Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 22. Februar 2023 Mit Urteil 7B_85/2023 vom 24. März 2026 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des Beschweführers 1 nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wurde abgewiesen. Referenz SK2 21 67 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf gegen C._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Oliver Kunz, Walder-Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Arbeitsunfall Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.08.2021, mitgeteilt am 27.08.2021 (Proz. Nr. VV.2018.958)
2 / 23 Mitteilung 28. Februar 2023 Sachverhalt A. Im Verlauf des Morgens des _____ 2017 kontaktierte der Revierförster D._____ A._____, Freileitungselektriker bei der C._____. Es ging um Bäume auf dem Gebiet der Gemeinde E._____, Örtlichkeit F._____, die gefällt werden sollten, jedoch so nahe an Freileitungen standen, dass sie diese beim Fällen möglicherweise beschädigten. Nachdem A._____ die Bäume mit einem Forstarbeiter besichtigt hatte, wurde entschieden, dass diese vor dem Fällen teilweise abgestückt (in Stücken abgetragen) werden sollten. Am Mittag besprach sich A._____ deswegen mit seinem Vorgesetzten G._____. Am Nachmittag des _____ 2017 begaben sich A._____ und H._____, der ebenfalls bei der C._____ arbeitete, zur Örtlichkeit F._____, wo sie mit der Arbeit begannen. Um ca. 14:55 Uhr, als A._____ mit dem Abstücken des letzten Baumes beschäftigt war − wobei er mit der Steigausrüstung die Tanne hochkletterte und dabei mit der Motorsäge Äste entfernte −, durchtrennte er auf einer Höhe von acht bis zehn Metern mit der Motorsäge versehentlich das Halteseil und stürzte in die Tiefe. A._____ zog sich dabei unter anderem ein schweres Polytrauma mit offenem Schädelhirntrauma und tiefgreifenden Hirnverletzungen zu; er ist seither dauerhaft urteilsunfähig. B. Mit Verfügung vom 4. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung betreffend den erwähnten Arbeitsunfall. Am 5. April 2018 stellte sie mittels Parteimitteilung die Einstellung der Untersuchung in Aussicht. C. Nach ergänzenden Beweiserhebungen (insbesondere der Einholung eines Gutachtens) stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 30. Januar 2019 das Strafverfahren betreffend den erwähnten Arbeitsunfall ein. Dagegen erhoben A._____ und seine Ehefrau B._____ am 14. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren SK2 19 18). Die II. Strafkammer des Kantonsgerichts wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 ab. D. Gegen diesen Beschluss reichten A._____ und B._____ am 20. November 2019 strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 27. März 2020 hob das Bundesgericht den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache ans Kantonsgericht von Graubünden zur Neuregelung der Kosten- und Ent-
3 / 23 schädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurück. E. In der Folge holte die Staatsanwaltschaft Graubünden bei der C._____ verschiedene Dokumente ein und vernahm mehrere Auskunftspersonen und einen Zeugen. Mit Verfügung vom 24. August 2021 stellte sie die Strafuntersuchung zum erwähnten Arbeitsunfall erneut ein. F. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden reichten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. August 2021, zugestellt am 30. August 2021, sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen mit der Weisung, Anklage gegen den/die Verantwortlichen/e zu erheben und für das Untersuchungsverfahren bis zur ersten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2019 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘454.10 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt). G. Am 21. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weiter brachte sie ergänzende Bemerkungen an. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 verzichtete die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung auf eine Stellungnahme. I. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung am 30. August 2021 der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu (act. E.1). Die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolg-
4 / 23 te am 8. September 2021 (act. A.1) und damit fristgerecht. Die Legitimation der Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren SK2 19 18 vertieft geprüft und bejaht (KGer GR SK2 19 18 v. 25.03.2019 E. 1.3). Nachdem die Legitimation der Beschwerdeführer zur Erhebung der kantonalen Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestritten war und sich bezüglich der Legitimation in der Zwischenzeit keine Veränderungen ergeben haben, ist diese mit derselben Begründung auch für vorliegendes Verfahren zu bejahen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO) und um ein Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO), bei der Beschwerdeführerin um die Ehefrau und damit Angehörige des Opfers (Art. 116 Abs. 2 StPO). Beide haben sich berechtigterweise als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (StA act. 1.8; Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 117 Abs. 3 StPO), womit sie jeweils Partei des Verfahrens geworden sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In seinem Urteil vom 27. März 2020 hat das Bundesgericht festgestellt, das Kantonsgericht habe willkürfrei davon ausgehen dürfen, dass das verwendete Material mängelfrei gewesen sei und dem gemäss SUVA erforderlichen Stand der Technik entsprochen habe, dass der Beschwerdeführer für die ausgeführten Arbeiten ausreichend ausgebildet gewesen sei und dass klar erstellt sei, dass für die vorgenommenen Arbeiten ein zweites Sicherungsseil erforderlich und ein solches zum Unfallzeitpunkt nicht eingesetzt gewesen sei (BGer 6B_1334/2019 v. 27.03.2020 E. 2.5.1). Entgegen dem Eindruck, den die Beschwerdeführer in der Beschwerde erwecken wollen, ist restlos geklärt, ob der Beschwerdeführer das zweite Sicherungsseil verwendet hat, denn das Bundesgericht hat festgehalten, dass nach den getätigten Untersuchungen „klar erstellt“ sei, dass ein solches zum Unfallzeitpunkt nicht eingesetzt gewesen sei. Diese Frage ist damit entschieden; der Beschwerdeführer hat das zweite Sicherungsseil nicht eingesetzt. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides hatte die Staatsanwaltschaft und hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts die dargestellten Feststellungen des Bundesgerichts ihrer jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. zur Bindungswirkung z.B. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 3. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2020 weiter festgestellt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Verantwortung in Bezug auf Betriebssicherheit und Unfallverhütung durch Vornahme der nötigen Aufsicht und Kontrolle ihrer Mitarbeiter nachgekommen sei. Die Staatsanwaltschaft werde daher entsprechende Abklärungen tätigen müssen. Erst nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über die Kontrolle und Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften im Betrieb der
5 / 23 Beschwerdegegnerin sei nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu entscheiden, ob Anklage zu erheben sei (BGer 6B_1334/2019 v. 27.03.2020 E. 2.5.2 und 2.5.3). Damit hat das Bundesgericht eng umgrenzt, was die Staatsanwaltschaft in Fortführung des Untersuchungsverfahrens abzuklären hatte. Die Beschwerdeführer machen nun geltend, die Staatsanwaltschaft sei diesem Auftrag nicht genügend nachgekommen. Sie unterlassen es aber, in der Beschwerde aufzuzeigen, welche konkreten Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft noch hätte vornehmen müssen, und sie stellen auch keine entsprechenden Anträge. Ihre Beschwerdebegründung lässt vielmehr erkennen, dass sie mit der Würdigung des Untersuchungsergebnisses durch die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden sind, jedoch keine weiteren Untersuchungshandlungen als notwendig erachten. Die Beschwerdeführer gehen folglich selbst davon aus, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Einen weitergehenden Auftrag hat die Staatsanwaltschaft vom Bundesgericht aber nicht erhalten. Insbesondere hat das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft keine Vorgaben gemacht, wie sie gewisse Untersuchungsergebnisse zu bewerten habe. Die Beschwerdeführer widersprechen sich, wenn sie einerseits anerkennen, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt genügend abgeklärt habe, andererseits aber geltend machen, die Staatsanwaltschaft erfülle den Auftrag des Bundesgerichts nicht. Auch mit Bezug auf eine Einvernahme von H._____ als Zeugen, welche die Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung anbegehrt haben, die Staatsanwaltschaft aber abgelehnt hat, stellen die Beschwerdeführer in der Beschwerde im Übrigen keinen Antrag. Sie machen lediglich geltend, der Staatsanwalt habe diesen Antrag ohne Begründung abgelehnt. Das trifft jedoch nicht zu. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr festgestellt, sie halte daran fest, dass H._____ gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen sei (StA act. 1.61). Sie begründete die Ablehnung mithin damit, dass H._____ nicht als Täter oder Teilnehmer ausgeschlossen werden könne, was dazu führte, dass eine Einvernahme als Zeuge nicht möglich war (vgl. Art. 162 StPO). Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was der Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft entgegengestanden haben könnte. Dass die Beschwerdeführer H._____ nicht als an der von ihnen behaupteten Straftat beteiligt erachteten und auch nicht planten, gegen ihn zivilrechtliche Forderungen geltend zu machen (vgl. StA act. 1.60), bedeutet nicht, dass der Staatsanwalt H._____ als Täter oder Teilnehmer zwangsläufig hätte ausschliessen müssen. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihren Entscheid begründet hat, geht die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere. Eine Einvernahme von H._____ als Zeuge drängt sich im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht auf, nachdem er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ohne Vorbehalte aus-
6 / 23 gesagt hat (StA act. 2.8), die Beschwerdeführer seine Aussagen nicht bestreiten, auf seine Aussagen abgestellt werden kann und sich die Sach- und Rechtslage klar darstellt, was die folgenden Erwägungen zeigen. 4. Eine Verfahrenseinstellung erfolgt unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, wonach dieses grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 und 4.1.2). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich kein Tatverdacht habe erhärten lassen. 5. Aus den vorhandenen Beweisen ergeben sich folgende Tatsachen klar und zweifelsfrei: 5.1. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2006 den notwendigen, fünf Tage dauernden Motorsägekurs besucht (StA act. 2.35). Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe keinen Motorsägekurs gemacht, erweist sich damit als unzutreffend. Weiter ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 den Kurs für Arbeiten am hängenden Seil Level 2 sowie im Jahr 2016 einen Refreshkurs dazu absolviert hat (StA act. 2.30). Schliesslich hat er am 15. und 16. Mai 2017, also etwa ein halbes Jahr vor dem Unfall, den Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ [SKT = Seilklettertechnik] durchlaufen (StA act. 2.29), in welchem gemäss Feststellung im SUVA-Unfallrapport „genau die unfallkausale Tätigkeit beübt“ wurde (StA act. 2.41, S. 3 Ziff. 2.1). Wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat, war der Beschwerdeführer für die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen genügend ausgebildet. Die Behauptung der Beschwerdefüh-
7 / 23 rer, der Beschwerdeführer habe die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen nur rudimentär beherrscht, ist damit widerlegt. 5.2. Der Zeuge I._____, der den Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ im Jahr 2017 geleitet hat, hat im Rahmen seiner Einvernahme erklärt, dass sie die Teilnehmer des Kurses in eine schwächere und eine stärkere Gruppe eingeteilt hätten, wobei der Beschwerdeführer in der stärkeren Gruppe gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich schon Erfahrung mit Seilarbeiten gehabt. Es habe sich ein rechter Niveauunterschied zwischen den Teilnehmern gezeigt. Der Beschwerdeführer und H._____ hätten offensichtlich schon Steigeisenerfahrung gehabt; bei ihnen sei es dann mehr um Detailfragen gegangen (StA act. 2.71, S. 4 Frage 9). Es sind keine Hinweise zu finden, dass der Zeuge nicht wahrheitsgemäss ausgesagt haben könnte; die Beschwerdeführer machen auch nichts Entsprechendes geltend und sie ziehen diese Aussagen nicht in Zweifel. Auf diese Aussagen des Zeugen kann abgestellt werden. H._____ hat gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit ca. 30 bei der Beschwerdegegnerin noch eine Zusatzlehre als Netzelektriker gemacht. Seine Hauptaufgabe sei die Netzelektrik, die ganze Holzerei sei eigentlich nicht seine Hauptaufgabe. Wenn es jedoch etwas zu holzen gäbe, dann würden das meistens der Beschwerdeführer und er machen, sofern er da sei. Der Beschwerdeführer habe mit Sicherheit den Holzerkurs A. Der Beschwerdeführer, er und ein paar andere aus dem Betrieb hätten im Frühjahr 2017 einen Kurs zur Baumpflege gemacht. Dort hätten sie gelernt, wie man einen Baum besteige, abaste und abstücke. Eine Lehre als Forstwart oder Waldarbeiter hätten sie beide nicht. Den Monat November 2017 habe der Beschwerdeführer mehr oder weniger mit dem Abstücken von Bäumen unter Stromleitungen verbracht. Im Magazin in J._____ hätten sie zwei vollständige Steigausrüstungen. Diese könne jeder benutzen, der sie brauche. Da der Beschwerdeführer eigentlich immer dabei sei, wenn so eine Arbeit anfalle, habe er mehr oder weniger eine der beiden Ausrüstungen für sich, die andere benütze meistens er [H._____] (StA act. 2.8, S. 2 f., Fragen 6 8 und 10). Auch bezüglich dieser Aussagen lassen sich keine Hinweise finden, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen könnten; die Beschwerdeführer bringen ebenfalls nichts Entsprechendes vor, sie stützen sich vielmehr an verschiedenen Stellen auf die Aussagen von H._____. Die Aussagen von I._____ und H._____ und auch der Umstand, dass sich der Revierförster bezüglich der zu fällenden Bäume im F._____ direkt beim Beschwerdeführer meldete (StA act. 2.9, S. 2 Frage 4, act. 2.8, S. 1 Frage 2), zeigen auf, dass der Beschwerdeführer ein Fachmann für Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen war. Wenn solche Arbeiten bei der Beschwerdegegnerin anfielen, wurde in aller Regel bzw. eigentlich immer der Beschwerdeführer damit be-
8 / 23 traut. Die Wochen vor dem Unfall verbrachte er sogar überwiegend damit, genau solche Arbeiten auszuführen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann bei dieser Sachlage die Aussage von K._____, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin der Fachmann für Arbeiten auf Bäumen und am hängenden Seil gewesen sei (StA act. 2.68, vgl. auch StA act. 2.7, S. 1 f. Frage 2), nicht als Ausrede gewertet werden. Vielmehr bestätigt sie, was sich aus den Aussagen des Zeugen I._____ und von H._____ schon ergibt: Dass der Beschwerdeführer bezüglich Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen erfahren und bei der Beschwerdegegnerin sogar der Fachmann gewesen ist. 5.3. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin Instruktor für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) war; er hat an Sicherheitstagen der Beschwerdegegnerin genau über dieses Thema referiert und die anderen Mitarbeiter geschult (act. E.3/4, S. 5 f., StA act. 2.36). Der Beschwerdeführer war ein Fachmann bezüglich der PSAgA und deren Benutzung. Ihm war bewusst, wie entscheidend eine korrekte Verwendung derselben ist, wie auch immer diese für den konkreten Einsatz aussah. Es darf bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden, dass er die PSAgA in seinen Einsätzen jeweils richtig angewendet hat, dass es also eine Ausnahme war, dass er sich am Unfalltag nicht mit dem zweiten Sicherungsseil gesichert hat. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht gelebt hätte, was er instruiert hat, nämlich eine richtige Verwendung der PSAgA (vgl. auch das Audit, in welchem ausdrücklich erwähnt wird, dass die PSAgA korrekt verwendet worden sei, act. E.3/8). 5.4. Der Zeuge I._____ hat erklärt, dass sie im Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ eine praktische Demonstration gemacht und vorgeführt hätten, wie ein gespanntes Sicherungsseil mit Stahlkern mit der Kettensäge durchtrennt werden könne. Es sei bekannt, dass Stahlkernsicherungsseile kein Durchtrennschutz seien. In etwa zwei Dritteln der Fälle könnten die Seile mit der Kettensäge bei ihren Demonstrationen problemlos durchtrennt werden. Das Ganze hänge von verschiedenen Faktoren ab, etwa auch vom Zustand der Schneidekette. In den Kursen sei namentlich wichtig, den Teilnehmern aufzuzeigen, dass die Stahlkernsicherung keinen Durchtrennschutz habe (StA act. 2.71, S. 3 Frage 6 und S. 5 Frage 14). Es sind keine Anzeichen ersichtlich, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Auch die Beschwerdeführer beanstanden diese Aussage des Zeugen nicht, weder haben sie anlässlich der Einvernahme Ergänzungsfragen dazu angebracht, noch wenden sie sich in der Beschwerde dagegen. Die Aussage des Zeugen findet im Weiteren eine Stütze in den Unterlagen zum entsprechen-
9 / 23 den Kurs, in welchen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Halteseil mit Stahlkern zwar ein unbeabsichtigtes Durchtrennen des Seils verhindern soll, dass aber die Stahleinlage kein vollkommener Durchtrennschutz ist (StA act. 2.29, „Einsatz der Motorsäge“ S. 1). Dem Beschwerdeführer war daher aus dem Kurs bekannt, dass das Halteseil trotz Stahlseele mit der Motorsäge durchtrennt werden konnte. Unter anderem aus diesem Grund waren für ein sicheres Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen zwei Seile zu verwenden, ein Halteseil mit Stahlseele und ein Sicherungsseil. Es ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführer darüber im Bilde war, dass das Halteseil mit Stahlseele mit der Motorsäge durchtrennt werden konnte. 5.5. I._____ wies in seiner Einvernahme weiter darauf hin, dass entscheidender Kursinhalt gewesen sei, dass immer mit zwei Sicherungsseilen gearbeitet werden müsse (StA act. 2.71, S. 3 Frage 7 unten). Dies wird durch die PowerPoint- Präsentation des Kurses bestätigt (StA act. 2.72, S. 4 „Sicher arbeiten auf Bäumen: Arbeiten am Stamm/Leiter, Klettern in der Baumkrone“ und S. 12 „Sicherungstechnik“, vgl. auch StA act. 2.29, S. 1 und 3). Auch H._____, der ebenfalls sehr erfahren war bezüglich der Arbeit mit einer Motorsäge auf Bäumen (StA act. 2.71, S. 4 Frage 10) und der dieselben Kurse besucht hat wie der Beschwerdeführer (StA act. 2.83, act. 2.41, S. 2 Ziff. 2.2), hat im Rahmen seiner Einvernahme durch die Polizei ausgeführt, man müsse schauen, dass man beide Seile immer auf beiden Seiten an den Ösen eingehängt habe (StA act. 2.8, S. 3 Frage 11). Er verfügte über dieselben Informationen wie der Beschwerdeführer und ihm war bewusst, dass immer zwei Seile verwendet werden mussten. I._____ hat zudem erklärt, das zweite Seil brauche es vor allem dazu, dass sich jemand im Notfall selber abseilen könne. Das gehe nur mit Seilen ohne Stahlkern. Zudem solle das zweite Seil greifen, wenn das Stahlkernseil keinen Schutz mehr biete. Dies könne bei einer Durchtrennung der Fall sein, aber auch dann, wenn beispielsweise das Stahlkernseil über den abgesägten Baum hinausrutsche (StA act. 2.71, S. 6 Frage 20). Die Aussagen von I._____ leuchten ein und überzeugen. Die Selbstrettung durch Abseilen war auch im Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ Thema, so dass zweifellos darüber aufgeklärt worden ist, dass das zweite Seil auch aus diesem Grund unabdingbar ist (StA act. 2.29, Kursübersicht und S. 3 f.). Der Beschwerdeführer war somit darüber informiert, dass bei der Arbeit mit einer Motorsäge auf Bäumen immer zwei Seile Verwendung finden müssen, nämlich ein Halteseil mit Stahleinlage und ein zweites Seil zur zusätzlichen Sicherung und zum Abseilen im Notfall.
10 / 23 5.6. Bezüglich Überwachung hat I._____ ausgeführt, entscheidender Punkt sei, dass immer zwei gleichwertig ausgebildete Personen auf dem Platz seien. Diese müssten das entsprechende Material und die notwendige Erfahrung haben. Das bedeute aber nicht, dass nur einer Arbeiten ausführen könne. Die beiden Personen dürften durchaus gleichzeitig arbeiten und müssten sich nicht stetig gegenseitig überwachen. Entscheidend sei, dass sie im Falle eines Unfallereignisses intervenieren könnten. Mit anderen Worten dürften beide Anwesenden parallel Abstückungsarbeiten vornehmen. Wenn nur eine Person eine Arbeit ausführe, müsse eine zweite Person dies überwachen. Wesentlicher Kursinhalt sei damals gewesen, dass immer zwei ausgebildete Anwender vor Ort sein müssten, um im Notfall die Rettung durchführen zu können (StA act. 2.71, S. 3 Frage 7). Eine ständige Überwachung ist nach Aussage des Zeugen nicht notwendig, es genügt, wenn eine weitere Person, die in der Klettertechnik geschult ist und im Notfall selbst helfen und weitere Hilfe organisieren kann, vor Ort und eine zweite Kletterausrüstung vorhanden ist. Die Beschwerdeführer haben diese Aussage weder anlässlich der Zeugeneinvernahme hinterfragt, noch wenden sie sich in der Beschwerde dagegen. Die Aussage findet zudem eine Bestätigung in der EKAS-Richtlinie Nr. 2134 „Forstarbeiten“, einsehbar unter <http://www.ekas.admin.ch> Dokumentation EKAS Richtlinien Aktuell gültige Richtlinien 2134 Richtlinie Forstarbeiten (07/2019). Unter der Ziffer 4.2.4 und dem Titel „Alleinarbeit“ wird in dieser Richtlinie Art. 8 Abs. 1 2. Satz VUV zitiert und dann festgestellt, dass Forstarbeiten mit besonderen Gefahren nur ausgeführt werden dürften, wenn Hilfe gewährleistet sei; durch Sicht-, Ruf- oder Funkverbindung müsse gewährleistet sein, dass die allein arbeitende Person nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation rechtzeitig Hilfe erhalte (vgl. auch die Definition im Sicherheitshandbuch des VSE, Version 2016, act. E.3/2, S. 139 Ziff. 4.17.3, sowie die Ziffer 3.2.6 der im Zeitpunkt des Unfalls gültigen EKAS-Richtlinie Nr. 2134 „Waldarbeiten“ samt dazugehörender Erläuterung, einsehbar unter <http://www.ekas.admin.ch> Dokumentation EKAS Richtlinien Aufgehobene EKAS Richtlinien RL 2134 Waldarbeiten [12/2017]; beide belegen, dass diese Interpretation bereits im Zeitpunkt des Unfalls Gültigkeit hatte). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer verbietet Art. 8 Abs. 1 VUV nicht, dass ein Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit allein bzw. ohne Überwachung ausführt. Vielmehr verlangt dieser Artikel, dass sichergestellt wird, dass ein Arbeitnehmer, der allein eine gefährliche Arbeit verrichtet, jederzeit und in jeder Situation rechtzeitig Hilfe erhält. Dies kann zum Beispiel dadurch gewährleistet werden, dass ein weiterer Arbeitnehmer in der Nähe arbeitet, der jederzeit alarmiert werden, selbst helfen und notwendige weitere Hilfe organisieren kann. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt: H._____ arbeitete nur etwa 5
11 / 23 Meter vom Beschwerdeführer entfern, eilte dem Beschwerdeführer sofort zu Hilfe, rief die drei Forstarbeiter zur weiteren Hilfe herbei und alarmierte umgehend die Rega (StA act. 2.8, S. 2 Frage 2). H._____ war in der Klettertechnik geschult und hätte auch eine Rettung aus dem Baum vornehmen können (vgl. StA act. 2.29, Kursübersicht 2. Tag, act. 2.72 S. 25 ff.). Ebenso war er in Erster Hilfe geschult (StA act. 2.83, act. 2.8, S. 3 Frage 12). Die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 VUV waren vorliegend erfüllt. Die SUVA hat in ihrem Unfallbericht denn auch unter dem Titel „Unfallursachen“ keine fehlende Überwachung aufgeführt (StA act. 2.41, S. 3 Ziff. 6). Und im SUVA-Factsheet Nr. 33071 „Sicher arbeiten auf Bäumen“ findet sich kein Hinweis, dass eine Überwachung notwendig wäre. Vielmehr wird auch hier festgestellt, dass im Notfall jederzeit Hilfe gewährleistet und auch eine Selbstrettung durch Abseilen bis zum Boden möglich sein müsse, ansonsten Hilfsmittel bereitzustellen seien, die eine Rettung der verunfallten Person ermöglichen würden. Zur Rettung von Verunfallten müsse eine zweite Person, die in Klettertechnik ausgebildet sei, mit der Kletterausrüstung vor Ort anwesend sein (StA act. 2.13). Wie schon festgestellt waren diese Voraussetzungen erfüllt. Lediglich nebenbei sei festgehalten, dass die Ausführungen zum Bodenpersonal in der „Anleitung zur Doppelseil-Technik bei Baumpflegearbeiten“ des „BSB Bund Schweizer Baumpflege“ (act. E.3/7, S. 6 Ziff. 4.2), auf welche die Beschwerdeführer in der Beschwerde verweisen, den Beschwerdeführern nicht weiterhelfen, denn Aufgabe des in der „Anleitung zur Doppelseil-Technik bei Baumpflegearbeiten“ erwähnten Bodenpersonals ist nicht die Überwachung der Arbeiten auf dem Baum, sondern die Unterstützung des auf dem Baum arbeitenden Baumpflegers durch bestimmte Hilfestellungen (act. E.3/7, S. 6 Ziff. 4.2.2). Auch diese Anleitung verlangt folglich keine Überwachung. Die Beschwerdeführer können aus den Ausführungen in der „Anleitung zur Doppelseil-Technik bei Baumpflegearbeiten“ nichts für ihre Argumentation ableiten. 5.7. Die Beschwerdegegnerin verfügte zur Zeit des Unfalls über ein aktuelles schriftliches Sicherheitskonzept (act. E.3/1), in welchem eine periodische, durch die SUVA vorzunehmende Überprüfung sowohl des Konzepts als auch der Umsetzung desselben vorgesehen war (act. E.3/1, S. 16). Die Beschwerdegegnerin ist und war auch im Zeitpunkt des Unfalls Mitglied der SUVA Sicherheits-Charta (act. E.3/4 und 6), was bedeutet, dass sie sich verpflichtet hat, besonderes Gewicht auf die Arbeitssicherheit und die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsregeln zu legen. Mittels Checks und internen Audits kontrollierte die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Sicherheitsregeln (act. E.3/8 und 9). Die Beschwerdeführer bemängeln, es sei lediglich ein Check aus dem Oktober 2014 und ein Audit aus dem November 2017 belegt; es könne nicht davon gesprochen werden, dass
12 / 23 die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Sicherheitsregeln kontrolliert habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar sind tatsächlich nur ein Check und ein Audit schriftlich belegt. Daneben aber geht aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin auch hervor, dass jährlich verschiedene Sicherheitstage stattfanden, an welchen die Mitarbeiter in Sicherheitsfragen geschult und für das Thema Sicherheit sensibilisiert wurden (act. E.3/4 und 5, StA act. 2.36, 2.37 und 2.83; vgl. auch StA act. 2.8, S. 3 Frage 12). Aus der Gesamtheit (aktuelles Sicherheitskonzept, Teilnahme an der SUVA Sicherheits-Charta, Nachweis von Kontrollen durch Check und Audit, Nachweis von regelmässigen Sicherheitstagen) ergibt sich das deutliche Bild, dass bei der Beschwerdegegnerin die Sicherheit ernst genommen und eine Sicherheitskultur gepflegt worden ist. Dies wird durch die Aussage von K._____ bestätigt, dass seitens der Beschwerdegegnerin unangemeldete Audits durchgeführt worden seien, anlässlich welcher sämtliche sicherheitstechnischen Aspekte vor Ort überprüft worden seien (StA act. 2.68, S. 2 oben). Das schriftlich belegte Audit stützt die Aussage, dass jeweils alle sicherheitstechnischen Aspekte überprüft worden seien (act. E.3/8). Auch G._____ hat in seiner Zeugenaussage bestätigt, dass von der Sicherheitsabteilung Audits vor Ort gemacht worden seien (StA act. 2.59, S. 2 unten). Die Beschwerdeführer haben diese Aussage anlässlich der Einvernahme nicht hinterfragt. Insgesamt ergibt sich klar, dass die Einhaltung der Sicherheitsregeln von der Beschwerdegegnerin überprüft wurde. Die Unterlagen zu den Sicherheitstagen und ebenso die belegten Kontrollen (Check und Audit) zeigen zudem, dass die Beschwerdegegnerin einen laschen Umgang mit der Verwendung der PSA und der PSAgA nicht toleriert hat. Die Beschwerdeführer stellen fest, dass weder Check noch Audit, die eingereicht worden sind, die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen betreffen würden. Das trifft zu. Es schadet jedoch nicht. Der Beschwerdeführer hat den Kurs bezüglich Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen ein halbes Jahr vor dem Unfall besucht. Er wurde dabei umfassend mit der Materie vertraut gemacht und geschult. Insbesondere wurde Nachdruck auf die Notwendigkeit einer zweiten Sicherung gelegt (StA act. 2.71, S. 3 unten). Weiter war der Beschwerdeführer Instruktor für die PSAgA, er wusste daher, wie unerlässlich, ja lebenswichtig eine korrekte Verwendung derselben war. Die Untersuchung hat keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer sich öfters nicht an die Sicherheitsregeln gehalten hätte. Im Gegenteil belegt das Audit vom 6. November 2017, also nur zweieinhalb Wochen vor dem Unfall, dass der Beschwerdeführer die PSAgA richtig eingesetzt hat (act. E.3/8). Für die Beschwerdegegnerin bestand keine Veranlassung, die Verwendung der PSAgA durch den Beschwerdeführer bei der Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen vermehrt oder gar oft zu prüfen. Vielmehr durfte sie es bei einer periodischen Kon-
13 / 23 trolle bewenden lassen. Sollte sie in der Zeit zwischen dem Kurs im Mai 2017 und dem Unfall im November 2017 neben dem nachgewiesenen Audit, in welchem auch der Einsatz der PSAgA kontrolliert worden ist, keine spezielle Kontrolle bezüglich der Verwendung der PSAgA bei der Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen gemacht haben, so gereicht ihr das nicht zum Nachteil. Denn sie hat die Benutzung der PSAgA grundsätzlich kontrolliert, der Beschwerdeführer war Instruktor für die PSAgA, der um die Lebensnotwendigkeit wusste, die PSAgA korrekt einzusetzen, und er war ein zuverlässiger Mitarbeiter. Ein halbes Jahr ohne spezielle Kontrolle der Verwendung der PSAgA bei der Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen liegt unter diesen Umständen noch im Vertretbaren. Wie es aussehen würde, wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin keine Kontrollen vorgenommen hätte, braucht nicht geprüft zu werden. 5.8. Zusammengefasst ergibt sich aus den vorhandenen Akten, dass der Beschwerdeführer für die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen in jeder Hinsicht genügend ausgebildet war, dass er über viel Erfahrung in dieser Arbeit verfügte und als Fachmann bezeichnet werden konnte, dass er als Instruktor bei der Beschwerdegegnerin die anderen Mitarbeiter bezüglich der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz schulte und damit als Fachmann auf diesem Gebiet angesehen werden muss, dass er aufgrund einer Demonstration wusste, dass ein Halteseil mit Stahlseele mit einer Motorsäge durchtrennt werden konnte, dass er ebenso wusste, dass für die Arbeit mit einer Motorsäge auf Bäumen eine Sicherung mit zwei Seilen Bedingung war, und dass davon ausgegangen werden kann, er habe gewöhnlich beide Seile verwendet, dass ein Arbeitnehmer, der eine gefährliche Arbeit verrichtet, nicht ständig überwacht werden muss, dass es vielmehr genügt, wenn er jederzeit und in jeder Situation rechtzeitig Hilfe erhält, was vorliegend gegeben war, und dass die Beschwerdegegnerin über ein aktuelles Sicherheitskonzept verfügte, die Einhaltung der Sicherheitsregeln überprüfte und eine Sicherheitskultur pflegte. 6. Der nachgewiesene, klare Sachverhalt führt zum Schluss, dass der Unfall des Beschwerdeführers nicht auf einer Unterlassung der Beschwerdegegnerin beruhte, sondern vielmehr auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Sicherheitsregeln nicht eingehalten hat, obwohl ihm diese bekannt waren. Vorzuwerfen ist ihm nicht so sehr, dass er das Halteseil mit der Motorsäge durchtrennt hat, denn auch einem erfahrenen Arbeitnehmer kann eine Unachtsamkeit unterlaufen, die weitreichende Folgen zeitigt. Vorzuwerfen ist ihm aber, dass er es unterlassen hat, das zweite Sicherungsseil zu verwenden. Damit hat er eine der elementarsten Sicherheitsregeln für das Arbeiten mit der Motorsäge auf
14 / 23 Bäumen verletzt. Es handelt sich folglich um einen schwerwiegenden Fehler, mit welchem die Beschwerdegegnerin nicht rechnen musste, nachdem der Beschwerdeführer als Instruktor für die PSAgA deren Notwendigkeit und richtige Anwendung genau kannte und wusste, wie entscheidend die korrekte Handhabung war, und sich weder Hinweise finden noch von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeit nicht umgesetzt hätte, was er instruiert hat. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin (oder einer Drittperson) erscheint aufgrund des klaren Sachverhalts als nicht wahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren zu Recht eingestellt. 7. An dieser Würdigung vermögen auch die weiteren Argumente der Beschwerdeführer nichts zu ändern. 7.1. Die Beschwerdeführer monieren, die Staatsanwaltschaft habe sich in der Einstellungsverfügung nicht mit den von ihnen am 15. April 2021 vorgetragenen Argumenten befasst, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich komme und willkürlich sei. Die Einstellungsverfügung enthalte zudem eine unvollständige und ungenügende Begründung und befasse sich kaum bzw. nicht mit den Weisungen des Bundesgerichts, was ebenso eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Folge habe. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, jedes Argument der Beschwerdeführer zu diskutieren und zu entkräften. Sie konnte sich vielmehr darauf beschränken, die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte und Überlegungen darzulegen. Allein dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, belegt nicht, dass sie die Argumente der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen und geprüft hätte. Vielmehr hatte sie eine eigene Prüfung der Beweise vorzunehmen und aufgrund einer eigenen Würdigung derselben zu entscheiden. Dabei durfte sie selbstverständlich zu einem anderen Schluss gelangen, als ihn die Beschwerdeführer gezogen haben. Inwiefern die Begründung im Übrigen unvollständig und ungenügend sein soll, begründen die Beschwerdeführer nicht weiter. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine andere Würdigung der Beweise vorge-
15 / 23 nommen hat als die Beschwerdeführer, belegt keine fehlerhafte Begründung der Einstellungsverfügung. Schliesslich unterlassen es die Beschwerdeführer auch aufzuzeigen, in welcher Hinsicht die Staatsanwaltschaft die Erwägungen des Bundesgerichts nicht berücksichtigt haben könnte. Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen, genügt es nicht, ohne nähere Ausführungen eine solche einfach zu behaupten. Insgesamt ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenso wenig dargetan wie Willkür. 7.2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Feststellung der Staatsanwaltschaft, es habe sich beim Beschwerdeführer um einen hochqualifizierten Spezialisten im Bereich Baumklettern mit Instruktionsaufgaben und bezüglich dieser Arbeit weisungsfreien Arbeitnehmer gehandelt. Sie verweisen auf die Arbeitsverträge des Beschwerdeführers und den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellenbeschrieb. Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerdeführer die Arbeitsverträge erst mit der Beschwerde eingereicht haben (act. B.2 und B.3), so dass diese der Staatsanwaltschaft nicht vorgelegen hatten. Die Arbeitsverträge datieren vom 19. August 1999 und vom 6. Februar 2001 und zeigen damit nicht die Situation am 23. November 2017, dem Unfalltag. Sie bilden die Entwicklung des Beschwerdeführers in der Unternehmung der Beschwerdegegnerin in der Zeit von seiner Anstellung bis zum Unfalltag nicht ab. Die Arbeitsverträge sind für Qualifikation und Stellung des Beschwerdeführers am Unfalltag nicht aussagekräftig. Was den Stellenbeschrieb betrifft, so hat die Beschwerdegegnerin bei dessen Einreichung darauf hingewiesen, dass die Arbeitsverträge zum Unfallzeitpunkt noch keine systematischen Stellenbeschriebe enthalten haben (StA act. 2.57, S. 5 Ziff. 4). Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Stellenbeschrieb war mithin für den Beschwerdeführer nie in Kraft. Entgegen dem Stellenbeschrieb, der eine Spezialisierung verneint, war der Beschwerdeführer gemäss Aussage von K._____ sowohl auf den Freileitungsbau als auch auf das Arbeiten auf Bäumen spezialisiert (StA act. 2.7 S. 1 f. Fragen 2 und 4). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Motorsägekurs, im Jahr 2014 einen Kurs als Höhenarbeiter Level 2 und im Jahr 2016 einen Refreshkurs dazu sowie im Jahr 2017 einen Kurs zur Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen gemacht hat (StA act. 2.29 und 2.35). Bei allen handelt es sich um nach der Ausbildung zum Netzelektriker absolvierte Kurse, die daher als Weiterbildung beziehungsweise Spezialisierung anzusehen sind. Dasselbe gilt für die Arbeit als Freileitungsmonteur, die nicht zum allgemeinen Jobprofil eines Netzelektrikers gehört, sondern auf einer speziellen Ausbildung beruht. Der Stellenbeschrieb gibt folglich nicht die vollständige Qualifikation und den gesamten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers am Unfalltag wieder. Er steht der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Beurteilung des
16 / 23 Beschwerdeführers als hoch qualifiziert und weisungsunabhängig bezüglich der Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen nicht entgegen. 7.3. Weil auf die Arbeitsverträge bezüglich Stellung und Aufgaben des Beschwerdeführers am Unfalltag nicht abgestellt werden kann und auch der Stellenbeschrieb nicht die vollständige Qualifikation und den gesamten Aufgabenbereich des Beschwerdeführers enthält, widersprechen diese Dokumente entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer der Feststellung in der Einstellungsverfügung, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag auf der Baustelle die Verantwortung getragen habe, nicht. Andere Argumente gegen diese Feststellung in der Einstellungsverfügung bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Nachdem sich aus den Akten klar ergibt, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin der Fachmann für solche Arbeiten war, und nachdem H._____ ein temporärer Mitarbeiter war (StA act. 2.8, S. 1 Frage 1), überzeugt die Aussage von K._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag auf der Baustelle im F._____ die Verantwortung getragen und die Führung der Mitarbeiter innegehabt habe (StA act. 2.7, S. 2 Frage 4). 7.4. Weder G._____ noch K._____ waren am Nachmittag des 23. November 2017 im F._____ vor Ort (StA act. 2.9, S. 2 Frage 4, und act. 2.7, S. 2 Frage 5). Eine Pflicht zur permanenten Überwachung erfahrener Mitarbeiter, wie es der Beschwerdeführer war, besteht nicht (BGer 6B_405/2013 v. 19.05.2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Auch eine ständige Überwachung eines Arbeitnehmers, der eine gefährliche Arbeit ausführt, wird gemäss Gesetz wie gesehen nicht verlangt, es genügt, dass jederzeit in einer Notsituation rechtzeitig Hilfe geleistet werden kann. Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Daneben ist auch belegt, dass die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrolliert hat. Dass neben dem Beschwerdeführer und H._____ weder G._____ noch K._____ noch sonst jemand von der Beschwerdegegnerin vor Ort war, gereicht der Beschwerdegegnerin daher nicht zum Nachteil. 7.5. Die Beschwerdeführer beharren darauf, es sei nicht abgeklärt worden, was die Beschwerdegegnerin bezüglich der Durchtrennbarkeit des Halteseiles mit Stahlseele instruiert habe. Eine solche Abklärung war jedoch nicht nötig, nachdem nachgewiesen ist, dass im Rahmen des Kurses „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ demonstriert worden ist, dass ein Halteseil mit Stahlseele mit einer Motorsäge durchtrennt werden kann. Der Beschwerdeführer wusste daher, dass ein Halteseil mit Stahlkern keinen vollkommenen Durchtrennschutz bietet. Daran vermöchte nichts zu ändern, wenn er diese Information nicht zusätzlich auch von der Beschwerdegegnerin erhalten haben sollte. Gegen ein Wissen auf Seiten des Be-
17 / 23 schwerdeführers spricht auch die Überraschung von G._____ über die Durchtrennbarkeit eines Halteseils mit Stahlkern nicht, hat G._____ doch den Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ nicht besucht (StA act. 2.77). H._____ war im Kurs „Sicher arbeiten mit Steigeisen SKT“ dabei und hat folglich die Demonstration gesehen. Seine Aussage bei der Polizei, dass man Sicherungsseile mit Stahlseele verwende, „damit diese eigentlich nicht durchtrennt werden sollte“ (StA act. 2.8, S. 3 Frage 11), kann unter diesen Umständen nicht dahingehend verstanden werden, dass ihn die Durchtrennung des Halteseils überrascht hätte. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, dass der Stahlkern einen gewissen Schutz vor Durchtrennung bringen soll. Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung auf die Demonstration im Rahmen des Kurses hingewiesen. Sie hat sich somit mit dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und allein darauf kommt es vorliegend an. Inwieweit die anderen Arbeitnehmer wussten, dass der Stahlkern keinen vollkommenen Durchtrennschutz bietet, ist nicht entscheidend und musste daher nicht abgeklärt werden. Entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführer hat die Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Bundesgerichts berücksichtigt. 7.6. Die Beschwerdeführer führen Inhalte verschiedener Aktenstücke auf und monieren, die Staatsanwaltschaft habe sich mit diesen Vorschriften überhaupt nicht beschäftigt. Dabei geben sie den Inhalt der Aktenstücke teilweise falsch wieder: Das SUVA-Factsheet „Sicher arbeiten auf Bäumen“ spricht nicht davon, dass eine beaufsichtigende Person vor Ort sein müsse (StA act. 2.13). In „Gebrauchsanleitung und Prüfbuch“ von Drayer, dem Verkäufer des vom Beschwerdeführer verwendeten Halteseils mit Stahlseele, wird nicht festgestellt, dass die Anwendung nur ausgebildeten und erfahrenen Personen unter Aufsicht gestattet sei. Die entsprechende Passage lautet vielmehr wie folgt: „Die richtige Wahl der Ausrüstung erfordert Erfahrung und ist durch eine Gefahrenanalyse zu ermitteln, die Anwendung ist nur ausgebildeten und erfahrenen Personen oder unter Anleitung und Aufsicht gestattet“ (StA act. 2.21, S. 2 „Anwendungshinweise“). Ausgebildete und erfahrene Personen, wie es der Beschwerdeführer war, müssen aus Sicht des Vertreibers des Halteseils nicht unter Aufsicht arbeiten. Der Vertreiber hat auch nicht festgestellt, dass die Verantwortung in allen Fällen nicht nur beim Benutzer, sondern auch bei den vorgesetzten Verantwortlichen liegen würde. Vielmehr hat er ausgeführt: „Der Hersteller lehnt im Fall von Missbrauch und/oder Falschanwendung jegliche Haftung ab. Die Verantwortung und das Risiko tragen in allen Fällen die Benutzer bzw. die Verantwortlichen“ (StA act. 2.21, S. 2 „An-
18 / 23 wendungshinweise“). Diese Ausführungen stehen augenscheinlich im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung des Vertreibers, die dieser so weit als möglich beschränkt sehen will. Selbstverständlich kann der Vertreiber die strafrechtliche Verantwortung von Benutzern bzw. Verantwortlichen nicht rechtlich verbindlich regeln. Was und wer strafbar ist, legt allein der Gesetzgeber fest. In der „Anleitung zur Doppelseil-Technik bei Baumpflegearbeiten“ des „BSB Bund Schweizer Baumpflege“ wird nicht festgestellt, es müsse stets Bodenpersonal dabei sein. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass in jedem Fall zwei Personen inkl. einer zweiten Ausrüstung anwesend sein müssen, die die Doppelseiltechnik einwandfrei beherrschen (act. E.3/7, Ziff. 4.2.1). Bei dieser Forderung geht es nicht um die Überwachung der Arbeiten, sondern um die Rettung im Notfall. Weiter ist Aufgabe des Bodenpersonals nicht die Kontrolle des Baumpflegers, sondern „halten und kontrollieren des Sicherungsseils für Schnittmaterial“ (act. E.3/7, Ziff. 4.2.2). Schliesslich wird nicht festgestellt, die praktische Anwendung der Doppelseiltechnik im Kronenbereich müsse unter kompetenter Fachaufsicht erfolgen. Vielmehr wird ausgeführt: „Die praktische Aneignung der DST [Doppelseiltechnik] im Kronenbereich von Bäumen muss unter kompetenter Fachaufsicht erfolgen“ (act. E.3/7, Ziff. 4.4.2). Aneignung und Anwendung sind nicht dasselbe. Es ist leicht nachvollziehbar, dass die Aneignung, also das Erlernen, der Doppelseiltechnik unter kompetenter Fachaufsicht geschehen muss. Wer die Doppelseiltechnik aber beherrscht, braucht für deren Anwendung keine Überwachung. Im Sicherheitshandbuch des VSE, das mittels Verweis im Sicherheitskonzept der Beschwerdegegnerin von dieser übernommen worden ist (act. E.3/1, S. 2), wird an der von den Beschwerdeführern verwiesenen Stelle nicht festgestellt, bei gefährlicher Arbeit müsse eine Überwachung/Kontrolle erfolgen. Vielmehr wird Art. 8 Abs. 1 VUV zitiert und anschliessend darauf hingewiesen, dass eine Person als „allein arbeitend“ gelte, wenn ihr nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden könne (act. E.3/2, S. 139). Genau wie die SUVA bzw. die EKAS in ihren Anweisungen und Richtlinien sieht das Sicherheitshandbuch des VSE bei gefährlichen Arbeiten nicht telquel eine Überwachung vor, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer, der die gefährliche Arbeit ausführt, ohne Überwachung nicht jederzeit rechtzeitig Hilfe erhalten kann. Liest man die von den Beschwerdeführern aufgeführten Dokumente korrekt, so sprechen sie keineswegs dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer und H._____ während der Arbeit auf den Bäumen hätte überwachen lassen müssen.
19 / 23 7.7. Wie bereits festgehalten, war der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des Bundesgerichts für die Arbeit mit der Motorsäge auf Bäumen genügend ausgebildet. Die Staatsanwaltschaft musste folglich zu dieser Frage keine weiteren Abklärungen tätigen, sie musste sich mit diesem Thema nicht weiter beschäftigen und sie musste auch in der Einstellungsverfügung keine weitergehenden Ausführungen dazu machen. Die Frage der Notfallorganisation wiederum musste nicht vertieft angeschaut werden, weil wie die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu Recht festgestellt hat (act. B.1, S. 3 unten) die Strafuntersuchung keine Hinweise auf mögliche Fehlleistungen im Zusammenhang mit der Rettung ergab. Auch die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Rettung des Beschwerdeführers fehlerbehaftet gewesen wäre. Die Sicherung und Signalisation des Arbeitsplatzes/der Baustelle musste nicht näher abgeklärt werden, weil ein möglicher Fehler in dieser Hinsicht keinen Einfluss auf den Unfall gehabt hätte, geht es dabei doch um die Sicherheit von Dritten. Was schliesslich das Material betrifft, das der Beschwerdeführer am Unfalltag verwendet hat, so darf gemäss Bundesgericht willkürfrei davon ausgegangen werden, dass dieses mängelfrei gewesen ist und dem gemäss SUVA erforderlichen Stand der Technik entsprochen hat. Auch in diesem Punkt waren daher keine weiteren Abklärungen oder Ausführungen notwendig. Dass sich die Staatsanwaltschaft mit all diesen Themen in der Einstellungsverfügung nicht weiter beschäftigt hat, kann ihr entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. 7.8. Es trifft zu, dass gemäss Sicherheitshandbuch des VSE der Sicherheitsbeauftragte „in der Regel“ unter anderem die Aufgaben wahrnimmt, die Baustelle bezüglich Sicherheit und Unfallverhütung sowie das sicherheitsgerechte Verhalten der Mitarbeiter zu kontrollieren (act. E.3/2, S. 17 “Aufgaben“). Wie bereits festgestellt, hat die Beschwerdegegnerin das sicherheitsrelevante Verhalten ihrer Mitarbeiter kontrolliert. Eine permanente Kontrolle zu verlangen, würde die Anforderungen an die Verantwortung der Beschwerdegegnerin überspannen, dies insbesondere bei gut ausgebildeten, erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeitern wie es der Beschwerdeführer und H._____ waren. Inwieweit die Baustelle auf Sicherheit und Unfallverhütung überprüft werden musste, kann dahingestellt bleiben, da der Unfall nicht geschehen ist, weil die Baustelle nicht sicher gewesen wäre, sondern weil der Beschwerdeführer zum einen nicht vorsichtig genug mit der Motorsäge hantiert und zum andern eine der elementarsten Sicherheitsvorschriften missachtet hat. Zur Verdeutlichung sei festgehalten, dass es bei der Kontrolle der Baustelle nicht um das Verhalten der Mitarbeiter gehen kann, da dessen Kontrolle bei den Aufgaben des Sicherheitsbeauftragen separat aufgeführt wird.
20 / 23 7.9. Die Beschwerdeführer stellen immer wieder fest, Alleinarbeit sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zulässig. Dabei verstehen sie unter Alleinarbeit, dass ein Arbeitnehmer eine Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Überwachung ausführt. Dies entspricht nicht der dem Gesetz zugrundeliegenden Definition der Alleinarbeit. Vielmehr ist von (verbotener) Alleinarbeit zu sprechen, wenn ein Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit ausführt, ohne dass ihm jederzeit und in jeder Situation rechtzeitig Hilfe zur Verfügung steht (vgl. EKAS-Richtlinie Nr. 2134 „Forstarbeiten“ Ziffer 4.2.4 bzw. die im Zeitpunkt des Unfalls geltende EKAS-Richtlinie Nr. 2134 „Waldarbeiten“ Ziffer 3.2.6 samt Erläuterung). Da der Beschwerdeführer jederzeit auf die Hilfe von H._____ zählen konnte und dieser auch genügend ausgebildet war, um rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten zu können, handelte es sich vorliegend nicht um (verbotene) Alleinarbeit. 7.10. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war eine Notfallorganisation, wie die Beschwerdeführer sie beschreiben, gegeben. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich die fraglichen Bäume und die ganze Situation am Morgen des Unfalltages angeschaut. Dabei hat er als Fachmann für diese Arbeiten ohne Zweifel eine Risikobeurteilung vorgenommen. Bezüglich der Rettung wiederum hat die Strafuntersuchung keine Hinweise auf Fehlleistungen ergeben und auch die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Rettung sei fehlerhaft gewesen. 7.11. Die Beschwerdeführer betonen mehrfach, die Staatsanwaltschaft habe Arbeitsplatzorganisation, Bodenpersonal, Instruktion, Aufsicht, Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung völlig ausgeblendet. Dies trifft nicht zu. Unter Arbeitsplatzorganisation ist die Organisation der Baustelle zu verstehen. Wie diese den Unfall hätte verhindern sollen, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, nachdem die Ursache des Unfalls nicht in einem organisatorischen Mangel zu finden ist, sondern in menschlichem Versagen, nämlich dem fehlerbehafteten Verhalten des Beschwerdeführers. Bodenpersonal war nicht notwendig, ebenso wenig Aufsicht und Überwachung. Instruiert wurde der Beschwerdeführer sowohl bezüglich Durchtrennbarkeit des Halteseils mit Stahlseele als auch in der Verwendung der PSAgA, er war sogar Instruktor bezüglich der PSAgA. Die Beschwerdegegnerin hat im Weiteren die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften kontrolliert und auch durchgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat diese Themen abgeklärt, soweit dies überhaupt notwendig war, und korrekt bewertet. 7.12. Es trifft nicht zu, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Kausalität nicht richtig beschäftigt hätte. In der Einstellungsverfügung wird festgehalten, dass das eigenverantwortliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, also das Nichtanbringen der Doppelsicherung, derart schwer wiege, dass der adäquate Kausalzu-
21 / 23 sammenhang in jedem Fall unterbrochen worden wäre (act. B.1, S. 3 unten und S. 4 oben). Die Staatsanwaltschaft hat sich durchaus mit dem Kausalzusammenhang beschäftigt und eine entsprechende Wertung vorgenommen. Dass diese Wertung anders ausfällt, als die Beschwerdeführer es wünschen, heisst nicht, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt hätte. Auch musste die Staatsanwaltschaft nicht eingehender begründen, weshalb sie eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs als gegeben erachtet. Die gesamte Begründung der Einstellungsverfügung lässt in genügendem Masse erkennen, warum ihre Wertung so ausgefallen ist. 7.13. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe nach dem bundesgerichtlichen Urteil im Rahmen der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen festgehalten, dass über die geltend gemachte Parteientschädigung für das strafrechtliche Untersuchungsverfahren bis zur ersten Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2019 nach Abschluss der Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden sei. Dies habe die Staatsanwaltschaft nicht getan. Der unbegründete Entscheid, keine Parteientschädigung auszurichten, erfülle diese Weisung nicht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Parteientschädigung der Privatklägerschaft wird in Art. 433 StPO gesetzlich geregelt. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch der Privatklägerschaft auf Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegen die beschuldigte Person richtet. Eine solche hat es vorliegend nicht gegeben, weil sich kein Anfangsverdacht erhärten liess. Zudem würde ein Entschädigungsanspruch nur soweit bestehen, als die Privatklägerschaft obsiegt hat oder der beschuldigten Person Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden (Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung eingestellt hat, obsiegten die Beschwerdeführer weder im Straf- noch im Zivilpunkt. Eine beschuldigte Person wiederum gibt es vorliegend nicht. Eine Entschädigung konnte den Beschwerdeführern folglich aufgrund fehlender Voraussetzungen von Gesetzes wegen nicht zugesprochen werden. Das ist offensichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung weder darauf hinweisen noch weitere Ausführungen dazu machen musste. Es genügte die Feststellung im Dispositiv der Einstellungsverfügung, dass keine Entschädigung ausgerichtet werde (act. B.1, S. 1 Ziff. 3). Die Rüge der Beschwerdeführer ist unbegründet. Nachdem die Untersuchung zu Recht eingestellt worden ist (vgl. Erwägung 6), haben die Beschwerdeführer im Übrigen aus denselben Gründen auch keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Untersuchungsverfahren nach
22 / 23 der ersten Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft hat richtigerweise auch für diese Zeit keine Parteientschädigung zugesprochen. Weitere Ausführungen dazu waren in der Einstellungsverfügung nicht notwendig. 7.14. Insgesamt zeigt sich, dass die Argumente der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermögen. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt richtig dargestellt und beurteilt. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegnerin oder einer Drittperson haben sich keine Hinweise gefunden. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin oder einer Drittperson ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands des Gerichts werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Sie sind von den Beschwerdeführern solidarisch zu tragen. 8.2. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und somit am Beschwerdeverfahren nicht teilgenommen hat (act. A.3), erübrigen sich Erwägungen zur Frage einer Parteientschädigung an sie. Die Beschwerdeführer wiederum haben keinen Anspruch auf Entschädigung, nachdem sie mit der Beschwerde nicht obsiegen und auch keine beschuldigte Person vorhanden ist (Art. 433 Abs. 1 StPO).
23 / 23 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von A._____ und B._____. 3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: