen: A. Der Offizialmaxime unterliegenden Punkte 1. Scheidungspunkt Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf die Teilvereinbarung vom 15./24. Mai 2000 sowie die von den Parteien abgegebenen Bestätigungen des Scheidungswillens. 2. Zuteilung der elterlichen Sorge 2.1. Es seien die Kinder,

5 - C. S., geb. 25.4.1985 - N. S. S., geb. 14.8.1988 sowie - E. S., geb. 13.4.1992 unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Persönlicher Verkehr Es sei das Recht der Kinder auf der einen und des Vaters auf der anderen Seite auf persönlichen Verkehr wie folgt gerichtlich festzulegen: 3.1. Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr wie folgt zu: a) jeweils am letzten Februar-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; b) jeweils über Auffahrt (Mittwochabend bis Sonntagabend); c) jeweils am ersten September-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend; d) jeweils am ersten November-Wochenende eines jeden Jahres von Freitagabend nach Schlusschluss bis Sonntagabend e) in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten. Die Besuche finden an einem Ort nach Wahl des Vaters statt. 3.2. Dem Vater einerseits und den Kindern andererseits steht das Recht auf persönlichen Verkehr in den Ferien an einem Ort nach Wahl der Vaters wie folgt zu: a) Die erste Woche in den Frühjahrsferien b) Die ersten zwei Wochen in den Sommerferien c) Eine Woche der Weihnachts-/Neujahrsferien, wobei in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Kinder in der ersten Ferienwoche (mithin über Weihnachten) und in Jahren mit gerader Jahreszahl in der zweiten Ferienwoche (mithin über Neujahr) beim Vater sind. 3.3. Der Vater sei für berechtigt zu erklären, unter Einhaltung einer einwöchigen Vorankündigungsfrist (7 Kalendertage) eine Verschiebung der vorgenannten Besuche zu verlangen, sofern ein behandelner Arzt eine Verschiebung aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt. Zusätzlich sei der Vater für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuche oder Ferien nachzuholen, sofern der Grund für den Ausfall bei der Mutter oder beim Kind liegt und seitens des Kindes nicht krankheitsbedingt ist (Kinderkrankheit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen). Der Vater sei diesfalls für berechtigt zu erklären, ausgefallene Besuchstage nach seiner Wahl durch eine Verlängerung des Ferienbesuchsrechtes zu kompensieren.

6 3.4. Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater. 4. Kinderunterhalt 4.1. Der Vater sei zu verpflichten, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung je Kind mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt eines jeden Kindes in die Mündigkeit einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zum voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'500.-- (zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen) zu bezahlen. 4.2. Art. 277 Abs. 2 ZGB sei vorzubehalten. 4.3. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder seien in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. B. Vermögensrechtliche Beziehungen unter den Ehegatten 1. Vermögensrechtliche Auseinandersetzung 1.1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien am 22. November 1991 dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben und es sei die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Massgabe dieses Vertrages sowie nach Massgabe von Ziff. 7 der von den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung durchzuführen. 1.2. Es sei das Grundbuchamt T. anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Q., T. (Parzelle Nr. 2789/Plan 1 im Grundbuch von T.), welche hypothekarisch nicht belastet ist, im Grundbuch einzutragen und es seien sämtliche mit der Handänderung verbundene Kosten, Gebühren und allfällige Grundsteuern den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2. Entschädigung nach Art. 124 ZGB Das klägerische Begehren sei abzuweisen. 3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 5 und 6 der von den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung sei gerichtlich zu genehmigen. 3.2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- bis zum Ableben der einen oder anderen Partei zu bezahlen. 3.3. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau sei in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. C. Weiteres 1. Die „materiellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien, soweit von obigen Anträgen des Beklagten abweichend, abzuweisen.

7 2. Die „formellrechtlichen“ Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.“ E. Am 29. Juni 2001 reichte der Beklagte seine abschliessenden Anträge zur Gestaltung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern ein. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September 2001 änderte M. S. ihre Rechtsbegehren bezüglich der Nebenfolgen unter anderem wie folgt ab: „… 3. Ziffer 4 unserer Rechtsbegehren zu den Nebenfolgen wird wie folgt reduziert: Wenn die Klägerin aus Güterrecht mehr als 11 Mio. erhält, verzichtet sie ab zweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Erhält sie weniger, sei der Beklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu leisten: Aus dem Frau S. aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis aus dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Beklagten an die Klägerin zu erklären und Ersterer zu verpflichten, diesen Zweiteren in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 4. Ziff. 7 unserer Rechtsbegehren lassen wir fallen. Die in Ziff. 6 anbegehrte Ungültigerklärung wird nur für den Fall beantragt, dass sie alle drei Verträge vom 22.11.1991 trifft, das Gericht also alle diese Verträge als die Vereinbarung gemäss Art. 140 ZGB qualifiziert, nicht genehmigt und damit das ganze Vertragswerk aufhebt.“ F. Mit Urteil vom 14. September 2001, mitgeteilt am 13. Februar 2002, erkannte das Bezirksgericht Plessur: „1. Der Ehevertrag vom 22. November 1991, der Erbvertrag vom 22. November 1991 und die Ehescheidungskonvention vom 22. November 1991 sind gültig. 2. Die am 16. Januar 1992 vor dem Zivilstandsamt T. geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 3. Die elterliche Sorge über die Kinder C. S., geboren 25. April 1985, N. S., geboren 14. August 1988, und E. S., geboren 13. April 1992, wird der Mutter zugeteilt, welcher die Kinder auch zur Pflege und Erziehung zugewiesen werden.

8 4.a) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits steht das Recht zu, folgende Wochenenden an einem Ort nach Wahl des Vaters miteinander zu verbringen: - erstes Februar-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend - Ostern in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Donnerstagabend bis Montagabend - Auffahrt von Mittwochabend bis Sonntagabend - erstes September-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend - erstes November-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend b) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits steht das Recht zu, folgende Ferien an einem Ort nach Wahl des Vaters miteinander zu verbringen: - die erste Woche Frühlingsferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl - die ersten zwei Wochen der Sommerferien - die erste Woche der Herbstferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl - die erste Woche der Weihnachtsferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl beziehungsweise die zweite Woche der Weihnachtsferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl c) Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater. 5. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. S., N. S. und E. S. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 2'500.-zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Pflicht dauert bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Urteilsfällung: Monat September 2001 = 101,4 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 6. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu leisten. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen und sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 8. In den übrigen Punkten wird die Ehescheidungskonvention vom 22. November 1991 gerichtlich genehmigt und diesem Urteil als Anhang beigefügt.

9 9. Das Grundbuchamt T. wird gerichtlich angewiesen, die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft Q. in T. (Parzelle Nr. 2789/Plan 1 im Grundbuch T.) einzutragen. 10. Die formellrechtlichen Anträge der Klägerin, mit welchen Auskunft über die beklagtischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt wird, sowie die weiteren Begehren der Klägerin und des Beklagten werden, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 11. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 100.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühren Fr. 11'460, Schreibgebühren Fr. 540.--) sowie die Kosten von Rechtsanwalt G. von Fr. 4'056.40 gehen zu Lasten des Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 12. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil liess M. S. am 5. März 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: „a) materiellrechtlich 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder C. S., N. S. und E. S. bis zu ihrer Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich je Fr. 3'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus an die Mutter am 1. eines jeden Monates. 2. Wenn die Berufungsklägerin aus Güterrecht weniger als Fr. 24 Mio. erhält, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr lebenslänglich folgenden nachehelichen Unterhalt zu leisten: Aus dem der geschiedenen Ehefrau zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3% zu ermitteln, davon 1/2 der Substanzerhaltung anzurechnen und 1/2 von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis aus dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu erklären und Ersterer zu verpflichten, diesen Zweiteren in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor dem Landesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um 5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange anzupassen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 22.11.1991 (Ehevertrag, Erbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als „Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw.

10 offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen, sondern gesamthaft als nichtig oder ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten. b) verfahrensrechtlich 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 genau und vollständig Aufschluss zu erteilen. Zu diesem Zwecke sei er anzuhalten, das an der Sitzung des Vereins „X. S.“ vom 1.12.2000 kurz vorgelegte „Organigramm“ seiner Holding (Firmengruppe X., umfassend 15 - 20 Tochtergesellschaften), herauszugeben. Ferner seien folgende Editionen anzuordnen: a) Von der W. AG, V.: aa) Sämtliche Erfolgsrechnungen für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft b) Von allen im vorerwähnten Organigramm der genannten Holding aufgeführten Tochtergesellschaften: aa) Sämtliche Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche Belege über die Beteiligungsverhältnisse an dieser Gesellschaft c) Von der BANK O., Postplatz, T., und Bahnhofstrasse, 8001 Zürich: aa) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden Kontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden Vermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über Wertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000 d) Von der Bank P., Vaduz, Fürstentum Liechtenstein: a) Sämtliche auf die Firma Y. AG und den Namen R. S. lautenden Kontoauszüge für die Jahre 1992 bis 2000 bb) Sämtliche auf die vorgenannten Namen und Firmen lautenden Vermögensausweise/Depotauszüge (Anlageverzeichnisse über Wertschriften, Edelmetalle usw.) für die Jahre 1992 bis 2000 e) Von den amtlichen Schätzungskommissionen: Schätzungseröffnungen über folgende Grundstücke: aa) Eigentumswohnungen (lautend auf R. S. und Y. AG, Z. AG) am V.

11 bb) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den Verkehrswert des Gutes K. bei B. cc) Amtliche Schätzungseröffnung oder vergleichbarer Beleg über den Verkehrswert des Ferienhauses auf der kanarischen Insel H. f) Von der Steuerverwaltung der Stadt T. und des Kantons Graubünden: Sämtliche Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen zwischen 1992 und 2000 lautend auf R. S., W. AG, Y. AG, Z. AG 2. Wenn aus den vorerwähnten edierten Unterlagen ersichtlich wird, dass der Berufungsbeklagte andernorts weitere Vermögenswerte besitzt, behält sich die Berufungsklägerin ausdrücklich vor, auch hierfür die entsprechenden Editionen zu verlangen. H. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 7. Oktober 2002 waren M. S. und R. S. sowie Dr. iur. Marcus Defuns als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und Dr. iur. Carlo Portner sowie Dr. iur. Daniel Trachsel als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Die Vollmachten lagen bei den Akten. Die Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hielt an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Sie legten Unterlagen für die Steuerberechnung ins Recht. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren. Er erklärte sich indessen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.-- je Kind zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, soweit der Berufungsbeklagte solche bezieht, einverstanden. Beide Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftlichen Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. In der formfreien persönlichen Befragung gaben die Parteien im Wesentlichen an, guten Kontakt mit den Kindern zu haben. Auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie der Parteien in ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Sachurteile der Bezirksgerichte bei Scheidung und Nebenfolgen kann innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung

12 des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden (Art. 219 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5h EGzZGB). Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung frist- und formgerecht eingereicht, darauf ist einzutreten. b) Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsbegehren nicht genau formuliert, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden sollen. Den Anträgen ist aber zu entnehmen, dass dieses in den Punkten des Kinderunterhalts, des nachehelichen Unterhalts zu Gunsten der Berufungsklägerin und zu Lasten des Berufungsbeklagten, des Güterrechts und der Kostenverteilung angefochten wird. 2. Was den Unterhalt an die drei Kinder C. S., N. S. und E. S. betrifft, so hat sich der Berufungsbeklagte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung damit einverstanden erklärt, den Kindern wie von der Berufungsklägerin gefordert einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die Berufung der Berufungsklägerin ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die zugestandenen Unterhaltsbeträge unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit der Kinder zu bezahlen. 3.a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 4 ihrer Berufungserklärung die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die am 22. November 1991 geschlossenen Verträge, nämlich der Ehevertrag, der Erbvertrag und die Ehescheidungskonvention, seien gesamthaft als Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit beziehungsweise offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen, sondern gesamthaft als nichtig oder ungültig zu erklären. Weil der in Ziff. 2 und 3 beantragte Unterhaltsanspruch von der Berufungsklägerin von ihrem Güterrechtsanspruch abhängig gemacht wurde, ist zunächst auf die in Ziff. 4 der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren einzugehen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Berufungsklägerin die Höhe des eingeklagten Unterhaltsanspruchs von der resultierenden Forderung aus Güterrecht abhängig macht

13 b) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führte im Wesentlichen aus, die am 22. November 1991 abgeschlossenen Verträge würden eine Vertragseinheit bilden, welche als Ehescheidungskonvention gesamthaft nach Art. 140 ZGB zu genehmigen seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach jeder Vertrag nur seinen Bereich regle, sei verfehlt. Der Berufungsbeklagte habe bereits vor der Ehe klar zu verstehen gegeben, dass die Berufungsklägerin nie in die ehe- und erbrechtliche Stellung gelangen werde. Dies habe er mit der Gütertrennung und der Ehescheidungskonvention erreicht. Damit sei der Ehevertrag zum Bestandteil der Ehescheidungskonvention geworden. Beim Erbvertrag sei eindeutig geregelt worden, dass dieser auch im Falle der Scheidung gelte. Es habe daher eine Verknüpfung mit der Ehescheidungskonvention stattgefunden. Auch aus dem Werdegang der Verträge ergebe sich, dass die Folgen einer eventuellen Scheidung in allen Verträgen geregelt worden seien. Der Rechtsberater des Berufungsbeklagten sei zum Schluss gekommen, dass für die Verwirklichung der Absicht drei Verträge erforderlich seien. Diese habe er allesamt redigiert und gleichzeitig unterschreiben lassen. c) Der Berufungsklägerin habe der freie Wille beim Abschluss des Vertragswerkes gefehlt. Dieses sei ihr regelrecht aufgezwungen worden, sei ihr doch kommuniziert worden, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Die Berufungsklägerin habe auf die Heirat aber nicht verzichten können. Sie sei 34 Jahre alt gewesen und habe drei Kinder gehabt. Sie selbst habe wegen der Geburt ihres ersten Sohnes die Mittelschule abgebrochen und über keine berufliche Ausbildung verfügt. Zudem sei der Berufungsbeklagte schwer erkrankt. Im Falle seines Todes hätte sie keine Unterhaltsbeiträge bekommen. Das kostenlose Wohnen allein habe eine ungenügende Absicherung der Mutter mit sich gebracht. Dieser Zustand sei unhaltbar gewesen. Die von ihr beigezogenen Rechtsanwältinnen hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie keine andere Wahl habe, als die Verträge zu unterschreiben. Würden in einem solchen Fall Vertragsbedingungen diktiert, werde die Zwangslage ausgenützt und Art. 27 Abs. 2 ZGB verletzt. Weil der freie Wille aber eine Genehmigungsvoraussetzung sei, könne eine Partei bei dessen Fehlen den Antrag auf Nichtgenehmigung stellen. Bei unangemessenen und unbilligen Zugeständnissen und Übervorteilung dürfe das Gericht die Vereinbarung nicht genehmigen. Die Regelung von Art. 140 ZGB kenne als lex specialis keine Anfechtungs- und Verjährungsfristen. Es genüge, dass ein Ehepartner die Verträge nicht gegen sich gelten lassen wolle. Des Weiteren habe sich die Berufungsklägerin beim Vertragsabschluss in Unkenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes befunden. Der Ehemann habe nie

14 über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss erteilt. Gleichwohl habe die Berufungsklägerin die Verträge unterschreiben müssen und habe nicht wissen können, dass ihr dadurch viele Millionen verloren gehen würden. Von einer reiflichen Überlegung könne nicht gesprochen werden. Das Vertragswerk sei offensichtlich unangemessen. Eine solche Prüfung sei auch gar nicht möglich, wenn nicht bekannt sei, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte damals gehabt und wie viel davon Eigengut und Errungenschaft gebildet habe. In Anwendung des Vertragswerkes würde die Berufungsklägerin nur mit Fr. 2.7 Mio. abgefunden und als Vorvermächtnisnehmerin eine Kapitalsumme von Fr. 2.5 Mio. und einen bislang nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio. erhalten. Durch die Belastung des Vorvermächtnisses ergäbe dies nur einen Betrag von Fr. 4.5 Mio. Ohne die Verträge würde die Berufungsklägerin aus Güterrecht aber mutmasslich Fr. 30 Mio., vielleicht aber noch viel mehr bekommen. Nach dem Vertragswerk bekomme sie daher vermutlich nicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen Anspruches aus Güterrecht. Aus dieser eklatanten Differenz gehe die Unangemessenheit hervor. Offensichtlich unangemessen sei die Regelung schliesslich, weil damit zu rechnen sei, dass der Berufungsbeklagte den Unterhalt nicht lange werde leisten können. Aus den ihr im Erbvertrag zugedachten Kapitalleistungen von Fr. 3.9 Mio. erziele sie nur etwa die Hälfte desjenigen Betrages, welcher der Berufungsbeklagte ihr zwischen 1995 und 1998 geleistet habe. Sie habe daher einen Anspruch darauf, dass ihr güterrechtlich soviel zukomme, dass sie aus den Erträgnissen ähnlich wie vor der Scheidung abgesichert sei. d) Der Berufungsbeklagte liess ausführen, die Berufungsklägerin gehe zu Unrecht von einer Vertragseinheit aus. Die Parteien hätten nichts anderes getan, als die in der schweizerischen Rechtsordnung den Parteien eingeräumten Dispositionsbefugnisse in den ehe-, güter- und erbrechtlichen Verhältnissen ausgeübt. Wenn geltend gemacht werde, die Berufungsklägerin habe sich in einer unvorstellbaren Zwangslage befunden und keine andere Wahl gehabt, als die Verträge zu unterschreiben, könne davon nicht die Rede sein. Bereits am 2. Juli 1990 hätten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher die gleichen Unterhaltsbeiträge wie in der Scheidungskonvention vom 22. November 1991 enthalten seien. Ebenso habe ein Erbvertrag bestanden, in welchem die gleichen Leistungen wie im späteren vereinbart worden seien. Damit sei die Berufungsklägerin grosszügig abgesichert gewesen. Eine Notwendigkeit, aus finanziellen Gründen und gar noch unter Zwang zu heiraten, habe daher nicht

15 bestanden. Vielmehr sei die Ehe eine reine Vernunftehe gewesen in der Form einer zielgerichteten Zweckgemeinschaft im Hinblick auf die Kinderbelange. Die Berufungsklägerin habe sich damals überdies beraten lassen, sei von Rechtsanwältin Bener über die Tragweise des Ehevertrages und der Ehescheidungsvereinbarung und von Rechtsanwältin Metzger über die Folgen des Erbvertrages vollumfänglich informiert worden. Die finanziell schon damals bestens abgesicherte Berufungsklägerin habe damit aus freiem Willen die in Frage stehenden Verträge unterzeichnet. Die Konvention unterliege im Übrigen der Anfechtung wegen Willensmängeln den Regeln des Obligationenrechtes mit den entsprechenden Verjährungsfristen. Die Verträge würden weder gegen zwingendes Recht im Sinne von Art. 19 OR verstossen noch liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 OR vor. Erb- und Ehevertrag seien im schweizerischen Recht ausdrücklich vorgesehen, nach Lehre und Praxis seien überdies voreheliche Scheidungskonventionen zu beachten. Soweit vorehelich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei, sei dies bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen gerade sinnvoll, um Nachfolgeregelungen überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sehe das Gesetz in Art. 247 ff. ZGB ausdrücklich vor, ohne dass damit eine Gegenleistung vereinbart werden müsse. Zudem sei das Vermögen des Ehegatten grösstenteils vorehelich entstanden, weshalb der Beteiligungsanspruch ins Leere laufen würde. Wenn die Berufungsklägerin beanstande, dass im Ehevertrag kein Verweis auf die Ehescheidungskonvention enthalten sei und diese daher nicht den Parteiwillen widerspiegle, so sei dies nicht erforderlich, zumal solche Abmachungen nur unter der Suspensivbedingung der Scheidung zur Anwendung kämen. Die gesetzliche Regelung der Gütertrennung könne sehr wohl durch schuldrechtliche Geschäfte ergänzt werden. Die Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien sei bezüglich der Übertragung der Liegenschaft an der Q. in T. ins Alleineigentum der Ehefrau klar, vollständig und damit verbindlich. Die richterliche Genehmigung trete anstelle der öffentlichen Beurkundung. Weil auch das Erbrecht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stehe, sei die damit verbundene Bindungswirkung nicht persönlichkeitswidrig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Der Erbverzicht sei gar nicht unentgeltlich erfolgt, erhalte die Berufungsklägerin beim Vorversterben des Ehemannes doch etwa Fr. 4 Mio. Weil das Gesetz sogar einen Erbverzicht vorsehe, spiele das Äquivalenzprinzip der auszutauschenden Leistungen keine Rolle. Die Vorinstanz sei schliesslich bezüglich der Ehescheidungskonvention zu Recht der Auffassung des Berufungsbeklagten gefolgt, den Ehegatten auch ein Instrument der Scheidungsplanung in die Hand zu geben. Dies habe auch das Bundesgericht in

16 BGE 121 III 395 bestätigt. Der Richter dürfe selbst bei gegenteiligem Antrag einer Partei die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen verweigern. Die Rechtsanwältin der Berufungsklägerin habe dies bestätigt. Von einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR könne nicht die Rede sein, die Verträge würden nicht an einem Mangel im Sinne von Art. 23 ff. OR leiden. Letzteres habe die Berufungsklägerin auch nicht substantiiert oder nachgewiesen. Die Anfechtung wegen Willensmängel sei ohnehin längstens verjährt. Alle drei Verträge seien zulässig. Soweit der Scheidungsrichter die Genehmigung nach Art. 140 ZGB aussprechen müsse, bedürfe der Ehevertrag auf Gütertrennung keiner gerichtlichen Genehmigung, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Ehegatte einen Ehevertrag nachträglich als unbillig empfinde. Ebenso wenig bedürfe der Erbvertrag der gerichtlichen Genehmigung. Dieser habe unabhängig von der Scheidung Geltung und knüpfe damit gerade nicht an Scheidungsnebenfolgen an. Den Schutzbedürfnissen der vertragsschliessenden Parteien werde durch die gesetzlichen Formerfordernisse ausreichend Rechnung getragen. In praktischer Hinsicht ergäben sich unlösbare Probleme, wenn der Scheidungsrichter einen Erbvertrag nicht genehmigen würde. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes werde der Scheidungsrichter überdies prüfen, welches die Auswirkungen eines von den Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages seien, um alsdann gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können. Dies setze aber geradezu voraus, dass sich der Erbvertrag der scheidungsrichterlichen Einflussnahme entziehe. Unrichtig sei die Annahme der Berufungsklägerin, die Verträge seien eine Vertragseinheit, die insgesamt nach Art. 140 ZGB zu genehmigen sei. Selbst wenn alle Verträge als Einheit zu genehmigen wären, wäre eine vollständige Nichtigkeit aller Verträge mit Blick auf die Teilnichtigkeitsregel von Art. 20 Abs. 2 OR unhaltbar. Betreffe ein Mangel nämlich nur einen Teil des Vertrages, so sei nur dieser nichtig, wenn nicht angenommen werden müsste, die Parteien hätten den Vertrag ohne den nichtigen Teil gar nicht abgeschlossen. Gleiches gelte unter eherechtlichen Aspekten. Lägen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Vereinbarung vor, sei unter analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR nur eine Teilgenehmigung auszusprechen. 4.a) Massgebend für die weitere Beurteilung der Streitsache ist entsprechend den Anträgen der Berufungsklägerin, ob die drei genannten Verträge eine Vertragseinheit darstellen und derart miteinander verbunden sind, dass sich eine

17 Prüfung nur gemeinsam rechtfertigt. Nur in diesem Fall wären alle drei Verträge zusammen auf die Nichtigkeit oder Ungültigkeit hin zu prüfen. b)aa) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Parteien sich im Jahre 1976 kennen gelernt haben. Die Berufungsklägerin gebar zwischen 1978 und 1988 drei Kinder. Nachdem der Berufungsbeklagte erkrankt war, schlossen die noch immer unverheirateten Parteien am 2. Juli 1990 mehrere Verträge ab. Nach dem Erbvertrag erhielt die Berufungsklägerin im Falle des Vorablebens des Berufungsbeklagten vor allen Nachlass- und Erbschaftssteuern ein zu Lasten des Nachlasses befreites Vermächtnis, nämlich einen Barbetrag von 2.5 Mio. Franken, die Liegenschaft am J., Parzelle Nr. 388 des Grundbuches von T., die Liegenschaft an der Q., Parzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., die Liegenschaft am Karlihof Nr. 5, Parzelle Nr. 2864 des Grundbuches von T., sowie sämtliche Aktien der U., L.. Die Liegenschaften durften höchstens mit einer Hypothek bis 65% des Verkehrswertes belastet sein. Eine höhere Belastung wäre mit dem Nachlass zu tilgen. Bei Veräusserung der Liegenschaften stand der Berufungsklägerin der entsprechende Verkehrswert zu. bb) Ebenfalls am 2. Juli 1990 wurde zwischen den Parteien ein Nutzniessungsvertrag abgeschlossen, wonach sich der Berufungsbeklagte verpflichtete, der Berufungsklägerin an der Liegenschaft Q. eine unentgeltliche Nutzniessung einzuräumen, und zwar bis zum Tod der Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich dabei, die Zinsen der auf dem Grundstück haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern zu bezahlen. cc) Schliesslich schlossen die Parteien gleichentags eine Vereinbarung ab, wonach sich der Berufungsbeklagte für den Fall der Aufhebung der gemeinsamen Vereinbarung unter anderem verpflichtete, für die drei Kinder insgesamt monatliche Unterhalts- und Erziehungsbeträge von je Fr. 2'000.-- bis zur Erreichung des 20. Altersjahres der Kinder, längstens jedoch bis zum Abschluss der Ausbildung eines jeden Kindes zu bezahlen. Überdies verpflichtete er sich zur Bezahlung von monatlich Fr. 9'000.-- an die Berufungsklägerin für ihren Unterhalt, ihre Vorsorge und die Führung des Haushaltes. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der Berufungsklägerin die Nutzniessung am fertiggestellten Haus an der Q. oder am J. in T. zustand, hatte er zusätzlich die Kosten der von der Berufungsklägerin und den Kindern bewohnten Wohnung zu bezahlen. Sollte die Berufungsklägerin eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingehen, reduzierte sich ihr monatlicher Unterhaltsbeitrag auf Fr. 6'000.--. Bezüglich des Wohnungsinventars

18 einigten sich die Parteien darauf, dass mit Ausnahme von genau bezeichneten Gegenständen das Inventar und Mobiliar vollumfänglich im Eigentum der Berufungsklägerin stehe, auch im Falle nach Vertragsschluss erworbenen Inventars und Mobiliars. c) In der Folge beabsichtigten die Parteien zu heiraten. Sie schlossen daher am 22. November 1991 die drei im Berufungsverfahren umstrittenen Verträge ab, nämlich einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und eine Ehescheidungskonvention. aa) Im Erbvertrag vereinbarten die Parteien einen gegenseitigen Erbverzicht zu Gunsten ihrer gemeinsamen Nachkommen. Für den Fall des Vorablebens des Berufungsbeklagten wurde die Berufungsklägerin als von allen Nachlass- und Erbschaftssteuern befreite Vorvermächtnisnehmerin eingesetzt. Nachvermächtnisnehmer sind die Kinder. Bezüglich des Umfangs des Vermächtnisses stimmt dieses im Wesentlichen mit dem bereits am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Erbvertrag überein. Die Parteien vereinbarten in Ziff. IV des Erbvertrages, dass dieser ab Eheschliessung denjenigen vom 2. Juli 1990 ersetze und auch nach einer eventuellen Scheidung der Parteien unverändert weitergelte. bb) Im Ehevertrag wählten die Parteien den Güterstand der Gütertrennung nach Art. 247 ff. ZGB, wobei sie den am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Vertrag betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiter gelten lassen wollten. cc) In der Scheidungsvereinbarung schliesslich stellten die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestützt auf aArt. 142 ZGB, regelten die Zuteilung der Kinder unter die elterliche Gewalt, deren Unterhaltsansprüche und das Besuchsrecht. Schliesslich vereinbarten sie, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin monatlich Fr. 9'000.-- für ihren Unterhalt, die Vorsorge und die Führung des Haushaltes bezahle. Er bezahle zudem die Kosten der Familie bis zu deren Einzug am fertig gestellten Haus an der Q. und am J.. Im Falle der Eingehung einer Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit einem anderen Mann reduziert sich der Betrag auf Fr. 6'000.--. In Ziff. 7 wurde vereinbart, dass die Berufungsklägerin aus allen güterrechtlichen Titeln die Liegenschaft an der Ottostrasse Nr. 17 erhalte. Im Übrigen bleibe der am 22. November 1991 vereinbarte Erbvertrag vollumfänglich aufrecht. Schliesslich wurde auch eine Aufteilung mit Bezug auf das Mobiliar und das Inventar entsprechend der Regelung vom 2. Juli 1990 getroffen. 5.a) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind eine Vertragsverbindung und eine Vertragseinheit dann vorhanden, wenn mehrere an

19 und für sich selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass zwischen diesen vertraglichen Verpflichtungen eine ähnliche Abhängigkeit geschaffen wird, wie sie zwischen den beiden Leistungen in der gegenseitigen Obligation bestehen (vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 334). Entscheidend ist dabei der genetische und funktionelle Zusammenhang. Das heisst, dass die Verpflichtungen sowohl in ihrer Entstehung als auch hinsichtlich ihrer Erfüllung voneinander abhängig sind. In allen diesen Fällen muss zwar jeder Vertrag seinen eigenen Rechtsnormen folgen. Massgebend ist aber, ob die Verträge nach der Vorstellung der Parteien eine untrennbare rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden (BGE 107 II 144 = Pra. 70 1981 Nr. 176; BGE 94 II 361) und der Bestand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen mit ihm verbundenen Vertrages abhängt. Davon zu unterscheiden ist die rein äusserliche Vertragsverbindung, bei welcher Verträge nur durch den Akt des gleichzeitigen Vertragsschlusses miteinander verknüpft werden, ohne dass nach der Meinung der Parteien der Bestand des einen Vertrages vom Bestand des anderen abhängig sein soll. Für das weitere rechtliche Schicksal bleibt die Verbindung bedeutungslos; jeder Vertrag wird von seinen eigenen Rechtsnormen beherrscht (Guhl, a.a.O., S. 334 f.). b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass drei voneinander getrennt abgeschlossene Verträge bestehen. Alle drei Verträge wurden nämlich in drei verschiedenen Urkunden verfasst. Ob gleichwohl eine Vertragsverbindung im Sinne der vorgebrachten Einheit besteht, ist darauf zu prüfen, ob die Verträge nach den Vorstellungen der Parteien ein untrennbares rechtliches und wirtschaftliches Gebilde darstellen und der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Aus dem Wortlaut der Verträge ist ersichtlich, dass inhaltlich keiner der drei Verträge vom Zustandekommen eines anderen Vertrages abhängig gemacht worden ist und es an einem funktionellen Zusammenhang zwischen den drei Verträgen fehlt. Kein Vertrag setzt das Bestehen eines anderen Vertrages oder eine Gegenleistung aus einem anderen Vertrag voraus. Ebenso wenig würden im Falle der Aufhebung eines Vertrages die Wirkungen des anderen Vertrages geändert. Dies ergibt sich bereits aus den mit den genannten Verträgen bezweckten Regelungen. So ging es im Ehevertrag allein um den Güterstand zwischen den Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Heirat. Dieser kann von den Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden, ohne dass andere Regelungen getroffen werden müssten. Der gewählte Güterstand ist denn auch unabhängig vom Vorliegen einer Scheidungskonvention und von erbrechtlichen

20 Verträgen gültig. Er kann im Vorfeld einer Heirat insbesondere auch keine Gegenleistung für die Eingehung eines Erbvertrages oder einer Scheidungskonvention darstellen. Seine Wirkungen treten gerade auch dann ein, wenn es noch nicht zur Erbfolge oder zu einer Scheidung gekommen ist. Vielmehr vereinbarten die Parteien mit der Wahl der Gütertrennung nur, dass ihre Heirat gerade keine Auswirkungen auf ihre Vermögensverhältnisse habe. Zwar haben die Parteien in Ziff. 3 des Ehevertrages festgehalten, dass die am 2. Juli 1990 geschlossene Vereinbarung bei gemeinsamem Haushalt und bei Auflösung desselben weiterhin gelte. Darin ging es um die Regelung des Unterhalts der Kinder sowie der Berufungsklägerin. Diese Vereinbarung hatte keinen güterrechtlichen Charakter, sondern war rein obligatorischer Natur. Solches darf in einem Ehevertrag ohne weiteres geregelt werden. Die Regelung von Ziff. 3 des Ehevertrages hat aber offensichtlich nur Ansprüche während der Ehe betroffen, nicht aber solche nach einer allfälligen Scheidung. Sie stellt damit eine blosse Trennungsvereinbarung dar, während eine Scheidungskonvention gerade separat geschlossen wurde. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Ehevertrag und Scheidungskonvention ist damit nicht erstellt. Daran kann auch nichts ändern, dass die Parteien in Ziff. 7 der Scheidungskonvention für den Scheidungsfall die Übertragung der Liegenschaft an der Q. auf die Berufungsklägerin vereinbart und festgehalten haben, die Berufungsklägerin erhalte diese aus güterrechtlichen Titeln. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, steht einer Ergänzung der Gütertrennung durch schuldrechtliche Geschäfte nichts entgegen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 181 - 195a ZGB, Art. 196 - 220 ZGB, Bern 1992, N 47 zu Art. 182 ZGB). Vielmehr mussten sie eine rein obligatorische Vereinbarung - etwa im Rahmen der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen - abschliessen, weil der Güterstand der Gütertrennung selbst nicht abgeändert werden kann. Dass in Ziff. 7 der Scheidungskonvention der Ausdruck „aus güterrechtlichen Titeln“ verwendet worden war, kann daran nichts ändern. Daraus geht daraus klar hervor, dass die Scheidungsvereinbarung mit dem Ehevertrag gerade nichts zu tun hat und nicht als Einheit aufgefasst werden kann. Im Ehevertrag wurde zum Tatbestand der Scheidung gerade nichts gesagt. c) Im Erbvertrag vom 22. November 1991 wurde ein gegenseitiger Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht zu Gunsten der gemeinsamen Nachkommen vereinbart. Die Berufungsklägerin wurde als befreite Vorvermächtnisnehmerin für einen Barbetrag, drei Liegenschaften sowie für Aktien eingesetzt. Eine Regelung, welche inhaltlich vom Ehevertrag oder von der Scheidungskonvention abhängig ist,

21 besteht nicht. Wenn in Ziff. IV des Erbvertrages ausdrücklich statuiert wurde, dass der Erbvertrag auch nach einer eventuellen Scheidung seine Geltung beibehalten soll, macht dies entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin deutlich, dass gerade der Erbvertrag vom Güterstand und den in der Scheidungskonvention getroffenen Regelungen losgelöst sein sollte. Wenn in Ziff. 7 Abs. 3 der Scheidungskonvention zudem auf den vorher abgeschlossenen Erbvertrag Bezug genommen wird, dann nur deshalb, weil die Liegenschaft an der Q. sowohl Teil der Scheidungskonvention als auch Teil des Erbvertrages ist. Im Falle einer Scheidung wäre der Erbvertrag bezüglich der Liegenschaft an der Q. gegenstandslos. Wenn ausgeführt wird, dass der Erbvertrag unabhängig davon weitergelte, zeigt dies aber gerade auf, dass eine Abhängigkeit vom Erbvertrag zur Scheidungskonvention nicht besteht und von einer Vertragseinheit nicht gesprochen werden kann. d) Zusammenfassend liegt ein einheitliches Vertragswerk entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin gerade nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, die drei Verträge seien derart miteinander verbunden, dass zwischen diesen Verpflichtungen eine ähnliche Abhängigkeit geschaffen wurde, wie sie zwischen den beiden Leistungen in der gegenseitigen Obligation bestehe und ein Vertrag mit dem anderen derart verknüpft wurde, dass nach Meinung der Parteien der Bestand des einen Vertrags vom anderen abhängig sein soll. Diese Beurteilung wird gerade durch die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Verträge untermauert. So hatten die Parteien bereits in ihrem ersten Erbvertrag zu Gunsten der Berufungsklägerin im Wesentlichen dieselben Rechte vereinbart und haben weder der Ehevertrag noch die Scheidungskonvention darauf einen Einfluss. e) Zutreffend ist, dass sich die Parteien vor ihrer Heirat umfassend mit den vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe befasst haben. Sie haben sich nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Lösung zufrieden gegeben, sondern von den ihnen vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht. Dass sowohl in den Bereichen Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention mit Abschluss vom 22. November 1991 Regelungen getroffen wurden, macht diese noch nicht zu einer rechtlich und wirtschaftlich untrennbaren Einheit. Vielmehr vermögen alle drei Verträge unabhängig voneinander Wirkung zu entfalten und haben sie inhaltlich keinen Einfluss auf die Rechtsfolge der anderen. Ebenfalls geht nicht hervor, inwiefern der eine Vertrag eine Gegenleistung zu einem anderen Vertrag darstellen soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Aufhebung eines Vertrages Auswirkungen im Sinne von unerwünschten und einseitigen Rechtsfolgen der anderen Verträge mit sich bringen könnte. Der Erbvertrag und die im Ehevertrag

22 vereinbarte Weitergeltung der Vereinbarung vom 2. Juli 1990 betreffend Unterhaltsansprüche bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes stellen zudem bloss die Fortsetzung der bereits früher getroffenen Regelungen zwischen den Parteien dar und mussten zufolge der Heirat neu vereinbart werden. Dass die drei Verträge am gleichen Tag abgeschlossen wurden, macht diese zu nichts anderem als einer rein äusserlichen Vertragsverbindung. f) Kann aber vorliegend nicht von einer Vertragseinheit ausgegangen werden, können die drei in Frage stehenden Verträge nicht zusammen unter dem Gesichtspunkt von Art. 140 ZGB geprüft werden. Vielmehr ist bei allen drei Verträgen gesondert abzuklären, ob sie einerseits der Genehmigung im Sinne von Art. 140 ZGB unterliegen oder aber wie in Ziffer 4 der Berufungserklärung beantragt, nichtig oder ungültig sind. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur die in Ziff. 6 anbegehrte Ungültigerklärung der drei Verträge nur für den Fall beantragt, dass diese alle Verträge betreffe und alle diese als Vereinbarungen gemäss Art. 140 ZGB nicht genehmigt, sondern das ganze Vertragswerk aufgehoben werde. Damit ist nachfolgend zu prüfen, ob jeder der drei Verträge einzeln unter die Genehmigungspflicht fällt, als ungültig oder nichtig zu erklären ist. 6.a) Was den Ehevertrag betrifft, so unterstellt das Gesetz Ehegatten den Vorschriften der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 ZGB). Der Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Das Gesetz setzt Vertragsfähigkeit der Ehegatten voraus und verlangt die öffentliche Beurkundung des Vertrages (Art. 183 f. ZGB). Die Parteien haben am 22. November 1991 einen Ehevertrag abgeschlossen, worin sie im Hinblick auf die beabsichtigte Heirat den Güterstand der Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB vereinbarten. Sie haben festgehalten, dass die am 2. Juli 1990 geschlossene Vereinbarung betreffend Unterhalt davon aber unberührt bleibe. Es fragt sich dabei vorerst, ob die Bestimmung von Art. 140 ZGB auch auf einen Ehevertrag mit der Wahl des Güterstandes der Gütertrennung Anwendung findet. b) Art. 140 Abs. 1 ZGB besagt, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig ist, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar,

23 vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). Was die Prüfung durch den Scheidungsrichter betrifft, so gilt Art. 140 ZGB in erster Linie für die Regelung der vermögensrechtlichen Belange infolge Scheidung (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 140 ZGB), wobei selbstredend auch Vereinbarungen genehmigungspflichtig sind, die vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses abgeschlossen werden. Für die blosse Wahl eines Güterstandes in einem Ehevertrag ist die Genehmigungspflicht aber klarerweise zu verneinen. Bei der Festlegung des Güterstandes handelt es sich um eine ehevertragliche Klausel über ein zukünftiges unsicheres Ereignis im Sinne einer kasuellen Bedingung. Es werden die Regeln über die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten festgelegt, bevor es überhaupt zu einer allfälligen Auflösung des Güterstandes kommt und die genauen finanziellen Auswirkungen dieses Ehevertrages bekannt werden (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 16 zu Art. 140 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 15 zu Art. 182 ZGB). Die Wahl der öffentlichen Beurkundung der Regelung nach Art. 183 f. ZGB vermag deren Überprüfbedürftigkeit wegzubedingen. Genehmigungsbedürftig nach Art. 140 ZGB ist demgegenüber eine Regelung über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall, selbst wenn sie in der Form eines Ehevertrages abgeschlossen worden sein sollte (BGE 121 III 395). Nur wenn der Vertrag zumindest in Teilen nicht nur die Wahl des Güterstands zum Inhalt hat, sondern die konkrete Teilung respektive den Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung, besteht die gleiche Interessenlage wie bei der Vereinbarung einer Scheidungskonvention und kommt eine Genehmigung nach Art. 140 ZGB in Betracht. c) Der zwischen den Parteien am 22. November 1991 abgeschlossene, öffentlich beurkundete Ehevertrag hat im Wesentlichen die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB zum Gegenstand (vgl. Ziff. 2 des Ehevertrages), in keiner Weise aber den Vollzug einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Mit dem Ehevertrag wurden mit anderen Worten die Regeln für die güterrechtliche Auseinandersetzung auch im Scheidungsfall festgelegt. Das schweizerische Recht stellt den Parteien dieses Institut bereits vor der Heirat für eine vorzeitige Vermögensplanung zur Verfügung (vgl. Art. 182 Abs. 1 ZGB). Wenn im Ehevertrag nicht bloss die Wahl des Güterstandes getroffen wurde, sondern ebenso die Weitergeltung der bereits am 2. Juli 1990 geschlossenen Vereinbarung für die dort in lit. A Ziff. 1 bei gemeinsamem Haushalt und lit. B bei Aufhebung desselben geregelten Bereiche vereinbart wurde, so hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass damit gerade keine Regelungen für den Scheidungsfall

24 getroffen werden. Vielmehr wurde die Verpflichtung vom 2. Juli 1990 für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne einer Trennungsvereinbarung beibehalten. Diese sollte gerade keine scheidungsrechtliche Nebenfolge darstellen, wie der separate Abschluss der Scheidungsvereinbarung dies aufzeigt. Damit enthält der Ehevertrag keine vermögensrechtliche Regelung im Sinne einer konkreten güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien für den Scheidungsfall und findet der Genehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB auf den Ehevertrag vom 22. November 1991 im konkreten Fall keine Anwendung (vgl. dazu auch BGE 121 III 393 ff.). Die Berufungsklägerin führt in ihrem Plädoyer aus, es könne nicht sein, dass das Bundesgericht in BGE 121 III 395 den entsprechenden Ehevertrag der Genehmigung unterstellt habe, obwohl es dabei lediglich um eine Ehesteuer von Fr. 5'000.-- gehandelt habe, während die Gütertrennung im vorliegenden Fall viel grössere finanzielle Folgen gezeitigt habe. Ihr ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 121 III 393 ff. die Stipulierung des Güterstandes der Gütertrennung gerade nicht der Genehmigung durch den Scheidungsrichter unterzogen hat, sondern ausschliesslich denjenigen Teil des Ehevertrages, welcher als rein vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert werden musste. Eine solche Regelung hat mit der blossen Wahl des Güterstands nichts zu tun. Die Vorinstanz hat die Genehmigungspflicht des Ehevertrages vom 22. November 1991 folglich zu Recht verneint. d) Fraglos nicht der Genehmigung unterliegt der ebenfalls am 22. November 1991 abgeschlossene Erbvertrag. Dieser bildete nicht Teil der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zwar wurde in Ziff. IV. ausdrücklich festgehalten, dass der Erbvertrag mit dem Eintritt der Scheidung entgegen der dispositiven Vorschrift von aArt. 154 Abs. 2 ZGB auch nach einer eventuellen Scheidung unverändert weitergelte. Damit enthält er aber keine Scheidungsfolgen. Als selbständiges Rechtsgeschäft von Todes wegen kann er gar nicht Inhalt einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sein (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 11 zu Art. 140 ZGB) und darf nicht unter den Voraussetzungen von Art. 140 ZGB geprüft werden. Nur am Rande sei erwähnt, dass nicht zu erkennen ist, was die Berufungsklägerin im konkreten Fall daraus ableiten könnte. Dessen Ungültigkeit hätte nämlich zur Folge, dass die im Erbvertrag vereinbarten Ansprüche erlöschen würden, weil einem Ehegatten nach der Scheidung keine gesetzliche Erbansprüche mehr verbleiben.

25 e) Dem Genehmigungsvorbehalt von Art. 140 ZGB unterstehen demgegenüber selbstverständlich Scheidungskonventionen, wie es die zwischen den Parteien am 22. November 1991 vereinbarte darstellt. 7.a) Zu prüfen ist antragsgemäss die geltend gemachte Nichtigkeit und Ungültigkeit der Verträge. b) Was den Ehevertrag betrifft, so ist dessen Abschluss vor der Ehe nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres zulässig (Art. 182 Abs. 1 ZGB). Die Berufungsklägerin beanstandet insbesondere, dass ihr der freie Wille beim Abschluss des Vertrages gefehlt habe, da ihr vor Abschluss klar kommuniziert worden sei, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Der Berufungsbeklagte habe ihr das Ultimatum gestellt, entweder unterschreibe sie oder er heirate sie nicht; er habe die Bedingungen der Heirat diktiert. Wer sich einem Diktat fügen müsse, handle nicht aus freiem Willen. Die Berufungsklägerin habe nicht auf eine Heirat verzichten können, da sie sich damals aufgrund ihrer fehlenden Berufsbildung mit den drei Kindern in einer Notlage befunden habe und sich vollauf der Pflege und Erziehung der Kinder habe widmen müssen. Zudem sei der Berufungsbeklagte damals krank gewesen. Wäre er gestorben, hätte der Nachlass ihr keine Unterhaltsbeiträge ausgerichtet. Der bisherige Zustand sei unhaltbar gewesen. Sei die wirtschaftliche Freiheit aber aufgehoben oder die wirtschaftliche Grundlage zumindest gefährdet und nütze der Vertragspartner diese Zwangslage für sich aus, dann verletze er Art. 27 Abs. 2 ZGB. Die Berufungsklägerin sei zudem in völliger Unkenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes bei Abschluss des Vertrages gewesen. Sie sei nie über die Verhältnisse informiert worden. Gleichwohl habe sie Verträge unterschrieben, welche eine gewaltige erbrechtliche und güterrechtliche Benachteiligung enthalten hätten. Sie habe in Unkenntnis auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet. Sie habe nicht wissen können, dass ihr damit viele Millionen verloren gegangen seien. Schliesslich seien die Verträge offensichtlich unangemessen. Hätte die Berufungsklägerin die fraglichen Verträge nicht abgeschlossen, so erhielte sie aus Güterrecht mutmasslich Fr. 30 Mio., möglicherweise aber weit mehr. Mit den beiden Verträgen bekomme sie vermutlich nicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen Anspruches aus Güterrecht. Mit dieser eklatanten Differenz liege eine offensichtliche Unangemessenheit in optima forma vor. c) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, haben die Parteien die Formvorschriften von Art. 184 ZGB eingehalten und ist grundsätzlich von der

26 Gültigkeit des Ehevertrages auszugehen. Eine Genehmigungspflicht durch den Scheidungsrichter besteht nicht, wenn wie im konkreten Fall entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin keine Vertragseinheit vorliegt. Die Parteien haben durch den Ehevertrag den Güterstand der Ehetrennung nach Art. 247 ff. ZGB vereinbart. Dieser ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und besagt, dass innerhalb der gesetzlichen Schranken jeder Ehegatte sein Vermögen verwaltet und darüber verfügt. Letztlich zeitigt die Ehe bei der Gütertrennung keine Auswirkungen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Wie der Berufungsbeklagte vor Schranken festgehalten hat, lässt das schweizerische Recht den Ehegatten diese Regelung der Vermögensverhältnisse ausdrücklich offen und kann die Wahl der Gütertrennung deshalb zum vornherein keine Einschränkungen in persönlichen Verhältnissen nach Art. 27 Abs. 2 ZGB darstellen. Gerade bei vermögenden Verhältnissen kann der Güterstand der Gütertrennung sinnvolle Nachfolgeregelungen erst ermöglichen. Eine Gegenleistung für die Eingehung des Ehevertrages verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Vielmehr ist einzige Folge der Gütertrennung, dass die Ehe keine Auswirkungen auf ihr Vermögen haben soll (vgl. Art. 247 ff. ZGB). Der Güterstand ist gewissermassen ein Nichtgüterstand beziehungsweise die Verneinung eines Güterstandes, weil die beiden Ehegatten wie unverheiratete Personen behandelt werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 3. Teilband, 2. Unterteilband, Art. 221 - 246 ZGB, Art. 247 - 251 ZGB, Bern 1996, N 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 247 ff. ZGB). Von einem Entzug von Vermögen kann daher entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht die Rede sein. Es kann ebenso wenig gesagt werden, der Berufungsklägerin seien viele Millionen verloren gegangen. Vielmehr war der Ehevertrag zulässigerweise bereits vor der Eheschliessung eingegangen worden und hatte die Berufungsklägerin unabhängig von einer allfälligen Scheidung nie Anspruch auf einen güterrechtlichen Vermögenswert in Form einer hälftigen Errungenschaft. Wenn das Gesetz den Güterstand der Gütertrennung als einer von drei möglichen Güterständen gerade vorsieht, kann dieser zum vornherein nicht eine Einschränkung im Sinne einer übermässigen Bindung nach Art. 27 Abs. 2 ZGB führen. Anderes hiesse, dass gerade bei guten oder sich gut entwickelnden Vermögensverhältnissen die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung immer unter der Androhung der Nichtigkeit von Art. 27 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 19 OR stehen würde. Solches hat das Gesetz fraglos nicht bezweckt, wenn es den Parteien dieses Instrument gerade zur Verfügung stellt.

27 d) Die Berufungsklägerin macht geltend, es habe ihr an einem freien Willen beim Abschluss der Verträge gefehlt. Sie habe sich aufgrund der Umstände in einer wirtschaftlichen Zwangslage befunden, weil sie drei uneheliche Kinder von 3 bis 13 Jahren gehabt habe, die Mittelschulausbildung abgebrochen und keine Berufsausbildung gehabt habe, sie ungenügend abgesichert gewesen sei und keine andere Alternative gehabt habe. Im Übrigen sei die Berufungsklägerin vor Abschluss der Ehe nie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten orientiert gewesen. e) Ist ein Ehevertrag unter dem Einfluss von Willensmängeln zustande gekommen, so kann er vom Ehegatten, bei dem der Willensmangel vorliegt, oder seinen Erben nach Art. 23 ff. OR angefochten werden. Der Ehevertrag ist gemäss Art. 23 ff. OR einseitig unverbindlich, solange nicht aufgrund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten ist (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 59 zu Art. 182 ZGB). Bei erfolgreicher Anfechtung gilt unter den Ehegatten wieder der gesetzliche Güterstand (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 29 zu Art. 216 OR und N 59 zu Art. 182 OR). Weil ein Ehevertrag nicht der Genehmigungspflicht unterliegt und auch dessen konkrete Ausgestaltung nicht von Art. 140 Abs. 1 ZGB umfasst wird, gehen die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 140 ZGB entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin der Anfechtung wegen Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR nicht als lex specialis vor. Die Frist zur Geltendmachung von Willensmängeln richtet sich nach Art. 23 ff. OR. Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil des Vertrages binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt (Art. 31 Abs. 1 OR). Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR). Diese Frist ist längstens abgelaufen, weshalb die entsprechenden Einwände im vorliegenden Verfahren der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen nicht mehr berücksichtigt werden können. Wann die Berufungsklägerin den Willensmangel entdeckt habe oder die Furcht beseitigt worden sei, macht sie im Übrigen auch gar nicht geltend. f) Wenn die Berufungsklägerin vorbringt, sie sei aufgrund der unbedingt einzugehenden Heirat zu Zugeständnissen gezwungen worden und auch übervorteilt worden, so kann auf diesen Einwand gegen den Ehevertrag ebenso wenig eingegangen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 OR kann bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag,

28 welcher von einem Teil durch Ausbeutung der Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn des anderen herbeigeführt worden ist, der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte und das schon Geleistete zurückverlange. Abgesehen davon, dass eine Gegenleistung bei der Vereinbarung der Gütertrennung durch das Gesetz bereits nicht gefordert wird und die Wahl des Güterstandes nur mit sich bringt, dass die Heirat keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Stellung der Ehegatten hat (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 5 zu Art. 247 ZGB), fiele eine Überprüfung dieses Einwands auch deswegen dahin, weil die Jahresfrist, welche nach Art. 21 Abs. 2 OR mit dem Abschluss des Vertrages beginnt, längstens abgelaufen ist. g) Nur am Rande sei erwähnt, dass die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Willensmängel und die Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR ohnehin nicht erstellt sind. Zum einen hat die Berufungsklägerin keine entsprechenden Beweise eingelegt oder beantragt und stellen ihre Vorbringen blosse Behauptungen dar. Was das fehlende Wissen über die Konsequenzen des Ehevertrages zum andern betrifft, so liess sich die Berufungsklägerin im Vorfeld des Ehevertrages im Oktober 1991 und damit vor Abschluss des Ehevertrags vom 22. November 1991 über die Tragweite des Ehevertrages von B. beraten. Diese hat mit Schreiben vom 9. Oktober 1991 festgehalten, dass die Berufungsklägerin im Falle der Auflösung des Güterstandes keine Beteiligungsforderung geltend machen könne. Damit war die Berufungsklägerin über die Rechtsfolgen ihres Ehevertrages genügend im Bilde und stand ihr eine Rechtsberaterin zur Seite. Wenn zudem vor Augen gehalten wird, dass die Parteien letztlich - eigenen Angaben zufolge - die Ehe nur eingegangen sind, um die kinderrechtlichen Belange zu vereinfachen, ihre Ehe jedenfalls bereits am Anfang nicht gelebt haben, sondern andere Beziehungen gepflegt haben (vgl. Ziff. 4 der Vernehmlassung der Berufungsklägerin vom 15. März 1999 zu den Eheschutzmassnahmen), so erscheint die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung mit der vollständigen Vermögenstrennung bei objektiver Betrachtungsweise durchaus nicht unangebracht. Soweit die Berufungsklägerin festhält, dass sie aufgrund ihrer schlechten finanziellen Absicherung zum Abschluss der Verträge gezwungen worden sei, trifft dies nicht zu. Die Berufungsklägerin befand sich nämlich vor Eingehung der Ehe entgegen ihrer Beurteilung keineswegs in einer wirtschaftlich völlig ungenügenden Lage. Wie den in den Akten liegenden Verträgen vom 2. Juli 1990 zu entnehmen ist, verfügte sie über eine Nutzniessung an der Liegenschaft an der Q. in T. bis zu ihrem Tod. Ebenso hatten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach die Berufungsklägerin im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien monatlich Fr. 9'000.-- für

29 ihren Unterhalt, ihre Vorsorge und die Führung des Haushaltes bekommen würde zuzüglich einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- monatlich je Kind. Damit verfügte sie über Unterhaltsbeträge für sich und ihre Familie von mindestens Fr. 15'000.-- im Monat zuzüglich der kostenlosen Benützung eines Hauses. Für den Fall des Vorabsterbens des Berufungsbeklagten hatten die Parteien am 2. Juli 1990 zudem einen Erbvertrag abgeschlossen. Danach sollte der Berufungsklägerin ein Vermächtnis in Form eines von allen Steuern befreiten Barbetrages von Fr. 2.5 Mio., die Liegenschaft am J. in T., an der Q., am V. sowie sämtliche Aktien der U. in L. zufliessen. Bei Veräusserung der Liegenschaften hätte sie deren Verkehrswert als Ersatz bekommen. Damit war die Berufungsklägerin im Fall des Todes des Berufungsbeklagten keineswegs völlig ungenügend abgesichert. Von einem bisherigen katastrophalen Zustand, welcher sie zur Unterzeichnung weiterer Verträge gezwungen hätte, kann angesichts dieser Umstände nicht gesprochen werden. h) Die Vorinstanz hat daher in Ziff. 1 und 7 zu Recht festgehalten, dass der Ehevertrag gültig ist, die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen und sie güterrechtlich somit auseinandergesetzt sind. Die dagegen erhobene Berufung ist folglich abzuweisen. 8. Was den Erbvertrag betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser gerade mit Bezug auf die Scheidung keine für die Berufungsklägerin nachteilige Folge enthält. Zwar hat sie zu Gunsten ihrer Nachkommen auf das ihr gesetzlich zustehende Erbrecht verzichtet. Dieses sähe aber gerade mit Bezug auf die Scheidung vor, dass das Erbrecht erlöschen würde. Wenn sie gleichwohl Willensmängel geltend macht, ist festzuhalten, dass Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, ungültig sind (Art. 469 Abs. 1 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, Das Erbrecht, Erste Abteilung: Die Erben, Art. 457 - 536 ZGB, Zürich 1959, N 1 zu Art. 513 ZGB). Sie erlangen nach Art. 469 Abs. 2 ZGB jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist. Auch bezüglich des Erbvertrags hat die Berufungsklägerin nicht substantiiert, wann sie Kenntnis von den Willensmängeln erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen sei. Sie legt diesen Behauptungen auch keine Beweise zugrunde. Wiederum ist aber darauf hinzuweisen, dass sich die Berufungsklägerin von Rechtsanwältin B. hatte beraten lassen und über die Rechtsfolgen des Erbvertrages durchaus im Bilde war, wie dem Schreiben von B.

30 vom 9. Oktober 1991 zu entnehmen ist. Bezüglich dem Vorliegen von Willensmängeln und Übervorteilung kann daher im Wesentlichen auf die vorgehenden Ausführungen in Erwägung 7.f und g) verwiesen werden. Die Gültigkeit des Erbvertrages müsste im Übrigen gar nicht im Scheidungsverfahren geprüft werden, nachdem dieser keine für das vorliegende Scheidungsverfahren relevanten Inhalte aufweist. In diesem Zusammenhang sei auch auf das vor der Vorinstanz geänderte Rechtsbegehren hingewiesen, in welchem die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Verträge nur für den Fall beantragt wird, dass alle drei Verträge ungültig sind. Nachdem dies für den Ehevertrag wie erwähnt nicht zutrifft, bräuchte darauf ohnehin nicht mehr eingegangen zu werden. Die Berufung ist daher auch im Punkt der Ungültigerklärung und Nichtigerklärung des Erbvertrages abzuweisen. 9.a) Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Ehescheidungskonvention als dritter am 22. November 1991 abgeschlossener Vertrag verhält. In der Ehescheidungskonvention beantragten die Parteien gemeinsam beim zuständigen Gericht, ihre Ehe gestützt auf aArt. 142 ZGB zu scheiden, regelten die Kinderzuteilung sowie das Besuchsrecht, die Kinderrenten sowie den nachehelichen Unterhalt des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin sowie den Übergang der Liegenschaft an der Q. ins Eigentum der Berufungsklägerin mit den entsprechenden Bedingungen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Genehmigung der Ehescheidungskonvention sei abzulehnen, da sie diese nicht aus freiem Willen unterzeichnet habe, die Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten nicht im Entferntesten gekannt habe und die gesamte Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei. b) Nach Art. 140 Abs. 1 ZGB ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Das Gericht spricht die Genehmigung aus, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 140 Abs. 2 ZGB). c) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, können die Ehegatten im Vorfeld der Scheidung ohne weiteres eine Ehescheidungskonvention abschliessen. Dies ergibt sich einerseits aus der ausdrücklich in Art. 168 ZGB vorgesehenen Rechtsgeschäftsfreiheit unter den Ehegatten und andererseits selbstredend aus

31 Art. 140 ZGB, welcher die Zulässigkeit eines Abschlusses einer Ehescheidungskonvention gerade voraussetzt und nur deren Rechtsgültigkeit unter die Genehmigungspflicht stellt. Bezüglich des Zeitpunktes ist festzuhalten, dass zwar üblicherweise Scheidungskonventionen im unmittelbaren Vorfeld von Scheidungen geschlossen werden. Aufgrund der Rechtsgeschäftsfreiheit unter Ehegatten können sie aber zu einem beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden. Nicht zum vornherein ausgeschlossen sind Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen bereits vor oder kurz nach der Heirat (vgl. BGE 121 III 393; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 18 zu Art. 140 ZGB; Breitschmid, „Scheidungsplanung“?, in: AJP 12/1999, S. 1606 ff., S. 1607). Eine derartig frühe Scheidungsvereinbarung birgt aber mehrere Unsicherheiten. Zum einen wird eine grössere zeitliche Diskrepanz zwischen Abschluss der Vereinbarung und Eintritt des Scheidungsfalles beziehungsweise gerichtlicher Genehmigung möglicherweise dazu führen, dass die Vereinbarung unvollständig ist. Zum anderen wird sie unter Umständen von einer der Parteien nicht oder nur mehr teilweise getragen. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei aber nicht zum vornherein von der Unzulässigkeit einer bereits vor der Heirat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung ausgegangen werden. Unter den heutigen Gegebenheiten ist eine Scheidungssituation weder unsittlich noch unzweckmässig. Wie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat, kommt sie in der heutigen Zeit nicht selten vor. Auch wenn in der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention vor der Heirat nicht gerade ein Gebot der angemessenen „Ehevorbereitung“ (so Breitschmid, a.a.O., S. 1608) ersehen werden kann, so ist nicht zu verkennen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Scheidung durchaus ins Auge gefasst werden können, zumal angesichts der Häufigkeit der Scheidungen entsprechende Gedanken durchaus angebracht sind. Die Vorinstanz hat sich damit einlässlich auseinandergesetzt. Dass Scheidungskonventionen sich inhaltlich in den gesetzlichen Schranken (Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 20 Abs. 1 OR und Art. 27 Abs. 2 ZGB) zu bewegen haben, versteht sich von selbst und wird vom Scheidungsrichter im Rahmen der Inhaltskontrolle zu prüfen sein. d) Werden Vereinbarungen unter Ehegatten mit Bezug zu einer allfälligen, noch nicht konkret in Betracht gezogenen Scheidung gültig getroffen, so fallen namentlich zwei Gesichtspunkte in Betracht. Das Scheidungsrecht räumt von seinem Grundgedanken her der Autonomie der Beteiligten einen hohen Stellenwert ein. Zum anderen hält das neue Scheidungsrecht ausdrücklich eine richterliche Prüfung aufrecht, welche die freie Willensbildung und die Angemessenheit der Vereinbarung gewährleisten (Breitschmid, a.a.O., S. 1608). Wird die

32 Scheidungskonvention von einem Ehepartner aufgrund von Willensmängeln und Unangemessenheit als nicht mehr verbindlich betrachtet, so kommt es - wie nachfolgend aufgezeigt wird - auf die konkrete Konstellation an. e) Ausgehend von der Doppelnatur von Scheidungskonventionen, nämlich der Autonomie der Parteien und dem Genehmigungsvorbehalt des Scheidungsrichters, ist der Vertrag für die Vertragsparteien grundsätzlich verbindlich. Das Abweichen von der Vereinbarung setzt sowohl vor und während der Hängigkeit des Scheidungsverfahrens das Einvernehmen der Parteien voraus. Ein einseitiges Zurückkommen auf einen Vertrag gibt es nicht, ausser es könne dieser Vertrag namentlich wegen eines Willensmangels angefochten werden oder dieser würde gerichtlich nicht genehmigt (Breitschmid, a.a.O., S. 1609). Die Aufgabe des Gerichts geht denn auch nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf die Prüfung der Willensbildung und auf die Inhaltskontrolle. Eine Prüfung der Willensbildungsphase bei auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen dürfte dabei in der Regel weniger problematisch sein als dort, wo die durch eine hängige Scheidung konkret geschaffene Drucksituation ausgenützt werden könnte. Das Risiko einer auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungskonvention liegt vielmehr bei den Unwägbarkeiten von inzwischen eingetretenen Änderungen. Werden Willensmängel infolge einer unerwarteten Entwicklung der Umstände einer auf Vorrat geschlossenen scheidungsbezogenen Vereinbarung bis zum Zeitpunkt der Scheidung geltend gemacht, so ist zwar effektiv unerwarteten, nicht absehbaren und nicht bedachten Entwicklungen Rechnung zu tragen. Stets ist aber zu bedenken, dass die Parteien der seinerzeitigen Vereinbarung die Hypothese einer Scheidung zugrunde gelegt haben und sich gerade für diesen Fall auf Modalitäten geeinigt haben. Von diesen ist nur aus triftigen, qualifizierten Gründen und nicht aus einseitigem Belieben hinaus, etwa aus einer konfliktstimulierenden Reaktion abzuweichen. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Sinn einer solchen Scheidungskonvention gerade nur darin liegen kann, dass unter den Beteiligten für diesen Fall klare, absehbare Verhältnisse zu schaffen sind (Breitschmid, a.a.O., S. 1610). Festzuhalten ist indessen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht eine Partei die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention infolge Willensmängel beantragen und die Zustimmung während der ihr vom Gesetz eingeräumten Bedenkzeit zurückziehen kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZGB). Die seinerzeitige Absprache kann diesfalls aber zumindest als Indiz für einen übereinstimmenden Willen der Parteien herangezogen werden. Eine durch den Rückzug der

33 Zustimmung geschaffene Lücke wird in der Regel durch eine entsprechende gerichtliche Anordnung geschlossen werden müssen. Zieht eine Partei ihre Zustimmung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB zurück, ist daher unter Würdigung der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob ausreichende Gründe bestehen, um von einer früher getroffenen Vereinbarung abzugehen. Kriterium dafür dürfte sein, ob sich sachliche Gründe finden oder die Weigerung als durch die Krise der Partnerschaft ausgelöste Reaktion erscheint (Breitschmid, a.a.O., S. 1611). f) Nicht beurteilt zu werden braucht vorliegend die Zulässigkeit von Ziff. 1 der Scheidungskonvention, in welcher die Parteien bereits zum Voraus den altrechtlichen Scheidungsgrund der Zerrüttung von aArt. 142 ZGB vereinbart hatten. Das Festlegen des Scheidungsgrundes vor der Heirat stellt nämlich fraglos eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar und ist nichtig. Die Parteien haben jedoch einen gemeinsamen Scheidungsantrag im Sinne von Art. 112 ZGB gestellt und konnte die Scheidung gestützt darauf ohne weiteres ausgesprochen werden. Zudem führte die Nichtigkeit von Ziff. 1 der Scheidungskonvention nicht zur Ungültigkeit der ganzen Konvention, sondern zu einer Teilungültigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR. Diese ist immer dann möglich, wenn ohne diesen Teil nicht der Abschluss des ganzen Vertrages dahingefallen wäre. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Vertrag die Nebenfolgen im Falle einer Scheidung haben Regeln wollen und nicht bloss nur für das Bestehen eines Scheidungsgrundes im Sinne von aArt. 142 ZGB. Es wäre daher nur eine Teilnichtigkeit in Frage gekommen. 10.a) Festzuhalten ist vorliegend, dass die Vorinstanz die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 genehmigt hat, soweit sie nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin davon abgewichen ist (vgl. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils). Sie hat der Berufungsklägerin einen indexierten monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 13'000.-- zugesprochen (Ziff. 6 des angefochtenen Urteils), gestützt auf die Scheidungskonvention das Grundbuchamt T. angewiesen, die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft Q. in T. einzutragen (Ziff. 9 des angefochtenen Urteils) und die amtlichen Kosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 11). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihren güterrechtlichen Forderungen nicht durchgedrungen ist und folglich weniger als Fr. 24 Mio. aus Güterrecht erhält, macht sie gemäss Ziff. 2 ihrer Berufungsbegehren einen Unterhaltsbeitrag geltend. Aus dem ihr zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3% zu ermitteln, wovon ½ der Substanzerhaltung anzurechnen

34 und ½ von Fr. 360'000.-- abzuziehen sei. Das Ergebnis dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an sie zu erklären und Ersterer sei zu verpflichten, diesen in zwölf monatlichen Raten zu leisten. Dazu ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vom 7. Dezember 2000 auf die Verpflichtung eines lebenslänglichen nachehelichen Unterhalts von monatlich Fr. 30'000.-- lautete. Dieses Begehren reduzierte sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September 2001. Soweit sie aus Güterrecht mehr als 11 Mio. Fr. erhalte, verzichte sie ab zweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Erhalte sie weniger, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu leisten: Aus dem ihr aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu erklären und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monats. b) Die Vorinstanz sprach der Berufungsklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu. Weil zwischen den Parteien Gütertrennung besteht und eine güterrechtliche Forderung folgerichtig nicht ausgewiesen ist, ergibt das Fehlen eines güterrechtlichen Anspruches, dass die Berufungsklägerin nach ihrer Formel in Ziff. 2 Abs. 2 ihres Berufungsbegehrens weiterhin einen Unterhaltsanspruch für sich von monatlich Fr. 30'000.-- geltend macht. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass ein höherer Unterhaltsbeitrag nur für den Fall zu Geltung kommt, soweit ein Vermögen von Fr. 13'600'000.-- aus Güterrecht unterschritten würde. Da sie in ihrem reduzierten Antrag vor dem Bezirksgericht nur einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag forderte, falls sie weniger als 11 Mio. Fr. erhalten würde, hätte auf den Berufungsantrag dann nicht eingetreten werden können, wenn sie aus Güterrecht zwischen 11 Mio. Fr. und 13.6 Mio. Fr. erhalten hätte. 11.a) Wie erwähnt sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen indexierten monatlichen Unterhalt von Fr. 13'000.-- sowie die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Q. zu. Weil das Urteil vom Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde und nur durch die Berufungsklägerin ein monatlicher Unterhalt von Fr. 30'000.-- gefordert wird, ist mit Blick auf die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 140 ZGB folgendes festzuhalten.

35 b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB ging davon aus, dass einer Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern sei, wenn sie sachlich nicht angemessen ist (BGE 121 I 325, 102 II 65 ff. mit weiteren Hinweisen). Der neurechtliche Art. 140 ZGB geht demgegenüber weniger weit, wenn er von offensichtlicher Unangemessenheit spricht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders entscheiden würde. Resultiert aus dem Vergleich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, so ist der Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern. Offensichtliche Unangemessenheit liegt damit nicht bereits dann vor, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders entscheiden würde, sondern wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bedarf es einer wirtschaftlichen Gesamtschau (Gloor, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art. 140 ZGB). Es kann in der Regel nicht auf einzelne Vertragsklauseln beschränkt werden, ob die Vereinbarung offensichtlich unangemessen ist. Die Frage der offensichtlichen Unangemessenheit einer Vereinbarung bedingt daher einen Ermessensentscheid des Gerichts, welcher nicht starren Regeln folgen kann. Die Genehmigungsvoraussetzung dient in erster Linie dem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Partei, wobei die Voraussetzungen der Übervorteilung nicht vorliegen müssen. Zwar muss ähnlich wie bei der Übervorteilung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung vorhanden sein. Die Genehmigung ist aber nicht erst dann zu verweigern, wenn die Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn des Kontrahenten ausgebeutet werden. Zurückhaltung bei der Annahme von offensichtlicher Unangemessenheit ist insbesondere im Rahmen von Art. 140 ZGB angezeigt, wenn sich eine Partei aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zu Leistungen bereit erklärt, die offensichtlich ihr vom Gericht gar nicht auferlegt werden können (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 140 ZGB). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist aber in jedem Fall der hypothetische Entscheid des Gerichts, wenn keine Vereinbarung vorliegen würde. Der sich daraus ergebende Unterhaltsbeitrag darf nicht in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von dem mit der Scheidungskonvention der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der weiteren Leistungen abweichen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 zu Art. 140 ZGB).

36 c) Dies hat für das vorliegende Verfahren zur Folge, dass vorerst zu ermitteln ist, wie der Entscheid lauten würde, wenn keine nach Art. 140 ZGB zu genehmigende Scheidungsvereinbarung bestünde. Liegt der so ermittelte Unterhaltsbeitrag unter dem im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag, braucht eine Prüfung der Scheidungsvereinbarung nach Art. 140 ZGB gar nicht mehr zu erfolgen, weil der Ansprecherin ohne Scheidungskonvention selbstredend gar nicht mehr zugesprochen werden könnte. Ebenso kann es unter diesen Umständen offen bleiben, wie es sich mit Bezug auf die Gültigkeit einer vor der Heirat geschlossenen Scheidungsvereinbarung verhält, wenn die Ansprecherin diese nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern deren Genehmigung gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZGB zumindest sinngemäss gar nicht erteilt hat, sondern diesbezüglich im Sinne von Art. 112 Abs. 3 ZGB einen gerichtlichen Entscheid anbegehrt. 12.a) Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB hat, wenn einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selber aufkommt, ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person sowie die Anwartschaften aus der AHV oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 - 8 ZGB). b) Der gebührende Unterhalt im Scheidungsrecht entspricht nicht dem gebührenden Unterhalt während der Ehe. Vielmehr ist dieser im Einzelfall zu konkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard die Basis bilden. Bei langem Getrenntleben ist im Sinne einer Ausnahme der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend beziehungsweise der letzte bis zur Scheidung gelebten Lebensstandard (vgl. BGE 121 III 201 ff.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, N 05.116). Der während der Ehe gelebte Lebensstandard ist wenn immer möglich als Richtwert für den gebührenden

37 Unterhalt beizubehalten. Er bildet denn auch grundsätzlich die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 125 ZGB). Eine über den vollen bisherigen Lebensbedarf hinausgehende Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners soll ausgeschlossen sein, es sei denn, die Partner hätten bewusst bescheidener gelebt, um Ersparnisse bilden zu können und grössere Investitionen zu tätigen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen; ZBJV 137 2001 S. 85). 13.a) Die Berufungsklägerin rügt, die genehmigte Ehescheidungskonvention sei im Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB offensichtlich unangemessen. Sie habe nicht gewusst, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte damals und heute habe, wie viel davon Eigengut und wie viel Errungenschaft sei. Auch wenn die Parteien nicht viel zusammen gelebt hätten, so sei die Berufungsklägerin als Beklagte und Ehefrau voll beansprucht worden. Nach dem Vertragswerk würde sie nur noch eine Liegenschaft mit dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 2.7 Mio. erhalten sowie einen bisher nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio. Die Belastung des Vorvermächtnisses entwerte die Kapitalsummen um die Hälfte, so dass sie insgesamt nur mit Fr. 4.5 Mio. abgefunden werde. Was den Unterhalt betreffe, so habe sie Anspruch auf die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards, wobei auf die Lebensführung der Jahre 1995 bis 1998 abzustellen sei. Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung sei insofern falsch, als kein Abzug für Kosten des Berufungsbeklagten habe gemacht werden dürfen, da die Parteien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Zudem sei der Berufungsbeklagte für namhafte Steuer- und AHV-Beträge aufgekommen. Diese seien selbst im vorsorglichen Massnahmeverfahren noch berücksichtigt worden. Ebenso sei zu Unrecht ein Abzug an der Lebenshaltung der Ehefrau getätigt worden. Zu dieser Einsparung seien sie gezwungen gewesen, weil der Berufungsbeklagte ihr und ihren Kindern nur noch monatlich Fr. 20'500.-- bezahlt habe. Weil der Pflichtige so unermesslich reich sei, widerspreche ein solcher Abzug dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsgedanken. Die Berufungsklägerin und die Kinder hätten vor Steuern und AHV-Beiträgen einen Anspruch auf monatlich Fr. 24'090.--. Würden die Steuern und AHV-Beträge nicht mehr bezahlt, führte dies zu einer gewaltigen Schlechterstellung. Auch wenn ein Jahresunterhalt von Fr. 360'000.-als hoch erscheine, so dürfe nicht übersehen werden, dass das Jahreseinkommen des Berufungsklägers mindestens Fr. 3.6 Mio., wahrscheinlich aber weit mehr betrage. Weil der grösste Teil aller geschiedenen Schweizer ihren geschiedenen Frauen, die minderjährige Kinder zu betreuen hätten, mindestens 10% ihres Jahreseinkommens als nach-ehelichen Unterhalt bezahlen würden, sei nicht

38 einzusehen, weshalb dies angesichts der Vermögensverhältnisse nicht auch vorliegend der Fall sein sollte. b) Der Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, es komme auf den bisherigen Lebensstandard an, welchen die Berufungsklägerin nachzuweisen habe. Die eingelegte Schätzung vom 30. April 2001 stelle eine reine Parteibehauptung dar. Die Vorinstanz habe damit zu Recht auf die vom Berufungsbeklagten stammenden Aufstellungen über die effektiv getätigten Ausgaben abgestellt. Diese Lebenshaltungskosten könnten durch die in der Ehescheidungskonvention vereinbarten Beträge ohne weiteres abgedeckt werden. Die Berufungsklägerin erhalte nach dem vorinstanzlichen Urteil Fr. 20'500.-- zuzüglich die Liegenschaft Q. mit einem amtlichen Wert von Fr. 2.7 Mio. und einem Verkehrswert von über Fr. 4 Mio. Zudem besitze sie Vermögenswerte von rund Fr. 0.5 Mio. Nach dem Tode des Berufungsbeklagten habe sie zudem eine erbvertraglich gesicherte Anwartschaft von Fr. 3.9 Mio. Die Feststellung, dass die Berufungsklägerin auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB nicht mehr erhalten würde, treffe mit Sicherheit zu. c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Parteien hätten in der Konvention einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 9'000.-vereinbart, welcher vom Berufungsbeklagten auf Fr. 13'000.-- erhöht worden sei. Zudem habe sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, bis zur Bereitstellung der Liegenschaft Q. die Kosten der Wohnung zu übernehmen. Es sei eine Kürzung im Falle des Konkubinats vorgesehen und der Unterhaltsbeitrag indexiert worden. Zudem sei ihr die pfandfreie Liegenschaft zugesprochen worden. Die Parteien hätten die klassische Rollenverteilung gewählt. Im Jahre 1996 bis 1998 seien durchschnittlich Fr. 277'241.-- jährlich für die Familie aufgewendet worden, was als gelebter Lebensstandard zu betrachten sei. Nach Abzug der Kosten für den ältesten Sohn und den Berufungsbeklagten, die nicht mehr im Haushalt leben würden sowie der Personalkosten für die nicht mehr tätige Haushaltsangestellte, ergebe sich noch ein Jahresaufwand von rund Fr. 170'000.--. Weiterer Aufwand durch die Steuerbelastung komme hinzu. Wenn davon ausgegangen werde, dass die Berufungsklägerin inklusive Kinderunterhalt monatlich Fr. 20'500.-- erhalte und auch für den Eigenmietwert des Hauses steuerlich belangt werde, habe sie mit einer jährlichen Einkommenssteuer von maximal Fr. 78'000.-- zu rechnen. Mit dem vorhin errechneten Lebensaufwand von Fr. 170'199.-- ergebe sich ein jährlicher Bedarf von Fr. 248'199.--, was den zugesprochenen Unterhaltsbeträgen in etwa entspreche. Was die Altersvorsorge betreffe, sei diese zwar nicht in den

39 Unterhaltsberechnungen enthalten. Werde in Betracht gezogen, dass gemäss Ziff. 7 der Scheidungskonvention sie noch eine Liegenschaft mit einem Wert von Fr. 2.7 Mio. pfandfrei erhalte, zudem aus Erbvertrag trotz der Scheidung ein Vorvermächtnis von Fr. 2.5 Mio. sowie zwei Liegenschaften und die Aktien der U., verfüge sie über Leistungen, die alleine zur Altersvorsorge ausreichen würden. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag sowie die zusätzlichen Werte würden weit über das hinausgehen, was die Berufungsklägerin erhalten würde, wenn sie die Scheidungsvereinbarung nicht abgeschlossen hätte, zumal angesichts des Alters ihrer Kinder ihre Eigenversorgungskapazität zu beurteilen wäre. 14.a) Die Parteien haben nach den in den Akten liegenden Angaben während der Ehe kein enges Verhältnis gepflegt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie bereits vor der Heirat keine enge Beziehung mehr geführt haben. Die Berufungsklägerin macht denn auch geltend, der Berufungsbeklagte habe seit 1995 nicht mehr bei ihr gewohnt. In der Vernehmlassung vom 15. März 1999 zu den Eheschutzmassnahmen liess sie überdies geltend machen, der Berufungsbeklagte lebe seit längerer Zeit mit seiner Geliebten im Konkubinat. Somit kann nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe vollumfänglich am Einkommen und am Vermögen des Berufungsbeklagten teilgenommen und dessen Lebensstandard gepflegt. Massgebend und oberste Grenze des gebührenden Unterhalts ist daher fraglos der von ihr während dieser Zeit geführte Lebensstandard. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend ausführen liess, ist die Berufungsklägerin für den gelebten Lebensstandard beweispflichtig. b) Die Berufungsklägerin hatte bereits mit Schreiben vom 4. April 1996 die Lebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder monatlich aufgestellt (KB 19 im Gesuch um Eheschutzmassnahmen). Dabei hat sie einen monatlichen Aufwand für sich und ihre vier Kinder von Fr. 36'450.-- errechnet, wobei darin unter anderem ein Mietbetrag von Fr. 13'300.--, gerechnet mit 4% auf einem Kaufpreis von Fr. 4 Mio. sowie die Kosten von Fr. 6'400.-- für eine Angestellte enthalten waren. Ohne Miete und Haushaltsangestellte belief sich dieser Betrag folglich auf Fr.16'750.--. In den Prozess eingeführt wurden von der Berufungsklägerin zudem Monatsübersichten für die Aufwendungen der Familie für die Jahre 1995 bis 1999 von Fr. 275'995.85 (1995), Fr. 280'768.05 (1996), Fr. 279'602.50 (1997) und Fr. 271'352.85 (1998). Gemäss Monatsübersicht 1999 (KB 28 im Gesuch um Eheschutzmassnahmen) betrugen die Aufwendungen für die Familie noch Fr. 249'514.90 (1999). Darin enthalten waren jeweils noch die Lohnkosten für die Hausangestellte sowie Abschreibungen für Fahrzeuge. In den vorsorglichen Massnahmen zur

40 Ehescheidung machte die Berufungsklägerin einen monatlichen Aufwand von Fr. 13'000.-- für sich und Fr. 2'500.-- monatlich je Kind unter Freihaltung der Wohnungskosten geltend. Dies wurde vom Berufungsbeklagten denn auch zugestanden, ebenso in seiner Prozessantwort vom 19. Februar 2001 (S. 44). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 gestand ihr das Bezirksgericht Plessur - indexierte - Fr. 13'000.-- zuzüglich Fr. 2'500.-- je Kind zu, was einen Betrag für den Lebensstandard der Familie von Fr. 20'500.-- ergab. c) Wie bereits die Vorinstanz

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